IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 4. Juni C 1132/14 -, b) das Urteil des Amtsgerichts Lübeck

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 4. Juni C 1132/14 -, b) das Urteil des Amtsgerichts Lübeck"

Transkript

1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 1614/14 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn L, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Mark, Breslauer Straße 1, Scharbeutz - gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 4. Juni C 1132/14 -, b) das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 19. Mai C 1132/14 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Huber, Müller, Maidowski am 16. Juli 2016 einstimmig beschlossen: Das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 19. Mai C 1132/14 - und der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 4. Juni C 1132/14 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil sowie der Beschluss werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Lübeck zurückverwiesen. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. 1/8

2 G r ü n d e : I. 1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung, durch die er zur Zahlung der Kosten einer ärztlichen Behandlung verurteilt worden ist. Der Kläger des Ausgangsverfahrens erwirkte zunächst einen Mahnbescheid über die streitige Summe, den das Amtsgericht Schleswig - zentrales Mahngericht - gegen den Beschwerdeführer erließ. Dieser ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch erheben. Das Verfahren wurde sodann gemäß 696 Abs. 1 und 2 ZPO an das zuständige Amtsgericht Lübeck - Zivilabteilung - abgegeben. 2. Nach dem Eingang der Klagebegründung forderte das Amtsgericht Lübeck den Beschwerdeführer gemäß 697 Abs. 2, 276 ZPO auf, eine etwaige Verteidigungsabsicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Anspruchsbegründung schriftlich anzuzeigen und binnen weiterer zwei Wochen nach Ablauf dieser Notfrist auf das Klagevorbringen gegebenenfalls schriftlich zu erwidern. Es wies darauf hin, dass das Gericht das Verfahren gemäß 495a ZPO nach billigem Ermessen bestimmen und dass ein Endurteil nach Aktenlage ergehen könne, wenn eine Verteidigungsanzeige nicht fristgerecht eingehe. Die Verfügung des Amtsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 30. April 2014 persönlich an seiner Wohnanschrift durch Einlegung in den Briefkasten, nicht aber dem aus dem Widerspruchsformular ersichtlichen und auch im Aktenausdruck des Mahngerichts aufgenommenen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt. Dieser erhielt - anders als die Prozessbevollmächtigte des Klägers - auch keine formlose Abschrift der Verfügung. Zum Zeitpunkt der Zustellung hielt sich der Beschwerdeführer bereits für einen längeren Zeitraum in Thailand auf. Ein nach seinen Angaben bereits bestehender Nachsendeauftrag an die Anschrift seiner Mutter sei offenbar nicht beachtet worden. 3. Da keine Verteidigungsanzeige des Beschwerdeführers eingegangen war, hat das Amtsgericht Lübeck den Beschwerdeführer durch das angegriffene Urteil vom 19. Mai 2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß 495a ZPO zur Zahlung der im Streit stehenden Summe verurteilt; die Berufung wurde nicht zugelassen. Einwendungen, die dem klägerischen Anspruch entgegenstehen könnten, habe der Beschwerdeführer binnen der gesetzten Frist nicht erhoben, obgleich er auf die möglichen Folgen einer Fristversäumnis hingewiesen worden sei. Das Urteil wurde dem Beklagten am 27. Mai 2014 persönlich - nunmehr an die Anschrift seiner Mutter -, nicht jedoch seinem Prozessbevollmächtigten übermittelt. 4. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Juni 2014 hat der Beschwerdeführer Anhörungsrüge nach 321a ZPO erhoben und beantragt, den Prozess vor dem Amtsgericht fortzuführen, das Endurteil vom 19. Mai 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Anspruchsbegründung des Klägers und der prozessleitende Beschluss des Gerichts seien ihm nicht wirksam zustellt worden und auch /8

3 nicht bekannt gewesen. Sein für den Rechtszug bestellter Prozessbevollmächtigter habe entgegen 172 Abs. 1 ZPO keinerlei Zustellungen erhalten. Er selbst habe sich seit Januar 2014 im Ausland befunden und erst am 27. Mai 2014 Kenntnis von dem ergangenen Urteil erlangt. Nach Fortsetzung des Verfahrens werde er gegen den geltend gemachten Anspruch des Klägers Erfüllung einwenden, da er die Rechnung bezahlt habe. 5. Das Amtsgericht Lübeck wies die Gehörsrüge mit angegriffenem Beschluss vom 4. Juni 2014, dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 17. Juni 2014 zugestellt, als unbegründet zurück. Dem Beschwerdeführer sei die gerichtliche Verfügung mit Klagebegründung zugestellt worden; dieser habe seinen Auslandsaufenthalt in keiner Weise belegt, noch habe er mit gerichtlichen Schreiben auf Grund des vorangegangenen Mahnverfahrens rechnen müssen. 6 II. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG. Er habe sich vor dem Erlass der angegriffenen Entscheidung nicht zu dem ihr zu Grunde liegenden Sachverhalt äußern können. Sein Prozessbevollmächtigter sei aktenkundig bereits seit dem gerichtlichen Mahnverfahren für den Rechtszug in der ersten Instanz bestellt worden, so dass Zustellungen zwingend nur noch an ihn hätten gehen müssen. Zustellungen an den Beschwerdeführer persönlich hätten nicht zu einem tatsächlichen Zugang und damit nicht zu einer Heilung des Zustellungsmangels gemäß 189 ZPO geführt. Als Folge dieser Zustellungsmängel habe sich das Gericht zu Unrecht auf den gemäß 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gewerteten Tatsachenvortrag des Klägers gestützt. Der Gehörsverstoß sei auch entscheidungserheblich, da der Einwand der Erfüllung erhoben werde. Denn die Forderung sei - wie bereits in der Anhörungsrüge ausgeführt - schon getilgt worden. 7 III. Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens vertritt die Ansicht, dass der Zustellungsmangel geheilt worden und die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten jedenfalls nicht angezeigt sei. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. 8 IV. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt ist ( 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93b Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Das Bundesverfassungs- 9 3/8

4 gericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden ( 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 1. Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. a) Diese Vorschrift gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, sich vor dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem ihr zu Grunde liegenden Sachverhalt zu äußern (vgl. BVerfGE 67, 39 <41>; 69, 145 <148>; 89, 381 <392>; 101, 106 <129>; strspr). Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsschutzgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 86, 133 <144>). Dementsprechend darf das Gericht nur solche Tatsachen verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten vorher äußern konnten (vgl. BVerfGE 70, 180 <189>; 101, 106 <129>). Das Äußerungsrecht ist zudem eng verknüpft mit dem Recht auf Information. Die genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Die Verfahrensbeteiligten müssen sich unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff unterrichten können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 96, 189 <204>). Den Gerichten obliegt zudem die Pflicht, von sich aus den Beteiligten alles für das Verfahren Wesentliche mitzuteilen (BVerfGE 36, 85 <88>; vgl. auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember BvR 3073/14 -, juris, Rn. 10 m.w.n.); es bedarf keines Antrags und es besteht in der Regel keine Erkundigungspflicht des Grundrechtsträgers (BVerfGE 17, 194 <197>; 50, 381 <385>; 67, 154 <155>). b) Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben muss (BVerfGE 60, 1 <5>; 67, 208 <211>). Der einfachgesetzlichen Umsetzung des Rechts auf Information dienen insofern die prozessrechtlichen Vorschriften über die Ladung (vgl. BVerfGE 36, 298 <301>) und die Bekanntgabe, insbesondere die Zustellung (vgl. Schmahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hennecke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 103 Rn. 26, m.w.n.). Damit soll sichergestellt werden, dass der Betroffene von für ihn erheblichen Informationen zuverlässig Kenntnis erhält (vgl. BVerfGE 67, 208 <211>). c) Soweit das Recht auf Gehör durch einen Rechtsanwalt ausgeübt wird, hat das Gericht ihm gegenüber die Pflichten aus Art. 103 Abs. 1 GG zu erfüllen (vgl. Schmidt- Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, 73. Ergänzungslieferung 2014, Art. 103 Rn. 108, Schmahl, a.a.o., Art. 103 Rn. 35). Ist ein Rechtsanwalt bestellt, so nimmt er die prozessualen Rechte und Möglichkeiten für den gehörberechtigten Beteiligten wahr. Er ist es dann, den das Gericht auf jeden Fall durchgängig am Verfahren zu beteiligen /8

5 hat. Wird dies übersehen, so ist grundsätzlich Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Schmidt-Aßmann, a.a.o., Art. 103 Rn. 108 m.w.n.). 2. So liegt der Fall hier. Der Wortlaut des 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO lässt keine alternative Zustellung an die Partei zu. Der Prozessbevollmächtigte ist in diesem Fall allein berufener Adressat aller Zustellungen (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, 172 Rn. 1), damit die Prozessführung übersichtlich in einer Hand liegt (Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl. 2012, Rn. 81 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 17. Januar IX ZR 100/99 -, NJW 2002, S <1729>). Prozessbevollmächtigter im Sinne des 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist diejenige Person, der die Partei eine Prozessvollmacht erteilt hat, die nach 81 ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt; die Bestellung zum Prozessbevollmächtigten geschieht dadurch, dass dem Gericht die Bevollmächtigung ausdrücklich oder schlüssig zur Kenntnis gebracht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November VIII ZB 52/06 -, NJW-RR 2007, S. 356 <356> m.w.n.). Die Mitteilung ist nicht formgebunden, die Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht erforderlich (vgl. Häublein, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, 172 Rn. 5). Der Prozessbevollmächtigte kann sich sogar schon vor Anhängigkeit eines Prozesses bestellen, wofür zum Beispiel das Einreichen einer Schutzschrift genügen kann (vgl. Häublein, a.a.o., 172 Rn. 6). Zweifel an der wirksamen Bestellung des Prozessbevollmächtigten bestehen im vorliegenden Fall nicht. Denn aus dem beim zentralen Mahngericht eingereichten Widerspruchsformular ergibt sich ausdrücklich, dass er als Prozessbevollmächtigter den Widerspruch eingereicht hat, und das Formular enthält auch den Passus, dass die ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichert wird. Das Mahngericht hat ihn dementsprechend als Prozessbevollmächtigten in den Aktenausdruck ( 696 Abs. 2 ZPO) aufgenommen. Das Verfahren war zudem anhängig im Sinne von 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Anhängigkeit im Mahnverfahren tritt bereits mit Einreichung des Mahnbescheids ein (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, 693 Rn. 3). Mit der Abgabe nach 696 Abs. 1 und 2 ZPO endet das Mahnverfahren. Der beim Abgabegericht aufgetretene Rechtsanwalt bleibt Prozessbevollmächtigter bis zu einer eventuellen Neubestellung eines Rechtsanwalts für das Streitverfahren beim Empfangsgericht (vgl. Vollkommer, a.a.o., 696 Rn. 5). Mit Eingang der Akten (bzw. des Aktenausdrucks) beim Empfangsgericht wird die Sache dort anhängig ( 696 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 ZPO). Zugleich tritt (im Fall des 696 Abs. 3 ZPO zeitlich zurückbezogen) Rechtshängigkeit ein (vgl. Vollkommer, a.a.o., 696 Rn. 5). Zustellungen an die Partei selbst unter Verstoß gegen die Vorschrift des 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind unwirksam beziehungsweise wirkungslos (vgl. Stöber, a.a.o. 172 Rn. 23; BGHZ 61, 308 <310>; BGH, Beschluss vom 21. Dezember IVb ZB 29/82 -, NJW 1984, S. 926 <926> m.w.n.) und setzen Fristen nicht in Lauf (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November VIII ZB 52/06 -, NJW-RR 2007, S /8

6 <356> m.w.n.). Zustellungen an die Partei sind nur noch möglich, wenn das Gesetz sie ausnahmsweise befiehlt ( 141 Abs. 2 Satz 2, 239 Abs. 3 Satz 1, 244 Abs. 2 Satz 1, 450 Abs. 1 Satz 3; vgl. Schellhammer, a.a.o., Rn. 81). Auch wurde der Zustellungsmangel nicht gemäß 189 ZPO geheilt. Denn die Vorschrift besagt, dass eine Heilung von Zustellungsmängeln lediglich dann angenommen werden kann, wenn das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Eine Heilung hätte vorliegend also nur erfolgen können, wenn dem Prozessbevollmächtigten die Verfügung (mit Anspruchsbegründung) zugegangen wäre (vgl. Stöber, a.a.o., 189 Rn. 6). Dies ist hier aber nicht ersichtlich. Ein Zugang an die vertretene Partei (wie hier vom Amtsgericht als maßgeblich erachtet) genügt jedoch nicht für eine Heilung nach 189 ZPO (vgl. Stöber, a.a.o., 189 Rn. 5). In dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mangels wirksamer Zustellung der Aufforderung zur Verteidigungsanzeige keine ausreichende Möglichkeit hatte, sich zum Sachverhalt zu äußern und etwaige Einwendungen vorzubringen, liegt eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Zwar stellt nicht jede falsche Handhabung der für das rechtliche Gehör einschlägigen Prozessvorschriften durch den Richter zwingend auch einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Bei einer willkürlich fehlerhaften oder - wie hier - jedenfalls offensichtlich unrichtigen Gesetzesanwendung ist dies jedoch der Fall (BVerfGE 69, 145 <149>; 70, 288 <293>). Die fehlerhafte Gesetzesanwendung war insbesondere deshalb offensichtlich, da der Wortlaut des 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Erwägungen des Amtsgerichts ausdrücklich entgegensteht. Auch den diesbezüglichen Hinweis des Prozessbevollmächtigten in der Gehörsrüge hat das Amtsgericht ignoriert. Somit ist auch von einer objektiv willkürlichen, da nicht mehr verständlichen Gesetzesanwendung des Amtsgerichts auszugehen. Ob der Beschwerdeführer seine Abwesenheit ausreichend glaubhaft gemacht hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls durfte er sich nach Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten und der diesbezüglichen Anzeige an das Gericht darauf verlassen, dass das Gericht 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO beachten und dass sein Prozessbevollmächtigter von allen relevanten Schriftstücken durch das Gericht Kenntnis erhalten würde. Schließlich beruht das angegriffene Urteil auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 7, 95 <99>; 89, 381 <392 f.>). Die Entscheidungserheblichkeit liegt auf der Hand, denn der Beschwerdeführer hat bereits in der Gehörsrüge substantiiert den Einwand der Erfüllung gemäß 362 Abs. 1 BGB erhoben. 3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ( 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93b Satz 1, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Dem aufgezeigten Grundrechtsverstoß kommt besonderes Gewicht zu. Er beruht auf einer groben Verkennung rechtsstaatlicher Grundsätze (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; 96, 245 <248>). Denn das Amtsgericht hat dem Beschwerdeführer die Äußerungsmöglichkeit unter Verstoß gegen 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO gänzlich abgeschnitten und die - zutreffen /8

7 den - Ausführungen des Prozessbevollmächtigen in der Gehörsrüge übergangen, ohne sich mit dem Wortlaut der Norm und deren Rechtsfolgen zu beschäftigen. 4. Das Urteil und der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck sind gemäß 93c Abs. 2 in Verbindung mit 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht Lübeck zurückzuverweisen. 5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf 34a Abs. 2 BVerfGG Huber Müller Maidowski 7/8

8 Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli BvR 1614/14 Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli BvR 1614/14 - Rn. (1-25), rk _2bvr html ECLI ECLI:DE:BVerfG:2016:rk bvr /8

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 3135/07-1. des Herrn H..., 2. der Frau H... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Koerver & Kirch, August-Schmidt-Platz

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 67/06 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Löwenstein, Altenritter Straße 9, 34225 Baunatal - gegen

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Feser, Spliedt, von Stein-Lausnitz, Uhlandstraße 165/166, Berlin -

IM NAMEN DES VOLKES. - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Feser, Spliedt, von Stein-Lausnitz, Uhlandstraße 165/166, Berlin - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 176/12 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Rechtsanwalt S, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Exner-Landschaftsbau-Technik-

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 425/12 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rainer Zarnekow, Dr. Lutz Wolter, Dr. Udo Hansen,

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2272/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Zimmer, Mehringdamm 40, 10961 Berlin

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2321/03 - der O... R... M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing und Koll., Neuer Wall 44, 20354 Hamburg -

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2874/04 - des Herrn B... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 22. November 2004-4 C

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Februar T 2173/99 -,

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Februar T 2173/99 -, Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 539/99 - des Herrn S... - Rechtsanwälte Dr. H... und Kollegen, - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 9.

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 18/11 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Frau R S, S, S, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Stephan E. Boon, Schlossgasse 3-4, 07743

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 83/12 - der Frau F, IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Sozietät Beier & Beier Rechtsanwälte, Gröpelinger Heerstraße

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2490/10 - der Frau S..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. September 2010-11

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2107/98 - der Frau G... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinz-Ulrich Schwarz und Koll., Zschopauer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF X I Z R 3 9 7 / 1 4 BESCHLUSS vom 12. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ZPO 78 Abs. 1, 307, 335 Abs. 1, 555 Abs. 1 und 3 1. Nachdem die Revision begründet worden

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 22. Dezember AZN 1028/10 (F) -, b) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 22. Dezember AZN 1028/10 (F) -, b) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 423/11 - der Frau L In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peters & Partner, Firmungstraße 38, 56068 Koblenz - gegen a) den

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 2. Rechtsanwalt Dr. Adam Ahmed, Rumfordstraße 42, München -

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 2. Rechtsanwalt Dr. Adam Ahmed, Rumfordstraße 42, München - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 565/12 - des Herrn T, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte:1. Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst, Alt Moabit 108 A, 10559

Mehr

In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 804/14-1. des Herrn M, 2. der Frau M, In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2341/00 - des Herrn F... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hans-Michael Meyers und Koll., Hauptstraße

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 175/05 - der Frau B..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Christine Reis, Panoramaweg 14, 97318 Kitzingen

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2136/09 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber, Hackescher Markt 4, 10178 Berlin

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 509/11 - der J GmbH, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen Meyer, Untermarkt 48, 82418 Murnau

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1962/11 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn P, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jörg Barth in Sozietät Rechtsanwälte Heindl,

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1314/13 - der L & Co. Nachf., Inhaber A L Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1. den Beschluss des Amtsgerichts St. Goar vom 25. April

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 25/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. April in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 530/12 BESCHLUSS vom 29. April 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 139 Abs. 2 Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 66-IV-11 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der R. GbR, vertreten durch die Gesellschafterinnen Dr. V.

Mehr

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04)

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) 124, 175, 189, 237 ZPO Leitsätze 1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 485/01 - des Herrn S... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1. den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 2001-1 U

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 2/18 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Oberlandesgerichts

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2190/00 - des Herrn G... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Lothar Kolb in Sozietät Rechtsanwälte Werner

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 172/01 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Aloys Poggemann und Koll., Neumarkt 14, 49074

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1848/13 - des Herrn C, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Roland Wasmund, Haselnussweg 21, 50767 Köln

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 14/18 BESCHLUSS vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Satz 1 I, 700 Abs. 1, 339 Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung

Mehr

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/ BVL 7/ BVL 8/ BVL 9/ BVL 10/ BVL 11/ BVL 12/99 -

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/ BVL 7/ BVL 8/ BVL 9/ BVL 10/ BVL 11/ BVL 12/99 - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/99 - - 1 BVL 7/99 - - 1 BVL 8/99 - - 1 BVL 9/99 - - 1 BVL 10/99 - - 1 BVL 11/99 - - 1 BVL 12/99 - In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob 61 in Verbindung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 8.16 VGH 12 S 1744/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 28/11 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter

Mehr

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München -

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2182/13 - - 1 BvR 2169/13 - - 1 BvR 2390/13 - - 1 BvR 2430/13 - - 1 BvR 2461/13 - - 1 BvR 3288/13 - I. der Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister P In den Verfahren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 88/15 BESCHLUSS vom 1. März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 511 Eine Zulassung der Berufung muss nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 18. Juni T 14/99 -,

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 18. Juni T 14/99 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1344/99 - des Herrn T... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Doris Tielsch, Bahnhofstraße 3, Kranenburg

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 899/07 - der Frau R... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bösel, Kohwagner & Kollegen, Guntherstraße 27, 80639 München - gegen

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2322/14 - der H, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Mittag, Schloßkirchplatz 4, 03046 Cottbus - gegen a) den Beschluss

Mehr

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: VerfGH Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 23.01.2018 AZ: VGH B 18/17 Rechtsgebiet: Verfassungsrecht R e c h t s n o

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 138/04-1. der Frau K..., 2. des Herrn K... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Silvio Schütze in Sozietät Thiery & Collegen,

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 1. Juli Zs 116/98-3 Ws 314/98 -

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 1. Juli Zs 116/98-3 Ws 314/98 - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1339/98 - des Herrn Dr. W... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 1. Juli 1998 - Zs 116/98-3 Ws

Mehr

Im Namen des Volkes. hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig

Im Namen des Volkes. hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig Bundesverfassungsgericht - 1 BVR 47/99 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B. - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Berweck und Partner, Niedere Straße

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 287/14 - der Frau M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Matthias Herberg in Sozietät Kucklick Wilhelm Börger Wolf & Söllner,

Mehr

In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung

In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvQ 16/17 - - 1 BvQ 17/17 - - 1 BvR 764/17 - - 1 BvR 770/17 - In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts Hamburg

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 123/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 188/03 - der Frau S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jens Wollschlaeger, Eichkampstraße 16, 14055 Berlin - gegen a)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 5/10 Verkündet am: 17. September 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2055/97 - des Herrn M... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Rupert Müller-Voss, Schützallee 16, Berlin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 44/07 BESCHLUSS vom 19. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 87 Abs. 2, 172 Abs. 1 a) Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 907/10 4 K 981/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn letzte mitgeteilte Anschrift: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 5. November OH 123/14 -, b) den Beschluss des Landgerichts Kassel

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 5. November OH 123/14 -, b) den Beschluss des Landgerichts Kassel BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2915/14 - IM NAMEN DES VOLKES 1. der Frau Z, 2. des Herrn W, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus F. Hessel, Samlandweg

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 16/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 C 164/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des O H, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli O 200/17 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli O 200/17 - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1783/17 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der C GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S, - Bevollmächtigte: JBB Rechtsanwälte, Jaschinski, Biere, Brexl

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 428/17 BESCHLUSS vom 30. Januar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:300119BVIZR428.17.0 - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2019 durch die Richterin

Mehr

OLG Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 84/09

OLG Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 84/09 Leitsatz: Bei zwischenzeitlicher (Wohn-)Sitzverlagerung des Beklagten ist eine Verweisung willkürlich und deshalb ohne Bindungswirkung, wenn das Streitgericht dabei keinerlei Überlegungen zu seiner tatsächlich

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 67/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau gegen - Beschwerdeführerin - a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 38/12 BESCHLUSS vom 5. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 519, 522 Eine Berufung, die unter der Bedingung eingelegt wird, dass die

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der J... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer L..., Dr. O... und W...

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der J... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer L..., Dr. O... und W... BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1670/09 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der J... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer L..., Dr. O... und W... - Bevollmächtigte:

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 189/01-1. der Frau R... 2. des Herrn R... 3. der Firma M... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts

Mehr

Leitsatz. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 73/09

Leitsatz. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 73/09 Leitsatz 281 ZPO Eine vor Zustellung der Klage ausgesprochene Unzuständigerklärung samt klägerantragsgemäßer "Verweisung" wird nicht rechtskräftig und bindet auch nicht, sondern ist als in die Form einer

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1509/97 - des Herrn Dr. D... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli 1997-11

Mehr

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 40/14 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Klaus Goecke, in Sozietät Hogan & Hartson Raue L.L.P., Potsdamer Platz 1, Berlin -

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Klaus Goecke, in Sozietät Hogan & Hartson Raue L.L.P., Potsdamer Platz 1, Berlin - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn G... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Klaus Goecke, in Sozietät Hogan & Hartson Raue L.L.P., Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 291/11 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2013 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 234 Abs. 1, 569 Abs. 1 Werden dem Rechtsanwalt zur Abfassung

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 111/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 WDB 4.11 TDG N 4 GL 2/11 In der Disziplinarsache des Herrn Obermaat der Reserve,, hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 6/09 BESCHLUSS vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1; RVG-VV Nr. 3200 Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2126/11 - des Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. R Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II ZB 4/06 BESCHLUSS vom 5. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 520 Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch ein kontradiktorisches Urteil

Mehr

Beschluss vom 04. August 1999, Az.: 8 U 2159/ ZPO. Leitsatz:

Beschluss vom 04. August 1999, Az.: 8 U 2159/ ZPO. Leitsatz: Beschluss vom 04. August 1999 Az.: 8 U 2159/99 345 ZPO Leitsatz: 1. Ein Verhandeln zur Hauptsache i.s.v. 345 ZPO setzt nicht voraus dass Sachanträge gestellt werden. Es genügt dass nach Erörterung von

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 32/08 BESCHLUSS vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 I Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unverschuldet, wenn

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1291/09 - des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. König, Heinold & Kollegen, Luitpoldplatz 6, 95444 Bayreuth -

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 185/07 URTEIL Verkündet am: 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/05 BESCHLUSS vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 3369/08 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der E GmbH & Col KG, 2. der Z GmbH & Col KG, 3. der D GmbH & Co. KG, 4. der V GmbH & Co. KG, 5. der F GmbH

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 583/05 - des Herrn P., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1412/99 - der Frau T... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph und Dr. Ingeborg Christoph, Heiligenberger

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1053/93-1. der Frau Z..., 2. der Frau K..., 3. der Frau G..., 4. der Frau K..., 5. des Herrn K..., 6. des Herrn K..., 7. des Herrn Dr. K..., 8. des Herrn K... In dem Verfahren

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1743/01 - des Herrn M... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Peter Pflügner und Koll., Königsbau, 70173

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1236/10 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin T, - Bevollmächtigter:

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 430/01 - der Frau M... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Claus Pinkerneil und Koll., Nymphenburger Straße 147, 80634 München

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 01.10.2014 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 12 TaBV 49/13 3 BV 19/13 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der T. D. Bank AG, vertreten durch den

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 46/14 BESCHLUSS vom 13. Januar 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fa Der Rechtsanwalt hat selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1292/96 - des Herrn P... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 1996-14 U 168/

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 3 N 210.12 VG 2 K 6.12 Berlin Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache der, Klägerin und Antragstellerin, g e g e n die Bundesrepublik

Mehr