Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
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1 Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 6. Mai 2015 ( ) Zivilgesetzbuch Umplatzierung bei bestehendem Obhutsentzug Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin i.v. Aisha Paloma Braun Parteien A., Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B., Beschwerdegegnerin, Beschwerdegegnerin Beigeladene C. Betreff Umplatzierung bei bestehendem Obhutsentzug (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 1. April 2015)
2 A. A. wurde am XX.XX.1999 als Sohn der C. und des mittlerweile verstorbenen D. in Basel-Stadt geboren. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Schule E. errichtete die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F. mit Entscheid vom 30. Juni 2010 für A. eine Erziehungsbeistandschaft und ernannte G., Sozialberatung F., zu seinem Beistand. Mit Entscheid vom 12. Juli 2010 entzog die Vormundschaftsbehörde der Kindsmutter die elterliche Obhut und platzierte A. im kantonalen Schulheim H.. Dieser Beschluss wurde aufgrund einer Beschwerde der Mutter am 9. August 2010 in Wiedererwägung gezogen. Der Mutter wurde die elterliche Obhut belassen und A. wurde auf freiwilliger Basis bis im Sommer 2012 im Heim I. in J. platziert. Nach einem Vorfall, bei dem A. seine Mutter mit einem Taschenmesser angegriffen und die Balkontüre der gemeinsamen Wohnung eingeschlagen hatte, entzog die Vormundschaftsbehörde am 16. November 2012 der Mutter abermals die elterliche Obhut über ihr Kind und ordnete erneut die Platzierung von A. an, diesmal im Internat K. in der Aussenstation L.. Mit Entscheid der neu zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) vom 20. Juni 2013 wurde A. in der geschlossenen Durchgangsgruppe des Jugendheims M. platziert, nachdem er am 19. März 2013 definitiv aus dem Internat K. ausgeschlossen worden war und seit dem 28. Februar 2013 die Schule nicht mehr besucht hatte. B. Mit Entscheid der KESB vom 17. September 2013 wurde beschlossen, dass A. in die offene Wohngruppe des Jugendheims M. wechseln könne. Da aber diese Platzierung wegen seiner mangelnden Kooperation nicht aufrechterhalten werden konnte und sich A. seit August 2014 ausschliesslich bei seiner Mutter aufgehalten hatte, wo er den Schulbesuch verweigerte, beantragte der Beistand mit Schreiben vom 13. März 2015 seine Umplatzierung in die geschlossene Abteilung des N.. Mit Entscheid vom 1. April 2015 wurde in der Folge verfügt, dass A. per 2. April 2015 gemäss Art. 310 Abs. 1 und 2 i.v.m. Art. 314b ZGB in der geschlossenen Abteilung des N. platziert werde und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter bestehen bleibe. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde zudem angewiesen, eine psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen. Im Wesentlichen wurde der Entscheid damit begründet, dass A. jegliche Zusammenarbeit bei freiwilligen Lösungen verweigert habe und deshalb eine Umplatzierung in eine geschlossene Institution angezeigt sei. C. Mit Eingabe vom 10. April 2015 erhob A. gegen diesen Entscheid ohne Angabe von Gründen Beschwerde bei der KESB, welche die Eingabe zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 17. April 2015 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), weiterleitete. D. Am 28. April 2015 liess sich die KESB vernehmen und beantragte die Abweisung unter o/e-kostenfolge. Die Begründung wird im Rahmen der rechtlichen Erwägungen, soweit erforderlich, wiedergegeben. E. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer, seine Mutter als Beigeladene und Frau O. als Vertreterin der KESB teil. Als Auskunftspersonen werden der Beistand sowie Frau P., pädagogische Leiterin des N., befragt. Die Parteien halten Seite 2
3 vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Auf die während der jeweiligen Befragungen und Plädoyers vorgebrachten Begründungen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.v.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar ( 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach dem Gesagten ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ( 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkt Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Des Weiteren besagt Art. 314b Abs. 2 ZGB, dass ein urteilsfähiges Kind selber das Gericht anrufen kann. Wie sich an der heutigen Parteiverhandlung gezeigt hat, ist der Beschwerdeführer bezüglich seiner Heimunterbringung bzw. seines Heimaufenthalts urteilsfähig und somit prozesslegitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. BGE 135 II 384 E und 3.4.2; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. März 2015 [ ] E. 2., KGE VV vom 2. Juli 2014 [ ] E. 2.; DANIEL STECK, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, Rz. 17 ff. zu Art. 450a ZGB mit Hinweisen). 3.1 Wird ein Kind von einer Kindesschutzbehörde in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, so sind gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (FU; Art. 426 ff. ZGB). Mit einem Einweisungs- bzw. Unterbringungsentscheid gemäss Seite 3
4 Art. 426 ff. ZGB kann gleichzeitig ein Gutachtenauftrag erteilt werden (DANIEL ROSCH, in: Daniel Rosch/Andrea Büchler/Dominique Jakob [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Basel 2011, Rz. 1 zu Art. 449 ZGB). Der Begriff Einrichtung entspricht den Begrifflichkeiten des Erwachsenenschutzrechts und betrifft eine organisatorische Einheit, die ihre minderjährigen Bewohner einem strikteren Regime unterwirft als es üblicherweise Altersgenossen in ihren Familien trifft (vgl. BGE 121 III 306 E. 2; CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, S. 101 f.; MARKUS LUSTENBERGER, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Freiburg 1987, S. 80 ff.). Bei der Qualifikation einer Einrichtung kommt es nicht auf das physische Eingesperrtsein oder die Möglichkeit medizinischer und/oder therapeutischer Behandlungen allein an, sondern insbesondere auf die konkrete ärztliche oder behördliche Anordnung bzw. die in Aussicht genommenen Behandlungen. Damit ist denkbar, dass innerhalb ein und derselben Einrichtung ein unterschiedliches Regime gelten kann (PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.o., Rz. 5 zu Art. 314b ZGB). Das N. versteht sich als eine Einrichtung für männliche Kinder und Jugendliche, die sich in einer akuten Krise, die in aller Regel mit Gewalt, Fremd- oder Selbstgefährdung einhergeht, befinden. Es dient als Anlaufstelle, wenn die Bezugspersonen aus Elternhaus, Schule oder Lehrbetrieb sich überfordert sehen und die Möglichkeiten ambulanter Massnahmen erschöpft sind. In der geschlossenen Abteilung des N. wird die Bewegungsfreiheit von A. aufgrund der Betreuung, der Überwachung und der Begutachtung folglich stärker beschränkt als dies bei Altersgenossen, die in einer Familie, einer Pflegefamilie oder sogar in einer offenen Wohngruppe aufwachsen, üblicherweise der Fall ist. Auch bei der Pflege von Kontakten zu Personen ausserhalb des N. ist A. gegenüber seinen Altersgenossen stärker in seiner Freiheit eingeschränkt, weil die Einhaltung der Heimordnung diesen Kontakten engere Grenzen setzt als dies beim Aufwachsen in einer Familie oder einer offenen Wohngruppe der Fall wäre. Abgesehen davon stützt sich die KESB in ihrem Entscheid betreffend die Unterbringung von A. explizit auf Art. 310 Abs. 1 i.v.m. Art. 314b Abs. 1 ZGB. Bei der Platzierung von A. im N. handelt es sich demzufolge um eine Einrichtungsunterbringung im Sinne von Art. 314b Abs. 1 ZGB. 3.2 Der Beschwerdeführer ficht seine Platzierung in der geschlossenen Abteilung des N. (Ziffer 1 des Dispositivs des Beschlusses vom 1. April 2015) und den Bericht der KESB an. Regelmässig ist die zwangsweise Unterbringung eines Minderjährigen mit einem Obhutsentzug verbunden. Im angefochtenen Entscheid wurde der Obhutsentzug jedoch nur bestätigt, da der Kindsmutter die Obhut bereits mit Entscheid der KESB vom 16. November 2012 entzogen worden war. Damit jedoch die Zwangsunterbringung eines urteilsfähigen Unmündigen rechtmässig ist, müssen die materiellen Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 ZGB gegeben sein (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006, S. 7102). Somit erfolgt die zwangsweise Unterbringung eines urteilsfähigen Unmündigen analog dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. 3.3 Materiellrechtlich beruht der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Art. 310 Abs. 1 ZGB, wonach die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen hat, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut Seite 4
5 nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Entscheidend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung (z.b. in einem Heim) muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a; KGE VV vom 13. August 2014 [ ] E. 3.2; vgl. auch CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz ). Eine Kindeswohlgefährdung kann sich unter anderem bei Unfähigkeit der Eltern ergeben, sich adäquat um das Kind zu kümmern, weil sie durch persönliche Probleme übermässig absorbiert oder weil sie allgemein überfordert sind; weiter kann sie bei psychischer Erkrankung der Eltern mit entsprechend konkreten, objektivierbaren Auswirkungen auf das Wohl des Kindes sowie bei allen Formen der Misshandlung angezeigt sein (vgl. BREITSCHMID, a.a.o., Rz. 5 zu Art. 310 ZGB; CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, S. 350). Bedarf es einer Festlegung des geeigneten Settings, so ist insbesondere die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Dauer einer Abklärung zulässig (ALBERT GULER, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 2011, Rz. 2 zu Art. 310 ZGB). Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufenthaltsrechts erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Das Aufenthaltsrecht ist nur zu entziehen, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden (vgl. Art. 389 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2; BREITSCHMID, a.a.o., Rz. 4 zu Art. 310 ZGB). 3.4 Im angefochtenen Entscheid der KESB vom 1. April 2014 wird begründend ausgeführt, dass die Umplatzierung des Beschwerdeführers angezeigt sei, da er jegliche Zusammenarbeit auf freiwilliger Basis verweigert habe. In der Vernehmlassung vom 28. April 2015 wird weiter erläutert, dass im vorliegenden Fall aufgrund der zahlreichen Gefährdungsmeldungen, der Schulverweigerung des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass die Kindsmutter selbst mehrfach um Hilfe gebeten habe, eine Gefährdung des Kindeswohls vorliege. Zahlreiche mildere Massnahmen wie die Platzierung in einer offenen Institution, der Beschulung in Privatschulen, einer Familientherapie und Time Outs, hätten nicht zu einer Stabilisierung der Situation geführt. Aufgrund der langen Geschichte und der Erfahrungen sei davon auszugehen, dass zum jetzigen Zeitpunkt ohne sorgfältige Vorabklärung und Vorbereitung eine Platzierung in offenem Rahmen scheitern würde. Hierzu sei anzumerken, dass auch das Universitäts- Kinderspital beider Basel (UKBB) bei anhaltendem Absentismus eine Platzierung in einer pädagogischen Institution empfohlen habe und keine Platzierung in einer psychiatrischen Institution. Es sei nach wie vor eine schulische Indikation für die Platzierung gegeben. Ziel sei es, eine nachhaltige, verlässliche Lösung zu erarbeiten, die auch vom Beschwerdeführer und seiner Mutter getragen werde. Sollte die Platzierung des Beschwerdeführers im N. per sofort aufgehoben werden, sei zu befürchten, dass sich die lange Leidensgeschichte des Beschwerde- Seite 5
6 führers weiter in die Länge ziehe. Die Prognose sei für den Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage schlecht. 3.5 Die Vertreterin der KESB gibt an der heutigen Parteiverhandlung weiter zu Protokoll, dass das N. den Auftrag habe, abzuklären, weshalb der Beschwerdeführer die Schule verweigere und es ihm schwer falle, sich an Regeln zu halten. Auch solle eine geeignete Anschlusslösung für ihn gefunden werden. Aktuell sei sie der Meinung, dass eine offene Wohngruppe für den Beschwerdeführer nicht das Richtige sei. Diese Möglichkeit habe zu einem früheren Zeitpunkt bestanden, sei aber durch den Beschwerdeführer nicht wahrgenommen worden. Bezüglich des Beschwerdeführers gäbe es keine psychiatrische Abklärung. Es würde nur die Abklärung vorliegen, die die Mutter des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben habe. Darin stehe, dass der Beschwerdeführer keine psychiatrischen Probleme habe. Indes müsse er psychologisch betreut werden und sei erziehungsbedürftig. Am folgenden Tag werde ein Standortgespräch mit dem Beschwerdeführer im N. durchgeführt. 3.6 Der Beschwerdeführer bringt anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vor, dass die Jugendwohngruppe der Stiftung Q. in R. das Beste für ihn sei. Das erste Mal habe er von der Jugendwohngruppe Q. und vom Zentrum S. der Stiftung S. in F. von seinem Beistand erfahren. Die Zeit sei aber verstrichen und er habe sich nicht für die Wohngruppe beworben. Der Erfolg seiner zahlreichen Unterbringungen habe daran gemessen werden können, wie geschlossen beziehungsweise offen eine Institution gewesen sei. In J. habe seine Unterbringung gegen Ende beispielsweise gut geklappt. Im Internat K. habe er das Problem gehabt, dass er seine Familie nicht habe sehen und den Ort nicht habe verlassen können. Im Jugendheim M. habe er zwar teilweise an den Wochenenden nach Hause gehen können, doch sei dies nur möglich gewesen, wenn er seine Wochenziele erreicht habe. Sein Aufenthalt im Jugendheim M. sei seiner Meinung nach daran gescheitert, dass er dort zu wenig Freiheit gehabt habe und das Heim zu geschlossen gewesen sei. Ausserdem wolle er in der Nähe seines Wohnortes bleiben, damit er ab und an auch seine Mutter und seine Freunde treffen könne. Er wisse aber, dass er nicht zu Hause bei seiner Mutter leben könne, denn er schaffe es einfach nicht, von dort aus in die Schule zu gehen. Sein Tag beginne zu Hause, indem er ausschlafe, sich Frühstück mache und dann auf seinem Telefon nachschaue, ob jemand ihm geschrieben habe. Wenn dies der Fall sei, gehe er raus mit den Kollegen. Sonst spiele er Videospiele. Eine Wohngruppe erachte er als die beste Lösung für ihn. Er brauche jemanden, der ihm klar sage, dass er am Morgen aufstehen und in die Schule gehen müsse. Seine Mutter habe zwar versucht, ihn morgens in die Schule zu schicken, doch reagiere er darauf nicht. Vielleicht würde er gehorchen, wenn es ein Mann wäre, der ihm Befehle erteilen würde. Am besten funktioniere der reguläre Schulbesuch in einer offenen Institution. Wenn er an einem Ort wie der geschlossenen Abteilung des N. sei, fehle ihm jegliche Motivation, um Leistungen zu erbringen. Er wolle Mediamatiker werden und Informatik studieren. Damit er das schaffe, brauche er eine offene Wohngruppe wie die Jugendwohngruppe Q.. Er wisse, dass sowohl zu viel Freiheit als auch zu wenig Freiheit ihm schaden würden, wobei Freiheit für Ihn bedeute, ein Mobiltelefon zu besitzen und Kontakt zu haben mit wem man wolle. Nicht, dass jemand einem sagen könne, man dürfe nur zehn Minuten telefonieren. Ausserdem gehöre dazu, dass man ausgehen könne, wenn man seine Pflichten erledigt habe. Im N. sei dies Seite 6
7 alles nicht möglich. Abgesehen davon bringe es ihm nichts in dieser Institution zu sein, und es fänden hier auch keine Abklärungen statt. 3.7 Die Beigeladene führt anlässlich der heutigen Parteiverhandlung aus, dass ihr Sohn ohne seinen leiblichen Vater aufgewachsen sei. Sein Grossvater habe jedoch eine Vorbildfunktion für ihn einnehmen können. Wenn sie gearbeitet habe, sei ihr Sohn bei ihren Eltern gewesen, die ihn liebevoll umsorgt hätten. Mittlerweile sei ihr Vater leider verstorben. Seit letztem Sommer lebe der Beschwerdeführer wieder bei ihr zu Hause. Dies gestalte sich sehr schwierig für sie, da er bei ihr jede Hilfe im Haushalt verweigere. In Anbetracht ihres Arbeitspensums von 70 80% stelle das Verhalten ihres Sohnes eine zusätzliche Belastung dar, die sie zunehmend überfordere. Es reiche einfach nicht, dass sie am Morgen sein Zimmer betrete und ihn auffordere, aufzustehen und in die Schule zu gehen. In solchen Momenten drehe er sich im Bett auf die andere Seite und schlafe einfach weiter. Irgendwann sei der Respekt zwischen ihr und ihrem Sohn verlorengegangen. Sie denke, dass er professionelle Betreuung brauche. Ihrer Meinung nach könne er die für ihn geeignete Betreuung in der Jugendwohngruppe Q. finden. Dort wäre es für ihn auch möglich, eine Lehre zu beginnen. Als ihm die Wohngruppe Q. zum ersten Mal durch seinen Beistand vorgestellt worden sei, habe er nur mit dem Leiter ein Gespräch vereinbaren und sich mit der Gruppe für ein Abendessen treffen müssen, damit er in die Wohngruppe aufgenommen worden wäre. Beides habe er jedoch wegen Nachlässigkeit unterlassen. Sie glaube, dass dieses störrische, nachlässige und verweigernde Verhalten eng mit einem Ereignis während der Schule zusammenhänge. Damals sei mit einem älteren Lehrer etwas vorgefallen, das auch andere Kinder nicht hätten verarbeiten können. Die Eltern hätten jedoch nicht gewusst, welches Ausmass dieser Vorfall annehmen würde. Des Weiteren sei es für ihren Sohn schwer, dass er immer aus bekannten Strukturen herausgerissen und neu platziert werde. Diese Unstetigkeit verunmögliche es ihm, sich an einem Ort etwas aufzubauen. Ihr sei bewusst, dass sie bezüglich der jetzigen Situation ihres Kindes eine Mitverantwortung trage und zu einem früheren Zeitpunkt, als sich ihr Sohn im Einzeltimeout befunden habe, habe sie sich auch gegen die Massnahmen der KESB gestellt. Heute wolle sie jedoch kooperieren. Sie stehe hinter der Platzierung im N Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt der Beistand des Beschwerdeführers ergänzend aus, dass die Vergangenheit gezeigt habe, wie wichtig die Haltung und die Kooperation der Mutter bei einer Unterbringung sei. In den Situationen, in denen die Mutter sich der Unterbringung gegenüber ambivalent gezeigt habe, sei diese gescheitert. Er verstehe aber auch, dass es für sie manchmal schwer sei, zwischen den Behörden und ihrem Kind zu stehen. Den Wunsch des Beschwerdeführers, in der Jugendwohngruppe Q. platziert zu werden, interpretiere er dahingehend, dass dieser Ort dem Beschwerdeführer am angenehmsten sei. Das Projekt sei seiner Meinung nach gut, doch verlange es einen hohen Grad an Selbständigkeit, die der Beschwerdeführer heute noch nicht aufweise. Er habe mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit bereits angeschaut und damals habe der Beschwerdeführer klarerweise kein Interesse an dieser Institution gezeigt. Er glaube aber gleichzeitig auch, dass es wichtig sei, den Beschwerdeführer zu stärken. Schliesslich präsentiere sich dem Beschwerdeführer die letzte Chance, um einen Schulabschluss zu erreichen. Bezüglich der gegenwärtigen Situation des Seite 7
8 Beschwerdeführers habe er noch kein Feedback des N. erhalten. Nach dem bevorstehenden Standortgespräch wisse er jedoch mehr. 3.9 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt die Vertreterin des N. zur Situation des Beschwerdeführers folgendes aus: Im N. würden Abklärungen hinsichtlich einer Anschlusslösung für den Beschwerdeführer gemacht. Ob der Beschwerdeführer einen Schulabschluss machen könne, wisse man zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Deshalb versuche man nun seit dem Eintritt am 2. April 2015 abzuklären, was seine Ressourcen und seine Schwächen seien. Im Einzelgespräch könne der Beschwerdeführer gut Vereinbarungen treffen, doch falle es ihm schwer, sich in einer Gruppe einzufinden. Bis jetzt könne er sich im Heim nicht einfügen und er versuche immer wieder, seinen Willen anderen aufzuzwingen. Dass man dem Beschwerdeführer allerlei Hilfestellungen gegeben habe, keine aber zielführend gewesen sei, hänge ihrer Ansicht nach damit zusammen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter eine spezielle Dynamik herrsche und er sich in Institutionen immer so schlecht benehme, dass er früher oder später freigestellt werde. Der Beschwerdeführer sei nun bald 16 Jahre alt und stehe mit leeren Händen da. Er habe den Charakterzug entwickelt, seine einst gesetzten Ziele nach kurzer Zeit nicht mehr zu verfolgen. Er verstehe nicht, dass Veränderungen mit Anstrengungen verbunden seien. Sollte er heute austreten oder nicht, das Ergebnis müsse darin liegen, dass er Leistungen erbringe. Ihrer Meinung nach gehe es im Fall des Beschwerdeführers um reine pädagogische Arbeit. Demnach leide er nicht unter einem Trauma, das er im Zusammenhang mit der Schule erlebt habe. Sein Problem liege in seiner Bequemlichkeit. Aus diesem Grund wolle er auch in der Wohngruppe Q. unterkommen. Damit der Beschwerdeführer aber in einer lockereren Form der Betreuung mehr Freiheit geniessen könne, müsse er absprachefähig werden. Sollte er dies bereits nach einem kürzeren Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung erreichen, könne er einen freieren Umgang in der offenen Abteilung des N. proben. Jedoch habe sich der Zustand des Beschwerdeführers in den letzten fünf Wochen nicht verändert. Damit sich der gegenwärtige Aufwand auch lohne, halte sie es nicht für eine gute Idee, ihn jetzt in die Wohngruppe Q. zu entlassen. Auf Dauer müsse der Beschwerdeführer jedoch in einer offenen Institution untergebracht werden. In diesem Stadium könne er eine Ausbildung anfangen. Letzten Endes liege es aber an ihm, ob er seine letzte Chance wahrnehme. 4.1 Bildung ist ein umfassender und lebenslanger Prozess, der die Menschen in ihren geistigen, körperlichen, seelischen, kulturellen und sozialen Fähigkeiten altersgemäss fördert und von ihnen Leistungsbereitschaft fordert (vgl. 2 des Bildungsgesetzes des Kantons Basel- Landschaft vom 6. Juni 2002). Für die kindliche Entwicklung ist der Besuch der Schule unabdingbar. Eine den individuellen Voraussetzungen entsprechende Schulung erlaubt es Kindern und Jugendlichen, die Herausforderungen, welche die Gesellschaft oder die Umgebung später im Erwachsenenalter an sie stellen werden, bewältigen zu können (vgl. HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., 2003 Bern, S. 164). Die Schulpflicht ist dabei das Gegenstück zum Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, der in der Bundesverfassung verankert ist. Die Garantie auf Grundschulunterricht soll zur Verwirklichung der Chancengleichheit beitragen und gewährleistet den Menschen ein Mindestmass an Bildung, das nicht nur für die individuelle Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrech- Seite 8
9 te und zur Bildung einer kulturellen Identität unabdingbar ist (vgl. BGE 129 I 12 E. 4.1; BGE 129 I 35 E. 7.2; REGULA KÄGI-DIENER, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 15 zu Art. 19 BV). Aus den vorinstanzlichen Akten sowie den Ausführungen der Parteien und Auskunftspersonen geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit August 2014 den Schulbesuch trotz bestehender Schulpflicht verweigert. Damit gefährdet er konkret seine berufliche Zukunft und seine persönliche Entwicklung in einem Ausmass, das nicht als geringfügig abgetan werden kann. Der Beschwerdeführer befindet sich durch sein Verhalten bereits in einer nachteiligen Situation gegenüber Gleichaltrigen, die bei Bestehenbleiben der Schulverweigerung nur noch gravierendere Folgen nach sich ziehen wird. Damit ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall durch die hartnäckige Verweigerung des Schulbesuchs zweifellos eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. 4.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers im N. erforderlich ist, sie die mildeste erfolgversprechende Massnahme darstellt und die Bemühungen der Mutter durch die Unterbringung nicht ersetzt werden, wobei zusätzlich andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sein müssen oder von vornherein als ungenügend erscheinen müssen, um die Gefährdung abzuwenden (vgl. E. 3.3). Die KESB hat in vorliegender Angelegenheit in der Vergangenheit verschiedene Stufen von milderen Massnahmen (wie die Platzierung in einer offenen Institution, der Beschulung in Privatschulen, einer Familientherapie und Time Outs) angeordnet. Keine dieser Massnahmen hat jedoch dazu geführt, dass die Situation des Beschwerdeführers längerfristig stabilisiert werden konnte. Die Mutter des Beschwerdeführers ist mit dem Verhalten ihres Sohnes nach eigenen Aussagen gänzlich überfordert und hat die KESB bereits mehrfach um Hilfe gebeten. Auch ist sie nun mit der Platzierung des Beschwerdeführers im N. einverstanden. Der Beschwerdeführer gibt anlässlich der heutigen Verhandlung zwar zu Protokoll, sich zur Erbringung von Leistungen nur motivieren zu können, wenn er in einer Institution ein gewisses Mass an Freiheit geniesse, doch erscheint es vor dem Hintergrund der Aktenlage als äusserst unwahrscheinlich, dass er momentan mit einer lockeren Betreuungsstruktur umgehen könnte. Dies muss insbesondere im Hinblick auf seinen Ausschluss aus der offenen Wohngruppe des Jugendheims M. gelten, der zeitlich unmittelbar vor seinem Aufenthalt bei der Mutter und der damit verbundenen Schulverweigerung ab April 2014 lag. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, Informatik studieren und eine Ausbildung als Mediamatiker absolvieren zu wollen. Tatsächlich ist es aber so, dass er seit August 2014 die Schule nicht mehr besucht hat und sowohl die KESB als auch der Beistand und das N. der Meinung sind, dass er vor der letzten Chance steht, einen Schulabschluss erreichen zu können. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich keinerlei Realitätsbezug auf. Obwohl ihm in der Vergangenheit die Möglichkeit gegeben worden ist, in einer offenen Institution wie der Jugendwohngruppe Q. oder dem Zentrum S. untergebracht zu werden, hat er diese Möglichkeiten nicht ergriffen. Angesichts des strengen Regimes der geschlossenen Abteilung des N. scheint es nachvollziehbar, dass er mehr Freiheit geniessen möchte. Nichtsdestotrotz raten die KESB, sein Beistand und die Vertreterin des N. davon ab, ihn in die Wohngruppe Q. zu entlassen. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers versucht das N. abzuklären, welches die Ressourcen und Schwächen des Beschwerdeführers sind, damit eruiert werden kann, was die adäquate Anschlusslösung für den Beschwerdeführer ist. Gemäss der Aussage der Vertreterin des N. könnte der Beschwerdeführer, sollte er sich kooperativ Seite 9
10 zeigen und die geforderten Leistungen erbringen, bereits nach vier Wochen in die offene Abteilung des N. wechseln. Demnach liegt es in seiner Hand, wie lange sich sein Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung des N. tatsächlich ausgestalten wird. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zurecht die Unterbringung des Beschwerdeführers in der geschlossenen Abteilung des N. angeordnet und die Beschwerde gegen den Entscheid des KESB vom 1. April 2014 ist abzuweisen. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt ( 20 Abs. 3 VPO). Die dem selbständig Beschwerde führenden unmündigen Kind auferlegten Kosten sind als Teil der Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB) von diesen zu tragen. Somit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr vorliegend der Beigeladenen aufzuerlegen. Die ausserordentlichen Kosten sind in Anwendung von 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen. Seite 10
11 Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr werden der Beigeladenen auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.v. Seite 11
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