Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Martin Runge BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
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1 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Martin Runge BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom Vermögensverfall und Ansprüche geschädigter Anleger Der Zusammenbruch des Anlagesegments Neuer Markt Anfang dieses Jahrtausends beschäftigt auch heute noch die Gerichte, insbesondere in Bayern. Im Zuge von Strafrechtsprozessen gegen Verantwortliche von Unternehmen wie der ComRoad AG, der Infomatec AG oder der EM.TV AG wurden bereits etliche frühere Vorstandsmitglieder aufgrund von Veröffentlichungen falscher Adhoc-Mitteilungen wider besseren Wissens rechtskräftig verurteilt. Derartige Mitteilungen, die sich im Nachhinein als falsch erwiesen haben, veranlassten private wie institutionelle Anleger zum Kauf der Aktien der jeweiligen Unternehmen. Als sich die tatsächliche betriebliche Lage in den Kursen widerspiegelte, verloren viele Anleger teilweise hohe Summen. Im Zuge von strafrechtlichen Verurteilungen können Gerichte den Vermögensverfall anordnen, unrechtmäßig erworbenes Vermögen fließt dann in die Staatskasse. Laut Bayerischer Staatsregierung beruht der auf dem Gedanken, dass sich Verbrechen für den Täter nicht lohnen sollen (LT-Drucksache 15/4889, Antwort der Staatsregierung vom auf eine frühere Anfrage des Verfassers dieser Anfrage). In den Jahren 2001 bis 2005 erklärten allein bayerische Gerichte Vermögenswerte von mehr als 25 Millionen Euro für verfallen. Gleichzeitig konnten zahlreiche geschädigte Anleger, die im Anschluss an die Strafprozesse ihre zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche nach 826 ff. BGB erfolgreich anmeldeten, ihre Titel aufgrund fehlenden Privatvermögens der Beklagten nicht durchsetzen. Sie blieben trotz positiver Gerichtsentscheidungen auf ihren Verlusten sitzen. Einschlägige Rechtsvorschriften wie 73 Abs. 1 Satz 2 StGB sollen Ansprüche von Geschädigten aus der Tat der Verurteilten vor dem Zugriff des Staates (Vermögensverfall) schützen. Gerade vor dem Hintergrund laufender Verfahren mit geschädigten Kleinanlegern als Klägern gilt es zu klären, warum diese Rechtsvorschriften in der Praxis von Kapitalmarktprozessen keine Anwendung fanden. In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung: 1. a) In wie vielen Fällen haben bayerische Gerichte in den letzten sieben Jahren von 2006 bis 2012 den von Vermögen, das von Straftätern durch ihre rechtswidrigen Handlungen erlangt wurde, angeordnet, nach- dem in den Jahren 2001 bis 2005 bayerische Gerichte Vermögenswerte von mehr als 25 Millionen Euro für verfallen erklärten, um unrechtmäßig erworbenes Vermögen der Staatskasse zuzuführen? b) Wie viele Mittel flossen infolge der Anordnung von Vermögensverfall durch bayerische Gerichte in den letzten sieben Jahren seit 2006 in die bayerische Staatskasse? c) Existieren Überlegungen innerhalb der Bayerischen Staatsregierung, ein etwaiges Sperrkonto einzurichten, auf welchem als verfallen erklärtes Vermögen vor dem Zufluss in den Staatshaushalt geparkt wird, bis alle zivilrechtlichen Ansprüche privater Anleger im Zuge von Musterprozessen rechtskräftig entschieden wurden? Falls nicht, warum nicht? 2. a) In wie vielen Fällen wurde durch die Strafjustiz nach 111b Abs. 5 StPO für durch Kapitalanlagebetrug im Zuge falscher Adhoc-Mitteilungen (EM-TV AG, Com- Road AG, Infomatec AG u. a.) geschädigte Anleger erfolgreich Rückgewinnungshilfe betrieben, nachdem laut 73 Abs. 1 Satz 2 StGB Ansprüche Geschädigter den Vermögensverfall ausschließen? b) Wie erklärt sich die Bayerische Staatsregierung die juristische Interpretation bayerischer Gerichte aus der Tat als direkte Verknüpfung von Kauf- und Verkaufsauftrag des Schädigers und des Geschädigten? Hält die Bayerische Staatsregierung die bisherige Interpretation für adäquat in Bezug auf Kaufverträge im Sekundärmarkt von Börsen? c) Wie interpretiert die Bayerische Staatsregierung ihre Aussagen, dass im Zuge von Kapitalanlagebetrug keine Konkurrenz zwischen Ansprüchen der durch die Tat Verletzten und dem Staat auftreten können soll, weil der bei auch nur theoretisch gegebenen Verletztenansprüchen nicht zulässig ist (LT-Drucksache 15/4889), nachdem es bei Vertragsabschlüssen im (ano nymen) Zweitmarkt des Börsenhandels praktisch unmöglich ist, aus der Tat geschädigt zu werden? 3. Plant die Bayerische Staatsregierung vor dem Hintergrund vieler geschädigter Anleger und aktuell laufender Verfahren Initiativen zu ergreifen für eine gesetzliche Klarstellung bzw. Änderung der Vorschrift nach 73 StGB? Falls nein, warum nicht? 4. a) Was versteht die Bayerische Staatsregierung unter gesondert gelagert genau, nachdem das Bayerische Staatsministerium der Justiz in Beantwortung einer früheren Anfrage des Verfassers dieser Anfrage festgestellt hat, dass der Fall des Unternehmens I. und im Zuge dieses Falls der durch das Landgericht Augs- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
2 Seite 2 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/16698 burg angeordnete des Vermögens der früheren I.-Vorstände H. und H. gesondert gelagert seien (LT- Drucksache 15/4889 vom )? b) Welches Vermögen wurde im Fall I. durch das Landgericht Augsburg seit 2002 als verfallen erklärt? Aus welchen Wertgegenständen setzte sich dieses Vermögen zusammen? Antwort des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom Zu 1. und 1. a): Dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz liegt die Strafverfolgungsstatistik gegenwärtig bis zum Jahr 2011 vor. Aus ihr kann grundsätzlich auch entnommen werden, in wie vielen Fällen bayerische Gerichte gegenüber dem Verurteilten den ( 73 StGB) 1 bzw. den erweiterten ( 73d StGB) angeordnet haben. Soweit jugendliche Verurteilte betroffen sind, erfolgt eine statistische Erfassung nicht für den gesondert, sondern lediglich zusammen mit der Maßnahme der Einziehung gem. 74 StGB 2. Danach ergeben sich für den Zeitraum 2006 bis 2011 folgende Zahlen: Jahr Erwachsene Heranwachsende Jugendliche Erweiterter Erweiterter oder Einziehung Beim gem. 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ordnet das Gericht an, dass dem Verurteilten dasjenige entzogen wird, was er für die Tat oder aus der Tat erlangt hat. Zu einer sanordnung zugunsten des Staates kommt es nur und insoweit, als dem Verletzten aus der Tat keine Ansprüche erwachsen sind, 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Gemäß 73a StGB ( des Wertersatzes) kann anstelle des s eine entsprechende Geldsumme dem Staat verfallen, wenn die Sache selbst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht für den geeignet ist. Der erweiterte gem. 73d StGB erlaubt den von Gegenständen auch dann, wenn sie nicht aus der abzuurteilenden Straftat, sondern aus anderen rechtswidrigen Taten stammen. Der Bundesgerichtshof stellt hierfür hohe Ansprüche: Die Anordnung des erweiterten s nach 73d StGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Tatrichter aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die von der Anordnung erfassten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat. 2 Bei der Einziehung gem. 74 StGB ordnet das Gericht an, dass Gegenstände (insbesondere) eines Täters oder Teilnehmers ins Eigentum des Staates übergehen, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Gegenstände durch die abzuurteilende vorsätzliche Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Zu 1. b): Einnahmen aus zugunsten der Staatskasse eingezogenen oder verfallenen Vermögenswerten werden im Justizhaushalt bei Kap Tit verbucht. Eine Unterscheidung zwischen eingezogenen und verfallenen Gegenständen ist nicht möglich. In den vergangenen sieben Jahren wurden folgende Beträge vereinnahmt: Einnahmen Staatshaushalt Epl. 04 Hier: Bust / : Einnahmen aus zugunsten der Staatskasse eingezogenen Vermögenswerten , , , , , , ,92 GESAMT: ,66 Die hohe im Jahr 2011 dem Staatshaushalt aufgrund s zugeflossene Summe erklärt sich aus drei Großverfahren der Staatsanwaltschaft München I (einmal 35 Mio., einmal 10 Mio.) und der Staatsanwaltschaft Regensburg (1,5 Mio.). Zu 1. c): Zweck der gesetzlichen Vorschriften zu und Rückgewinnungshilfe ist es, zu verhindern, dass der Verurteilte von der Tat wirtschaftlich profitiert. Daher sollen dem Täter die Gegenstände und Vermögenswerte, die er in strafrechtlich relevanter Weise erlangt hat, wieder entzogen werden. Die bestehenden Regelungen räumen dem Geschädigten dabei eine starke Position ein. Seine Ansprüche haben Vorrang vor dem. Zu einer sanordnung zugunsten des Staates kommt es nur und insoweit, als dem Verletzten aus der Tat keine Ansprüche erwachsen sind, 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Diese Position der Geschädigten ist durch die zum erfolgten Neuregelungen und die jüngere Rechts prechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zusätzlich gestärkt worden. Ist eine sanordnung ergangen, fließen die als verfallen erklärten Vermögenswerte kraft Gesetzes mit Rechtskraft der Entscheidung dem Vermögen des Staates zu und sind nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften zu vereinnahmen. Es besteht rechtlich auch keine Möglichkeit, auf diese vereinnahmten Vermögenswerte wieder zu verzichten. Eines Sperrkontos bedarf es daher nicht. Zu 2.: Laut 73 Abs. 1 Satz 2 StGB schließen Ansprüche Geschädigter den Vermögensverfall aus. Zu 2. a): Statistische Daten liegen hierzu nicht vor. Den Generalstaatsanwaltschaften in Bayern sind seit 2006 keine Verfahren wegen falscher Adhoc-Mitteilungen erinnerlich, in denen Rückgewinnungshilfe betrieben wurde. Die Anzahl derartiger Verfahren ist soweit ersichtlich gering.
3 Drucksache 16/16698 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 3 Das Landgericht München I hat am (noch nicht rechtskräftig, die schriftlichen Urteilsgründe liegen bislang nicht vor) einen Angeklagten wegen verbotenen Insiderhandels in mehr als 900 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Das Gericht geht davon aus, dass Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 3,5 Mio. Euro aus den Straftaten erlangt wurden. In dieser Höhe bestünden vertragliche Ansprüche Geschädigter im Sinne des 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Daher ordnete das Gericht Rückgewinnungshilfe, nicht an. Zu 2. b): Nach Rechtsauffassung der mit den angesprochenen Entscheidungen zu ComRoad und zu Infomatec (im Verfahren EM.TV ist keine sanordnung ergangen) betrauten Strafgerichte bestanden keine Ansprüche Geschädigter, die gem. 73 Abs. 1 Satz 2 StGB dem entgegenstanden. Im Fall ComRoad hatte das Landgericht die Anwendbarkeit des 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auf geschädigte Einzelanleger verneint, weil diese ihre Aktien von Banken erworben hatten. Sie seien daher von den Angeklagten nicht unmittelbar getäuscht worden, sodass ihnen ein Schadensersatzanspruch aus 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 263 StGB nicht zustehe. Bei 88 BörsG (a. F.) handele es sich nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des 823 Abs. 2 StGB. Im Fall Infomatec verneinte das Landgericht Augsburg die Voraussetzungen des 73 Abs. 1 Satz 2 StGB mit dem Argument, dass durch den Tatbestand des Insiderhandels, wegen dessen die Verurteilung erfolgte, allein das überindividuelle Rechtsgut der Funktionsfähigkeit des organisierten Kapitalmarkts geschützt werde, nicht aber die geschädigten Anleger. Ein Verstoß gegen das Insiderhandelsverbot des 14 WpHG ziehe deshalb keine zivilrechtlichen Verantwortlichkeiten nach sich. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz steht es nicht zu, die genannten gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere die dort vorgenommene Auslegung des 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, zu überprüfen oder zu bewerten. Dem steht der verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit entgegen. Die Gerichte sind nach Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes und nach Art. 85 der Verfassung des Freistaates Bayern unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der BGH zeitlich nach den in der Schriftlichen Anfrage zitierten Entscheidungen der Instanzgerichte in seiner neueren Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom , Gz. 5 StR 254/09; Urteil vom , Gz. 5 StR 306/12) die Schutzposition der Geschädigten im Sinne des 73 Abs. 1 Satz 2 StGB deutlich erweitert hat. Für die Anwendung des 73 Abs. 1 Satz 2 StGB kommt es danach nicht auf das Schutzgut des Strafgesetzes an, aus dem der Angeklagte verurteilt wurde. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr der historische Sachverhalt, aus dem sich der Ersatzanspruch des Geschädigten, hier also des Anlegers, ergibt. Wenn durch eine Handlung, die zugleich strafrechtlich relevant sei, ein anderer geschädigt wurde, gehe dieser als Verletzter gemäß 73 Abs. 1 Satz 2 StGB vor. Dies gelte im Übrigen unabhängig davon, ob die Justizbehörden die Verfolgung auf solche Delikte nach 154, 154 a StPO beschränkt haben. Erforderlich ist gleichwohl, dass ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des Geschädigten existiert. Ist das der Fall, so scheidet eine sanordnung aus. So lag es auch im Sachverhalt des BGH, der der Entscheidung vom zugrunde lag. Der BGH hat hier bei einem Verhalten, das tateinheitlich als Insidergeschäft und als Marktmanipulation strafbar und manipulativ unmittelbar auf eine Schädigung der Erwerber der Wertpapiere gerichtet war, die zu manipulativ überhöhten Preisen gekauft hatten, die Erwerber als Verletzte im Sinne von 73 Abs. 1 Satz 2 StGB angesehen, weil sich der ihnen zustehende Schadensersatzanspruch aus 826 StGB aus dem historischen Sachverhalt herleitete, der auch der Verwirklichung der Strafnorm zugrunde lag. Zu 2. c): Diese Feststellung des Anfragestellers trifft so nicht zu: Nach der geschilderten Rechtsprechung des BGH genügt es für einen Ausschluss des s gem. 73 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass aus dem historischen Sachverhalt, der der Verurteilung zugrunde liegt, Ansprüche von Verletzten resultieren. Dies entspricht der zitierten Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz aus dem Jahr Jedenfalls, wenn (auch) ein Kapitalanlagebetrug im Sinne des 264 a StGB oder auch ein Betrug gem. 263 StGB vorliegt, stehen dem geschädigten Anleger meist zivilrechtliche Ansprüche zu. Ein ist dann gem. 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen. In bestimmten Fallkonstellationen scheitert die Annahme einer Strafbarkeit wegen 263 StGB oder 264 a StGB jedoch daran, dass die Täuschung durch den Täter für die Kaufentscheidung des Anlegers nicht ursächlich war, beispielsweise weil er sich aufgrund anderer Motive zum Kauf entschieden hat. Nur wenn auch keine weiteren zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen (insbesondere 37 b, 37 c WpHG, 826 BGB) zugunsten des Geschädigten einschlägig sind, kann eine gerichtliche sanordnung gem. 73 Abs.1 Satz 1 StGB ergehen. Zu 3.: Eine weitere Gesetzesinitiative zur Änderung des 73 StGB wird seitens der Bayerischen Staatsregierung nicht angestrebt, weil die Vorschrift des 73 Abs. 1 Satz 2 StGB im Zusammenspiel mit den Vorschriften der 111b ff. StPO und unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BGH genügt, um den Vorrang der Ersatzansprüche Geschädigter vor einem zugunsten des Staates zu wahren. Die bestehenden Regelungen räumen den Geschädigten eine starke Schutzposition ein, die durch die Neuregelungen zum und die Rechtsprechung des BGH zusätzlich gestärkt wurden. Ziel der strafrechtlichen und strafprozessualen Regelungen ist dabei, die zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten zu sichern und ihre Realisierung zu erleichtern. Dagegen kann nicht Ziel dieser strafrechtlichen Vorschriften sein, den Betroffenen Ansprüche zu geben, die ihnen zivilrechtlich gar nicht zustehen.
4 Seite 4 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen steht der Staatsanwaltschaft und den Geschädigten ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen und ihre spätere Vollstreckbarkeit zu sichern. Nach 111b ff. StPO können Gegenstände oder Ansprüche, für die eine Einziehung oder ein in einem späteren Urteil gegen den Täter zu erwarten ist, vorläufig sichergestellt werden. So soll verhindert werden, dass die entsprechenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Einziehung oder des s nicht mehr im Tätervermögen vorhanden sind. Die vorläufige Sicherstellung erfolgt entweder durch Beschlagnahme ( 111b Abs. 1, 111c StPO) oder im hier relevanten Fall des Wertersatzverfalls durch dinglichen Arrest ( 111b Abs. 2, 111d StPO). Bestehen Ersatzansprüche des Verletzten gegen den Täter, bestimmt 111b Abs. 5 StPO, dass eine vorläufige Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten stattfinden kann, um die Durchsetzung der Ansprüche des Verletzten zu erleichtern (Rückgewinnungshilfe). Es ist auch zulässig, derartige Maßnahmen ausschließlich im Interesse möglicher Verletzter vorzunehmen, ohne dass sicher ist, dass überhaupt Verletzte vorhanden sind oder diese die Vollstreckung betreiben möchten. Ist es zu Maßnahmen der Beschlagnahme oder des dinglichen Arrests gemäß 111e StPO gekommen, muss die Staatsanwaltschaft oder nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht den oder die Verletzten der Straftat unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen unterrichten ( 111e Abs. 3 und 4 StPO). Dadurch erhält der Gläubiger die Möglichkeit, seine ihm zustehenden Ansprüche unverzüglich zu sichern oder zu befriedigen. Die genannten Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden dienen dazu, den Vollstreckungszugriff des Gläubigers zu erleichtern. Es ist dann Aufgabe des Geschädigten, die (vorläufige) Vollstreckung selbst zu betreiben. Der Geschädigte muss einen (vorläufig) vollstreckbaren Titel (Arrest oder einstweilige Verfügung) erwirken, auf dessen Grundlage er vollstrecken kann. Auf Grundlage dieses Titels kann er dann auf das gesicherte Vermögen zugreifen. Die Befriedigung von Ansprüchen des Verletzten geht den Pfandrechten des Staates vor ( 111g StPO). Mit 111i Abs. 2, 3 StPO, in Kraft getreten am , besteht eine Regelung, die verhindert, dass der Täter das Erlangte behalten kann, weil eine sanordnung wegen des Bestehens von Ansprüchen Geschädigter gem. 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht getroffen wurde, die Geschädigten ihre Ansprüche jedoch nicht (rechtzeitig) geltend gemacht oder durchgesetzt haben. Die Beschlagnahme oder der Arrest der Vermögensvorteile können nun für drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils aufrecht erhalten werden. Hat der Geschädigte bis dann nicht auf das gesicherte Vermögen zugegriffen oder ist er nachweislich aus freiem Vermögen befriedigt worden, so erwirbt dieses der Staat gemäß 111i Abs. 5 StPO (sog. Auffangrechtserwerb des Staates). 2. Nach 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist ein zugunsten des Staates immer dann nicht möglich, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Nach den Klarstellungen in der geschilderten neueren Rechtsprechung des BGH ist ein Ausschluss des s schon bereits dann anzunehmen, wenn Ansprüche Geschädigter aus irgendeiner zivilrechtlichen Rechtsgrundlage denkbar sind, unabhängig davon, ob diese bereits geltend gemacht worden sind. Zu würdigen ist der gesamte der Verurteilung zugrunde liegende historische Sachverhalt, auf die Verurteilung wegen einer Strafrechtsnorm, die zugleich ein Schutzgesetz im Sinne des 823 Abs. 2 BGB ist, kommt es nicht an. Diese Rechtslage stellt nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz einen angemessenen Ausgleich her zwischen den Interessen der Geschädigten und dem rechtsstaatlichen Interesse, dem Täter die aus seinen Straftaten erlangten Vermögenswerte nicht zu belassen. Insbesondere die zum eingefügte Neuregelung des 111i Abs. 5 StPO stellt eine sachgerechte Regelung dar, um zu vermeiden, dass der Täter das Vermögen schlussendlich behalten kann, weil zugunsten Geschädigter der ausgeschlossen war ( 73 Abs. 1 Satz 2 StGB), die Geschädigten ihre Ansprüche aus verschiedenen Gründen aber tatsächlich nicht geltend machen. 3. Die oben unter der Antwort zu Frage 2 c geschilderte Fallkonstellation veranlasst ebenfalls nicht zu einer Änderung der einschlägigen Vorschriften. Zwar mag es wünschenswert erscheinen, denjenigen, die aufgrund ihrer Anlageentscheidung finanzielle Einbußen erlitten haben, im Wege des Strafrechts zu helfen. Die Frage, ob Geschädigte von möglichen Schädigern einen Ausgleich finanzieller Nachteile erlangen können, ist aber eine zivilrechtliche. Wollte man Geschädigten unabhängig vom Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche strafrechtlich einen Ausgleich zuerkennen, würde dies dem Anspruchsgefüge des bürgerlichen Rechts zuwiderlaufen. 4. Dass die Bayerische Staatsregierung auf den Schutz der finanziellen Interessen von durch Straftaten Geschädigten einen großen Wert legt, kommt auch in einer Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf einer EU-Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU (KOM [2012] 85 = BR-Drs. 135/12) deutlich zum Ausdruck. Der Bundesrat hat dort in seinem Beschluss vom 11. Mai 2012, der maßgeblich auf Anträge von Bayern und Nordrhein-Westfalen zurückgeht, die Bundesregierung gebeten, sich im Rahmen der Verhandlungen auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass durch
5 Drucksache 16/16698 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 5 die Maßnahmen der Einziehung im Sinne der vorgeschlagenen Richtlinie die Durchsetzung von Ansprüchen Verletzter nicht beeinträchtigt wird (vgl. BR-Drs. 135/12 [B], S. 2). Zu 4.: Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat in Beantwortung einer früheren Anfrage des Verfassers dieser Anfrage festgestellt, dass der Fall des Unternehmens I. und im Zuge dieses Falls der durch das Landgericht Augsburg angeordnete des Vermögens der früheren I.-Vorstände H. und H. gesondert gelagert seien (LT-Drucksache 15/4889 vom 28. März 2006). Zu 4. a): In der Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zu Frage 5 der Schriftlichen Anfrage vom auf Drs. 15/4889 ( Arbeitet die Staatsregierung an einer Lösung, die geschädigte Anleger auch im Falle des s des Vermögens der Schadensstifter durch den Staats zufriedenstellt, heißt: sie in ihren Ansprüchen befriedigt, und, wenn nein, weshalb nicht? ) heißt es: Den beiden in der Anfrage genannten Großverfahren liegen besonders gelagerte Konstellationen zugrunde. Dass es in den angesprochenen Verfahren (ComRoad und Infomatec) zu für die Geschädigten unbefriedigenden Ergebnissen kam, beruht nicht auf unzureichenden gesetzlichen Vorschriften. Vielmehr sind die den anordnenden Gerichte davon ausgegangen, dass Schadensersatzansprüche der Geschädigten im Sinne des 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht bestehen, weil die Tatbestände, aufgrund derer die Angeklagten verurteilt wurden, keine Schutzgesetze im Sinne des 823 Abs. 2 BGB sind. Dagegen haben die angerufenen Zivilgerichte verschiedenen Anlegern Schadensersatzansprüche zuerkannt. Die geschädigten Anleger jedoch hatten versäumt, vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens auf dem Zivilrechtsweg jeweils dingliche Arreste gem. 916 ff. ZPO zu erwirken. Daher war eine Korrektur der in Rechtskraft erwachsenen strafgerichtlichen Entscheidungen im Rahmen des Nachverfahrens gem. 439 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO nicht möglich, da den Anlegern keine dinglichen Rechte an dem Vermögen bzw. den sichergestellten Gegenständen zustanden. Auch hier konnte das Strafrecht nicht über das Zivilrecht hinausgehen. Eine Initiative zur Änderung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften erscheint nicht veranlasst (sh. Antwort zu Frage 3). In diesem Zusammenhang führt das OLG München in seinem Beschluss vom , Gz. 2 Ws /03 ( Com- Road ), aus: Der Grundsatz, dass privatrechtliche Ansprüche nur von deren Inhabern auf deren eigene Initiative hin verfolgt und durchgesetzt werden können und dies auch im Fall zugrunde liegender Straftaten nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist, ist eine wesentliche Grundlage des deutschen Rechtssystems. Die bloße Freisperrung vorhandener Gewinne aus Straftaten nach 73 Abs. 1 Satz 2 StGB zugunsten Geschädigter ist gerade ein Ausfluss dieses Grundgedankens. Eine Bewertung dieser gerichtlichen Entscheidungen ist dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt. Zu 4. b): Im Fall Infomatec AG wurde der Angeklagte G. H. durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom wegen unerlaubter Veräußerung von Insiderpapieren in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt. Der von Wertersatz in Höhe von ,00 Euro wurde angeordnet. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der für verfallen erklärte Geldbetrag wurde durch den Verurteilten vollständig bezahlt. Der Angeklagte A. H. wurde durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom wegen unerlaubter Veräußerung von Insiderpapieren in zwei Fällen und wegen Kursbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten verurteilt. Der von Wertersatz in Höhe von ,00 Euro wurde angeordnet. Von dem ursprünglich angeordneten von Wertersatz konnten ca ,00 Euro realisiert werden. Vorhanden sind noch nicht verwertete Vermögengegenstände in Form eines Aktienpakets, von Gesellschaftsanteilen des Verurteilten an zwei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, eines Nießbrauchsrechts an zwei Grundstücken sowie eines Grundstücks in Morcote/Tessin. Die Bemühungen, in diese Vermögensgegenstände zu vollstrecken, dauern an.
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