Schutz durch UNRWA für im Libanon registrierte palästinensische Flüchtlinge

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 9 K , AN 9 K , AN 9 K Titel: Schutz durch UNRWA für im Libanon registrierte palästinensische Flüchtlinge Normenketten: AsylG 3, 3a, 4, 25, 34 EMRK Art. 3 GG Art. 16a AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze: 1 Schutz und Beistand im Sinne des 3 Abs. 3 S. 1 AsylG genießt, wer bei der UNRWA als Palästina- Flüchtling registriert ist. (redaktioneller Leitsatz) 2 Palästinenser sind im Libanon weder einer unmittelbaren noch einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anspruch staatenloser Palästinenser aus dem Libanon auf Anerkennung als Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte (abgelehnt), Gehörlosigkeit, staatenloser Palästinenser, Libanon, Zwangsrekrutierung, Ansar Allah, UNRWA Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der am 1969 in (Libanon) geborene Kläger zu 1), der am 1991 in (Libanon) geborene Kläger zu 2) und der am 1997 in (Libanon) geborene Kläger zu 3) sind nach eigenen Angaben staatenlose Palästinenser sunnitischen Bekenntnisses mit gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon und begehren mit ihren Klagen jeweils die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. 2 Die Kläger zu 1) und 2) reisten gemeinsam am 24. Oktober 2015, der Kläger zu 3) am 11. November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 7. März 2016 stellten alle Kläger Asylantrag. 3 In den Bundesamtsakten befinden sich im Libanon ausgestellte Ausweise der Kläger in arabischer Sprache zusammen mit einer amtlich angefertigten deutschen Übersetzung. Danach handelt es sich jeweils um spezielle Ausweise für palästinensische Flüchtlinge der libanesischen Republik - Ministerium des Innern, Generaldirektion für Politik- und Flüchtlingsangelegenheiten. Der Generaldirektor der Behörde für Politikund Flüchtlingsangelegenheiten bestätigt damit, dass die Kläger palästinensischer Abstammung seien und im Libanon lebten. Daher sei ihnen dieser Ausweis ausgehändigt worden. 4 Bei seiner Befragung nach 25 AsylG am 5. Juli 2016 gab der Kläger zu 1) im Wesentlichen an, er habe den Libanon am 19. Oktober 2015 verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Serbien, Kroatien und Österreich nach Deutschland eingereist. Er sei verheiratet und habe zwei Töchter und drei Söhne, seine Ehefrau sei mit den zwei Töchtern im Libanon geblieben, er sei mit den drei Söhnen nach Deutschland

2 gekommen. Als Palästinenser habe man im Libanon kein leichtes Leben, man werde oft unter Druck gesetzt und kontrolliert. Als seine Mutter gestorben sei, habe man deren Sarg durchsucht, er wisse nicht warum, vermutlich nur, weil sie Palästinenser seien. Die von der Hisbollah gegründete Partei Ansar Allah sei öfters zu ihm gekommen und habe gewollt, dass seine Söhne, der Kläger zu 3), und Mitglied der Partei würden. Er und seine Frau hätten dies nicht gewollt, weil sie es für lebensgefährlich hielten. Sie seien öfters gekommen, daher habe er es mit der Angst zu tun bekommen. Beim letzten Mal habe er ihnen gesagt, er würde es sich überlegen, jedoch nur um Zeit zu gewinnen für seine Ausreise. Es sei für sich nicht leicht gewesen, mit seinen Söhnen hierher zu kommen und seine Frau mit den Töchtern zurückzulassen, er habe jedoch einfach seine Söhne retten wollen. Die Anwerbungsversuche hätten im April 2015 begonnen, von da an sei die Hisbollah sechs- bis siebenmal an ihn herangetreten. Druck sei insofern ausgeübt worden, als sie die Verwandtschaft geschickt hätten. Wenn einer von denen ihn bzw. seine Söhne angeworben hätte, hätte er 100 US-Dollar bekommen. Auf Nachfrage, inwiefern Druck ausgeübt worden sei, antwortete er, die hätten gewollt, dass seine Söhne bei ihnen mitmachten, damit sie richtige Männer würden. Er habe jedoch gewusst, dass seine Söhne dann entweder nach Syrien oder an die palästinensische Grenze geschickt werden würden, das habe er aber nicht gewollt. In den Libanon wolle er nicht zurück, da sein Leben dort sehr schlecht gewesen sei. Er wolle Deutsch lernen und sich hier in die Gesellschaft integrieren und arbeiten. 5 Der Kläger zu 2) wurde bei seiner Anhörung nach 25 AsylG am 28. September 2016 von seinem Vater, dem Kläger zu 1), begleitet, der an der Anhörung teilnahm. Dieser erklärte, dass die Hörfähigkeit seines Sohnes, des Klägers zu 2), trotz der Hörgeräte nur 30% betrage. Er sei daher praktisch taubstumm. Die Fragen wurden daher durch den Kläger zu 1) beantwortet. Zur Krankheitsgeschichte des Klägers zu 2) befragt gab dieser an, sein Sohn habe im Alter von einem oder eineinhalb Jahren Fieber bekommen und danach nicht mehr sprechen und hören können. Zu Behandlungszwecken seien sie ein paar Mal in einem Zentrum im Libanon gewesen, die Ärzte hätten jedoch gesagt, dass das nichts bringe und dass man seinen Sohn nicht weiterbehandeln könne. Ihr Heimatland hätten sie am 14. Oktober 2015 verlassen und seien über Syrien, die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Österreich nach Deutschland eingereist, dies sei am 26. Oktober 2015 gewesen. Außer der Mutter des Klägers zu 2) lebten noch zwei Schwestern und eine große Familie im Libanon. Er habe bis zur sechsten Klasse eine Behindertenschule besucht. Nach Fluchtgründen befragt gab der Kläger zu 1) an, sie hätten den Libanon wegen der Verfolgung durch die Ansar Allah verlassen. Sie hätten ihn aufgefordert, dass seine Kinder gegen Bezahlung bei ihnen mitmachen sollten, auf den Einwand, dass sein Sohn taubstumm sei, hätten sie erwidert, sie würden ihn behandeln lassen. Er habe ihnen zwar ärztliche Berichte gezeigt, die seinen Sohn für nicht behandlungsfähig erklärt hätten, die Angehörigen der Ansar Allah hätten jedoch gesagt, dies treffe nicht zu, sie würden seinen Sohn behandeln lassen. Im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon müsse der Kläger zu 2) mit Ansar Allah in Syrien kämpfen. Der Kläger zu 1) wolle aber nicht, dass sein Sohn im Krieg sterbe. In der Umgebung, wo sie gewohnt hätten, gebe es darüber hinaus überwiegend Schiiten, sie hätten dort keine Freiheit gehabt und seien ständig unter Druck gestanden. 6 Der Kläger zu 3) gab bei seiner Anhörung nach 25 AsylG am 28. September 2016 im Wesentlichen an, er sei zusammen mit seinem Vater und seinen Geschwistern ausgereist, wisse jedoch nicht mehr genau wann, irgendwann im letzten Jahr (2015). Über Syrien, die Türkei, Griechenland und Österreich sei er am 11. November 2015 nach Deutschland eingereist. Er habe zwei Schwestern und zwei Brüder, die Schwestern und seine Mutter hielten sich im Libanon auf, seine Brüder seien in Deutschland. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er dort als Palästinenser immer unter Druck gestanden habe. Wenn er unterwegs gewesen sei, sei sein Ausweis kontrolliert worden und er sei schlecht behandelt worden. Wenn man festgestellt habe, dass er Palästinenser sei, sei er nach Hause geschickt worden, auch habe er nicht arbeiten gehen können. Dies habe die Gruppe Ansar Allah ausgenutzt. Sie sei an ihn herangetreten und habe gesagt, sie würden ihm Geld zahlen, wenn er bei ihnen mitmache. Einmal hätten sie gesagt, er solle mit ihnen zum Training kommen und sie würden ihm 400 US-Dollar zahlen. Das sei damals gewesen, nachdem der Krieg in Syrien begonnen habe. Vorher hätten sie keine Palästinenser aufgenommen. Er selbst habe zunächst gewollt, sein

3 Vater jedoch habe es verboten. Sie hätten ihm gesagt, wenn er mit ihnen komme, würde er einen Ausweis erhalten, dann könne keiner mehr etwas sagen. Er sei aber nie mitgegangen. Ihr Lager hätten sie nicht immer verlassen dürfen, am Eingang habe es Kontrollen gegeben. Auch habe die Familie kein Haus bauen dürfen und habe keine Freiheit genossen. Ihm selbst sei es nicht mehr erlaubt gewesen, zur Schule zu gehen, dort sei er indes auch vom Lehrer geschlagen worden. Auf Nachfrage gab er an, der Lehrer habe ihn geschlagen, weil er wenig gelernt habe. 7 Mit Bescheiden vom 17. August 2016, Az. (Kläger zu 1)), vom 7. November 2016, Az. (Kläger zu 2)), und vom 14. November 2016, Az. (Kläger zu 3)) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge der Kläger insgesamt ab und stellte daneben fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 AsylG und - soweit beantragt - für die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht vorlägen. Es fehle an einer konkreten Gefahr, die den Klägern ganz gezielt persönlich drohe. Repressionen allein auf Grund der palästinensischen Volkszugehörigkeit seien im Libanon nicht bekannt. Was die Anwerbeversuche durch die Ansar Allah anbelange, so stelle dies keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar. Die Kläger hätten nicht geltend gemacht, dass sie von der Ansar Allah auf Grund eines asylerheblichen Merkmals im Sinne des 3 AsylG angesprochen worden seien, dies ergebe sich auch nicht anderweitig. Auch lägen dem Bundesamt keine Hinweise auf Zwangsrekrutierungen im Libanon vor. Darüber hinaus sei es den Klägern möglich und zumutbar, ihren Wohnsitz in eine andere Region des Libanon zu verlegen, um diesen Rekrutierungsversuchen der Ansar Allah zu entgehen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere drohten den Klägern nicht unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei ihrer Rückkehr in den Libanon. Auch Abschiebungsverbote könnten nicht festgestellt werden, im Rahmen des 60 Abs. 5 AufenthG sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Die von den Klägern geltend gemachten Umstände gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner des Libanon hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr eine existenzielle Notlage drohe, seien nicht ersichtlich. Die Kläger seien als gesunde und arbeitsfähige Männer auf die Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft bzw. die Unterstützung durch den Familienverband zu verweisen. Auch der Kläger zu 2) sei im arbeitsfähigen Alter und in der Vergangenheit in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt im Libanon zu bestreiten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm dies nach seiner Rückkehr nicht mehr gelingen werde. Die Gefahr, die ihnen drohe, müsse über die Gefahren hinausgehen, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt sei, es müsse eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteige. Ein Abschiebungshindernis nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei auch nicht gegeben. Soweit der Kläger zu 2) gesundheitliche Einschränkungen vorgebracht habe, sei weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle der Abschiebung signifikant verschlechtern werde. 8 Dem Kläger zu 1) wurde der Bescheid ausweislich Postzustellungsurkunde am 23. August 2016 zugestellt, dem Kläger zu 2) ausweislich Postzustellungsurkunde am 9. November 2016 und dem Kläger zu 3) ausweislich Postzustellungsurkunde am 18. November Hiergegen hat der Kläger zu 1) mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. August 2016, bei Gericht am 29. August 2016 eingegangen, der Kläger zu 2) mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. November 2016, bei Gericht am 17. November 2016 eingegangen, und der Kläger zu 3) mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung wird mit Schriftsätzen vom 15. Mai 2017 vorgetragen, den Klägern stünde ein Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes zu. Die Beklagte sei auf den Umstand der Zwangsrekrutierung der Söhne an keiner Stelle eingegangen, und darauf, dass sie sich durch ihre Verweigerung in Gefahr gebracht hätten. Verschiedenen Quellen zufolge seien Zwangsrekrutierungen von Seiten der Ansar Allah- Gruppierung in den libanesischen Flüchtlingscamps und bei palästinensischen Flüchtlingen keine

4 Seltenheit. Die Gruppierung nutze die aussichtslose der Lage der Betroffenen aus und versuche, sie für den Krieg in Syrien zu gewinnen. Eine Verweigerung dieser Aufforderung komme einer gegensätzlichen politischen Meinung gleich. Aus den Berichten gehe auch hervor, dass die libanesische Regierung nicht gegen die Gruppierung vorgehe, weil sie dazu schlichtweg nicht in der Lage sei. Auch gehe der Hinweis fehl, dass sich die Kläger in einer anderen Region des Libanon niederlassen könnten. Der Gesetzeswortlaut des 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG verlange, dass von dem Betroffenen vernünftigerweise erwartet werden könne, dass er sich an diesem Ort niederlasse. Dies sei hier jedoch ausgeschlossen, da die Kläger als palästinensische Flüchtlinge nicht die Möglichkeit besäßen, sich problemlos an einem anderen Ort niederzulassen. Dort sei ihr Existenzminimum nicht gesichert, da sie nicht auf ihr familiäres Netzwerk zurückgreifen könnten. Jedenfalls ergebe sich auch auf Grund der aktuellen desolaten Situation der palästinensischen Flüchtlinge in den Flüchtlingslagern im Libanon ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen Behandlung. Aus den Berichten gehe hervor, dass ihnen weiterhin viele (Menschen- )Rechte abgeschnitten würden. Ihre Bewegungsfreiheit sei massiv eingeschränkt, auch ihr Recht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und Eigentum zu besitzen. Darüber hinaus hätten alle Kläger berichtet, dass sie nur Gelegenheitsarbeiten hätten nachgehen können, für ihr Existenzminimum und das der restlichen Familie hätten sie jedoch nicht sorgen können. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK läge somit vor. 9 Der Kläger zu 1) beantragt, 1. Der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2016, Az., wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft nach 3 AsylG, der subsidiäre Schutz nach 4 AsylG und die nationalen Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. 10 Der Kläger zu 2) beantragt, 1. Der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2016, Az.:, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach 3 AsylG, hilfsweise den subsidiären Schutz nach 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. 11 Der Kläger zu 3) beantragt, 1. Der Bescheid der Beklagten vom 14. November 2016, Az.:, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach 3 AsylG, hilfsweise den subsidiären Schutz nach 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass die nationalen Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich: 13 Die Klagen werden abgewiesen. 14 In der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2017 waren die Kläger persönlich anwesend und wurden ergänzend befragt. 15

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. 17 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden war ( 102 Abs. 2 VwGO) Die Bescheide der Beklagten vom 17. August 2016, Az.:, vom 7. November 2016, Az.:, und vom 14. November 2016, Az.:, sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. In dem gemäß 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht ihnen ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß 3 Abs. 1 AsylG nicht zu. Auch die geltend gemachten Ansprüche auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach 4 Abs. 1 AsylG oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG stehen ihnen nicht zu ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG, den lediglich die Kläger zu 2) und zu 3) geltend machen, scheitert nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG bereits daran, dass sie nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung auf dem Landweg der damaligen Balkanroute über Österreich, und damit einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951(Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl II S. 560) ist einem Ausländer nach 3 Abs. 1, 4 AsylG zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder wenn er sich aus den genannten Gründen außerhalb des Landes befindet, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgungshandlungen sind nach 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG solche Handlungen anzusehen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach 3a Abs. 2 AsylG zählen dazu unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, wie auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, insbesondere wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des 3 Abs. 2 AsylG fallen ( 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Bei den Akteuren, von denen die Verfolgung ausgeht, muss es sich nach 3c AsylG um den Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatliche Akteure handeln, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen und dauerhaften Schutz vor Verfolgung zu bieten. Für die Frage, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist gemäß 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er das entsprechende, zur Verfolgung führende Merkmal

6 tatsächlich aufweist, ausreichend ist, dass es ihm von dem Verfolgungsakteur im Sinne des 3c AsylG zugeschrieben wird. 21 Ob eine solche Bedrohungslage für den Ausländer vorliegt und ihm bei seiner unterstellten Rückkehr politische Verfolgung droht, hat das Gericht anhand einer Prognose zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v C 14.89). Auszugehen ist hierfür zunächst von seinem bisherigen Schicksal, weil in der Vergangenheit liegenden Umständen auch Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft zukommt (vgl. BVerwG, U.v C juris, Rn. 23; EuGH, U.v C-175/08 - juris, Rn. 92 ff.), aber auch nachträglich eingetretene Ereignisse sind zu berücksichtigen, weil nach 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des 3 Abs. 1 AsylG auch auf solchen Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat. Die Prognoseentscheidung hat am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, U.v C juris, Rn. 12). Es ist danach zu fragen, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falls ein vernünftig denkender und besonnener Mensch es ablehnen müsste, in sein Land zurückzukehren, weil die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, U.v C juris, Rn. 16; U.v C juris, Rn. 23; Vorlagebeschluss v C juris, Rn. 37). Entscheidend ist also der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, U.v C juris, Rn. 28; U.v C juris, Rn. 17). Diese wird noch nicht berührt, wenn die politische Verfolgung lediglich eine theoretische Möglichkeit darstellt. Nicht zu fordern ist aber auch, dass der mathematische Wahrscheinlichkeitsgrad in jedem Fall 50% übersteigt, auch eine geringere Wahrscheinlichkeit kann hier ausreichend sein. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Schwere des befürchteten Eingriffs. So macht es etwa für die Erwägungen eines besonnenen Menschen einen erheblichen Unterschied, ob er bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat lediglich eine geringe Freiheitsstrafe oder eine Geldbuße zu erwarten hat, oder aber ob ihm Folter, Misshandlung oder gar die Todesstrafe drohen (vgl. BVerwG, U.v C juris, Rn. 17; Vorlagebeschluss v C juris, Rn. 37). An die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Verfolgung im Falle der Rückkehr sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer und einschneidender die zu erwartende Verfolgungshandlung ist Abs. 3 Satz 1 AsylG enthält die Ausschlussklausel, wonach ein Ausländer dann nicht Flüchtling nach Abs. 1 ist, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. 23 Ausgehend hiervon ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 AsylG nicht zuzuerkennen. 24 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert schon an der Ausschlussklausel des 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Zu den hier genannten Schutz und Beistand leistenden Organisationen und Einrichtungen zählt auch die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtete United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees (UNRWA), deren Aufgabe in der Hilfeleistung für palästinensische Flüchtlinge in Jordanien, im Libanon, in Syrien, der W.bank und dem Gazastreifen besteht. Schutz und Beistand genießen alle Personen, die bei der UNRWA als Palästina- Flüchtlinge registriert sind (vgl. BVerwG, U.v C juris, Rn. 22). In der mündlichen Verhandlung gaben die Kläger auf wiederholte Nachfrage des Gerichts an, sie seien als palästinensische Flüchtlinge bei der UNRWA registriert, hätten im Libanon in einem Flüchtlingscamp gewohnt und besäßen auch Ausweispapiere der UNRWA. Diese hätten sie lediglich im Verfahren vor dem Bundesamt nicht vorgelegt. Sie unterfallen damit der Ausschlussklausel des 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG. 25

7 Das Gericht geht aber auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auch nicht davon aus, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe im Libanon begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt. Eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung der Palästinenser kann nicht angenommen werden. 26 Palästinenser kamen ursprünglich infolge der Gründung des Staates Israel im Jahr 1949 und nach dem Krieg im Jahr 1967 als Flüchtlinge in den Libanon wurde zu ihrer Unterstützung auch die UNRWA durch die Vereinten Nationen gegründet, bei ihr sind im Libanon derzeit zwischen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, Dezember 2015) und (UNHCR, The Situation of Palestinian Refugees in Lebanon, Februar 2016) palästinensische Flüchtlinge registriert. Davon leben schätzungsweise Personen tatsächlich im Land. Sie wohnen in zwölf über das Land verteilten Flüchtlingslagern. Ihre Situation dort ist als prekär zu bezeichnen und sie unterliegen wirtschaftlichen und politischen Einschränkungen. So ist es ihnen etwa verwehrt, Grund und Boden zu erwerben und es wird von ihnen stets eine Arbeitserlaubnis verlangt. Grundsätzlich ist es ihnen aber möglich, in den Städten des Libanon Arbeit aufzunehmen. Auch verfügen sie über die UNRWA über einen sicheren Aufenthaltsstatus (vgl. AA, Lagebericht Libanon, Dezember 2015). Soweit Palästinenser ohne Aufenthaltsrecht zur Ausreise aufgefordert werden, ist dies eine ordnungs- bzw. ausländerrechtliche Maßnahme des libanesischen Staates ohne verfolgungsrelevante Diskriminierung, die gegen alle illegalen Einwanderer unabhängig von der Volkszugehörigkeit angewandt wird. Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit, die so gravierend wären, dass sie eine schwerwiegende und systematische Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, ergeben sich für das Gericht indes aus den zugrunde liegenden Erkenntnismitteln nicht. Eine Gruppenverfolgung ist daher nicht anzunehmen. 27 Auch die von den Klägern vorgebrachten individuellen Umstände, insbesondere die angeblichen Anwerbeversuche durch die Gruppe Ansar Allah, lassen nicht den Schluss zu, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr im Libanon asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen würden. Nach 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG haben die Kläger im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren die Tatsachen selbst vorzutragen, die ihre Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihnen drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben zu machen. Was die Anwerbeversuche durch die Gruppe Ansar Allah betrifft, so konnte das Gericht diese Überzeugung nicht gewinnen. Es wurde nicht überzeugend dargelegt, dass den Klägern von der Gruppe ernsthafter Schaden drohe, wenn die Kläger zu 2) und 3) sich weigerten, beizutreten. Der Kläger zu 1) erklärte lediglich, Männer von Ansar Allah seien seit Beginn der Aufstände in Syrien in Abständen etwa sieben- bis achtmal zu ihm und seiner Familie gekommen und hätten ihn aufgefordert, seine Söhne zu ihnen zu schicken, damit sie mit der Gruppe trainierten. Er habe die Männer jedes Mal vertröstet und sich Bedenkzeit erbeten. Davon, dass die Gruppe ihn und seine Familie in irgendeiner Weise bedroht hätte oder gar die Kläger zu 2) und 3) zwangsweise hätte rekrutieren wollen, war überhaupt keine Rede. Vielmehr wurde ihnen Geld für die Teilnahme geboten. 28 Andere Verfolgungsgründe wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich Den Klägern steht auch der Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu. Gemäß 4 Abs. 1 AsylG erhält ein Ausländer subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu zählen nach 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale hat das

8 Gericht auf Grundlage der im vorliegenden Erkenntnismittel keine Anhaltspunkte, und die Kläger haben nichts dergleichen vorgetragen. Allein die Tatsache, dass sie als palästinensische Flüchtlinge im Libanon einer schwierigen Situation gegenüberstehen, die unter anderem durch Armut und mangelnde Aufstiegschancen geprägt ist, genügt bei weitem nicht für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Die Kläger können auch nicht mit Erfolg die Feststellung von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG verlangen. Im Hinblick auf eine hier zu prüfende Verletzung der EMRK kann im Wesentlichen keine andere Beurteilung erfolgen als bei der Beurteilung des ernsthaften Schadens im Rahmen des subsidiären Schutzes (vgl. BVerwG, U.v C 15.12). Zu einer anderen Beurteilung kann auch nicht der Vortrag der Klägervertreterin führen, der Kläger zu 1) sei seiner Frau unterhaltspflichtig und müsse zudem den für die Reise nach Deutschland aufgenommenen Kredit in Höhe von ca US-Dollar zurückzahlen. Dies könne dazu führen, dass sie im Libanon nicht das Existenzminimum zum Leben hätten. Die Kläger - auch der gehörlose Kläger zu 2) - sind allesamt arbeitsfähig und haben in der Vergangenheit im Libanon auch gearbeitet. Es ist nicht einzusehen, warum sie unter Aufbietung entsprechender Anstrengungen und gegebenenfalls mit Unterstützung des Familienverbandes nicht in der Lage sein sollten, sich im Libanon eine für dortige Verhältnisse bescheidene, ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Dafür, dass es Palästinensern im Libanon grundsätzlich nicht möglich wäre, eine Arbeit aufzunehmen, gibt es keine Hinweise (vgl. AA, Lagebericht Libanon, Dezember 2015, siehe oben 1.2). 31 Die Gehörlosigkeit des Klägers zu 2) führt nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, da die konkrete Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen könnte, nicht in der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Weise dargelegt wurde. Eine solche Verschlechterung ist auch nach allgemeiner Lebenserfahrung fernliegend. Der Gehörschaden des Klägers zu 2) wurde im Kindesalter durch eine Erkrankung hervorgerufen und ist insofern abgeschlossen. Worin eine weitere Verschlechterung bestehen sollte, ist nicht ersichtlich Die Abschiebungsandrohungen in der jeweiligen Ziffer 5 der angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Sie durften vom Bundesamt nach 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgesprochen werden, weil die Kläger weder als Asylberechtigte, noch als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen waren, und auch keine Abschiebungshindernisse nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen (siehe Ziffern 1.1 bis 1.4). Auch einen sonstigen Aufenthaltstitel besitzen sie nicht. 33 Im Übrigen wird gemäß 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide des Bundesamts Bezug genommen. 34 Nach alledem waren die Klagen vollumfänglich abzuweisen Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß 83b AsylG gerichtskostenfrei.

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