Direktfinanzierung der Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe (BIAS) ab 1. Januar 2012 Rolle der Gemeinden

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Direktfinanzierung der Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe (BIAS) ab 1. Januar 2012 Rolle der Gemeinden"

Transkript

1 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Sozialamt Rathausgasse Bern BSIG Nr. 8/860.1/ November 2011 Kontaktstelle: Abteilung Integration Tel Geht an: Einwohner- und gemischte Gemeinden Regierungsstatthalterämter Diverse Abonnenten Burgergemeinden GV Sozialhilfe / GV Regionale Sozialdienste Information/Weisung Direktfinanzierung der Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe (BIAS) ab 1. Januar 2012 Rolle der Gemeinden 1. Einleitung Seit 2006 ist das Konzept für die Beschäftigungs- und Integrationsangebote in der Sozialhilfe (BIAS) des Kantons Bern in Kraft (Regierungsratsbeschluss Nr vom 31. August 2005; BSIG Nr. 8/860.1/19.1 vom 11. Oktober 2005). Anpassungen des Konzepts erfolgten per 2008 (BSIG Nr. 8/860.1/19.2 vom 13. November 2007) und per 2010 (BSIG Nr. 8/860.1/19.6 vom 11. August 2009). Im Zusammenhang mit der Revision des Sozialhilfegesetzes SHG per 1. Januar 2012 werden die Angebote im Bereich BIAS, die bisher indirekt über die jeweiligen Abrechnungsgemeinden gesteuert und finanziert wurden, neu direkt vom Kanton finanziert. Diese BSIG informiert die Gemeinden über die Änderung des Steuerungsmechanismus und insbesondere über die Rollenveränderung der Gemeinden im Bereich BIAS. Die Beilage Detailkonzept Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe BIAS bildet einen integrierenden Bestandteil der BSIG. 2. Rechtsgrundlagen Die Bereitstellung der BIAS-Angebote erfolgt gestützt auf den Artikel 72 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1), der ab 1. Januar 2012 wie folgt lauten wird: 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) stellt die erforderlichen Angebote zur Beschäftigung, Arbeitsvermittlung und beruflichen Wiedereingliederung von gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht anspruchsberechtigten Erwerbslosen bereit. 2 Sie sorgt beim Abschluss der Leistungsverträge für eine angemessene regionale Angebotsverteilung. 3 Sie legt jährlich die maximal lastenausgleichsberechtigten Gesamtkosten für Beschäftigungsprogramme fest. 4 Sie kann Gemeinden, die darüber hinaus auf eigene Kosten ergänzende Angebote bereitstellen, Beiträge an die Kosten dieser Angebote gewähren. 5 Sie sorgt für die Koordination mit den Angeboten der Arbeitsmarktbehörden. Zusätzlich gelten folgende Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 1 (Steuerung), Art. 9 Abs. 3 (Subsidiarität), Art. 13 Bst. c (Aufgaben Regierungsrat), Art. 14 Bst. b, c, d und e (Aufgaben GEF), Art. 17 (Aufgaben Sozialbehörde), Art. 19b (Aufgaben Sozialdienst), Art. 35 (Hilfe bei Integrationsmassnahmen), Art. 43 Abs. 1 und 2 Bst. b (Befreiung der Rückerstattungspflicht), Art (Leistungsangebote der institutionellen Sozialhilfe, Allgemeines), Art. 72 (Angebote zur beruflichen Integration), Art. 74, Art. 74a, Art. 75, Art. 76 (Leistungsabgeltung), Art. 78, Art. 79 (Lastenausgleich) des revidierten Sozialhilfegesetzes Bernische Systematische Information Gemeinden 11/2011

2 Direktfinanzierung der BIAS ab Rolle der Gemeinden Seite 2 BSIG Nr. 8/860.1/19.1 Art. 8, 8a, 8g (SKOS-Richtlinien, Integrationszulagen, zumutbare Arbeit), Art. 25 ff (Leistungsabgeltung), Art. 32 (Lastenausgleich) der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG ). Aufgrund der Teilrevision des SHG ist aktuell auch eine Teilrevision der SHV in Bearbeitung. Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; 620.0) Staatsbeitragsgesetz (StBG; 641.1) 3. Eckpunkte der direktfinanzierten BIAS Im Hinblick auf die Neuregelung hat die GEF das in der Beilage enthaltene Detailkonzept Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe BIAS entwickelt. Das Detailkonzept beruht auf den folgenden Eckpunkten für die künftige Steuerung der direktfinanzierten BIAS: Bestehende Netzwerke als Grundlage: Vor dem Hintergrund der überwiegend positiven Einschätzungen der bisherigen Zusammenarbeit in den Regionen sollen die bestehenden Netzwerke beibehalten und weiterentwickelt werden. Gemeindezusammenschlüsse (Perimeter): Neu bietet jeder Perimeter BIAS-Plätze für mindestens 1 Million Franken des BIAS-Gesamtkredits an. Damit werden grössere BIAS-Regionen geschaffen, die eine breite Angebotspalette und professionelle Strukturen gewährleisten. Die Zuweisung von Kostendächern gemäss Gemeindekontingenten der angeschlossenen Gemeinden wird beibehalten. Die Mittelbemessungsliste als Beilage des Detailkonzepts zeigt die Gemeindezugehörigkeit zum Perimeter sowie die Kostendächer pro Perimeter. Strategischer Partner: Jeder Perimeter wird durch einen strategischen Partner, der gleichzeitig ein BIAS-Anbieter ist, vertreten und zeichnet sich gegenüber dem Kanton verantwortlich für das im Perimeter bereitgestellte Angebot. Die GEF bestimmt die strategischen Partner. Kanton als Leistungsvertragspartner: Das Kantonale Sozialamt schliesst mit den strategischen Partnern Leistungsverträge ab. Der Steuerungsmechanismus der GEF ist im Detailkonzept unter den Ziffern 4 und 5 ersichtlich. BIAS-Angebot / Abklärungsstellen: Die strategischen Partner bezeichnen für ihren Perimeter ab 2012 neu eine Abklärungsstelle, welche für die Erstabklärung und die Triage der Klienten in BIAS- Angebote zuständig ist. Ansonsten wird die im Jahr 2011 geltende BIAS-Konzeption im Jahr 2012 unverändert weitergeführt, was die Erhaltung der Spielräume und Flexibilität bei der Ausgestaltung der Angebote garantiert. Finanzierung / Abgeltung: Die Anpassung des Finanzierungsmechanismus erfolgt gemäss dem Grundsatz, den bestehenden Umfang sowie die Verteilung des Gesamtkredites im Jahr 2012 beizubehalten. Das Detailkonzept Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe BIAS beinhaltet die nach wie vor geltenden Regelungen aus der Neukonzeption Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe (BIAS) vom 10. Mai 2005, die per 2008 und 2010 eingeführten Änderungen sowie einige ab 2012 neu geltenden Inhalte und Präzisierungen. 4. Rolle der Gemeinden Indem das Kantonale Sozialamt ab 2012 direkt Leistungsverträge mit den strategischen Partnern abschliesst, übernehmen neu die strategischen Partner die Aufgaben der Steuerung, der Kontrolle von inhaltlichen und finanziellen Vorgaben sowie die Rolle des Ansprechpartners gegenüber dem Kanton. Die Abrechnungsgemeinden, die bis Ende 2011 für die Bereitstellung der BIAS ermächtigt waren, werden in diesen Aufgaben entlastet. Sie sind ab 2012 folgendermassen in die Steuerung der BIAS eingebunden: Die Gemeinden beteiligen sich massgebend an einer zielführenden Zusammenarbeit mit den Sozialdiensten, den BIAS-Anbietern und dem strategischen Partner. Der strategische Partner hat diesbezüglich die Aufgabe, die Gemeinden in die Kooperation einzubinden und insbesondere regelmässige Bedarfserhebungen bei den Gemeinden und den Sozialdiensten durchzuführen sowie die Daten aufzubereiten. Die Gemeinden nehmen an den jährlichen Dialogsitzungen in den Regionen zum Thema BIAS / Arbeitsintegration teil, in denen der Austausch zwischen Kanton, Gemeinden, Sozialdiensten und Anbietern gewährleistet und die Zusammenarbeit gefördert wird. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, bei der GEF bis jeweils Ende Juni den Wechsel des Perimeters (und damit der Anbieter) auf Anfang des neuen Kalenderjahres zu beantragen. Die Gemeinde muss vorgängig eine Zusicherung des neuen strategischen Partners erhalten haben und nach Zustimmung der GEF den bisherigen strategischen Partner informieren. Bernische Systematische Information Gemeinden 11/2011

3 Direktfinanzierung der BIAS ab Rolle der Gemeinden Seite 3 BSIG Nr. 8/860.1/19.1 Es wird ausdrücklich begrüsst, wenn die Gemeinden ausserhalb der kantonalen Leistungsverträge für BIAS und ausserhalb der Ermächtigungen für Kommunale Integrationsangebote (KIA) zusätzlich eigene Angebote führen und finanzieren. (Diese zusätzlichen Angebote können jedoch nicht über den Lastenausgleich Sozialhilfe abgerechnet werden). 5. Finanzierung Ab 2012 werden die BIAS-Angebote durch den Kanton vorfinanziert. Die GEF rechnet die entsprechenden Kosten im Lastenausgleich Sozialhilfe als Kantonsaufwand ab. 6. Vollzug / Umsetzung Diese BSIG und das in der Beilage enthaltene Detailkonzept gelten ab 1. Januar Diese Weisung/ Information ersetzen die folgenden, bis Ende 2011 geltenden Dokumente: BSIG Nr. 8/860.1/19.1 vom 11. Oktober 2005 BSIG Nr. 8/860.1/19.2 vom 13. November 2007 BSIG Nr. 8/860.1/19.6 vom 11. August RRB Nr vom 31. August 2005: Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung der Neukonzeption Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe (BIAS) RRB Nr vom 24. Oktober 2007: Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe (BIAS) Genehmigung der Anpassung der Neukonzeption. RRB Nr vom 17. Juni 2009: Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe (BIAS) Konzeptanpassungen per 2010 Für allfällige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihre Kontaktpersonen sind: Astrid Heiniger, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Tel Beatrix Hediger, Höhere Sachbearbeiterin, Tel DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR: Philippe Perrenoud, Regierungsrat Beilage: Detailkonzept Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe BIAS (August 2011) (inkl. Mittelbemessungsliste) Diese Information geht zusätzlich an folgende Adressaten: Kommunale und regionale Sozialdienste Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) Verband Bernischer Gemeinden (VBG) Strategische Partner BIAS-Anbieter Berner Wirtschaft (beco) Conseil du Jura bernois Bernische Systematische Information Gemeinden 11/2011

4 Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Sozialamt Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des affaires sociales Detailkonzept Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe BIAS August 2011

5 Detailkonzept BIAS Inhalt 1. Einleitung/Ausgangslage Rahmenbedingungen, Zielsetzungen und Grundsätze Gesetzliche Grundlagen Leistungsvertragspartner und Steuerungsmodell Akteure Die Aufgaben der strategischen Partner Angebotsplanung und Steuerung Steuerungskreislauf Einbezug der Gemeinden Leistungsangebot Vorbemerkung Angebote in den Regionen Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene Angebote aus dem Leistungsbereich Taglohn Weitere Hinweise zum Leistungsangebot Regionale Einzugsgebiete und Gemeinden Einzugsgebiete ( Perimeter ) Zusammenarbeit Finanzierung und Abgeltung / Mittelverteilung Gesamtkredit und Mittelverteilung Maximal anrechenbare Abgeltungssätze Abgeltungsvorgaben für die Leistungsabgeltung Erträge Weitere Hinweise zur Abrechnung Weitere Hinweise Kooperation mit anderen Leistungserbringern und Arbeitsmarktbehörden Versicherungsleistungen und Rückerstattungspflicht Offerteingabe / Ablauf und Abschluss Leistungsverträge Anhang /18

6 Detailkonzept BIAS 1. Einleitung/Ausgangslage Seit 2006 ist das Konzept für die Beschäftigungs- und Integrationsangebote in der Sozialhilfe (BIAS) des Kantons Bern in Kraft. Im Zusammenhang mit der Revision des FILAG resp. des Sozialhilfegesetzes SHG per werden die Projekte im Bereich BIAS, die bisher indirekt über die jeweiligen Abrechnungsgemeinden finanziert wurden, neu direkt vom Kanton finanziert. Hintergrund ist die Absicht der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF), die Angebote in diesem Bereich künftig besser und direkter steuern zu können. Im Hinblick auf die Neuregelung hat die GEF ein Steuerungskonzept entwickelt, das die Eckpunkte für die Direktfinanzierung der BIAS-Angebote regelt. Dabei wurde sie vom Institut für Betriebs- und Regionalökonomie IBR der Hochschule Luzern begleitet. Im GEF-internen Projektteam haben zusätzlich auch eine Vertreterin und ein Vertreter der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Erwachsene und Jugendschutz (BKSE) mitgearbeitet. Grundlage dazu bildete eine Bestandesaufnahme des Bereichs der Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe (BIAS). Im Juli und August 2010 sind von der Hochschule Luzern rund 15 Interviews mit ausgewählten Akteuren (Anbieter, Sozialdienste, weiteren Fachpersonen) geführt worden. Zudem wurde eine schriftliche Befragung der bisherigen Abrechnungsgemeinden vorgenommen, aus der sich zusätzliche Informationen zum heutigen Angebot, zu Organisation und Zusammenarbeitsformen sowie zu Kosten- und Ertragsstrukturen ergaben. Aus dieser Auslegeordnung sind mehrere Schlussfolgerungen, die für die Ausgestaltung von BIAS unter den Bedingungen der Direktfinanzierung durch den Kanton wegleitend sein sollen, abgeleitet worden: Vor dem Hintergrund der überwiegend positiven Einschätzungen der bisherigen Zusammenarbeit soll das bestehende System sinnvoll weiterentwickelt werden (Anknüpfen an den bestehenden Netzwerken in den Regionen, kein radikaler Umbau, z.b. im Sinn eines Wettbewerbsmodells ). Anstreben von grösseren Einheiten ( Mindestgrössen ), um eine breite Angebotspalette und professionelle Strukturen gewährleisten zu können Zuweisung des Gesamtkredites gemäss den bewährten Gemeindekontingenten (wie bisher) Kanton als Netzwerkpartner: Leistungsverträge mit rund einem Dutzend strategischen Partnern des Kantons Erhaltung der Spielräume und Flexibilität bei der Ausgestaltung der Angebote vor Ort : Offerten zuhanden GEF im Rahmen von Eckwerten resp. Mindestanforderungen. Aufwertung der Erstabklärung: Bezeichnung von regionalen Abklärungs-Stellen Anpassung des Finanzierungsmechanismus (Vorgaben für Direktfinanzierung) gemäss dem Grundsatz, den bestehenden Umfang sowie die Verteilung des Gesamtkredites weitgehend ins neue System zu übernehmen (für 2012). Eine Begleitgruppe aus Vertreter/innen von Anbietern, Sozialdiensten und weiteren Fachpersonen hat das Steuerungskonzept im November 2010 zustimmend zur Kenntnis genommen. Das vorliegende Detailkonzept beruht auf dem Steuerungskonzept 2010, umfasst aber auch die weiter hin geltenden Regelungen aus dem bestehenden Konzept sowie einige weiterführende Präzisierungen. Das Detailkonzept ersetzt alle bisherigen Unterlagen. Ausdrücklich nicht Teil des laufenden Vorhabens sind gemäss Auftrag die folgenden Themen: Weiterentwicklung, allenfalls auch Neukonzeption der Inhalte des Angebots BIAS (inkl. Wirkungsorientierung) neues Abgeltungssystem Weiterentwicklung des bestehenden Qualitätsmanagements 3/18

7 Detailkonzept BIAS Diese Themen werden anschliessend an die erfolgreiche Überführung von BIAS in die Direktfinanzierung ab 2012 bearbeitet (Anpassung Leistungsangebot, vgl. Kapitel 6). 2. Rahmenbedingungen, Zielsetzungen und Grundsätze Gemäss Sozialhilfegesetz stellt die GEF die erforderlichen Beschäftigungs- und Integrationsangebote für Erwerbslose sicher, die gegenüber der ALV nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind und deshalb von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Die Steuerung der Bereitstellung der Angebote in diesem Bereich soll künftig via Leistungsaufträge des Kantons erfolgen ( Direktfinanzierung im Sinn des SHG). Dabei orientiert sich die GEF an den folgenden Zielfeldern: Berufliche Integration durch differenzierte, bedarfsorientierte Arbeits- und Qualifizierungsangebote. Vorbereitung auf die Integration in den Arbeitsmarkt durch Angebote zur Stabilisierung mit Perspektiven auf die berufliche Integration mit einem Schwerpunkt bei der Förderung der persönlichen Kompetenzen, der Sprachkenntnisse und der sozialen Fähigkeiten als Voraussetzung für eine berufliche Integration. Für viele Erwerbslose, die gegenüber der ALV nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind, ist eine direkte Integration in den freien Arbeitsmarkt noch nicht (oder nicht mehr) realistisch. Hier muss das Ziel deshalb weniger die berufliche als die soziale Integration sein. Stoppen des Desintegrationsprozesses als Folge der Arbeitslosigkeit und soziale Stabilisierung durch Integrationsmassnahmen (soziale Integration). Ein besonderer Schwerpunkt wird weiterhin bei der Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsene (bis 25 Jahre) gesetzt. Dabei ist die folgende Zielsetzung wegleitend: Prävention einer Chronifizierung der Sozialhilfeabhängigkeit durch berufliche und soziale Förderung im Hinblick auf die mittelfristige Integration in den Arbeitsmarkt Die Steuerung des Angebotes durch den Kanton erfolgt nach folgenden Grundsätzen: Breites, bedarfsorientiertes Angebot in den Regionen Pflege und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit unter den involvierten Akteuren (BIAS- Anbieter, Sozialdienste, Gemeinden, Wirtschaft) Wirksamer und wirtschaftlicher Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel. 3. Gesetzliche Grundlagen Die Bereitstellung der BIAS-Angebote erfolgt gestützt auf Artikel 72 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 8601), welcher wird ab wie folgt lauten wird (Änderung vom ): 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erforderlichen Angebote zur Beschäftigung, Arbeitsvermittlung und beruflichen Wiedereingliederung von gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht anspruchsberechtigten Erwerbslosen bereit. 2 Sie sorgt beim Abschluss der Leistungsverträge für eine angemessene regionale Angebotsverteilung. 3 Sie legt jährlich die maximal lastenausgleichsberechtigten Gesamtkosten für Beschäftigungsprogramme fest. 4 Sie kann Gemeinden, die darüber hinaus auf eigene Kosten ergänzende Angebote bereitstellen, Beiträge an die Kosten dieser Angebote gewähren. 5 Sie sorgt für die Koordination mit den Angeboten der Arbeitsmarktbehörden. 4/18

8 Detailkonzept BIAS Zusätzlich sind die folgenden Normen zu beachten: Artikel 6 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 13 Buchstabe c, Artikel 14 Buchstaben b, c, d und e, Artikel 19b, Artikel 35, Artikel 43 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 58-64, Artikel 72, Artikel 74, Artikel 74a, Artikel 75, Artikel 76, Artikel 78, Artikel 79 SHG Artikel 8, Artikel 8a, Artikel 8g, Artikel 25ff, Artikel 32 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG ). Aufgrund der Teilrevision des SHG ist aktuell auch eine Änderung der Sozialhilfeverordnung in Bearbeitung. FLG (Gesetz über Finanzen und Leistungen) und StBG (Staatsbeitragsgesetz) 4. Leistungsvertragspartner und Steuerungsmodell 4.1 Akteure Ab 2012 erfolgt die Steuerung des Angebots durch die GEF im Rahmen von Leistungsverträgen mit strategischen Partnern in den Regionen, welche für die Koordination des Angebots in ihrem Perimeter verantwortlich sind. Dabei wird darauf geachtet, dass der Gestaltungsspielraum vor Ort weiterhin gewährleistet ist. Die in den letzten Jahren aufgebauten, gut funktionierenden regionalen Netzwerke aus Anbietern, Sozialdiensten und Gemeinden sollen weiterentwickelt und gepflegt werden. Im Rahmen der Umsetzung werden jedoch neu Mindestgrössen vorgegeben, welche - im Vergleich zum Zustand unter den Bedingungen der früheren indirekten Finanzierung über die Gemeinden zu teilweise grösseren Perimetern führen. Vertragspartner der GEF sind die strategischen Partner in den einzelnen Perimetern. Deren Aufgaben sind im Anschluss in Kap. 4.2 beschrieben. Vertragspartner der GEF und damit strategische Partner sind Anbieter von BIAS-Leistungen (öffentliche oder private Trägerschaften, allenfalls auch mit Unterverträgen). Als strategische Partner können auch Bietergemeinschaften auftreten, welche mehrere Anbieter umfassen. Diese haben gegenüber der GEF eine verantwortliche Kontaktstelle zu bezeichnen. Die strategischen Partner sorgen im Rahmen des Leistungsvertrags mit der GEF für ein differenziertes, bedarfsgerechtes Angebot und stellen die Koordination dieses Angebots für den Perimeter sicher. Jeder strategische Partner führt oder bezeichnet für seinen Perimeter eine Abklärungsstelle, welche für die Abklärung (im Sinn einer Erstabklärung) und die bedürfnisgerechte Triage der Klienten zu geeigneten Angeboten zuständig ist. Die strategischen Partner BIAS haben für eine gute Zusammenarbeit mit Sozialdiensten, Gemeinden und Unternehmen (z.b. Stellennetze) in ihrem Einzugsgebiet zu sorgen. Insbesondere müssen sie regelmässige Bedarfserhebungen bei Gemeinden und Sozialdiensten durchführen und die entsprechenden Daten aufbereiten. Die Sozialdienste fungieren als Zuweisende der BIAS-Teilnehmenden und führen weiterhin deren Dossiers. Da BIAS-Angebote ab 2012 durch den Kanton finanziert und gesteuert werden, fällt eine direkte Rolle der Gemeinden weg. Die Gemeinden können jedoch, ausserhalb der kantonalen Leistungsverträge, weiterhin zusätzliche eigene Angebote führen, welche sie selber finanzieren. Durch die jährlich stattfindenden Dialogsitzungen in den Regionen zum Thema BIAS / Arbeitsintegration und zusätzliche punktuelle Erhebungen nach Bedarf wird der Dialog zwischen GEF mit den Gemeinden und Sozialdiensten weiterhin gewährleistet. Die Gemeinden haben zudem weiterhin die Möglichkeit, bei der GEF bis am 30. Juni jeden Jahres auf Anfang des neuen Kalenderjahres den Wechsel des Perimeters (und damit der Anbieter) zu beantragen. Die Gemeinde muss vorgängig eine Zusicherung des neuen strategischen Partners erhalten haben und nach Zustimmung der GEF den bisherigen strategischen Partner informieren. 5/18

9 Detailkonzept BIAS 4.2 Die Aufgaben der strategischen Partner Die strategischen Partner sind Leistungsvertragsnehmer und damit Ansprechstelle in der Region gegenüber Kanton, Gemeinden, Sozialdiensten und Anbieter; sind zuständig für die Bereitstellung des Leistungsangebotes gemäss Leistungsvertrag. Das Angebot kann selber oder/und im Verbund mit anderen Anbietern bereitgestellt werden; sind für das Controlling der Leistungen in der Region zuständig; überprüfen regelmässig die Wirkung der Leistungsangebote; sind verantwortlich für das Reporting der Region gegenüber dem Kanton; sorgen für die Einhaltung der finanziellen Vorgaben und rechnen gegenüber der GEF ab; stellen sicher, dass die Anbieter in der Region die geltenden Vorgaben und Standards einhalten; erheben den Bedarf bei den relevanten Akteuren (Gemeinden, Sozialdienste, Anbieter, externe Partner, welche Einsatzplätze zur Verfügung stellen etc.); formulieren Offerteingaben für neue Leistungsverträge zuhanden der GEF; stellen sicher, dass Kontakte gepflegt werden mit Gemeinden, Sozialdiensten, Anbieter, Arbeitgebern etc. und sorgen für eine gute lokale Verankerung; regeln unter Einbezug der anderen Akteure die Prozesse in ihrer Region und sorgen für deren Einhaltung; führen oder bezeichnen eine Abklärungsstelle für die Erstabklärung. Die strategischen Partner werden von der GEF bestimmt. Eine Ausschreibung gemäss Submissionsgesetz ist für BIAS-Angebote nicht erforderlich. Als Richtlinie für die Auswahl der strategischen Partner durch die GEF gelten Kriterien wie Angebot, Qualität, Strukturen, Kooperationsfähigkeit, Entwicklungsfähigkeit und Ressourcen (vgl. dazu im Detail Standards für strategische Partner im Anhang des vorliegenden Konzepts). Je mehr Kriterien ein Anbieter erfüllt, desto höher ist dessen Eignung als strategischer Partner. 5. Angebotsplanung und Steuerung 5.1 Steuerungskreislauf Die Steuerung im Bereich BIAS erfolgt durch den Kanton im Rahmen von Leistungsverträgen, welche die GEF mit ausgewählten strategischen Partnern vereinbart. In einem Leistungsvertrag werden der strategische Partner, die Eckpunkte des Angebots (Ziele und Zweck), die geplanten Leistungen (Angebot), der maximale Kredit (Menge) und der Abgeltungsmodus festgelegt (vgl. auch Art. 62 f. SHG). In der ersten Zeit nach der Umstellung sowie während der Weiterentwicklung von BIAS (2012, 2013, ev. 2014) werden die Leistungsverträge für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. 6/18

10 Detailkonzept BIAS Die Inhalte des Steuerungskreislaufs stellen sich wie folgt dar: (1) Eckwerte und Strategien Die GEF ist für die Steuerung der BIAS-Angebote zuständig. Dazu formuliert sie eine Strategie BIAS. Diese umfasst sowohl quantitative (max. Gesamtkredit), aber insbesondere qualitative (Art des Angebots) Aspekte. Grundlagen dafür bilden insbesondere die Strategie GEF/SOA, die Bedarfsanalysen der strategischen Partner, die Bedarfsanalyse der GEF (laufende Marktbeobachtung, neue Angebote und Anbieter) sowie die Ergebnisse der Dialogsitzungen (vgl. dazu im Detail Schritt 6, Bedarfsanalyse) sowie die Auswertung/Evaluation der BIAS-Angebote und der aktuellen strategischen Partner (vgl. Schritt 7, Auswertung/Evaluation/Optimierung). 7/18

11 Detailkonzept BIAS (2) Einladungsverfahren GEF / Eingabe der Offerten der strategischen Partner Die von der GEF formulierte Strategie bildet die Grundlage für die Ausgestaltung der Offertunterlagen der GEF. Die Vergabe erfolgt im Sinn eines kooperativen Contractings 1 im Einladungsverfahren an die strategischen Partner BIAS. Dabei orientiert sich die GEF an den Anforderungen für strategische Partner (Kapitel 4.2 Detailkonzept) sowie an den Ergebnissen der regelmässigen qualitativen Überprüfungen der Anbieter im Rahmen des Steuerungskreislaufs (vgl. dazu Schritt 7, Auswertung/ Evaluation/Optimierung). Im Rahmen des jeweiligen maximal zur Verfügung stehenden Kredits für das Einzugsgebiet ( Perimeter ) und unter Einhaltung der in den Unterlagen für die Offerteingabe gesetzten Vorgaben der GEF sind die strategischen Partner frei, entsprechende Angebote zu formulieren und diese der GEF als Offerte einzureichen. Die GEF stellt den strategischen Partnern ein Raster für die Offerteingabe zur Verfügung. Dieses enthält Erwartungen und Vorgaben der GEF, insbesondere bezüglich Leistungsangebot, Zielen, Zielgruppen, Mengen/Kostendach, Abgeltungssätzen und Wirkungszielen. Die Offerten bildet die Grundlage für die Leistungsvertragsverhandlungen mit der GEF. Inhalt der Verhandlungen sind: Leistungsangebot, Leistungsanbieter sowie Wirkungsziele und Indikatoren. (3) Leistungsverträge Die Leistungsverträge werden im Dialog mit den strategischen Partnern ausgehandelt. Verhandlungen und formale bzw. inhaltliche Ausgestaltung der Leistungsverträge BIAS orientieren sich an den Leistungsverträgen, welche die GEF mit Leistungserbringern in anderen direkt finanzierten Leistungsbereichen der institutionellen Sozialhilfe abschliesst. Der Leistungsvertrag ist unterteilt in einen Rahmen- und Jahresvertrag. In der laufenden Entwicklungsphase haben Rahmenverträge und Jahresverträge die gleiche Laufdauer (ein Jahr). Geregelt werden insbesondere: Vertragspartner und allfällige Untervertragspartner (Leistungsanbieter) geplantes Leistungsangebot Leistungs- und Wirkungsziele maximaler Kreditrahmen für den Perimeter Grundsätze für die Abgeltung mit maximalen Abgeltungssätzen für die einzelnen Angebotstypen Ausgestaltung des Reporting sowie an die GEF zu liefernde Informationen zwischenzeitliche Abweichungen oder Übergangsregelungen zu Standardvorgaben und Modalitäten (insbesondere Rechnungslegungsvorgaben). Vorgehen bei Leistungsstörung und Konflikten Resultat der Verhandlungen ist der bereinigte und gegenseitig unterzeichnete Leistungsvertrag. 1 Unter kooperativem Contracting werden in Abgrenzung zum wettbewerblichen Contracting Formen des Kontraktmanagements verstanden, bei denen der Auftraggeber Leistungen nicht im Rahmen einer formalen öffentlichen Ausschreibung vergibt, sondern bei denen geeignete Leistungserbringer direkt zur Offerteingabe resp. zu Vertragsverhandlungen eingeladen werden. Dieser Ansatz bietet sich vor allem dort an, wo die Weiterentwicklung und Pflege von eingespielten Kooperationen innerhalb eines Gesamtsystems im Zentrum stehen und das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Leistungserbringer als besonders wichtig erachtet wird. Vgl. dazu: Ruth Hoogland & Lester M. Salomon (2002). Purchase-of-Service Contracting, in: L.M. Salomon (Ed.), The Tools of Government. A Guide to the New Governance, Oxford/ New York: Oxford University Press, S.322f. 8/18

12 Detailkonzept BIAS (4) Umsetzung Die strategischen Partner sind verantwortlich für die Leistungserbringung gemäss Leistungsvertrag mit der GEF. (5) Reporting/Überprüfung Die GEF überprüft die Leistungsangebote der Leistungserbringer mittels eines Reportings aufgrund der Berichterstattung der strategischen Partner. Das jährliche Reporting fokussiert auf einige steuerungsrelevante Kenndaten (Wirkungszeile, Qualitätskriterien). Die GEF analysiert zudem regelmässig die Ergebnisse aus anderen Quellen (Sozialhilfestatistik, Reporting der Sozialdienste u.ä.) im Hinblick auf deren Bedeutung für die BIAS-Angebote. Zusätzlich führt die zuständige Fachabteilung der GEF regelmässig Besuche von ausgewählten Leistungserbringern durch (Stichproben). Die GEF überprüft periodisch und risikoorientiert die Abrechnungen und Abschlüsse der Leistungserbringer inkl. deren Vertragsbeziehungen zu anderen Leistungserbringern. (6) Bedarfsanalyse Im Hinblick auf eine bedarfsgerechte Ausgestaltung der Leistungsverträge führt die GEF Bedarfsanalysen durch. Dabei berücksichtigt sie die unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten. Zur Bedarfsanalyse dienen insbesondere die folgenden Instrumente: Auswertung der durch die strategischen Partner BIAS für ihren jeweiligen Perimeter durchgeführten Bedarfsanalysen, deren Ergebnisse der GEF einzureichen sind. Auswertung der jährlichen Reporting-Berichte der strategischen Partner BIAS in Bezug auf den Bedarf Marktbeobachtung durch GEF Die GEF organisiert jährlich vier Dialogsitzungen mit jeweils ca. 12 Vertreter/innen aus dem Kreis der strategischen Partner, Anbieter, zuweisenden Sozialdiensten, Gemeinden, des beco sowie soweit möglich und machbar der regionalen Wirtschaft. Vorgesehen sind je eine Dialogsitzung in den vier Regionen Biel-Seeland-Berner Jura, Bern-Mittelland, Emmental- Oberaargau und Thun-Berner Oberland. Auswertung weiterer Grundlagen wie beco-berichte, Sozialhilfestatistik-Daten etc. weitere punktuelle Erhebungen - im Sinn von ergänzenden Einzelstudien zur Bedarfsanalyse (nur bei besonderem Bedarf). Es wird empfohlen, für die Bedarfsanalysen auch die weiteren Angebote der Arbeitsintegration (spezifische Angebote für Jugendliche, z.b. Motivationssemester sowie Angebote von beco und IV) sowie gegebenenfalls auch nicht durch den Kanton finanzierte Initiativen einzubeziehen. (7) Auswertung/Evaluation/Optimierung Mit dem Ziel der Evaluation der Vertragspartner (strategische Partner) wird auf der Grundlage der Reportingberichte und der Bedarfsanalyse jährlich eine qualitative Überprüfung der Leistungen und Leistungserbringer pro Perimeter durchgeführt. Dabei sind für die GEF insbesondere die folgenden Kriterien relevant: Ergebnisse bezüglich der angestrebten Wirkungsziele Transparenz, Zusammenarbeit mit GEF (Verbindlichkeit, Verlässlichkeit, Pünktlichkeit) Angebotsvielfalt und Angebotsentwicklung: Beiträge zur Optimierung und Erneuerung Sicherung Qualitätsstandards Regelmässige Bedarfsabklärungen Kooperation mit Partnern (Anbieter, Sozialdienste, Gemeinden, Wirtschaft) Subsidiarität Zweckbindung Kosteneffizienz 9/18

13 Detailkonzept BIAS Auf dieser Grundlage werden die Leistungsverträge für eine weitere Vertragsperiode vergeben. Dazu werden als strategische Partner geeignete Trägerschaften zur Offerteingabe eingeladen. Dabei orientiert sich die GEF am Grundsatz des kooperativen Contractings, das heisst die Verträge werden nicht frei ausgeschrieben, sondern die GEF pflegt ein vertrauensvolles Verhältnis mit bewährten und erfahrenen Partnern. Wenn dies aufgrund der Auswertung/Evaluation (z.b. bei Nicht-Erfüllen von Leistungen oder von wichtigen Kriterien) oder durch neu zu schaffende Angeboten sinnvoll erscheint, sind im Rahmen der Erneuerung eines Leistungsvertrages auch Wechsel von strategischen Partnern sowie Ausschreibungen von spezifischen Angeboten durch die GEF möglich. Bei der Auswahl der Leistungsvertrags- und Untervertragspartner geht die GEF nach folgenden Grundsätzen vor: Ebene strategische Partner Anbieter für Perimeter Grundsatz der Weiterentwicklung des Netzwerks. Da strategische Partner verantwortlich sind für Leistungen in ihrem Perimeter, brauchen sie auch einen gewissen Spielraum (auch bez. Änderung der Anbieter) GEF hat ein Interesse an Vielfalt bez. Angeboten, aber auch Anbietern und will möglichst keine Monopole, deshalb: o Abwahl/Wechsel von Anbietern durch die strategischen Partner braucht eine Indikation/ Begründung (Kriterien sind insbesondere Einhaltung Qualitätsanforderungen und Veränderungen Bedarf). o Veränderungen erfolgen im Einvernehmen mit der GEF. Die GEF kann deshalb Vorgaben machen resp. Erwartungen formulieren (im Rahmen der Vertragsverhandlungen). Ebene GEF strategische Partner Grundsatz der Weiterentwicklung des Netzwerks ( kooperatives Contracting ). Pflege des Vertrauensverhältnisses mit den gut eingeführten und erfahrenen Partnern, aber das System muss gleichzeitig flexibel bleiben und neue Entwicklungen aufnehmen können. Aus diesem Grund sind Wechsel von strategischen Partnern grundsätzlich möglich. Gründe für die GEF, Leistungsverträge mit strategischen Partnern nicht zu erneuern sind insbesondere: o Bestehende strategische Partner erfüllen die im Leistungsvertrag vereinbarten Erwartungen deutlich nicht (bezüglich Qualität der Leistungen, Zusammenarbeit o.ä.) o Kürzung der finanzielle Mittel, welche für BIAS zur Verfügung stehen o Veränderung der durch die GEF gesetzten Schwerpunkte o Nicht-Einhaltung der Voraussetzungen wie transparente Kommunikation, insbesondere auch unter Einbezug von wichtigen Anspruchsgruppen (Zuweisende, Sozialdienste). 10/18

14 Detailkonzept BIAS Darstellung des Steuerungsprozesses BIAS im Jahresablauf Nr. Teilschritt betrifft End- Termin SOA strat. Partner 1 Eingabe Reporting V X 2 Nachfassen Reporting, Klärung Fragen, Bereinigung V X 3 Abschlussunterlagen einreichen (nicht testiert) 2 V X 4 Bedarfsanalyse as/p X 5 Zwischenstand Auslastung laufendes Jahr as X 6 Reporting analysieren, Wirkungsziele überprüfen V X 7 8 Auswertung weiterer Grundlagen, Marktbeobachtung, Strategie GEF Entwurf Vorgaben für Offerte, gewünschte Veränderungen Leistungsangebot /-anbieter fürs Folgejahr as/p X P X SD, Gde, Anbieter 9 Dialogsitzungen in den Regionen V/aS/P X X X 10 testierte Abschlussunterlagen einreichen 3 V X 11 Zwischenabschluss per einreichen as X 12 Analyse Abschlüsse / Schlussabrechnung V X 13 Auswertung Zwischenabschlüsse as X 14 Eingabe des str. Partners: Budget, Leistungsangebot/-anbieter, Gemeinden, eigene Wirkungsziele/Indikatoren P X 15 Analyse Eingabe, Klärung Fragen, Bereinigung P X 16 LV-Verhandlungen P X 17 LV und Ausgabenbewilligung erstellen P X 18 Akontozahlung Januar X Legende V Vorjahr SOA Kantonales Sozialamt as aktuelle Situation SD Sozialdienst P Prognose Gde Gemeinde Dieser Ablauf stellt den idealtypischen Steuerungsprozess dar. Es möglich, dass einzelne Schritte (z.b. Punkt 8 oder 9) nur in ausgewählten Regionen durchgeführt werden können. Der Ablauf ist bei Bedarf anzupassen. 2 Nicht testiert: Bestätigungsbericht der statutarischen Kontrollstelle (externe Revisionsstelle) liegt (noch) nicht vor. 3 Testiert: Bestätigungsbericht der statutarischen Kontrollstelle (externe Revisionsstelle) liegt vor. 11/18

15 Detailkonzept BIAS 5.2 Einbezug der Gemeinden Unter den Bedingungen der Direktfinanzierung wird der Leistungsvertrag allein zwischen GEF und den strategischen Partnern als Leistungserbringer abgeschlossen. Da die Kontingente pro Gemeinde (Grundlage der Mittelzuteilung) im Rahmen des Leistungsvertrages GEF/strategische Partner geregelt werden und die Finanzflüsse ausschliesslich zwischen der GEF und den Partnern stattfinden, ist ein Vertrag zwischen den einzelnen Gemeinden und den strategischen Partnern nicht mehr erforderlich. Die strategischen Partner haben den Auftrag, die Partnerschaft mit den Sozialdiensten und Gemeinden in ihrem Einzugsgebiet zu pflegen und diese angemessen einzubeziehen, insbesondere zur Erhebung des Bedarfs sowie zur Regelung und Überwachung der Abläufe innerhalb des Einzugsgebietes (vgl. 4.2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten der strategischen Partner). Mit den jährlich in den Regionen stattfindenden Dialogsitzungen der GEF besteht zudem ein Instrument, durch welches die Stimme der Gemeinden weiterhin direkt Gehör findet. 6. Leistungsangebot 6.1 Vorbemerkung Das im Folgenden dargestellte Leistungsangebot entspricht dem bisherigen Angebot BIAS und stellt den Stand per dar. Anschliessend an die Überführung von BIAS in die Direktfinanzierung durch den Kanton per 2012 ist die Weiterentwicklung des Angebots in diesem Bereich geplant, was mittelfristig zu Anpassungen in den Leistungsbereichen führen wird. 6.2 Angebote in den Regionen Das Leistungsangebot der Leistungserbringer richtet sich an Sozialhilfebeziehende und kann die folgenden Leistungsbereiche umfassen: Leistungsbereiche Zielgruppe Ziele Inhalte Arbeits- und Qualifizierungsangebote zur beruflichen Integration (BI) - Gruppenprojekte - Einzelarbeitsplätze (Vermittlung, Stellennetz, inkl. Einarbeitungszuschüsse) Personen, die grundsätzlich für den Arbeitsmarkt bereit resp. vermittelbar sind (inkl. in besonderen Fällen ebenfalls junge Erwachsene <25 Jahre) Integration in den Arbeitsmarkt: Persönliche Fähigkeiten sind gestärkt, Sprachkenntnisse gemäss beruflichen Anforderungen sind erworben, die Integration in den Arbeitsmarkt ist erfolgt. - Qualifizierende Massnahmen: Sprache, Schlüsselqualifikationen (Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit), fachliche Kompetenzen (je nach Projekt) - Unterstützung bei Stellensuche und Bewerbung - Arbeitstraining Befristet: i.d.r. auf 6 Monate, verlängerbar auf max. 1 Jahr 12/18

16 Detailkonzept BIAS Leistungsbereiche Zielgruppe Ziele Inhalte Angebote zur Stabilisierung mit Perspektive auf berufliche Integration (BIP) - Gruppenprojekte - Einzelarbeitsplätze (Vermittlung, Stellennetz) Personen, die an längerfristigen Einsätzen interessiert sind und sich mittelfristig auf die berufliche Integration vorbereiten; insbesondere junge Erwachsene (<25 Jahre) Vorbereitung der beruflichen Integration Teilnehmende sind für Arbeits- und Qualifizierungsangebot motiviert oder haben eine externe Lösung gefunden; für junge Erwachsene: sie sind zu einer Ausbildung motiviert oder haben Einstieg in die Arbeitswelt geschafft, Bildungslücken sind geschlossen, schulische Fähigkeiten sind erweitert und gefestigt - Tagesstruktur und Beschäftigung, längere regelmässige Einsätze - Förderung von persönlichen Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen und Sprache - Abklärung im Sinn von regelmässigen Standortbestimmungen - Hilfestellung bei der Bewältigung psychosozialer Probleme, Unterstützung in Alltagsfragen (in Zusammenarbeit mit Sozialdienst) - Bei jungen Erwachsenen: zusätzlich Coaching und Bildung Befristet: i.d.r. auf 6 Monate, verlängerbar Angebote zur sozialen Stabilisierung / sozialen Integration (SI) - Projekte für stunden oder tageweisen Aktivitäten - Dauernischenarbeits plätze Personen, die mittelfristig kaum eine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt haben Grundsätzlich keine jungen Erwachsenen Teilnehmende sind aufgrund der eigenen Ressourcen sozial stabilisiert und/oder zu längeren, regelmässigen Einsätzen motiviert, weitere Perspektiven sind entwickelt. - Tagesstruktur und Beschäftigung - Unterstützung in Alltagsfragen (in Zusammenarbeit mit Sozialdienst) - Hilfestellung bei der Bewältigung psychosozialer oder anderer Probleme - regelmässige Standortbestimmung Abklärung Sozialhilfebeziehende potenzielle Teilnehmende an BIAS-Angeboten Abklärung - ob berufliche Integration realistisch ist (Vermittelbarkeit, Erwerbsfähigkeit) - Bestimmung des geeigneten Angebotstyps innerhalb von BIAS - Bestimmung des geeigneten konkreten Angebotes Anhand von Unterlagen, im Gespräch und/oder durch Abklärungseinsätze in Programmplätzen Vermittlung Vermittelbare Sozialhilfebeziehende Festanstellung, befristet > 2 Jahre (inkl. Lehrstellen, Ausbildungsplätze) Durch vom Leistungsanbieter angestellten Vermittler; Nachbetreuung Vermittelte Personen (ehemalige Teilnehmende) und Arbeitgeber Unterstützung von vermittelten Personen und deren Arbeitgebern Sicherstellen vermittelter Arbeitsplätze, Beratung, Begleitung und Unterstützung nach Bedarf Einzelmodule Sozialhilfebeziehende, die nicht an Programmen teilnehmen (z.b. wegen Vollauslastung od. weil Teilnahme nicht angezeigt ist) Verbesserung der Integrations- und Vermittlungschancen für Nichtprogrammteilnehmende Besuch von geeigneten Qualifizierungs- und Bildungsmodulen, die im Rahmen von BI und BIP angeboten werden 13/18

17 Detailkonzept BIAS Bei der Verteilung der Jahresplätze auf die Leistungsbereiche und der Ausgestaltung der konkreten Angebote verfügen die Leistungserbringer über Spielräume innerhalb der finanziellen Vorgaben, die durch Bandbreiten (vgl. dazu Kapitel 8 Finanzen und Abgeltung ) bestimmt sind. Die Leistungserbringer orientieren sich bei der Verteilung der Jahresplätze auf die Leistungsbereiche und bei der Ausgestaltung der Angebote am Bedarf der Gemeinden resp. Sozialdienste des Perimeters. In den Leistungsbereichen BI, BIP und SI sind sowohl Einzelarbeitsplätze (z.b. Stellennetzplätze, Arbeitgebereinsatzplätze) wie auch Gruppenprojekte (z.b. eigene Betriebe) möglich. Im Leistungsbereich Einzelmodule sind nur Angebote möglich, die bereits in der BIAS-Angebotspalette bereitgestellt werden (Bildungs- und Qualifizierungsmodule BI und BIP). Die Leistungen sind in der Offerte an die GEF einzeln auszuweisen. 6.3 Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene (bis 25 Jahre) bilden einen Bestandteil der BIAS. Die Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene sind primär der beruflichen Integration zugeordnet und haben als Zielsetzung den Einstieg in eine Ausbildung oder in die Arbeitswelt. Das Ziel soll nebst der Prävention vor einer Chronifizierung mit langfristigem Sozialhilfebezug, die berufliche und soziale Förderung sowie die Integration in den Arbeitsmarkt sein. Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden hauptsächlich dem BIP zugeteilt. In begrün deten Fällen ist die Zuteilung zu anderen Angebotstypen möglich. Grundsätzlich soll den Jugend lichen und jungen Erwachsenen kein Lohn ausbezahlt werden, sondern sie werden gemäss den SKOS-Richtlinien inkl. Integrationszulage (IZU) unterstützt. Dies soll auch eine störende finanzielle Ungleichstellung zu Jugendlichen verhindern, die eine Lehre absolvieren, Stipendien beziehen oder von der Arbeitslosenversicherung (ALV) (inkl. Vor-SEMO und SEMO) unterstützt werden. 6.4 Angebote aus dem Leistungsbereich Taglohn Das Taglohnangebot ist ein flexibles, niederschwelliges Angebot zur sozialen Integration, das stundenweise Einsätze mit Lohnauszahlungen an die Einsatzleistenden ermöglicht. Zielgruppe sind Personen, die Sozialhilfe beziehen analog zum Leistungsbereich Soziale Integration SI (vgl. dazu Kapitel 6.2). Dieses Angebot ist vergleichsweise aufwändig (viele Vertragsabschlüsse, viel Lohnadministration, aufwändige Akquisition). Mit den BBK-Maximalbeträgen für SI-Angebote ist ein Taglohnangebot nicht finanzierbar. Es wird deshalb eine Speziallösung zur Finanzierung des Taglohnangebots zugelassen. Das bestehende Taglohnangebot mit mehreren Standorten in den Regionen wird in einem separaten Vertrag zusammengefasst und weitergeführt. Ziel ist es, für den ganzen Kanton ein flächendeckendes Angebot bereitzustellen. Sozialhilfebeziehende aus dem Kanton Bern können sich direkt, via Sozialdienste oder Abklärungsstellen der Perimeter für einen Taglohneinsatz melden. 6.5 Weitere Hinweise zum Leistungsangebot Die Angebote haben sich am Bedarf zu orientieren. Je nach vom Sozialdienst festgelegten Zielen können die Angebotstypen nacheinander besucht werden. Damit die Abrechnung korrekt erfolgt, muss immer klar definiert werden, in welchem Programmtyp sich die Teilnehmenden befinden. Über den Kredit der BIAS können nur Programme/Module mit den entsprechenden Kosten abgerechnet werden, die zuvor in der Offerte ausgewiesen wurden. Werden Leistungen eingekauft (z.b. externe Kurse) so müssen die Kosten im Rahmen des Leistungsvertrags resp. über den dafür zur Verfügung stehenden Kredit abgerechnet werden. Es ist sicher zu stellen, dass keine Abrechnung über die individuellen Sozialhilfekonti erfolgt. Weitergehende Programme wie z.b. Vor-Motivationssemester (Vor-SEMO) und Motivationssemester (SEMO) gelten nicht als BIAS im Sinne des vorliegenden Konzepts und können deshalb nicht über BIAS finanziert werden. Die Leistungen sind subsidiär zu den Dienstleistungen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (RAV). 14/18

18 Detailkonzept BIAS 7. Regionale Einzugsgebiete und Gemeinden 7.1 Einzugsgebiete ( Perimeter ) Die Leistungsverträge werden für die Versorgung eines Einzugsgebietes im Folgenden als Perimeter bezeichnet abgeschlossen. Die Mindestgrösse der Perimeter ermöglicht es, eine angemessene Vielfalt der Angebotspalette sicherzustellen. Aus diesem Grund wird als Mindestgrösse ein Gesamtkredit der Leistungsverträge von mindestens CHF 1 000'000.- festgelegt. Massgebend ist der berechnete maximale Kredit zum Eingabezeitpunkt (gemäss Liste Mittelverteilung, s. Anhang). Die Zuweisungen durch die Sozialdienste erfolgen grundsätzlich an die dafür zuständige Abklärungsstelle des Perimeters. Im Sinn einer möglichst bedarfsgerechten und breiten, sich ergänzenden Angebotspalette ist die Durchlässigkeit zwischen den Perimetern resp. unter den strategischen Partner möglich (Vereinbarung unter den Anbietern über die gegenseitige Zulassung von Teilnehmenden). Strategische Partner resp. die entsprechenden Leistungserbringer müssen ausweisen, wie sie mit den Gemeinden resp. Sozialdiensten in ihrem Einzugsgebiet sowie mit anderen Anbietern zusammenarbeiten. Die GEF fördert die Zusammenarbeit im Rahmen von regelmässigen Dialogsitzungen in den Regionen, wo Stand und Weiterentwicklung von BIAS unter Einbezug der Anbieter und Gemeinden/Sozialdienste diskutiert werden (vgl. Kapitel 5 Angebotsplanung und Steuerung). 7.2 Zusammenarbeit Die Sozialdienste weisen die Sozialhilfebeziehenden den für die Perimeter (Einzugsgebiete) bezeichneten Abklärungsstellen zur Erstabklärung zu. Die Leistungserbringer übernehmen die Verantwortung für das BIAS-Angebot im Rahmen ihres Leistungsvertrages. Die Verantwortung über die finanzielle Unterstützung, die Sicherung des Obdaches und der medizinischen Grundversorgung unterliegt der sozialarbeiterischen Kompetenz und bleibt demnach bei den zuständigen Sozialdiensten. Diese kontrollieren auch die Erfüllung der Zielsetzungen. Im Rahmen der SHV werden die Voraussetzungen für die Bemessung der IZU geregelt (Art. 8a SHV). Die Umsetzung und Anwendung dieser Regelung ist Sache der Gemeinden bzw. der Sozialdienste und setzt eine enge Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern, welche die BIAS- Angebote durchführen, voraus. Um eine reibungslose Zusammenarbeit und einen guten Informationsaustausch zwischen den Sozialdiensten, Gemeinden und den Leistungserbringern sicher zu stellen, erarbeiten die strategischen Partner entsprechende Richtlinien und Prozessbeschreibungen. Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass keine institutionellen Kosten der BIAS über die individuellen Sozialhilfekonti abgerechnet werden (vgl. auch unter Finanzierung). 8. Finanzierung und Abgeltung / Mittelverteilung 8.1 Gesamtkredit und Mittelverteilung Zur Finanzierung der BIAS stehen rund CHF Mio. (Jahreskredit für 2012) sowie CHF 1 Mio. für das Taglohnangebot zur Verfügung. Die Mittel sind lastenausgleichsberechtigt. 4 Für das Taglohnangebot wird mit einem Anbieter ein separater Leistungsvertrag abgeschlossen (vgl. Kapitel 6.4). Jeder strategische Partner erhält von der GEF einen verbindlichen Gesamtkredit im Sinn eines maximalen Kredits, der nicht überschritten werden darf, zugeteilt. Dieser wird im Leistungsvertrag aufgenommen. Berechnungsgrundlage für den maximalen Gesamtkredit eines strategischen Partners sind die diesem angeschlossenen Gemeinden. Die Verteilung der Mittel auf die Perimeter (Einzugsgebiete) 4 Stand 2011, ohne allfällige Teuerung /18

19 Detailkonzept BIAS erfolgt gemäss dem bisherigen Verteilschlüssel (Anzahl registrierte Erwerbslose sowie Anzahl Sozialhilfedossiers der Gemeinden). Mittelfristig soll der Verteilschlüssel überprüft werden. Im Anhang findet sich die Liste der vorgesehenen Mittelbemessung. Sie enthält die prozentualen Anteile und lastenausgleichsberechtigten Kredite pro Gemeinde, geordnet nach Perimeter (Stand August 2011). Das Modell bietet den strategischen Partnern grosse Flexibilität: innerhalb der bestehenden Vorgaben können sie die Plätze und Mittel in ihrem Perimeter auf die verschiedenen Leistungsbereiche verteilen und auch mehr Plätze zu tieferen Kosten bereitstellen. 8.2 Maximal anrechenbare Abgeltungssätze Die Steuerung des Mitteleinsatzes für die einzelnen Angebote erfolgt weiterhin durch Vorgaben bezüglich Kostenrahmen ( Bandbreiten ) sowie maximal anrechenbare Abgeltungssätze pro Platz und Jahr (für BIP/SI, BI und für das Taglohnangebot). Die maximalen Abgeltungsansätze pro Platz und Jahr, die über den kantonalen Lastenausgleich abgerechnet werden können, beträgt im Durchschnitt (Rechnungsgrösse für Budgetberechnung und Abrechnung) 5 : Arbeits- und Qualifizierungsangebote zur beruflichen Integration (BI): Angebote zur Stabilisierung mit Perspektive berufliche Integration (BIP) sowie Angebote der sozialen Integration (SI): Taglohnangebot Max. CHF als Beitrag an die Betriebs- und Betreuungskosten (BBK). Max. CHF als Beitrag zur Entlöhnung der Teilnehmenden Max. CHF als Beitrag an die BBK. 6 Max. CHF / Jahr und Platz (Lohnkosten inkl. BBK) Die Abgeltungssätze für externe Einsatzplätze (in Unternehmen und Betrieben, z.b. im Rahmen Stellennetz) und Plätze in Gruppenprojekten unterscheiden sich nicht. Weitergehende Kosten pro Platz und Jahr sind durch die Leistungserbringer aus Eigen- oder Drittmitteln zu finanzieren. 8.3 Abgeltungsvorgaben für die Leistungsabgeltung Es gelten folgende Abgeltungsvorgaben: Die Leistungsabgeltung erfolgt aufgrund der effektiv erbrachten Massnahmetagen bzw. Teilnehmendenstunden (Taglohnangebot) und nach den effektiven Kosten; wobei die Abgeltungsansätze Maximalbeträge sind, die nicht überschritten werden dürfen (leistungsorientierte Abgeltung). 7 Einzig die Abgeltung der Steuerungs- und Koordinationsaufgaben des strategischen Partners ist eine Pauschale (2% des Gesamtkostendachs) und wird unabhängig vom budgetierten Betrag bzw. den effektiven Kosten ausgerichtet. Allfällige nicht verwendete Mittel (inklusive nicht verwendete Mittel für die Aufgaben des strategischen Partners) müssen einer separaten Reserve (Abgeltungsreserven BIAS) zugewiesen werden. Diese nicht verwendeten Mittel sind an die GEF rückzahlbar, wenn der Leistungsvertrag nicht weitergeführt wird. Gegenüber der Planung sind Änderungen möglich; d.h. die Eingaben der Leistungserbringerin stellen nach wie vor Plangrössen dar und können unter Einhaltung der Vorgaben der GEF 5 Alle Angaben Stand 2011, ohne allfällige Teuerung Die Unterstützung der Teilnehmenden in den Angeboten BIP und SI erfolgt im Rahmen der SKOS-Richtlinien über die individuellen Sozialhilfekonti (Budget und IZU). 7 Vorgaben zur Berechnung der Massnahmetage bzw. Teilnehmendenstunden siehe Kap /18

20 Detailkonzept BIAS unterjährig dem weiteren Bedarf angepasst werden. So können z.b. die Platzzahlen innerhalb der Angebotspalette verändert werden. Eine Rücksprache mit der GEF ist dabei nicht nötig. Schliesslich sind auch Verschiebungen zwischen dem Leistungsbereich Angebotspalette und dem übrigen Leistungsbereich Abklärung, Vermittlung, Nachbetreuung, Einzelmodule möglich, indem Mittel dieses Bereichs für Einsatzplätze im Leistungsbereich Angebotspalette eingesetzt werden können und umgekehrt. Aus dem Leistungsbereich BI, BIP und SI (Angebotspalette) sind mindestens 24% des vertraglich vereinbarten Gesamtkredits für BI einzusetzen. Die restlichen Mittel des Leistungsbereichs Angebotspalette können nach dem weiteren Bedarf eingesetzt werden. Falls in der Abrechnung dieser vertraglich vereinbarte Mindestbetrag für BI nicht erreicht wird, reduziert sich der Gesamtkredit für BIAS. Die Reduktion entspricht der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Mindestbetrag für BI und den effektiven Kosten BI. Dabei dürfen die effektiven Kosten die maximalen Abgeltungsansätze nicht überschreiten. Beim Leistungsbereich Abklärung, Vermittlung, Nachbetreuung, Einzelmodule darf insgesamt der maximale Kredit nicht überschritten werden (maximal 20% des Gesamtkredits). Das Produkt Abklärung muss zwingend angeboten werden. Die anderen Produkte Vermittlung, Nachbetreuung, Einzelmodule erfolgen nach Bedarf. Das Nicht einhalten der Abgeltungsvorgaben und vertraglich vereinbarten Kredite kann Kürzungen zur Folge haben. 8.4 Erträge Allfällige an Personen gebundene Erträge wie Versicherungs-Rückerstattungen etc. sind als Erträge separat auszuweisen. Sie werden in die Berechnung der Unter- und Überdeckung einbezogen. Die Erträge aus den Programmaktivitäten werden hingegen vorläufig nicht in die Berechnung der Unteroder Überdeckung einbezogen, solange die Abgeltungsansätze nicht überschritten werden. Falls jedoch eine Unterdeckung vorliegt, sind die Erträge aus den Programmaktivitäten zur Deckung der Differenz (des Defizits) einzusetzen. Der auf Ende eines Geschäftsjahres nicht verwendete Anteil der Erträge aus den Programmaktivitäten ist einer speziellen Reserve (Abgeltungsreserven BIAS) zuzuweisen. Die Verwendung dieser Reserven ist vorgängig mit der GEF abzusprechen. Die GEF kann weitere Vorgaben zur Verwendung der Reserven erteilen und behält sich zudem vor, die Reserven zur Reduktion des Staatsbeitrages heranzuziehen. 8.5 Weitere Hinweise zur Abrechnung Es gelten die Vorgaben der GEF zur Rechnungslegung (s. Beilage). Kann eine Institution noch keine Kostenrechnung vorlegen, muss sie aufzeigen, wie sie die Kosten und allenfalls mit einzubeziehende Erlöse pro Leistungsbereich trennt (Gewährleistung der vollen Kostentransparenz). Es gelten die Vorgaben der GEF zum Rechnungsmodell (s. Beilage): SWISS GAAP FER (für kleine Institutionen Kern-FER), für Gemeinden HRM. Ein Jahresarbeitsplatz entspricht 260 Massnahmetagen oder 2080 Einsatzstunden. Im Fall von Einzelarbeitsplätzen entspricht die Anzahl Tage eines Vertragsverhältnisses den Massnahmetagen. Bei vorzeitigem Austritt kann der angebrochene Monat abgerechnet werden. Die Teilzeitbeschäftigung wird auf der Basis des Beschäftigungsgrads abgerechnet. Bei vorzeitigem Austritt kann der angebrochene Monat entsprechend dem Beschäftigungsgrad voll abgerechnet werden. Als vorzeitigen Austritt gelten Arbeitsvermittlung und Abbruch wegen Krankheit bzw. Unfall. Die strategischen Partner sind zuständig für eine transparente Abrechnung mit der GEF und für die Datenlieferung im Rahmen des Reportings. Die GEF stellt die nötigen Formulare bereit. Bei unvollständigen und/oder fehlenden Eingaben kann die GEF die entsprechenden anrechenbaren Kosten (resp. die Beiträge dafür) aus dem Lastenausgleich streichen, ebenso bei Missachtung von Vorgaben. Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass keine institutionellen Kosten der BIAS über die individuellen Sozialhilfekonti abgerechnet werden. 17/18

21 Detailkonzept BIAS 9. Weitere Hinweise 9.1 Kooperation mit anderen Leistungserbringern und Arbeitsmarktbehörden Eine bedarfsgerechte Ausweitung des Angebotes über die im Lastenausgleich abgerechneten Leistungen hinaus, welche durch Eigen- oder Drittmittel der Gemeinden resp. der Trägerschaften finanziert ist (ausserhalb des Lastenausgleichs), ist möglich und wird ausdrücklich begrüsst. Der interinstitutionellen Zusammenarbeit, insbesondere mit den (regionalen) Sozialdiensten, anderen Anbietern von Integrationsmassnahmen (öffentlich und privat), dem zuständigen RAV, den Bildungsinstitutionen sowie auch mit der regionalen Wirtschaft ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Gemeinsame Angebote mit dem Bereich arbeitsmarktliche Massnahmen der Arbeitslosenversicherung (ALV) sind ausdrücklich erwünscht (Angebote, die sowohl Teilnehmende mit ALV als auch via BIAS finanzierte Teilnehmende beschäftigen). Auf kantonaler Ebene ist die Koordination zwischen der GEF, der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) und der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) im Rahmen der bestehenden IIZ - Strukturen sicherzustellen. 9.2 Versicherungsleistungen und Rückerstattungspflicht Unfallversicherung Personen, die an Angeboten zur Stabilisierung mit Perspektive beruflichen Integration oder an Angeboten zur sozialen Integration teilnehmen und lediglich die Unterstützung nach den SKOS- Richtlinien erhalten, müssen nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) gegen Unfall versichert werden. Es ist Sache der Sozialdienste zu überprüfen, dass die programmteilnehmende Person gemäss den gesetzlichen Vorgaben bei der Krankenkasse versichert ist. Rückerstattungspflicht Gemäss SHG ist die während der Dauer der Teilnahme an einer vertraglich vereinbarten Integrationsmassnahme bezogene wirtschaftliche Hilfe grundsätzlich nicht zurückzuerstatten (Art. 43 Abs. 1 Bst. b SHG). 9.3 Offerteingabe / Ablauf und Abschluss Leistungsverträge Die strategischen Partner reichen unter Berücksichtigung der oben erwähnten Punkte bei der GEF eine Offerte ein, welche die vorgesehenen Angebote (inklusive Mengenangaben je Leistungsbereich) sowie ein entsprechendes Budget enthält (vgl. entsprechendes Offertraster der GEF). Die GEF schliesst mit den strategischen Partnern Leistungsverträge ab (inkl. Über-/Unterdeckungsregelung sowie Rechnungslegungsvorgaben). Vorgaben und Unterlagen für Offerteingaben finden sich im entsprechenden Raster der GEF. Anhang - Standards für strategische Partner - Liste der vorgesehenen Mittelbemessung (nach Perimetern und Gemeinden) - Vorgaben zur Rechnungslegung 18/18

22 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Sozialamt Umstellung BIAS auf Direktfinanzierung Standards für strategische Partner 1. Ausgangslage Im Bereich BIAS schliesst die GEF mit 11 strategischen Partnern Leistungsverträge ab. Die Vertragspartner der GEF sind gemäss Steuerungskonzept Anbieter (Gemeindebetriebe, Gemeindeverbände oder private Trägerschaften) von BIAS-Leistungen. Möglich sind auch Unterleistungsverträge und Bietergemeinschaften, welche mehrere Anbieter umfassen. Als Richtlinie für die Auswahl strategischer Partner gelten nachfolgende Kriterien. Je mehr Kriterien ein Anbieter erfüllt, je höher ist die Eignung als strategischer Partner 2. Standards für strategische Partner Strukturen, Angebote, Qualität umfassende Erfahrung mit der erfolgreichen Führung von BIAS-Projekten vielfältiges Angebot des Anbieters resp. seines Netzwerkes, das den unterschiedlichen Bedürfnissen der Teilnehmenden Rechnung trägt (BI, BIP und SI-Angebote, sowohl Angebote mit handwerklich-industrieller wie auch dienstleistungsorientierter Ausrichtung. Einzeleinsatzplätze, Gruppenprogramme, Einsatzplätze im 1. Arbeitsmarkt u.s.w.). Erfahrung mit Erst-Abklärung (durch strategischer Partner, Mitglied der Bietergemeinschaft oder Untervertragspartner) Erfahrungen mit den Aufgaben des strategischen Partners gemäss Steuerkonzept (z.b. Bedarfsabklärungen, Koordination von Angeboten, Bedarfserhebungen bei potentiellen Teilnehmenden sowie (zuweisenden) Stellen, Messungen zu Ergebnisqualität (Wirksamkeit, Kundenzufriedenheit, etc.) Für NPO: Einhaltung resp. Orientierung an der Swiss-NPO-Code (Anforderungen Corporate Governance) Nachweis von geeigneten Massnahmen, um mindestens den bisherigen Standard sicherzustellen und kontinuierliche Optimierung des Angebots zu gewährleisten. Qualität: GEF-Vorgaben sind erfüllt, Vermittlungsquote liegt max. 20% tiefer als der Durchschnitt, Qualitätslabel ist vorhanden (z.b. SVOAM) Kooperationsfähigkeit Vertrauen der Gemeinden und Sozialdienste des Einzugsgebietes, welche sich in der Empfehlung der bisherigen Abrechnungsgemeinde zeigt und darauf hinweist, dass eine problemlose Fortsetzung der guten Zusammenarbeit erwartet wird. Fähigkeit, die Zusammenarbeit mit ergänzenden Anbietern (innerhalb, aber auch ausserhalb des Perimeters) sowie mit der Privatwirtschaft, öffentlichen und gemeinnützigen Organisationen in aktiver Weise zu organisieren (z.b. durch Kooperationsverträge oder entsprechende Absichtserklärungen, Teilhabe in regionalen/kantonalen Netzwerken etc.) Entwicklungsfähigkeit Entwicklung oder Beteiligung an Projekten zur Optimierung des Angebotes (z.b. Abklärungsmodule, Fachstellen, Entwicklung neue Angebote, aktive Teilnahme an Reformprojekten) seit Ressourcen wirtschaftliche Betriebsführung (keine Probleme mit GEF resp. Gemeinden seit 2006) genügend personelle Kapazitäten, um Aufgabenerfüllung wahrnehmen zu können

Zugang von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu kantonalen Brückenangeboten Vollzugsinformationen für Fachstellen im Bereich Sozialhilfe

Zugang von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu kantonalen Brückenangeboten Vollzugsinformationen für Fachstellen im Bereich Sozialhilfe Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Sozialamt Rathausgasse 1 3011 Bern BSIG Nr. 8/862.2/4.1 29. April 2014 Kontaktstelle: Abteilung Integration Tel. 031 633 78 17 Geht an: Einwohner- und

Mehr

Einführung Fachstelle Arbeitsintegration Seeland (FAI Seeland) Medienkonferenz vom 7. Dezember 2017

Einführung Fachstelle Arbeitsintegration Seeland (FAI Seeland) Medienkonferenz vom 7. Dezember 2017 Einführung Fachstelle Arbeitsintegration Seeland (FAI Seeland) Medienkonferenz vom 7. Dezember 2017 Margrit Junker, Verein seeland.biel/bienne Mitglied des Leitungsgremiums Soziales und Gesundheit und

Mehr

Fragen und Antworten. Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) in der offenen Kinder- und Jugendarbeit

Fragen und Antworten. Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) in der offenen Kinder- und Jugendarbeit Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Sozialamt Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des affaires sociales und Verordnung über die Angebote zur

Mehr

Strategie berufliche und soziale Integration (STI)

Strategie berufliche und soziale Integration (STI) Strategie berufliche und soziale Integration (STI) Infoveranstaltung zur Vernehmlassung Projekt «Regionale Fachstelle Arbeitsintegration» 1 Bestehende Grundlagen und Strategien Leitbild Integration (2007)

Mehr

Verbuchung der Sozialhilfeaufwendungen, Bonus-Malus in der wirtschaftlichen Hilfe sowie Kindes- und Erwachsenenschutz

Verbuchung der Sozialhilfeaufwendungen, Bonus-Malus in der wirtschaftlichen Hilfe sowie Kindes- und Erwachsenenschutz Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern Amt für Gemeinden und Raumordnung Nydeggasse 11/13 3011 Bern BSIG Nr. 1/170.511/6.1 14. April 2014 Kontaktstelle: Abteilung Gemeinden Bereich Gemeindefinanzen

Mehr

Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe (BIAS) Auswertung und Ergebnisse des Reportings für das Jahr 2012

Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe (BIAS) Auswertung und Ergebnisse des Reportings für das Jahr 2012 Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Sozialamt Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des affaires sociales Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41

Mehr

Politische Realisierungsmöglichkeiten und Absicherungen aus kantonaler Sicht

Politische Realisierungsmöglichkeiten und Absicherungen aus kantonaler Sicht Politische Realisierungsmöglichkeiten und Absicherungen aus kantonaler Sicht Behinderung und Alter Kritische Übergänge Fribourg, 5. Mai 2010 Markus Loosli Vorsteher Alters- und Behindertenamt (ALBA) Gesundheits-

Mehr

Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV)

Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) Telefon Telefax E-Mail +41 (31) 633 78 10 +41 (31) 633 78 92 regula.unteregger@gef.be.ch 1 Der Kanton erachtet die OKJA als wichtiges Angebot

Mehr

Offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA)

Offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) Offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) Karin Horisberger Wissenschaftliche Mitarbeiterin Abteilung Gesundheitsförderung und Sucht / Fachstelle

Mehr

[Geschäftsnummer] Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) Änderung vom [Datum]

[Geschäftsnummer] Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) Änderung vom [Datum] Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 860. Aufgehoben: Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf

Mehr

- per an - bis Donnerstag, 27. September 2018

- per  an - bis Donnerstag, 27. September 2018 Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 31 633 79 20 Telefax +41 31 633 79 09

Mehr

Wirkungsorientierung aus Sicht der Gemeinden

Wirkungsorientierung aus Sicht der Gemeinden Wirkungsorientierung aus Sicht der Gemeinden Simon Steger, wissenschaftlicher Mitarbeiter BFH Steuerungsmodell In Anlehnung an GEF (2013, S. 18) Angestrebte Wirkungen in der Sozialhilfe nach Art. 3 SHG

Mehr

ERFA-Tagung CMBB 2013 in Luzern

ERFA-Tagung CMBB 2013 in Luzern ERFA-Tagung CMBB 2013 in Luzern CM BB Kanton Bern: «Betreuungskette» und «Triagestelle» KoBra Kantonaler Bereich Begleitung und Integration (CM BB) Betreuungskette CMBB für Jugendliche und junge Erwachsene

Mehr

Fachstelle Arbeitsintegration FAI. Service spécialisé pour l'insertion professionnelle SSIP

Fachstelle Arbeitsintegration FAI. Service spécialisé pour l'insertion professionnelle SSIP Fachstelle Arbeitsintegration FAI Service spécialisé pour l'insertion professionnelle SSIP Auftrag der GEF Ø stellt die erforderlichen Beschäftigungs- und Integrationsangebote für erwerbslose Sozialhilfeempfänger

Mehr

iiz-konzept Kanton Zürich (gültig ab 01. April 2014)

iiz-konzept Kanton Zürich (gültig ab 01. April 2014) iiz-konzept Kanton Zürich (gültig ab 01. April 2014) Interinstitutionelle Zusammenarbeit Eine Partnerschaft für die Arbeitsintegration 1. Gültigkeit Dieses iiz-konzept des Kantons Zürich ersetzt ab 01.

Mehr

Offene Kinder- und Jugendarbeit Aaretal

Offene Kinder- und Jugendarbeit Aaretal Offene Kinder- und Jugendarbeit Aaretal Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem Verein Kinder- und Jugendarbeit Aaretal VKJA und den Einwohnergemeinden Münsingen, Gerzensee, Jaberg, Kirchdorf, Mühledorf, Oppligen,

Mehr

du canton de Berne Office des affaires sociales Detailkonzept Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe BIAS Dezember 2014

du canton de Berne Office des affaires sociales Detailkonzept Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe BIAS Dezember 2014 Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Sozialamt Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des affaires sociales Detailkonzept Beschäftigungs- und

Mehr

Departmentsvorsteher/in. Gemeindepräsident/in. Grosser Gemeinderat. Volksabstimmung. Gemeinderat GPK. 1 Allgemeine Sozialhilfe SHG vom

Departmentsvorsteher/in. Gemeindepräsident/in. Grosser Gemeinderat. Volksabstimmung. Gemeinderat GPK. 1 Allgemeine Sozialhilfe SHG vom SOZIALHILFE 1 Allgemeine Sozialhilfe SHG vom 11.06.2001 1.1 n als Sozialbehörde generell erfüllen A M Art. 16 SHG 1.2 Grundsätzliche Fragestellungen der Sozialhilfe beurteilen (E) E M Eb AN Art. 17 SHG

Mehr

Einwohnergemeinde Zollikofen Funktionendiagramm Sozialhilfe. Funktionsträger/innen. Aufgabe Bemerkungen. Nr. Stufe 1. Abteilungsleiter/innen-Sitz.

Einwohnergemeinde Zollikofen Funktionendiagramm Sozialhilfe. Funktionsträger/innen. Aufgabe Bemerkungen. Nr. Stufe 1. Abteilungsleiter/innen-Sitz. Grosser SOZIALHILFE 1 Allgemeine Sozialhilfe SHG vom 11.06.2001 1.1 n als Sozialbehörde generell erfüllen A M Art. 16 SHG 1.2 Grundsätzliche Fragestellungen der Sozialhilfe beurteilen (E) E M Eb AN Art.

Mehr

Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe (BIAS)

Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe (BIAS) Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Sozialamt Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des affaires sociales Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 14/50/08G Vom 10.12.2014 P140743 Ratschlag zum Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)

Mehr

du canton de Berne Office des affaires sociales Detailkonzept Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe BIAS August 2015

du canton de Berne Office des affaires sociales Detailkonzept Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe BIAS August 2015 Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Sozialamt Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des affaires sociales Detailkonzept Beschäftigungs- und

Mehr

Zusammenarbeit von Fürsorgeorganen - RAV - Programmträgerschaft

Zusammenarbeit von Fürsorgeorganen - RAV - Programmträgerschaft Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich Amt für Wirtschaft und Arbeit Zusammenarbeit von Fürsorgeorganen - RAV - Programmträgerschaft _ Grundsätzliches Dieses Papier ist in Kooperation mit der Fürsorgekonferenz

Mehr

BERNER STELLENNETZ Zielsetzung und Angebot

BERNER STELLENNETZ Zielsetzung und Angebot BERNER STELLENNETZ Zielsetzung und Angebot Bernische Diakoniekonferenz Zu Besuch im DHB am 19.3.2010 Berner Stellennetz Trägerschaft: Stiftung Diakonissenhaus Bern Seit 1994 Beschäftigungsprogramm für

Mehr

Stiftung für Patientensicherheit: Ein konkreter Beitrag zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen

Stiftung für Patientensicherheit: Ein konkreter Beitrag zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen Stiftung für Patientensicherheit: Ein konkreter Beitrag zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen Medienkonferenz 2. Juli 2007 Regierungsrat Dr. Markus Dürr, Präsident der und Vorsteher des Gesundheits-

Mehr

Richtlinien über die interne Aufsicht in Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche

Richtlinien über die interne Aufsicht in Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche Richtlinien über die interne Aufsicht in Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche vom 1. April 2007 Gestützt auf Art. 2 und 5 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21. September

Mehr

Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)

Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) Kinder- und Jugendgesetz 45.00 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) Vom 0. Dezember 04 (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons

Mehr

Leistung für Qualität: kantonale und regionale Leistungserfassung für stationäre Einrichtungen im Behindertenbereich

Leistung für Qualität: kantonale und regionale Leistungserfassung für stationäre Einrichtungen im Behindertenbereich Es gilt das gesprochene Wort. Bei Fragen oder Anregungen freue ich mich auf ein Mail von Ihnen. Oliver Kessler Leistung für Qualität: kantonale und regionale Leistungserfassung für stationäre Einrichtungen

Mehr

Gesundheitspolitik und Wohnen: Innovative Vernetzungen Rollen von Staat und Institutionen in der Managed Care

Gesundheitspolitik und Wohnen: Innovative Vernetzungen Rollen von Staat und Institutionen in der Managed Care Gesundheitspolitik und Wohnen: Innovative Vernetzungen Rollen von Staat und Institutionen in der Managed Care 25. Alters- März und 2011 Behindertenamt Thun Kongress dedica und Spitex Bern 1 WOHNEN 2 daheim

Mehr

KANTONALES INTEGRATIONSPROGRAMM 2: Zielsetzungen im Bereich Bildung und Arbeit für Erwachsene ab 25 Jahren

KANTONALES INTEGRATIONSPROGRAMM 2: Zielsetzungen im Bereich Bildung und Arbeit für Erwachsene ab 25 Jahren KANTONALES INTEGRATIONSPROGRAMM 2: Zielsetzungen im Bereich Bildung und Arbeit für Erwachsene ab 25 Jahren Integration in den Arbeitsmarkt: Informationsveranstaltung KARIBU 23. Mai 2018 Eidg. Hochschule

Mehr

Eine BIAS- Triagestelle für das Seeland. Vernehmlassung Regionale Fachstelle Arbeitsintegra>on Lyss, 4. September 2013

Eine BIAS- Triagestelle für das Seeland. Vernehmlassung Regionale Fachstelle Arbeitsintegra>on Lyss, 4. September 2013 Eine BIAS- Triagestelle für das Seeland Vernehmlassung Regionale Fachstelle Arbeitsintegra>on Lyss, 4. September 2013 Inhalt Ziele Rahmen Modellwahl Umsetzung Aufgaben der Triagestelle Aufgaben der Anbieter

Mehr

Juniorcoaching Ein Angebot der Caritas Bern

Juniorcoaching Ein Angebot der Caritas Bern Juniorcoaching Ein Angebot der Caritas Bern Angebot ab März 2018 Es ist besser, unvollkommen anzupacken, als perfekt zu zögern Thomas Alva Edison (1847-1931) Seite 1 von 6 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage...

Mehr

Report Zahlen und Informationen zur Entwicklung der Sozialhilfe in der Stadt Bern vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014

Report Zahlen und Informationen zur Entwicklung der Sozialhilfe in der Stadt Bern vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Sozialamt Report Zahlen und Informationen zur Entwicklung der Sozialhilfe in der Stadt Bern vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 1 Wie viele Fälle hat

Mehr

Aufgaben und Rollen von Schulpflegen, Schulleitungen, QUIMS-Beauftragten und QUIMS-Team

Aufgaben und Rollen von Schulpflegen, Schulleitungen, QUIMS-Beauftragten und QUIMS-Team Kanton Zürich Besondere Förderung, Interkulturelle Pädagogik Kontakt:, Besondere Förderung, Interkulturelle Pädagogik, Walchestrasse 21, 8090 Zürich Telefon 043 259 22 62, ikp@vsa.zh.ch (bec) 30. Januar

Mehr

Antwort-Tabelle Vernehmlassung: - Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)

Antwort-Tabelle Vernehmlassung: - Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 31 633 79 20 Telefax +41 31 633 79 09 www.gef.be.ch info@gef.be.ch Referenz: 2015.GEF.224 20. September 2018 Antwort-Tabelle Vernehmlassung: - Gesetz über die sozialen

Mehr

Sozialhilfe im Kanton Bern

Sozialhilfe im Kanton Bern Medienkonferenz vom 3. Juli 2017 zur SHG-Teilrevision Sozialhilfe im Kanton Bern Regula Unteregger, Vorsteherin Sozialamt 1 Inhalt 1. Ausgerichtete Leistungen nach SKOS 2. Kosten- und Fallentwicklung 3.

Mehr

Dezentrale Veranstaltungen Flüchtlinge, Asylsuchende und die Sozialhilfe

Dezentrale Veranstaltungen Flüchtlinge, Asylsuchende und die Sozialhilfe Flüchtlinge, Asylsuchende und die Sozialhilfe Huttwil, 5.4.2017 Manuel Haas Kantonaler Integrationsdelegierter Leiter Abteilung Integration Sozialamt 1 Integration ist 2 Agenda Ausgangslage Integrationsförderung

Mehr

Referat SKOS-Richtlinien. I. Begrüssung und Übergang

Referat SKOS-Richtlinien. I. Begrüssung und Übergang Referat SKOS-Richtlinien I. Begrüssung und Übergang Sie haben bereits von Herrn Raschle Einiges gehört betreffend den Neuerungen, welche mit den neuen SKOS-Richtlinien eingeführt werden sollen und welche

Mehr

jobtimal.ch - Verein für Arbeitsintegration, schafft Arbeitsplätze für Menschen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt!

jobtimal.ch - Verein für Arbeitsintegration, schafft Arbeitsplätze für Menschen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt! jobtimal.ch - Verein für Arbeitsintegration, schafft Arbeitsplätze für Menschen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt! Ein Pilotprojekt der Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und der Verwaltung der

Mehr

Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne. Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern

Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne. Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Sozialamt Abteilung Familie 031 633 78 83 info.fam.soa@gef.be.ch Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des

Mehr

Antwort-Tabelle zur Vernehmlassung zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1)

Antwort-Tabelle zur Vernehmlassung zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 31 633 79 20 Telefax +41 31 633 79 09

Mehr

Antworten SP Kanton Bern

Antworten SP Kanton Bern Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 31 633 79 20 Telefax +41 31 633 79 09

Mehr

Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den RAV und den RSD Art. 33 BAMG Art. 18 SHG

Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den RAV und den RSD Art. 33 BAMG Art. 18 SHG Kantonales Sozialamt KSA Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den RAV und den RSD Art. 33 BAMG Art. 18 SHG Informationsveranstaltung für die Sozialkommissionen und die RSD Villars-sur-Glâne, den

Mehr

Vereinbarung. Gesundhelts- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Pädagogischen Hochschule Bern (PHBern)

Vereinbarung. Gesundhelts- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Pädagogischen Hochschule Bern (PHBern) Vereinbarung zwischen der Gesundhelts- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Auftraggeberin handelnd durch das Alters- und Behindertenamt der GEF, ALBA, Rathausgasse 1, 3011 Bern und der Pädagogischen

Mehr

Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen

Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen vom 8. September 2016 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, 833.15 gestützt auf Artikel

Mehr

Mensch - Natur. Leitbild

Mensch - Natur. Leitbild Mensch - Natur Leitbild Unser Auftrag Die berufliche und soziale Integration verstehen wir als gesellschaftspolitischen Auftrag. Wir fördern versicherte Personen in ihrem individuellen Lern- und Entwicklungsprozess.

Mehr

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand )

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand ) 46.5 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom 0.0.0 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel e ff. des Bundesgesetzes vom. Juli 966

Mehr

Antwort-Tabelle zur Vernehmlassung zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1)

Antwort-Tabelle zur Vernehmlassung zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 31 633 79 20 Telefax +41 31 633 79 09

Mehr

Vereinbarung Coaching (Tarifvereinbarung) gültig ab

Vereinbarung Coaching (Tarifvereinbarung) gültig ab 105 von 113 Logo der IV-Stelle Anhang V Vereinbarung Coaching (Tarifvereinbarung) gültig ab 01.01.2017 zwischen Eidgenössischer Invalidenversicherung vertreten durch IV-Stelle.. Adresse und.. (Leistungserbringer,

Mehr

Was kann Arbeitsintegration leisten, wenn der Arbeitsmarkt Grenzen setzt?

Was kann Arbeitsintegration leisten, wenn der Arbeitsmarkt Grenzen setzt? Luzerner Tagung zur Arbeitsintegration Was kann Arbeitsintegration leisten, wenn der Arbeitsmarkt Grenzen setzt? 20. November 2013 PowerPoint Präsentation und Handout Kontraktmanagement IV Stellen Solothurn

Mehr

Verordnung über die individuelle Sozialhilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (VISB)

Verordnung über die individuelle Sozialhilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (VISB) 860.111 Verordnung über die individuelle Sozialhilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (VISB) 12. Mai 2004 mit Änderungen bis 19. September 2012 Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats

Mehr

«Vom Unternehmer zum Politiker»

«Vom Unternehmer zum Politiker» «Vom Unternehmer zum Politiker» Kantonalversammlung HIV Bern vom 6. Dezember 2017 Pierre Alain Schnegg, Regierungsrat Gesundheits- und Fürsorgedirektor des Kantons Bern Gesundheits- und Fürsorgedirektion

Mehr

E-Government Aargau Rahmenvereinbarung zwischen dem Kanton Aargau und den Gemeindepersonal-Fachverbänden des Kantons Aargau. Version 2.

E-Government Aargau Rahmenvereinbarung zwischen dem Kanton Aargau und den Gemeindepersonal-Fachverbänden des Kantons Aargau. Version 2. E-Government Aargau Rahmenvereinbarung zwischen dem Kanton Aargau und den Gemeindepersonal-Fachverbänden des Kantons Aargau Version.0 I. Einleitung Die Gemeindepersonal-Fachverbände und der Kanton erachten

Mehr

Grundsatz der Sozialhilfe

Grundsatz der Sozialhilfe Grundsatz der Sozialhilfe 1 Sozialhilfegesetz: Grundsatz Absatz 1 Die politischen Gemeinden treffen Vorkehren, um soziale Not zu verhindern. Sie leisten Hilfe zu deren Behebung. 7 Sozialhilfegesetz: Beratung,

Mehr

Schnittstelle ALV/Berufsbildung Praxisbeispiel aus dem Kanton Bern

Schnittstelle ALV/Berufsbildung Praxisbeispiel aus dem Kanton Bern Schnittstelle ALV/Berufsbildung Praxisbeispiel aus dem Kanton Bern Case Management Berufsbildung (CM BB) Koordination der Brückenangebote (KoBra) Manuela Jucker, IIZ-Koordinatorin Kanton Bern 1 CM BB im

Mehr

Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus

Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (Verordnung gegen Radikalisierung und Extremismus) vom 16. Mai 2018 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung)

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung) Entwurf (Vernehmlassung) Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung) Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion 1 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des Gesetzes über

Mehr

Kantonales Integrationsgesetz: Zusammenarbeit zwischen Behörden, Fachstellen und Organisationen ab 2015

Kantonales Integrationsgesetz: Zusammenarbeit zwischen Behörden, Fachstellen und Organisationen ab 2015 Kantonales Integrationsgesetz: Zusammenarbeit zwischen Behörden, Fachstellen und Organisationen ab 2015 15. Mai 2014, Kirchgemeindehaus Paulus 1 Manuel Haas, Leiter Abteilung Integration, Integrationsdelegierter

Mehr

einzelnen Gemeinden des Mittleren Fricktals (Stand : Eiken, Mumpf, Münchwilen, Sisseln, Stein, Wallbach)

einzelnen Gemeinden des Mittleren Fricktals (Stand : Eiken, Mumpf, Münchwilen, Sisseln, Stein, Wallbach) Leistungsauftrag zwischen einzelnen Gemeinden des Mittleren Fricktals (Stand 1.1.1999: Eiken, Mumpf, Münchwilen, Sisseln, Stein, Wallbach) und der Spitex-Organisation SPITEX-Verein Mittleres Fricktal (mit

Mehr

Kinder und Jugendliche in der Strategie des Sozialamts

Kinder und Jugendliche in der Strategie des Sozialamts Kinder und Jugendliche in der Strategie des s 1 Inhalt Die Strategie des s Strategische Stossrichtungen der Bereiche Fokus Kinder und Jugendliche Zentrale Massnahmen Rolle OKJA OKJA im Zahlen, Steuerung

Mehr

05. Leistungsvertrag Kultur Kreuz Nidau

05. Leistungsvertrag Kultur Kreuz Nidau STADTRAT Aktennummer Sitzung vom 18. Juni 2015 Ressort Bildung, Kultur und Sport 05. Leistungsvertrag Kultur Kreuz Nidau 2016-2019 Mit der Einführung des Kulturförderungsgesetzes beteiligen sich alle Gemeinden

Mehr

Schuleigenes Programm zur G+P an den Sek II Schulen - Factsheet. Gesundheitsgesetz vom 16. Oktober 2002 (GesG, SRSZ ); 9 Abs.

Schuleigenes Programm zur G+P an den Sek II Schulen - Factsheet. Gesundheitsgesetz vom 16. Oktober 2002 (GesG, SRSZ ); 9 Abs. Departement des Innern Amt für Gesundheit und Soziales Gesundheitsversorgung Kollegiumstrasse 28 Postfach 2161 6431 Schwyz Telefon 041 819 16 65 Telefax 041 819 20 49 Schuleigenes Programm zur G+P an den

Mehr

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. März , beschliesst:

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. März , beschliesst: 76 Gesetzessammlung. Lieferung Nr. 867 Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) vom. September 00* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht

Mehr

SCHÜTZEN FÖRDERN BETEILIGEN. Programm Kinder- und Jugendpolitik Kanton Schaffhausen. Kurzfassung

SCHÜTZEN FÖRDERN BETEILIGEN. Programm Kinder- und Jugendpolitik Kanton Schaffhausen. Kurzfassung SCHÜTZEN FÖRDERN BETEILIGEN Programm Kinder- und Jugendpolitik 2016-2018 Kanton Schaffhausen Kurzfassung VORWORT Am 1. Januar 2013 trat das Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit

Mehr

Antwort-Tabelle zur Vernehmlassung zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1)

Antwort-Tabelle zur Vernehmlassung zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 31 633 79 20 Telefax +41 31 633 79 09

Mehr

Projekt Ablösung prekärer Arbeitsverhältnisse

Projekt Ablösung prekärer Arbeitsverhältnisse Direktion für Bildung Soziales und Sport Projekt Ablösung prekärer Arbeitsverhältnisse Ein Projekt des Sozialamtes der Ursula Schüpbach 1 Ausgangslage 2013: Erstmals externe Studie über die Entwicklung

Mehr

Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) - Konsultationsverfahren

Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) - Konsultationsverfahren Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Rechtsamt Office juridique Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration

Mehr

Arche Fachstelle für Integration. Beratung und Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags

Arche Fachstelle für Integration. Beratung und Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags Arche Fachstelle für Integration Beratung und Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags Inhaltsverzeichnis 1 // EINLEITUNG 2 // ZIELGRUPPE 3 // Ziele 4 // Angebote 5 // ORGANISATION, STEUERUNG UND

Mehr

Leistungsauftrag Weiermatte AG Wohnen und Leben im Alter

Leistungsauftrag Weiermatte AG Wohnen und Leben im Alter Entwurf vom 30.05.2017 Leistungsauftrag Weiermatte AG Wohnen und Leben im Alter Zwischen Gemeinde Menznau Wolhuserstrasse 3 Postfach 69 6122 Menznau Gemeinde und Weiermatte AG Leben und Wohnen im Alter

Mehr

Art. 1 * Voraussetzungen der Anerkennung als Destination

Art. 1 * Voraussetzungen der Anerkennung als Destination 935.. Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) vom 9.0.005 (Stand 0.0.05) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 des Tourismusentwicklungsgesetzes vom 0. Juni 005 (TEG) ), auf Antrag der

Mehr

Methodische Fallsteuerung

Methodische Fallsteuerung Methodische Fallsteuerung 1 Methodisches Fallsteuerungsmodell: Ressourcen und Kooperation 2 Zielsetzung der methodischen Fallsteuerung 2 Hauptziele: Sozialarbeiterische Leistungen werden bedarfsgerecht

Mehr

Bewilligung und Aufsicht, Finanzierung und Steuerung: Wie können diese Elemente miteinander verknüpft werden?

Bewilligung und Aufsicht, Finanzierung und Steuerung: Wie können diese Elemente miteinander verknüpft werden? Bewilligung und Aufsicht, Finanzierung und Steuerung: Wie können diese Elemente miteinander verknüpft werden? Forum 3, Optimierung der ergänzenden Hilfen zur Erziehung im, Informations- und Austauschveranstaltung

Mehr

Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur (Kita-Verordnung)

Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur (Kita-Verordnung) Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur (Kita-Verordnung) vom 5. August 014 Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien

Mehr

Dezentrale Veranstaltungen Flüchtlinge, Asylsuchende und die Sozialhilfe

Dezentrale Veranstaltungen Flüchtlinge, Asylsuchende und die Sozialhilfe Flüchtlinge, Asylsuchende und die Sozialhilfe Berner Oberland, 11.1.2017 Manuel Haas Kantonaler Integrationsdelegierter Leiter Abteilung Integration Sozialamt 1 Agenda Ausgangslage Integrationsförderung

Mehr

Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds

Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds 87.55 Vom. Dezember 0 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer. des RRB Nr. 0/60 vom. Dezember 0 beschliesst: Zweck Die Zinserträge

Mehr

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) (Änderung) Fassung vom April 2015 für das Vernehmlassungsverfahren

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) (Änderung) Fassung vom April 2015 für das Vernehmlassungsverfahren Antrag des Regierungsrates 860. Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) (Änderung) Fassung vom April 05 für das Vernehmlassungsverfahren Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag

Mehr

Verordnung zum Sozialhilfegesetz

Verordnung zum Sozialhilfegesetz 1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Änderung vom 4. Dezember 2012) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung

Mehr

BERUFSFINDUNG, -PLANUNG. ALP Grauholz und die Gemeinde Ostermundigen

BERUFSFINDUNG, -PLANUNG. ALP Grauholz und die Gemeinde Ostermundigen BERUFSFINDUNG, -PLANUNG ALP Grauholz und die Gemeinde Ostermundigen ALP Grauholz Die ALP Grauholz ist seit 2005 ist ein gemeinnütziger Verein Hat zur Zeit 20 Anschlussgemeinden ist finanziert durch Vertragspartner,

Mehr

Sozialpolitik im Kanton Bern: Aktuelle Themen und Trends

Sozialpolitik im Kanton Bern: Aktuelle Themen und Trends BKSE-Mitgliederversammlung vom Mittwoch, 20. Mai 2015 Sozialpolitik im Kanton Bern: Aktuelle Themen und Trends Regula Unteregger, Vorsteherin Sozialamt Telefon Telefax E-Mail +41 31 633 79 00 +41 31 633

Mehr

Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft

Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV) vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die

Mehr

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung vom 5. Juli 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11.

Mehr

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (vom. Oktober 00) Der Regierungsrat, gestützt auf 4

Mehr

Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) 446.11 vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische

Mehr

Sozialdienst für Flüchtlinge SRK. Ihr Partner vor Ort Für eine nachhaltige Integration beruflich, sprachlich und sozial

Sozialdienst für Flüchtlinge SRK. Ihr Partner vor Ort Für eine nachhaltige Integration beruflich, sprachlich und sozial Sozialdienst für Flüchtlinge SRK Ihr Partner vor Ort Für eine nachhaltige Integration beruflich, sprachlich und sozial Ihr Partner vor Ort für die Integration von Flüchtlingen Der Sozialdienst für Flüchtlinge

Mehr

Was kann Arbeitsintegration leisten, wenn der Arbeitsmarkt Grenzen setzt?

Was kann Arbeitsintegration leisten, wenn der Arbeitsmarkt Grenzen setzt? Luzerner Tagung zur Arbeitsintegration Was kann Arbeitsintegration leisten, wenn der Arbeitsmarkt Grenzen setzt? 20. November 2013 PowerPoint Präsentation Arbeitsmarktliche Angebote Kanton Luzern Michael

Mehr

Dazu fördert der Kanton Institutionen der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung mit den Instrumenten von Artikel 3.

Dazu fördert der Kanton Institutionen der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung mit den Instrumenten von Artikel 3. 90.6 Innovationsförderungsgesetz (IFG) vom 7.0.06 (Stand 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 50 der Kantonsverfassung ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeines

Mehr

Report Zahlen und Informationen zur Sozialhilfe in der Stadt Bern vom 1. Januar bis 30. Juni 2018

Report Zahlen und Informationen zur Sozialhilfe in der Stadt Bern vom 1. Januar bis 30. Juni 2018 Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Sozialamt Report Zahlen und Informationen zur Sozialhilfe in der Stadt Bern vom 1. Januar bis 30. Juni 2018 1) Wie viele Fälle hat der Sozialdienst bearbeitet?

Mehr

Urheber/-in Art. Abs. Bst. Antrag + ++

Urheber/-in Art. Abs. Bst. Antrag + ++ Der Grosse Rat des Kantons Bern Le Grand Conseil du canton de Berne GEF 75 2014.GEF.3 Antrag Gesetzgebung Version 9 05.12.2017 / AO Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) (Änderung)

Mehr

- per an - bis Donnerstag, 27. September 2018

- per  an - bis Donnerstag, 27. September 2018 Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 31 633 79 20 Telefax +41 31 633 79 09

Mehr

Das Projekt Koordination Brückenangebote

Das Projekt Koordination Brückenangebote Brückenangebote ab 2014: Änderungen und Abläufe DM 645701-v3 Das Projekt Koordination Brückenangebote 1 Ziel des Regierungsrates Möglichst viele Jugendliche und junge Erwachsene erwerben einen Abschluss

Mehr

Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden

Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden 58.0 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden Vom 5. Januar 0 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 0 des Gesetzes über die Förderung der familienergänzenden

Mehr

Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vom 3. Juni 2016 (Stand am 1. Juli 2016) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Mehr

Musikschulgesetz. Vernehmlassungsentwurf vom 10. Juli (vom.) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom..

Musikschulgesetz. Vernehmlassungsentwurf vom 10. Juli (vom.) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom.. Vernehmlassungsentwurf vom 10. Juli 01 Musikschulgesetz (vom.) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom.. beschliesst: I. Es wird folgendes Gesetz erlassen: Geltungsbereich

Mehr

Die Sozialregionen im Kanton Solothurn

Die Sozialregionen im Kanton Solothurn Die Sozialregionen im Kanton Solothurn Entwicklung Erkenntnisse - Herausforderungen 1 Entstehung Mit der Erarbeitung des neuen Sozialgesetzes (SG) kommt es zu einer Realisierung des «Regionalisierungsgedankens»

Mehr

Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF) (Änderung)

Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF) (Änderung) 5.. Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF) (Änderung) Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Gesundheits-

Mehr

ABStadt. Luzern. Statuten für den Zweckverband Grosse Kulturbetriebe Kanton Luzern. Systematische Rechtssammlung

ABStadt. Luzern. Statuten für den Zweckverband Grosse Kulturbetriebe Kanton Luzern. Systematische Rechtssammlung Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 3.2.1.1.2 Ausgabe vom 1. Juli 2008 Statuten für den Zweckverband Grosse Kulturbetriebe Kanton Luzern vom 18. März 2008 Gestützt auf 7a Absatz 6 des kantonalen

Mehr