Windkraft in Alsfeld- was regelt das vorhandene Mediationsergebnis?
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- Sophie Kurzmann
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1 Windkraft in Alsfeld- was regelt das vorhandene Mediationsergebnis? Das Land Hessen und die Stadt Alsfeld haben eine Mediation unter Leitung des Mediators IFOK durchgeführt, um ausgehend von unterschiedlichen Zielvorstellungen über künftige Standorte von Windkraftanlagen im Stadtgebiet Alsfeld sowie der Erledigung anhängiger und Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten ein Einvernehmen darüber zu erreichen, auf welchen Standorten künftig Windkraftanlagen entwickelt werden sollen. Hierzu wurden auch die Inhaber von nicht ausgeübten Genehmigungen und Antragsteller in anhängigen Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen einbezogen, da sie für die künftige einvernehmliche Standortfindung von zentraler Bedeutung sind. Die Mediation wurde durchgeführt unter informatorischer Beteiligung des Regierungspräsidiums Kassel, der Gemeinden Ottrau und Schrecksbach sowie der Bürgerschaft der Stadt Alsfeld und ihrer Interessensvertretungen. Sollten Sie Fragen zu den nachfolgenden Ausführungen haben können Sie sich gerne direkt an die Stadtverwaltung wenden: Herr Schultheis ( ), Die verbindlich vereinbarten Inhalte des Mediationsergebnisses werden im Anschluss wie folgt thematisch dargestellt: 1. Beteiligte 2. Zentrale Vereinbarungen in Bezug auf die Windpark Elbenrod GmbH & Co. KG 3. Zentrale Vereinbarungen in Bezug auf die WSB 4. Zügige Behandlung und Unterstützung von Anträgen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 5. Vereinbarungen in Bezug auf die künftige Flächennutzungs- und Regionalplanung 6. Umgang mit Planungen die dem Mediationsergebnis zu wider laufen 7. Folgen im Falle des Scheiterns 8. Außergerichtliche Kosten 9. Fazit 1
2 Hintergrund: Auf Normenkontrollantrag der Stadt Alsfeld wurden die Regelungen des Regionalplans Mittelhessen 2010 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergienutzung mit rechtskräftigem Urteil des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom für unwirksam erklärt. Die nachfolgende Neuaufstellung des Regionalplans (Teilregionalplan Energie Mittelhessen) ist noch nicht abgeschlossen. Die Stadt Alsfeld hatte nach dem Urteil einen eigenen Flächennutzungsplan (Sachlicher Teilplan Windenergie) beschlossen, der Konzentrationszonen für Windkraftnutzung vorsieht, die sowohl vom früheren ungültigen als auch von dem zuletzt offengelegten Entwurf des neuen Teil- Regionalplans hinsichtlich Vorranggebieten zur Nutzung von Windenergie und der Ausschlusswirkung im Übrigen abweichen. Das Regierungspräsidium hat die Genehmigung dieses Flächennutzungsplans verweigert, weil es der Auffassung ist, dass die Planung aus Rechtsgründen nicht genehmigungsfähig ist. Beim Verwaltungsgericht Gießen ist eine Klage der Stadt Alsfeld auf Verpflichtung zur Genehmigung des Teil-Flächennutzungsplans anhängig. Die Windpark Elbenrod GmbH & Co. KG war Inhaberin von sieben Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von 8 Windkraftanlagen auf der bisherigen Vorrangfläche Eudorf/Elbenrod (Nr. 5109) im Bereich der Stadt Alsfeld. Die Genehmigungen waren vollziehbar, aber durch verwaltungsgerichtliche Klage beim Verwaltungsgericht Gießen von der Stadt Alsfeld angefochten. Als unmittelbare Folge der Mediation wurden die Genehmigungen mittlerweile einvernehmlich an die Genehmigungsbehörde zurückgegeben und die zugehörigen Gerichtsverfahren durch Klagerücknahme der Stadt beendet. 1. Beteiligte Die Mediationsvereinbarung wurde von folgenden Parteien unterzeichnet: - Regierungspräsidium Gießen - Landesbetrieb Hessen-Forst - Stadt Alsfeld - Windpark Elbenrod GmbH & Co. KG - WSB Energiepark Fischbach GmbH & Co KG - WSB Energiepark Elbenrod GmbH & Co. KG - IFOK GmbH (Mediator) 2
3 2. Zentrale Vereinbarungen in Bezug auf die Windpark Elbenrod GmbH & Co. KG Die Windpark Elbenrod GmbH & Co. KG soll auf der künftigen Vorrangfläche 5110 Elbenröder Dick bis zu acht Windkraftanlagen errichten und im Gegenzug die vorhandenen nicht bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen auf der bisherigen Vorrangfläche Eudorf/Elbenrod (Nr. 5109) für acht Windkraftanlagen aufgeben. Die Stadt Alsfeld und die Windpark Elbenrod GmbH & Co KG stimmen darin überein, dass die neu zu errichtenden Windkraftanlagen einen Mindestabstand zur nächsten geschlossenen Wohnbebauung von m nicht unterschreiten sollen. Für den Fall, dass auf der Fläche 5110 keine acht Anlagen Platz finden, besteht für die Windpark Elbenrod GmbH die Option, unter spezifischen Voraussetzungen bis zu drei Anlagen auf dem Homberg zu errichten. Abbildung 1: Die grün dargestellten Bereiche stellen die künftigen Vorrangflächen für die Windkraft gemäß Mediationsvereinbarung dar (Kartengrundlage: RP Gießen). Mit Bestandskraft der Windpark Elbenrod GmbH & Co. KG erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für insgesamt acht Windkraftanlagen in dem Vorranggebiet Nr Elbenrod Nord oder in dem Vorranggebiet Homberg (Fläche 5120a) ist die Windpark Elbenrod GmbH & Co. KG verpflichtet, die zu ihren Gunsten bestehenden Genehmigungen für acht Windkraftanlagen, die sich auf der bisherigen Vorrangfläche Eudorf/Elbenrod (Nr. 5109) befinden, zurückzugeben bzw. rechtsverbindlich gegenüber dem Regierungspräsidium auf die Rechte aus diesen Genehmigungen zu verzichten. Die Stadt Alsfeld hat sodann in Folge unverzüglich die insoweit anhängigen Klagen vor dem Verwaltungsgericht Gießen zurückzunehmen (Anm.: Diese Schritte sind bereits erfolgt). 3
4 Die Windpark Elbenrod GmbH & Co. KG verpflichtet sich gegenüber der Stadt Alsfeld, andere Genehmigungen für Windkraftanlagen über die genannten hinaus nicht zu beantragen. Ein etwaiges späteres Repowering ist nicht Gegenstand der Vereinbarung und hiervon nicht betroffen. 3. Vereinbarungen in Bezug auf die WSB Alle Beteiligten werden Planungen und entsprechende Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von bis zu sieben WEA modernen Typs durch die WSB in dem Vorranggebiet Homberg (5120a) unterstützen und zwar nicht nur in den jeweils eigenen Behörden bzw. Unternehmen, sondern auch gegenüber Dritten, wie zum Beispiel dem Landesbetrieb Hessen-Forst und gegebenenfalls anderen Grundstückseigentümern und Betroffenen. Unter der Voraussetzung, dass durch WSB mindestens sieben WEA errichtet werden, sollen mindestens zwei dieser WEA als sog. Bürgerwindanlagen, die primär der lokalen Wertschöpfung dienen sollen, betrieben werden. Die Stadt Alsfeld verpflichtet sich, insoweit auch Flächen im städtischen Eigentum im Wege der Pacht zur Verfügung zu stellen, sofern der hierzu bestehende städtische Kriterienkatalog erfüllt wird. Etwaige bisherige Verträge zwischen WSB und der Stadt Alsfeld werden aufgehoben. Hierzu treffen die Vertragsparteien gesonderte Vereinbarungen. Weiterhin werden alle Beteiligten Planungen und entsprechende Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von bis zu zwei WEA modernen Typs durch die WSB in dem Windvorranggebiet Fischbach (5107) unterstützen und zwar nicht nur in den jeweils eigenen Behörden bzw. Unternehmen, sondern auch gegenüber Dritten und gegebenenfalls anderen Grundstückseigentümern und Betroffenen. Die WSB verpflichtet sich gegenüber der Stadt Alsfeld, bei Errichtung und Betrieb der WEA einen Mindestabstand von m zur nächsten Wohnbebauung sowie 750 m zu Einzelgehöften nicht zu unterschreiten. Unter Berücksichtigung des städtischen Kriterienkatalogs ist eine finanzielle Beteiligung der Bürger insoweit vorgesehen, als WEA auf Flächen der Stadt Alsfeld errichtet werden. Mit Bestandskraft der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen wird die WSB die bisherigen, davon abweichenden Genehmigungsanträge zurückziehen Die WSB verpflichtet sich gegenüber der Stadt Alsfeld, andere Genehmigungen für Windkraftanlagen über die genannten hinaus nicht zu beantragen. Ein etwaiges späteres Repowering ist nicht Gegenstand der Vereinbarung und hiervon nicht betroffen. 4. Zügige Behandlung und Unterstützung von Anträgen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz Entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren werden vom Regierungspräsidium bearbeitet. Bezüglich naturschutzfachlicher Untersuchungen legt es die Anforderungen des hessischen Leitfadens Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von WEA in Hessen vom 29. November 2012 zugrunde. Das Regierungspräsidium wird die bestehenden Beurteilungsspielräume im Rahmen der Ermittlung und Bewertung umweltfachlicher Gegebenheiten - soweit wie rechtlich zulässig - so ausschöpfen, dass eine möglichst zügige Genehmigung - erforderlichenfalls mit Nebenbestimmungen über nachträgliche Monitoringmaßnahmen gewährleistet ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nach den Vorschriften des BImSchG bleiben unberührt. 4
5 Die Stadt Alsfeld soll gegen eine Planung und Genehmigungserteilung von Windkraftanlagen keine Bedenken erheben oder Zurückstellungen beantragen und insbesondere das erforderliche gemeindliche Einvernehmen nach 36 BauGB erteilen. Die Stadt Alsfeld wird gegebenenfalls zur Realisierung benötigte Flächen, die im Eigentum der Stadt Alsfeld stehen, insbesondere auch Straßen und Wege, zu marktüblichen Konditionen der und ggf. insoweit erforderliche öffentlich-rechtliche Gestattungen erteilen bzw. unterstützen. Hessen-Forst und Stadt verpflichten sich, die in ihrem Eigentum stehenden benötigten Flächen zu marktüblichen Konditionen im Wege der langfristigen Pacht für die Errichtung und den Betrieb von WEA in den geplanten Vorranggebieten zur Verfügung zu stellen. Erforderliche öffentlich-rechtliche Gestattungen werden erteilt und unterstützt (z.b. für die Wegenutzung). Gegen die Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen wird die Stadt Alsfeld keine Rechtsbehelfe einlegen. 5. Vereinbarungen in Bezug auf die künftige Flächennutzungs- und Regionalplanung Im Rahmen der Mediation wurde eine Gebietskulisse für das gesamte Stadtgebiet entwickelt, die sich auf verschiedenen räumlichen Planungsebenen widerspiegeln soll. Die Stadt Alsfeld hat deshalb in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom die Aufstellung eines neuen sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie für das gesamte Stadtgebiet gemäß 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der neue Teilflächennutzungsplan soll, ggf. unter Fortführung der Erkenntnisse aus dem Verfahren des bislang beschlossenen, aber noch nicht genehmigten Teilflächennutzungsplans Konzentrationszonen für Windkraftanlagen darstellen, die dem Mediationsergebnis entsprechen. Damit ist jedoch keine rechtliche Verpflichtung verbunden, dass der Teilflächennutzungsplan diesen Inhalt haben muss ( 1 Abs. 3 Baugesetzbuch). Auch die übrigen Beteiligten werden keine Einwände oder Rechtsbehelfe gegen die Planungen der Stadt erheben. Die Stadt Alsfeld und das Regierungspräsidium vereinbaren, dass die Stadt Alsfeld die anhängige Klage auf Genehmigung des Teilflächennutzungsplans vor dem Verwaltungsgericht Gießen zurücknimmt, sobald die Voraussetzungen für die Erledigung der Klageverfahren zu den Anlagengenehmigungen im Bereich Eudorf/Elbenrod (Nr. 5109) vorliegen und dort weiterhin alle derzeit noch anhängigen Genehmigungsanträge zurückgezogen oder bestandskräftig abgelehnt sind. Das Regierungspräsidium Gießen wird darauf hinwirken, dass der Entwurf des Teilregionalplans Energie Mittelhessen die angestrebten Vorranggebiete nach der Mediationsvereinbarung ausweist. Es wird die Planung mit den dazugehörigen Unterlagen den Ausschüssen und anschließend der Regionalversammlung nach 6 Absatz 4 HLPG zur abschließenden Beratung vorlegen und führt das ansonsten erforderliche Verfahren zum Inkrafttreten unverzüglich durch. Damit ist jedoch keine rechtliche Verpflichtung verbunden, dass der Teil-Regionalplan diesen Inhalt haben muss ( 7 Abs. 2 Raumordnungsgesetz). Unabhängig davon vereinbaren die Stadt Alsfeld und das Regierungspräsidium, dass die Flächennutzungsplanklage in jedem Fall zurückgenommen wird, wenn entweder ein neuer Teilflächennutzungsplan beschlossen und genehmigt ist oder der künftige Teilregionalplan mit Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie rechtsverbindlich in Kraft getreten ist. Beide Planungen müssten in diesem Falle der Gebietskulisse der Mediation entsprechen. 5
6 6. Umgang mit Planungen die dem Mediationsergebnis zu wider laufen Soweit künftige Genehmigungsanträge für Windkraftanlagen dem Mediationsergebnis zuwiderlaufen, erklären das Regierungspräsidium Gießen sowie die Stadt Alsfeld, die gesetzlich verfügbaren Instrumente in Abstimmung aufeinander einzusetzen, um eine Umsetzung der angestrebten Planungen für die Vorranggebiete im Mittelhessen Regionalplan und im Flächennutzungsplan zu sichern. Als Instrumente hierzu kommen insbesondere in Betracht: - die Zurückstellung von Genehmigungsanträgen nach 15 Abs. 3 Baugesetzbuch auf Antrag der Stadt Alsfeld sowie die etwaige Verlängerung der dieser Zurückstellung unter den gesetzlichen Voraussetzungen; - die befristete Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen nach 14 Abs. 2 ROG sowie deren Verlängerung unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Untersagung jedenfalls möglich ist, sobald die Öffentlichkeit über die in diesem Mediationsergebnis angestrebten neuen Vorranggebiete nach 10 Abs. 1 Raumordnungsgesetz unterrichtet ist. - Das Regierungspräsidium Gießen und die Stadt Alsfeld gehen im Übrigen davon aus, dass Genehmigungsanträgen für Windkraftanlagen an Standorten, die mit diesem Mediationsergebnis zuwiderlaufen, öffentliche Belange entgegenstehen. Zu diesen entgegenstehenden öffentlichen Belangen gehört dabei auch der Umstand des vereinbarten Mediationsergebnisses. 7. Folgen im Falle des Scheiterns Wenn das Mediationsergebnis aus welchen Gründen auch immer nicht erreicht wird, entfallen alle Verpflichtungen aus der Vereinbarung rückwirkend. 8. Außergerichtliche Kosten - Die Kosten für den Mediator IFOK zahlt das Land Hessen. - Für die Kosten des Mediationsverfahrens, der Beendigung der anhängigen Gerichtsverfahren und die durchzuführenden Genehmigungsverfahren wurden sachgerechte Einigungen über die Verteilung der Kosten getroffen, die der Interessen- und Streitlage Rechnung tragen. 9. Fazit Die beteiligten Akteure sehen aus der Erkenntnis heraus, dass die Durchsetzung der eigenen Interessen durch gerichtliche Verfahren letztlich nicht eine allseits interessengerechte und befriedigende Lösung sicherstellen kann, im gefundenen Mediationsergebnis die Möglichkeit, die ihnen jeweils wichtigen Interessen hinreichend und dennoch einvernehmlich zu verwirklichen. Das Mediationsergebnis wird umgesetzt durch rechtsverbindliche Regelungen. 6
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