I. Sachverhalt. 3. Die Beiständin wird angewiesen: Seite 2 11
|
|
- Pamela Maier
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK März 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuarin ad hoc Aebli In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch A., Beiständin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa vom 17. Dezember 2013, mitgeteilt am 9. Januar 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Rechenschaftsablage etc., hat sich ergeben:
2 I. Sachverhalt A. Über X. wurde im Jahre 2008 durch die damalige Vormundschaftsbehörde des Kreises Schams eine Beistandschaft zur Vertretung sowie zur Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 azgb errichtet. Seit dem 16. März 2010 wird das Mandat der Beistandschaft durch die Schwester des Verbeiständeten, A., O.1, geführt. B. Der Bericht der Beiständin und die per 31. Dezember 2011 erstellte Rechnung wurden mit Entscheid der ehemaligen Vormundschaftsbehörde Hinterrhein vom 22. Mai 2012 revidiert und mit einem Vermögensstand von CHF 114' genehmigt. Ferner ordnete die Behörde die Umwandlung der nicht mündelsicheren Anlagen bei der Raiffeisen Schweiz im damaligen Betrag von CHF 17' an. C. A. legte der Behörde mit Datum vom 31. März 2013 (eingegangen am 3. Mai 2013) einen Rechenschaftsbericht für das Jahr 2012 sowie die per 31. Dezember 2012 abgeschlossene Rechnung, welche einen Vermögensstand von CHF 121' auswies, zur Genehmigung vor. Im Gegensatz zum vorjährigen Vermögensstand resultierte im Jahr 2012 ein Vorschlag von durchschnittlich rund CHF pro Monat. In ihrem Bericht bestätigte die Beiständin, dass die nicht mündelsichere Anlage bei der Raiffeisen Schweiz im Betrag von CHF 18' entsprechend dem vorerwähnten Entscheid der ehemaligen Vormundschaftsbehörde Hinterrhein am 6. Dezember 2012 umgewandelt und dem Sparkonto der Raiffeisenbank gutgeschrieben wurde. Für die laufende Rechnungsführung reichte A. ein ausgeglichenes Budget ein, welches monatlich ein Einkommen sowie Ausgaben von je rund CHF 3' vorsieht. Überdies erstellte die Raiffeisenbank O.2 mit Datum vom 11. Dezember 2013 einen persönlichen Anlagevorschlag für das verwaltete Vermögen. D. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 17. Dezember 2013, mitgeteilt am 9. Januar 2014, erkannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelbünden/Moesa was folgt: 1. Die Rechnung schliesst per mit einem Aktivsaldo von Fr. 121' ab und wird unter Vorbehalt der Revisionsanmerkungen genehmigt. 2. Der Rechenschaftsbericht vom wird genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt. 3. Die Beiständin wird angewiesen: Seite 2 11
3 a. Zur Sicherung des gewöhnlichen Lebensunterhalts inklusive für zu erwartende ausserordentliche Aufwendungen innert Monatsfrist ein Betriebskonto zu führen, worüber sämtliche Finanzgeschäfte abgewickelt werden. Das Betriebskonto muss über genügend Jahresliquidität verfügen. Bei Bedarf müssen ca. Fr. 20'000.- bis Fr. 25'000.- verfügbar sein, ohne dass andere Vermögenswerte zur Unzeit liquidiert werden müssen. b. Allenfalls das restliche Vermögen für weitergehende über den Lebensunterhalt hinausgehende Bedürfnisse anzulegen (nach Art. 7 VBVV). c. Die getätigte Anlage (gemäss Punkt b) bedarf der Bewilligung durch die KESB. Sie ist mittels einer Zugriffsbeschränkung/ Verwahrung (Verfügungsberechtigung durch die Beiständin unter Mitwirkung der KESB) abzusichern. d. Der KESB die obigen vollzogenen Transaktionen umgehend zu melden mit entsprechenden Belegen. 4. Vom mutmasslich ausgeglichenen Budget für die laufende Rechenschaftsperiode wird Kenntnis genommen. Die Beiständin wird künftig von der Einreichung eines Budgets befreit. 5. Die Beiständin ist gehalten: a. Der KESB jedes Jahr (erstmals per Ende 2013) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung sowie die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft) einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von X. während der Berichtsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder Aufhebung der Massnahme zu beantragen. 6. Für die Tätigkeit vom 01. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 wird zugunsten von A. eine ordentliche Entschädigung von Fr festgesetzt. 7. Die Beiständin ist nach Vollstreckbarkeit dieses Entscheids berechtigt, die Entschädigung im Betrag von Fr (Ziff. 6) zu ihren Gunsten direkt dem Betriebskonto von X. zu belasten. 8. Die Verfahrenskosten werden auf Fr festgesetzt und X. auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 9. (Rechtsmittelbelehrung) 10. (Eröffnung). Begründend führte die KESB Mittelbünden/Moesa insbesondere aus, dass aus der Vermögensübersicht hervorgehe, dass per 31. Dezember 2012 liquide Mittel im Umfang von rund CHF 111' vorhanden gewesen seien. Dieser Betrag stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum budgetierten Bedarf zur Finanzierung der Lebenshaltung für die kommende Berichtsperiode. Daher sei der auf den Betriebskonten liegende Betrag unter Berücksichtigung der Liquiditätsentwicklung zu Seite 3 11
4 begrenzen. Es sei künftig ein einziges Betriebskonto wobei ein Betrag zwischen CHF 20' und CHF 25' verfügbar sein solle zu führen, während das übrige Vermögen für nicht kurzfristige Bedürfnisse entsprechend der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft anzulegen sei. Das nicht für den gewöhnlichen Lebensunterhalt benötigte Vermögen auf den liquiden Betriebskonten sei durch Überweisung auf ein Sparkonto oder Investition in Anlagen für weitergehende Bedürfnisse nach Art. 7 VBVV anzulegen. Die KESB erwog, dass der persönliche Anlagevorschlag der Raiffeisenbank O.2 vom 11. Dezember 2013 den Bestimmungen der VBVV entspreche. Was die Verfahrenskosten angeht, legte die KESB die Grundgebühr für den Entscheid auf CHF fest, womit ein Teil des Aufwands für die allgemeine Fallführung (Erfassung und Bearbeitung, Schlussredaktion, Versand etc.) und die Beratung der Behörde (Aktenstudium, Sitzungen) gedeckt werde. Für die Abklärung sei ein zeitlicher Aufwand von 2.5 Stunden à CHF von Mitgliedern der Behörde sowie von 2 Stunden à CHF von Mitarbeitenden des Revisorats entstanden, womit sich die aufwandbezogene Gebühr auf CHF und die Kosten somit gesamthaft auf CHF belaufen würden. E. Diesen Entscheid focht A. wie sie ausführt im Interesse ihres Bruders X. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 3. Februar 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden an. Sinngemäss beantragte die Beiständin im Namen des Beschwerdeführers, auf eine Neuanlage des Vermögens gemäss Art. 7 VBVV wie auch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und damit Ziffer 3 und Ziffer 8 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Sie begründete ersteren Antrag damit, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt von der Behörde angewiesen worden sei, den vorhandenen Fonds aufzulösen, weshalb es nicht nachvollziehbar erscheine, erneut in einen Fonds zu investieren. Die gesetzlichen Bestimmungen würden lediglich vorsehen, dass es zulässig sei, in Obligationen anzulegen, nicht aber, dass zwingend in solche investiert werden müsse. Sie werde den Anweisungen der Behörde nicht Folge leisten. Betreffend den Kostenpunkt machte die Beiständin geltend, dass ein Zeitaufwand von 4.5 Stunden für die Prüfung der Rechnung überhöht erscheine; vielmehr wäre dafür ein Aufwand von einer Stunde ausreichend gewesen. Zudem stellte sie die erhobene Grundgebühr von CHF in Frage. F. Die KESB Mittelbünden/Moesa liess sich innert der vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer angesetzten Frist vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädi- Seite 4 11
5 gungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen in ihrem Entscheid vom 17. Dezember 2013 sowie auf die Akten. G. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2013 wurde das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft gesetzt. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Abs. 3 der vorerwähnten Bestimmung sieht vor, dass altrechtliche Massnahmen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts dahinfallen, sofern die Erwachsenenschutzbehörde sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts überführt hat. Da diese dreijährige Frist gegenwärtig noch nicht verstrichen ist, hat die im vorliegenden Fall bestehende altrechtliche Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 azgb nach wie vor Geltung. 2.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR ) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Aber auch die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und solche, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3), sind von Gesetzes wegen legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Vorliegend erhebt die Beiständin im Namen des Verbeiständeten Beschwerde, welcher als unmittelbar Betroffener des Entscheids gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB klar zu dessen Anfechtung berechtigt ist. Sollte die Beschwerde nicht im Interesse des Verbeiständeten erhoben worden sein, ist zu bemerken, dass auch die Beiständin einerseits als am vor- Seite 5 11
6 instanzlichen Verfahren beteiligte Person (Ziff. 1) sowie andererseits als nahestehende Person des Betroffenen (Ziff. 2; vgl. Steck, a.a.o., N 33 zu Art. 450 ZGB; Schmid, a.a.o., N 23 zu Art. 450 ZGB) selbst zur Beschwerde legitimiert ist. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI , S. 7085; Steck, a.a.o., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Die gegen den Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 17. Dezember 2013, mitgeteilt am 9. Januar 2014, am 3. Februar 2014 eingereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf einzutreten ist. 3.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.o., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Seite 6 11
7 Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.o., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.o., S. 7085; Schmid, a.a.o., N 1 zu Art. 450a ZGB). 4. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 17. Dezember 2013 in Bezug auf die angeordnete Vermögensanlage (Ziffer 3 des Entscheiddispositivs) und die erhobenen Verfahrenskosten (Ziffer 8 des Entscheiddispositivs). Nachfolgend sind die entsprechenden Anordnungen der Vorinstanz auf deren Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Wie einleitend dargelegt gilt für bestehende Massnahmen das neue Erwachsenenschutzrecht, vorliegend insbesondere die Art. 405 ff. ZGB betreffend die Führung der Beistandschaft und das in diesem Zusammenhang erlassene Verordnungsrecht. a) Art. 408 Abs. 1 ZGB verpflichtet den Beistand zur sorgfältigen Vermögensverwaltung sowie zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die mit der Verwaltung des Vermögens zusammenhängen. Art. 413 Abs. 1 ZGB verweist für die Sorgfaltspflicht des Beistands auf das Auftragsrecht (Art. 394 ff. des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Des Weiteren sieht Art. 408 Abs. 3 ZGB vor, dass der Bundesrat Bestimmungen über die Anlage und Aufbewahrung des Vermögens erlässt. Dieser Vorgabe ist der Bundesrat durch den Erlass der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV; SR ), welche am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, nachgekommen. Der Sorgfaltspflicht wird Genüge getan, wenn die Vermögensanlage entsprechend den Bestimmungen dieser bundesrätlichen Verordnung erfolgt. Wird das Vermögen hingegen unsorgfältig verwaltet und dadurch ein Schaden verursacht, besteht eine Haftung des Kantons gestützt auf Art. 454 ZGB. Für den Rückgriff des Kantons auf die schadensverursachende Person verweist Abs. 4 der vorgenannten Bestimmung in Verbindung mit Art. 65 EGzZGB auf das Gesetz über die Staatshaftung (SHG; BR ). Seite 7 11
8 b) Vorliegend hat die Beiständin am 6. Dezember 2012 auf Anweisung der damaligen Vormundschaftsbehörde eine nicht mündelsichere Anlage über CHF 18' umgewandelt. Das Vermögen von X. von insgesamt rund CHF 111' (Stand per 31. Dezember 2012) ist heute auf einem Spar- und Privatkonto bei der Raiffeisenbank O.2 angelegt. Daneben besteht eine bis zum Jahre 2017 laufende Termingeldanlage über CHF 10' Die KESB hat nun festgestellt, dass das auf dem Spar- und Privatkonto liegende Vermögen in keinem angemessenen Verhältnis zum budgetierten Bedarf zur Finanzierung der Lebenshaltung (monatliches Einkommen und Ausgaben von je rund CHF 3'900.--) für die kommende Berichtsperiode stehe. Es solle deshalb zur Sicherung der Liquidität für allfällige unvorhergesehene Ausgaben ein einziges Betriebskonto geführt werden. Das übrige Vermögen hingegen solle für nicht kurzfristige Bedürfnisse angelegt werden. Der persönliche Anlagevorschlag der Raiffeisenbank O.2 (vgl. Aufteilung im angefochtenen Entscheid II. Ziff. 3 S. 4) trage dieser Anlagestrategie Rechnung. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. c) Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Beistände unter der fachlichen Aufsicht der KESB stehen, welche ihnen Weisungen erteilen kann (Art. 50 EGzZGB). Es steht A. mithin nicht frei, die Anordnungen der KESB zu befolgen oder eben gerade nicht, wie sie gemäss der eingereichten Beschwerde offenbar der Meinung ist. Die Weisungen der KESB entsprechen zudem den gesetzlichen Vorschriften und der erwähnten bundesrätlichen Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistand- oder Vormundschaft (VBVV). Eine sorgfältige Vermögensverwaltung gemäss Art. 408 Abs. 1 ZGB bedeutet nach einhelliger Lehre, dass aufgrund einer Bedürfnisabklärung zunächst die nötigen Liquiditäten für den laufenden Bedarf sichergestellt werden. Das übrige Vermögen ist sodann zu erhalten und möglichst früchtetragend anzulegen (Kurt Affolter, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 9 zu Art. 408 ZGB; Christoph Häfeli, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 1 zu Art. 408 ZGB). Dasselbe besagen die einschlägigen Bestimmungen der VBVV (Art. 2 und 3 sowie Art. 6 und 7). Art. 8 Abs. 1 VBVV schreibt sodann ausdrücklich vor, dass Vermögensanlagen (sowohl jene, die im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft bestehen als auch solche, die der betroffenen Person später zufliessen), welche die Voraussetzungen nach Art. 6 und 7 nicht erfüllen, innert angemessener Frist in zulässige Anlagen umzuwandeln sind. Die KESB hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem Entscheid berücksichtigt und der Beiständin angemessene Weisungen zur Verwaltung des Seite 8 11
9 Vermögens des Beschwerdeführers erteilt. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Hauptpunkt als unbegründet. d) Die Verfahrenskosten sind von der KESB Mittelbünden/Moesa wie dargelegt auf CHF festgelegt worden. Sie setzen sich aus einer Grundgebühr von CHF , welche gemäss Begründung einen Teil des Aufwands für die allgemeine Fallführung und die Beratung der Behörde deckt, und einer aufwandbezogenen Gebühr von CHF für die Abklärung im zeitlichen Umfang von insgesamt 4.5 Stunden zusammen. Art. 63 Abs. 1 EGzZGB bestimmt, dass für das Verfahren vor der KESB grundsätzlich Kosten erhoben werden. Ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, wie dies Art. 63 Abs. 3 EGzZGB bei Vorliegen besonderer Umstände (vgl. dazu Art. 28 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR ]) ermöglicht, fällt aufgrund der vorliegenden finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers von vornherein ausser Betracht. Art. 27 Abs. 1 KESV sieht sodann vor, dass die Verfahrenskosten von der betroffenen Person zu tragen sind. Gemäss Art. 25 Abs. 1 KESV ist die Entscheidgebühr nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person zu bemessen. Bei einem Entscheid der Kollegialbehörde, wie er hier vorliegt, beträgt der Kostenrahmen nach Art. 25 Abs. 2 lit. a KESV CHF bis CHF 30' Sowohl die Grundgebühr als auch die konkreten Abklärungskosten werden vorliegend mit dem entsprechenden Aufwand der KESB begründet. Somit handelt es sich um eine rein aufwandbezogene Gebühr. Dabei hat die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 KESV wie soeben dargelegt auch andere Kriterien für die Festsetzung der Entschädigung massgeblich sind, nämlich das Interesse der betroffenen Person (insbesondere an der Überprüfung der sorgfältigen Vermögensverwaltung) und die wirtschaftlichen Verhältnisse, was bedeutet, dass die Gebühr innerhalb des von Art. 25 Abs. 2 KESV vorgegebenen Rahmens desto höher festgelegt werden kann, je besser sich die finanziellen Verhältnisse des Verbeiständeten gestalten. Der KESB kommt bei der Festsetzung der Gebühr ein relativ grosses Ermessen zu. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die reine Rechnungsrevision einen Aufwand von 2 Stunden erfordert hat. Vielmehr genügt nach dem Gesagten die Feststellung, dass die Gesamtgebühr von CHF für den Entscheid mit den entsprechenden Abklärungen keineswegs zu beanstanden ist. Sie liegt nur wenig über der in Art. 25 Abs. 2 lit. a KESV statuierten Mindestgebühr von CHF und rechtfertigt sich ohne weiteres durch den Aufwand, das Interesse und die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Somit Seite 9 11
10 ist auch diese Rüge unbegründet und die Beschwerde demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 5. Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühr in Zivilverfahren (VGZ; BR ) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF und CHF Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1' festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 104 ff. ZPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten von CHF 1' zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Seite 10 11
11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1' werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR ) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: Seite 11 11
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrTeilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009
com Plan Teilliquidationsreglement Gültig ab 1. Juni 2009 Genehmigt am 29.November 2012 Dieses Reglement ist auch in französischer und italienischer Sprache erhältlich Inhaltsverzeichnis 4 Einleitung 4
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrSchweizer Bürgerrecht
Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.
MehrHRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden
Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 25 Selbständige
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 14. Februar 2012 (410 12 19) Obligationenrecht (OR) Arbeitsrecht Schlichtungsverfahren Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader;
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214) Strafprozessrecht Eintreten bei verspäteter Berufungserklärung Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrVORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E
VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Kantonsgericht Nidwalden Zivilabteilung/Grosse Kammer Rathausplatz 1 6371 Stans (Ort), (Datum) K L A G E In
Mehrgestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2
Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses
MehrEntscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind
Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrBeschluss vom 22. April 2015 Beschwerdekammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2015.8 Beschluss vom
Mehr1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)
40. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.00 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 20. Dezember 2012 (710 12 217 / 337) Alters- und Hinterlassenenversicherung Persönliche AHV/IV/EO-Beiträge bei Taggeldern
MehrVergabe von Eigenhypotheken
deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken
MehrArt. 208 ZPO. Erledigung des Schlichtungsverfahrens, Rechtsmittel.
Art. 208 ZPO. Erledigung des Schlichtungsverfahrens, Rechtsmittel. Die Erledigung eines Schlichtungsverfahrens unterliegt den gleichen Möglichkeiten der Anfechtung wie die Erledigung eines gerichtlichen
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrVerwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten
Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrErläuternder Bericht. zur
Erläuternder Bericht zur Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (Art. 22, 95 und 97 GPR, Abstimmungserläuterungen: Beschwerdemöglichkeit und Rechtsmittelbelehrung) Inhaltsverzeichnis
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrOberlandesgericht Köln
2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten
MehrSatzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)
Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrReglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil
REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
Mehr1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001
Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.
MehrVerfügung und die Aufhebung der Milchliefersperre bei der Milchprüfung
Eidgenössisches Volkwirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Vollzugsunterstützung Technische Weisung Für die Verfügung und die Aufhebung der Milchliefersperre bei der Milchprüfung
Mehr08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)
Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des
MehrReglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) 173.320.2 vom 11. Dezember 2006 (Stand am 19. Dezember 2006) Die provisorische Gerichtsleitung des Bundesverwaltungsgerichts,
MehrVerhaltensoptionen, wenn Krankenversicherer Leistungen kürzen
Spitex Verband Kanton St. Gallen Verhaltensoptionen, wenn Krankenversicherer Leistungen kürzen Wenn der Krankenversicherer innert 14 Kalendertagen ab Eingang der ärztlichen Anordnung/Bedarfsmeldung keinen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrDOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)
Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrRechenschaftsbericht
Absender (Beistand/Beiständin) Name, Vorname Adresse PLZ, Ort Tel. E-Mail Rechenschaftsbericht 31.12. vom (Datum) für (betroffene Person): Name, Vorname Adresse PLZ, Ort geboren am von (Bürgerort/Land)
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBenützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos
Benützungsordnung für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Benützungsrecht... 4 1.1 Allgemeine Benützung... 4 1.2 Probelokale... 4 2 Benützungszeiten... 4 2.1 Probelokal... 4
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrArrestbefehl (Direkte Bundessteuer)
Luzerner Steuerbuch Band a, Weisungen StG: Steuerbezug, Anhang 5b Datum der letzten Änderung: 0.0.06 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_a_weisungen_stg_bezug_anhang_arrestbefehldbst.html Arrestbefehl (Direkte
Mehr0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003
0.741.310.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2003 Nr. 225 ausgegeben am 14. November 2003 Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK!
VERFASSUNGSGERICHTSHOF V 82/10 15 15. Juni 2011 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte
MehrI. Übersicht II. Berufung III. Revision
I. Übersicht II. Berufung III. Revision BERUFUNG UND REVISION I. Übersicht Verfahrenshandlungen i.w.s. Nicht rechtskräftige Urteile i.e.s. von Gerichten 1. Instanz kantonal BStG Rechtskräftige Urteile
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrSchadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens
CH-3003 Bern An alle beaufsichtigten Schadenversicherungsunternehmen und Krankenkassen, welche Zusatzversicherungen anbieten Referenz: A177012/GB-V/V-MKS Kontakt: Truffer Beat Bern, 23. Dezember 2011 FINMA-Mitteilung
MehrSatzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Die Textfassung berücksichtigt - die am 13.03.2008
MehrAuswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer
MehrDer Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?
GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer
MehrName, Vorname/Firma (nachstehend Kunde) Strasse, Nr. PLZ, Ort
Name, Vorname/Firma (nachstehend Kunde) Strasse, Nr. PLZ, Ort Der Kunde erklärt, die von der Luzerner Kantonalbank AG (nachstehend "LUKB") im Rahmen des SEPA- Firmenlastschriftverfahrens offerierten Dienstleistungen
MehrGW 103. Reglement zur Auftragsabwicklung bei der Zertifizierung der Fachkundigkeit von Personen. GW 103 d Ausgabe Januar 2007 REGELWERK
Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches Société Suisse de l Industrie du Gaz et des Eaux Società Svizzera dell Industria del Gas e delle Acque Swiss Gas and Water Industry Association SVGW SSIGE
MehrRECHTSSCHUTZREGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB)
REGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB) I. GRUNDSATZ Art. 1 Grundsatz Der ZMLB gewährt allen Mitgliedern, welche ihren Verpflichtungen
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
Mehrüber die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei
4..6 Verordnung vom 0. Dezember 007 über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 6. Dezember
MehrStiftung Villa YoYo St.Gallen
Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrKriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger
Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,
MehrKontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at
Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
MehrAntrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
Mehr1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.
Mehr1 Errichtung, Sitz, Aufgabe
Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz
MehrVerein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 1265. Urteil Nr. 137/98 vom 16. Dezember 1998 U R T E I L
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1265 Urteil Nr. 137/98 vom 16. Dezember 1998 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 208 des Einkommensteuergesetzbuches 1964 und die Artikel
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrVerordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)
Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) ) vom 7. Mai 985 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, ) gestützt auf Art. 6 Abs. bis des
MehrI. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.
Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
SRL Nr. 865 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Mai 1997 1,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrE N T S C H E I D S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5736 Entscheid Nr. 137/2014 vom 25. September 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 43 des Gesetzes vom 11. Juni
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 17. September 2014 (810 14 193) Zivilgesetzbuch Ersatzbeistandschaft / Kostenentscheid Besetzung Präsidentin
MehrGesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen
45.00 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom. Februar 968 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Allgemeines Art. ) Schützenswerte Landschaften,
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
MehrBeschwerdeentscheidung
Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 3 GZ. FSRV/0024-W/13 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrASF 2002_028. Verordnung
Verordnung vom 18. März 2002 Inkrafttreten: 01.02.2002 über die Aufnahmekapazität der Sektion Medizin und die Einführung des Eignungstests für das Medizinstudium an der Universität Freiburg im akademischen
Mehr