Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe

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1 Änderung des SGB VIII durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz KICK) und die Auswirkungen auf die Praxis Informationsveranstaltung mit Herrn Prof. Wiesner im Landesjugendamt Rheinland am

2 Entwicklungen auf der rechtlichen Ebene Die Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung (Föderalismuskommission) Das Tagesbetreuungsausbaugesetz Das Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) Der Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich (KEG) Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB VIII

3 Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung Entflechtung der Kompetenzen von Bund und Ländern Forderung der Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe von Seiten der Länder (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) Verzicht des Bundes auf die Zuweisung von Aufgaben an die Kommunen sowie auf Regelungen zur Einrichtung von Behörden (Art. 84 Abs. 1 GG)

4 Das Tagesbetreuungsausbaugesetz ist in Kraft Aufspaltung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in einen zustimmungsfreien und einen zustimmungspflichtigen Teil Verabschiedung des zustimmungsfreien Teils in 2.und 3.Lesung am im Bundestag Vermittlungsverfahren und Einspruch des Bundesrates Zurückweisung des Einspruchs durch die Bundestagsmehrheit Inkrafttreten am 1.Januar 2005

5 Fachpolitische Forderungen Entwicklung eines integrierten Systems der Kindertagesbetreuung Qualifizierung der Tagespflege Anforderungen an die Tagespflegeperson Fachliche Begleitung Soziale Absicherung von Tagespflegepersonen Anreize für die Qualifizierung der privaten Tagespflege

6 Ziele des Tagesbetreuungsausbaugesetzes Formulierung gemeinsamer Qualitätsmerkmale für Tageseinrichtungen und Tagespflege ( 22) Qualitätsentwicklung in Tageseinrichtungen ( 22 a) Aufwertung der Tagespflege ( 23) Konkretisierung der Pflicht zur Vorhaltung eines bedarfsgerechten Angebots ( 24) Übergangsregelung für die alten Länder ( 24 a)

7 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege in kreisangehörigen Gemeinden Rechtslage vor dem TAG : Freiwillige Aufgabe der Gemeinden ( 69 Abs. 5) Forderung der Länder: Aufgabenübertragung vom Kreis auf die kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt Regelung im TAG: Landesrechtliche Beteiligung der Gemeinden an den Aufgaben der Kreise nach dem Delegationsmodell ( 69 Abs. 5 neu) Ergänzung durch das KICK: Gleichzeitige Sicherung des Wunsch- und Wahlrechts sowie Regelung des Kostenausgleichs bei der Aufnahme gemeindefremder Kinder

8 Umsetzungsprobleme Tagespflege Eignung der Tagespflegeperson Bemessung der laufenden Leistungen Mindestbetreuungsdauer?

9 Verabschiedung des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) Wiederaufnahme der Ausschussberatungen im März 2005 Sachverständigenanhörung am 12.April und 3.Lesung im Bundestag am 3.Juni 2005 Zustimmung des Bundesrates am 8.Juli 2005 Inkrafttreten am 1.Oktober 2005

10 Ziele des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) Konkretisierung des Schutzauftrags der Jugendhilfe Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch stärkere Realisierung des Nachrangs Verwaltungsvereinfachung insbesondere bei der Kostenheranziehung

11 Besserer Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl Konkretisierung des Schutzauftrags des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung ( 8a) Systematische Neuordnung der Inobhutnahme ( 42) Versagung der Betriebserlaubnis für Einrichtungen fundamentalistischer Träger ( 45) Befugnis zur Weitergabe anvertrauter Daten bei internem oder externem Zuständigkeitswechsel ( 65) Verschärfte Prüfung der persönlichen Eignung von Personen mit bestimmten Vorstrafen ( 72 a)

12 Der Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung - Hintergrund Das Jugendamt zwischen den Forderung nach effektivem Kindesschutz und Achtung der Elternautonomie Die Entwicklung von Verfahrensstandards in der Praxis Die Pflicht des Gesetzgebers, die wesentlichen grundrechtsrelevanten Fragen selbst zu regeln

13 Konzeption der Regelung in 8a Informationsgewinnung und Risikoeinschätzung als Aufgabe des Jugendamts Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen und der Personensorgeberechtigten Einbeziehung der Einrichtungen und Dienste Reaktionsalternativen des Jugendamts in eigener Kompetenz Einschaltung anderer Stellen

14 Einbeziehung von Leistungserbringern ( 8a Abs. 2) Verlängerung des Schutzauftrags Adressaten: alle Leistungserbringer nach dem SGB VIII Instrument: Vereinbarung Inhalt: Wahrnehmung des Schutzauftrags nach Abs. 1 Einbeziehung erfahrener Fachkräfte zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfe bei den Eltern Information des Jugendamts

15 Weiterentwicklung des 35 a Zum Hintergrund Forderungen der Länder und Kommunen: Streichung von 35 a Zur primären Verantwortung von Schule und Krankenkassen Das Sonderproblem der Teilleistungsstörungen Der zweigliedrige Leistungstatbestand und seine Umsetzung Änderungen durch das KICK Anhebung der Schwelle für die drohende Behinderung Nähere Umschreibung des Auftrags des Arztes/ Psychotherapeuten Koalitionsarbeitsgruppe Menschen mit Behinderungen: Eckpunkte zur Weiterentwicklung des SGB IX

16 Qualifizierung intensivpädagogischer Maßnahmen im Ausland Forderung der Länder: Verbot intensivpädagogischer Maßnahmen im Ausland Änderungen durch das KICK Hilfen zur Erziehung im Ausland als begründete Ausnahme ( 27 ) Klärung gesundheitlicher Risiken im Vorfeld ( 36) Eignungskriterien für die Leistungserbringer ( 78 b)

17 Verbesserung der Steuerungskompetenz des Jugendamts ( 36 a) Grundsätzliches Verbot der Selbstbeschaffung von Leistungen Vertragliche Lösungen für den niederschwelligen Zugang zu Beratungsstellen Zur Anordnungskompetenz der Familienund Jugendgerichte

18 Ergänzende Regelungen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege Kooperations und Informationspflichten ( 22 a, 24) Neuregelung des Erlaubnisvorbehalts für die Tagespflege ( 43) Einführung sozial gestaffelter Elternbeiträge für die öffentl. finanzierte Tagespflege ( 90) Neuordnung der Statistik für Kinder in Tageseinrichtungen und in öff. finanzierter Tagespflege ( 99 ff.) Aufnahme von Kindern in öff. vermittelter Tagespflege in die gesetzl. Unfallversicherung

19 Neuordnung des Erlaubnisvorbehalts für die Kindertagespflege ( 43) Zweck des Vorbehalts: Gefahrenabwehr oder Qualifizierung der Tagespflege? Abgrenzung erlaubnisfreier von erlaubnispflichtiger Tagespflege Symmetrie mit den Anforderungen an die öff. finanzierte Tagespflege ( 23)?

20 Ausgestaltung des Erlaubnisvorbehalts (1) Voraussetzungen: Betreuung des Kindes außerhalb des Elternhauses während des Tages (Schichtarbeit?) mehr als 15 Stunden wöchentlich (pro Kind oder auf die Kindertagespflegeperson bezogen?) gleichzeitige Anwesenheit? gegen Entgelt auf länger als drei Monate angelegt Pflegeperson muss geeignet sein (Abs.2)

21 Rechtsfolgen Ausgestaltung des Erlaubnisvorbehalts (2) Befugnis zu Betreuung von bis zu 5 Kindern befristet auf 5 Jahre Landesrechtliche Modifikationen: generell: Erlaubnis für weniger Kinder oder individuelle Entscheidung des Jugendamts

22 Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Verbreiterung der Bemessungsgrundlage (statt ersparte Aufwendungen künftig: Kosten der (teil)stationären Hilfe) Einheitliche Heranziehung durch öffentl.-rechtl. Kostenbeitrag Vereinfachte Einkommensermittlung durch pauschale Abzüge von Belastungen vom Einkommen Einführung von Tabellen für den einkommensabhängigen Kostenbeitrag im Rahmen der Kostenbeitragsverordnung Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergelds beim kindergeldberechtigten Elternteil

23 Weitergehende Forderungen der Länder (Übersicht- Teil 1) Streichung von 35 a bzw. wesentliche Behinderung als Voraussetzung für den Anspruch Rückführung der Hilfe für Junge Volljährige auf das Niveau des JWG Kostenbeteiligung bei ambulanten Hilfen

24 Weitergehende Forderungen der Länder (Übersicht - Teil 2) Herauslösung der Zuständigkeit für die Tagesbetreuung aus den Kreisjugendämtern Auflösung der Landesjugendämter bzw. Verlagerung ihrer Aufgaben (Aufsicht) (Einführung einer Finanzkraftklausel für die Umsetzung des Kinder-und Jugendhilfe - und des Sozialhilferechts)

25 Amtl. Drucksachen (1) Gesetzentwurf der Bundesregierung zum TAG: BT-Drs. 15/ 3676 Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT-Drs. 15/ 3986 Erste Beschlussempfehlung und erster Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: BT-Drs. 15/ 4045

26 Amtl. Drucksachen (2) Zweite Beschlussempfehlung und zweiter Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: BT- Drs. 15/ 5616 Gesetzesbeschluss des Bundestages zum KICK: BR- Drs. 444/ 05 Zustimmung des Bundesrat: BR-Drs. 444/ 05 Beschluss Veröffentlichung des KICK im BGBl. I S Veröffentlichung der KostenbeitragsVO im BGBl. I S. 2907

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