Sterbehilfe: Sterben und Sterbenlassen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sterbehilfe: Sterben und Sterbenlassen"

Transkript

1 Sterbehilfe: Sterben und Sterbenlassen Nichts im Leben ist so sicher wie der Tod doch sollte man den Zeitpunkt des Todes selbst bestimmen können? Ist die Entscheidung, wann man sterben möchte, eine, die man treffen können sollte unter bestimmten Bedingungen, versteht sich? Sterbehilfe umfasst Handlungen, die Einfluss auf den Prozess des Sterbens oder auf den Eintritt des Todes eines Menschen haben. In der Stellungnahme Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende des Deutschen Ethikrates wird zwischen Sterbenlassen, Beihilfe zur Selbsttötung und Tötung auf Verlangen unterschieden: Sterbenlassen ( Passive Sterbehilfe ) meint das Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen und ist in deutschen Krankenhäusern an der Tagesordnung. Der krankheitsbedingte Tod tritt dadurch meist früher ein. Die Passive Sterbehilfe betrifft in Deutschland ca. 40 Prozent der Todesfälle. Beihilfe zur Selbsttötung ( Assistierter Suizid ) wird geleistet, wenn man der*dem Betroffenen die Möglichkeit schafft, sich mithilfe einer tödlichen Medikation eigenverantwortlich umzubringen. Bei der Tötung auf Verlangen (auch als Aktive Sterbehilfe bekannt) wird auf Verlangen der*des Betroffenen deren*dessen Tod von einem anderen Menschen herbeigeführt. Wie diese Formen von Sterbehilfe moralisch zu beurteilen sind, ist hoch umstritten. Die Diskussion über die Art entsprechender gesetzlicher Regelungen ist derzeit sehr präsent: Am 13. November letzten Jahres debattierte der Bundestag zum Thema Sterbehilfe. In diesem Jahr sollen noch zwei weitere Debatten folgen, sodass voraussichtlich im Herbst 2015 ein Gesetz verabschiedet wird. Auch wenn viele sich der Debatte um Sterbehilfe anschließende Fragen wenn überhaupt nur individuell beantwortbar und kaum in einem Gesetz verallgemeinerbar sind, ist eine gesetzliche Regelung nötig, um Sicherheit für Angehörige und Ärzt*innen zu schaffen. Auch in Deutschland wird Sterbehilfe praktiziert, aber meist im Geheimen, ohne Regeln und Kontrollen unter inhumanen Bedingungen, gewaltsam, oder auch einsam im Suizid. Andere fahren zum Sterben in die Schweiz oder in die Niederlande. Denn auch bei bester palliativmedizinischer Versorgung gibt es Menschen, die mit Berechtigung sagen: Das, was mir bevorsteht, möchte ich nicht erleben. Im Mittelpunkt der Debatte steht der Assistierte Suizid. Der Assistierte Suizid ist in Deutschland derzeit legal, bzw. befindet sich in einer rechtlichen Grauzone und bleibt mangels strafbarer Haupttat straflos. In einigen Bundesländern wird er jedoch durch das Berufsrecht der Ärzt*innen (Standesrecht) verboten, allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich bewertet, was eine unklare und belastende Situation für Ärzt*innen und Angehörige schafft. Aktive Sterbehilfe ist dagegen sogar strafrechtlich

2 verboten. Abgrenzung zur Bundesbeschlusslage Die GJN hat noch keine Beschlusslage zum Thema Sterbehilfe. Auf GJ-Bundesebene gibt es jedoch einen Beschluss, der eine liberale Position gegenüber der Tötung auf Verlangen vertritt: Recht auf Tod Aktive Sterbehilfe legalisieren. Dort wird die Legalisierung von Aktiver Sterbehilfe unter noch zu klärenden Bedingungen und Einschränkungen gefordert. So problematisch und vielschichtig schon die Diskussion um Sterbehilfe überhaupt ist, gerade Aktive Sterbehilfe ist deutlich anders zu bewerten und zu betrachten als andere Varianten wie der Assistierte Suizid. Aktive Sterbehilfe kann zu einer Abwägung von lebenswertem gegen lebensunwertes Leben führen. Sozialer Druck der Verwandten, die keine Lust mehr auf die Pflege haben, wirtschaftliche und monetäre Zwänge, schlechte Laune der Ärzt*innen (menschliches Versagen) und vieles mehr können dazu führen, dass eine betroffene Person den frühzeitigen Tod wählt, obwohl sie sich selbstbestimmt nicht dazu entschieden hätte. Diese Tötung ohne Verlangen ist wenn niedere Gründe vorliegen Mord auf Umwegen. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ist nicht zu garantieren. Aktive Sterbehilfe ist die Tötung eines anderen Menschen. Eine Legalisierung würde die Tötung eines anderen Menschen unter bestimmten Umständen zumindest rechtlich und damit irgendwie auch moralisch akzeptabel machen. Eine Legalisierung der aktiven Tötung eines anderen Menschen wäre ein juristisches Novum. Hier könnte man zunächst entgegnen, dass dies keine speziellen Probleme von Aktiver Sterbehilfe sind. Aus den oben genannten Gründen könnten auch bei einem Assistierten Suizid Ärzt*innen oder Angehörige die betroffene Person unter Druck setzen, das tödliche Medikament nun endlich einzunehmen. Doch es gibt einen wesentlichen Unterschied: Die Hemmschwelle, sich selber umzubringen, ist viel größer, als sich von einem anderen Menschen töten zu lassen. Bei der Tötung auf Verlangen besteht also eine viel größere Gefahr, sozialem Druck nachzugeben. Im Gegensatz zur Tötung auf Verlangen muss man bei einem Assistierten Suizid den Akt der Tötung selbst vollziehen, wird sich also stärker die Frage stellen Will ich das wirklich? Ist das mein Verlangen?. Eine Legalisierung der Tötung auf Verlangen kann diese als schnellen Weg aus einem leid- und qualvollen Leben erscheinen lassen. Ein würdevoller, individueller Sterbeprozess gehört aber auch zum Leben, Sterbehilfe darf keine normale Alternative sein! In der Schweiz und den Niederlanden ist Aktive Sterbehilfe seit einigen Jahren legal und wird praktiziert. Im US-Amerikanischen Bundesstaat Oregon ist Assistierter Suizid unter bestimmten Bedingungen gesetzlich geregelt. In den Niederlanden und der Schweiz ist es

3 außerdem möglich, dass die Sterbehilfe von Unternehmen durchgeführt wird. Diese Kommerzialisierung und ein Werben fürs Sterben wird durch Regelungen wie in Oregon vollständig verboten. Dass die Hemmschwelle zur Selbsttötung höher ist als bei einer Tötung auf Verlangen, zeigen Zahlen aus Oregon und den Niederlanden. In Oregon bewegt sich die Zahl der Assistierten Suizid-Fälle konstant bei ca. 0,2% aller Todesfälle und hat zu keinem sprunghaften Anstieg oder Dammbrüchen geführt. Der Anteil der Tötung auf Verlangen Fälle an allen Todesfällen in den Niederlanden lag 2010 bei 2,8%. Aktive Sterbehilfe scheint also deutlich stärker in Anspruch genommen zu werden als Assistierter Suizid. Auch der Anteil von Assistierten Suizid-Fällen in den Niederlanden weist in diese Richtung: Er lag 2002 bei 0,21%, während der Anteil der Tötung auf Verlangen-Fälle in diesem Jahr bei 2,59% lag. Gerade in Deutschland, angesichts der Euthanasie-Verbrechen während der Nazizeit, ist der Unterschied zwischen einem Sterbenlassen in medizinisch aussichtslosen Lagen und der Tötung auf Verlangen umso gravierender. Leiden muss nicht unnötig verlängert werden, die aktive und absichtliche Herbeiführung des Todes ist aber mit der Hochschätzung des Lebens unvereinbar. Eine mögliche Neuregelung Vier erfahrene Hochschullehrer*innen aus den Bereichen Recht, Ethik und Palliativmedizin haben einen wissenschaftlich begründeten Gesetzesvorschlag (s. Anhang) ausgearbeitet, der Rechtssicherheit schaffen, Freiräume für selbstbestimmtes Sterben belassen und zugleich Suizide verhindern und sozialem oder gesellschaftlichem Druck vorbeugen will. Er unterscheidet sich von Regelungen in den Niederlanden und der Schweiz und ist angelehnt an die Regelung im US-Bundesstaat Oregon. Sie wollen Sterbehilfe nicht einfach erlauben oder gar normalisieren, sondern professionalisieren und verlässlich machen. Aktive Sterbehilfe bleibt strafbar, und auch der assistierte Suizid wird zunächst grundsätzlich verboten. Der Entwurf formuliert dann Ausnahmen für Angehörige und Ärzt*innen. Diese dürfen Beihilfe unter Einhaltung strenger Sorgfaltspflichten und nur bei unheilbar Kranken mit begrenzter Lebenserwartung leisten. Außerdem müssen Sterbewillige umfassend über ihren Zustand und die palliativmedizinischen Möglichkeiten aufgeklärt werden, sowie eine Bedenkzeit von 10 Tagen einhalten. Außerdem sind zwei unabhängige psychologische Gutachten zu erstellen, die die Entscheidung zu sterben als freiwillig und endgültig bestätigen und die betroffene Person als zurechnungsfähig einschätzen. Jegliche Art von Werbung oder Kommerzialisierung von Sterbehilfe ist verboten, die Hospiz- und Palliativversorgung soll parallel gestärkt werden.

4 Der Gesetzesentwurf lässt Fragen offen, und einige Kategorien sind nicht allgemein zu klären. Was bedeutet begrenzte Lebenserwartung? Leiden, Ausweglosigkeit und Unerträglichkeit sind keine wirklich objektivierbaren Kategorien, manche Personengruppen werden möglicherweise nicht berücksichtigt. Diese Fragen können nur individuell im Gespräch mit Ärzt*innen geklärt werden. Die Grüne Jugend Niedersachsen unterstützt die grundsätzliche Stoßrichtung der zivilgesellschaftlichen Gesetzesinitiative als einen Versuch, individuelle Würde, Selbstbestimmung und Freiheit im Sterben zu vereinbaren und erkennt gleichzeitig die möglichen Gefahren einer gesetzlichen Regelung an. Abwägungen, Gefahren und Ängste Leben und Sterben muss frei bestimmt sein, die Würde des Menschen an höchster Stelle stehen, und das Leben ist das höchste zu schützende Gut. Doch was ist würdevolles Sterben? Wie viel Angst spielt in Suizidwünschen eine Rolle, wie sehr die Sehnsucht nach Selbstbestimmung, nach Freiheit? Auch die Sterbephase ist Teil des Lebens, und eine bloße Verdrängung dieser Phase birgt die Gefahr einer Abwertung von Pflege- oder Hospizarbeit. Der größte Teil an Gesundheitskosten entsteht in den letzten zwei Lebensjahren, und es besteht die Gefahr, dass Sterbehilfe zum Regelfall wird, oder gar eine Kostenabwägung stattfindet. Diese Bedenken und Gefahren sind nicht auszuräumen, man kann sie nur oft wiederholen und versuchen, die Realität anders zu gestalten. Das Beispiel Oregon zeigt: vielen Menschen ist schon geholfen, wenn sie über den Wunsch nach Suizidhilfe reden können, oft kann der*die Arzt*Ärztin im Gespräch die Angst vor einem unwürdigen Tod nehmen und so manchen Suizid verhindern. In Oregon nehmen nur ein Drittel der Menschen, die ein zum Tode führendes Medikament erhalten haben, dieses auch ein. Allen Suizidwünschen wird man aber weder mit optimaler palliativmedizinischer Versorgung nochauf anderem Wege begegnen können. Menschen mit Suizidwünschen haben nicht immer Angst vor Schmerzen oder einem unwürdigen Tod. Es geht auch um die Sehnsucht nach Selbstbestimmung, um die Angst vor dem Verlust von Würde und Freiheit. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass der Suizidwunsch nicht ein Ausdruck von Hoffnungslosigkeit oder Hilfsbedürftigkeit ist. Wir wollen ein Recht auf selbstbestimmten Suizid, und ein humanes, menschenwürdiges Sterben! Moderne Palliativmedizin kann viele Schmerzen, Leiden und Ängste vor dem Sterben nehmen und ermöglicht vielen Menschen ein würdevolles Sterben. Solidarität und Fürsorge dürfen nicht in den Hintergrund rücken, sondern müssen gestärkt werden. In Oregon erlebte die Palliativmedizin seit der Legalisierung des Assistierten Suizids einen regelrechten Boom und

5 hat an Bekanntheit und Zuspruch gewonnen. Die Beantwortung der Frage nach Sterbehilfe, würdevollem, menschlichen Sterben, ist und sollte eine individuelle bleiben. Gleichzeitig ist sie eine moralisch-ethische Frage, auf die es diametrale Antworten geben kann, die für sich gültig und überzeugend sind. Sicher ist, es kann keinen Zwang zu einem qualvollen Tod geben. Das darf aber weder zu völliger Beliebigkeit führen, noch zu einem Erstarren. Eine optimale und für alle zufriedenstellende Lösung, die über jeden Zweifel erhaben ist, wird es nicht geben. Assistierter Suizid setzt aber, wenn die nötigen Kontrollen eingehalten werden, eine intrinsische Motivation zur freiwilligen Beendigung des Lebens voraus. Mehr freie Wahl geht nicht. Anhang: Gesetzestext Online unter: uizid.pdf Prof. Dr. med. Gian Domenico Borasio, Lehrstuhl für Palliativmedizin, Universität Lausanne PD Dr. med. Dr. phil. Ralf J. Jox, Institut für Medizinethik der Ludwig-Maximilians-Universität München Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz, Direktor des Instituts für Medizinrecht der Universitäten Heidelberg und Mannheim und stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Ethikrates Prof. Dr. med. Dr. phil. Urban Wiesing, Direktor des Instituts für Medizinethik der Universität Tübingen und ehemaliger Vorsitzender der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer Vorschlag für ein Gesetz zur Regelung des assistierten Suizids Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt

6 geändert: In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu 217 durch folgende Angaben ersetzt: 217 Beihilfe zur Selbsttötung 217a Werbung für die Beihilfe zur Selbsttötung 217 wird wie folgt gefasst: 217 Beihilfe zur Selbsttötung (1) Wer einem Anderen Beihilfe zur Selbsttötung leistet, wird, wenn die Selbsttötung ausgeführt oder versucht wurde, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Angehörige oder dem Betroffenen nahestehende Personen sind nicht nach Abs. 1 strafbar, wenn sie einem freiverantwortlich handelnden Volljährigen Beihilfe leisten. (3) 1Ein Arzt handelt nicht rechtswidrig nach Absatz 1, wenn er einer volljährigen und einwilligungsfähigen Person mit ständigem Wohnsitz in Deutschland auf ihr ernsthaftes Verlangen hin unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Beihilfe zur Selbsttötung leistet. 2Ein Arzt ist zu einer solchen Beihilfe nicht verpflichtet. (4) Beihilfe zur Selbsttötung nach Absatz 3 darf der Arzt nur leisten, wenn er aufgrund eines persönlichen Gesprächs mit dem Patienten zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Patient freiwillig und nach reiflicher Überlegung die Beihilfe zur Selbsttötung verlangt, er aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Patienten zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Patient an einer unheilbaren, zum Tode führenden Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung leidet, er den Patienten umfassend und lebensorientiert über seinen Zustand, dessen

7 Aussichten, mögliche Formen der Suizidbeihilfe sowie über andere insbesondere palliativmedizinische Möglichkeiten aufgeklärt hat, er mindestens einen anderen, unabhängigen Arzt hinzugezogen hat, der den Patienten persönlich gesprochen, untersucht und ein schriftliches Gutachten über die in den Punkten 1 und 2 bezeichneten Gesichtspunkte abgegeben hat, und zwischen dem nach dem Aufklärungsgespräch gemäß Nr. 3 geäußerten Verlangen nach Beihilfe und der Beihilfe mindestens zehn Tage verstrichen sind. 3(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln, insbesondere zu den Anforderungen an die fachliche Qualifikation der beteiligten Ärzte, den Anforderungen an die Aufklärungspflicht, den Anforderungen an die Dokumentation und etwaigen Meldepflichten. 217a wird wie folgt gefasst: 217a Werbung für die Beihilfe zur Selbsttötung (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise eigene oder fremde Hilfeleistung zur Vornahme einer Selbsttötung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, Beihilfe zur Selbsttötung unter den Voraussetzungen des 217 Abs. 3 und 4 vorzunehmen. Artikel 2 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes Das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz BtMG) in der

8 Fassung der Bekanntmachung vom März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 13 wird wie folgt ergänzt: Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 neu eingefügt: Die Anwendung ist auch begründet, wenn die Voraussetzungen des 217 Abs. 3 und 4 StGB erfüllt sind. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am.. (Tag nach der Verkündung) in Kraft.

Selbst bestimmt sterben Was es bedeutet was uns daran hindert wie wir es erreichen können

Selbst bestimmt sterben Was es bedeutet was uns daran hindert wie wir es erreichen können Selbst bestimmt sterben Was es bedeutet was uns daran hindert wie wir es erreichen können Prof. Dr. Gian Domenico Borasio Lehrstuhl für Palliativmedizin Universität Lausanne Wir sind heute zu einem Punkt

Mehr

PRESSEMITTEILUNG. Ein Gesetzesvorschlag zur Regelung des assistierten Suizids. Selbstbestimmung im Sterben Fürsorge zum Leben

PRESSEMITTEILUNG. Ein Gesetzesvorschlag zur Regelung des assistierten Suizids. Selbstbestimmung im Sterben Fürsorge zum Leben PRESSEMITTEILUNG anlässlich der Präsentation des Buches Selbstbestimmung im Sterben Fürsorge zum Leben Ein Gesetzesvorschlag zur Regelung des assistierten Suizids von Prof. Dr. med. Gian Domenico Borasio,

Mehr

Ärztlich assistierter Suizid: Rechtlicher Regelungsbedarf - juristische Perspektive

Ärztlich assistierter Suizid: Rechtlicher Regelungsbedarf - juristische Perspektive Ärztlich assistierter Suizid: Rechtlicher Regelungsbedarf - juristische Perspektive Mainz, 31.1.2015 Jochen Taupitz Prof. Dr. Jochen Taupitz www.imgb.de Seite 1 Terminologisches Selbsttötung = Suizid Missverständlich:

Mehr

Selbstbestimmung im Sterben Fürsorge zum Leben

Selbstbestimmung im Sterben Fürsorge zum Leben Selbstbestimmung im Sterben Fürsorge zum Leben Ein Gesetzesvorschlag zur Regelung des assistierten Suizids Düsseldorf, 14.11.2015 Jochen Taupitz Prof. Dr. Jochen Taupitz www.imgb.de Seite 1 Sterbehilfe

Mehr

DÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender

DÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender DÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender Zu meiner Person Seit 1998 Krankenhausseelsorger im Klinikum Nürnberg Süd Seelsorger der nephrologischen

Mehr

Grauzone Sterbehilfe Sterben an der Hand statt durch die Hand

Grauzone Sterbehilfe Sterben an der Hand statt durch die Hand Grauzone Sterbehilfe Sterben an der Hand statt durch die Hand Dettingen, 14. September 2015 Teilnehmer Mitglied des Gesundheitsausschusses des Bundestages Dr. Klaus Baier Allgemeinarzt und Pallitivmediziner

Mehr

Entscheidungen am Lebensende - rechtliche Rahmenbedingungen. Bochum, den Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, VRiBGH a.d.

Entscheidungen am Lebensende - rechtliche Rahmenbedingungen. Bochum, den Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, VRiBGH a.d. Entscheidungen am Lebensende - rechtliche Rahmenbedingungen Bochum, den 14.01.2016 Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, VRiBGH a.d. Die sog. Sterbehilfe Klärung der Begrifflichkeiten Der Begriff der Sterbehilfe

Mehr

Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in Deutschland: Eine gute Lösung für alle Beteiligten?

Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in Deutschland: Eine gute Lösung für alle Beteiligten? Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in Deutschland: Eine gute Lösung für alle Beteiligten? 6. Österreichischer Interdisziplinärer

Mehr

Recht zu leben. Recht zu sterben Ä R Z T E K A M M E R B E R L I N

Recht zu leben. Recht zu sterben Ä R Z T E K A M M E R B E R L I N Ä R Z T E K A M M E R B E R L I N Sterben in Würde Ethische und rechtliche Aspekte von Sterbebegleitung und Sterbehilfe Recht zu leben Recht zu sterben [Foto: Stefanie Seuffert] SPD-Bundestagsfraktion,

Mehr

Medizinethik. Sommersemester 2010 Thomas Schramme Sterbehilfe

Medizinethik. Sommersemester 2010 Thomas Schramme Sterbehilfe Medizinethik Sommersemester 2010 Thomas Schramme 1.6.2010 Sterbehilfe Gliederung Euthanasie im Nationalsozialismus begriffliche Unterscheidungen moralische Relevanz der Unterscheidung von passiver und

Mehr

Patientenverfügungen, Ärztliche Suizidhilfe (aktive Sterbehilfe)

Patientenverfügungen, Ärztliche Suizidhilfe (aktive Sterbehilfe) Einführung in die Medizinethik (6 u 7) Patientenverfügungen, Ärztliche Suizidhilfe (aktive Sterbehilfe) Professor Dr. Bettina Schöne-Seifert Ethik-Vorlesung SoSe 2016: Das Semesterprogramm 18.04. Medizinethik:

Mehr

Nun geben Sie mir doch endlich die Spritze!

Nun geben Sie mir doch endlich die Spritze! Nun geben Sie mir doch endlich die Spritze! Oder: Brauchen wir ein Gesetz zur Sterbehilfe? Dr. med. Hanna-Luise Zscherpel FÄ Innere Medizin Palliativmedizin - Hausärztin Gliederung 1. Begriffsklärung 2.

Mehr

Ich will nicht mehr leben!

Ich will nicht mehr leben! K R A N K E N H A U S St. Joseph-Stift D R E S D E N Ich will nicht mehr leben! Vom Umgang mit dem Wunsch nach aktiver Sterbehilfe 1 Sterbewünsche unabhängig vom Lebensalter unabhängig von der Grunderkrankung

Mehr

Zulässigkeit der Sterbe- und Suizidhilfe in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz

Zulässigkeit der Sterbe- und Suizidhilfe in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Zulässigkeit der Sterbe- und Suizidhilfe in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Land aktive Sterbehilfe Beihilfe z. Suizid Indirekte Sterbehilfe Passive Sterbehilfe Patientenverfügung Anm. Belgien ja,

Mehr

Statement. In Würde sterben Zur aktuellen Diskussion über Sterbehilfe, Hospiz- und Palliativstrukturen. Sterbehilfe im Sinne einer Sterbebegleitung

Statement. In Würde sterben Zur aktuellen Diskussion über Sterbehilfe, Hospiz- und Palliativstrukturen. Sterbehilfe im Sinne einer Sterbebegleitung Statement In Würde sterben Zur aktuellen Diskussion über Sterbehilfe, Hospiz- und Palliativstrukturen Sterbehilfe im Sinne einer Sterbebegleitung Dr. med. Max Kaplan Präsident der Bayerischen Landesärztekammer

Mehr

Christian Schwarzenegger

Christian Schwarzenegger Kolloquium Zürich Psychiatrisches 27. November 2002, Christian Schwarzenegger 2002, Schwarzenegger, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich [www.rwi.unizh.ch/schwarzenegger/home.htm] Klassischer

Mehr

Rechtliches am Lebensende

Rechtliches am Lebensende Weil auch Sterben Leben ist Hospizarbeit und Palliativmedizin aus ethischer Sicht -7- Seminaristische Vorlesung im SoSe 09 (Modul 5) FB Angewandte Sozialwissenschaften Prof. Dr. Rupert Scheule Weil auch

Mehr

Sterbehilfe in Deutschland Begriffe Ängste - Perspektiven

Sterbehilfe in Deutschland Begriffe Ängste - Perspektiven Sterbehilfe in Deutschland Begriffe Ängste - Perspektiven Dr. Rainer Schäfer Abtlg. Anaesthesie und Palliativmedizin Juliusspital Würzburg 29.04.2015 Forderung nach würdevollem Sterben Elisabeth Kübler-Ross

Mehr

Ärztliche Sterbebegleitung Rolle, Aufgaben und ethische Grenzen für den Arzt

Ärztliche Sterbebegleitung Rolle, Aufgaben und ethische Grenzen für den Arzt Ärztliche Sterbebegleitung Rolle, Aufgaben und ethische Grenzen für den Arzt Präsident der Bayerischen Landesärztekammer Hungern bis der Tod kommt? Der freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit

Mehr

1. Was diskutieren wir?

1. Was diskutieren wir? Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende Zur Diskussion über Suizidhilfe Pastor Dr. Michael Coors michael.coors@evlka.de www.zfg-hannover.de Evangelische Akademie der Nordkirche Wie nah ist mir der

Mehr

Euthanasie und Suizid

Euthanasie und Suizid Euthanasie und Suizid WAS IST DIE RECHTLICHE SITUATION? PROF. DR. RUTH RISSING-VAN SAAN Euthanasie /(aktive) Sterbehilfe Der Begriff Euthanasie (leichter Tod) bezeichnet allgemein Arten der von anderen

Mehr

Thomas Rachel MdB. Redebeitrag zur Debatte des Deutschen Bundestages zum Thema. Sterbebegleitung

Thomas Rachel MdB. Redebeitrag zur Debatte des Deutschen Bundestages zum Thema. Sterbebegleitung Thomas Rachel MdB Redebeitrag zur Debatte des Deutschen Bundestages zum Thema Sterbebegleitung am 13. November 2014 1 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Wir diskutieren derzeit intensiv über Begriffe wie

Mehr

Informationen Argumente

Informationen Argumente 217 Informationen Argumente Beihilfe zur Selbsttötung ist heute u.a. verboten in: Großbritannien Norwegen Finnland Dänemark Portugal Spanien Italien Frankreich Österreich Griechenland Slowakei Ungarn Polen

Mehr

Sterbehilfe aus juristischer Sicht

Sterbehilfe aus juristischer Sicht Seniorenmarkt Thun, 17. Oktober 2015 Sterbehilfe aus juristischer Sicht Anton Genna, Fürsprecher, Thun Themen 1. Recht als ethisches Minimum: BV, EMRK 2. Begriffe: Suizidbeihilfe Sterbehilfe (aktive, passive)

Mehr

Leben. Ein Gastbeitrag von Gian Domenico Borasio. 1 von :04

Leben. Ein Gastbeitrag von Gian Domenico Borasio. 1 von :04 1 von 5 16.08.2010 18:04 Leben Ärztlich assistierter Suizid Keiner stirbt für sich allein 03.08.2010, 09:08 Ein Gastbeitrag von Gian Domenico Borasio Immer noch gilt der assistierte Suizid als unvereinbar

Mehr

Praxis der Sterbebegleitung und Sterbehilfe in den Niederlanden

Praxis der Sterbebegleitung und Sterbehilfe in den Niederlanden Praxis der Sterbebegleitung und Sterbehilfe in den Niederlanden Pastor Dr. theol. Ralph Charbonnier Zentrum für Gesundheitsethik an der Ev. Akademie Loccum Gliederung 1. Warum Sterbehilfe? 2. Sterbehilfe

Mehr

Haltungen in der Bevölkerung zur Palliativversorgung und zur ärztlich assistierten Selbsttötung eine repräsentative Umfrage

Haltungen in der Bevölkerung zur Palliativversorgung und zur ärztlich assistierten Selbsttötung eine repräsentative Umfrage Haltungen in der Bevölkerung zur Palliativversorgung und zur ärztlich assistierten Selbsttötung eine repräsentative Umfrage Saskia Jünger¹, Nils Schneider¹, Birgitt Wiese¹, Jochen Vollmann², Jan Schildmann²

Mehr

Das Thema Suizidassistenz in Deutschland Eine Studie von infratest dimap im Auftrag der Deutschen PalliativStiftung

Das Thema Suizidassistenz in Deutschland Eine Studie von infratest dimap im Auftrag der Deutschen PalliativStiftung Das Thema Suizidassistenz in Deutschland Eine Studie von infratest dimap im Auftrag der Deutschen PalliativStiftung Untersuchungsanlage Grundgesamtheit Stichprobe Befragungsmethode Fallzahl Wahlberechtigte

Mehr

Freiwilliger Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit

Freiwilliger Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit Freiwilliger Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit Caritas Akademie Köln 8.11.2017 Dr. med. Susanne Hirsmüller M.A. MSc Palliative Care Definition FVNF = freiwilliger Verzicht auf Nahrungszufuhr und (weitestgehend)

Mehr

Entscheidungen am Lebensende

Entscheidungen am Lebensende Wintersemester 2016/17 Vorlesung Ethik in der Medizin Entscheidungen am Lebensende Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Entscheidungen am Lebensende Inhalt Zulässige

Mehr

Sterben in Würde DEBATTE: LEBENSENDE

Sterben in Würde DEBATTE: LEBENSENDE DEBATTE: LEBENSENDE Sterben in Würde Welche Rahmenbedingungen helfen? NORBERT ARNOLD Geboren 1959 in Ellar, Leiter Team Gesellschaftspolitik, Hauptabteilung Politik und Beratung der Konrad-Adenauer-Stiftung.

Mehr

Regelungen zur Zulässigkeit ärztlicher Informationen über Schwangerschaftsabbrüche in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU

Regelungen zur Zulässigkeit ärztlicher Informationen über Schwangerschaftsabbrüche in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU Regelungen zur Zulässigkeit ärztlicher Informationen über Schwangerschaftsabbrüche in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Regelungen zur Zulässigkeit ärztlicher Informationen

Mehr

Gemeinsame Stellungnahme

Gemeinsame Stellungnahme Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung ( 217). Gemeinsame Stellungnahme Deutsche Gesellschaft für Suizidprävention

Mehr

Sterben zulassen. Ernst Ankermann. Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens. Ernst Reinhardt Verlag München Basel

Sterben zulassen. Ernst Ankermann. Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens. Ernst Reinhardt Verlag München Basel Ernst Ankermann Sterben zulassen Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens Mit einem Geleitwort von Ernst Gottfried Mahrenholz Ernst Reinhardt Verlag München Basel Inhalt Abkürzungen 12 Geleitwort

Mehr

Beihilfe zur Selbsttötung, Tötung aus Mitleid, Tötung auf Verlangen?

Beihilfe zur Selbsttötung, Tötung aus Mitleid, Tötung auf Verlangen? Beihilfe zur Selbsttötung, Tötung aus Mitleid, Tötung auf Verlangen? Eine theologisch-ethische und seelsorgerische Beurteilung Prof. Dr. theol. Ulrich Eibach, Ev. Theol. Fakultät Uni Bonn und Klinikseelsorge

Mehr

Patientenverfügungen in der klinischen Praxis

Patientenverfügungen in der klinischen Praxis Patientenverfügungen in der klinischen Praxis Die Perspektive des Klinischen Ethik Komitees Dagmar Schmitz Klinisches Ethik Komitee Universitätsklinikum Aachen (kek@ukaachen.de) Überblick 1. Was macht

Mehr

Ethische Fragen am Lebensende der ärztlich assistierte Suizid

Ethische Fragen am Lebensende der ärztlich assistierte Suizid Ethische Fragen am Lebensende der ärztlich assistierte Suizid Dr. Frank Ulrich Montgomery Vize-Präsident der Bundesärztekammer Präsident der Ärztekammer Hamburg Katholische Akademie, 9. Mai 2011 Dr. Frank

Mehr

Julia Klöckner, MdL. Vorsitzende der CDU-Fraktion im Landtag von Rheinland-Pfalz. Orientierungsdebatte zur Sterbebegleitung

Julia Klöckner, MdL. Vorsitzende der CDU-Fraktion im Landtag von Rheinland-Pfalz. Orientierungsdebatte zur Sterbebegleitung Julia Klöckner, MdL Vorsitzende der CDU-Fraktion im Landtag von Rheinland-Pfalz Redebeitrag zur Plenarsitzung zu Tagesordnungspunkt 14 93. Plenarsitzung, Donnerstag, 19. März 2015 Orientierungsdebatte

Mehr

Ethische Fragen in der Berufspraxis

Ethische Fragen in der Berufspraxis Ethische Fragen in der Berufspraxis 2. Hospiz und Palliativkongress im Oldenburger Münsterland 18.9.2013 Winfried Hardinghaus Hippokratische Ethik ( Paternalismus ) Salus aegroti suprema lex versus Zeitgenössische

Mehr

PD Dr. med. Jan Schildmann, M.A. Institut für Medizinische Ethik und Geschichte der Medizin Ruhr-Universität Bochum

PD Dr. med. Jan Schildmann, M.A. Institut für Medizinische Ethik und Geschichte der Medizin Ruhr-Universität Bochum Ärztlich assistierte Selbsttötung. Empirische Daten und ethische Überlegungen zur Gestaltung eines professionellen Handlungsrahmens Frankfurt 13.4.2015 PD Dr. med. Jan Schildmann, M.A. Institut für Medizinische

Mehr

Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung

Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität

Mehr

Sterben in Würde. Missverständnisse, Irrtümer, Fragen

Sterben in Würde. Missverständnisse, Irrtümer, Fragen Sterben in Würde. Missverständnisse, Irrtümer, Fragen Das Werk ist in allen seinen Teilen urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung der Konrad-Adenauer-Stiftung e.v. unzulässig.

Mehr

Selbstbestimmtes Entscheiden im Krankheitsfall

Selbstbestimmtes Entscheiden im Krankheitsfall Selbstbestimmtes Entscheiden im Krankheitsfall Bettina Schöne-Seifert Universität Münster Institut für Ethik, Geschichte & Theorie der Medizin Selbstbestimmtes Entscheiden im Krankheitsfall und am Lebensende

Mehr

Entscheidung des BGH zum Abbruch lebenserhaltender Behandlung mittels PEG- Sonde

Entscheidung des BGH zum Abbruch lebenserhaltender Behandlung mittels PEG- Sonde Entscheidung des BGH zum Abbruch lebenserhaltender Behandlung mittels PEG- Sonde 30.09.2015 4. Gemeinsamer Palliativfachtag 1 Ausgangssituation Jede, auch die medizinisch indizierte Behandlung, ist Körperverletzung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des 219a StGB

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des 219a StGB Deutscher Bundestag Stand: 5.12.2017 19. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des 219a StGB A. Problem und Ziel Ärztinnen und Ärzte, die auf der Internetseite

Mehr

Hilfe im vs. Hilfe zum Sterben

Hilfe im vs. Hilfe zum Sterben Hilfe im vs. Hilfe zum Sterben Macht eine optimale Palliativversorgung die Frage nach dem assistierten Suizid überflüssig? Prof. Dr. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin, Göttingen Institut für

Mehr

Spezielle Pflegesituationen

Spezielle Pflegesituationen 82?... 38. Grundlagen einer Pflegeethik und ethische Grenzsituationen in der Pflege 1. Erläutern Sie die 6 Schritte der ethischen Entscheidungsfindung. ...! 1. 6 Schritte der ethischen Entscheidungsfindung:

Mehr

In Würde sterben. Leitantrag der Jungen Union Schleswig-Holstein. zum Schleswig-Holstein-Rat. am 30. November 2014 in Scharbeutz

In Würde sterben. Leitantrag der Jungen Union Schleswig-Holstein. zum Schleswig-Holstein-Rat. am 30. November 2014 in Scharbeutz In Würde sterben. Leitantrag der Jungen Union Schleswig-Holstein zum Schleswig-Holstein-Rat am 30. November 2014 in Scharbeutz Antragsteller: Für die Kommission Gesellschaft und Soziales Friederike Driftmann

Mehr

Umgang mit Sterbehilfeorganisationen in Betagteneinrichtungen

Umgang mit Sterbehilfeorganisationen in Betagteneinrichtungen Kanton St.Gallen Departement des Innern Umgang mit Sterbehilfeorganisationen in Betagteneinrichtungen Empfehlung der Fachkommission für Altersfragen vom 17. Mai 2013 1/12 1 Einleitung Die Krankheitssymptome

Mehr

Ärztliche Heilbehandlung

Ärztliche Heilbehandlung Ärztliche Heilbehandlung Auch der indizierte und nach den Regeln ärztlicher Heilkunst vorgenommene Eingriff stellt nach hm eine tatbestandsmäßige Verwirklichung von 223 StGB dar. Allein durch eine Einwilligung

Mehr

Entscheidungenn am Lebensende

Entscheidungenn am Lebensende Entscheidungenn am Lebensende Hintergrundpapier zur Diskussion um Sterbehilfe Dr. Walter Rehberg / Kathi Petersen, MdL Aktueller Hintergrund Im Herbst will der Bundestag überr neue gesetzliche RegelungenR

Mehr

Rechtliche Dimensionen der Sterbehilfe

Rechtliche Dimensionen der Sterbehilfe Rechtliche Dimensionen der Sterbehilfe von RAín Heidrun Schinz Kanzlei Hinz, schinz@kanzlei-hinz.de Gliederung Was ist Palliative Care? Was will Palliative Care? Was ist Palliative Care aus rechtlicher

Mehr

Erklärung. Augsburger Hospiz- und Palliativversorgung e.v.

Erklärung. Augsburger Hospiz- und Palliativversorgung e.v. Augsburger Hospiz- und Palliativversorgung e.v. Erklärung (1) Wir, die Unterzeichnenden, erklären, dass wir jegliche Form der aktiven Lebensverkürzung in unserer Funktion als palliativ wie hospizlich Handelnde

Mehr

Beihilfe zur Selbsttötung. Mögliche Regelungsmodelle und ihre Implikationen. Prof. Dr. Christiane Woopen Prof. Dr. C. Woopen.

Beihilfe zur Selbsttötung. Mögliche Regelungsmodelle und ihre Implikationen. Prof. Dr. Christiane Woopen Prof. Dr. C. Woopen. Beihilfe zur Selbsttötung Mögliche Regelungsmodelle und ihre Implikationen Prof. Dr. Christiane Woopen Folie 1 Gedankengang I. Zwei grundlegende Unterscheidungen II. Ethische Grundsätze III. Regelungsmodelle

Mehr

Ethische Fragen am Lebensende. Landeskirchlicher Hospiztag Hannover, Programm

Ethische Fragen am Lebensende. Landeskirchlicher Hospiztag Hannover, Programm Ethische Fragen am Lebensende Pastor Dr. Michael Coors Landeskirchlicher Hospiztag Hannover, 23.8.2013 michael.coors@evlka.de www.zfg-hannover.de Programm 1.Ethische Grundlagen a. Selbstbestimmung b. Fürsorge

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ der Fraktionen der SPD, FDP

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ der Fraktionen der SPD, FDP Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 4128 08.10.75 Sachgebiet 450 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP Entwurf eines Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes A. Zielsetzung Der Entwurf

Mehr

Sterbehilfe - Gesetzliche Regelung? Befragte ab 18 Jahren

Sterbehilfe - Gesetzliche Regelung? Befragte ab 18 Jahren Frage (1): Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben setzt sich dafür ein, dass die Würde des Menschen auch in der letzten Lebensphase unantastbar bleibt. Dazu gehört nach ihrer Auffassung auch das

Mehr

Freiheit auch zum Tod? Zur Problematik der Selbstbestimmung des Endes menschlichen Lebens

Freiheit auch zum Tod? Zur Problematik der Selbstbestimmung des Endes menschlichen Lebens Georg Marckmann Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Freiheit auch zum Tod? Zur Problematik der Selbstbestimmung des Endes menschlichen Lebens Eugen-Biser-Lecture München, 23.01.2015

Mehr

Ärztlich assistierte Selbsttötung. Normative und praktische Herausforderungen Villigst Gliederung

Ärztlich assistierte Selbsttötung. Normative und praktische Herausforderungen Villigst Gliederung Gliederung Ärztlich assistierte Selbsttötung. Normative und Villigst 31.1.2015 PD Dr. med. Jan Schildmann, M.A. Institut für Medizinische Ethik und Geschichte der Medizin Ruhr-Universität Bochum Institut

Mehr

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Bundesrat Drucksache 463/16 02.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Der Deutsche Bundestag

Mehr

Ethische Fragen am Lebensende

Ethische Fragen am Lebensende Ethische Fragen am Lebensende 16. Juni 2015 Caritas-Akademie Köln-Hohenlind Kooperation mit dem Erzbistum Köln Ulrich Fink Hildegard Huwe Diözesanbeauftragte für Ethik im Vielfalt von Begriffen Therapiezieländerung

Mehr

Der ärztlich assistierte Suizid

Der ärztlich assistierte Suizid Amelia Kuschel Der ärztlich assistierte Suizid Straftat oder Akt der Nächstenliebe PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften 11 Inhaltsverzeichnis A. Einführung 17 B. Rechtliche und tatsächliche

Mehr

Sterbehilfe- Was ist das eigentlich genau?

Sterbehilfe- Was ist das eigentlich genau? Sterbehilfe- Was ist das eigentlich genau? In Deutschland steigt die Lebenserwartung Errungenschaften der Medizin und ein verbesserter Lebensstandard machen es möglich. Allerdings gibt es immer noch Krankheiten,

Mehr

Patientenverfügung, die Freiheit nehme ich mir. Verbindlichkeit und Grenzen der Patientenautonomie.

Patientenverfügung, die Freiheit nehme ich mir. Verbindlichkeit und Grenzen der Patientenautonomie. Patientenverfügung, die Freiheit nehme ich mir Verbindlichkeit und Grenzen der Patientenautonomie Christof.Oswald@klinikum-nuernberg.de Ethikkreis 1997-2008 Patientenautonomie Begleitung v. Patienten,

Mehr

Dem Menschen mit all seinen Bedürfnissen begegnen

Dem Menschen mit all seinen Bedürfnissen begegnen Sterben in der Schweiz Dem Menschen mit all seinen Bedürfnissen begegnen Bern, Schweiz (21. November 2017) - In der Schweiz sterben die meisten Menschen in Spitälern und Pflegeheimen. Ihre individuellen

Mehr

STERBEHILFE UND BEIHILFE ZUR SELBSTTÖTUNG

STERBEHILFE UND BEIHILFE ZUR SELBSTTÖTUNG IS DIE HEILSARMEE INTERNATIONALE STELLUNGNAHME STERBEHILFE UND BEIHILFE ZUR SELBSTTÖTUNG IS STELLUNGNAHME Die Heilsarmee ist der festen Überzeugung, dass alle Menschen in ihrem Leiden und Sterben Mitgefühl

Mehr

Sterbebegleitung Sterbehilfe gegen die Begriffsverwirrung und für christliche Zuwendung auf einem entscheidenden Weg Sterbebegleitung aktiv indirekt a

Sterbebegleitung Sterbehilfe gegen die Begriffsverwirrung und für christliche Zuwendung auf einem entscheidenden Weg Sterbebegleitung aktiv indirekt a Sterbebegleitung Sterbehilfe gegen die Begriffsverwirrung und für christliche Zuwendung auf einem entscheidenden Weg Hauptabteilung II -Seelsorge, Abteilung Altenseelsorge, 86140 Augsburg, Tel. 0821/3166-2222,

Mehr

Stellungnahme von. Abkürzung Institution/Organisation. Adresse : Elfenstrasse 18, Postfach 300, 3000 Bern 15. Telefon :

Stellungnahme von. Abkürzung Institution/Organisation. Adresse : Elfenstrasse 18, Postfach 300, 3000 Bern 15. Telefon : Stellungnahme von Name/Institution/Organisation : FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte Abkürzung Institution/Organisation : FMH Adresse : Elfenstrasse 18, Postfach 300, 3000 Bern 15 Kontaktperson

Mehr

Rede zum Thema. Patientenverfügung. gehalten vor dem XVI. Deutschen Bundestag Berlin, den 29. März Sperrfrist: Beginn der Rede!

Rede zum Thema. Patientenverfügung. gehalten vor dem XVI. Deutschen Bundestag Berlin, den 29. März Sperrfrist: Beginn der Rede! Thomas Rachel MdB Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium für Bildung und Forschung Bundesvorsitzender des Evangelischen Arbeitskreises der CDU / CSU (EAK) Rede zum Thema Patientenverfügung

Mehr

WILLE ZUM LEBEN WILLE ZUM STERBEN

WILLE ZUM LEBEN WILLE ZUM STERBEN Symposium Freiburg BEHINDERUNG UND ALTER: Die letzte Lebensphase WILLE ZUM LEBEN WILLE ZUM STERBEN Dr. med. Marion Schafroth Vorstandsmitglied EXIT, Ressort Freitodbegleitung 1 http://www.rwi.uzh.ch/lehreforschung/alphabetisch/schwarzenegger/publikationen/jusletter070319.pdf

Mehr

Sterben im Kulturellen Kontext

Sterben im Kulturellen Kontext Sterben im Kulturellen Kontext Ethischer Leitfaden Umgang mit lebenserhaltenden Maßnahmen bei schwerstkranken und sterbenden Menschen im Hospiz Haus Magdalena Ethischer Leitfaden Wie wir mit lebenserhaltenden

Mehr

Prof. Dr. med. Arno Deister. Stellungnahme. Hintergrund. Schleswig-Holsteinischer Landtag Sozialausschuss Postfach 7121.

Prof. Dr. med. Arno Deister. Stellungnahme. Hintergrund. Schleswig-Holsteinischer Landtag Sozialausschuss Postfach 7121. Prof. Dr. med. Arno Deister Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Arzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Arzt für Neurologie und Psychiatrie Chefarzt des Zentrums für Psychosoziale Medizin

Mehr

Sterbehilfe. Ein Verstoß gegen das 5. Gebot?

Sterbehilfe. Ein Verstoß gegen das 5. Gebot? Pädagogik Sabrina Flaig Sterbehilfe. Ein Verstoß gegen das 5. Gebot? Facharbeit (Schule) Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Problemstellung... 1 2. Sterbehilfe... 2 2.1. aktiv 2.2. passiv 2.3. indirekt 3.

Mehr

Autonome PatientInnen als Partner der ÄrztInnen - Recht auf Selbstbestimmung - Deutscher Ärztinnenbund e.v. Gruppe Hannover Jahresempfang

Autonome PatientInnen als Partner der ÄrztInnen - Recht auf Selbstbestimmung - Deutscher Ärztinnenbund e.v. Gruppe Hannover Jahresempfang Autonome PatientInnen als Partner der ÄrztInnen - Recht auf Selbstbestimmung - Deutscher Ärztinnenbund e.v. Gruppe Hannover Jahresempfang Patientenautonomie Kollektive und individuelle Patientenrechte

Mehr

Hartmut Kreß Statement auf der Veranstaltung der SPD-Bundestagsfraktion Hilfe im Sterben - Hilfe zum Sterben am 30.10.2014 in Bonn Gegenwärtig kommen wir nicht umhin, uns auch mit Schattenseiten des medizinischen

Mehr

Gewissensentscheidung Sterbehilfe

Gewissensentscheidung Sterbehilfe 05. November 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Freundinnen und Freunde, Julia Obermeier Mitglied des Deutschen Bundestages nur selten werden im Deutschen Bundestag Gesetzesanträge debattiert und

Mehr

Medizin-ethische Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» Mediengespräch Freitag, 17. November 2017, Haus der Akademien, Bern

Medizin-ethische Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» Mediengespräch Freitag, 17. November 2017, Haus der Akademien, Bern Medizin-ethische Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» Mediengespräch Freitag, 17. November 2017, Haus der Akademien, Bern Agenda Begrüssung Daniel Scheidegger, Präsident SAMW Revidierte Richtlinien:

Mehr

Sterbehilfe Referat zur Sitzung am 26. Juni 2017

Sterbehilfe Referat zur Sitzung am 26. Juni 2017 Leibniz Universität Hannover Institut für Erziehungswissenschaften Moralerziehung (B) Prof. Dr. Detlef Horster Sterbehilfe Referat zur Sitzung am 26. Juni 2017 1 2 Inhalt Begriffliche Differenzierung Rechtliche

Mehr

Prof. Dr. Volker Lipp. Patientenautonomie. in der Rettungsmedizin. Prof. Dr. iur. Volker Lipp. Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen

Prof. Dr. Volker Lipp. Patientenautonomie. in der Rettungsmedizin. Prof. Dr. iur. Volker Lipp. Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen Patientenautonomie in der Rettungsmedizin Prof. Dr. iur. Volker Lipp Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen 1 Überblick Einführung Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Sterbebegleitung

Mehr

Sterben in Würde. Worum geht es eigentlich?

Sterben in Würde. Worum geht es eigentlich? Sterben in Würde Worum geht es eigentlich? 1 Viele Menschen fürchten sich davor, dass sie am Lebensende unnütz und einsam sind und nicht mehr über sich selbst bestimmen können. Sie haben Angst vor Schmerzen

Mehr

Hilfe zum Sterben und Sterbehilfe

Hilfe zum Sterben und Sterbehilfe Hilfe zum Sterben und Sterbehilfe Welchen Weg geht Deutschland? RA D. Rothenburg Verwaltungsprofessor Institut für Sozial- und Gesundheitswissenschaften Emden.28.11.2012 1 Begriffe 1. Aktive Sterbehilfe

Mehr

Patientenverfügung: Die neue Rechtslage nach dem 3. BtÄndG 2009 VGT Nord Güstrow 24.-26.9.2009 Überblick Das 3. BtÄndG 2009 Problemhintergrund Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Der Vertreter

Mehr

Die verschiedenen Arten von Sterbehilfe

Die verschiedenen Arten von Sterbehilfe Geisteswissenschaft Jenny Willaredt Die verschiedenen Arten von Sterbehilfe Studienarbeit Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 1.) Einführung... 2 2.) Begriffsklärung... 3 2.1.) Aktive Sterbehilfe...

Mehr

Hospizbewegung. Norbert Heyman Katholischer Krankenhausseelsorger

Hospizbewegung. Norbert Heyman Katholischer Krankenhausseelsorger Hospizbewegung 1 Die modernehospizbewegung befasst sich mit der Verbesserung der Situation Sterbender und ihrer Angehörigen sowie der Integration von Sterben und Tod ins Leben. Dazu dient vor allem die

Mehr

i n Inhaltsverzeichnis

i n Inhaltsverzeichnis in 1. Einführung in den Untersuchungsgegenstand 1 2. Definitionen von Sterben und Tod 13 3. Der Tod als gesellschaftliches Phänomen 17 4. Der Umgang abendländischer Gesellschaften mit dem Tod von der Antike

Mehr

HINSCHAUEN. Graubereiche in der Suizidbeihilfe ein Beitrag von Jeanine Kosch. Literatur

HINSCHAUEN. Graubereiche in der Suizidbeihilfe ein Beitrag von Jeanine Kosch. Literatur HINSCHAUEN Graubereiche in der Suizidbeihilfe ein Beitrag von Jeanine Kosch Literatur Daniel Wyler, Hrsg.: Sterben und Tod, eine interprofessionelle Auseinanderstzung, careum books 2009 ISBN 978-3-9523564-1-8

Mehr

Inhaltsverzeichnis KAPITEL I: VORBEMERKUNG. KAPITEL II: EINZELFÄLLE KÜNSTLICHER LEBENSVERLÄNGERUNG BEI STERBENDEN PATIENTEN 32

Inhaltsverzeichnis KAPITEL I: VORBEMERKUNG. KAPITEL II: EINZELFÄLLE KÜNSTLICHER LEBENSVERLÄNGERUNG BEI STERBENDEN PATIENTEN 32 Inhaltsverzeichnis KAPITEL I: VORBEMERKUNG. 1. MEDIZINISCHER FORTSCHRITT UND ÜBERAKTIONISMUS DER ÄRZTE 11 2. DIE ANGST VOR EINEM STERBEN IM KRANKENHAUS 13 3. DAS RECHT DES PATIENTEN AUF EINEN MENSCHENWÜRDIGEN

Mehr

Vorwort Einfuhrung der 1. Auflage von Auszüge aus Texten der Evangelischen Kirche in Deutschland 17

Vorwort Einfuhrung der 1. Auflage von Auszüge aus Texten der Evangelischen Kirche in Deutschland 17 INHALT Vorwort 9 1. Einfuhrung der 1. Auflage von 2003 13 2. Auszüge aus Texten der Evangelischen Kirche in Deutschland 17 2.1 Kundgebung der 9. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland auf ihrer

Mehr

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes Bundesrat Drucksache 562/08 (Beschluss) 19.09.08 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19.

Mehr

Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches Bundesrat Drucksache 723/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches Der Deutsche Bundestag hat in seiner 206. Sitzung am 1. Dezember 2016

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts

Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts Bundesrat Drucksache 593/09 BRFuss 19.06.09 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R - G Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni

Mehr

Interprofessioneller Pflegekongress Rechtliche Grauzone in der Versorgung von älteren Palliativ-Patienten

Interprofessioneller Pflegekongress Rechtliche Grauzone in der Versorgung von älteren Palliativ-Patienten Interprofessioneller Pflegekongress Rechtliche Grauzone in der Versorgung von älteren Palliativ-Patienten - Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege - Delegationsrecht Gifhorner Palliativ- und Hospiz- Netz

Mehr

Inhaltsverzeichnis.

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 8 Abbildungsverzeichnis 9 1 Einleitung 10 2 Begriffsdefinitionen 12 2.1 Sterbehilfe 12 2.1.1 Aktive Sterbehilfe 12 2.1.2 Passive Sterbehilfe 12 2.1.3 Indirekte

Mehr

Ethische Herausforderungen in der Sterbebegleitung

Ethische Herausforderungen in der Sterbebegleitung Fachtagung Leben und Sterben Bad Nauheim, 5. November 2014 Ethische Herausforderungen in der Sterbebegleitung Prof. Dr. phil. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.v., Göttingen Betreuung sterbender

Mehr

Palliativ Care Rechtliche Aspekte. Hygienetag 2018

Palliativ Care Rechtliche Aspekte. Hygienetag 2018 Palliativ Care Rechtliche Aspekte Hygienetag 2018 Verfasser: Mag. Christoph Baumgärtner, MSc 19.04.2018 Wann endet das Leben rechtlich gesehen? Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Gehirns

Mehr

Notarzteinsätze tze bei Palliativpatienten und im Pflegeheim. Hilft eine Patientenverfügung?

Notarzteinsätze tze bei Palliativpatienten und im Pflegeheim. Hilft eine Patientenverfügung? Notarzteinsätze tze bei Palliativpatienten und im Pflegeheim Hilft eine Patientenverfügung? John F. Kennedy Eine medizinische Revolution hat die Lebenserwartung unserer Alten verlängert, ohne ihnen die

Mehr

Hospiz Info Brief 3 / 2005 Dortmund / Berlin, 02. November 2005

Hospiz Info Brief 3 / 2005 Dortmund / Berlin, 02. November 2005 Hospiz Info Brief 3 / 2005 Dortmund / Berlin, 02. November 2005 Das TOP-Thema: Forderungen der Deutschen Hospiz Stiftung an den Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung Angestoßen durch die Gründung

Mehr

Bioethik: "Die Menschen wollen ihren Tod zurück"

Bioethik: Die Menschen wollen ihren Tod zurück Bioethik: "Die Menschen wollen ihren Tod zurück" 09.06.2013 18:12 von Ulrike Weiser (Die Presse) Frankreich will "das Recht zu sterben" ausbauen. Der Mediziner Didier Sicard hat dafür den Umgang der Ärzte

Mehr