Arbeitskreis Förderung lokaler Ökonomie im Stadtteil - Arbeitspapier -

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1 - Arbeitspapier - 1 Arbeitskreis Förderung lokaler Ökonomie im Stadtteil - Arbeitspapier - 1 Einführung Mit der VwV-Stadtentwicklung soll in benachteiligten Stadtquartieren mit einem erheblichen Erneuerungsbedarf ein Entwicklungsschub in Gang gesetzt werden, der auch die wirtschaftliche Entwicklung umfasst. Ziel ist es unter anderem, die sog. lokale Ökonomie zu stärken und zu fördern. Lokale Ökonomie setzt sich bei diesem Begriffsverständnis aus unterschiedlichen Bausteinen zusammen. Die lokale Beschäftigungssituation, die Faktoren der Aus- und Weiterbildung, die Struktur und Anzahl der Unternehmen sowie der zweite Arbeitsmarkt und der sogenannte Dritte Sektor zählen beispielsweise dazu. Grundlage der Förderung ist die VwV-Stadtentwicklung, Abschnitt B (Städtische Entwicklung), Ziff Die durchzuführenden Maßnahmen sollen auf arbeitsmarkt-, beschäftigungs-, struktur- und sozialpolitische Ziele ausgerichtet sein. Insgesamt stehen die Förderung des Stadtquartiers und die Schaffung von Arbeitsplätzen im Vordergrund. Das Förderprogramm ist nicht darauf ausgerichtet, Unternehmen direkt in ihrer Wirtschaftskraft zu stärken, sondern es dient in erster Linie dazu, Gemeinden insoweit zu unsterstützen, dals dass diese geeignete Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche Entwicklung schaffen können. Diese Anmerkungen seien den folgenden Ausführungen vorangestellt. 2 Was ist lokale Ökonomie Die folgenden Ausführungen zu lokaler Ökonomie beruhen auf dem Beitrag Lokale Ökonomie eine zentrale Strategie für die Soziale Stadt von von Cramer, Cathy und Behrens, Jan, in: Deutsches Institut für Urbanistik, Soziale Stadt info 5, Juli Lokale Ökonomie setzt sich aus vielfältigen Aspekten zusammen. Die Strategie ist zunächst auf einen Stadtraum begrenzt, wirkt jedoch auch über seine Grenzen hinaus. Es sollen die Potenziale von Unternehmen, Bewohnerinnen und Bewohnern mittels kleinräumig ansetzender Instrumente unterstützt werden. Weiterhin sollen durch solche Initiativen aktivierende Anreize für die Bevölkerung vor Ort geschaffen werden.

2 - Arbeitspapier - 2 Die lokale Ökonomie ist auf folgende Ziele ausgerichtet: Wirtschaftspolitik und Arbeitsmarkt, Beschäftigung, Strukturpolitik, Sozialpolitik. Damit wird die Umsetzung sehr verschiedenartige Maßnahmen in den Handlungsfeldern lokale Wirtschaftsentwicklung und Existenzgründungsförderung, Beschäftigung und Qualifizierung und soziale Ökonomie angestrebt. Denkbare Maßnahmen können sein: Handlungsfeld Lokale Wirtschaftsentwicklung und Existenzgründungsförderung In diesem Handlungsfeld geht es vor allem darum, die Bedürfnisse der ansässigen Unternehmen und der potenziellen Existenzgründer herauszuarbeiten und auf sie einzugehen. Dazu können Maßnahmen gehören wie - betriebsorientierte Seminare, - Informationen über Programme der Wirtschaftsförderung und der Arbeitsmarktpolitik, - Beratungsleistungen, - Unterstützung von Existenzgründern, - Aufbau von Interessenvertretungen und Netzwerken im Gebiet. Handlungsfeld Beschäftigung und Qualifizierung Hier geht es vor allem darum, die Arbeitsmarktchancen der Bewohnerinnen und Bewohner zu verbessern. Mögliche Maßnahmen sind - Berufsorientierungs- und Berufsvorbereitungsmaßnahmen, - Ausbildungsmaßnahmen, - betriebliche und außerbetriebliche Beschäftigungsmaßnahmen,

3 - Arbeitspapier gezielte Vermittlungsmaßnahmen durch die Verbindung von personen- und unternehmensbezogenen Aktivitäten, - investive und nicht-investive Maßnahmen, die die Umsetzung des Stadtteilkonzeptes mit Beschäftigungsmaßnahmen verknüpfen (vgl. Ausführungen zum Job-Aqtiv- Gesetz vom Brachflächenworkshop). Handlungsfeld Soziale Ökonomie/ Dritter Sektor Ziel des Handlungsfeldes Soziale Ökonomie ist es, neue soziale Unternehmen zu entwickeln, die vor allem lokal nachgefragte Dienstleistungen anbieten. Beispiele für Maßnahmen sind - Stadtteilservices, - Dienstleistungsagenturen, - Hausaufgabenbetreuung, - Schulküchen, - Stadtteil- und Kulturcafés. Ausschlaggebend für den Erfolg solcher Projekte sind vor allem die Ausrichtung am örtlichen Bedarf und die Einbettung in den Stadtteil. Häufig sind Aktivitäten, die der Vernetzung und dem Erfahrungsaustausch dienen, wichtige Bausteine bei der Umsetzung. Es sei aber auch angemerkt, dass solche Strategien einen langen Atem brauchen. 3 Die Förderung von KMU im Rahmen des Programms VwV- Stadtentwicklung Die Förderpolitik der Europäischen Kommission, hat als wesentliches Ziel die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Regionalwirtschaft. Da jedoch staatliche Beihilfen den Wettbewerb verfälschen, sind sie nur im Ausnahmefall zulässig. Für die Förderung von KMU gilt folgendes: Gemäß der VwV-Stadtentwicklung können Maßnahmen gefördert werden, die eine Verknüpfung herstellen zu staatlichen Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen in den benachteiligten städtischen Gebieten, die aus keinem anderen Programm eine Förderung erhalten. (VwV-Stadtentwicklung, Abschnitt B (Städtische Entwicklung), Ziff. 1.1). Grundlage hierfür ist die Verordnung (VO) (EG) Nr. 69/ 2001 (De minimis).

4 - Arbeitspapier Ausgewählte Definitionen: Beihilfen Beihilfen (oder Subventionen) sind direkte Zuschüsse, die für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem Konkurrenzunternehmen bedeuten. Beihilfen können in Form von Zuschüssen oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Gem. EG- Vertrag, Art. 87 (1) sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Weiterhin wird in diesem Vertrag definiert, welche Arten von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und als vereinbar angesehen werden können sowie das Verfahren der Beihilfen festgelegt. Für alle Beihilfen gilt, dass sie fortlaufend von der Kommission überprüft werden. Die Kommission kann diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind. Eine Ausnahme bilden z.b. Beihilfen gem. VO (EG) Nr. 69/2001 ( De-minimis - Beihilfen). De-minimis -Beihilfen Auch die Förderung nach De-minimis muss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein. Die Erfahrungen der Kommission haben gezeigt, dass Beihilfen, die einen Gesamtbetrag von innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und/ oder den Wettbewerb nicht verfälschen. Für die Berechnung der Höchstgrenze von ist zu berücksichtigen, dass der Drei-Jahres-Zeitraum fließend ist. Gleichzeitig gibt es für die De-minimis -Beihilfen ergänzende Einschränkungen. Der Anwendungsbereich der De-minimis -Beihilfen ist in Art. 1 der VO geregelt. Die De-minimis -Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen mit folgenden Ausnahmen Beihilfen im Verkehrssektor und für Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang 1 des EG-Vertrags aufgeführten Waren beziehen, Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten,

5 - Arbeitspapier - 5 Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden. Der Anwendungsbereich der De-minimis -Beihilfen schließt in Artikel 1 demnach explizit Bereiche aus, für die Sondervorschriften der EU gelten. Dies sind: Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, Verkehr, Ausfuhrbeihilfen oder Beihilfen, die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen. Zu weiteren Bedingungen vgl. VO (EG) Nr. 69/2001 ( De-minimis ) und VO (EG) Nr. 70/2001 (KMU). Unternehmen, Unternehmer Nach dem BGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Nach dem Umsatzsteuergesetz ( 2, Abs. 1) ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und den Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zufließen (EkStG 8, 1). Nach dieser Definition sind auch gemeinnützige Vereine und gemeinnützige GmbHs hinsichtlich des Förderrechts als Unternehmen anzusehen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) findet sich in der VO (EG) Nr. 69/2001, Anhang 1. Neben weiteren dort aufgeführten Festlegungen sind KMU Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz - von höchstens 40 Mio Euro oder eine Jahresbilanzsumme

6 - Arbeitspapier von höchstens 27 Mio Euro haben und die unabhängig sind gem. Unabhängigkeitskriterium (sh. Anlage). Kleine Unternehmen werden davon unabhängig definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz - von höchstens 7 Mio Euro oder eine Jahresbilanzsumme - von höchstens 5 Mio Euro haben und die unabhängig sind gem. Unabhängigkeitskriterium (sh. Anlage). Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten. Voraussetzungen für De-minimis -Beihilfen Beihilfen nach De-minimis unterliegen nicht der Anmeldungspflicht gemäß Art. 88 EG- Vertrag. Sie dürfen eine Gesamtsumme von je Unternehmen bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Der Schwellenwert gilt für alle Arten von Beihilfen. Wir die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, ist das Bruttosubventionsäquivalent als Höhe der Beihilfe anzurechnen. Kumulierung und Überwachung Die Überwachung über die Einhaltung der Vorschrift über De-minimis -Beihilfen insbesondere die Einhaltung des Höchstbetrages - obliegt dem Mitgliedstaat. Die begünstigten Unternehmen müssen erklären, in welcher Höhe sie in den vergangenen drei Jahren Beihilfen nach De-minimis erhalten haben. 4 Weitere Informationsquellen Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen. Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen. Deutsches Institut für Urbanistik (Difu): Soziale Stadt info 5, Juli 2001 mit diversen Beispielen (

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