Neuerungen im Beihilfenrecht
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- Martin Hochberg
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1 Neuerungen im Beihilfenrecht RA Priv. Doz. DDr. Christian F. Schneider Haus der Industrie Wien,
2 Überblick Überblick über die Neuerungen Begriff der Beihilfe Neue De-minimis-Verordnung 2
3 Überblick über die Neuerungen (I) State Aid Modernisation (SAM) Zahlreiche bedeutende Neuerungen, die großteils am in Kraft getreten sind Ziele Förderung von Wachstum in einem gestärkten, dynamischen und wettbewerbsfähigen Binnenmarkt Fokussierung der Beihilfenaufsicht auf die Fälle mit den größten Auswirkungen auf den Binnenmarkt Modernisierte Regelungen und schnellere Entscheidungen 3
4 Überblick über die Neuerungen (II) 10 neue Leitlinien: 5 Verordnungen: Novelle zur Verfahrensverordnung Novelle zur Durchführungsverordnung zur Verfahrensverordnung Neue De-minimis- Verordnung Neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) Geplant: Durchführungsverordnung zu AGVO Schneller Breitbandausbau Regionalbeihilfen Kurzfristige Exportkreditversicherung Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke Förderung von Risikofinanzierungen Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften Energie & Umweltbeihilfen Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamen europäischem Interesse Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten 3 Mitteilungen: Evaluierung Transparenz Geplant: Begriff der Beihilfe 4
5 Begriff der Beihilfe (I) Art 107 Abs 1 AEUV: Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 5 Tatbestandsmerkmale, die für das Vorliegen einer Beihilfe kumulativ erfüllt sein müssen: Begriff des Unternehmens Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat Gewährung eines Vorteils Selektivität Potenzielle Auswirkungen auf den Wettbewerb und Handel innerhalb der EU Relevanz des Beihilfenbegriffs für Unternehmen Unternehmen trifft grundsätzlich Vergewisserungspflicht, ob eine Maßnahme Beihilfe darstellt (EuGH Rs C-24/95 Alcan) Nur in krassesten Ausnahmefällen Vertrauensschutz gegen Rückforderung unzulässiger Beihilfe 5
6 Begriff der Beihilfe (II) Begriff des Unternehmens: Beihilfenrecht nur relevant, wenn Empfänger der Beihilfe Unternehmen isd EU-Wettbewerbsregeln ist Unternehmen: jede wirtschaftliche Tätigkeit, unabhängig von Rechtsform und Art der Finanzierung Jede Tätigkeit, die im Anbieten von Gütern und Dienstleistungen auf dem Markt besteht Erwerbszweck nicht entscheidend Keine unternehmerische Tätigkeit o Ausübung hoheitlicher Befugnisse o Sozial- und Gesundheitssystem auf Basis von Solidaritätsprinzip o Typischerweise: öffentliche Bildung und öffentliche Forschung (inkl Privatschulen) o Bereitstellung von Infrastruktur nur dann keine unternehmerische Tätigkeit, wenn die Infrastruktur nicht wirtschaftlich genutzt wird Lehrbuchbeispiel für wirtschaftliche Nutzung: Flughäfen 6
7 Begriff der Beihilfe (III) Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat: Beihilfe muss vom Staat oder aus staatlichen Mittel gewährt werden Zurechenbarkeit von Maßnahme zum Staat Staat o Bund, Länder, Gemeinden, öffentliche Fonds uä o Öffentliche Unternehmen, wenn diese nicht eigenverantwortlich unternehmerisch handeln, sondern Staat an Erlass von Maßnahme beteiligt ist Indizien genügen, zb Art der Tätigkeit, staatliche Aufsicht, Eingliederung in Strukturen der öffentlichen Verwaltung Staatliche Mittel o Mittel, die dem Staat zurechenbar sind o Auch Mittel aus EU-(Förder-)Töpfen, wenn Verwendung im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt o Belastung des staatlichen Budgets nicht zwingend erforderlich! Auch Finanzierung von Begünstigung über sog parafiskalische Abgaben oder Pflichtabgaben relevant, wenn Staat an Festlegung der Maßnahmen und Finanzierungsmodalitäten beteiligt (zb österreichisches Ökostromförderregime) 7
8 Begriff der Beihilfe (IV) Gewährung eines Vorteils: Vorteil = wirtschaftliche Begünstigung, die Unternehmen unter reinen Marktbedingungen nicht erhalten würde Auch mittelbare Vorteile relevant o Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers / Gläubigers / Verkäufers Weites Begriffsverständnis, bei dem es nicht auf Ziel und Art der Maßnahmen, sondern bloß auf Auswirkung ankommt Zuschüsse Kauf durch Staat über Marktpreis / Verkauf durch Staat unter Marktpreis o ZB Kauf bzw Verkauf von Liegenschaften (vgl dazu sog Grundstücksmitteilung ) Darlehen / Garantien durch Staat zu nicht marktkonform günstigen Konditionen Kapitalzuführung durch Staat zu nicht marktkonformen Bedingungen Belastungsminderung: zb Verzicht des Staates auf Einnahmen (Steuern) 8
9 Begriff der Beihilfe (V) Selektivität: Begünstigung bestimmter Unternehmen und Wirtschaftszweige Keine Beihilfe: allgemeine Maßnahme, die trotz ihres begünstigenden Effekts effektiv allen in einem Mitgliedstaat tätigen Unternehmen in gleicher Weise offen steht Relevant insb bei Steuern und Infrastrukturmaßnahmen Selektivität muss nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch ausgeschlossen sein o Bsp für fehlende Selektivität: gewisse Parkplätze Regionale Differenzierungen uu zulässig, zb Landes- und Gemeindeabgaben Problem: Bezugsrahmen für Beurteilung der Selektivität 9
10 Begriff der Beihilfe (VI) Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel innerhalb der EU: Verfälschung von Wettbewerb In jedem liberalisierten Wirtschaftszweig, auf dem Wettbewerb herrscht, denkbar Begünstigung verfälscht Wettbewerb nicht nur, wenn sie Kapazitätsausweitung ermöglicht, sondern auch, wenn Beibehaltung bestehender Kapazität ermöglicht Keine Erheblichkeitsschwelle Potenzielle Verfälschung des Wettbewerbs genügt Auswirkungen auf den Handel Eignung der Maßnahme, Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und Wettbewerb zu verfälschen, genügt Teilnahme des Begünstigten am grenzüberschreitenden Handel nicht erforderlich o Erschwerung von Markteintritt durch Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten genügt Aber: Keine Auswirkungen bei rein lokalen Tätigkeiten, die keine Kunden aus anderen Mitgliedstaaten anziehen (zb gewisse Freizeit- und Kultureinrichtungen, Krankenhäuser, Medien, Tagungszentren, Skigebiete) 10
11 Neue De-minimis-Verordnung (I) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen Trat am in Kraft und gilt bis Löst alte De-minimis-VO 1998/2006 ab Tatbestandsmäßige Ausnahme Beihilfemaßnahmen, welche die Voraussetzungen der De-minimis-VO erfüllen, werden nicht als Beihilfen isd Art 107 Abs 1 AEUV angesehen o keine Anmeldepflicht Inhalte Geltungsbereich Begriff der De-minimis-Beihilfe Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents Kumulierung Überwachung 11
12 Neue De-minimis-Verordnung (II) Geltungsbereich: De-minimis-VO gilt grundsätzlich für alle Wirtschaftszweige Neu: Auch Unternehmen in Schwierigkeiten (außer Darlehen und Bürgschaften) Neu: Auch Steinkohlenbergbau und Straßengüterverkehr Auch für DAWI, für die zudem eigene De-minimis-VO 360/2012 besteht Aber nicht anwendbar auf Fischerei und Aquakultur Landwirtschaftliche Primärproduktion o Auf Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist De-minimis-VO dagegen schon anwendbar, außer Beihilfebetrag richtet sich nach Preis oder Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder vom Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse, bzw Beihilfe ist davon abhängig, dass sie ganz oder teilweise an Primärerzeuger weitergegeben wird Beihilfen für Exporttätigkeiten Beihilfen, die davon abhängig, dass heimische Waren Vorrang vor Importwaren Klarstellung: Bei tlw Tätigkeit in Ausnahmebereich Aufgliederung insb Kosten 12
13 Neue De-minimis-Verordnung (III) Begriff der De-minimis-Beihilfe: Art 3 Abs 2 De-minimis-VO: Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR nicht übersteigen. Neu: gewerblicher Straßengüterverkehr Höchstbetrag EUR Tatbestandsmerkale Von einem Mitgliedstaat Maximal EUR (EUR ) in drei Steuerjahren Einem einzigen Unternehmen 13
14 Neue De-minimis-Verordnung (IV) Begriff der De-minimis-Beihilfe: Von einem Mitgliedstaat Beihilfe muss Mitgliedstaat zurechenbar sein o Auch bei Finanzierung aus EU-Mitteln, wenn Mitgliedstaat Ermessen bzgl Verwendung hat Keine Zusammenrechnung mit De-minimis-Beihilfen, die anderer Mitgliedstaat gewährt Gewährung der EUR (EUR ) innerhalb von drei Steuerjahren Steuerjahr bestimmt sich nach nationalem Steuerrecht Klarstellung: Entscheidender Zeitpunkt ist Erwerb von Rechtsanspruch, nicht Auszahlung o Klarstellung: Wenn mehrere Tranchen Abzinsung mit maßgeblichem Abzinsungssatz Gewährung einem einzigen Unternehmen Neu: Definition ein Unternehmen - auch mehrere Rechtsträger, die miteinander verbunden o Anteilsmehrheit o Recht zur Bestellung Mehrheit Unternehmensorgane o Syndikatsvertrag / Satzung verschafft beherrschenden Einfluss oder alleinige Kontrolle o Auch über gemeinsame Mutter! Keine Multiplizierung von De-minimis durch Aufteilung auf mehrere Gesellschaften! Neu: Sonderregelungen für Fusionen/Übernahmen bzw Unternehmensaufspaltungen 14
15 Neue De-minimis-Verordnung (V) Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents: EUR (EUR ) = Bruttosubventionsäquivalent Betrag vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben De-minimis-VO gilt nur für sog transparente Beihilfen, bei denen Bruttosubventionsäquivalent ohne Risikobewertung im Voraus genau berechnet werden kann Zuschüsse und Zinszuschüsse Kapitalzuführung und Risikofinanzierung nur bis EUR (EUR ) Darlehen und Garantien: Sonderregelungen (dazu sogleich) Sonstige Beihilfenarten gelten nur als transparent, wenn Obergrenze Einhaltung von Höchstbetrag gewährleistet 15
16 Neue De-minimis-Verordnung (VI) Sonderregelung für Darlehen: Beihilfen in Form von Darlehen gelten nur dann als transparente Deminimis-Beihilfen, wenn Der Begünstigte weder insolvent ist noch die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren nach nationalem Recht gegeben sind, Bei großem Unternehmen das Rating mindestens B- beträgt und Das Bruttosubventionsäquivalent wie folgt berechnet wird: o Als Differenz zum Referenzzinssatz isd Kommissionsmitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze (ABl 2008 C 14, 6) oder o Neu: Vereinfachungsregelung bei Kleindarlehen: Bruttosubventionsäquivalent von EUR (bzw EUR bei Straßengüterverkehr) entspricht einem zu 50% gesicherten Darlehen in Höhe von EUR 1 Mio (EUR Straßengüterverkehr) mit einer Laufzeit von 5 Jahren bzw in Höhe von EUR (EUR ) mit einer Laufzeit von 10 Jahren Bei geringerem Darlehensbetrag oder kürzerer Laufzeit Aliquotierung 16
17 Neue De-minimis-Verordnung (VII) Sonderregelung für Garantien: Beihilfen in Form von Garantien gelten nur dann als transparente Deminimis-Beihilfen, wenn Der Begünstigte weder insolvent ist noch die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren nach nationalem Recht gegeben sind und Das Bruttosubventionsäquivalent wie folgt berechnet wird: o Anhand der von der Kommission für die betreffende Unternehmensart festgelegten SAFE-Harbour-Prämie o Anhand der von der Kommission für den betreffenden Mitgliedstaat vor der Durchführung der De-minimis-Beihilfe auf Grund der Garantiemitteilung genehmigten Methode, sofern sich diese ausdrücklich auf die Art der Garantie und Art der Transaktion bezieht o Vereinfachungsregelung für Garantien mit kurzer Laufzeit Bruttosubventionsäquivalent von EUR entspricht der maximal 80%igen Besicherung eines Darlehens in Höhe von EUR 1,5 Mio mit 5 Jahren Laufzeit bzw eines Darlehens in Höhe von EUR mit 10 Jahren Laufzeit Bei Straßengüterverkehr jeweils halbe Beträge 17
18 Neue De-minimis-Verordnung (VIII) Kumulierung und Überwachung: Kumulierung mit anderen Beihilfen Zulässig, wenn nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt Bzgl selber beihilfefähiger Kosten bzw selber Risikokapitalmaßnahme nur zulässig, wenn der bei anderer Beihilfe zulässige Höchstbetrag nicht überschritten Sonderregelung im Verhältnis zu DAWI-De-minimis-VO 360/2012 Überwachung Pflicht des Mitgliedstaats, dem Empfänger voraussichtliche Höhe der Beihilfe (=Bruttosubventionsäquivalent) unter Berufung auf De-minimis-VO schriftlich mitzuteilen Gewährung erst zulässig, nachdem das begünstigte Unternehmen schriftlich oder elektronisch eine Erklärung über die im laufenden und den beiden vorangegangenen Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen abgegeben hat o Alternativ: Zentralregister, de facto aber nicht umsetzbar und daher in Ö nicht vorgesehen Gewährung erst nach Vergewisserung über Einhaltung der Höchstbeträge Aufzeichnungspflicht der Mitgliedstaaten für 10 Jahre und Auskunftsrechte der Europäischen Kommission 18
19 bpv legal Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Priv.-Doz. DDr. Christian F. Schneider 19
20 bpv legal bpv Jádi Németh Vörösmarty tér 4 HU-1051 Budapest Tel Fax budapest@bpv-jadi.com bpv Grigorescu Stefanica 33 Dionisie Lupu Street RO Bukarest Tel Fax office@bpvgrigorescu.com bpv Hügel Rechtsanwälte Rond Point Schuman 9 Postfach 14 / 4. Stock BE-1040 Brüssel Tel Fax brussels@bpv-huegel.com bpv Braun Partners Ovocný trh 8 CZ Prag 1 Tel Fax prag@bpv-bh.com bpv Hügel Rechtsanwälte Donau-City-Straße 11, ARES-Tower AT-1220 Wien Tel Fax wien@bpv-huegel.com bpv Braun Partners Štefánikova 6/A SK Bratislava Tel. (+421) Fax.(+421) bratislava@bpv-bpv.com 20
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