Vorlage zur Sitzung des Landschaftsbeirates am
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- Wilhelmine Waltz
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1 Anlage:_ S~ TOP: f Amt für Natur- und Landschaftsschutz Vorlage zur Sitzung des Landschaftsbeirates am Gesetzlicher Alleenschutz nach 47a LG NRW Vorbemerkungen: Die Landschaftsbeiräte sollen gem. 11 Absatz 1 LG NRW bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu u.a. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Erläuterungen: Der Ausschuss für Umwelt und Planung des Rheinisch-Bergischen Kreises hat in einer an das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen gerichteten Resolution darauf hingewiesen, dass der Landesbetrieb Straßen NRW bei der Durchführung seiner Maßnahmen die Regelungen des 47a LG NRW zum Schutz von Alleen nur unzureichend berücksichtigt. Insbesondere soll er der Pflicht zur Nachpflanzung von Alleebäumen nicht nachkommen. Die unteren Landschaftsbehörden sind mittlerweile vom MKULNV aufgefordert worden, zu Art und Umfang der seit Anfang 2012 vorgenommen bzw. unterlassenen Ersatzpflanzungen der im Alleenkataster verzeichneten, geschützten Alleen zu berichten. Die Resolution des Ausschusses für Umwelt und Planung des Rheinisch-Bergischen Kreises vom sowie der Erlass des MKULNV vom sind als Anlage beigefügt. Die im Erlass angesprochenen Daten werden derzeit von mir ermittelt und können in der Sitzung des Landschaftsbeirates dargestellt werden. In den zurückliegenden Sitzungen hat sich der Landschaftsbeirat wiederholt zum Umgang der unterschiedlichen Trägern der Straßenbaulast mit Straßenbäumen kritisch befasst, unabhängig davon, ob es sich im Einzelfall um Bäume einer Allee oder um Einzelbäume gehandelt hat. Um43eratung wird gebeten. (Zimmermann)
2 Rheinisch-Bergischer Kreis 1 Ah Bez frksre g i e ru n g Körn «3, Min 201% Landrat * Postfach «51434 Bergisch Gladbach Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Schwannstraße Düsseldorf über Bezirksregierung Köln Dez Köln Aniagen Dienststelle; Öffnungszeiten: Buslinie: Bearbeiter/in: Telefon: Telefax: Zeichen Datum Der Landrat Planung und Landschaftsschutz 67, Block B, 3.Etage Mo. - Fr Uh Mo. - Do Uh oder nach Terminvereinbarung 227, 420, 421, 423, Haltestelle Kreishaus Frau Faßbender Landschaft@rbk-online.de / Gesetzlicher Alleenschutz nach 47 a LG NRW yf 4/ > Hier: Resolution des Ausschusses für Umwelt und Planung vom Bei der Durchsetzung der Nachpflanzverpflichtung nach 47 a LG NRW für gefällte Alleebäume bestehen zur Zeit aufgrund des Standpunktes des Landesbetriebes Straßen NRW erhebliche Probleme. Der Ausschuss für Umwelt und Planung des Kreistages des Rheinisch-Bergischen Kreises hat daher am die nachfolgende Resolution an die zuständigen Ministerien für Naturschutz und Verkehr beschlossen: Resolution des Ausschusses für Umwelt und Planung des Kreistages des Rheinisch- Bergischen Kreises Aufgrund aktueller Probleme bei der Durchsetzung des gesetzlichen Alleenschutzes nach 47 a Landschaftsgesetz wendet sich der Ausschuss für Umwelt und Planung mit einer Resolution an die zuständigen Ministerien. Nach 47 a des Landschaftsgesetzes NRW (LG) sind Alleen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen, auch von einzelnen Bäumen, sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung. Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Bei zwingender Notwendigkeit der Fällung eines Alleebaumes sind Ersatzpflanzungen gem. 47 a LG in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Von dem vorstehenden Verbot kann auf begründeten Antrag von der unteren Landschaftsbehörde eine Befreiung nach 67 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erteilt werden, wenn die in dieser Vorschrift genannten Tatbestände erfüllt sind. Mit der Erteilung einer Befreiung wird die Forderung verbunden, eine Ersatzpflanzung für den zu fällenden Alleebaum in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Die Durchführung des gesetzlichen Auftrages zum Alleenschutz scheitert aktuell am Widerstand des Trägers der Straßenbaulast, hier des Landesbetriebes Straßen NRW. Der Landesbetrieb verweigert die Durchführung von Ersatzpflanzungen entlang von Landstraßen unter Hinweis auf die maßgeblichen gültigen Richtlinien (RPS) und Am Rübezahiwald7 Telefonzentrale: Zentrale info@rbk-online.de Kreissparkasse Köln IBAN DE9337Ö5Ö S1469 BergiscH Gladbach Zentrales Fax; internet: Kto , BLZ BIC COK5DE33 Vi
3 2 Empfehlungen (ESAB), wonach der einzuhaltende seitliche Mindestabstand für Neuanpflanzungen 4,50 m zum Fahrbahnrand unter Ausnutzung der Eigentumsflächen der Straßenbauverwaltung maßgeblich ist. Sofern dieser nicht zu realisieren ist, müsste Grunderwerb vom Eigentümer der angrenzenden Grundstücke getätigt werden, wozu der Landesbetrieb nicht gewillt ist. Alternativ müssten bei Unterschreitung der Mindestpflanzabstände vom Fahrbahnrand Fahrzeugrückhaltesysteme (Schutzplanken o. dgl.) angebracht werden, um Anprallschäden zu vermeiden. Hierzu ist der Landesbetrieb ebenfalls nicht bereit. Des Weiteren führte der Landesbetrieb in einem aktuellen Einzelfall gegen geforderte, bereits mit ihm abgestimmte Neuanpflanzungen für einen gefällten Alleebaum Gründe der Verkehrssicherheit an und widerrief seine ursprüngliche Zustimmung. Die Fällung von einzelnen Alleebäumen aus Gründen der Verkehrssicherheit mit der daraus resultieren Forderung für Ersatzpflanzungen sind regelmäßig zu bearbeitende Anträge bei der unteren Landschaftsbehörde. Aufgrund des dargelegten Standpunktes des Landesbetriebes Straßen gehen die Forderungen für Ersatzpflanzungen, die den Erhalt der Alleen sicherstellen sollen, jedoch ins Leere. Die Vorgehensweise des Landesbetriebes ist nicht hinzunehmen. Sie steht in deutlichem Konflikt zu der gesetzlichen Forderung des Alleeschutzes nach 47 a LG und dem vom Land NRW angestrebten Ziel und Programm Alleen -. Alleen könnten nicht mehr geschützt werden, sondern wären dem Wegfall freigegeben, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Nachpflanzungen nicht durchgesetzt werden könnten. Zur Lösung des bestehenden Konfliktes bittet der Ausschuss für Umwelt und Planung die zuständigen Ministerien - das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz - und - das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr -, eine dem gesetzlichen Alleenschutz entsprechende, auch für den Träger der Straßenbaulast verbindliche Erlassregelung zu treffen. Die untere Landschaftsbehörde vermerkt eine zunehmende Anzahl von Fällanträgen des Landesbetriebes Straßenbau für Alleebäume. Zu der erforderlichen Befreiung erteilt der Landschaftsbeirat wegen der verweigerten Nachpfianzung nicht seine Zustimmung. In der Folge ist das Widerspruchsverfahren nach 69 Abs. 1 LG durchzuführen. Dies bedeutet eine erhebliche Verzögerung der Entscheidungen. Insofern ist eine Erlassregelung zur Durchsetzung der Nachpflanzverpflichtung durch die zuständigen Ministerien dringend erforderlich. Die Resolution wurde auf dem Dienstweg auch über das Dezernat 25 an das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr versandt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag AH
4 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur» und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für KÜmaschulz. Umweil. Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW Düsseldorf 3. Juni 2014 Bezirksregierungen Seite i von 2 Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster -Dez 51 Aktenzeichen III-2 / bei Antwort bitte angeben Frau Menden - Versand per Mail - Telefon: Telefax: nicole menden@mkulnv.nrw.de Gesetzlicher Alleenschutz nach 47 a LG NRW Resolution des Ausschusses für Umwelt und Planung des Rheinischbergischen Kreises vom 06.03,2014 Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten." Gemäß 47 a LG NRW Abs. 1 Satz 5 müssen, wenn Alleebäume aus Verkehrssicherungsgründen gefällt werden, Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Die Ersatzpflanzungen sind in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen und können an gleicher oder anderer Stelle erfolgen. In der beigefügten Resolution (s. Kopie Anlage) wird bemängelt, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW seiner Pflicht zur Nachpflanzung von Alleebäumen nicht nachkommt. Aufgrund verschiedener Hinweise soll daher überprüft werden, ob diese Erfahrungen auch in anderen Regionen bestätigt werden können. Ich bitte die unteren Landschaftsbehörden zu Art und Umfang der seit Dienstgebäude und Anfang 2012 vorgenommenen bzw. unterlassenen Ersatzpflanzungen s'chwannstt's der im Alleenkataster verzeichneten, geschützten Alleen zu berichten Düsseldorf Die Berichte enthalten in Tabellenform Aussagen zum Kreis, Name der Telefax Allee (Nr. Alleenkataster), Eigentümerkategorie (Bund/Land, Kommu- lnfoservice L_ 1 r. r -i.,,, r ^ _ poststelle@mkulnv.nrw.de nal, Privat) Jahr der Baumfallungen, Anzahl der gefällten Bäume, Er- satzpflanzung erfolgt (ja/nein) und Gründen für unterlassene Ersatzpflanzungen. Berichtet wird zu allen Straßenkategorien. Rheinbahn Linien U78 und U79 Haitesteile Kennedydamm oder Buslinie 721 (Flughafen) und 722 (Messe) Haltestelle Frankenplatz
5 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Die Berichte der unteren Landschaftsbehörden sind mir bis zum , Dienstschluss, in einem Bericht seitens der Bezirksregierungen vorzulegen. von 2 Im Auftrag Nicole Menden Anlage: Resolution Rheinisch-Bergischer Kreis
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