5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden

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1 BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-n, > Einkommen > 3. Gewinn > 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden S Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden (1) 1 Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen ( 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt. 2 Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. 3 In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen. (1a) 1 Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden. 2 Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich. S 2134a (2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden. S 2137 (2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. S 2137 (3) 1 Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn 1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder 2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist. 2 Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind. S 2137 (4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt. S 2137 (4a) 1 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden. 2 Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

2 S 2137 (4b) 1 Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden. 2 Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen. (5) 1 Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen S 2134b 1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen; 2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. 2 Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen 1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen, 2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen. (6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen. (7) 1 Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären. 2 Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß. 3 Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden. 4 Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben. 5 Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum). 6 Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen. R 5.1 Allgemeines zum Betriebsvermögensvergleich nach 5 ESTG unbesetzt

3 H 5.1 Besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis BMF vom (BSTBL I S. 239), RN. 19 FF. Anhang 9 III Betriebsvermögensvergleich für gewerbliche Betriebe R 4.1 Abs. 2 Bodengewinnbesteuerung H 55 (Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, Bodengewinnbesteuerung) Buchführungspflicht einer Personenhandelsgesellschaft für ihr gesamtes Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 2) einschließlich etwaigen Sonderbetriebsvermögens der Gesellschafter ergibt sich aus 141 AO (BFH vom BStBl 1991 II S. 401 und vom BStBl II S. 797). Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen AEAO zu 140 AO Gesetzliche Vorschriften Anhang 10 I für die Buchführung und den Jahresabschluss I. S. D. 5 Abs. 1 Satz 1 ESTG sind die handelsrechtlichen Vorschriften ( 238, 240, 241a, 242, c, 336, 340a und 341a HGB) und die Vorschriften des 141 AO. Nicht darunter fallen Vorschriften, die nur die Führung bestimmter Geschäftsbücher vorschreiben, aber keine Abschlüsse verlangen. Gewinnermittlung für Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personenhandelsgesellschaft (R 4.2 Abs. 2) richtet sich ebenfalls nach 5 EStG (BFH vom BStBl II S. 797); sie erfolgt in der Weise, dass die Steuerbilanz der Gesellschaft mit den Ergebnissen etwaiger Ergänzungsbilanzen und den Sonderbilanzen der Gesellschafter zusammengefasst wird. Handelsregister -Eintragung im Handelsregister ist für Annahme eines Gewerbebetriebs allein nicht entscheidend (BFH vom BStBl III S. 99 und vom BStBl III S. 103). -Personengesellschaft Ist eine Personengesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so besteht die Vermutung, dass gewerbliche Einkünfte vorliegen (BFH vom BStBl 1978 II S. 54). Diese Vermutung kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Personengesellschaft eindeutig kein Handelsgewerbe betreibt (BFH vom BStBl II S. 527). Maßgeblichkeit Anhang 9 III Zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung BMF vom (BStBl I S. 239) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom (BStBl I S. 597).

4 R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung S 2160 Kreditgeschäfte und ihre periodenweise Erfassung (1) 1 Bei Kreditgeschäften sind die Entstehung der Forderungen und Schulden und ihre Tilgung grundsätzlich als getrennte Geschäftsvorfälle zu behandeln. 2 Bei einer doppelten Buchführung ist für Kreditgeschäfte in der Regel ein Kontokorrentkonto, unterteilt nach Schuldnern und Gläubigern, zu führen. 3 Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn Waren- und Kostenrechnungen, die innerhalb von acht Tagen nach Rechnungseingang oder innerhalb der ihrem gewöhnlichen Durchlauf durch den Betrieb entsprechenden Zeit beglichen werden, kontokorrentmäßig nicht erfasst werden. 4 Werden bei der Erstellung der Buchführung die Geschäftsvorfälle nicht laufend, sondern nur periodenweise gebucht, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Erfassung der Kreditgeschäfte eines Monats im Grundbuch bis zum Ablauf des folgenden Monats erfolgt, sofern durch organisatorische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass Buchführungsunterlagen bis zu ihrer Erfassung im Grundbuch nicht verloren gehen, Z. B. durch laufende Nummerierung der eingehenden und ausgehenden Rechnungen oder durch ihre Ablage in besonderen Mappen oder Ordnern. 5 Neben der Erfassung der Kreditgeschäfte in einem Grundbuch müssen die unbaren Geschäftsvorfälle, aufgegliedert nach Geschäftspartnern, kontenmäßig dargestellt werden. 6 Dies kann durch Führung besonderer Personenkonten oder durch eine geordnete Ablage der nicht ausgeglichenen Rechnungen (Offene-Posten-Buchhaltung) erfüllt werden. 7 Ist die Zahl der Kreditgeschäfte verhältnismäßig gering, gelten hinsichtlich ihrer Erfassung die folgenden Erleichterungen: a) Besteht kein laufender unbarer Geschäftsverkehr mit Geschäftspartnern, müssen für jeden Bilanzstichtag über die an diesem Stichtag bestehenden Forderungen und Schulden Personenübersichten aufgestellt werden. b) Einzelhändler und Handwerker können Krediteinkäufe und Kreditverkäufe kleineren Umfangs vereinfacht buchen. 2 Es genügt, wenn sie die Wareneinkäufe auf Kredit im Wareneingangsbuch in einer besonderen Spalte als Kreditgeschäfte kennzeichnen und den Tag der Begleichung der Rechnung vermerken. 3 Bei Kreditverkäufen reicht es aus, wenn sie einschließlich der Zahlung in einer Kladde festgehalten werden, die als Teil der Buchführung aufzubewahren ist. 4 Außerdem müssen in beiden Fällen für jeden Bilanzstichtag Personenübersichten aufgestellt werden. Mängel der Buchführung (2) 1 Enthält die Buchführung formelle Mängel, ist ihre Ordnungsmäßigkeit nicht zu beanstanden, wenn das sachliche Ergebnis der Buchführung dadurch nicht beeinflusst wird und die Mängel kein erheblicher Verstoß gegen die Anforderungen an die zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorfälle, die besonderen Anforderungen bei Kreditgeschäften, die Aufbewahrungsfristen sowie die Besonderheiten bei der Buchführung auf Datenträgern sind. 2 Enthält die Buchführung materielle Mängel, z. B. wenn Geschäftsvorfälle nicht oder falsch gebucht sind, wird ihre Ordnungsmäßigkeit dadurch nicht berührt, wenn es sich dabei um unwesentliche Mängel handelt, z. B. wenn nur unbedeutende Vorgänge nicht oder falsch dargestellt sind. 3 Die Fehler sind dann zu berichtigen, oder das Buchführungsergebnis ist durch eine Zuschätzung richtig zu stellen. 4 Bei schwerwiegenden materiellen Mängeln gilt R 4.1 ABS. 2 Satz 3.

5 H 5.2 Allgemeines Bei der Gewinnermittlung nach 5 ESTG sind soweit sich aus den Steuergesetzen nichts anderes ergibt die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften sowie die Vorschriften der 140 bis 148, 154 AO zu beachten. Handelsrechtliche Rechnungslegungsvorschriften I. S. D. Satzes 1 sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts, für bestimmte Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften außerdem die des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB. Entsprechen die Buchführung und die Aufzeichnungen des STPFL. diesen Vorschriften, so sind sie der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden ( 158 AO). Aufbewahrungspflichten AO (Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen). -AEAO zu 147 AO. -Haben Rechnungen USW. Buchfunktion, Z. B. bei der Offene-Posten-Buchhaltung, so sind sie so lange wie Bücher aufzubewahren ( 146 ABS. 5 I. V. M. 147 Abs. 3 AO). -Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften BMF vom (BSTBL I S. 1342). Aufzeichnungspflichten Besondere Aufzeichnungspflichten nach 4 Abs. 7 EStG R Belegablage Anforderungen an eine geordnete und übersichtliche Belegablage BFH vom (BStBl III S. 654) und vom (BStBl 1967 III S. 23). Beweiskraft der Buchführung AEAO zu 158 AO. Freie Berufe Die Angehörigen der freien Berufe, die ihren Gewinn nach 4 Abs. 1 EStG auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, müssen bei der Buchung der Geschäftsvorfälle die allgemeinen Regeln der kaufmännischen Buchführung befolgen (BFH vom BStBl III S. 496). Das in 252 Abs. 1 NR Halbsatz HGB geregelte Realisationsprinzip findet auch für die Gewinnermittlung bilanzierender Freiberufler Anwendung (BFH vom BStBl 1999 II S. 21). Gesellschafterwechsel Eine Personengesellschaft ist nicht verpflichtet, auf den Stichtag eines Gesellschafterwechsels eine Zwischenbilanz aufzustellen (BFH vom BStBl 1977 II S. 241). Grundbuchaufzeichnungen Anhang 10 I Die Funktion der Grundbuchaufzeichnungen kann auf Dauer auch durch eine geordnete und übersichtliche Belegablage erfüllt werden ( 239 Abs. 4 HGB; 146 Abs. 5 AO). Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) -Eine Buchführung ist ordnungsmäßig, wenn die für die kaufmännische Buchführung erforderlichen Bücher geführt werden, die Bücher förmlich in Ordnung sind und der Inhalt sachlich richtig ist (BFH vom BStBl 1998 II S. 51).

6 - Anhang 10 I Anhang 10 I Ein bestimmtes Buchführungssystem ist nicht vorgeschrieben; allerdings muss bei Kaufleuten die Buchführung den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen ( 242 Abs. 3 HGB). Im Übrigen muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Vermögenslage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen ( 238 Abs. 1 HGB; auch BFH vom BStBl III S. 496 und vom BStBl 1967 III S. 23). Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) BMF vom (BStBl I S. 1450). -Bei Aufstellung der Bilanz sind alle wertaufhellenden Umstände zu berücksichtigen, die für die Verhältnisse am Bilanzstichtag von Bedeutung sind (BFH vom BStBl II S. 941). Als wertaufhellend sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden (BFH vom BStBl 2006 II S. 371). -Zeitgerechte Erfassung Inventurunterlagen Vorlage der Inventurunterlagen BFH vom (BStBl III S. 487). Jahresabschluss Anhang 10 I Der Jahresabschluss muss innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit ( 243 Abs. 3 HGB) aufgestellt werden (BFH vom BStBl 1984 II S. 227); bei Kapitalgesellschaften gilt 264 Abs. 1 HGB; bei bestimmten Personenhandelsgesellschaften gilt 264a i. V. m. 264 Abs. 1 HGB, soweit nicht 264b HGB zur Anwendung kommt; bei Versicherungsunternehmen gilt 341a Abs. 1 HGB). Kontokorrentkonto Eine Buchführung ohne Kontokorrentkonto kann ordnungsmäßig sein, wenn die Honorarforderungen der Zeitfolge nach in einem Hilfsbuch erfasst sind und wenn der STPFL. oder ein sachverständiger Dritter daraus in angemessener Zeit einen Überblick über die Außenstände gewinnen kann (BFH vom BStBl III S. 496). Mikrofilmaufnahmen Verwendung zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten BMF vom (BStBl I S. 155). Personenübersichten Wo ein laufender unbarer Geschäftsverkehr mit Geschäftsfreunden, der im Interesse der erforderlichen Übersicht die Führung eines kontenmäßig gegliederten Geschäftsfreundebuches sachlich notwendig macht, nicht gegeben ist, genügt es, wenn die unbaren Geschäftsvorfälle in Tagebüchern zeitfolgemäßig aufgezeichnet und im Kontokorrentbuch lediglich die am Bilanzstichtag bestehenden Forderungen und Schulden ausgewiesen werden (BFH vom BStBl III S. 75). Zeitgerechte Erfassung Anhang 10 I Die Eintragungen in den Geschäftsbüchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden ( 239 Abs. 2 HGB). Die zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorfälle erfordert mit Ausnahme des baren Zahlungsverkehrs keine tägliche Aufzeichnung. Es muss jedoch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Vorgängen und ihrer buchmäßigen Erfassung bestehen (BFH vom BStBl II S. 1010).

7 R 5.3 Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens S 2160 Inventur (1) 1 Die Inventur für den Bilanzstichtag braucht nicht am Bilanzstichtag vorgenommen zu werden. 2 Sie muss aber zeitnah in der Regel innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. 3 Dabei muss sichergestellt sein, dass die Bestandsveränderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bestandsaufnahme anhand von Belegen oder Aufzeichnungen ordnungsgemäß berücksichtigt werden. 4 Können die Bestände aus besonderen, insbesondere klimatischen Gründen nicht zeitnah, sondern erst in einem größeren Zeitabstand vom Bilanzstichtag aufgenommen werden, sind an die Belege und Aufzeichnungen über die zwischenzeitlichen Bestandsveränderungen strenge Anforderungen zu stellen. Zeitverschobene Inventur (2) 1 Nach 241 ABS. 3 HGB kann die jährliche körperliche Bestandsaufnahme ganz oder teilweise innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. 2 Der dabei festgestellte Bestand ist nach Art und Menge in einem besonderen Inventar zu verzeichnen, das auch auf Grund einer >permanenten Inventur erstellt werden kann. 3 Der in dem besonderen Inventar erfasste Bestand ist auf den Tag der Bestandsaufnahme (Inventurstichtag) nach allgemeinen Grundsätzen zu bewerten. 4 Der sich danach ergebende Gesamtwert des Bestands ist dann wertmäßig auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zurückzurechnen. 5 Der Bestand braucht in diesem Fall auf den Bilanzstichtag nicht nach Art und Menge festgestellt zu werden; es genügt die Feststellung des Gesamtwerts des Bestands auf den Bilanzstichtag. 6 Die Bestandsveränderungen zwischen dem Inventurstichtag und dem Bilanzstichtag brauchen ebenfalls nicht nach Art und Menge aufgezeichnet zu werden. 7 Sie müssen nur wertmäßig erfasst werden. 8 Das Verfahren zur wertmäßigen Fortschreibung oder Rückrechnung des Gesamtwerts des Bestands am Inventurstichtag auf den Bilanzstichtag muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. 9 Die Fortschreibung des Warenbestands kann dabei nach der folgenden Formel vorgenommen werden, wenn die Zusammensetzung des Warenbestands am Bilanzstichtag von der des Warenbestands am Inventurstichtag nicht wesentlich abweicht: Wert des Warenbestands am Bilanzstichtag = Wert des Warenbestands am Inventurstichtag zuzüglich Wareneingang abzüglich Wareneinsatz (Umsatz abzüglich des durchschnittlichen Rohgewinns). 10 Voraussetzung für die Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen, für die es auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag ankommt, wie Z. B. bei der Bewertung nach 6 Abs. 1 NR. 2a ESTG, ist jedoch, dass die tatsächlichen Bestände dieser Wirtschaftsgüter am Bilanzstichtag durch körperliche Bestandsaufnahme oder durch permanente Inventur nachgewiesen werden. Nichtanwendbarkeit der permanenten und der zeitverschobenen Inventur (3) Eine permanente oder eine zeitverschobene Inventur ist nicht zulässig 1. für Bestände, bei denen durch Schwund, Verdunsten, Verderb, leichte Zerbrechlichkeit oder ähnliche Vorgänge ins Gewicht fallende unkontrollierbare Abgänge eintreten, es sei denn, dass diese Abgänge auf Grund von Erfahrungssätzen schätzungsweise annähernd zutreffend berücksichtigt werden können; 2. für Wirtschaftsgüter, die abgestellt auf die Verhältnisse des jeweiligen Betriebs besonders wertvoll sind. Fehlerhafte Bestandsaufnahme (4) 1 Fehlt eine körperliche Bestandsaufnahme, oder enthält das Inventar in formeller oder materieller Hinsicht nicht nur unwesentliche Mängel, ist die Buchführung nicht als ordnungsmäßig anzusehen. 2 R 5.2 Abs. 2 gilt entsprechend. Anwendungsbereich Anhang 10 I

8 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für STPFL., die nach 141 Abs. 1 AO verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahme regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen. H 5.3 Inventur Anhang 10 I - Nach 240 ABS. 2, 242 Abs. 1 und 2 HGB haben Kaufleute für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein Inventar, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Das Inventar, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände nach Art, Menge und unter Angabe ihres Werts genau zu verzeichnen sind (BFH vom BStBl II S. 709), ist auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme (Inventur) zu erstellen. - Anhang 10 I Inventurerleichterungen 241 Abs. 1 HGB, R 6.8 Abs. 4, H 6.8 (Festwert), (Gruppenbewertung) - Permanente Inventur Permanente Inventur Anhang 10 I Auf Grund des 241 Abs. 2 HGB kann das Inventar für den Bilanzstichtag auch ganz oder teilweise auf Grund einer permanenten Inventur erstellt werden. Der Bestand für den Bilanzstichtag kann in diesem Fall nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern (Lagerkarteien) festgestellt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. In den Lagerbüchern und Lagerkarteien müssen alle Bestände und alle Zugänge und Abgänge einzeln nach Tag, Art und Menge (Stückzahl, Gewicht oder Kubikinhalt) eingetragen werden. Alle Eintragungen müssen belegmäßig nachgewiesen werden. 2. In jedem WJ. muss mindestens einmal durch körperliche Bestandsaufnahme geprüft werden, ob das Vorratsvermögen, das in den Lagerbüchern oder Lagerkarteien ausgewiesen wird, mit den tatsächlich vorhandenen Beständen übereinstimmt (BFH vom BStBl 1967 III S. 113). Die Prüfung braucht nicht gleichzeitig für alle Bestände vorgenommen zu werden. Sie darf sich aber nicht nur auf Stichproben oder die Verprobung eines repräsentativen Querschnitts beschränken; die Regelung in 241 Abs. 1 HGB bleibt unberührt. Anhang 10 I Die Lagerbücher und Lagerkarteien sind nach dem Ergebnis der Prüfung zu berichtigen. Der Tag der körperlichen Bestandsaufnahme ist in den Lagerbüchern oder Lagerkarteien zu vermerken. 3. Über die Durchführung und das Ergebnis der körperlichen Bestandsaufnahme sind Aufzeichnungen (Protokolle) anzufertigen, die unter Angabe des Zeitpunkts der Aufnahme von den aufnehmenden Personen zu unterzeichnen sind. Die Aufzeichnungen sind wie Handelsbücher zehn Jahre aufzubewahren. Zeitliche Erfassung von Waren Gekaufte Waren gehören wirtschaftlich zum Vermögen des Kaufmanns, sobald er die Verfügungsmacht in Gestalt des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes an ihr erlangt hat. Dies ist bei schwimmender Ware erst nach Erhalt des Konnossements oder des Auslieferungsscheins der Fall (BFH vom BStBl 1989 II S. 21).

9 R 5.4 Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens S 2160 Allgemeines (1) 1 Nach 240 ABS. 2 HGB, 140 und 141 AO besteht die Verpflichtung, für jeden Bilanzstichtag auch ein Verzeichnis der Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens aufzustellen (Bestandsverzeichnis). 2 In das Bestandsverzeichnis müssen sämtliche beweglichen Gegenstände des Anlagevermögens, auch wenn sie bereits in voller Höhe abgeschrieben sind, aufgenommen werden. 3 Das gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter ( 6 Abs. 2 ESTG), für Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten erfasst werden ( 6 Abs. 2a EStG), und für die mit einem >Festwert angesetzten Wirtschaftsgüter. 4 Das Bestandsverzeichnis muss 1. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes und 2. seinen Bilanzwert am Bilanzstichtag enthalten. 5 Das Bestandsverzeichnis ist auf Grund einer jährlichen körperlichen Bestandsaufnahme aufzustellen; R 5.3 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß. Zusammenfassen mehrerer Gegenstände (2) 1 Gegenstände, die eine geschlossene Anlage bilden, können statt in ihren einzelnen Teilen als Gesamtanlage in das Bestandsverzeichnis eingetragen werden, Z. B. die einzelnen Teile eines Hochofens einschließlich Zubehör, die einzelnen Teile einer Breitbandstraße einschließlich Zubehör, die Überlandleitungen einschließlich der Masten USW. eines Elektrizitätswerks, die entsprechenden Anlagen von Gas- und Wasserwerken sowie die Wasser-, Gas- und sonstigen Rohrleitungen innerhalb eines Fabrikationsbetriebs. 2 Voraussetzung ist, dass die AFA auf die Gesamtanlage einheitlich vorgenommen werden. 3 Gegenstände der gleichen Art können unter Angabe der Stückzahl im Bestandsverzeichnis zusammengefasst werden, wenn sie in demselben Wirtschaftsjahr angeschafft sind, die gleiche Nutzungsdauer und die gleichen Anschaffungskosten haben und nach der gleichen Methode abgeschrieben werden. Bestandsaufnahme und Wertanpassung bei Festwerten (3) 1 Für Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, die zulässigerweise mit einem Festwert angesetzt worden sind, ist im Regelfall an jedem dritten spätestens aber an jedem fünften Bilanzstichtag eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen. 2 Übersteigt der für diesen Bilanzstichtag ermittelte Wert den bisherigen Festwert um mehr als 10 %, ist der ermittelte Wert als neuer Festwert maßgebend. 3 Der bisherige Festwert ist so lange um die Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Festwert erfassten und nach dem Bilanzstichtag des vorangegangenen Wirtschaftsjahres angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter aufzustocken, bis der neue Festwert erreicht ist. 4 Ist der ermittelte Wert niedriger als der bisherige Festwert, kann der STPFL. den ermittelten Wert als neuen Festwert ansetzen. 5 Übersteigt der ermittelte Wert den bisherigen Festwert um nicht mehr als 10 %, kann der bisherige Festwert beibehalten werden. Keine Inventur bei fortlaufendem Bestandsverzeichnis Anhang 10 I (4) 1 Der Stpfl. braucht die jährliche körperliche Bestandsaufnahme (Absatz 1) für steuerliche Zwecke nicht durchzuführen, wenn er jeden Zugang und jeden Abgang laufend in das Bestandsverzeichnis einträgt und die am Bilanzstichtag vorhandenen Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens auf Grund des fortlaufend geführten Bestandsverzeichnisses ermittelt werden können; in diesem Fall müssen aus dem Bestandsverzeichnis außer den in Absatz 1 bezeichneten Angaben noch ersichtlich sein: 1. der Tag der Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes,

10 2. die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn die Anschaffung oder Herstellung vor dem oder im Beitrittsgebiet vor dem erfolgt ist, die in Euro umgerechneten Werte der DM-Eröffnungsbilanz, 3. der Tag des Abgangs. 2 Wird das Bestandsverzeichnis in der Form einer Anlagekartei geführt, ist der Bilanzansatz aus der Summe der einzelnen Bilanzwerte (Absatz 1 Satz 4 Nr. 2) der Anlagekartei nachzuweisen. 3 Ist das Bestandsverzeichnis nach den einzelnen Zugangsjahren und Abschreibungssätzen gruppenweise geordnet, kann auf die Angabe des Bilanzwerts am Bilanzstichtag für den einzelnen Gegenstand (Absatz 1 Satz 4 Nr. 2) verzichtet werden, wenn für jede Gruppe in besonderen Zusammenstellungen die Entwicklung der Bilanzwerte unter Angabe der Werte der Abgänge und des Betrags der AfA summenmäßig festgehalten wird. 4 Die in Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 und unter den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben müssen auch in diesem Fall für den einzelnen Gegenstand aus dem Bestandsverzeichnis ersichtlich sein. 5 Die Sachkonten der Geschäftsbuchhaltung können als Bestandsverzeichnis gelten, wenn sie die in Absatz 1 und unter den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten und wenn durch diese Angaben die Übersichtlichkeit der Konten nicht beeinträchtigt wird. Erleichterungen (5) Das Finanzamt kann unter Abweichung von den Absätzen 1 bis 4 für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen. 2 3 Für Berlin-West: ; für das Saargebiet Das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet Einigungsvertragsgesetz vom (BGBL. II S. 885, 890). H 5.4 Festwert -H 6.8 -Kein Zugang von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Nutzungsdauer zwölf Monate nicht übersteigt (kurzlebige Wirtschaftsgüter) zum Festwert (BFH vom BStBl 1994 II S. 232). - Anhang 9 II Voraussetzungen für den Ansatz von Festwerten sowie deren Bemessung bei der Bewertung des beweglichen Anlagevermögens und des Vorratsvermögens BMF vom (BSTBL I S. 276). Fehlende Bestandsaufnahme Ein materieller Mangel der Buchführung kann auch vorliegen, wenn die körperliche Bestandsaufnahme nach R 5.4 ABS. 1 fehlt oder unvollständig ist, es sei denn, dass eine körperliche Bestandsaufnahme nach R 5.4 Abs. 4 nicht erforderlich ist (BFH vom BStBl 1967 III S. 247). Fehlendes Bestandsverzeichnis Fehlt das Bestandsverzeichnis oder ist es unvollständig, so kann darin ein materieller Mangel der Buchführung liegen (BFH vom BStBl 1967 III S. 247).

11 R 5.5 Immaterielle Wirtschaftsgüter S 2134a Allgemeines (1) 1 Als immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter kommen in Betracht: Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile. 2 Trivialprogramme sind abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter. 3 Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 Euro betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln. 4 Keine immateriellen Wirtschaftsgüter sind die nicht selbständig bewertbaren geschäftswertbildenden Faktoren. Entgeltlicher Erwerb (2) 1 Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben ( 5 ABS. 2 ESTG) oder in das Betriebsvermögen eingelegt (R 4.3 Abs. 1) wurden. 2 Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist entgeltlich erworben worden, wenn es durch einen Hoheitsakt oder ein Rechtsgeschäft gegen Hingabe einer bestimmten Gegenleistung übergegangen oder eingeräumt worden ist. 3 Es ist nicht erforderlich, dass das Wirtschaftsgut bereits vor Abschluss des Rechtsgeschäfts bestanden hat; es kann auch erst durch den Abschluss des Rechtsgeschäfts entstehen, Z. B. bei entgeltlich erworbenen Belieferungsrechten. 4 Ein entgeltlicher Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsgutes liegt auch bei der Hingabe eines SOG. verlorenen Zuschusses vor, wenn der Zuschussgeber von dem Zuschussempfänger eine bestimmte Gegenleistung erhält oder eine solche nach den Umständen zu erwarten ist oder wenn der Zuschussgeber durch die Zuschusshingabe einen besonderen Vorteil erlangt, der nur für ihn wirksam ist. Kein Aktivierungsverbot (3) 1 Das Aktivierungsverbot des 5 Abs. 2 EStG wird nicht wirksam, wenn ein beim Rechtsvorgänger aktiviertes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteiles auf einen anderen übergeht (Geschäfts- oder Firmenwert/Praxiswert). 2 In diesem Fall hat der Erwerber dieses immaterielle Wirtschaftsgut mit dem Betrag zu aktivieren, mit dem es beim Rechtsvorgänger aktiviert war ( 6 Abs. 3 EStG). 3 Das Aktivierungsverbot findet auch dann keine Anwendung, wenn ein >immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eingelegt wird.

12 H 5.5 Abgrenzung zu materiellen Wirtschaftsgütern Zur Einordnung von Wirtschaftsgütern mit materiellen und immateriellen Komponenten, wird vorrangig auf das wirtschaftliche Interesse abgestellt, D. H. wofür der Kaufpreis gezahlt wird (Wertrelation) und ob es dem Erwerber überwiegend auf den materiellen oder den immateriellen Gehalt ankommt. Daneben wird auch danach unterschieden, ob der Verkörperung eine eigenständige Bedeutung zukommt oder ob sie lediglich als Träger den immateriellen Gehalt festhalten soll. Bücher und Tonträger sind als materielle Wirtschaftsgüter anzusehen (BFH vom BStBl 2009 II S. 421). Arzneimittelzulassungen -Eine entgeltlich erworbene Arzneimittelzulassung ist dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut (BMF vom BStBl I S. 686). -Warenzeichen (Marke) Auffüllrecht Das Recht, ein Grundstück mit Klärschlamm zu verfüllen, ist kein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut (BFH vom BStBl II S. 878). Belieferungsrechte aus Abonnentenverträgen Gelegentlich eines Erwerbs von Belieferungsrechten aus Abonnentenverträgen entstandene Aufwendungen begründen noch nicht den entgeltlichen Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts (BFH vom BStBl 1994 II S. 444). Emissionsberechtigungen Ertragsteuerliche Behandlung von Emissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz BMF vom (BSTBL I S. 1047) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom (BStBl I S. 275). Erbbaurecht Das Erbbaurecht ist als grundstücksgleiches Recht I. S. D. BGB ein Vermögensgegenstand i. S. d. Handelsrechts und ein Wirtschaftsgut i. S. d. Steuerrechts. Es gehört zum Sachanlagevermögen und ist damit kein immaterielles Wirtschaftsgut (BFH vom BStBl 1992 II S. 70). Geschäfts- oder Firmenwert/Praxiswert - Firmenwert bei vorweggenommener Erbfolge BMF vom (BStBl I S. 80) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom (BStBl I S. 269). - Geschäfts- oder Firmenwert, der bei Veräußerung eines Einzelunternehmens an eine GMBH unentgeltlich übergeht, kann Gegenstand einer verdeckten Einlage sein (BFH vom BStBl II S. 705); zu den hierfür maßgebenden Kriterien H 4.3 (1) Verdeckte Einlage Anhang 13 II Unterscheidung zwischen Geschäftswert und Praxiswert BFH vom (BStBl II S. 595). Unterscheidung zwischen (selbständigen) immateriellen Einzelwirtschaftsgütern und (unselbständigen) geschäftswertbildenden Faktoren BFH vom (BStBl 1986 II S. 176) und vom (BStBl II S. 903). Das Vertreterrecht eines Handelsvertreters ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, das nicht mit einem Geschäfts- oder Firmenwert gleichzusetzen ist (BFH vom BStBl II S. 959). Bei der Aufteilung eines Unternehmens in Teilbetriebe geht der Geschäftswert nicht notwendigerweise unter (BFH vom BStBl II S. 576).

13 - Wird einem ausscheidenden Mitunternehmer eine Abfindung gezahlt, die auch den selbst geschaffenen, bisher nicht bilanzierten Geschäftswert abgilt, ist der darauf entfallende Anteil der Abfindung als derivativer Geschäftswert zu aktivieren. Der auf den originären Geschäftswert entfallende Anteil bleibt außer Ansatz (BFH vom BStBl 2003 II S. 10). - Der Geschäftswert ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers beruhen, sondern auf dem Betrieb eines lebenden Unternehmens (BFH vom BStBl 2010 II S. 609). - Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten. Die Vertragsarztzulassung kann nur dann Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsgeschäftes sein und sich damit zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisieren, wenn die Leistung für die Zulassung ohne eine Praxisübernahme erfolgt, weil der Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegt wird (BFH vom BStBl II S. 875). - Gewinnermittlung nach 4 ABS. 1 oder Abs. 3 ESTG H 6.1 (Geschäfts- oder Firmenwert), (Praxiswert/Sozietätspraxiswert). R 5.5 gilt bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 und 3 EStG sinngemäß ( 141 Abs. 1 Satz 2 AO, BFH vom BStBl 1980 II S. 146). Güterfernverkehrskonzessionen -Keine AFA von entgeltlich erworbenen Güterfernverkehrskonzessionen (BFH vom BStBl 1992 II S. 383 und vom BStBl II S. 529). -Zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert BMF vom BStBl I S Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Unentgeltliche Übertragung zwischen Schwestergesellschaften führt zur verdeckten Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft und anschließende verdeckte Einlage in die begünstigte Schwestergesellschaft (BFH vom BStBl 1987 II S. 455). Immaterielle Wirtschaftsgüter sind U. A. -Belieferungsrechte, Optionsrechte, Konzessionen (BFH vom BStBl 1990 II S. 15). -Computerprogramme (BFH vom BStBl II S. 728, S. 787, vom BStBl II S. 873 und vom BStBl II S. 865), siehe aber Keine immateriellen Wirtschaftsgüter. -Datensammlungen, die speziell für den STPFL. erhoben werden und auch nur von diesem verwertet werden dürfen (BFH vom BStBl 2009 II S. 421). -Domain-Namen (BFH vom BStBl 2007 II S. 301), H 7.1 (Domain-Namen). -Filmrechte (BFH vom BStBl 1997 II S. 320 und BMF vom BStBl I S. 175 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom BStBl I S. 406). -Kaufoption aus einem PKW-Leasingvertrag (BFH vom BStBl 2015 II S. 325). -Lizenzen, ungeschützte Erfindungen, Gebrauchsmuster, Fabrikationsverfahren, Know-how, Tonträger in der Schallplattenindustrie (BFH vom BStBl II S. 734). -Patente, Markenrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte (BFH vom BStBl 1983 II S. 113). -Rezeptur eines Pflanzenschutzmittels (BFH vom BStBl 2012 II S. 122) -Rückverkaufsoption im KFZ-Handel (BMF vom BStBl I S. 967) -Spielerlaubnisse nach Maßgabe des Lizenzspielerstatuts des Deutschen Fußballbundes (BFH vom BStBl 2012 II S. 238). -Zuckerrübenlieferrechte (BMF vom BStBl I S. 682, Rz. 23), letztmals abgedruckt im Anhang 20 II ESTH Keine immateriellen Wirtschaftsgüter

14 sondern materielle (körperliche) und zugleich abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter sind, wenn sie nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, Z. B. als Kundenkartei oder Verlagsarchiv, als immaterielle Wirtschaftsgüter anzusehen sind, Computerprogramme (Immaterielle Wirtschaftsgüter), die keine Befehlsstruktur enthalten, sondern nur Bestände von Daten, die allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind, z. B. mit Zahlen und Buchstaben (BFH vom BStBl II S. 737 und vom BStBl 1989 II S. 160). Kein entgeltlicher Erwerb liegt u. a. vor bei -Aufwendungen, die nicht Entgelt für den Erwerb eines Wirtschaftsguts von einem Dritten, sondern nur Arbeitsaufwand oder sonstiger Aufwand, z. B. Honorar für Dienstleistungen, für einen im Betrieb selbst geschaffenen Wert oder Vorteil sind (BFH vom BStBl II S. 443). -Aufwendungen, die lediglich einen Beitrag zu den Kosten einer vom Stpfl. mitbenutzten Einrichtung bilden, z. B. Beiträge zum Ausbau einer öffentlichen Straße oder zum Bau einer städtischen Kläranlage; diese Aufwendungen gehören zu den nicht aktivierbaren Aufwendungen für einen selbstgeschaffenen Nutzungsvorteil (BFH vom BStBl II S. 687 und vom BStBl 1983 II S. 38). -selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern, z. B. Patenten (BFH vom BStBl 1980 II S. 146). Kundenstamm -Der Kundenstamm ist beim Erwerb eines Unternehmens in der Regel kein selbständig bewertbares immaterielles Wirtschaftsgut, sondern ein geschäftswertbildender Faktor (BFH vom BStBl 1971 II S. 175 und vom BStBl 1982 II S. 189). -Kundenstamm und Lieferantenbeziehungen, die selbständig übertragen werden können, sind immaterielle Wirtschaftsgüter und nicht identisch mit dem Geschäfts- oder Firmenwert (BFH vom BStBl 2010 II S. 609). Mietereinbauten Einbauten oder Umbauten des Mieters sind als Herstellungskosten eines materiellen Wirtschaftsguts zu aktivieren, wenn sie unmittelbar besonderen Zwecken dienen und in diesem Sinne in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Funktionszusammenhang stehen (BFH vom BStBl II S. 443 und BMF vom BStBl I S. 66). Milchlieferrechte BMF vom (BStBl I S. 1503) Nutzungsrechte die durch Baumaßnahmen des Nutzungsberechtigten entstanden sind H 4.7 (Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut) Pensionszusagen Ansprüche aus Pensionszusagen nach dem Betriebsrentengesetz können nicht aktiviert werden (BFH vom BStBl 1989 II S. 323). Schwebende Arbeitsverträge mit im Unternehmen tätigen Arbeitnehmern sind keine immateriellen Wirtschaftsgüter, sondern nicht selbständig bewertbare geschäftswertbildende Faktoren (BFH vom BStBl 1986 II S. 176). Softwaresysteme Anhang 9 XII Bilanzsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen zur Einführung eines betriebswirtschaftlichen Softwaresystems (ERP- Software) BMF vom (BStBl I S. 1025). Vertreterrecht

15 Löst ein Handelsvertreter durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn den Ausgleichsanspruch ( 89b HGB) seines Vorgängers in einer bestimmten Höhe ab, erwirbt er damit entgeltlich ein immaterielles Wirtschaftsgut Vertreterrecht (BFH vom BStBl II S. 549). Dieses ist nicht mit einem Geschäfts- oder Firmenwert gleichzusetzen (BFH vom BStBl II S. 959). Warenzeichen (Marke) Ein entgeltlich erworbenes Warenzeichen (Marke) ist dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut (BMF vom BStBl I S. 686). Rechnungsabgrenzungen R 5.6 S 2134b Transitorische Posten (1) 1 Nach 5 ABS. 5 Satz 1 ESTG ist die Rechnungsabgrenzung auf die SOG. transitorischen Posten beschränkt. 2 Es kommen danach für die Rechnungsabgrenzung in der Regel nur Ausgaben und Einnahmen in Betracht, die vor dem Abschlussstichtag angefallen, aber erst der Zeit nach dem Abschlussstichtag zuzurechnen sind. Bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag (2) Die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens ist nur zulässig, soweit die vor dem Abschlussstichtag angefallenen Ausgaben oder Einnahmen Aufwand oder Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. (3) 1 Antizipative Posten (Ausgaben oder Einnahmen nach dem Bilanzstichtag, die Aufwand oder Ertrag für einen Zeitraum vor diesem Tag darstellen), dürfen als Rechnungsabgrenzungsposten nur in den Fällen des 5 Abs. 5 Satz 2 EStG ausgewiesen werden. 2 Soweit sich aus den ihnen zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen bereits Forderungen oder Verbindlichkeiten ergeben haben, sind sie als solche zu bilanzieren

16 H 5.6 Abschlussgebühren können eine (Gegen-)leistung darstellen, die dem jeweiligen Bausparvertrag als Entgelt für den eigentlichen Vertragsabschluss zuzuordnen sind, sie wirken sich unmittelbar mit ihrer Vereinnahmung erfolgswirksam aus und sind bilanziell nicht passiv abzugrenzen (BFH vom BStBl II S. 381). Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten im Zusammenhang mit Zinsaufwand Der Rechnungsabgrenzungsposten ist ratierlich über die gesamte Darlehenslaufzeit, bei Tilgungs- oder Abzahlungsdarlehen degressiv nach der Zinsstaffelmethode und bei Endfälligkeitsdarlehen linear, aufzulösen. Bei vorzeitiger Sondertilgung des Darlehens ist der Rechnungsabgrenzungsposten im Verhältnis der Sondertilgung zu dem Gesamtdarlehensbetrag aufzulösen (BFH vom BStBl II S. 781). Ausbeuteverträge Vorausgezahlte Ausbeuteentgelte für Bodenschätze, mit deren Abbau vor dem Bilanzstichtag bereits begonnen wurde, sind in einen Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen, der über die jährlich genau festzustellende Fördermenge aufzulösen ist; ist mit dem Abbau vor dem Bilanzstichtag noch nicht begonnen worden, ist das vorausgezahlte Entgelt als Anzahlung zu behandeln (BFH vom BStBl 1995 II S. 312). Bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag liegt vor: -Wenn die abzugrenzenden Ausgaben und Einnahmen für einen bestimmten nach dem KJ. bemessenen Zeitraum bezahlt oder vereinnahmt werden, Z. B. monatliche, vierteljährliche, halbjährliche Mietvorauszahlungen oder Zahlung der Miete im Voraus für einen Messestand für eine zeitlich feststehende Messe (BFH vom BStBl 1995 II S. 202). -Bei Übernahme von Erschließungskosten und Kanalanschlussgebühren durch den Erbbauberechtigten (BFH vom BStBl II S. 617). -Bei zeitlich nicht begrenzten Dauerleistungen, wenn sich rechnerisch ein Mindestzeitraum bestimmen lässt (BFH vom BStBl 1995 II S. 202, BMF vom BStBl I S. 183). liegt nicht vor: -Wenn sich der Zeitraum nur durch Schätzung ermitteln lässt (BFH vom BStBl 1983 II S. 132). -Bei planmäßiger oder betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts (BFH vom BStBl II S. 488). Darlehen mit fallenden Zinssätzen Der Darlehensnehmer hat bei einer Vereinbarung fallender Zinssätze einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung die anteilige Erstattung der bereits gezahlten Zinsen verlangt werden kann oder wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche vorzeitige Beendigung bestehen (BFH vom BStBl 2012 II S. 284). Dauerschuldverhältnis -Die Entschädigung für die Aufhebung eines für eine bestimmte Laufzeit begründeten Schuldverhältnisses kann nicht in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt werden (BFH vom BStBl II S. 481). -Eine Vergütung, die der Kreditgeber für seine Bereitschaft zu einer für ihn nachteiligen Änderung der Vertragskonditionen vom Kreditnehmer vereinnahmt hat, ist in der Bilanz des Kreditgebers nicht passiv abzugrenzen (BFH vom BStBl II S. 697). Erbbaurecht

17 Für im Voraus gezahlte Erbbauzinsen ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (BFH vom BStBl 1981 II S. 398). Ertragszuschüsse Für Ertragszuschüsse ist GGF. ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (BFH vom BStBl II S. 552). Film- und Fernsehfonds -Filmherstellungskosten BMF vom (BSTBL I S. 175) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom (BStBl I S. 406), TZN. 34 und 35. -Zahlt ein Filmproduktionsfonds dem zum Alleinvertrieb des Films berechtigten Lizenznehmer einen Einmalbetrag für Medien, Marketing- und Kinostartkosten (Vermarktungskostenzuschuss), kann darin ungeachtet der Bezeichnung als verlorener Zuschuss die Gewährung eines partiarischen Darlehens gesehen werden, wenn mit der Zahlung eine Erhöhung der Lizenzgebühren verbunden und die Rückzahlung des Betrages abgesichert ist. Folglich dürfen weder in Höhe des vollen Vermarktungskostenzuschusses Betriebsausgaben angesetzt noch ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten berücksichtigt werden (BFH vom BStBl II S. 772). Finanzierungskosten -Für ein bei der Ausgabe einer festverzinslichen Schuldverschreibung mit bestimmter Laufzeit vereinbartes Disagio ist in der Steuerbilanz ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren (BFH vom BStBl 2009 II S. 955). -H 6.10 (Damnum, Kreditbedingungen, Umschuldung, Vermittlungsprovision, Zinsfestschreibung) Forfaitierung von Forderungen aus Leasing-Verträgen BMF vom (BStBl I S. 9) und BFH vom (BStBl 1997 II S. 122) Abweichend von Abschnitt III 2 Buchstabe b des BMF-Schreibens vom ist bei der SOG. Restwertforfaitierung aus Teilamortisationsverträgen die Zahlung des Dritten an den Leasinggeber steuerlich als ein Darlehen an den Leasinggeber zu beurteilen. Die Forfaitierungserlöse sind von ihm nicht als Erträge aus zukünftigen Perioden passiv abzugrenzen, sondern als Verbindlichkeiten auszuweisen und bis zum Ablauf der Grundmietzeit ratierlich aufzuzinsen (BFH vom BStBl 2001 II S. 722). Garantiegebühr Wegen vereinnahmter Garantiegebühr gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist während der Garantiezeit insoweit aufzulösen, als die Vergütung auf den bereits abgelaufenen Garantiezeitraum entfällt (BFH vom BStBl II S. 772). Gewinnermittlung nach 4 ABS. 1 ESTG R 5.6 gilt bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 EStG sinngemäß ( 141 Abs. 1 Satz 2 AO, BFH vom BStBl 1981 II S. 398). Honorare Sind im Voraus erhaltene Honorare zeitraumbezogen und besteht für den gesamten Zeitraum eine Dauerverpflichtung, ist für die anteilig auf folgende WJ. entfallenden Honorare ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (BFH vom BStBl 1999 II S. 21). Investitionszuschüsse -Soweit Zuschüsse zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes geleistet werden, sind sie nicht passiv abzugrenzen (BFH vom BStBl II S. 488). -R 6.5 Kraftfahrzeugsteuer Für gezahlte Kraftfahrzeugsteuer ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeuges im nachfolgenden WJ. entfällt (BFH vom BStBl II S. 967).

18 Leasingvertrag mit degressiven Leasingraten Behandlung beim Leasingnehmer -Immobilienleasing Bilanzsteuerrechtlich ist die Summe der während der vertraglichen Grundmietzeit geschuldeten Jahresmieten in jährlich gleichbleibenden Beträgen auf die Grundmietzeit zu verteilen und demgemäß der Teil der vertraglichen Jahresmieten, der in den ersten Jahren der Grundmietzeit über den sich für die gesamte Grundmietzeit ergebenden Jahresaufwand hinaus geht, zu aktivieren (BFH vom BStBl II S. 696 und BMF vom BStBl I S. 431). -Mobilienleasing Für degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (BFH vom BStBl II S. 645). Maklerprovision Für Maklerprovisionen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages kann kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden (BFH vom BStBl II S. 808). Mobilfunkdienstleistungsverträge Vergünstigungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mobilfunkdienstleistungsverträgen BMF vom (BStBl I S. 801) und BFH vom (BStBl II S. 730) Öffentlich Private Partnerschaft ÖPP (auch Public Private Partnership PPP ) -Zum A-Modell BMF vom (BStBl I S. 916) -Zur Anwendbarkeit auf andere Modelle und zur Bildung eines Passivpostens für künftige Instandhaltungsaufwendungen BMF vom (BStBl I S. 722) Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen Die Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags erbracht werden (BFH vom BStBl II S. 625). Sie kann auch in Fällen geboten sein, in denen die gegenseitigen Verpflichtungen ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben (BFH vom BStBl 1988 II S. 327). Urlaubsgeld bei abweichendem Wirtschaftsjahr Es hängt von den Vereinbarungen der Vertragspartner ab, ob Urlaubsgeld, das bei einem abweichenden Wj. vor dem Bilanzstichtag für das gesamte Urlaubjahr bezahlt wird, anteilig aktiv abzugrenzen ist (BFH vom BStBl II S. 709). Zeitbezogene Gegenleistung Der Vorleistung des einen Vertragsteils muss eine zeitbezogene Gegenleistung des Vertragspartners gegenüberstehen (BFH vom BStBl II S. 840 und vom BStBl 1977 II S. 380) und der Zeitraum, auf den sich die Vorleistung des einen Vertragsteils bezieht, muss bestimmt sein (BFH vom BStBl II S. 565). Zinszuschuss -Der kapitalisiert ausgezahlte Zinszuschuss für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens ist passiv abzugrenzen (BFH vom BStBl II S. 781). -Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten im Zusammenhang

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