BGG 900. Präventionsausschüsse. BG-Grundsatz. des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften HVBG

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1 Berufsgenossenschaftliche Grundsätze, Prüfbücher und Bescheinigungen BGG 900 BG-Grundsatz Präventionsausschüsse des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften HVBG Juni 2002 Aktualisierte Fassung Februar 2006 W4 06/06 HVBG Hauptverband der gewerblichen w Berufsgenossenschaften

2 In dieser Nachdruckfassung wurde lediglich die Umbenennung des "Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA)" in "Ministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)" sowie des "Initiativ- und Vermittlungsausschusses des Vorstandes des HVBG" in "Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes des HVBG" vorgenommen. 2

3 Inhaltsverzeichnis Seite Erstes Kapitel: Aufgaben und Stellung der berufsgenossenschaftlichen Präventionsausschüsse... 4 Zweites Kapitel: Grundsätze über Aufgaben und Stellung der berufsgenossenschaftlichen Präventionsausschüsse 1 Allgemeines Einrichtung der Präventionsausschüsse Fachausschüsse Fachausschüsse mit branchenbezogenen Themen Fachausschüsse mit branchenübergreifenden Themen Koordinierungsausschüsse Ausschüsse mit besonderen Themenfeldern Geschäftsordnung Qualitätssicherung Haftung Kosten Information Drittes Kapitel: Verfahren zur Erarbeitung von Unfallverhütungsvorschriften 1 Projektbeschreibung Vorentwurf Fachausschussentwurf Beschlussreifer Entwurf Genehmigungsverfahren Viertes Kapitel: Verfahren zur Erarbeitung von BG-Regeln 1 Projektbeschreibung Entwurf Schlussfassung Fünftes Kapitel: Verfahren zur Erarbeitung von Unfallverhütungsvorschriften Begriffsbestimmungen

4 Erstes Kapitel Aufgaben und Stellung der berufsgenossenschaftlichen Präventionsausschüsse 1 Die gewerblichen Berufsgenossenschaften fördern die Gemeinschaftsaufgaben auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes durch Präventionsausschüsse. Sie sind Ausschüsse der Verwaltung und bei der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, eingerichtet. Leitung und Geschäftsführung liegen bei den hierfür bestimmten gewerblichen Berufsgenossenschaften oder beim Hauptverband. 2 Präventionsausschüsse sind Fachausschüsse, Koordinierungsausschüsse sowie Ausschüsse mit besonderen Themenfeldern. Sie befassen sich mit branchenbezogenen und branchenübergreifenden Themenfeldern des Arbeitsschutzes. Präventionsausschüsse können im Rahmen ihrer Themenfelder zum Schutz der Beschäftigten vor Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, insbesondere nachfolgend aufgeführte Aufgaben wahrnehmen: a) Zusammenführung von Erkenntnissen, Erfahrungswissen und Fachmeinungen, b) Entwicklung von Präventionsstrategien und -konzeptionen, c) Ermittlung praktischer Lösungen von Arbeitsschutzproblemen, d) Entwicklung von Leitlinien zur Steuerung und Qualitätssicherung der Prävention der Berufsgenossenschaften, e) Erarbeitung berufsgenossenschaftlicher Stellungnahmen zu Entwürfen von Vorschriften, Regeln und sonstiger Standards anderer Institutionen, z.b. Staat, Normung, f) Vertretung der gewerblichen Berufsgenossenschaften in außerberufsgenossenschaftlichen Gremien, insbesondere in staatlichen Ausschüssen und in der Normung, zur Wahrung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz betreffenden Belangen, g) Initiierung und Begleitung von Forschung. 3 Fachausschüsse erarbeiten darüber hinaus insbesondere Entwürfe zu Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln. Sie beraten Berufsgenossenschaften, staatliche Stellen, 4

5 Betriebe (im Zusammenwirken mit der zuständigen Berufsgenossenschaft), Hersteller (Konstrukteure und Planer) sowie andere interessierte Kreise in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz betreffenden Fragen. Sie prüfen und zertifizieren Produkte und Qualitätsmanagementsysteme nach Maßgabe der Prüf- und Zertifizierungsordnung der Prüf- und Zertifizierungsstellen im BG-PRÜFZERT. 4 Koordinierungsausschüsse behandeln branchenübergreifende Themen des Arbeitsschutzes entsprechend Abschnitt 2 Buchstaben a) bis g). Sie haben zusätzlich insbesondere die Aufgabe, die berufsgenossenschaftliche Auffassung zu einem bestimmten Themenfeld in Hinblick auf eine Vertretung der Berufsgenossenschaften in einem staatlichen Ausschuss zu koordinieren. 5 Ausschüsse mit besonderen Themenfeldern behandeln branchenübergreifende Themen des Arbeitsschutzes entsprechend Abschnitt 2 Buchstaben a) bis g). Sie haben die Aufgabe, die fachliche Position der gewerblichen Berufsgenossenschaften zu einem bestimmten Themenfeld zusammenzuführen. Besondere Themenfelder sind insbesondere Aus- und Weiterbildung (AW) sowie Arbeitsmedizin (AMed) mit nachfolgend aufgeführten Aufgaben: Verbesserung und Harmonisierung der Qualität von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (AW), Entwicklung von Ausbildungskonzepten und -inhalten (AW), Erarbeitung von Empfehlungen für die Anwendung arbeitsmedizinischer Erkenntnisse (AMed), Ableitung von Standards für die arbeitsmedizinische Vorsorge (AMed). 6 Den Präventionsausschüssen gehören an: a) Aufsichtspersonen und sonstige Präventionsfachleute von gewerblichen Berufsgenossenschaften, b) von anderen Unfallversicherungsträgern entsandte Aufsichtspersonen und sonstige Präventionsfachleute, c) Vertreter des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, d) gegebenenfalls Vertreter der berührten Kreise, e) erforderlichenfalls besondere Sachverständige. 5

6 Fachausschüsse werden erweitert um f) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) benannte Vertreter, g) gegebenenfalls Vertreter der Hersteller und Betreiber der Einrichtungen des Fachgebietes, h) Vertreter der Sozialpartner. Der Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes des Hauptverbandes kann im Einzelfall zwei Vertreter der Selbstverwaltung benennen, die in seinem Auftrag einzelne Vorschriften- und Regelprojekte begleiten. Die regelmäßige Vertretung der Sozialpartner im Fachausschuss bleibt hiervon unberührt. 7 Die von den Fachausschüssen zu Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln gegenüber Dritten getroffenen Auslegungen und die von ihnen durchgeführten Prüfungen werden von den gewerblichen Berufsgenossenschaften anerkannt. 8 Fragen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz, die für mehr als eine gewerbliche Berufsgenossenschaft Bedeutung haben können, werden an den zuständigen Präventionsausschuss zur Stellungnahme oder zur Erledigung gegeben. 9 Der Vorstand des Hauptverbandes trifft für die Durchführung der Aufgaben der Präventionsausschüsse nähere Bestimmungen. 10 Vorstehende Grundsätze wurden von der Mitgliederversammlung des Hauptverbandes in ihrer Sitzung 1/2002 am 6./7. Juni 2002 in Weimar beschlossen. Die "Grundsätze über Aufgaben und Stellung der berufsgenossenschaftlichen Fachausschüsse" vom 25. Juni 1970, in der Fassung vom 26. November 1993, veröffentlicht in BGI 502 vom Dezember 1999, werden zurückgezogen. 6

7 Zweites Kapitel Grundsätze über Aufgaben und Stellung der berufsgenossenschaftlichen Präventionsausschüsse 1 Allgemeines Die Leiter der Präventionsausschüsse sowie die Leiter der zugehörigen Geschäftsstellen handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Auftrag des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften. 2 Einrichtung der Präventionsausschüsse Die Bildung, Erweiterung, Zusammenlegung und Auflösung von Präventionsausschüssen wird bedarfsorientiert auf Vorschlag der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ oder einzelner Berufsgenossenschaften von der Präventionsleiterkonferenz beschlossen. 3 Fachausschüsse Fachausschüsse behandeln branchenbezogene 1) und branchenübergreifende 2) Themen des Arbeitsschutzes. Sie erarbeiten Entwürfe zu Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln und BG-Grundsätzen sowie gegebenenfalls BG-Informationen. Sie erläutern bzw. legen diese gegebenenfalls unter Berücksichtigung staatlicher Belange in Zweifelsfragen aus. Fachausschüsse können projektbezogene Arbeitskreise bilden, die in der Regel zeitbefristet eingerichtet sind. Sie bestimmen den Obmann eines Arbeitskreises im Einvernehmen mit den beteiligten Berufsgenossenschaften und der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ. Die Beratung der gewerblichen Berufsgenossenschaften und anderer interessierter Kreise in allen die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz betreffenden Fragen kann auch von der Leitung eines Fachausschusses vorgenommen werden. 3.1 Fachausschüsse mit branchenbezogenen Themen Die Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ überträgt mit Zustimmung der Mehrheit der beteiligten Berufsgenossenschaften einer Berufsgenossenschaft die Leitung und Geschäftsführung eines Fachausschusses. 1) 2) Branchenbezogen im Sinne von arbeitsmittel-, arbeitsverfahren- und arbeitsplatzspezifisch und technisch orientiert. Branchenübergreifend im Sinne von gefährdungs- und belastungsbezogen sowie die Arbeitsschutzorganisation betreffend. 7

8 Die federführende Berufsgenossenschaft benennt Aufsichtspersonen oder andere Präventionsfachleute als Leiter des Fachausschusses sowie als stellvertretende(n) Leiter. Die BGZ gibt die Benennung bekannt. Der Leiter des Fachausschusses führt die Geschäfte des Fachausschusses. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung geregelt (siehe Abschnitt 6). 3.2 Fachausschüsse mit branchenübergreifenden Themen Die Präventionsleiterkonferenz benennt auf Vorschlag der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ je einen Präventionsleiter bzw. Leiter des Geschäftsbereiches Prävention oder einen besonders sachkundigen Fachmann der Berufsgenossenschaften oder des Hauptverbandes als Leiter und einen oder mehrere als stellvertretende Leiter des Fachausschusses und entscheidet über den Sitz und die Leitung der Geschäftsstelle des Fachausschusses. Die Benennung zur Leitung des Fachausschusses ist auf fünf Jahre befristet, eine erneute Benennung ist möglich. Der Leiter des Fachausschusses führt die Geschäfte des Fachausschusses mit Ausnahme der laufenden Verwaltungsgeschäfte. Der Leiter der Geschäftsstelle führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und koordiniert die verschiedenen Themenfelder. Der Leiter des Fachausschusses und der Leiter der zugehörigen Geschäftsstelle können personalidentisch sein. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung geregelt (siehe Abschnitt 6). Die Obleute eines Fachausschusses mit branchenübergreifenden Themen können von verschiedenen Berufsgenossenschaften oder vom Hauptverband gestellt werden. Die Vertretung des Fachausschusses in außerberufsgenossenschaftlichen Gremien wird vom Fachausschuss auf gemeinsamen Vorschlag von Leitung und Geschäftsstelle bestimmt. 4 Koordinierungsausschüsse Die Präventionsleiterkonferenz benennt auf Vorschlag der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ je einen besonders sachkundigen Fachmann der Berufsgenossenschaften oder des Hauptverbandes als Leiter und einen als stellvertretenden Leiter des Koordinierungsausschusses und benennt den Leiter der Geschäftsstelle. Die Benennung der Leitung des Koordinierungsausschusses ist auf fünf Jahre befristet, eine erneute Benennung ist möglich. Der Leiter des Koordinierungsausschusses führt die Geschäfte des Koordinierungsausschusses mit Ausnahme der laufenden Verwaltungsgeschäfte. Der Leiter der Geschäftsstelle führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und koordiniert die verschiedenen Themenfelder. Der Leiter des Koordinierungsausschusses und der Leiter der zugehörigen Geschäftsstelle können personalidentisch sein. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung geregelt (siehe Abschnitt 6). 8

9 5 Ausschüsse mit besonderen Themenfeldern Die personelle Besetzung von Leitung und Geschäftsführung der Ausschüsse mit besonderen Themenfeldern erfolgt nach Maßgabe der Festlegungen nach Abschnitt 4. 6 Geschäftsordnung Die Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ erlässt für Präventionsausschüsse eine Geschäftsordnung. 7 Qualitätssicherung Die Präventionsausschüsse berichten der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit. Die BGZ fasst die Berichte zusammen und informiert die Präventionsleiterkonferenz. Die Obleute von Präventionsausschüssen nehmen an erforderlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teil. Die Fachausschüsse legen der BGZ zur Qualitätssicherung in rechtlicher, formaler und sprachlicher Hinsicht alle Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln vor. Einzelheiten der Qualitätssicherung sind im BGZ-Handbuch "Präventionsausschüsse" geregelt. 8 Haftung Dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften werden die Tätigkeiten der Fachausschüsse im Rahmen der Aufgabenübertragung rechtlich zugeordnet. Der Hauptverband übernimmt keine Haftung für Tätigkeiten, die nicht zu den Aufgaben der Fachausschüsse gemäß den Grundsätzen über Aufgaben und Stellung der berufsgenossenschaftlichen Präventionsausschüsse gehören. Tätigkeiten der Fachausschüsse mit rechtlicher Wirkung nach außen dürfen nur über den Leiter des Fachausschusses in Abstimmung mit der BGZ-Leitung erfolgen. Für Prüfung und Zertifizierung von Produkten und Qualitätsmanagementsystemen sowie für die Beratung in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz betreffenden Fragen besteht eine Haftpflichtversicherung zur Absicherung eventueller Schadensfälle. 9 Kosten Die entsendenden Stellen tragen die ihnen durch die Mitwirkung in den Präventionsausschüssen oder in den Arbeitskreisen entstehenden Kosten selbst. 9

10 10 Information Die Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ gibt die Bildung der Präventionsausschüsse und ihre Arbeitsgebiete bekannt. Einzelheiten sind in der BG-Information "Präventionsausschüsse; Einteilung und Arbeitsgebiete" (BGI 900) geregelt. Die BGZ unterrichtet insbesondere das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Sozialpartner. 10

11 Drittes Kapitel Verfahren zur Erarbeitung von Unfallverhütungsvorschriften Im Interesse einer einheitlichen Gestaltung von Unfallverhütungsvorschriften und einer Beschleunigung der Beratungen ist wie folgt zu verfahren: 1 Projektbeschreibung Die Projektbeschreibung wird vom Leiter des Fachausschusses erstellt und der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ zugeleitet. Sie soll Aussagen enthalten zu: 1. Initiative 2. Begründung, Zielsetzung 3. Bestehende Recht- und Regelsetzung 4. Alternative Regelungsmöglichkeiten 5. Betroffenheit 6. Inhalt, Auswirkungen 7. Bearbeitungszuständigkeit 8. Zeitplan Die BGZ legt die Projektbeschreibung nach rechtlicher und formaler Prüfung dem Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes des Hauptverbandes mit dem Ziel vor, eine Empfehlung zur Entwurfserarbeitung auszusprechen. Im Falle einer positiven Empfehlung holt die BGZ die Stellungnahmen der Berufsgenossenschaften ein. Bei mehrheitlicher Zustimmung kann der Fachausschuss mit der Entwurfserarbeitung beginnen. 2 Vorentwurf 2.1 Aufstellen des Vorentwurfes Der Vorentwurf einer Unfallverhütungsvorschrift sowie gegebenenfalls die Entwürfe der diese Unfallverhütungsvorschrift konkretisierenden BG-Regel 1) werden im Zusammenwirken zwischen dem zuständigen Fachausschuss und der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ aufgestellt. 1) Verfahren zur Erarbeitung von BG-Regeln siehe Viertes Kapitel. 11

12 2.2 Stellungnahme zum Vorentwurf Der Leiter des Fachausschusses legt den Vorentwurf zur Stellungnahme mit Fristsetzung vor: a) den Mitgliedern des Fachausschusses und deren Vertretern, b) den an den Arbeitsergebnissen interessierten Berufsgenossenschaften, c) den Spitzenverbänden der anderen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, d) der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ. Der Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes des Hauptverbandes wird über den Vorentwurf informiert. 3 Fachausschussentwurf 3.1 Aufstellen des Fachausschussentwurfes Der Leiter des Fachausschusses legt die durch den Fachausschuss bzw. Arbeitskreis geprüften Stellungnahmen zum Vorentwurf vor: a) den Mitgliedern des Fachausschusses und deren Vertretern, b) der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ. Der Fachausschuss stellt den Fachausschussentwurf auf und erarbeitet eine detaillierte Begründung, die die Erwägungsgründe für die gesamte Unfallverhütungsvorschrift und für einzelne Bestimmungen enthält. 3.2 Stellungnahme zum Fachausschussentwurf Der Leiter des Fachausschusses legt den Fachausschussentwurf nach rechtlicher, formaler und sprachlicher Prüfung durch die Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ zur Stellungnahme vor: a) den Mitgliedern des Fachausschusses und deren Vertretern, b) den übrigen gewerblichen Berufsgenossenschaften, c) den Spitzenverbänden der anderen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, d) der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ. Die Berufsgenossenschaften teilen nach Beratung in ihrer Selbstverwaltung mit, ob sie dem Erlass einer Unfallverhütungsvorschrift auf der Grundlage des Fachausschussentwurfes zustimmen. Soweit keine fristgemäße Äußerung erfolgt, wird Zustimmung unterstellt. Der Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes des Hauptverbandes wird über den Fachausschussentwurf informiert. 12

13 3.3 Abgestimmter Fachausschussentwurf Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen stellt der Fachausschuss oder bei nur unwesentlichen Änderungen der Leiter des Fachausschusses im Einvernehmen mit der BGZ die abschließende Fassung des Fachausschussentwurfes auf (Abgestimmter Entwurf). Soweit auf Grund der Stellungnahmen der Berufsgenossenschaften unvereinbare Auffassungsunterschiede bestehen, stellt der Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes des Hauptverbandes entsprechend der Anhörung der betroffenen Berufsgenossenschaften und dem Ergebnis der Schlichtung die abschließende Entwurfsfassung auf. Die Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ leitet den abgestimmten Entwurf dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Herstellung des Benehmens mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder nach 15 Abs. 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu. Nach Prüfung leitet das BMAS den abgestimmten Entwurf soweit keine grundsätzlichen Bedenken bestehen zur Stellungnahme an die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder sowie an die Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin. Das BMAS stellt im Rahmen eines Abschlussgespräches unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen sowie unter Mitwirkung der zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, der BGZ und des Fachausschussleiters das Benehmen mit den Ländern über die Fassung einer Muster-Unfallverhütungsvorschrift her. Die BGZ erstellt die Endfassung der Muster-Unfallverhütungsvorschrift. Einzelheiten sind im BGZ-Handbuch "Präventionsausschüsse" geregelt. 4 Beschlussreifer Entwurf Die Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Endfassung der Muster-Unfallverhütungsvorschrift zur Vorgenehmigung vor. Nach Erteilung der Vorgenehmigung leitet die BGZ diesen Entwurf als Beschlussreifen Entwurf allen gewerblichen Berufsgenossenschaften zu und schlägt einen einheitlichen Termin für das Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift in der vorgelegten Fassung vor. Beruht der Beschlussreife Entwurf auf einem vom Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes des Hauptverbandes aufgestellten Entwurf, werden die Erwägungsgründe, die zu dieser Fassung geführt haben, beigefügt. Der Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes des Hauptverbandes wird über den Beschlussreifen Entwurf informiert. 13

14 5 Genehmigungsverfahren Die Berufsgenossenschaften legen beschlossene Unfallverhütungsvorschriften dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) oder den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder über die Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ zur Genehmigung vor. 14

15 Viertes Kapitel Verfahren zur Erarbeitung von BG-Regeln BG-Regeln werden im zuständigen Fachausschuss erarbeitet. Der Erarbeitungsprozess wird von der Selbstverwaltung der für den Fachausschuss federführenden Berufsgenossenschaft begleitet. Im Interesse einer einheitlichen Gestaltung und einer abgestimmten Vorgehensweise ist wie folgt zu verfahren: 1 Projektbeschreibung Die Projektbeschreibung wird vom Leiter des Fachausschusses erstellt und der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ zugeleitet. Sie soll Aussagen enthalten zu: 1. Initiative 2. Begründung, Zielsetzung 3. Bestehende Recht- und Regelsetzung 4. Alternative Regelungsmöglichkeiten 5. Betroffenheit 6. Inhalt, Auswirkungen 7. Bearbeitungszuständigkeit 8. Zeitplan Die BGZ legt die Projektbeschreibung nach rechtlicher und formaler Prüfung dem Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes des Hauptverbandes zur Kenntnis vor. Der Grundsatzausschuss Prävention kann eine Empfehlung zur Entwurfserarbeitung aussprechen. Die BGZ holt daraufhin die Stellungnahmen der Berufsgenossenschaften ein. Danach beginnt der Fachausschuss unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen mit der Entwurfserarbeitung. 2 Entwurf Der Entwurf einer BG-Regel wird im Zusammenwirken zwischen dem zuständigen Fachausschuss und der BGZ, die die Qualitätssicherung nach Abschnitt 7 des Zweiten Kapitels koordiniert, aufgestellt. Der Leiter des Fachausschusses legt den Entwurf zur Stellungnahme mit Fristsetzung vor: a) den Mitgliedern des Fachausschusses und deren Vertretern, b) den an den Arbeitsergebnissen interessierten Berufsgenossenschaften, 15

16 c) den Spitzenverbänden der anderen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, d) der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ. Der Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes des Hauptverbandes wird über den Entwurf einer BG-Regel informiert. 3 Schlussfassung Die eingegangenen Stellungnahmen werden im zuständigen Fachausschuss unter Beteiligung der an den Arbeitsergebnissen interessierten Kreise im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ zur Feststellung einer gemeinsamen Schlussfassung beraten. Die Schlussfassung einer BG-Regel, die eine bestimmte Unfallverhütungsvorschrift konkretisiert, wird in Zusammenhang mit der Erarbeitung der Unfallverhütungsvorschrift aufgestellt. Soweit auf Grund der Stellungnahmen der Berufsgenossenschaften unvereinbare Auffassungsunterschiede bestehen, stellt der Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes des Hauptverbandes entsprechend der Anhörung der betroffenen Berufsgenossenschaften und dem Ergebnis der Schlichtung die abschließende Fassung auf. Die BGZ leitet die Schlussfassung allen gewerblichen Berufsgenossenschaften zur einheitlichen Anwendung zu und veröffentlicht sie in der Fachzeitschrift "die BG" des Hauptverbandes. 16

17 Fünftes Kapitel Begriffsbestimmungen Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.b. aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder technischen Spezifikationen und/oder den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit. Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Vorschriften und Regeln zu einem bestimmten Thema erleichtern sollen. Die Erarbeitung und Veröffentlichung einer BG-Information liegt im Regelfall in der Verantwortung einer Berufsgenossenschaft oder einer Gruppe von Berufsgenossenschaften. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (BG-Grundsätze) sind Maßstäbe in bestimmten Verfahrensfragen, z.b. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen. 17

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