alumni wp² - Wirtschaftspsychologie in Wissenschaft und Praxis e.v.
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- Ilse Messner
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1 alumni wp² - Wirtschaftspsychologie in Wissenschaft und Praxis e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Zweck 3 Gemeinnützigkeit 4 Erwerb der Mitgliedschaft 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 6 Mitgliederbeiträge 7 Beendigung der Mitgliedschaft 8 Organe des Vereins 9 Mitgliederversammlung 10 Einberufung der Mitgliederversammlung 11 Beirat und Förderkreis 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 13 Vorstand 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands 15 Beschlussfassung des Vorstands 16 Änderung der Satzung; Auflösung der Vereinigung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Alumni WP2 Wirtschaftspsychologie in Wissenschaft und Praxis und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins Alumni WP2 Wirtschaftspsychologie in Wissenschaft und Praxis e.v.. (2) Er hat seinen Sitz in Lüneburg. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kontakte zwischen dem Fachbereich Wirtschaftspsychologie der Fachhochschule Nordostniedersachsen in Lüneburg, seinen Studierenden, Absolventen, Freunden sowie dem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeld. Zweck des Vereins ist auch die Förderung von Wissenschaft und Forschung aus dem Umfeld der Wirtschaftspsychologie. Neben der Pflege eines regionalen, überregionalen und internationalen Netzwerkes zwischen Fachbereich und Wirtschaft dient der Verein auch der Berufsbildung inklusive der Studentenhilfe. (2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: - Durchführung und/oder Unterstützung von Informationsveranstaltungen, wissenschaftlichen Kolloquien und Forschungsvorhaben, Vortragsveranstaltungen und die Verbreitung der hierdurch erarbeiteten Ergebnisse, Einwerbung von Drittmitteln, - Pflege des Austauschs zwischen Studierenden, Ehemaligen, Professoren und Freunden des Fachbereiches Wirtschaftspsychologie sowie dem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeld auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene, - Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die gleich lautende Ziele verfolgen. (2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des
2 Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Kostenerstattung oder sonstige Vergütungen begünstigt werden. (4) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Fachbereich Wirtschaftspsychologie der Fachhochschule Nordostniedersachsen zur Förderung des internationalen Studentenaustauschs. 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. (2) Natürliche Personen sollen möglichst ehemalige bzw. immatrikulierte Studierende des Fachbereichs, Professoren oder auf andere Weise dem Fachbereich nahestehende Personen sein. (3) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die den Vereinszielen förderlich sind, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese Mitglieder haben kein Stimmrecht. (4) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Ablehnung eines Antragstellers muss nicht schriftlich begründet werden. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, den Verein und insbesondere seine ausführenden Organe bei der Erfüllung der Satzungszwecke zu unterstützen. Sie verpflichten sich alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. (2) Die Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben das Recht, in den Mitgliederversammlungen Rede-beiträge zu leisten und Anträge zu stellen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. 6 Mitgliederbeiträge Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten. Seine Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern auf Antrag und in Härtefällen die Beitragzahlungen ganz oder teilweise erlassen. 7 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. (2) Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge verbleiben im Vermögen der Vereinigung. (3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt ist bei allen Mitgliedern nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. (4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes kann Berufung bis zur nächsten ordentlichen Mitglieder-versammlung eingelegt werden, die mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entscheidet. (5) Ist ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, wobei die letzte die Streichung von der Mitgliederliste androhte, mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Verzug, so kann der Vorstand
3 sechs Wochen nach der Absendung der zweiten Mahnung die Streichung von der Mitgliederliste verfügen. 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung. (2) Die Mitgliederversammlung ist für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Vereinigung zuständig, soweit diese nicht vom Vorstand zu besorgen sind. (3) Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, b) Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechnungsberichtes des Vorstandes, c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen, d) Entlastung des Vorstands, e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, f) Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern und Beiratsmitgliedern, g) Änderung der Satzung, h) Auflösung der Vereinigung, i) Entscheidung über eingereichte Anträge. (4) Die Mitgliederversammlung kann zwei oder mehrere Rechnungsprüfer/innen sowie weitere Ersatzrechnungsprüfer/innen bestimmen, die die Ausgaben und Kassenführung überprüfen sollen Die Rechnungsprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören und werden auf zwei Jahre gewählt. Die Rechnungsprüfer/innen erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht. (5) Über die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. 10 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr durch den Vorstand schriftlich oder per E- Mail, unter Angabe der Tagesordnung und mit Einhaltung der Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen. Die Einladung eines Mitglieds zur Mitgliederversammlung gilt als erfolgt, wenn eine schriftliche Benachrichtigung oder an die letzte bekannte Post-adresse bzw. -Adresse abgeschickt wurde. (2) Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über weitere Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. (3) Jedes Beiratsmitglied hat auf den Mitgliedsversammlungen Rede- und Vorschlagsrecht. (4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies das Interesse der Vereinigung erfordert oder ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand beantragt. 11 Beirat und Förderkreis
4 (1) Der Verein kann Personen des öffentlichen Lebens oder mit einem besonderen Bezug zum Verein eine Mitgliedschaft im Beirat antragen. Die Mitglieder des Beirats beraten und unterstützen den Verein. Über die Antragung entscheidet der Vorstand. Über die Beendigung der Mitgliedschaft im Beirat entscheidet die Mitgliederversammlung. (2) Zur finanziellen Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele der Vereinigung steht ihm die Institution des Förderkreises zur Seite. Über die Mitgliedschaft im Förderkreis entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitglieder der in Abs. (1) und (2) genannten Fördergremien sind nicht Mitglieder des Vereins. 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitglieder-versammlung ist, unbeschadet der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. (2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden der Versammlung. (3) Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch Abgabe einer schriftlichen Vollmacht an ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Anwesende Mitglieder können nicht mehr als drei Vollmachten auf sich vereinigen. (4) An einer Abstimmung darf nicht teilnehmen, wer durch den beantragten Beschluss persönlich betroffen ist. (5) Personen werden schriftlich gewählt; in allen anderen Fällen wird per Handzeichen abgestimmt. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit von diesen Bestimmungen abweichen. (6) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der gültigen Stimmen, ansonsten im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist zwischen den Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen. Bringt auch sie keine Entscheidung, entscheidet das Los. 13 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Vorsitzenden für Finanzen. Der Verein wird nach außen durch jedes Mitglied des Vorstands allein vertreten (Alleinvertretung). Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder wird im Falle leichter und mittelschwerer Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (2) Der Vorstand führt unter Leitung der/des Vorsitzenden die Geschäfte des Vereins und führt hierbei die Beschlüsse der anderen Organe aus. Ferner ist er für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, b) Erstellen eines Tätigkeits- und Rechnungsberichts, c) Aufstellen des Haushaltsplans, d) Vorschlag über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags, e) Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Beiratsmitgliedern, f) Vorschlag über den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern und Beiratsmitgliedern, g) Beschlussfassung über die Streichung von der Mitgliederliste, h) Vertretung der Vereinigung an der Fachhochschule Lüneburg, bei Studenten und in der Öffentlichkeit. (3) Der Vorstand sollte sowohl je aus einer/m Student/in, Absolvent/in als auch Professor/in bestehen.
5 (4) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands für einzelne Tätigkeits-bereiche Direktoren/innen wählen, insbesondere für die Referate: Unternehmensakquise/ Kooperationen, EDV/Datenschutz und Marketing/PR. Diese sind keine besonderen Vertreter im Sinne des 30 BGB. Zwischen den Mitgliederversammlungen ist der Vorstand befugt, Direktoren/innen einzusetzen; sie bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist außerdem befugt Ausschüsse oder fachkompetente Personen projektbezogen einzusetzen. (5) Sollte ein Vorstandsmitglied für einen längeren Zeitraum ganz oder teilweise verhindert sein, seine Aufgaben zu erfüllen, müssen die Aufgaben und Kompetenzen für den betreffenden Zeitraum im voraus auf ein - oder mehrere Vorstandsmitglieder übertragen werden. 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands (1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln für ein Geschäftsjahr gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder der Vereinigung werden; mit Beendigung der Mitgliedschaft in dem Verein endet auch ihr Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. (2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen. (3) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstands mit 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen von allen Mitgliedern aus wichtigem Grunde seines Amtes entheben. 15 Beschlussfassung des Vorstands (1) Die Einberufung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung hat in der Regel sieben Tage vorher schriftlich oder per , unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. (2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen unter Leitung eines Mitgliedes des Vorstands. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstands können auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefasst werden. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. (4) Der Vorstand wird nach Bedarf jedoch mindestens alle sechs Monate einberufen. (5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. 16 Änderung der Satzung; Auflösung der Vereinigung (1) Zur Änderung der Satzung bedarf es einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die beabsichtigte Neufassung der betroffenen Paragraphen mitzuteilen. (2) Eine Änderung des Zwecks der Vereinigung ( 2) kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb von vier Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (3) Zur Auflösung der Vereinigung bedarf es einer 3/4-Mehrheit der Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
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