SICHERHEIT. AVO Verkehr. SVP- Ausbildung. Seite 2. Seite 8
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1 SICHERHEIT 3/06 ZUERST AVO Verkehr Seite 2 SVP- Ausbildung Seite 8 Mitteilungsblatt des Unfallverhütungsdienstes der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
2 Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr Von Dr. Reinhart Kuntner Durch die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO Verkehr) soll die Einbindung des Arbeitnehmerschutzes in die eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren festgelegt und erleichtert werden. Die wichtigsten Vorgaben werden anschließend zusammengefasst. ALLGEMEINES Am 26. Juli 2006 wurde die Eisenbahngesetznovelle 2006 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 125/2006). Im Rahmen dieser Gesetzesnovelle wurde unter anderem auch festgelegt, dass der Antragsteller einen Antrag auf Baugenehmigung bzw. Betriebsbewilligung neben dem Bauent- in den Gutachten vollständig, schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen wird. Die neue Regelung gilt für den Bau und die Veränderung von Eisenbahnanlagen ( 31a und 34b EisbG), von Schienenfahrzeugen ( 32a und 34b EisbG) und von eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ( 31a, 33a ( 3 AVO Verkehr, 34b EisbG) jeweils nachzuweisen ist. Dies wird in getrennten Bestimmungen geregelt, weil auch die Anforderungen nach dem Eisenbahngesetz unterschiedlich gestaltet sind. BAUGENEHMIGUNG UND BAUARTGENEHMIGUNG Gutachten zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz haben insbesondere zu umfassen ( 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 AVO Verkehr): 1. Prüfung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß 5 ASchG 2 Foto: CI&M/ÖBB wurf auch Gutachten darüber beigeben muss, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik, der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes einschließlich den Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz entspricht (vgl. 31a, 32a und 33a EisbG bzw. 34b EisbG). Der Antragsteller einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung muss daher künftig selbst dafür sorgen, dass entsprechende Gutachten vorliegen, die die Eignung seines Projektes nachweisen. Die Eisenbahnbehörde und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat überprüfen, ob dies Verkehrs-Arbeitsinspektorat und 34b EisbG). Unter Eisenbahnanlagen werden Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke zusammengefasst, die dem Betrieb der Eisenbahn dienen ( 10 EisbG). KONZEPT DER AVO VERKEHR Die Eisenbahngesetznovelle 2006 sieht vor, dass in den vom Antragsteller beizugebenden Gutachten auch die Einhaltung der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz nachzuweisen ist. Diese allgemeine Formulierung wird nun durch die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO Verkehr) konkretisiert. Es wird festgelegt, was im Wesentlichen unter den Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz zu verstehen und daher durch die Gutachter zu prüfen ist. Die AVO Verkehr wurde am 13. November 2006 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. II Nr. 422/2006) und ist somit seit diesem Tag anzuwenden. Die AVO Verkehr regelt, in welcher Weise die Einhaltung der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz in Gutachten zur Baugenehmigung bzw. Bauartgenehmigung ( 2 AVO Verkehr, 31a, 32 a und 33a EisbG) und in Prüfbescheinigungen zur Betriebsbewilligung 2. Prüfung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß 8 BauKG 3. Prüfung der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT 4. Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ASchG und der Verordnungen in Durchführung des ASchG 5. Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß 33 Abs. 3 Z 2 des ASchG sowie gemäß Anhang A und Anhang B der AM-VO 6. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß 95 Abs. 3 Z 2 des ASchG. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß 5 AschG, die Unterlage für spätere Arbeiten gemäß 8 BauKG sowie die Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT ( 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AVO Verkehr) sind Dokumente, die jeweils vom Arbeitgeber im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu erstellen sind. Im Rahmen der Prüfung durch die Gutachter wäre daher einerseits festzustellen, ob diese
3 Unterlagen vollständig und richtig vorhanden sind sowie andererseits, ob die in den Unterlagen für erforderlich erachteten Maßnahmen (beispielsweise über die bauliche Ausgestaltung der Anlage) in den Projektsunterlagen auch entsprechend umgesetzt sind. Zur Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ( 2 Abs. 2 Z 4 AVO Verkehr), insbesondere des ASchG und der Verordnungen in Durchführung des ASchG, bietet das Verkehrs-Arbeitsinspektorat das Schwerpunktkonzept Eisenbahnanlagen (Richtlinie R 10 der Versicherung für Eisenbahnen und Bergbau) sowie das Schwerpunktkonzept Eisenbahnfahrzeuge (Richtlinie R 9 der Versicherung für Eisenbahnen und Bergbau) an. Sinnvoll wäre eine Abarbeitung Punkt für Punkt nach dem jeweils geltenden Schwerpunktkonzept, abschließend sollte nochmals zusammenfassend festgestellt werden, dass die Einhaltung der angeführten Arbeitnehmerschutzvorschriften geprüft und deren Einhaltung festgestellt wurde. Das Schwerpunktkonzept Eisenbahnanlagen ist nach einem Modulsystem aufgebaut (Module Hochbau, Fahrweg, Energieversorgung, Sicherungstechnik, maschinentechnische Einrichtungen), mit dem die wesentlichen Eisenbahnprojekte zusammengesetzt werden können (beispielsweise ein Werkstättenprojekt aus den Einzelmodulen Hochbau und maschinentechnische Einrichtungen oder ein Umbauprojekt für einen Bahnhof aus den Einzelmodulen Fahrweg, Energieversorgung und Sicherungstechnik). Das Schwerpunktkonzept fasst die wichtigsten Arbeitnehmerschutzvorschriften zusammen, die bei den einzelnen Modulen einzuhalten sind. Das Schwerpunktkonzept Eisenbahnfahrzeuge fasst die wichtigsten Arbeitnehmerschutzvorschriften zusammen, die bei Eisenbahnfahrzeugen einzuhalten sind. Die Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer ( 2 Abs. 2 Z 5 AVO Verkehr), insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß 33 Abs. 3 Z 2 des ASchG sowie gemäß Anhang A und Anhang B der AM-VO, umfasst im Rahmen des 33 Abs. 3 Z 2 ASchG vorerst jene Rechtsvorschriften, die nicht Arbeitnehmerschutzvorschriften im engeren Sinn sind, jedoch trotzdem Bestimmungen enthalten, die für den Schutz der Arbeitnehmer maßgeblich sind. So sind beispielsweise die Regelungen der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung dem Eisenbahnrecht zuzuordnen, deren Einhaltung ist jedoch auch für den Schutz der Arbeitnehmer maßgeblich und daher zu überprüfen. In Anhang A und Anhang B der AM-VO sind jene Regelungen über Arbeitsmittel angeführt, die in Form von Herstellervorschriften erlassen worden sind (beispielsweise Maschinen- Sicherheitsverordnung, Niederspannungsgeräte-Verordnung oder II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung). Die Bestimmungen des 4. Abschnitts der AM-VO (Beschaffenheit von Arbeitsmitteln) gelten in weiten Bereichen nur für alte Arbeitsmittel, die in Verkehr gebracht wurden, bevor die Herstellervorschriften erlassen wurden. Für jene Arbeitsmittel, die bereits nach Herstellervorschriften gebaut wurden, gelten die Bestimmungen des 4. Abschnitts der AM-VO nicht mehr. Bei diesen Arbeitsmitteln ist daher die Einhaltung der jeweiligen Herstellervorschrift und nicht des 4. Abschnitts der AM-VO zu überprüfen. Auch bei den sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer wäre eine Abarbeitung Punkt für Punkt sinnvoll, auch hier sollte abschließend nochmals zusammenfassend festgestellt werden, dass die Einhaltung der angeführten Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer geprüft und deren Einhaltung festgestellt wurde. Gemäß 95 Abs. 3 ASchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von Bestimmungen der Durchführungsverordnungen zum ASchG erlassen. Das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen (Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet, zumindest der gleiche Schutz durch Ersatzmaßnahme erreicht) sowie die Umsetzung der Ersatzmaßnahmen im Projekt sind zu überprüfen ( 2 Abs. 2 Z 6 AVO Verkehr). BETRIEBSBEWILLIGUNG Prüfbescheinigungen oder Erklärungen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz haben insbesondere zu umfassen ( 3 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 AVO Verkehr): 1. Prüfung der Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß 7 AM-VO und gemäß 38 der EisbAV 3
4 2. Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß KennV Foto: CI&M/ÖBB 3. Prüfung der Aktualisierung der Dokumente gemäß 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AVO Verkehr 4. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß 2 Abs. 2 Z 4 AVO Verkehr 4 5. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß 2 Abs. 2 Z 5 AVO Verkehr 6. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß 2 Abs. 2 Z 6 AVO Verkehr. Eine Reihe von Arbeitnehmerschutzvorschriften sieht da Erfordernis von Abnahmeprüfungen vor der ersten Inbetriebnahme vor. Das Vorliegen der entsprechenden Prüfbefunde, beispielsweise gemäß 7 AM-VO oder 38 EisbAV, ist daher zu überprüfen ( 3 Abs. 2 Z 1 AVO Verkehr). Die Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ( 3 Abs. 2 Z 2 AVO Verkehr) ergibt sich weitgehend aus den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten gemäß 5 ASchG. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß 5 AschG, die Unterlage für spätere Arbeiten gemäß 8 BauKG sowie die Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT ( 3 Abs. 2 Z 3 AVO Verkehr) sind Dokumente, die jeweils vom Arbeitgeber im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu erstellen und in weiterer Folge laufend zu aktualisieren sind ( 4 Abs. 4 und Abs. 5 ASchG). Im Rahmen der Prüfung durch die Gutachter wäre daher einerseits festzustellen, ob diese Unterlagen vollständig und richtig aktualisiert wurden sowie andererseits, ob die in den Unterlagen für erforderlich erachteten Maßnahmen im Projekt auch entsprechend umgesetzt sind. Zur Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ( 3 Abs. 2 Z 4 AVO Verkehr), insbesondere des ASchG und der Verordnungen in Durchführung des ASchG, wäre eine Abarbeitung Punkt für Punkt nach dem jeweils geltenden Schwerpunktkonzept (Eisenbahnanlagen oder Eisenbahnfahrzeuge) durchzuführen, abschließend sollte nochmals zusammenfassend festgestellt werden, dass die Einhaltung und Umsetzung der angeführten Arbeitnehmerschutzvorschriften geprüft und deren Einhaltung und Umsetzung festgestellt wurde. Auch bei der Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer ( 3 Abs. 2 Z 5 AVO Verkehr) wäre eine Abarbeitung Punkt für Punkt sinnvoll, auch hier sollte abschließend nochmals zusammenfassend festgestellt werden, dass die Einhaltung und Umsetzung der angeführten Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer geprüft und deren Einhaltung und Umsetzung festgestellt wurde. Die Prüfung der Einhaltung und Umsetzung erforderlichen Voraussetzungen (Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet, zumindest der gleiche Schutz durch Ersatzmaßnahme erreicht) sowie die Einhaltung und Umsetzung der Ersatzmaßnahmen im Projekt ist zu überprüfen ( 2 Abs. 2 Z 6 AVO Verkehr). AUFGABEN DES VERKEHRS- ARBEITSINSPEKTORATES Die Arbeitnehmerschutzbehörde (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) hat im Rahmen der neuen eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren keine inhaltliche Überprüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorzunehmen. Vielmehr ist zu überprüfen, ob die vorgelegten Gutachten ( 31a, 32a und 33a EisbG), Prüfbescheinigungen oder Erklärungen ( 34b EisbG) aus der Sicht des Nachweises der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind. Im Rahmen der Vollständigkeit ist vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat insbesondere zu überprüfen, ob die in der AVO Verkehr bzw. in info weiterer Folge im Schwerpunktkonzept Eisenbahnanlagen und im Schwerpunktkonzept Eisenbahnfahrzeuge vorgegebenen Prüfinhalte des Arbeitnehmerschutzes von den Gutachtern zur Gänze behandelt wurden. Darüber hinaus sind im Rahmen der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit die vom Gutachter getroffenen Wahrnehmungen und Feststellungen über die Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen sowie seine daraus gezogenen Schlussfolgerungen nachzuvollziehen. Sofern das Gutachten aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes nicht vollständig, schlüssig und nachvollziehbar ist, ist es von der Arbeitnehmerschutzbehörde im Wege über die Eisenbahnbehörde zur Ergänzung bzw. Verbesserung zurückzustellen. Eine Verbesserung des Gutachtens durch die Arbeitnehmerschutzbehörde ist nicht vorgesehen. AUFGABEN DER SICHERHEITS- FACHKRÄFTE UND ARBEITS- MEDIZINER Gemäß 76 Abs. 3 sowie 81 Abs. 3 ASchG hat der Arbeitgeber die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute unter anderem auch bei der Planung von Arbeitsstätten, bei der Beschaffenheit und Änderung von Arbeitsmitteln sowie bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung hinzuzuziehen. Diese Verpflichtung wird durch die neue Rechtslage nicht berührt und diese Verpflichtungen bleiben daher unverändert aufrecht. Nähere Informationen über die geltenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen bei Eisenbahnfahrzeugen erhalten Sie bei Ihrer Sicherheitsfachkraft sowie beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Tel.-Nr. (01) oder reinhart.kuntner@bmvit.gv.at oder ruth.wedam@bmvit.gv.at
5 Das Akzeptanz-Experiment Ein Erfahrungsbericht zum Marathon in Sicherheitsschuhen Von Dipl.-Ing. Joachim Berger Wenn der Schuh passt, vergisst man den Fuß sagt der chinesische Philosoph Chuangste, und beschreibt damit einen wichtigen Aspekt bei der Auswahl von passendem Schuhwerk, der entscheidend die Trageakzeptanz beeinflusst. Foto: BilderBox.com In diesem Sinne sind von der schuhherstellenden Industrie ständige Neu- und Weiterentwicklungen auch im Bereich der Sicherheitsschuhe für den beruflichen Einsatz erhältlich. Diese Entwicklungen umfassen neben der Eignung des Schuhwerks für den Arbeitsplatz auch verbesserte Trageeigenschaften und gehen damit häufig über Passform und reine Sicherheitsanforderungen deutlich hinaus. Wenn bei einer Schuhkonstruktion bestimmte Merkmale hinsichtlich Bequemlichkeit und Unterstützung des individuellen Bewegungsablaufes beim Gehen stimmen, besteht gute Aussicht, dass der Schuh von seinem Träger als Lieblingsschuh bezeichnet wird, was letztendlich auch die Trageakzeptanz entscheidend beeinflusst. Wesentliche Einflussfaktoren hierfür sind: Optimale Passform des Schuhs hinsichtlich Fußlänge und breite Abgestimmte Dämpfung der Sohle und Angemessene Flexibilität Ein solcher optimal passender Schuh stand dem Autor zur Verfügung. Die Idee und das Ziel Durch ein Experiment sollte belegt werden, dass handelsübliche Sicherheitsschuhe auch bei Dauer- oder Extrembelastungen guten Tragekomfort bieten können! Als geeignete Veranstaltung für dieses Experiment wurde der Ford-Köln-Marathon im September 2005 ausgewählt. Dort sollte es mit Stahlklappe & Co. An den Start gehen um nach 42,195 Kilometern sicher und mit möglichst unversehrten Füßen bis ins Ziel zu gelangen. Geboren wurde die Idee bei den im Herbst und Winter herrschenden feuchten Witterungs- und dementsprechenden Bodenverhältnissen. Meine übliche Trainingsstrecke führt über Feld-, Wald- und Wiesenwege sowie in teilweise unebenem Gelände bergauf und bergab. Deshalb besteht besonders im abendlichen Dämmerlicht die Gefahr, beim Laufen umzuknicken oder auszurutschen und zu stürzen oder bei Regen oder Schnee auch nur unangenehm nasse Füße zu bekommen. Also bin ich während der Vorbereitungsläufe im November 2004 kurzerhand eigentlich nur mal so zur Probe auf ein Paar Sicherheitsschuhe umgestiegen, von denen mir bekannt war, dass sie wasserdicht und besonders rutsch- und umknicksicher sind. Im Zuge der nächsten Trainingsläufe habe ich dann erstaunt feststellen können, dass es sich trotz Mehrgewicht und eingeschränkter Beweglichkeit gegenüber den üblichen Laufschuhen doch relativ komfortabel in den Sicherheitsschuhen laufen ließ. Die Dämpfung war ausreichend, die Füße blieben trocken und ich musste nicht mehr den Pfützen oder matsch ausweichen, sondern konnte sogar trockenen Fußes mitten hindurch stiefeln. Nach diesen Testläufen kristallisierte sich mein Ziel heraus. Ich wollte deutlich machen, dass man mit einem handelsüblichen modernen Sicherheitsschuh sogar die extremen Anforderungen eines Marathonlaufes überstehen kann. Zwar hatte ich mich bis zu diesem Zeitpunkt noch nie der Herausforderung eines Marathonlaufes gestellt, doch ich hoffe die Distanz auch mit einem Schuhhandicap bewältigen zu können. Die Vorbereitung In den folgenden Monaten fand das regelmäßige Training nur noch in Sicherheitsschuhen statt, um die Gewöhnung an die gegenüber Laufschuhen natürlich schwereren und weniger gelenkigen Sicherheitsschuhe zu erreichen. Zum Einsatz kam ein handelsüblicher Sicherheitsschuh S2, mit Stahlklappe und Gelenkmanschette. Weil der Mensch bekanntlich ein Gewohnheitstier ist, bin ich dann wo- 5
6 chenlang in der Vorbereitungsphase ausschließlich mit diesen Schuhen gelaufen. Was anfänglich noch ein ungewohntes Gefühl war, wurde deshalb schnell zur Normalität. Insgesamt absolvierte ich auf diese Weise in der Vorbereitungsphase ca Trainingskilometer in Sicherheitsschuhen. Über das Lauftraining hinaus dienten sie mir auch noch während Wanderungen im Sauerland als Wanderschuhe und im Sommerurlaub in den Dolomiten trug ich sie sogar beim Begehen von Klettersteigen. Ein Paar Schuhe, das in der Vorbereitungsphase so häufig zum Einsatz kam, musste natürlich langsam an positiven Eigenschaften nachlassen und Alterungserscheinungen zeigen. Für den Wettkampf selbst stand deshalb ein fabrikneues Paar bereit, um für den Lauf ein Paar Schuhe mit ausreichender Dämpfung zu haben. Vor dem großen Tag wurden sie lediglich bei zwei Läufen für ca. 20 km Laufstrecke eingelaufen. Der Begriff des Einlaufens stimmt an dieser Stelle eigentlich nicht. Ein Schuh, der wirklich passt, benötigt nämlich keine Einlaufphase, die evtl. mit Blasen oder Druckstellen an den Füßen verbunden ist. Ein Schuh muss an den Fuß passen und es darf nicht umgekehrt so sein, dass der Fuß erst schmerzhaft an die Schuhform angepasst werden muss. Der Marathon Am 11. September 2005 kam dann der große Tag. Über Marathonläiufer versammelten sich in Köln-Deutz zum Start des 9. Köln- Marathon. Die Lufttemperatur um 20 C war nahezu ideal, der Himmel aber bedenklich wolkig, doch es regnete noch nicht. Aber gleichzeitig mit dem Startschuss für die Läufer öffnete auch der Himmel seine Schleusen und es begann für die nächste Stunde zu regnen. Die nassen Straßen weckten meine Erinnerungen an die herbstlichen und winterlichen Trainingsläufe. Während die anderen Starter öfters rutschnassen Stellen und tiefen Pfützen ausweichen mussten, konnte ich mit meinen Sicherheitsschuhen einfach geradeaus und mitten hindurch laufen. Das Wasser spritzte und ich hoffte durch die direkte Linie wenigstens ein bisschen Kraft für den Zieleinlauf aufsparen zu können. Besonders auf den letzten Kilometern, als die Strecke vorbei am Dom und über das unebene Kopfsteinpflaster der Kölner Altstadt führte, fühlte ich mich in meinen Schuhen sicherer als manche anderen Läufer. Einige Läufer haben vom Start an und auch während des Laufes schon etwas verwundert auf meine ganz untypischen Laufschuhe reagiert. Aber als ich ihnen von meinen Hintergründen für diese Aktion erzählt habe, waren sie begeistert und spornten mich weiter an. Durch die schwereren und weniger beweglichen Schuhe mit Auswirkungen auf die Abrollbewegung gegenüber Sportschuhen musste ich natürlich mit einer früheren Ermüdung rechnen. Doch obwohl mich der Lauf zusätzlich Kraft gekostet hat, haben die Füße selbst aber die komplette Distanz völlig ohne Beschwerden überstanden. Zwar hätte ich nach dem berüchtigten Mann mit dem Hammer bei Kilometer 30 liebend gerne leichtere Schuhe angezogen oder den Rest der Strecke im Taxi absolviert. Angespornt hat mich aber auch die Tatsache, dass anderer Läufer mit Laufschuhwerk zu diesem Zeitpunkt auch bereits mit Ermüdung kämpfen mussten. Entscheidend war jedoch letztlich für mich, dass ich nach 42,195 Kilometern auch am Ziel angekommen bin. Erschöpft zwar, aber überglücklich und mit einem Platz im Mittelfeld. Mit dem Ergebnis bin ich sehr zufrieden; insbesondere, da es das erste Mal für mich war, einen Marathonlauf durchzustehen. Viereinhalb Stunden Laufzeit absolvierte ich ohne Blase oder Druckstelle an den Füßen genauso wie im Training. Selbst die Stahlkappe war zu keinem Zeitpunkt unangenehm zu spüren. Das mit der Aktion zu zeigen war mein Ziel: Gute Sicherheitsschuhe müssen nicht unbequem, sondern können ganz komfortabel sein selbst bei höchster körperlicher Beanspruchung. Unter dem Jubel des phantastischen Kölner Publikums am Straßenrand und dem Beifall der Zuschauer im Ziel anzukommen, war ein echtes Hochgefühl. Der Marathon in Sicherheitsschuhen war geschafft. Anders als beim berüchtigten Kilometer 30) fasste ich den Entschluss: das war sicher nicht mein letzter Marathon. Ich werde weiter an Marathonläufen teilnehmen. Besonders neugierig bin ich, welche Zeiten mit normalen Laufschuhen möglich sind. Fazit und Perspektiven Als Fazit dieser ausgefallenen Aktion wird eines deutlich. Es zahlt sich auch für den betrieblichen Alltag aus, die Sicherheitsschuhe sorgfältig auszuwählen. Schließlich sollen sie täglich über viele Stunden bei der Arbeit getragen werden. Ein Sicherheitsschuh, der seinem Träger in Länge und Breite passt und angenehm am Fuß sitzt, wird auch zum Lieblingsschuh werden können. Das vielfältige Angebot qualitativ hochwertiger Schuhe am Markt ist quasi ein Garant dafür, dass für nahezu jeden Menschen passende und auch hinsichtlich des Erscheinungsbildes entsprechende Schuhe verfügbar sind. Nachdruck aus: sicher ist sicher Arbeitsschutz aktuell, Fachzeitschrift für Sicherheitstechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung 6 Foto: BilderBox.com
7 ASchG Novelle 2006 Von Dr. Reinhart Kuntner Am 11. August 2006 wurde eine Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Mit dieser Gesetzesnovelle werden Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes an das österreichische Arbeitnehmerschutzrecht erfüllt. ALLGEMEINES Das österreichische Arbeitnehmerschutzrecht wird durch Richtlinien der Europäischen Union vorgegeben. Im April 2006 hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil festgestellt, dass einige Vorgaben der Arbeitnehmerschutz-Rahmenrichtlinie der Europäischen Union (RL 89/391/EWG) nicht ausreichend in den österreichischen Rechtsvorschriften umgesetzt sind. Durch die ASchG-Novelle 2006 werden die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen, um diesem Urteil zu entsprechen. SICHERHEITS- VERTRAUENSPERSONEN Die Einbindung der Sicherheitsvertrauenspersonen wird durch die Neufassung des ASchG um einige Themen erweitert. Dies betrifft insbesondere die Anhörung vor einer Heranziehung externer Präventivfachkräfte sowie die Informationen über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes und die Anhörung über die getroffenen Schutzmaßnahmen (vgl. 11 Abs. 5 und Abs. 7 Z 4 bis Z 6 ASchG neu). PRÄVENTIVFACHKRÄFTE Nach den bisherigen Vorgaben des ASchG konnte der Arbeitgeber ohne weitere Vorgaben entscheiden, ob er externe oder interne Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner) bestellt (vgl. bisher 73 und 79 ASchG). Durch die Neufassung dieser Bestimmungen wird nunmehr festgelegt, dass vorrangig innerbetriebliche Präventivfachkräfte heranzuziehen sind. Davon kann nur abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt (vgl. 73 Abs. 1, 78 Abs. 1 sowie 79 Abs. 1 ASchG neu). WEITERE REGELUNGEN Weitere Neuregelungen durch die ASchG-Novelle 2006 betreffen die für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen (diese müssen ab jetzt unabhängig von der Größe des Unternehmens und der Art der dort ausgeübten Tätigkeit verpflichtend bestellt werden, vgl. 25 Abs. 4 und 26 Abs. 3 ASchG neu) und die Lagerung der persönlichen Schutzausrüstung (diese muss durch den Arbeitnehmer an den dafür vorgesehenen Plätzen erfolgen, vgl. 15 Abs. 2 ASchG neu, aber auch die Neufassung der Strafbestimmung des 130 Abs. 4 Z 3 ASchG neu). SCHLUSSBEMERKUNG Nähere Auskünfte über die Änderungen des ASchG erhalten Sie bei Ihrer Sicherheitsfachkraft oder beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat im Bundesministerium für Verkehr,Innovation und Technologie Tel.-Nr. (01) oder reinhart.kuntner@bmvit.gv.at oder ruth.wedam@bmvit.gv.at Foto: BilderBox.com Neu aufgelegte Merkhefte: Infos und Bestellungen: Tel. (01) Basa: (880) unfallverhuetung@vaeb.at IMPRESSUM: Sicherheit Zuerst Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB); Redaktion: Dr. Andreas Winkelbauer Layout: W. Meissner alle: 1061 Wien, Linke Wienzeile 48-52; Konzeption: Othmar Limpel GmbH. Druck: KUBRA Werbegrafik GmbH, 1100 Wien 7
8 Grundausbildung zur SVP bei den Seilbahnbetrieben Die Unfallversicherung für Eisenbahnbedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau veranstaltete im vorigen Jahr erstmals eine Grundausbildung für Sicherheitsvertrauenspersonen bei Seilbahnunternehmen in Maishofen vom September Der Teilnehmerkreis umfasste Mitarbeiter von Seilbahnunternehmen aus ganz Österreich. Das Programm beinhaltete Themen aus allen Bereichen des Arbeitnehmerschutzes. Die konkreten Arbeitnehmerschutz-Angelegenheiten waren Inhalt des Referates von Herrn Horst Kienberger, Sicherheitsfachkraft der ÖBB und der Kleinbetriebebetreuung der VAEB. Anschließend folgten arbeitsmedizinische Informationen durch Frau Dr. Eveline Hanschitz und Frau Dr. Elisabeth Decristoforo. der Vortrag umfasste die Wichtigkeit des Hautschutzes, Ergonomie, Schutzimpfungen und Vieles mehr. Auch der zweite Tag wurde von Herrn Horst Kienberger eröffnet. In einem Sicherheitsworkshop wurden mit den Seminarteilnehmern Maßnahmen und Verbesserungsvorschläge für den Arbeitnehmerschutz im eigenen Unternehmen erarbeitet. Auf Grund des positiven Echos ist vorgesehen dieses Jahr einen weiteren Grundkurs zu veranstalten. Genauere Informationen erhalten Sie in der nächsten Ausgabe der Sicherheit Zuerst. Am Nachmittag folgte ein praxisbezogenes Workshop in Form einer Bergeübung bei der Areitbahn der Schmittenhöhebahn AG. Herr Ing. Leopold Flasch, Verkehrsarbeitsinspektor der Seilbahnbetriebe, referierte über den technischen Arbeitnehmerschutz bei den Seilbahnen Die Rechte, Pflichten und Haftung der Sicherheitsvertrauenspersonen waren Thema des Vortrages von Herrn Georg Schürer von der Arbeiterkammer Salzburg. Zum Abschluss erläuterte Dr. Andreas Winkelbauer, Leiter der Unfallversicherung der VAEB, die Aufgaben der Unfallversicherung und des Unfallverhütungsdienstes. Neben den Vorträgen blieb für die Teilnehmer auch Zeit für einen Erfahrungsaustausch sowohl untereinander als auch mit den Referenten. 8 Kontakt Benötigen Sie BROSCHÜREN, PLAKATE, DVDs oder andere WERBEMITTEL aus dem Bereich Arbeitnehmerschutz? >> Wenden Sie sich an den Unfallverhütungsdienst der VAEB: Telefon: (01) BASA: (880) unfallverhuetung@vaeb.at
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