Die Oberösterreichische Abschussplanverordnung. " die Spitze des Eisberges "

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1 Die Oberösterreichische Abschussplanverordnung " die Spitze des Eisberges " Erstellt von DI Hanspeter Haferlbauer Universitätslehrgang "Akademischer Jagdwirt III" Winter 2011 / 2012

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3 Bedanken möchte ich mich für die Unterstützung durch das Land Oberösterreich, bei Dr. Friedrich Völk von den Österreichischen Bundesforsten, sowie bei meinem sehr geschätzten Freund und Kollegen DI Alfred Söllradl für seinen unermüdlichen Einsatz im gelegentlich ermüdenden Wald Wild Konflikt. 3

4 Inhaltsverzeichnis 1. Rahmenbedingungen und Problemstellung Gesellschaftliche Rahmenbedingungen für Jagd und Forstwirtschaft in Österreich seit den 1980 er Jahren jagdliche und forstliche Rahmenbedingungen in Oberösterreich Problemstellung 6 2. Historische Entwicklung der Oö. Abschussplanverordung 7 Exkurs: Vergleichs- und Weiserflächen 9 Resumee der historischen Entwicklung juristisches: Oö. Jagdgesetz, Oö. Abschussplanverordung, Erlässe und Arbeitsanleitungen Oö. Abschussplanverordung Durchführungserlass vom Exkurs: Manipulationen Zusammenfassung der bisherigen Arbeitsanleitungen für die Vegetationsbeurteilung im Rahmen der Abschussplan- Verordnung 42 Resumee über die Oö. Abschussplanverordung, die Erlässe und Arbeitsanweisungen: Die Begehungen 51 Resumee über die Begehungen Was hat sich geändert? Bisherige Auswirkungen, Vergleiche (mit Niederösterreich) und deren Interpretation Veränderungen bezogen auf das Rehwild Österreich Oberösterreich Veränderungen bezogen auf den Wald Oberösterreich Oberösterreichische Regionen Bezirksebene Jagdebene Bezirke Grieskirchen, Ried im Innkreis, Schärding: Grieskirchen Ried im Innkreis 74 Exkurs: Äsungsverhältnis und Wildkapazität Schärding 77 Exkurs: Nachweis der Entwicklung des Rehbestand mittels Wildbretgewicht 78 4

5 5.4. Oberösterreich im Vergleich zu Niederösterreich Vergleich der Rehabschüsse Wildeinflussmonitoring (WEM) Österreichische Waldzustandsinventur (ÖWI) 86 Resumee über die Veränderungen Diskussion der Vor- und Nachteile der Oö. Abschussplanverordnung : Anstehende Veränderungen, Prognosen, Diskussion: Literaturverzeichnis 95 5

6 1. Rahmenbedingungen und Problemstellung 1.1. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen für Jagd und Forstwirtschaft in Österreich seit den 1980 er - Jahren: Die "Ökologisierung" der Gesellschaft, konkret das "Waldsterben" Anfang der 1980 er-jahre wurde nach meiner Erinnerung in der Öffentlichkeit und universitär wesentlich getragen vom dominierenden Waldbau - Professor Dr. Hannes Mayer, obwohl in der Forschung der Standortskundler Prof. Dr. Anton Krapfenbauer bereits früher auf die Probleme hinwies. Mayer wandte sich Mitte dieses Jahrzehntes dann vermehrt dem Wald Wild - Konflikt zu, brach das Eis und etliche Tabus (symptomatisch etwa die Aufzeige der hohen Rotwild-Schälschäden der Österreichischen Bundesforste im Kobernaußer Wald) und prägte eine Generation von Forstleuten in Österreich, die dann nicht mehr nur den Brotbaum Fichte im Blickwinkel hatten. Waldsterben und Wildschäden wurden gesellschaftliches Thema, breitenwirksam zugespitzt unter anderem vom Journalisten Horst Stern (Stern, 1971, 1979) 1 Der Wald - Wild- Konflikt ist so alt wie die Forstwirtschaft, bereits im Mittelalter gab es Interessenskonflikte zwischen den der selben Herrschaft dienenden Jagd- und Waldbewirtschaftern. Schalenwild (insbesonders Reh- und Rotwild) ernährt sich zum Teil von Bäumen. Knospen, Blattmasse und Rinde werden abgebissen und dadurch kann es zu Qualitäts- und Quantitätsverlusten der Bäume kommen. Konsens zwischen Jagd und Forst besteht darüber, dass Schalenwild ein integraler Bestandteil des Ökosystems Wald ist. Der Konflikt liegt in der ökologisch und ökonomisch vertretbaren Einflusshöhe. Vor Hannes Mayer bestanden keine Zweifel, dass Forstleute auch praktizierende Jäger zu sein hatten oftmals schlug dabei das Jägerherz höher und auf Kosten der Forstwirtschaft. Nachher war es für Forstleute fast anrüchig auch die Jagd auszuüben. Diese Entwicklung fand parallel, teils extremer und bis heute anhaltend auch im angrenzenden Deutschland statt. In den letzten Jahrzehnten, so mein Eindruck, haben sich die Standpunkte wieder einander angenähert. 1 Ein sichtbarer Ausfluss dieser jagdkritischen Tendenz ist 17 Abs. 5 der in das bundesweit geltenden Forstgesetz redigiert wurde, der bei waldverwüstenden Wildschäden die bundesländerweise geltenden Jagdgesetzte außer Kraft setzt, also die heiklen Föderalismusbereiche der Bundesländer beschränkt. 6

7 1.2 Jagdliche und forstliche Rahmenbedingungen in Oberösterreich: 1. In Oberösterreich gibt es unzählbar viele Rehe: Dass Rehwild mit konventionellen Methoden nicht zählbar ist zeigten etliche wissenschaftliche Untersuchungen, etwa 1953 auf der dänischen Halbinsel Kalö (Sandford, R.; mündlich 2010). Österreich ist europaweit das Rehwildland, gemessen an der Dichte (Stubbe, 2008,) oder der Qualität der Trophäen (Deutsche Jäger Zeitung 2011/Nr 6). Innerhalb Österreichs ist wiederum Oberösterreich qualitativ und quantitativ am besten mit Rehwild besiedelt (Reimoser, 2006). Mit fast Stück wird ein gutes Viertel des gesamtösterreichischen Rehwildabschusses in Oberösterreich getätigt (Statistik Austria, 2011). Der Grund dafür dürfte in der für Rehe optimalen Kombination zwischen kleinstrukturierter Land- und Forstwirtschaft und Klima liegen. Bei Rot- bzw. Gamswild beträgt der auf Oberösterreich entfallende Abschussanteil in Österreich hingegen nur 7 %. Abbildung 1 Rehwildabgang je Bezirk Quelle: F. Reimoser, S. Reimoser, E. Klansek (2006) Abbildung 2 Idealer Rehwild - Lebensraum Das oberösterreichische Voralpenland, Bezirk Grieskirchen, kleinstrukturierte Landwirtschaft und gemäßigtes Klima Foto Haferlbauer 7

8 2. Reh-Verbiss ist in Oberösterreichs natürlichen Waldgesellschaften von großer Bedeutung: Unter natürliche Waldgesellschaften versteht man jene Waldökosysteme, die sich ohne antropogenen Einfluss langfristig entwickeln (würden). In Oberösterreich sind flächenmäßig über vier Fünftel den natürlichen Waldgesellschaften "Buchen - Mischwald" und "Fichten Tannen Buchen - Wald" zuzurechen. Beide Waldgesellschaften brauchen für einen forstwirtschaftlichen Ertrag grob vereinfacht Fichten und Mischbaumarten. Der Buchenwald wird also mit Fichten, Tannen und Edellaubhölzern wie Bergahorn, Eschen, Vogelkirsch, Eichen etc. aufgewertet, im Fichten Tannen Buchenwald wird der Bewirtschaftungsschwerpunkt auf die beiden Nadelhölzer gelegt. Außer der Hauptbaumart Fichte sind die anderen Baumarten einerseits beim Rehwild sehr verbissbeliebt (E. Klansek, 2005; Vodnansky, M. et al. 2004; "Wild und Hund" 19, 1995) und andererseits wirkt sich Verbiss gerade bei diesen Begleitbaumarten gravierend aus. Tannen etwa verlieren unter anderem rasch den Abbildung 3 Natürliche Waldgesellschaften in Oberösterreich Quelle: Jasser, Landesforstdienst Oberösterreich entsprechend hohem Wertverlust. Höhenanschluss an Fichten, was zu langfristiger Entmischung führt; viele Edellaubhölzer reagieren auf Verbiss mit dauerhafter Zwieselbildung und "Aus der Literatur geht klar hervor, dass Wildverbiss nicht nur zu erheblichen Verlusten an Biomasse führen kann, sondern oft auch eine Homogenisierung der Waldverjüngung (= Einschränkung auf wenige Baumarten) nach sich zieht. Wildverbiss führt zu einer Reduktion des Höhenzuwachses. Damit geht zum einen eine erwünschte Höhendifferenzierung der Verjüngung verloren. Zum anderen setzt ab einem verbissbedingten Verlust an Höhenzuwachs von etwa 25 % nennenswerte Mortalität ein, insbesondere bei den meist stärker verbissenen Mischbaumarten. Ein überhöhter Wildverbiss reduziert sowohl die Höhendifferenzierung als auch die Artendiversität erheblich. " ( 8

9 1.3. Problemstellung: Die Problemfelder 1. unzählbar viele Rehe und 2. besonders verbissempfindliche Waldbestände führten in Oberösterreich zu einem Regelmechanismus zwischen Schalenwild-Abschuss und Verbiss: der Oö. Abschussplanverordung. Ziel dieser Arbeit ist die Entwicklungsgeschichte dieses Systems aufzuzeichnen, die praktische Durchführung darzustellen, den (unterstellten) Erfolg nachzuweisen soweit mit vertretbarem Aufwand möglich und die für den Erfolg verantwortlichen Parameter herauszuarbeiten. Schließlich einen Blick in die Zukunft zu riskieren und Weiterentwicklungsmöglichkeiten anzudenken. Ob der jagdlichen und waldbeeinflussenden Dominanz des Rehwildes in Oberösterreich bezieht sich diese Arbeit im Wesentlichen eben auf das Rehwild, wiewohl die Verordnung auch für anderes Schalenwild (außer Schwarzwild) gilt. 9

10 2. Historische Entwicklung der Oö. Abschussplanverordung Nach den im Oö. Landesforstdienst (damals) verantwortlichen Kollegen DI Willhelm Zopf und DI Alfred Söllradl und Gesprächen mit jagdlichen Entscheidungsträgern stellt sich für mich die Entwicklung so dar: Vor der Einführung des Oö. Jagdgesetzes 1964 wurde zumindest in den mir bekannten Jagden des Hausruckes, des Innviertels und vermutlich weit darüber hinaus Rehwild "zyklisch" bejagt: Die Pacht dauerte sechs Jahre, sie wurde nur von wenigen (Bauern-)Jägern der Gemeinde ausgeübt. In den Jahren kurz vor Pachtablauf wurde praktisch alles wirklich alles! auf Begegnung (es gab kaum Ansitzeinrichtungen) erlegt. So auch abgeworfene Böcke (Trophäen spielten eine untergeordnete Rolle), Kitze und Geißen jeden Alters. Hintergrund war die Unsicherheit, ob sie denn die derzeitigen Jäger die Jagd wieder pachten könnten und so wollte man mitnehmen was möglich war. Nach der neu erhaltenen Pacht vermehrten sich die Rehe, da nur wenige Böcke erlegt wurden. Eine Rehwildfütterung gab es nicht oder nur mit Heu. Diese wellenförmigen Bestandesentwicklungen führten übrigens in Überlagerung mit Mastjahren der Tannen und Buchen zu Verjüngungsschüben und einer vorteilhaften ökologischen und ökonomischen Baumartenmischung, welche noch heute in Altbeständen sichtbar sind. Nach den Kriterien von Reimoser (Forstner, Reimoser, Lexer, Heckl, Hackl, 2006) eine nachhaltigere Jagd als die heute praktizierte Rehwild. Mit der Einführung des Oö. Jagdgesetzes 1964 und bis zum Jahr 1994 wurden die Schalenwildabschüsse im wesentlichen "am grünen Tisch" ausverhandelt, basierend auf den letztjährigen Abschüssen und "Wildstandszählungen", ohne Berücksichtigung des Waldzustandes und festgelegt von waldfernen, exakt rechnenden Beamten. Es gab zwar detailierte Berechnungsmethoden, die in Oberösterreich meistverwendete war das von DI Josef Traunmüller, und exakte Aufteilungen auf die verschiedenen Wildklassen. Allein die erfüllten Abschüsse zeigte die Praxisferne der theoretischen Bestandesentwicklungen. Also wurde häufig in den Genossenschaftsjagd "rückgerechnet". Das bedeutete beispielsweise: wie viel I er-rehböcke waren erforderlich (zumindest für jeden Jagdkonsorten einen) daraus folgte der rechnerisch erforderliche Rehstand (mit fixen theoretischen Vermehrungsquoten) und daraus leitete sich der beantragte Abschuss (inklusive Fallwild) ab. Nicht erfüllte Abschüsse es wurden ohnehin kaum Altgeißen oder Kitze erlegt wurden dann mit Fallwildmeldungen zum Jahresende ausgeglichen. Bei Untererfüllung lief man Gefahr, dass die Behörde den Abschuss reduzierte. Ein Übererfüllen des behördlich genehmigten Abschusses war höchst peinlich und bedurfte ausführlicher und penibler Nachweise, wie das passieren konnte und Rechtfertigungen gegenüber den Jagdnachbarn. Dieses enge Korsett führte teils zu einer doppelten Buchhaltung: einer offiziellen für die Behörde und die zu bezahlende Jagdpacht, die sich vom (Reh-) Abgang ableitete, einer inoffiziellen die sich nach dem Wildbretbedarf und der Jagdlust richtete. Verdächtig waren etwa Abschusserfüllungen die regelmäßig punktgenau, also zu 100 % in allen Wildklassen erfolgten. Ein System, wie mir scheint, das heute noch in einigen Bundesländern weiterlebt. Auch in oberösterreichischen Rotwild-Gebieten lebt dieses "trial and error" (theoretische Wildstandsberechnung und Korrektur durch die Abschusserfüllung) heute noch zum Teil fort mit etwas mehr Berechtigung als in Rehwildjagden, da das Rotwild berechenbarer im Nachwuchs und zählbarer im Wildstand scheint. Infolge der Wald-Wild-Diskussionen Ende der 1980 er-jahre beauftragte der Oö. Agrar-Landesrat Leopold Hofinger die Landesforstdirektion mit der Ausarbeitung eines Reglements um den gestiegenen Forderungen allgemein der bäuerlichen Waldbesitzer und speziell des Oö. Umweltanwaltes Dr. Wimmer 10

11 gerecht zu werden. Hofinger war wiewohl selbst Jäger der Jagd und vor allem den Jägern gegenüber durchaus kritisch eingestellt. In der Oö. Landesforstdirektion kam es auch durch den Wechsel an der Spitze vom pronouncierten Jäger DI Friedrich Schwarz zum Techniker Dr. Otto Sedlak zu einer personellen Konstellation, die diese Neuerung erleichterte. Ausgearbeitet wurde die Oö. Abschussplanverordung im Wesentlichen von DI Willhelm Zopf, damals zuständig für die Abteilung Forstschutz und Jagd in der Oö. Landesforstdirektion. Zu der Zeit bestanden im Wesentlichen in und um Österreich drei Systeme zur Kontrolle des Verbisses. 1. In Vorarlberg installierte Univ. Prof. Dr. DI Friedrich Reimoser ein Netz aus Vergleichszäunen das statistisch gut abgesichert und regional d.h. nicht auf einzelne Jagden herabgebrochen aussagekräftig war / ist. Bei diesen 6 x 6 m - gezäunten Verjüngungsflächen und deren Vergleich mit einer ungezäunten Fläche im Abstand von 5 20 m daneben, wird der Unterschied beurteilt. Die Ersterhebung erfolgte , insgesamt sind es unter 100 Flächen. Die Auswertungen erfolgten alle drei Jahre und von Experten, z. B. den Forstbehörden (Reimoser 1988). Besonders in den letzten Jahren besteht die Gefahr des Vertrauensverlustes der Jagd zu den Experten, eine Entkoppelung zwischen Abschussplan und Erfüllung ist festzustellen. 2. Auch in Oberösterreich bestanden Kontrollzäune die in dreijährigem Turnus beurteilt wurden, von denen rund 80 zu verwertbaren und für die Oö. Abschussplanverordung ableitbaren Ergebnissen (stammzahlreich- arm, Verbissgrenze 50 %, ) herangezogen werden konnten. Sie befanden sich vor allem im Schutzwald. 3. In Bayern führte und führt noch heute die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung mittels Trakterhebungen durch. Bei Trakterhebungen erfolgt die Aufnahme der Verbissprozente der Verjüngung an festgelegten Punkten im Wald, die Verjüngung ist nicht gezäunt. Auch hier handelt es sich um ein wissenschaftlich fundiertes Expertensystem mit 3-jährigem Turnus und regionaler Aussagekraft. Auch hier gibt es regelmäßig Konflikte zwischen Experten und Jagdausübenden (Bayern Forste; DI Zopf verknüpfte nun die bekannten Expertensysteme, die Vergleichsflächen, ergänzt um die "Weiserflächen" und Trakterhebungen mit Literaturangaben zu Verbissauswirkungen und eigenen Erfahrungen bei der Auswertung der Oö. Schutzwaldzäune. Nach Ausarbeitung eines Beurteilungssystems folgten Verhandlungen mit dem Oö. Landesjagdverband (vertreten durch profilierte, jagende Forstakademiker), in den die forstlich richtigen aber jagdlich schwer verdaulichen Fakten abgerundet, verwässert, gestrichen und zusammengelegt wurden eben ein Kompromiss, der aber die breite Akzeptanz sicherte (Details dazu im 3. Kapitel). Das war Grundlage dafür, dass auch der populäre und einflussreiche Landesjägermeister ÖR Hans Reisetbauer zumindest nicht opponierte. Zwischen dem verantwortlichen Landesrat Hofinger und Landesjägermeister Reisetbauer bestand überdies ein langjähriges und solides Vertrauen. 11

12 Die Oberösterreichische Abschussplanverordnung Exkurs: Vergleichs- und Weiserflächen und Beurteilungsstufen Begriffserklärung einer Vergleichsfläche: Vergleichsflächen sind schalenwilddicht ( nicht hasendicht ) eingezäunte Waldflächen (z.b. 6 x 6 m), die der Beurteilung der natürlichen Waldverjüngung innerhalb und außerhalb des Zaunes dienen. Eine Vergleichsfläche besteht daher aus der gezäunten Fläche und der damit verglichenen, oft angrenzenden oder nahe benachbarten Fläche. "Mit den Vergleichsflächen wird der Keimlingsverbiss sichtbar und die Langzeitwirkung des Wildeinflusses deutlich" (Söllradl, 1994). Abbildung 4 Vergleichsfläche: Naturverjüngung mit kleiner Zaunfläche Foto Haferlbauer Begriffserklärung einer Weiserfläche: Weiserflächen sind nicht gegen Wildverbiss geschützte Naturverjüngungs- oder Aufforstungsflächen, deren Verbissgrad einwandfrei beurteilt werden kann. Sie helfen die Veränderungen innerhalb weniger Jahre entscheidend für die aktuell festzulegende Abschusshöhe festzuhalten. Abbildung 5 Weiserfläche: Naturverjüngung ohne Eingrenzung Foto Haferlbauer Die Vergleichs- und Weiserflächen werden nach dreiteiligen Beurteilungsstufen (I = gut, II = mittel oder III = schlecht, entsprechend dem Ampelschema grün gelb rot, ) hinsichtlich der Verbissbelastung beurteilt. 12

13 Im Dezember 1993 trat schließlich die Oö. Abschussplanverordung, also eine Ergänzung und Konkretisierung des Oö. Jagdgesetzes von 1964 in Kraft, die so zusammengefasst werden kann: "Die Abschusshöhe richtete sich seit dem Jagdjahr 1994 / 95 nicht mehr nach den gemeldeten Wildständen, sondern nach dem Zustand der Waldverjüngung. Die Verbissbelastung wird von Jagdausschuss, JagdleiterInnen und dem forsttechnischen Dienst der Behörde jährlich vor Vegetationsbeginn an Hand von einvernehmlich festgelegten Vergleichsund Weiserflächen erhoben und beurteilt. Die Gesamtbeurteilung eines Jagdgebiets (Beurteilungsstufe I, II oder III) bestimmt im Wesentlichen die Veränderung der Abschusszahlen im Vergleich zum Abschussplan bzw. Abschuss des Vorjahrs " (Söllradl, 1994) "Wesentliche Grundsätze der Abschussplanung Abschüsse von Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild), von Auer- und Birkwild nur auf Grund und im Rahmen behördlich genehmigter Abschusspläne Maßstab für die Abschussplanerstellung sind die Lebensraumverhältnisse, insbesondere der Vegetationszustand im Wald Ermittlung der tragbaren Wilddichte an Hand der Beurteilungsergebnisse der Vergleichsund Weiserflächen Beurteilung durch gemeinsame Begehung mit dem Jagdausschuss, der oder dem Jagdausübungsberechtigten und dem Forstdienst der Bezirksverwaltungsbehörde Wildschadensreduktion durch erhöhten Abschuss weiblichen Wildes und Erreichen eines Geschlechterverhältnisses von 1 : 1 prozentuell festgelegte Abschusserhöhungen und der Situation angepasste Bejagungsmethoden (Bewegungsjagd, Schwerpunktbejagung) Fütterungsverbot für Rotwild vom 16. Mai bis 15. Oktober und für Rehwild vom 16. Mai bis 15. September Festlegung von Erfüllungsquoten zu bestimmten Terminen vereinfachtes Verfahren zur Abänderung (Erhöhung) der genehmigten Abschussplanzahlen Abschussmeldung (schriftlich oder über Internet) und Nachweis der getätigten Abschüsse Nichtanrechnung des Fallwildes" (Homepage Land Oberösterreich > Themen > Land- und Forstwirtschaft > Jagd und Fischerei > Zum Jagdrecht > Abschussplanverordnung ) 13

14 Resumee der historischen Entwicklung der Oö. Abschussplanverordung : Im Rehwild - Land Oberösterreich erforderten die Verbissschäden Mitte der 1980 er -Jahre ein Regulierungssystem fachlich ausgearbeitet von DI Zopf vom Oö. Landesforstdienstes: die Oö. Abschussplanverordung, praktiziert ab Frühjahr Diese basiert auf 2 Säulen: 1. ein konsensorientiertes Laiensystem im Wald: durch gemeinsame, regelmäßige Begehungen des Waldes durch Vertreter von Jagd und Grundbesitzern, unter organisatorischer und fachlicher Leitung der Bezirksforstinspektion wird auf Kontrollflächen (sogenannten Vergleichsund Weiserflächen) die (Verbiss-)Belastung des Lebensraumes durch Schalenwild beurteilt. Gemessen wird mit einer dreistufigen Skala (I = gut, II = mittel oder III = schlecht, entsprechend dem Ampelschema grün gelb rot, ). Entscheidungen innerhalb eines vorgegebenen Rahmens sind möglichst im Konsens zu treffen, basierend auf einem einfachen, nachvollziehbaren, praktikablen Aufnahmeverfahren ohne höheren wissenschaftlichen Anspruch. 2. mehr Verbiss mehr Abschuss: Aufgrund der Verbissveränderungen zur letzten Erhebung ergibt sich der künftige Abschussplan. Der Zustand und die Veränderungen des Verbisses an Kontrollflächen im Wald ("Vergleichs- und Weiserflächen") ist Grundlage für den nächstjährigen Abschuss. 14

15 3. Juristisches: Oö. Jagdgesetz, Oö. Abschussplanverordung, Erlässe und Arbeitsanleitungen 3.1 Oö. Abschussplanverordung Die Einbindung in das Oö. Jagdgesetz aus 1964, Stand 2002, erfolgt im 50 (Abschussplan) und 51 (Abschussliste): 50 Abschussplan (1) Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes zulässig. Die im Abschussplan für Schalenwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden. Die im Abschussplan für Auer- und Birkwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen unterschritten, aber nicht überschritten werden. (2) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan für Rot- und Gemswild längstens bis zum 15. Mai, für das sonstige Schalenwild längstens bis zum 15. April, für Auer- und Birkwild längstens bis zum 15. März jeden Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. (3) Der Abschussplan für Schalenwild ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates, der Abschussplan für Auerund Birkwild nach Anhören des Bezirksjagdbeirates zu genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur keine Bedenken bestehen. Im anderen Falle hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan festzusetzen. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses während des Jagdjahres Änderungen des Abschussplanes anzuordnen, wenn sich die für die Genehmigung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sonst aus zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschussplanes unmöglich ist. (5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorlage, Genehmigung und Durchführung zu erlassen; sie hat im Rahmen dieser Verordnung, die insbesondere auch Maßnahmen zur Beurteilung des Vegetationszustands (z.b. durch Festlegung von Vergleichs- oder Weiserflächen) anordnen kann, darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Überhege, die den Mischwald einschließlich der Tanne nicht mehr gedeihen lässt, vermieden wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch den Kreis der Wildarten, für deren Abschuss ein Plan aufzustellen ist, erweitern, soweit dies die Interessen der Jagdwirtschaft, der Fischereiwirtschaft oder der Landeskultur erfordern. 15

16 51 Abschussliste Die Jagdausübungsberechtigten sind nach 9 der Oö. Abschussplanverordung verpflichtet, jährlich eine Abschussliste in zweifacher Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Für Jagdgebiete mit überwiegendem Hochwildbestand ist die Abschussliste bis 15. Mai, sonst bis 15. April eines jeden Jahres bei der Trophäenanlieferung abzugeben oder direkt an die Schriftführerin bzw. den Schriftführer des Bezirksjagdausschusses Kirchdorf zu senden. Einzutragen ist das während des abgelaufenen Jagdjahres erlegte Wild aller Art, sowie das Fallwild. Korrekter Langtitel ist: Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste; LGBl. Nr. 74/2004 Kundmachungsorgan LGBl. Nr. 74/2004 Inkrafttretensdatum Eine Verordnung ist " ein von Organen der Verwaltung erlassenes Präzisieren des Gesetzes gerichtet an einen allgemeinen Personenkreis Erlässe sind behördeninterne Weisungen" ( "Verordnung"). 16

17 Präambel /Promulgationsklausel: Auf Grund der 50 und 51 des Oö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, wird verordnet: 1 Grundsätze der Abschussplanerstellung: Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten oder von ihr festgesetzten Abschussplanes zulässig. (2) Der Abschussplan für Schalenwild ist im Interesse der Landeskultur so zu erstellen, dass eine ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte hergestellt und erhalten wird. Diese ist dann erreicht, wenn Waldbestände einschließlich der Weißtanne und der Laubhölzer auf für diese Baumarten geeigneten Standorten nach natürlicher Verjüngung oder Aufforstung ohne Flächenschutz, jedoch mit begleitenden forstlichen Pflegemaßnahmen, innerhalb der forstrechtlichen Fristen gesichert aufwachsen können. Vor allem sind der Verbissgrad und die Fegeschäden an forstlichen Gehölzen in größeren zusammenhängenden Waldflächen zu berücksichtigen. (3) Für das weibliche Wild sind erhöhte Abschüsse so lange vorzusehen, bis die ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte im Sinn des Abs. 2 und ein Geschlechterverhältnis von etwa 1:1 erreicht sind. Übersetzung in möglichst verständliche Sprache und die Bedeutung für die forstliche / jagdliche Praxis Wiederholung des 50 Oö. Jagdgesetz. Nicht mit angeführt wurde der im 50 (1)vorhandene Satz "Die im Abschussplan für Schalenwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden". Hintergrund dieser Auslassung ist, dass ein punktgenaues Erfüllen der Zahlenvorgabe in der Praxis zumindest bei den Genossenschaftsjagden und bei höheren Rehabschüssen - mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist. Zudem wird ein übervorsichtiges Herantasten an den Abschuss mit der häufigen Konsequenz der Untererfüllung nicht gewünscht. In der Vollzugspraxis bleibt eine bis zu 10%ige Untererfüllung und eine Übererfüllung zumeist ohne Sanktionen. Allgemeine Zieldefinition: ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte, und deren Konkretisierung: wenn auch Tanne und Laubhölzer ohne Zäune aber mit forstlichen Pflegemaßnahmen gesichert aufwachsen können. "Flächenschutz" ist i.d.r. gleichbedeutend mit Zäunungen; "forstliche Pflegemaßnahmen" wären etwa einfache Schutzmassnahmen bei Einzelbäumen gegen Verbiss und Fegen. Bei nicht tragbarer Wilddichte ist wildökologisch naheliegend verstärkt weibliches Wild, also die Zuwachsträger, zu erlegen. Ob das 1:1 sinnvoll für alle betroffenen drei Schalenwildarten ist, sei dahin gestellt. Später bewiesenes Faktum ist, dass zumindest beim Rehwild das Geschlechterverhältnis in Oberösterreich näher am natürlichen Zustand ist als in den anderen Bundesländern. 17

18 (4) Für die Abschussplanung sind jedenfalls das Verhältnis des Vegetationszustandes innerhalb und außerhalb von Vergleichsflächen sowie der Verbissgrad auf sonstigen Weiserflächen zu beurteilen. Die Festlegung erfolgt, dass an den Vergleichs- und Weiserflächen gemessen wird, nicht an einem "Allgemeinzustand" des Waldes, eines erwartbaren Abschusses o. ä. 2 Fütterungsverbot Das Füttern von Rotwild ist vom 16. Mai bis zum 15. Oktober, das Füttern von Rehwild vom 16. Mai bis zum 15. September verboten. Einschränkung der Fütterung. Im Jagdgesetz wird die Fütterung zur Notzeit angemessen und zeitgerecht gefordert. Die Einschränkung der Fütterungszeit sollte das teilweise jahresweit durchgehende Füttern stoppen. Dass das in klimaexponierteren Lagen lebende Rotwild erst später gefüttert werden darf als das Rehwild, war eine eigentümliche und durchgesetzte Forderung des Oö. Landesjagdverbandes, entbehrt einer biologischen Grundlage und steht mit der Geweihentwicklung einen Zusammenhang. Begründet wurde es mit dem "Ernteschock" im Herbst. 3 Vergleichs- und Weiserflächen (1) Vergleichsflächen sind schalenwilddicht eingezäunte Waldflächen, die der Beurteilung der natürlichen Waldverjüngung innerhalb und außerhalb des Zaunes dienen. Weiserflächen sind nicht gegen Wildverbiss geschützte Naturverjüngungsoder Aufforstungsflächen, deren Verbissgrad einwandfrei beurteilt werden kann. (2) Die Vergleichs- und Weiserflächen müssen den naturräumlichen Verhältnissen im jeweiligen Teil des Jagdgebietes bestmöglich entsprechen und eine objektive Beurteilung des Wildeinflusses auf die natürliche und künstliche Waldverjüngung sowie die übrige Vegetation zulassen. (3) Kleinere, isolierte Waldflächen unter zwei Hektar (z.b. Feldgehölze) sind für die Festlegung von Vergleichs- und Weiserflächen nicht heranzuziehen. Definition der Vergleichs- und Weiserflächen Vergleichs- und Weiserflächen müssen die Waldverhältnisse repräsentieren, etwa in der flächigen Verteilung, der Baumartenzusammensetzung, der Höhenlage etc. Damit wäre theoretisch nicht nur die Baumverjüngung im Blickpunkt. um nicht hoch attraktive, aber unrepräsentative "ökologische Inseln" zur Verbissbeurteilung heranzuziehen deren forstwirtschaftliche Bedeutung in der Regel auch gering ist. Diese Untergrenze ist in Diskussion zu einer Erhöhung auf drei Hektar. Damit würde ein Problem ausreichend Vergleichs- und Weiserflächen in unterbewaldeten Jagden zu haben verschärft. 18

19 4 Festlegung und Beurteilung von Vergleichs- und Weiserflächen (1) Der forsttechnische Dienst der Behörde hat im Einvernehmen mit den über das Waldgrundstück Verfügungsberechtigten, dem Jagdausschuss und den Jagdausübungsberechtigten die Vergleichs- und Weiserflächen örtlich festzulegen. (2) Für jedes Jagdgebiet ist je angefangene 100 Hektar Waldfläche mindestens eine Vergleichsfläche anzulegen, wobei die Anzahl der Vergleichsflächen pro Jagdgebiet mindestens drei und höchstens zwanzig zu betragen hat. In genossenschaftlichen Jagdgebieten kann der forsttechnische Dienst der Behörde im Einvernehmen mit den über das Waldgrundstück Verfügungsberechtigten, dem Jagdausschuss und den Jagdausübungsberechtigten bei Bedarf weitere Vergleichsflächen festlegen. Die Vergleichsflächen haben ein Mindestausmaß von sechs mal sechs Metern aufzuweisen. Die Mindesthöhe des Zaunes hat für Reh- und Gamswild 1,50 Meter, für Hochwild 1,90 Meter zu betragen. (3) Die Jagdausübungsberechtigten haben die festgelegten Vergleichsflächen entsprechend Abs. 2 einzuzäunen und während der Verwendungsdauer schalenwilddicht und schalenwildfrei zu halten. Bestehende Zaunflächen können als Vergleichsflächen angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 dritter und vierter Satz entsprechen. (4) Die Vergleichs- und Weiserflächen sind nach Erfordernis gemeinsam von den Jagdausübungsberechtigten, der Verpächterin oder dem Verpächter und dem forsttechnischen Dienst der Behörde zeitgerecht vor der Abschussplanung zu besichtigen. Erstmals wird der Konsens betont und sind die handelnden Parteien angeführt. Selbstverständlich können Maßnahmen wie die Zaunerrichtung nur im Einvernehmen mit dem Verfügungsberechtigten (in der Regel der Waldbesitzer) erfolgen. In der Praxis zeigte sich, dass es fast keine Ablehnung durch die Verfügungsberechtigten gab. Auch Diskussionen über die Eignung einer Fläche finden heute im Gegensatz zu den Anfängen kaum mehr statt. Festlegung der Anzahl der Vergleichsflächen, eine Mindestzahl um halbwegs repräsentativ und statistisch abgesichert zu sein und eine Maximumzahl für Eigenjagden um den Begehungsaufwand in Grenzen zu halten. Auch mehr Vergleichsflächen sind zulässig Die konkreten technischen Erfordernisse einer Vergleichsfläche, abgestimmt auf die Schalenwildart und ihren Lebensraum, beeinflusst etwa durch Schneehöhe. Die Verantwortung für die Vergleichsfläche trägt die Jagd. Diese erhält dafür und für die Errichtung eine Förderung. Bestehende Zäune können auch verwendet werden und wurden es auch anfangs. Allerdings sind kaum Zäune zum Schutz der Verjüngung vorhanden, die innen und außen objektiv vergleichbare Bedingungen haben (nach Wuchshöhe, Lichtverhältnissen, Vegetation, ). Das ist auch nachvollziehbar, da meist die gesamte Verjüngung gezäunt wurde und nicht ein Teil ohne Schutz verblieb. Wiederum werden die "Stakeholder" angeführt, der Konsens betont. 19

20 Dabei sind der Vegetationszustand sowie der Verbissgrad im Sinn des 1 Abs. 4 zu beurteilen. In Arbeitsfeldern der Wildbachund Lawinenverbauung ist die zuständige Gebietsbauleitung für Wildbach- und Lawinenverbauung anzuhören. (5) Im Bereich der festgelegten Vergleichs- und Weiserflächen sind Handlungen, die geeignet sind, das Ergebnis der Beurteilung des Vegetationszustandes des Waldes zu verfälschen, verboten. Dazu zählen insbesondere das Aufbringen von Duftstoffen, 5 Abschussplan (1) Der Abschussplan ist nach dem Muster der Anlage 1 unter Berücksichtigung des Waldzustandes, insbesondere anhand der Vergleichs- und Weiserflächen, und der in den letzten drei Jahren getätigten Abschüsse in vierfacher Ausfertigung zu erstellen. Der Abschussplan für Rot- und Gamswild ist längstens bis zum 15. Mai, für das sonstige Schalenwild bis zum 15. April und für Auer- und Birkwild längstens bis zum 15. März jeden Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen (2) Der Abschussplan für Schalenwild ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates, der Abschussplan für Auer- und Birkwild nach Anhören des Bezirksjagdbeirates zu genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur keine Bedenken bestehen. Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan festzusetzen. Auf 1 Abs. 2 bis 4 ist besonders Bedacht zu nehmen. Hinweis darauf, wie die konkrete Beurteilung auszusehen hat. Auf eine nähere Definition des Verbissgrades im Sinne Reimosers (1999) wird nicht erfüllt. Ein möglicher "Mitspieler" in Wäldern mit besonderem öffentlichen Interesse. Verbot der "Manipulation" der Vergleichs- und Weiserflächen. Bislang hat jede vorgefundene Manipulation die Jagdausübenden begünstigte. Konsequenzen sind schwierig, führen aber bis zum Jagdkartenentzug. Schwierig ist auch zu definieren, wo die Verfälschung beginnt siehe Exkurs: Manipulationen. Dezidiert verboten sind Raubwild - Duftsprays, handelsübliche Verstänkerungsmittel, Deodorants, Tierfette etc. Dieser wurde erst in einer Überarbeitung der ersten gültigen Fassung einbezogen. Aus der Wortwahl könnte man eine Beurteilungsmöglichkeit abseits der Vergleichs- und Weiserflächen (" insbesondere ") auch annehmen. Der Bezug auf den Abschuss der letzten drei Jahre datiert aus den Anfängen der Verordnung. Um nicht einzelnen üppigen oder mageren Jahren zuviel Gewicht zu geben wurde bei den ersten Begehungen der Durchschnitt der Abschüsse als Ausgangsbasis gebildet. Diese Fristen sind eine Wiederholung des Oö. Jagdgesetzes 51 über die Abschusslisten Wiederholt 50 Abs. 3 des Oö. Jagdgesetzes und betont die Bedeutung der Vergleichs- und Weiserflächen für die Abschussfestlegung. (3) Wird der Abschussplan nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen genehmigt oder abweichend festgesetzt, gilt er in der beantragten Höhe als genehmigt. 20

21 (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat je eine Ausfertigung des genehmigten oder festgesetzten Abschussplanes den Jagdausübungs- berechtigten, dem Jagdausschuss und dem Bezirksjagdbeirat zuzustellen. Würde die Entbürokratisierung erleichtern, wird aber kaum praktiziert. Setzt weiters die Behörde unter Entscheidungsund Zeitdruck. Die rein rechtliche Ablauforganisation 6 Erfüllung des Abschussplanes (1) Die im Abschussplan für Schalenwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden. Die im Abschussplan für Auer- und Birkwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen unterschritten, aber nicht überschritten werden. Wieder die allgemeine Wiederholung des Gesetzestextes... (2) Beim Rotwild ist bis 31. August wenigstens ein Drittel des Abschusses von weiblichem Wild und Hirschen der Klasse III, beim Gamswild bis 15. September wenigstens ein Drittel des Abschusses und beim Rehwild bis 31. Oktober wenigstens die Hälfte des Abschusses von weiblichem Wild und Kitzen durchzuführen. Bis 30. November sind von sämtlichen abschussplanpflichtigen Schalenwildarten wenigstens 80 Prozent der Abschüsse durchzuführen. Festlegung von Erfüllungsquoten und zeiten. Offensichtlicher Hintergrund ist, einen zeitgerechten Abschussbeginn zu initiieren. Zeitige Ermahnungen bei Nichterfüllung dieser Quoten durch die Behörde erleichtern später das Durchsetzen von Konsequenzen bei Abschussunterschreitungen. (3) Zur Sicherung der Abschussplanerfüllung kann die Behörde in besonders begründeten Fällen, insbesondere bei Vorliegen von Flächen in der Beurteilungsstufe III, im Abschussplanbescheid bestimmte Bejagungsmethoden, wie z.b. die Bewegungsjagd oder Schwerpunktbejagung, vorschreiben. (4) Der Abschuss von Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild) ist der Behörde nachzuweisen. Diese kann in besonders begründeten Fällen auch die Grünvorlage bei einer zu bestimmenden Stelle anordnen. In schwereren Fällen gibt es die behördliche Möglichkeit Bejagungsmethoden vorzuschreiben. In der Praxis werden da effizienter meist nicht die Methoden sondern eine Mindesterlegungsstückzahl vorgeschrieben. Da das manchmal nur Revierteile betrifft, erfolgt eine besondere Kennzeichnung der Abschussmeldungen aus diesen Revieren. Heute erfolgt der Nachweis meist durch die Verkaufsbelege der Wildbrethändler bzw. Nachweise des Eigenverbrauches und wird nur stichprobenweise kontrolliert. Zur angeordneten Grünvorlagen ist es bislang in Oberösterreich sehr selten gekommen. 21

22 (5) Für den Fall, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keine Anordnung gemäß 52 Abs. 1 des Oö. Jagdgesetzes trifft, haben die Jagdausübungsberechtigten alle in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Zeitabschnitt innerhalb eines Jagdjahres im Jagdgebiet erbeuteten Trophäen von Schalenwild samt den dazugehörigen linken Unterkiefern dem Bezirksjagdbeirat oder der von diesem bestimmten Bewertungskommission vorzulegen. Die Trophäen und Unterkiefer sind nach der Bewertung dauerhaft zu markieren. 7 Anzeigepflichten (1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, jeden dem Abschussplan unterliegenden Abschuss binnen einer Woche mit Formular nach dem Muster der Anlagen 2 oder 3 oder über den zur Verfügung gestellten elektronischen Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. (2) Der Abschuss von kümmerndem oder krankgeschossenem Wild ist gleichfalls mit Formular nach dem Muster der Anlagen 2 oder 3 oder über den zur Verfügung gestellten elektronischen Weg unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Anrechnung auf den Abschussplan erfolgt nur im Fall des Nachweises. (3) Verantwortlich für die Einhaltung des Abschussplanes einschließlich der sonstigen Bestimmungen des 6 sind die Jagdausübungsberechtigten. Die Trophäenbewertung wurde in ganz Oberösterreich in die Selbstverantwortung der Jagd übergeben bis auf Widerruf Tatsächlich erfolgen die meisten Meldungen monatlich in Sammellisten, meist elektronisch Sogenannte "Hegeabschüsse" werden nur mit Nachweisen (z. B. Bestätigung der Tierkörperverwertung), auf den Abschussplan angerechnet. Der Verantwortungsträger ist wichtig, so es zu Sanktionen von der Behörde kommt. 8 Änderung des Abschussplanes (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses während des Jagdjahres Änderungen des Abschussplanes anzuordnen, wenn sich die für die Genehmigung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder wenn 22

23 sonst aus zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschussplanes unmöglich ist ( 50 Abs. 4 des Oö. Jagdgesetzes). (2) Werden die im Abschussplan für eine Schalenwildart festgelegten Abschusszahlen bis längstens 30. November erfüllt, so kann die Behörde über Antrag der Jagdausübungsberechtigten ohne weiteres Verfahren nach Anhören des Bezirksjägermeisters den zusätzlichen Abschuss dieser Wildart in der Höhe von bis zu 50 Prozent der ursprünglich genehmigten oder festgesetzten Abschusszahlen bewilligen. Eine Übererfüllung des Abschussplanes um bis zu 50% ist damit relativ problemlos möglich. Übererfüllungen mit über 10% Abweichung sind nicht häufig, bis zu 10% erfolgt das z.b bei einem Drittel der Jagden. 9 Abschussliste Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, für Jagdgebiete mit überwiegendem Hochwildbestand bis 15. Mai, sonst bis 15. April eines jeden Jahres über das während des abgelaufenen Jagdjahres erlegte Wild aller Art einschließlich des Fallwildes und des gemäß 50 Abs. 7 des Oö. Jagdgesetzes erlegten Wildes der Bezirksverwaltungsbehörde eine Abschussliste nach dem Muster der Anlage 4 in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. 10 Verwaltungsübertretung Die Nichtbeachtung von 2, 4 Abs. 3 und Abs. 5 sowie 6 Abs. 2 bis 4 gilt als Verwaltungsübertretung nach 93 Abs. 1 lit. R des Oö. Jagdgesetzes. 11 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Wiederholung des 50 Oö. Jagdgesetzes Tatsächlich wird und wurde in allen Oö. Bezirken schrittweise und einvernehmlich das Fallwild nicht mehr auf den Abschussplan angerechnet um die Beeinflussungsmöglichkeit durch die Jagd zu reduzieren und als Erleichterung für die Jagd, nicht die Nachweise über die Tierkörperverwertung erbringen zu müssen. Die Abschusshöhe wurde in der Umsetzung um den Fallwild- Durchschnitt der letzten drei Jahre reduziert. Fallwild wird nur mehr in der Abschussliste angeführt ohne Relevanz für den zu tätigenden Abschuss. Im System ist das schlüssig der jagdlich beeinflussbare Faktor des Verbisses ist wesentlich, also der Abschuss, nicht der Abgang (= Abschuss + Fallwild). Somit ist auch den angegebenen Abgangshöhen aus Oberösterreich mehr Wahrheitsgehalt zuzubilligen, als den aus anderen Bundesländern. Da aber das Straßen-Fallwild nicht mehr zuverlässig erfasst wird, verliert man einen unabhängigen Hinweis auf die Bestandesentwicklung (Reimoser, mündlich, 2011) Strafen bis 2200 sind möglich. 23

24 (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 116/1993, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 54/2001 und 128/2002 außer Kraft. Die folgenden Anlagen der Oö. Abschussplanverordung sind zu verwendende Formulare: 24

25 Kommentar: auch am Abschussplan ist das Ergebnis der Verbissbeurteilungen anzuführen (siehe Punkt 3. Beurteilung der Verbisssituation). 25

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28 Diese Seite ist das Herzstück der gesamten Beurteilung! In dieser Tabelle sind alle Beurteilungskriterien zusammengefasst. Sie wird darum weiter unten detailliert beschrieben. 28

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30 Die Abschussliste erfüllt in Oberösterreich fast nur mehr statische Zwecke und auch diese Zahlen sind im Wert begrenzt, da es sich abgesehen von den im Abschussplan nachvollziehbaren Strecken um unüberprüfte und unüberprüfbare Angaben durch die Jagd handelt. 30

31 B e u r t e i l u n g s s t u f e n ERLÄUTERUNGEN ZUM ABSCHUSSPLAN: Teil A Beurteilung des Vegetationszustandes und Verbissgrades im Wald Beurteilung der Einzelflächen Gesamtergebnis auf Grund der Vergleichsflächen Weiserflächen Beurteilung der Einzelflächen - Vergleich der natürlichen Waldverjüngung innerhalb und außerhalb des Zaunes - Zur Beurteilung der Verbissentwicklung ist zusätzlich die durchschnittlich erreichte Wuchshöhe außerhalb des Zaunes anzuschätzen und mit den Vorjahresergebnissen zu vergleichen - Feststellung des Verbissanteils bei Fichte bzw. Edellaubbaumarten (Eiche, Rotbuche, Bergahorn, Esche) und Tanne an den vorhandenen Pflanzen zwischen 30 und 150 cm Größe (wenn Tannen in dieser Größe nicht vorhanden sind, können sie ab 15 cm herangezogen werden) - Verbiss = Verbiss an vorjährigem Leittrieb (bei Nachbeurteilung auch an diesjährigem Leittrieb) = Skelettpflanzen und Kollerbüsche = jeder starke Seitentriebverbiss, wenn Leittrieb geschützt (mehr als 50 % der Seitentriebe der obersten 4 Astquirle) Fichte Natur- oder Kunstverjüngung Verbissanteile bei Edellaubbaumarten und Tanne Stammzahlreiche Verjüngung mit mehr als Pflanzen/ha (entspricht 2 Pflanzen/m² oder Pflanzenabstand von. 70 cm) Stammzahlarme Verjüngung mit weniger als Pflanzen/ha (z.b. Pflanzenabstand 2 x 0,5 m) - Verbissentwicklung: Eine positive Verbissentwicklung liegt vor, wenn die Wuchshöhe außerhalb des Zaunes gegenüber dem Vorjahr deutlich größer geworden ist oder der Verbissanteil einer Weiserfläche gegenüber dem Vorjahr deutlich zurückgegangen ist; ansonsten liegt eine negative Entwicklung vor. Bei Überwiegen von Flächen mit positiver Entwicklung können für die Abschussveränderung die Prozentsätze der nächstniedrigen Gesamtbeurteilung angewendet werden. - Ist die Anzahl der Einzelflächen in 2 Beurteilungsstufen gleich groß, gilt die höhere Beurteilungsstufe A b s c h u s s v e r ä n d e r u n g in % I II III Keine Wesentliche Beeinträchtigung der Naturverjüngung durch Wildverbiss: Baumartenanteile, Stammzahl und Wuchshöhen innen und außen annähernd gleich Wesentliche Verzögerung der Naturverjüngung durch Wildverbiss: Anteile und Wuchshöhen von verbissempfindlichen Baumarten deutlich vermindert Verhinderung der Naturverjüngung: Eine oder mehrere Baumarten fehlen wildbedingt bzw. sind durch Wildverbiss kein nennenswerter Bestandteil der Naturverjüngung bis 10 % bis 50 % bis 20 % 11 bis 20 % 51 bis 80 % 21 bis 50 % mehr als 20 % mehr als 80 % mehr als 50 % größte Anzahl der beurteilten Einzelflächen in Stufe I und keine Einzelfläche in Stufe III größte Anzahl der beurteilten Einzelflächen in Stufe II größte Anzahl der beurteilten Einzelflächen in Stufe III % Abschussabsenkung bei positiver Verbissentwicklung möglich Anhebung 15 bis 25 % Anhebung. 35 % 31

32 - 1. Spalte "Beurteilungsstufen": Die Verbiss-Beurteilung erfolgt nach dem Ampelfarben - System: Die Beurteilungsstufe I ( grün ) bedeutet einen zufriedenstellenden Lebensraumzustand. Nicht die forstliche "heile Welt", aber dem Beurteilungssystem-Kompromiss gemäß besteht nur geringer Veränderungsbedarf. Die Beurteilungsstufe II ( gelb ) entspricht einer Vorwarnstufe, Mindeständerungen im Abschuss sind erforderlich. Die Beurteilungsstufe III ( rot ) ist ein Alarmzustand, kräftige Änderungen sind dringend erforderlich Spalte "Vergleichsflächen": Neben einer kurzen Definition wird festgelegt, dass die geschätzte Wuchshöhendifferenz der Naturverjüngung im und außerhalb des Zaunes und im Vergleich zum Vorjahr das entscheidende Kriterium ist. Eine Vergleichsfläche besteht also aus der rehdicht gezäunten Fläche und der direkt angrenzenden, meist rundherum liegenden Fläche, mit der der Bewuchs der Zauninhaltsfläche verglichen wird. Die Beurteilungsstufe I erhalten Flächen, die keine wesentliche Beeinträchtigung durch Wildverbiss ausweisen (linke und rechte Hälfte der Abbildung). Der zu beachtende Unterschied bezieht sich 1. auf die Anteile der Baumarten (beispielsweise könnten im Zaun relativ gesehen deutlich mehr Tannen als außerhalb sein), 2. auf die Stammzahl, die Anzahl der beurteilten Bäume (es könnten im Zaun absolut je Fläche mehr Tannen als außerhalb sein) und 3. auf die Wuchshöhe (es könnten im Zaun gleich viele Tannen wie außerhalb, aber wesentlich höhere sein) Dass es meist einen Unterschied zwischen im Zaun (= "schalenwildfrei") und außerhalb gibt, ist naturgegeben, er darf nach ökonomischen und ökologischen Kriterien nur nicht zu groß sein. Mit "II" sind Vergleichsflächen zu bewerten bei denen es zu einer wesentlichen Verzögerung (nach Anteilen oder Wuchshöhen) der Naturverjüngung kommt. Hier gibt es unscharfe Grenzen, Übergangsformen nach oben und unten. Abbildung 6 schematische Darstellung einer Vergleichsfläche mit Beurteilung I: kein wesentlicher Unterschied zwischen im Zaun (= rechts) und außerhalb (= links) Quelle: Zopf 1994 Abbildung 7 schematische Darstellung einer Vergleichsfläche mit Beurteilung II: wesentliche Verzögerung außerhalb (= links) zu im Zaun (= rechts) Quelle: Zopf

33 Die schlechteste Beurteilungsstufe III zeigen Vergleichsflächen, wo die Naturverjüngung wildbedingt außerm Zaun ausgefallen ist oder durch anhaltenden intensiven Verbiss stagniert oder rückläufige Höhenentwicklung aufweist und sie damit den Höhenanschluss zu anderen Baumarten verliert. Abbildung 8 schematische Darstellung einer Vergleichsfläche mit Beurteilung III: Verhinderung der Naturverjüngung außerhalb (= links) zu im Zaun. (= rechts) Quelle: Zopf 1994 Abbildung 9 Vergleichzaun mit Beurteilung III, wenige Jahre alte Fläche; im Zaun üppige Verjüngung; außerhalb intensiver Wildeinfluss Foto Söllradl Bedingung für die Aussagekraft aller Vergleichsflächen ist, dass bei der Errichtung Wert darauf gelegt wurde, dass die Verhältnisse zwischen im und außerm Zaun gleich sind. Das bedeutet in der Praxis, dass nicht nur im Zaun genug Naturverjüngung zu sein hat (mindestens Bäumchen), sondern auch außerhalb genügend sein müssen um einen Vergleich zu ermöglichen. Zu berücksichtigen sind auch die Lichtverhältnisse. Häufig zeigt sich etwa Naturverjüngung in Löchern eines Kronendaches, die aber nicht groß genug sind für den 6 x 6 m - Zaun und eine Bewertungsfläche außerhalb. Abbildung 10 Vergleichszaun markiert mit "V8", mit gleichen Verjüngungsverhältnissen im und außerm Zaun Foto Haferlbauer 33

34 Die Oberösterreichische Abschussplanverordnung Schwierig wird die Beurteilung bei Vergleichsflächen die mehrere schlechte Beurteilungen in Folge hatten (II oder III) und aktuell zu beurteilen ist, ob es zu einer Verbesserung kam. Durch die schlechten Beurteilungen bildete sich ein deutlicher Unterschied (z. B. in der Höhe), nun bleibt zu beurteilen ob der Unterschied wildbedingt aktuell immer noch größer wird, oder die Differenz der Höhen im Zaun und außerhalb sich quasi parallel fortbildeten. Dabei kann es leicht zu einer Überschätzung des Wildeinflusses kommen, weil unverbissene Bäume längere Terminaltriebe haben als verbissene wodurch die Höhendifferenz zunimmt, auch ohne weitere Verbissbelastung. Vergleichsflächen bilden den absoluten Wildeinfluss ab, also die Auswirkungen des Verbisses über die Jahre zusammengezählt. Für eine Festlegung des künftigen Abschusses sind sie daher weniger geeignet. Abgeholfen wird dem, indem wie bei einer Weiserfläche der Verbissunterschied zum Vorjahr ermittelt wird. Diese Beurteilung ergibt schließlich die Gesamtbeurteilung siehe "Arbeitsanleitungen". Ein weiteres Problem bei der Beurteilung der Vergleichsflächen stellt sich, wenn die außerhalb vorhandene Naturverjüngung durch Wildverbiss ausgefallen ist (und daher mit III beurteilt wurde), sich aber keine weiteren vergleichbaren Bäume außerhalb befinden und auch (durch fehlende Samenjahre, Lichtmangel, ) keine neue Naturverjüngung ankommen kann. Diese Flächen zeigen einen deutlichen Unterschied und wären daher laufend mit III zu beurteilen mit entsprechender Abschusserhöhung unabhängig davon Abbildung 11 Vergleichzaun mit heraußen ausgefallener Verjüngung ob der Wildstand tatsächlich Foto Söllradl lebensraumangepasst ist. Bis wann, bis sich wieder Naturverjüngung einstellt? In der Praxis werden in diesen Fällen zwar einige Jahre mit III ern beurteilt, es muss aber versucht werden, neuen, in der Nähe befindlichen Beurteilungsersatz zu finden. Einerseits ist es nicht fair, die Jagd für schwere Fehler der Vergangenheit aktuell den Abschuss zu erhöhen, andererseits argumentieren Grundbesitzer zu recht, dass es nicht angeht, für III er-flächen sofort Ersatz zu suchen was einem andauerndem "zurück zum Start" entspräche. Die Fläche von 6 x 6 m ergibt sich aus der Länge einer Zaunrolle von 25m. Bei Bedarf werden auch größere Flächen gezäunt, etwa bei sehr spärlicher Naturverjüngung, um genügend Exemplare im Zaun zu haben. Ein wesentlicher Vorteil der Vergleichsflächen: nur damit wird der Keimlingsverbiss sichtbar Abbildung 12 Buchenkeimlinge Foto Haferlbauer 34

35 - 3. Spalte "Weiserflächen": Explizit aufgezählt werden die bedeutendsten Baumarten Fichte, Tanne und Edellaubhölzer (Eiche, Rotbuche, Bergahorn, Esche). In der Praxis wiederum spielt die Eiche mangels Naturverjüngung kaum eine Rolle, die Buche ist schwieriger beurteilbar, da die Unterscheidung zum Hasenverbiss häufig notwendig wird. Definiert wird auch die erforderliche Höhenstufe (unter 30 cm gibt es in der Regel wenig Verbiss, daher nicht repräsentativ; genauso über 150 cm, jedenfalls bei Reh- und Gamswild, ausnahmsweise Verbiss über 150 cm möglich wäre bei Rotwild oder hohen Schneelagen). Bei Tannen kann wenn höhere Pflanzen fehlen auf die Mindesthöhe von 15 cm heruntergegangen werden eine Erfahrung der Praxis, dass Verbiss bei Tanne auch unter 30 cm in relevanten Ausmaß vorkommt und die Auswahl der Flächen dadurch erleichtert wird. "Da sich erfahrungsgemäß der Verbiss an den größeren Pflanzen orientiert, sollte die Beurteilung des Verbissanteiles bei einer Wuchshöhe zwischen 30 bis 70 cm erfolgen" (Wolf, 2004). Als "verbissen" zählen (Schulze, 1997) 2 : wenn der letztjährige Leittrieb verbissen wurde, der klassische und häufigste Fall 3 Abbildung 13 im letzten Winter verbissene Tanne Foto Söllradl 2 Nach dem Referat von DI Dr. W. Wolf am in Buchkirchen bei Wels: als verbissen zählt auch * bei Kollerbüschen und Spindelpflanzen jeder aktueller Verbiss, auch wenn der derzeit höchste Trieb nicht verbissen ist. * Krüppelpflanzen bei Esche nach extremen Sommerverbiss. 35

36 Skelettpflanzen und Kollerbuschen (Pollanschütz, 1995) Starker Seitentriebverbiss bei geschütztem Leittrieb (=über 50 % Verbiss der obersten vier Quirl) Für Fichten (Kunst- oder Naturverjüngung) auf der einen Seite, Tannen und Edellaubhölzern auf der anderen Seite, gibt es verschiedene Grenzwerte. Bei letzteren ist noch zusätzlich zu erheben ob die Verjüngung auf der Fläche stammzahlreich (über / Hektar) oder stammzahlarm (unter / Hektar) vorkommt. Diese "Lücke" zwischen und Pflanzen / Hektr hat den Hintergrund, die Vergleichs- und Weiserflächen möglichst diskussionslos einer der beiden Kategorien zuordnen zu können und nicht im Wald mit aufwendigen Messungen agieren zu müssen. Dass die Tannen überhaupt mitbeurteilt werden, geht auf das Verhandlungsgeschick von DI Weilharter, der damals Leiter der Waldbau-Abteilung im Oö. Landesforstdienst war, zurück. Ursprünglich wollten die Vertreter der Jagd die Tanne gänzlich bei Seite lassen. Bei der Fichte sind die Grenzwerte der Beurteilung zwischen I, II und III bei 10 bzw. 20 % Verbiss. Diese vergleichsweise strengen Limits gründen auf der forstlichen Tatsache, dass die Fichte verbissunbeliebter ist in Abstufungen natürlich von Reh- Rot- zu Gamswild (Klansek, 2005; Vodnansky, 2004). Es wird nicht unterschieden zwischen Natur- und Kunstverjüngung, tatsächlich jedoch bestehen große Unterschiede ob es sich um eine Fichtenkultur mit satt stickstoffgenährten, ausgemähten, stammzahlarmen Pflanzen aus dem Forstgarten handelt oder um stammzahlreiche, im Lichtmangel befindliche Fichten aus Naturverjüngung. In der Vollzugspraxis werden Fichten nur beurteilt, wenn keine Alternativen vorhanden sind siehe auch Aufteilung der Baumarten auf die Vergleichs- und Weiserflächen. Abbildung 14 Im Vorjahr verbissene Fichte Foto Haferlbauer 36

37 Abbildung 15 Tannen-stammzahlreiche Vergleichsfläche Foto Haferlbauer Stammzahlreiche Tannen / Edellaubbaum- Verjüngung wird bis 50 % Verbiss mit I beurteilt. Diese 50 %-Grenze und eine Eigenheit der Tanne führten seit der Verordnung zu heftigen Diskussionen 4. Tannen haben die Eigenheit, dass nach dem Verbiss im Winter über die Vegetationsperiode nur eine Knospe und nicht ein ganzer Trieb mit Knospe gebildet wird wie bei anderen Baumarten. Damit ist im Jahr nach dem Verbiss eine kaum verbeissbare Knospe in der Achsel des alten Quirls vorhanden. Die Tanne hat also drei Stadien: verbissen, unverbissen und "nicht verbeissbar" da die Knospe im Quirl sitzt. Das kann nun zu folgender extremer Beurteilungssituation führen: im letzten Jahr 49% Verbiss, damit I. Heuer sind von den verbleibenden 51 % (die 49 % vom Vorjahr sind nicht verbeissbar) wieder 49% verbissen wieder Beurteilung I. Innerhalb von 2 Jahren wurden also rund 75 % verbissen, trotzdem gibt es zwei mal die beste Beurteilung! Weder fachlich begründbar noch für die Waldbesitzer akzeptabel. 5 Erst über 80 %folgt die Beurteilung III. Ein Verbiss über 80 % schaut im Wald katastrophal aus, man hat den Eindruck dass alles verbissen ist. Erst die konkrete Zählung relativiert meist den schockierenden Eindruck. Die Beurteilung I, II oder III mit den Grenzwerten von 20 % bzw. 50 % bei stammzahlarmer Tannen- Edellaubholz - Verjüngung haben sich auch im forstlichen Alltag bewährt und entsprechen Literaturangaben von tolerablen Verbiss (DI Söllradl, mündlich 2011) Spalte "Gesamtergebnis": Bisher wurden nur einzelne Vergleichs- und Weiserflächen betrachtet, diese sind aber zu einem Gesamtbild der Jagd, der Gesamtbeurteilung, zusammenzuführen. Nach den ersten Jahren der Oö. Abschussplanverordung zeigte sich eine Unzufriedenheit von Seiten der Jagd, dass das "Einschlagen des richtigen Weges" einer Jagd, wenn auch noch ohne quantifizierbare Ergebnisse, honoriert werden sollte. Es wurde ein neues Entscheidungskriterium eingeführt, die "Verbissentwicklung". Sie kann positiv (+) oder negativ (-) sein. Kommt es beispielsweise von einer zur nachfolgenden Besichtigung der Vergleichs- und Weiserflächen zu einer deutlichen Besserung (deutlich weniger Verbiss, deutlich bessere Höhenentwicklung außerhalb des Zaunes), ohne jedoch zu in eine besseren Beurteilungsklasse zu führen, ergibt das eine "positive Verbissentwicklung" dieser Fläche. Flächen ohne positive Verbissentwicklung haben eine negative zumindest laut vorliegender Definition in den Erläuterungen. Sollte es mehr positive als negative Einzelbeurteilungen geben, können die Prozentzahlen der nächst besseren Gesamtbeurteilung verwendet werden. In der Durchführung bedeutet dies, dass Flächen mit über 20% weniger Verbiss diese "positive" Entwicklung vorweisen, konkret festgelegt wurde das in der Arbeitsanweisung im Februar Sollten dies für eine Mehrheit der Vergleichs- und Weiserflächen zutreffen werden tatsächlich geringere Abschusssteigerungen verwendet. 5 Im Referat von Oö. Landesforstdirektor DI Dr. W. Wolf am in Buchkirchen bei Wels resümierte dieser: " nach den bisherigen Erfahrungen ist aus fachlicher Sicht festzustellen, dass die gültigen Verbissprozente für "Tanne stammzahlreich" eindeutig zu hoch festgelegt sind und eine entsprechende Abänderung unbedingt notwendig ist 37

38 Praktisches Beispiel: eine Genossenschaftsjagd hat etliche Flächen mit positiver Verbissentwicklung, wenige oder keine mit negativer, jedoch die Gesamtbeurteilung II, so kann die künftige Abschusserhöhung auch unter 15 % bleiben (was sonst nur mit einer Gesamtbeurteilung I möglich wäre). Bei gleich vielen Flächen in verschiedenen Beurteilungsstufen gilt die Prämisse des das Oö. Jagdgesetzes: im Zweifelsfall zugunsten der Land- und Fortwirtschaft, d.h. es gilt die schlechtere Stufe. Auch bei der Gesamtbeurteilung wird das Ampelsystem beibehalten: Für Gesamtbeurteilung I muss die Mehrzahl der Flächen in I sein, es darf keine III er- Fläche vorhanden sein. Eine Jagd mit mindestens einer III er- Fläche kann nicht als "alles in Ordnung" deklariert werden. In einem Erlass wurde das insofern entschärft, dass bei vielen Flächen, also großen Jagden, eine bestimmte, kleine Anzahl in III sein darf, trotzdem gibt das Gesamtbeurteilung I. Abgeleitet aus der Erfahrung, dass bei vielen Flächen es schwer machbar scheint, dass es keine "negativen" Ausrutscher gibt. Die Gesamtbeurteilung II erhalten Jagden, deren meiste Flächen in II liegen Sinngemäß gilt dies auch für die Gesamtbeurteilung III, welche Jagden erhalten, deren meisten Flächen in III liegen Spalte "Abschussveränderung": Hier geht es um die Konsequenzen der Erhebungen. Bei Gesamtbeurteilung I ist eine Abschussabsenkung bei positiver Verbissentwicklung möglich, es besteht also die freie Wahl zwischen Gleichbleiben, Absenken ohne Limit und leichten Anhebungen. Entgegen dem häufigen Eindruck der Jägerschaft, die Oö. Abschussplanverordung führe zu stetigem Erhöhen des Abschusses ist nachweisbar und im System durchaus vorgesehen, dass dem nicht so ist. Die Gesamtbeurteilung II verpflichtet zu einer Anhebung um 15 bis 25 %. Diese theoretische Bandbreite wird nur in extremen Fällen im oberen Bereich ausgeschöpft. Die Gesamtbeurteilung III bedingt eine Abschussanhebung um mindestens 35 %. In den ersten Versionen der Oö. Abschussplanverordung waren diese Grenzwerte der verpflichtenden Abschussanhebung deutlich milder. Damit traten aber die erhofften Verbissminderungen nicht ein das Rehwild kompensierte die leichten Abschussanhebungen. Heute gilt das politisch formulierte "Feuerwehr-Prinzip" löschen dort wo es brennt, nicht überall wo Wasser ist. Übersetzt ist damit gemeint, Problemjagden sollen "kräftige" Abschussanhebungen durchführen, für die anderen gibt es viel Flexibilität. Aus meinen eigenen Erfahrungen dazu festzustellen, dass selbst vermeintlich kräftige Anhebungen über 30 % selten genügen um eine deutliche Verbesserung binnen weniger Jahre zu erreichen. Eine Verbesserung einer Fläche binnen eines Jahres von III auf I legt den Verdacht der illegalen Manipulation nahe und ist mir auf legalem Weg noch nie untergekommen. Nach Erfahrungen von Jagden mit wirklich kräftigen Abschussanhebungen (fast bis zu einer Verdoppelung) dauert es einige wenige Jahre, bis eine spürbare Verbissentlastung stattfindet. Vermutliche Ursache ist ausgeprägte Fähigkeit des Rehes verschiedene Sterblichkeiten zu kompensieren. "Bei Vorliegen der Gesamtbeurteilungen II und III ist der Lebensraum eines Jagdgebietes deutlich überlastet, sodass die notwendige rasche Anpassung des Wildstandes an die gegebenen 38

39 Äsungsbedingungen bei den bisherigen Prozentsätzen nicht gegeben ist, da die kompensatorische Sterblichkeit deutlich unterschätzt wird" (Wolf, 2004). Tatsächlich praktiziert wurde ein derart kräftiges Abschussanheben mehrmals erfolgreich z.b. in der Genossenschaftsjagd Ried in der Riedmark im Mühlviertel (Der Oberösterreichische Jäger, März 1997) 6. 6 Ried / Rmk. ist 3269ha groß, hat 618 ha Wald, liegt zwischen 270 und 44m SH im Mühlviertel, im Bezirk Perg 39

40 Abbildung 16 Beuispiel Genossenschaftsjagd Ried / Riedmark: mehrjährige kräftige Reh - Abschusserhöhung Nebeneffekt war eine Steigerung des durchschnittlichen Rehgewichtes um zwei Kilogramm innerhalb von 10 Jahren (Exkursionsunterlagen Oö. Landesforstdienst, 2004). 40

41 3.2 Durchführungserlass vom Ende 2004 erfolgte die vorläufig letztgültige Änderung der Oö. Abschussplanverordung. Hier sollen nur auszugsweise die wichtigsten Änderungen und der dazu ergänzende Durchführungserlass behandelt werden: Die wichtigsten Änderungen: Die Prozentsätze für die Erhöhung der Abschusszahlen wurden angehoben. Das Fallwild wird nicht mehr auf den Abschussplan angerechnet. Der Jagdausschuss wird ausdrücklich in die Festlegung der Vergleichs- und Weiserflächen eingebunden. Die Abschussmeldungen können auch gesammelt und elektronisch erfolgen. Die Änderungen im Einzelnen: Zu 1: Neu eingeführt wurde zur Wildschadensreduktion die Bedeutung von erhöhtem Abschuss von weiblichen Wild und einem Geschlechterverhältnis von 1:1 Zu 2: Das Verbot der Sommerfütterung wurde definiert. Verboten ist das Füttern von Rotwild von 16.Mai. bis 15. Oktober, Rehwild von 16. Mai bis 15. September. Der frühere Beginn bei Rehwild wurde mit dem möglichen "Ernteschock" im agrarisch intensiven Oö. Zentralraum begründet. Zu 3: Die Anzahl der beurteilten Bäume sollte mindestens 50 betragen um ausreichend statistisch abgesichert zu sein. Zu 4: - Die Vergleichszäune können von 6 x 6 m bis 12 x 12 m sein, in Rotwildgebieten mindestens 1,9 m hoch, in Rehwildgebieten mindestens 1,5 m hoch. Errichtung, Erhaltung und Förderung mit einer Pauschalabgeltung hat der Jagdausübungsberechtigten zu tragen. Der Verfügungsberechtigte des Waldgrundstückes muss dem mit Unterschrift aber zustimmen. - Die Flächen außerhalb der Vergleichszäune dürfen maximal 25 m vom Zaun entfernt sein diese Festlegung wurde erforderlich, da unsinnigerweise weiter entfernt liegende Flächen zum "Vergleich" herangezogen wurden. Je weiter entfernt die beiden zu vergleichenden Flächen sind umso wahrscheinlicher werden wildunabhängige Einflüsse wie Licht, Konkurrenzvegetation,. - Die Wildbach- und Lawinenverbauung ist in deren Arbeitsfeldern anzuhören. - Verboten sind Verfälschungen des Vegetationszustandes, sogenannte "Manipulationen": Angeführt sind die am ehesten verwendeten Maßnahmen (Duftstoffe, Fette, Entfernen von Jungbäumen). Die Nichtbeachtung steht unter Strafe nach der Oö. Abschussplanverordung, kann aber auch nach dem Strafgesetzbuch ( 293 Fälschung von Beweismitteln) gerichtliche Folgen haben. Weiters kann die Jagdkarte entzogen werden. 41

42 Exkurs: Manipulationen Mit sogenannten "Manipulationen" wird versucht, das Ergebnis der Vergleichs- und Weiserflächen- Beurteilung in systemwidrig zu verfälschen. Sämtliche bis jetzt nachgewiesene Manipulationen wurden von Seiten der Jagd durchgeführt. Verwendet wurden Deodorants, Hautcremen, Tierfette, käufliche Verstänkerungsmittel, menschliche und tierische Haare, Schutz durch Reisig, verschiedene unbestimmbare wachsartige Stoffe, Auch das Setzen von neuen, unverbissenen Tannen wurde schon nachgewiesen, selbstverständlich wurden auch schon verbissene Bäume vor der Begehung entfernt. Grenzlegale Beeinflussungen sind etwa regelmäßiges Besuchen mit dem Hund, Urinieren, etc. Legal, aber nicht im Sinne des Systems, ist die kleinflächige, intensive Bejagung, sichtbares Zeichen dafür ist etwa eine Ansitzeinrichtung in unmittelbarer Nähe. Legal aber ungeschickt ist das Verstreichen in der Nähe der Vergleichs- und Weiserflächen. Damit konzentriert sich der auf die ungeschützt verbliebenen Pflanzen, das Ergebnis wird schlechter als es tatsächlich wäre. Theoretisch wäre auch die Manipulation von Grundbesitzerseite denkbar, etwa in dem die unverbissenen Pflanzen entfernt werden. Aber, wer schießt sich schon ins eigene Knie? Die Beweisführung in solchen Fällen ist meist schwierig, aufwendig aber möglich. Etwa durch nachvollziehbares Vermessen der Verjüngung, Fotos, Kontrollen bei Schneelage, Es gab auch schon Untersuchungen durch ein kriminaltechnisches Labor und Hausbesuche durch die Polizei. Gelingt der Nachweis, sind die Konsequenzen in der Regel heftig. Weniger die Geldstrafen, vielmehr der Entzug der Jagdkarte schmerzt sehr. Gelingt kein Nachweis, stellt sich die juristische Frage: Qui bono? Wem nützt es? Der soziale Druck der Waldbesitzer, befreit von der Unschuldsvermutung, hat schon bis zur Ablösung des Revierjägers durch den Jagdleiter geführt. Aus meiner Sicht untergraben die Manipulationen gravierend das Vertrauen in das System, sind kein Kavaliersdelikt und wurden und werden entschieden verfolgt. Zu 5: Die Abschussplananträge werden wenn keine Einwände vorliegen - nach sechs Wochen auch ohne Bescheid gültig das sollte eine Entlastung der Behörden bringen. Tatsächlich werden meines Wissens nach fast alle Abschusspläne mit Bescheid bewilligt, da es sich meist um einfache, wenig aufwendige Standardbescheide handelt und Jagdleiter und Jagdausschuss so schneller Rechtssicherheit haben. Zu 6: Kontroll- und Mahnfristen wurden eingeführt um frühzeitigere Abschüssen zu initiieren und Sanktionen leichter argumentieren zu können. Auch können verschiedenen Bejagungsmethoden vorgeschrieben werden, etwa Schwerpunkt- oder Intervallbejagungen. "Schwerpunkt"- Abschüsse aus 42

43 den dafür festgelegten Revieren oder Revierteilen sind besonders zu kennzeichnen, um zugeordnet werden zu können. Die Trophäenschau wurde (bis auf grobe Fälle) entbürokratisiert, d. h. von der Behörde zur jagdlichen Interessensvertretung verlegt. Trophäen des Fallwildes sind um Manipulationen zu verhindern und aus statistischen Zwecken - auch vorzuweisen. Bei Nichterfüllung des Abschussplanes ist die Behörde zur Überprüfung aufgefordert. Die Beweislast trägt der Beschuldigte. Zwar lässt die Lebensraumbewertung mit den Vergleichs- und Weiserflächen keine Angaben über die Bestandeshöhe zu, jedoch können Schlüsse auf die objektive Erfüllbarkeit gezogen werden: In günstigen Lebensraumsituationen (Gesamtbeurteilung I, Verbesserung um eine Stufe oder Gesamtbeurteilung II mit positiver Tendenz) ist in der Regel kein Strafverfahren wegen Nichterfüllung notwendig. In (sehr) ungünstigen Lebensraumsituationen (Gesamtbeurteilung III, Verschlechterung um eine Stufe oder unverändert Gesamtbeurteilung II und negative Tendenz) ist der Wildstand zu hoch, der Abschussplan wäre erfüllbar gewesen, ein Strafverfahren ist die Folge. Zusätzlich sind Abschussalter, Wildbretgewicht, zeitliche und räumliche Verteilung der Abschüsse und Fallwildanteil zu berücksichtigen. Zu 7: Das Fallwild wird nicht mehr angerechnet. Abschussmeldungen können durch die Protokollbücher nach der Wildfleischverordnung gemacht werden und / oder elektronisch über ein Jagddatenprogramm. Die meisten Jagden praktizieren eine monatliche und elektronische Übermittlung sie sparen damit der Behörde Aufwand und können die Sammeldaten diese Jagddatenbank jagdintern nutzen. Zu 8: Erhöhungen des Abschusses können nach Anhörung des Bezirksjägermeisters bis zu 50 % problemlos bewilligt werden. Zu 9: Auch wenn das Fallwild nicht mehr angerechnet wird ist es für die Statistik Austria zumindest anzuschätzen und in der Abschussliste zu erfassen. Zur Anlage 1 (Abschussplanformular): Kommt kein einvernehmliches Ergebnis zustande, so ist vom jeweiligen Vertreter von Jagd bzw. Grundbesitz oder auch dem Forstbediensteten eine Stellungnahme anzugeben. Bei männlichem Rot- Gams- und Rehwild kann von der Behörde eine zahlenmäßige Alterszuordnung erfolgen. Festgehalten wird, dass es sich um eine Lebensraumbeurteilung handelt, nicht um eine Wildschadenserhebung. Bei Jagden mit vielen Vergleichs- und Weiserflächen besteht eine fix geregelte eine Toleranz an II ern und III ern dort ist mit Schwerpunktbejagungen zu reagieren (Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste; Durchführungserlass vom ). Da vielfach Tannen nur kleiner 30 cm vorhanden sind, kann die Aufnahmegrenze auf 15 cm gesenkt werden. In Rehwildgebieten ist die maximale Pflanzenhöhe 100 cm. Die Abschusserhöhungen wurden bei Gesamtbeurteilung II von % auf % erhöht, bei III von bisher mindestens 25 % auf mindestens 35 %. Sollten Abschusserhöhungen nicht nach zwei Jahren Erfolg bringen, sind bei Gesamtbeurteilung II Abschusserhöhungen um 25 % und bei III spürbar über 35 % vorzuschreiben. Zur Anlage 2 (Abschussmeldung): Der Abnehmer des Wildbretes ist anzugeben 43

44 Zur Anlage 4 (Abschussliste): Ein realistisches Anschätzen des Fallwild-Anteiles für Statistik Austria ist gefordert. Nach dieser Verordnungsänderung und dem Durchführungserlass von 2004 kamen fast jährlich Erlässe vom Amt der Oö. Landesregierung, die keine nennenswerten Erläuterungen mit sich brachten, ausgenommen jene für das Jagdjahr 2006 / 2007 (Vorgangsweise bei den heurigen Vegetationsbeurteilungen, vom ) dessen Winter außerordentlich viel und lange Schnee hatte. Für diese Vegetationsbeurteilungen wurde vom zuständigen Landesrat Dr. Josef Stockinger empfohlen, bei Unterschreitungen der Abschusszahlen keine Strafsanktionen zu ergreifen. 44

45 3.3 Zusammenfassung der bisherigen Arbeitsanleitungen für die Vegetationsbeurteilung im Rahmen der Abschussplan- Verordnung Während den ersten Jahren der Verbissbeurteilungen ergab sich der Bedarf nach Vereinheitlichung zwischen den Bezirken, der Klärung von fachlichen Zweifeln usw. Hier behandelt wird nur der letztgültige Stand dieser Arbeitanleitung von Dezember Arbeitsanleitungen Übersetzung in allgemein verständliche Sprache und die Bedeutung Begehungspraxis 1.) Häufigkeit der Bewertung: Da die Abschussplanung einen Regelkreis darstellt, ist ein sehr straffer Zusammenhang zwischen der Häufigkeit der Bewertung und den festgestellten Verbesserungen gegeben. Unter Berücksichtigung arbeitstechnischer Voraussetzungen sollte daher in der Regel eine jährliche Beurteilung sämtlicher Genossenschaftsjagdgebiete beibehalten bzw. vorgenommen werden. Die Beurteilung der Eigenjagdgebiete kann in zwei- jährigen Rhythmus, bei sehr kleinen Eigenjagdgebiete auch in drei- jährigen Abständen erfolgen 2.) Vergleichsflächen: a) Anzahl: Nach 3 Abs. 1 der Abschussplanverordnung ist für jedes Jagdgebiet je angefangene 100 Hektar Waldfläche mindestens eine Vergleichsfläche anzulegen, wobei die Anzahl der Vergleichsflächen pro Jagdgebiet mindestens drei und höchsten 20 zu betragen hat. Im Einvernehmen mit den Waldbesitzern und dem Jagdausübungsberechtigten können bei Bedarf weitere Vergleichsflächen festgelegt werden. Dieses Erfordernis richtet sich nach fachlichen Gesichtpunkten, z. B. verbesserte Flächenrepräsentanz, verbesserte Aussage über die ökologische Tragbarkeit des Wildbestandes, laufender Ersatz von nicht mehr aussagekräftigen Vergleichsflächen. Die Förderung dieser zusätzlich eingerichteten Vergleichsflächen ist selbstverständlich möglich. Gewünscht sind jährliche Begehungen der Genossenschaftsjagden und etwas längere Intervalle bei den Eigenjagden. Die minimale und maximale Anzahl der Vergleichsflächen ist gegeben, dazwischen besteht fachlicher Spielraum bei gleicher finanzieller Förderung. b) Geeignete Standorte: Nach den bisherigen Erfahrungen sollten Vergleichsflächen folgende Kriterien erfüllen: Beginnende Verjüngung, insbesondere der ökologisch wichtigen Mischbaumarten unter Altholzschirm mit möglichst langandauernden gleichmäßigen Lichtverhältnissen; wenig Konkurrenzvegetation daher jedenfalls Sommerauswahl notwendig!! Da die Anzahl der Vergleichsflächen in den meisten Jagdgebieten sehr gering ist und daher der Aussagekraft jeder Vergleichsfläche eine besondere Wertigkeit zukommt, ist jedenfalls vor Festlegung eine Beurteilung der Konkurrenzvegetation im Sommer notwendig. Außerdem ist die Festlegung des genauen Standortes durch Auspflocken oder Markieren mittels Spray erforderlich. Konkret bedeutet das, die Verjüngung soll schon vorhanden sein, nicht nur dort erwartet werden. Eine Begutachtung im Sommer ist aufgrund möglicher Beschattung und Konkurrenzvegetation durchzuführen. Eine konkrete Markierung vor Ort ebenso. 45

46 c) Beurteilung und notwendige Aufzeichnungen: Stufe I: Keine wesentliche Beeinträchtigung der Naturverjüngung durch Wildverbiss: Baumartenanteile, Stammzahl und Wuchshöhen innen und außen annähernd gleich. Stufe II: Wesentliche Verzögerung der Naturverjüngung durch Wildverbiss: Anteile und Wuchshöhen von verbissempfindlichen Baumarten deutlich vermindert. Stufe III: Verhinderung der Naturverjüngung: Eine oder mehrere Baumarten fehlen wildbedingt bzw. sind durch Wildverbiss kein nennenswerter Bestandteil der Naturverjüngung. Die bisher Erfahrungen haben gezeigt, dass bei Vergleichsflächen zusätzlich zur okularen Abschätzung der Verhältnisse jedenfalls eine Aufzeichnung der Oberhöhe der Verjüngung innerhalb und im Nahbereich außerhalb des Vergleichsflächenzaunes zweckmäßig und notwendig ist. Um die Verbisstendenz ebenfalls erfassen zu können, sollte im Nahbereich der Vergleichsfläche bei Erreichen einer entsprechenden Wuchshöhe (mindestens 15 cm) auch eine Weiserflächenauszählung zur Feststellung des Verbissprozentes durchgeführt werden. Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass zumindest in Nahbereich von Vergleichsflächen (bis 20 m Umkreis) keine Einzelschutzmaßnahmen, z.b. durch Verstreichen durchgeführt werden, da dadurch eine wesentlich bessere Situation als tatsächlich gegeben vorgetäuscht werden würde. Wiederholung der Erläuterungen zur Beurteilung der Oö. Abschussplanverordung Um spätere Vergleiche zu erleichtern soll die Höhe der Naturverjüngung aufgezeichnet werden. Der Erfahrung, dass Weiserflächen zu einer aktuelleren, unumstritteneren Beurteilung führen, als der reine Höhenvergleich der Vergleichsflächen, wurde Rechnung getragen Natürlich verfälschen Schutzmaßnahmen die Beurteilung der Vergleichsflächen. Bei Weiserflächen entsteht der umgekehrte Effekt: sind einzelne Pflanzen geschützt konzentriert sich der Verbiss auf die ungeschützten, die Beurteilung wir schlechter d.) Bewertung von Vergleichsflächen: Vergleichsflächen können direkt okular beurteilt, aber auch die unmittelbare Umgebung zur Auszählung des Verbissgrades, also als Weiserflächen benutzt werden. Wird die Vergleichsfläche in der vorerwähnten Form bewertet, erhält man für ein und dieselbe Verbisssituation zwei Beurteilungen aus verschiedenen Gesichtswinkeln: Die Vergleichsflächenbeurteilung als direktes Maß der bisherigen Auswirkung des Verbisses und die Weiserflächenbewertung, welche den aktuellen Verbissgrad, also die Einwirkung des Wildverbisses und seine Entwicklung zeigen. Für die regelmäßige Abschussplanung müssen daher die Ergebnisse solcher Vergleichsflächen, bei denen gleichzeitig Weiserflächenauszählungen aus den Vorjahren vorliegen, zu einer einzigen Beurteilung kombiniert werden, welche die derzeit zutreffende Verbisssituation zeigt. Dafür ist folgende Vorgangsweise festgelegt: Deutlich die Feststellung, das Vergleichsflächen zusätzlich wie Weiserflächen beurteilt werden können. Das kann zu zwei verschiedenen Beurteilungen führen, einer absoluten (okulare Beurteilung der Vergleichsfläche) und einer relativen (Verbissveränderung zum Vorjahr der Weiserflächenauszählung) Ein Zusammenführen zu einer Beurteilung ist nur unter den genannten Bedingungen möglich. 46

47 1. Die Kombination der Ergebnisse ist nur zulässig, wenn die Weiserflächenauszählung im unmittelbaren Nahbereich der Vergleichsfläche erfolgt und als Weiserbaumart jene verwendet wird, deren verbissbedingte Beeinträchtigung / Entmischung vom Vergleichsflächenergebnis angezeigt wird und die Weiserfläche auch in den Vorjahren ausgezählt wurde und daraus die Verbisstendenz ableitbar ist. 2. Normalerweise gilt das Vergleichsflächenergebnis und ist durch die Verbisstendenz der Weiserflächeneinstufung zu ergänzen. Das Ergebnis der Weiserflächen ersetzt die davon abweichende Vergleichsflächeneinstufung jedoch dann, wenn: bei negativer Tendenz die Weiserfläche eine schlechtere Einstufung als die Vergleichsfläche hat und bei positiver Tendenz die Weiserfläche eine bessere Einstufung als die Vergleichsfläche ergibt. Das bedeutet: die Weiserflächenauswertung gilt mehr als die der Vergleichsfläche. Das ist nachvollziehbar, da sie den unmittelbaren Wildeinfluss widerspiegelt Mit dieser Regelung werden jene Fälle systementsprechend berücksichtigt, bei denen eine starke Änderung des Verbissdruckes erfolgt, welche die langsamer reagierenden Vergleichsflächen noch nicht anzeigen können. Dazu einige Beispiele: a.) Vergleichsfläche zeigt den Verbisseinfluss auf Buche/Tanne Naturverjüngung unter Schirm; Weiserfläche wurden bisher in naheliegender Fichtenkunstverjüngung ausgezählt. Obwohl nahe aneinander liegend, zeigen Vergleichs- und Weiserflächen den Wildeinfluss unter verschiedener Verjüngungssituation und an verschiedenen Baumarten. Beide Ergebnisse gehen daher getrennt voneinander in die Gesamtbeurteilung ein. Gleiches gilt wie bisher wenn auf einer Weiserfläche mehrere Baumarten beurteilt werden. b.) Vergleichsfläche zeigt Verbisseinfluss auf Tannennaturverjüngung; im unmittelbaren Nahbereich wurde in den letzten Jahren an der vorhandenen Tannennaturverjüngung die Weiserflächenbeurteilung durchgeführt Vergleichs- u. Weiserflächen zeigen Verbiss unter ein und derselben Situation: ihre Ergebnisse müssen daher für die Abschussplanung zu einem Ergebnis kombiniert werden. Ergebnis der Beispiel Vergleichsfläche für Gesamtbeurteilung Ergebnis Vfl. Ergebnis Wfl. B1 I I 0 B2 II I 0 Aussage Gleichgewicht hält an Verzögerung gegeben, aber Tragfähigkeit gering Stufe Tendenz Tendenz I 0 II 0 47

48 B3 II I + B4 I II - Verzögerung wird schwächer; Vfl. zeigt nicht aktuelle Situation Vfl. zeigt noch die früher besseren Verhältnisse I + II - 3.Weiserflächen: a.) Baumartenverteilung: Ziel der Abschussplanverordnung ist das Erreichen bzw. Erhalten einer ökologisch und wirtschaftlich tragbaren Wilddichte. Auf diesen Umstand ist auch bei der Baumartenverteilung bei der Weiserflächenbewertung besonders Rücksicht zu nehmen. Die Baumartenverteilung auf den Weiserflächen sollte in jedem einzelnen Jagdgebiet 1/3 Fichtenflächen keinesfalls überschreiten. Wo dies nicht gegeben ist, sind zusätzliche Weiserflächen von Laubhölzern und Tanne einzurichten, um Aussagen über die ökologisch Tragbarkeit der vorhandenen Wilddichte treffen zu können. b.) Größe der zu bewertenden Pflanzen: Grundsätzlich sind Verjüngungen über 30 cm Wuchshöhe zu bewerten, weil sich erfahrungsgemäß der Verbiss an den größeren Pflanzen konzentriert. Außerdem sind die festgelegten Verbissprozente auf eine Wuchshöhe von über 30 cm abgestimmt. Insbesondere bei Tanne, der empfindlichsten Weiserbaumart, sind so große Naturverjüngungen oft nicht vorhanden. Die Untergrenze für die Pflanzenhöhe, ab der bewertet wird, kann im Einvernehmen bis etwa 15 cm herabgesetzt werden, weil ab dieser Höhe das Verbissprozent noch etwa gleich aussagekräftig ist, wie bei über 30 cm großen Pflanzen. Jedenfalls sind die größten Pflanzen am Ort zu bewerten. c.) Verbissbeurteilung: als verbissen ist zu zählen: * Aktueller Terminaltriebverbiss (im wesentlichen nach der Hauptverbissperiode des Winters) * Starker Seitentriebverbiss bei geschütztem Terminaltrieb (mehr als 50 % der Seitentriebe der obersten 4 Astquirl) * Bei Kollerbüschen und Spindelpflanzen jeder aktuelle Verbiss, auch wenn der derzeit höchste Trieb nicht verbissen ist * Bei der Baumart Esche bilden viele Pflanzen nach extremen Sommerverbiss nur mehr sehr kleine, für den Wildverbiss unattraktive Knospen aus. Solche Krüppelpflanzen sind als verbissen zu werten, auch wenn der aktuelle Winterverbiss ausgeblieben ist. Begründung: Die Äsungskapazität dieser Pflanzen wurde bereits im Nur Tannen- und Laubholz - Flächen sind sensibel genug als Indikatoren um frühzeitig überhöhte Wildstände anzuzeigen - daher die Beschränkung der Fichtenflächen. Theoretisch noch besser geeignet wären die sehr attraktiven Eichen (es gibt aber nicht genug flächige Verjüngung), die besonders verbissbeliebten Ebereschen oder Sträucher wie Heidelbeere und Brombeere (gäbe es geeignete Verbissindikatoren wie etwa die Höhe, Überdeckung je Fläche, ) Tatsächlich sind daher heute über 90% der Vergleichs- und Weiserflächen mit Tanne und Laubholz Werden zu kleine Pflanzen gezählt, schönt das das Ergebnis Abbildung 17 Tanne stark seitentriebverbissen Foto Haferlbauer 48

49 Sommer so vollständig entnommen, dass für den Winter nichts mehr übrig bleibt und daher der saisonale Verbiss zu bewerten ist. Weißtanne vermag bei geringen Lichtverhältnissen nicht, nach einem Winterverbiss noch im gleichen Jahr einen Ersatztrieb zu bilden. Sie setzt in der Regel unterhalb der Verbissstelle nur Knospen an, die im darauffolgenden Winter noch nicht verbissen werden können. In diesen Fällen ist der Verbiss ausschließlich an den in den Vorjahren nicht verbissenen Pflanzen zu beurteilen. d) Einordnung in die Kategorie stammzahlarm und stammzahlreich. Bei einer Naturverjüngung von Edellaubbaumarten und Tanne ist für die Weiserflächenbeurteilung aus fachlichen Gründen eine Unterscheidung nach der Stammzahl vorzunehmen. Naturverjüngungen dieser Baumarten mit weniger als Pflanzen / Hektar (stammzahlarm) sind hinsichtlich der Aussagekraft des Verbissprozentes den Kunstverjüngungen mit weniger als Pflanzen / Hektar gleichzuhalten und dementsprechend mit den Stufenabgrenzungen für den Verbissanteil bei Stufe I von 0-20 %, bei Stufe II von % und bei Stufe III von % zu bewerten. Als stammzahlreich können nur Flächen gelten, auf denen die beurteilte Weiserbaumart mit einer Wuchshöhe von 30 cm Stück je / Hektar überschreitet; dabei sind nur bewertbare Pflanzen zu zählen. So steht es auch in den Erläuterungen zum Abschussplan Teil A: den Beurteilungen des Vegetationszustandes und Verbissgrades im Wald (abgesehen von der Regelung bei der Esche). Stammzahlreich sind also nur jene Flächen bei denen die bewertbaren Bäume (Höhen von cm und eine bestimmte Baumarten) über zwei Stk. / m² sind. Also eine üppige Tanne-Verjüngung die aber großteils unter 15 cm liegt kann stammzahlarm sein. Oder: wenige 50 cm - Tannen in üppiger Fichten-Verjüngung sind gegebenenfalls auch stammzahlarm 49

50 Vorbeurteilung Aktuelle Beurteilung Verbiss % Stufe Verbiss % Stufe Verbisstendenz W 1 (stammzahlarm) W 2 (stammzahlreich) 45% III 24% III positiv (+) 85% III 65% II positiv (+) W 3 (stammzahlarm) 45% II 40% II Gleichbleibend (0) W 4 (stammzahlreich) V 1 SUMME 75% II 45% I positiv (+) (im Nahbereich gezählt) 56% II 60% II Anzahl daher Anzahl Gesamtbeurteilung II 1 x 0 x I I 3 x II u. Abschussänderung 3 x II 2 x III + 10% bis + 1 x III 20% Gleichbleibend (0) daher Gesamtbeurteilung II aber Abschussänderung ± 0% weil Verbisstendenz positiv e.) Notwendige Aufzeichnungen: Neben den üblichen Aufzeichnungen wie Baumart, Stammzahlkategorie, Höhenband der Zählung und dem Verbissprozent erscheint auch hier eine Aufzeichnung der Oberhöhe der Verjüngung zweckmäßig. Damit können zumindest nach einiger Zeit auch Rückschlüsse gezogen werden, ob sich bei der vorhandenen Verbisseinwirkung auch tatsächlich die Verjüngung weiterentwickeln kann. 4.) Gesamtbeurteilung: Für die Abschussplanung ist ausschlaggebend, inwieweit sich durch den vorangegangenen Abgang (Abschuss plus Fallwild) die Verbisssituation auf den Vergleichs- und Weiserflächen verändert hat. Es ist also an den Weiserflächen die aktuelle Verbisssituation, vornehmlich nach der Hauptverbisszeit des Winters, und die Entwicklung der Verjüngung an den Vergleichsflächen einschließlich der festgestellten Verbisstendenz zu berücksichtigen. Die Gesamtbeurteilung ist aus der Verteilung der beurteilten Flächen auf die 3 Stufen entsprechend des aktuell erhobenen Verbissprozentes auf Weiserflächen bzw. der aktuellen Einstufung auf Vergleichsflächen abzuleiten. - Gesamtbeurteilung I: größte Anzahl der beurteilten Einzelflächen in Stufe I und keine Einzelfläche in Stufe III - Gesamtbeurteilung II: größte Anzahl der beurteilten Einzelflächen in Stufe II - Gesamtbeurteilung III: größte Anzahl der beurteilten Einzelflächen in Stufe III. Dies ist eine Wiederholung der Erläuterungen zur Beurteilung der Oö. Abschussplanverordung. Der Grund warum das nochmals in den Arbeitsanleitungen steht, ist, dass die Oö. Abschussplanverordung nach der Erstellung der Arbeitsanleitung novelliert wurde, wobei Teile der Arbeitsanleitung in die Verordnung übernommen wurden. 50

51 Ist die Anzahl der Einzelflächen in zwei Beurteilungsstufen gleich groß, gilt die höhere Beurteilungsstufe. Die Verbisstendenz ist bei der Änderung der Abschusshöhe zu berücksichtigen. Es ist bei positiver Entwicklung (Mehrzahl der wiederholt beurteilten Flächen mit abnehmendem Verbissanteil) die Abschusshöhe nach den Werten der nächst niedrigeren Stufe der Gesamtbeurteilung, und nicht die Gesamtbeurteilung zu verändern. Zur Ermittlung der Verbisstendenz ist - bei Weiserflächen die Änderung des Verbissprozentes - bei Vergleichsflächen die Veränderung der Pflanzenhöhe außerhalb des Zaunes (wenn dies schon erkennbar ist) bzw. die Änderung des Verbissprozentes im Nahbereich des Zaunes heranzuziehen. Eine abnehmende Verbisstendenz (positive Verbissentwicklung) liegt vor, wenn gegenüber der letzten Beurteilung bei Weiserflächen der Verbissanteil deutlich (um mehr als 20 % gegenüber der Vorbeurteilung) abgenommen hat, bei Vergleichsflächen die Wuchshöhe außerhalb deutlich größer geworden ist bzw. der in der Nähe ermittelte Verbissanteil anhand der Weiserflächenauszählung ebenfalls um mehr als 20 % abgenommen hat. 5. Informationsweitergabe: Die Revierbegehungen bieten genügend Gelegenheit, neben den Bewertungen selbst auch begleitende, insbesondere jagdliche Maßnahmen in die Diskussion einzubringen, wie: * Fütterungsstrategie und Fütterungsstandorte (Fütterungen im Inneren größerer Waldkomplexe sind ungünstig) * Äsungsverbesserung außerhalb des Waldes zur Lenkung des Wildes und geeignete Jagdtechnik z. B. intensive und frühzeitige Herbstrehbejagung wegen der im September gute Sichtbarkeit der Rehe. * Zusätzlicher Einsatz von Drückjagden / Riegeljagden nach Laubabfall im Wald, um dort Rehwildkonzentrationen zu vermeiden. * Maßnahmen der Äsungsverbesserung außerhalb des Waldes durch Anlage von Hecken, Gehölzflächen, Wildäckern und Winterbegrünungen. Hier wird offensichtlich nicht nur angeleitet, dass Information weitergegeben werden soll, sondern auch welche Information. Die aktuellen Abschussdaten bzw. die Entwicklung der Abschusszahlen (ähnlich dem beiliegenden Muster) sollen dem Jagdausschussobmann bereits vor der Revierbeurteilung (sinnvoller weise im Zuge der schriftlichen Terminvereinbarung) zur Verfügung gestellt werden. Vorgangsweise : Die Termine der Lebensraumbeurteilung sind vom Forstdienst zu koordinieren und die Terminvereinbarungen zweckmäßigerweise dem Jagdleiter, dem Jagdausschussobmann und auch dem Ortsbauernobmann schriftlich mitzuteilen. Damit der Winterverbiss möglichst vollständig erfasst wird, sollten die Begehungen erst Anfang März beginnen. Deutlich liegt die Koordinierung beim Fortdienst. 51

52 Die Begehungen sind jedenfalls gemeinsam mit Jagdleiter und Jagdausschussobmann, sinnvoller weise jedoch auch unter Einbindung weiterer Jagdausschussmitglieder und interessierter Jäger bzw. Waldbesitzer durchzuführen. Das Ergebnis der Begehung (Gesamtbeurteilung und die daraus folgende Abschussveränderung) ist jedenfalls in einer Niederschrift (ähnlich dem beiliegenden Muster) oder am Abschussplanformular festzuhalten. Die Verbissbeurteilung ist in Zusammenarbeit aller Beteiligten, jedoch unter Federführung des Forstorganes vorzunehmen. Um relativ aussagekräftige Ergebnisse zu erhalten, sind in kleineren Jagdgebieten mindestens 3 bis 4, in größeren Jagdgebieten mindestens 7 bis 8 bewertbare Flächen notwendig. Für eine objektive Revierbeurteilung ist eine ständige Anpassung des Vergleichs- und Weiserflächennetzes notwendig. Da im Rahmen der Verbissbeurteilungen meist nur wenig Zeit zur Verfügung steht, sollten geeignete Flächen bereits im Zuge der Forstaufsicht ausgewählt werden. Die Vegetationsbeurteilung ist damit eine offenen Veranstaltung, ausdrücklich auch für interessierte Waldbesitzer außerhalb des Jagdausschusses. Die Niederschrift ist ein üblicher Behördenvorgang. Die Verbissbeurteilung hat also fachlichen Kriterien zu folgen unter Einbeziehung der andern Mitspieler. Die Konsequenzen daraus sind im Konsens innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite zu treffen. Offen bleibt, was geschieht, wenn der Wunsch nach mindestens drei Flächen nicht erfüllbar ist (Unterbewaldung, Auwälder, ) Neue Flächen werden laufend benötigt, die Suche danach ist Teil der täglichen Arbeit des Forstdienstes geworden. Aus meiner heutigen Sicht waren derart genaue Arbeitsanweisungen teils auch erforderlich um einzelne Kollegen "auf Linie zu bringen". Auch intern bestand Skepsis, man scheute die Auseinandersetzungen mit der Jagd, war auf Seiten der Jagd oder vermied einfach die zusätzlich anfallende Arbeit. 52

53 Resümee über die Oö. Abschussplanverordung, die Erlässe und Arbeitsanweisungen: Die Oö. Abschussplanverordung konkretisiert die 50 (Abschussplan) und 51 des Oö. Jagdgesetzes. - Landeskulturelles Ziel ist eine ökologisch und wirtschaftlich tragbare Schalenwilddichte. Die ist erreicht wenn Tanne und Laubholz ohne Flächen(zaun)schutz aufwachsen können, unter besonderer Berücksichtigung des Verbisses. - Um das zu beurteilen gibt es in jeder Jagd Kontrollflächen, sogenannte Vergleichs- und Weiserflächen. - Die Beurteilung dieser Flächen nach dem Verbisszustand erfolgt durch den Forstdienst, im Einvernehmen mit den Grundbesitzervertretern und den Jagdausübungsberechtigten. - In den Anlagen, in der Erläuterung zum Abschussplan, wir die Beurteilung des Verbisses der Vegetation geregelt. In einem dreistufigen System werden die Vergleichsflächen (I = kein / geringer Wildeinfluss, II = wesentliche Verzögerung, III = Verhinderung der Verjüngung) bzw. die Weiserflächen (I, II oder III abhängig von Baumart, Stammzahl und Verbissanteil) einer Gesamtbeurteilung der Jagd zugeführt. Bei Gesamtbeurteilung III folgt Abschussanhebung um mindestens 35%, bei II zwischen 15 und 25%, bei eins ist auch eine Absenkung möglich. - In der Anpassung der Oö. Abschussplanverordung 2004 und dem zugehörigen (behördeninternem) Durchführungserlass wird festgehalten dass - Die Grenzwerte für die Weiserflächen-Einstufung in I, II oder III angehoben wurden. - Das Fallwild nicht mehr dem Abschussplan angerechnet wird. - Die Abschussmeldungen auch elektronisch erfolgen können. - Ein Sommerfütterungsverbot für Reh- und Rotwild gilt. - Manipulationen der Vergleichsflächen sind strafbar. - Die.Trophäenschau wird von der Jagd durchgeführt. - Bei wesentlichen Nichterfüllungen der Abschusszahlen sind Strafverfahren gerechtfertigt. - Die gültige Arbeitsanleitung von 1999 klärt forstfachliche Sachverhalte: - Die Begehungen sind bei Genossenschaftsjagden in der Regel jährlich. - Weiserflächen dominieren Vergleichsflächen, da sie aktueller sind. - Definiert wird eine Mindestpflanzenhöhe von 30 cm (15cm bei Tanne). - Als verbissen zählen Terminaltriebverbiss, starker Seitentriebverbiss, Kollerbuschen und Spindelpflanzen. - Die Ausnahme der Tanne, die im Folgejahr nach dem Verbiss nur eine Knospe, keine Trieb bildet und der Umgang damit bei der Beurteilung. - Stammzahlarm ist weniger als eine Pflanze / m², stammzahlreich ist mehr als zwei Pflanzen / m² - Wie sich die Gesamtbeurteilung errechnet und wie die Verbisstendenz zu berücksichtigen ist. Gesamt gesehen wurde gute juristische und forstliche Arbeit mit neuen Vorgaben und Lösungsansätzen geleistet. Diese sind pragmatisch, gleichzeitig konkret und auch flexibel genug und werden von den beteiligten Parteien akzeptiert. 53

54 4. Die Begehungen: Um eine bessere Vorstellung zu haben, wie die Begehungen zur Lebensraumbeurteilung (auch "Vegetationsbeurteilung" oder kurz "Begehungen") ablaufen, sei hier beispielhaft der Ablauf von Begehungen im Innviertel (also in einem ausgeprägten Rehwildgebiet) durchgespielt: Ausdrücklich wird auch versucht, nicht nur die nüchternen, objektiven Fakten darzustellen sondern auf Hintergründe, Motivationen und emotionale Beweggründe aller beteiligten Parteien einzugehen. Organisatorische Vorbereitungen: Die Organisation ist nicht vorgegeben, daher gibt es bezirksweise individuelle Unterschiede. Im Jänner / Anfang Februar wird in der Bezirksforstinspektion festgelegt welche Jagden von Förstern und Forstakademiker besichtigt werden. Grundsätzlich sollten die Förster im eigenen Dienstbezirk ausgenommen der Heimatgemeinde gehen. Problemfälle und abschussreiche Jagden sind meist Chefsache, ich persönlich versuche auch jede Jagd alle paar Jahre gesehen zu haben um einen Überblick im Bezirk zu haben und die persönlichen Kontakte aufrecht zu erhalten. Grundsätzlich ist / war jede (Genossenschafts- ) Jagd jedes Jahr zu beurteilen. Für "meine" Dienstbezirke Schärding und Ried im Innkreis stehen dazu bei 65 Genossenschaftsjagden und 10 Eigenjagden dreieinhalb Forstleute zur Verfügung. Die Eigenjagden werden nicht jährlich erhoben. Die schriftlichen Unterlagen, die sogenannten Jagdakten, enthalten unter anderem Kartenmaterial, frühere Niederschriften, die jüngste Abschusserfüllung und bisherige Beurteilungs- und Abschussentwicklungen. Zeitliches Management: Jede/r Forstverantwortliche legt seine Termine fest (Datum und Uhrzeit, Treffpunkt üblicherweise beim Gemeindeamt) diese werden den Jagdleitern und dem Jagdausschussobmann ( = Obmann der Vertretung der Grundbesitzer gegenüber der Jagd in der Genossenschaftsjagd) mitgeteilt, gelegentlich auch dem Ortsbauernobmann ( = oberster gewählter Vertreter der Grundbesitzer in der Gemeinde). Diese laden weitere Interessierte ohne Einschränkungen ein. Sollte ein so vorgegebener Termin nicht passen, ist wenn zeitgerecht gemeldet ein Verlegen meist umstandslos möglich. Die Termine werden meist so gelegt, dass die klimabegünstigten, schneeärmeren Gemeinden ab Mitte März beginnen und am Ende stehen die waldund schneereicheren Gemeinden, die bis Mitte April fertig sein sollen. Da der Verbiss sich Ende des Winters verstärkt ist auch hier eine gewisse Rotation als Belastungsausgleich zwischen den Jagden angebracht. "Deadline" ist so zeitig, dass die Bezirkszusammenfassungen, Bezirksbesprechungen und Bescheide bis spätestens 1. Mai ( = Ende des Jagdjahres ) fertig sind. In den Rehwildgebieten stehen also 5-6 Wochen zur Verfügung. In Rotwildgebieten mit deren gebirgigen Lagen können die Begehungen allerdings bis Juni dauern. Es kam in 18 Jahren Durchführung und bei mindestens 20 jährlichen Begehungen (insgesamt knapp 400) zu weniger als 1% Ausfällen, meist infolge der Witterung (Neuschnee über 20 cm). Im Durchschnitt sind in Ried im Innkreis und Schärding 5,8 Flächen je Jagd zu bewerten. Die Begrüßung inklusive besichtigen der ersten Fläche dauert eine Stunde, die Schlussbesprechung ebenfalls 54 Abbildung 18 Gemeinsame Beurteilung des Verbisses im Wald Foto Peherstorfer

55 eine Stunde, die Vergleichs- und Weiserflächen dazwischen abhängig wie weit man mit PKW s fahren kann und keine Konflikte vorausgesetzt jeweils rund eine halbe Stunde. Eine durchschnittliche Begehung dauert demnach viereinhalb Stunden. Zuzurechnen sind vor- und nachbereitende Arbeiten und Fahrzeiten. Zur Einführung der Oö. Abschussplanverordung gab es in großen Jagden mit sorgfältigen Kollegen zweitägige Begehungen mit entsprechend geringer Beteiligung. Die selben Jagden werden heute bis zum frühen Nachmittag fertig. Bei der Begehungstour nehmen meist 5-15 Männer teil. Frauen sind sehr selten und wenn, dann auf jagdlicher Seite vertreten. Nach Begrüßung und kurzer Einführung von Neulingen (Fragen tauchen zumeist erst im Wald auf) beginnt die meist gleiche Gemeinderoute. Gefahren wird in wenigen und geländegängigen PKW s möglichst nahe zu den Flächen, neu zu besichtigende Flächen werden sofort in die Tour einbezogen. Im Wald ist die Beurteilung der Vergleichsflächen mit "drinnen und draußen" selten, über 90% der Flächen werden wie Weiserflächen ausgewertet. Wie erwähnt, lässt dieses Auszählen des aktuellen Verbisses direktere Schlüsse auf die künftige Abschussentwicklung zu. Es werden dazu mindestens 50, besser 100 Bäume (meist Tannen, Bergahorn oder zumindest bislang Eschen) in einer Höhe von 15 / cm untersucht, ob der Terminaltrieb im letzten Winter vom Reh verbissen wurde. Die 100 Pflanzen sollten in der Fläche nicht willkürlich, sondern entlang einer Linie, beidseitig bis zu 1 m Abstand, gezählt werden, um statistische Fehler auszugleichen. Die Verbisszählung erfolgt, in der Regel von dem / der Forstsachverständigen hoffentlich unter aufmerksamer Kontrolle von Jagdseite und Grundbesitzern die dazu meist mehrmals ausdrücklich aufgefordert werden. Es ist ein schmaler Grat zwischen dem dem Forstmann entgegen gebrachten Vertrauen und seiner fachlichen (Verbissursachen-) Kompetenz und dem der jagdlichen / bäuerlichen Versuchung, sich bei der späteren Diskussion über die Konsequenzen zum Abschuss von den Zählungen zu distanzieren. Je stärker die Einbindung der Beteiligten in die Verbissaufnahme erfolgt, umso mehr muss das Ergebnis mitgetragen werden. Nach der Auszählung wird nach dem bekannten I, II oder III System eingeordnet und die Daten notiert. Hasenverbiss ist auszuschließen sonst würde der Rehabschuss aufgrund des Hasenverbisses erhöht den Grundbesitzern ist dass nicht immer leicht verständlich zu machen. Der Hasenverbiss ist oft, aber nicht immer eindeutig, vom Rehverbiss unterscheidbar (glatte und schräge Schnittfläche, ausgefranster Biss, Baumartenvorlieben -höhen, ). Im Zweifel sind die Bäume nicht zu bewerten. Unterschätzt und sehr wichtig ist der Weg zwischen Auto und Wald, hier werden Diskussionen geführt, Informationen gegeben, Meinungen ausgetauscht über Jagd, Landwirtschaft und Forst. Ein ungeplanter, aber kaum überschätzbarer Effekt der Begehungen. Jede der Parteien hat Gelegenheit seine Positionen darzustellen, Meinungen zu bilden und auch Ärger loszuwerden. Mit der Jagdführung und den wichtigsten Landwirten sind die in der Gemeinde bedeutendsten Natur"bewirtschafter" anwesend. Es gibt kaum Begehungen wo auf diesen Wegen geschwiegen worden wäre selbst bei großen Differenzen. Nach der letzten beurteilten Fläche kommt im Gasthaus die Schlussbesprechung, das verfassen der Niederschrift mit der Festlegung der künftigen Abschusshöhe und zumeist das Ausfüllen des nächsten Abschussplanes mit den erforderlichen Unterschriften. Von forstlicher Seite wird dabei zuerst die Gesamtbeurteilung dargestellt, bei II er - und III er - Beurteilung die minimalen- bzw. maximalen Abschusszahlen errechnet und die Folgen erklärt. Es werden allgemeine Einschätzungen, regionale Tendenzen, Nachbarjagden und besonders wichtig: das Ergebnis des Vorjahres mit der heuer erzielten Wirkung besprochen. Bis hierher verläuft die gesamte Begehung meist konfliktfrei bis zur Feststellung in welchem Rahmen sich der nächste Abschussplan bewegen soll / kann. An diesem Höhenpunkt der Begehung werden alle munter. 55

56 Die sich in der Regel gegenüberstehenden Seiten von Jagd und Grundbesitzern haben ein Repertoire an immer wiederkehrenden "Totschlag"- Argumenten. Die häufigsten auf jagdlicher Seite: wir sehen keine Rehe mehr, wenn wir so weitermachen sterben die Rehe aus, x - Ansitze braucht man jetzt schon um ein Reh zu erlegen, zu was zahlen wir so hohe Jagdpacht wenn wir keine Rehe. der Bauer xxx will die Tannen doch gar nicht, Die beliebtesten "Totschlag"- Argumente auf Grundbesitzerseite: wir sehen so viele Rehe wenn ihr sie nicht erschießt, werden sie von uns als Kitz gemäht der Jäger xxx kann nicht mal stehen beleiben beim Vorbeifahren jeder Verbiss ist ein Schaden, In über 95% der Fälle wird ein Kompromiss gefunden, eine künftige Abschusszahl vereinbart. Sollte es zu keiner Einigung kommen, legt die Behörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates Bezirksjagdbeirat (einem die Behörde beratenden Gremium mit Jagd- und Grundbesitzervertretern), unter gewichtiger Einbeziehung der / des forstlichen Sachverständigen, der vor Ort war - die Abschusshöhe fest. Festzustellen ist, dass in den letzten Jahren die Diskussionen deutlich gemäßigter und kürzer werden nicht aus Frust, sondern eher in der Einsicht, dass es nächstes Jahr wieder eine Begehung gibt. Man muss sich nicht um jeden Preis heuer durchsetzen, die Abschuss - Vereinbarung hat eine akzeptable Ablaufzeit. Begünstigend auf jagdlicher Seite ist dafür inzwischen wohl auch die Erfahrung, dass trotz der früheren, ernsthaften Befürchtungen um den Rehstand es zu keinem Einbruch kam. Die letzten Jahre vor 2010 / 2011 hatten oberösterreichweit sehr guter Beurteilungen, ausgelöst von ungewöhnlich schneereichen bzw. schneelosen Wintern. Damit hätten viele Jagden den Abschuss kräftig reduzieren können. Wie in den Bezirksstatistiken ersichtlich ist, ist das zumindest in den Bezirken Ried im Innkreis, Grieskirchen und Schärding nicht im nennenswerten Ausmaß geschehen, obwohl die Jagd ein kräftigeres Senken leicht durchsetzen hätte können. Mehrere Jagdleiter argumentierten unter vier Augen das so, dass sie den gemäßigten Abschuss gut bewältigen können und ein weiteres Absenken ein ungewünschtes Loch in der Jagdkasse ergäbe. Die Rolle der Forstleute bei den Lebensraumbewertungen: sie haben die Organisation und den fachlichen Input (Was ist Hasenverbiss? Ist die Fläche geeignet? ) zu stellen. Entsprechend dem Jagdgesetz haben sie im Zweifel für den Wald zu agieren. Unsachliche oder falsche Informationen (" ich sehe keine Rehe mehr", ) sind richtigzustellen. Schließlich die Fixierung aufs Ziel: die Begehung war erfolgreich wenn eine im rechtlich vorgegebenen Rahmen und von den meisten akzeptierte Abschusszahl festgelegt wurde. Die Rolle ist die eines Organisators, eines Experten und eines Schiedsrichters / Mediators mit Zug zur gemeinsam getragenen Abschusszahl also relativ anspruchsvoll. Zugute kommt dabei die Routine, die zumindest mehr ist als es die anderen Beteiligten haben. Eigenjagden sind prinzipiell wie Genossenschaftsjagden zu behandeln, sie haben die gleichen Pflichten zur Errichtung der Vergleichs- und Weiserflächen, der Begehungen... Wesentlichster Unterschied zu Genossenschaftsjagden ist, dass in der Regel der Besitzer unmittelbareren Einfluss auf die Jagdausübung hat, in Verbindung damit sind die Begehungsintervalle etwas länger. Auch wenn die Jagd verpachtet ist besteht ein enges Verhältnis zum Jagdausübungsberechtigten. Es läge ohnehin im forstwirtschaftlichen Interesse des Eigenjagdbesitzers einen angepassten Wildstand zu haben. Bei den 56

57 rehwilddominierten Eigenjagden wird das auch großteils so praktiziert. Sobald Rot- und Gamswild oder gar Birk- und Auerwild am Abschussplan stehen, verschieben sich die Interessen weg vom forstlichen hin zur Jagdbewirtschaftung. Was zumindest bei kleinen Eigenjagd mit Schutzwaldanteilen aus ökonomischer Sicht mittelfristig nachvollziehbar nicht jedoch langfristig und gesamtwirtschaftlich nachhaltig ist! Nachdem alle Begehungen durchgeführt sind, wird Bilanz für den Bezirk gezogen. Übereinstimmungen und Auffälligkeiten, Tendenzen, Prognosen und die Gesamtabschusszahl der künftigen Abschusspläne werden erstellt. Dieses sind Grundlage für die Besprechungen im Bezirksjagdbeirat (einem die Behörde beratenden Gremium mit Jagd- und Grundbesitzervertretern) und der Bezirks - Jagdleitersitzung. Häufige Probleme: Die Lebensraumbeurteilung wir mit einer Wildschadensbewertung verwechselt: Die Begehungen helfen, sich einen Überblick der Verbissbelastung einer Jagd zu verschaffen. Die Summe der Beurteilungen gibt ein fundiertes Bild über die SOLL- Entwicklung des Schalenwild - Abschusses. Dabei können einzelne Flächen durchaus eine für den einzelnen Waldbesitzer objektiv untragbare Verbissbelastung zeigen und trotzdem kann die Gesamtbeurteilung gut sein. Es werden zuwenig / zuviel Rehe gesehen: Nachweisbar besteht zwischen der Sichtigkeit von Rehen und dem Rehwildstand kein zwingender Zusammenhang. Sie hängt unter anderem von den Bejagungsmethoden, der Jahreszeit und dem Biotop ab. Überdies sagt die Anzahl der (gesehenen) Rehe sehr wenig über die Lebensraumbelastung aus. Vergleichs- und Weiserflächen sind zur Beurteilungszeit unbrauchbar: etwa durch Schlägerungen (erfahrungsgemäß erholt sich die Verjüngung innerhalb von zwei Jahren), oder durch Einzelschutzmaßnahmen des Grundbesitzers. Offensichtlich werden erst durch die Begehungen viele Waldbesitzer auf die vorhandene Verjüngung aufmerksam. Im Lauf der Zeit entwächst die Verjüngung auch der oberen Höhengrenze. Sehr selten gibt es über die Eignung einer Fläche keinen Konsens mehr, dann ist Ersatz zu suchen und eine Übergangsregelung auszuhandeln. In waldarmen Jagden (unter 10% Waldausstattung, und diese Bestände dann oft nur mit fast ausschließlich Fichten und / oder Erlen) oder Jagden mit hohem Auwaldanteil (mit dort hohem Strauchanteil und kaum Edellaubholz) können nicht genügend repräsentative Verjüngungsstellen gefunden werden. Eine gerechte, dauerhafte Lösung ist hier kaum möglich. Denkbar wären gemeinsame Beurteilungen mit den Nachbarjagden die Probleme dabei mit erforderlicher / gewünschter Abschusszuteilung bei Trophäenträgern, im Schadensfall, liegen auf der Hand. In Hochwildgebieten ist die Zuordnung des Verbisses und damit die Abschussaufteilung auf die drei möglichen Schalenwildarten schwierig. Unterschiede im Verbiss sind wage und wenn, dann am ehesten nach der Höhe und der Baumartenbeliebtheit zuordenbar. Wie Siegmann (Siegmann, M. ; mündlich 2010) nachwies, führt das bislang zu einem Übergewicht an Abschussplanständen von Rotwild ( wenn man schon den Abschussplan erhöhen muss, dann wenigstens bei den Hirschen ), dem Unterschätzen des dortigen Rehwildverbisses und der zurückhaltenden Rehwildbejagung ( wer erlegt schon eine Schmalgeiß, wenn er doch eigentlich auf Gams pirscht ). 57

58 Kein Problem ist, entgegen manchen Erwartungen, die Akzeptanz des Systems, allerdings wird es auch schon seit 18 Jahren praktiziert. Belegt werden könnte diese Behauptung etwa mit der Anzahl der Interessierten, der Dauer der Diskussionen, der Erfüllung der Vereinbarungen, dem Rückgang an Schadensforderungen, Durchaus kritische Jagdleiter gaben an, noch nie so wenig Konflikte mit Grundbesitzern gehabt zu haben, wie seit der Etablierung der Abschussplanverordnung. Kaum ein Problem sind Dauerquerulanten und Störenfriede, sie werden meist schnell von den eigenen Reihen diszipliniert. Eine zweifelsfreie und wenig überraschende Beobachtung ist weiters, je öfter die Teilnehmer bei Begehungen dabei waren, umso akzeptierter ist das System unabhängig davon auf welcher Seite teilgenommen wurde. Kaum ein Problem sind auch die Erfüllungsprozent der Abschüsse zumindest in Rehwildgebieten. Die Handschlagqualität ist hoch, die Verantwortung der Jagd gegenüber den Grundbesitzern, die sich im örtlichen Leben laufend begegnen und von denen die Jagd in vielerlei Beziehung abhängt, wird wahrgenommen. In der folgenden Tabelle ist das hohe Maß an der Erfüllung der Abschusspläne ersichtlich, typisch für Rehwildgebiete: Erfüllung des Abschusses 2009 / 10 Anzahl der Jagden in Ried im Innkreis unter 90 % unter 100 % 26 % 23 % 100 unter 110 % 67 % 67 % über 110 % 7 % 10 % Anzahl der Jagden in Schärding Skeptisch machen allerdings Erfüllungen mit 100% in allen Wildklassen, also dass der Plan punktgenau erfüllt wird. Das scheint nur bei sehr hohem Wildstand oder manipulierten Abschussmeldungen möglich. Die sogenannten "Papiergeißen" (= Scheinmeldungen ) mögen durchaus vorkommen, vermutlich aber nur in geringem Ausmaß. In Genossenschaftsjagden würde das dem "Erleger" einerseits einiges Geld kosten, er muss ja den Gegenwert jedes Rehes in die Jagdkasse zahlen. Oder es müssten andererseits mehrere "Mitwisser" (der Kassier, der für die Wildkammer Zuständige, der Jagdleiter, ) mitspielen. Bei mehreren Mitwissern und nach fast zwei Jahrzehnten hätten diesbezügliche Gerüchte auftauchen müssen. Was durchaus praktiziert wird ist die sogenannt Geschlechtsumwandlung von Kitzen, also das Geißkitz zu Bockkitzen werden ("Transgender - Kitz"), oder die Umwandlung von Schmalgeißen zu Altgeißen. Manipulationen bei männlichen Rehen sind schwierig, da die Trophäen, auch von Jahrlingen, vorgezeigt werden müssen und werden. Auch noch praktiziert wird die aus wildbrethygienischer Sicht sehr problematische Anrechnung von noch verwertbarem Straßenfallwild auf den Abschussplan. Prinzipiell wird Fallwild (Definition: nicht planmäßig mit der Büchse erlegtes Wild (Söllradl, mündlich, 2004)) nicht angerechnet. Auch Hegeabschüsse wären demnach nicht dazuzuzählen. Schummeleien mit Stückzahlen führen letztlich nicht zum Erfolg, da der davon unabhängige Verbiss im Wald die Abschussveränderung bewirkt, das Symptom wird bekämpft, nicht die Krankheit. Die (Über-) Erfüllung des Trophäenträge und eine deutliche Untererfüllung bei Kitzen oder Geißen ist aus jagdlicher Sicht schwer argumentierbar und wird von den Grundbesitzern selten goutiert. Aus forstlicher Sicht ist - zumindest vordergründig - die Abschusszahl wichtiger ist, als das erlegte Geschlecht (Zahl vor Wahl). 58

59 Resumee über die Begehungen: Die Begehungen zur Lebensraumbeurteilung werden von der Bezirksforstinspektion organisiert: - Sie finden (in Rehwildgebieten) von März bis Ende April statt. - Ziel ist jede (Genossenschafts-)Jagd jedes Jahr zu beurteilen. - Dabei werden zumeist 100 Pflanzen auf Verbiss untersucht (Hasenverbiss wird ausgeschlossen). - Eine Begehung dauert durchschnittlich fünf Stunden. Die während der Begehung stattfindenden Gespräche sind in ihrer aufklärenden und "reinigenden" Wirkung kaum zu überschätzen. In der Schlussbesprechung wird der künftige Abschuss im Konsens festgelegt innerhalb des vorgegebenen rechtlichen Rahmens. Die Rolle der Forstleute ist die von Organisatoren, Experten und Mediatoren. Häufige Probleme sind: - Die Verwechslung mit einer Wildschadensbewertung. - Der falsche Schluss von den (nicht-) gesehenen Rehen auf deren tatsächliche Anzahl und das Schadensausmaß. - Dass Vergleichs- und Weiserflächen gelegentlich ihre Beurteilbarkeit verlieren. - In waldarmen Jagden kann es zu einem Mangel an repräsentativen Flächen kommen. - Das Zuordnen von Verbiss auf Reh- Rot- bzw. Gamswild. Die Erfüllungsquote ist, zumindest bei Rehwild, hoch. Manipulationen der Abschussmeldungen sind, da kein Fallwild angerechnet wird und der vorhandene Verbiss der entscheidende Parameter ist, vernachlässigbar. Das System wir grundsätzlich von allen Beteiligten akzeptiert und steht generell außer Frage. Insgesamt führten die Beurteilungen 1. zu einer Stärkung der Grundbesitzerposition, die nun "nicht mehr nur alle 6 Jahre (= zur Verpachtung) etwas mitzureden haben". 2. Zu einem konfliktärmeren Verhältnis der Jagd zu den Grundbesitzern und 3. zu einer "Umwegrentabilität" für den Oö. Landesforstdienst. Einerseits werden die Leistungen gesellschaftlich anerkannt, andererseits führt der Kontakt zu "opinion-leadern" zu mehr forstlicher Information und deren Umsetzung. 59

60 5. Was hat sich geändert? Bisherige Auswirkungen, Vergleiche (mit Niederösterreich) und deren Interpretationen: Zu de Zahlen, Daten und Fakten getrennt, aber im selben Kapitel sind in kursiv meine Interpretationen dargestellt. Diese Art der Diskussion wurde gewählt, um zu viel Wiederholungen und eine erschwerte Überschaubarkeit zu vermeiden 5.1 Veränderungen bezogen auf das Rehwild Österreich: Die Entwicklung des Rehabschusses (Abgang = Abschuss + Fallwild) hat sich Mitte der 1960 er - Jahre dramatisch verändert. Zyklische, wellenförmige Abschussschwankungen hat es soweit es die Aufzeichnungen darstellen seit 1875 mehrmals gegeben. Mit den "Wohlstandsjahren", am Ende der Not nach dem zweiten Weltkrieg und nach dem Wiederaufbau hat sich der Rehstand dramatisch vermehrt. Die Vermutung ist, dass sich der Hegegedanke, und damit die Fütterung ausgebreitet hat. Weiters spielte vermutlich die Änderung der Jagd (Ansitzjagd und Reviereinteilung statt der Pirsch, mehr Kontinuität in der Verpachtung, strengere gesetzliche Regelungen das Oö. Jagdgesetz entstand 1964, ) eine Rolle. Erst zu Ende der 1980 er-jahre flachte die Steigerung ab und die Bestandeszyklen wurden wieder deutlicher. Zur Zeit befinden wir uns in einem Wellental auf sehr hohen Niveau, weiter Steigerungen über den "peak" 2003 mit rund Stück sind vorstellbar. Diese Darstellung bezieht sich ausdrücklich auf den Abschuss also ohne Fallwild. in 1000 Stück Entwicklung des Rehwildabschusses in Österreich von 1875 bis Abbildung 19 Rehabschuss in Österreich seit Quelle: Oö. Landesforstdienst auf Basisdaten Statistik Austria

61 5.1.2 Oberösterreich: Oberösterreich hat mit einem Flächenanteil an Österreich von fast 14% überproportionalen hohen Anteil am Rehwildabschuss (30%), der Anteil an Rot- und Gamswild ist dafür umso geringer Schalenwildabschuss 2010 / 11 Österreich Oberösterreich Quelle: Statistik Austria, Jagdstatistik Wildabschüsse 2010 Rehwild (27,3%) Rotwild ( 6,1%) Gamswild (7,1%) Entwicklung des Rehwild-Abschusses in Oberösterreich Abbildung 20 Entwicklung des Rehabschusses in Oberösterreich Quelle: Oö. Landesforstdienst Böcke Geissen Kitze Summe Abschuss Die Abschusshöhe (Summe Abschuss) hat sich mit Einführung der Oö. Abschussplanverordung ab Jagdjahr 1994 überraschender Weise gesenkt, mit einem Tiefststand Erst 2000 wurde das Niveau von 1993 wieder erreicht. Die Steigerung reichte bis 2005, dem bisher höchsten Abschuss von Rehen in Oberösterreich. Die Winter 2006 und 2007 waren außergewöhnlich schneereich bzw. schneearm, die dadurch folgenden sehr guten Beurteilungen führten zum Absenken des Abschusses, der erst seit 2008 wieder steigt. 61

62 Aus heutiger Sicht vermute ich hinter der Depression mit Einführung der Vegetationsbeurteilungen die nicht überraschende, vorsichtige, gegen Neurungen skeptische Haltung der Jägerschaft. Mit zunehmenden Vertrauen in das System und zunehmenden Druck stieg der Abschuss und erreichte 2000 das Niveau von vor der Oö. Abschussplanverordnung. Das Verhältnis der Böcke, Geißen und Kitze zueinander hat sich auch gravierend geändert, die wildbiologisch wünschenswerte Drittelung ist praktisch erreicht. War das Verhältnis Böcke : Geißen : Kitz 1964 noch 41 % : 29 % : 30 % änderte sich das wenig bis 1994 mit 40 % : 25 % : 35 % und ist heute ausgeglichen % : 34 % : 34 % Rückblickenden ist diese Veränderung für mich wohl eine der gravierendsten Auswirkungen. Von einer stark trophäenorientierten Bockjagd hinzu einer Bejagung auch von Geißen und Kitzen im selben Ausmaß. Entwicklung des Rehwildabganges in Oberösterreich Anzahl Abschuss Fallwild Gesamt Abbildung 21 Entwicklung des Rehabganges in Oberösterreich Quelle: Oö. Landesforstdienst Die Entwicklung des Abganges ist wegen der Einbeziehung des Fallwildes für die Bestandesentwicklung weniger aussagekräftig. Allerdings gäben die auf Straßenfallwild bereinigten Fallwildzahlen einen sehr guten Rückschluss auf die Bestandesentwicklung. Zu Beginn der Gültigkeit der Verordnung stiegen die Fallwildzahlen, der Abschuss sank, sodass der Abgang praktisch stagnierte. 62

63 Das gilt mir als Beweis für die mangelnde Aussagekraft des Abganges, wenn die Fallwildzahlen unüberprüft inkludiert sind. Erklärungen dafür kommen aus der Genossenschaftsrevierpraxis: je mehr Fallwild gemeldet wird, umso weniger Rehe müssen erlegt werden. Es ist nur ein kleiner Schritt dazu, jeden Fund zu melden. Dadurch wurden natürlich die Beurteilungen im Wald nicht besser. Konsequente Folge war dass das Fallwild nicht mehr berücksichtigt wurde. Das erfolgte in einem schleichenden Prozess, bezirksweise unterschiedlich, in Ried im Innkreis ab 2002 / 2003, in Grieskirchen ab 2004 / Einzelne Bezirke und Jagden als Vorreiter verzichteten generell auf Fallwild. Vereinbart wurde folgende, später allgemein übernommene Vorgehensweise: der Durchschnitt der letzten drei Jahre an Fallwild wurde vom Abgang subtrahiert, dies war die neue Berechnungsbasis für die Beurteilungen. Einige Bezirke hatten Sonderregelungen bezüglich der Mähverluste. Schließlich ab etwa 2005 wurde oberösterreichweit auf das Fallwild verzichtet, die Oö. Abschussplanverordung erwies sich als flexibel genug um Witterungsextreme und damit natürliche Bestandesschwankungen zu berücksichtigen, die Bedenken der Jagd wurden großteils ausgeräumt. Fallwild - Schätzungen erfolgen nur mehr aus statistischen Zwecken in der Abschussliste Oberösterreich: Rehwild-Abschuss und Fallwild Abschuss Abbildung 22 Oberösterreich: Rehwildabschuss und Fallwild Quelle: Oö. Landesforstdienst Auch in dieser Abbildung sind Eigenheiten des Fallwildanteiles festzustellen. Obwohl der Abschuss starken Schwankungen unterliegt, bleibt das Fallwildes vergleichsweise konstant und sank natürlich mit dem "nicht mehr - anrechnen" ab Sollten die Abschüsse den Rehstand über den Zuwachs hinaus reduzieren und nicht durch die kompensatorische Sterblichkeit ausgeglichen werden, müssten mit steigendem Abschuss die Fallwildzahlen sinken. Tatsächlich ist meist (vor 2003) eine Parallelität des Fallwildverlaufes zur Abschusskurve - mit viel ausgeglichenerem Verlauf - sichtbar. Mein Schluss: entweder waren die Abschüsse nicht wirklich bestandesreduzierend oder / und es gab einen ausgleichenden "Jäger-" Faktor bei den Fallwildmeldungen. 63

64 5.2. Veränderungen bezogen auf den Wald: Oberösterreich: In Oberösterreich gibt es rund 480 Genossenschaftsjagdgebiete (praktisch alle von Orstansässigen gepachtet) und etwa 450 Eigenjagdgebiete. Davon sind ca. 915 Jagdgebiete beurteilbar im Sinne der Abschussplanverordnung. Revierbeurteilungen Anzahl Abbildung 23 Revierbeurteilungen Quelle Oö. Landesforstdienst 64 Ges.beurt.1 Ges.beurt.2 Ges.beurt.3 Diese Abbildung zeigt die Beurteilungen der Reviere seit 1994, das als "Versuchsjahr" anzusehen ist. In den Balken steht die Anzahl der beurteilten Jagden in der jeweiligen Beurteilungsstufe I, II oder III. Ab 2000 wurde die Anzahl der Begehungen deutlich erhöht, auf Intention des ab diesen Zeitpunkt Zuständigen DI Söllradls, es wurde versucht jährlich alle Genossenschaftsjagden zu beurteilen. Bis zum Einbruch 2006, wo durch einen extrem schneereichen Winter die Vegetationsbeurteilung nur eingeschränkt möglich war. Dieses schneereiche Jahr war keineswegs schlecht in der Verbiss - Gesamtlage. Die Rehe hatten Ruhe im Wald und ein Großteil der Verjüngung war unter der Schneedecke geschützt. Das mit Abstand beste Beurteilungsjahr folgte mit 2007 (deutlicher in der nächsten Abbildung zu sehen), es war außerordentlich schneearm, damit stand viel (Feld-) Äsung neben der Baumvegetation zur Verfügung. Im Mühlviertel und dem Alpenvorland zogen viele Reh nicht wie üblich wintersüber in die Wälder sondern blieben auf den deckungsreichen und nahrungsreichen Winterbegrünungen (Senf, Raps, ), die wegen dem Schneemangel dieses Jahr nicht zu Boden gedrückt wurden. Das Jahr der (zweit-) schlechtesten Beurteilungen war 2003 mit nur 40 % der Jagden in Gesamtbeurteilung I. Damit korrelieren die Folgejahre 2004 und 2005 mit den höchsten Abschüssen. Weiters ist hier ersichtlich, dass die sehr schlechten Jagden mit Gesamtbeurteilung III sich über die Jahre, ausgenommen der Anfangsphase, nur im "wenigen Prozentbereich" befinden, selten über 2 %.

65 2011 wurde 370 Jagden (56 %) mit I, 276 (42 %) mit II und 9 (2 %) mit III beurteilt, das schlechteste Ergebnis seit acht Jahren. Revierbeurteilungen Anzahl 100% 80% 60% 40% 20% 0% Abbildung 24 Revierbeurteilungen auf 100% Quelle: Oö. Landesforstdienst Ges.beurt.1 Ges.beurt.2 Ges.beurt.3 Die selben Ausgangszahlen wie oben aber relativ zueinander (auf 100% gerechnet) gesehen, zeigen folgendes: - die III er Jagden nahmen kontinuierlich ab und stagnieren bei rund 1 2 % - die schlechtesten Jahre waren 1996 und 2003, das Beste der Verbiss steigt seit 2008 wieder 65

66 Entwicklung der mittleren Verbissprozente 45,0 40,0 Verbiss-% 35,0 30,0 25,0 20,0 15,0 10,0 Fichte Tanne Laubholz 5,0 0, Abbildung 25 Entwicklung des mittleren Verbissprozent in Oberösterreich Quelle: Oö. Landesforstdienst Im obigen Diagramm zeigt die Flachheit der Fichtenkurve, dass diese am wenigsten geeignet sind, die Schalenwildstandsentwickungen rechtzeitig und sensibel anzuzeigen im Gegensatz zu Tanne und Laubholz, die beide deutlichere Wellenberge und täler haben und etwa gleich gut geeignet sind. Da die Laubhölzer höhere Verbissprozente aufweisen liegt nahe, dass sie auch verbissbeliebter sind. Tannen und Laubholz werden zur Beurteilung herangezogen nicht weil sie forstlich so viele Vorteile bieten (das auch ) - sondern weil sie als Trendzeiger gut geeignet sind. Theoretisch noch besser geeignet wären die sehr attraktiven Eichen (es gibt aber nicht genug flächige Verjüngung), die besonders verbissbeliebten Ebereschen oder Sträucher wie Heidelbeere und Brombeere (gäbe es geeignete Verbissindikatoren wie etwa die Höhe, Überdeckung je Fläche, ) Der Trend von 1997 bis 2007 zeigte eindeutig eine Verbesserung des Verbisses an, seither steigt die Lebensraumbelastung wieder. Betrachtet man die Jahre 2006 und 2007 aufgrund der besonderen Winterverhältnisse als Ausreißer so hat sich über die Jahre 1997 bis heute gerechnet die Situation von durchschnittlich 30% Verbiss (Tanne und Laubholz) auf durchschnittlich rund 25% verbessert etwas, aber nicht wunschgemäß genug! Die kritischsten Flächen sind im allgemeinen nicht jene mit Tanne (unabhängig ob stammzahlreich oder stammzahlarm), sondern jene mit stammzahlarmen Laubholz. Sie neigen am schnellsten zu Beurteilungsstufe III. Dafür sind stammzahlreiche Laubholzflächen am ehesten in Stufe I. Nur nebenbei erwähnt sei, dass den Fichten zunehmende Probleme durch die zu erwartende Klimaänderung bevorstehen eine Zurücknahme des "Brotbaumes" der Forstwirtschaft ist mittel- und langfristig unausweichlich. 66

67 Oberösterreichische Regionen: Verfeinert man die Betrachtungsweise und teilt Oberösterreich in die drei prägenden Regionen Mühlviertel (kontinental getöntes Klima, fichtendominiert, durchschnittliche Waldausstattung, durchschnittliche Rehbestände, wenig Niederwild), das Alpenvorland (klimabegünstigt, agrarisch intensiv genutzt, wenig Wald, sehr hohe Reh- und Niederwildbestände) und die Gebirgsregion (hohe Niederschläge, auch Rot- und Gamswild, hohe Waldausstattung) treten folgende Unterschiede auf: Entwicklung der Revierbeurteilungen nach Regionen MW Gesamtbeurteilung 2,00 1,90 1,80 1,70 1,60 1,50 1,40 1,30 1,20 1,10 1, Mühlviertel Alpenvorland Gebirge Oberösterreich Abbildung 26 Entwicklung der Revierbeurteilungen nach Regionen Quelle: Oö. Landesforstdienst Das Mühlviertel weist die in Summe besten Beurteilungen auf, begründbar durch einen höheren Anteil an Vergleichs- und Weiserflächen mit Fichten, die das Ergebnis schönen. Die Gebirgsregion liegt durchwegs am schlechtesten. Hier liegen auch die größten Probleme: mehrere Schalenwildarten und die geringsten Abschusserfüllungen, sensible und langdauernde Verjüngung der (Schutz-)Wälder, hoher Anteil an Eigenjagden mit schwierigeren Durchgriffsmöglichkeiten bei überhohen Schalenwildbeständen. Zusammengefasst sind hier die Bezirke Gmunden, Kirchdorf und Steyr. Das Alpenvorland ist der Prototyp für die Abschussplanverordnung: viele Genossenschaftsjagden, dominierendes Rehwild, tannen- und laubholzreiche Wälder. Entsprechend erfolgreich und problemarm ist hier die Verordnung. 67

68 Auch 2011 bestätigten sich diese Einschätzungen, die Ziffer oberhalb dem Kreissegment ist die Zahl der beurteilten Jagden: Abbildung 27 Gültige Revierbeurteilungen in den Regionen 2011 Quelle: Oö. Landesforstdienst 68

69 auf Bezirksebene Im folgenden werden nur mehr die Ergebnisse des letzten Jahres beschrieben um nicht in eine umfassende Dateninterpretation zu verfallen. Unten stehende Darstellung zeigt die bezirksweisen Ergebnisse der Vergleichs- und Weiserflächen. Auffallend in diesem Jahr sind die negativen Abweichungen vom Durchschnitt von Rohrbach, Grieskirchen und Kirchdorf und die überraschend positive Abweichung von Urfahr Umgebung. Plausible Erklärung dafür die nicht im "Faktor Mensch" liegen fehlen. Die Ziffer oberhalb dem Kreissegment ist die Zahl der beurteilten Jagden: Abbildung 28 Bezirksweise Revierbeurteilungen 2011 Quelle: Oö. Landesforstdienst 69

70 2011 wurden 4930 Vergleichs- und Weiserflächen in 757 Jagden beurteilt, sie verteilten sich zu 70,2% in I, 24% in II und 5,8% in III. Rund ein Viertel waren Laubholzflächen, nur 6,5% mit Fichte, der überwiegende Teil (67,9%) sind Tannenflächen I II III Summe Laubholz (25,6%) Fichte (6,5%) Tanne (67,9%) Summe 3461 (70,2%) 1182 (24%) 287 (5,8%) OÖ Fichte, Tanne und Laubholz; I, II und III 24% 6% 70% Die Verteilung der Kontrollflächen auf Fichte, Tanne und Laubholz ist nicht in allen Bezirken gleich: Der Südosten (Gebirgsbezirke und Zentralraum) hat ein deutliches Übergewicht an Laubholzflächen. Im Mühlviertel (geographisch bedingt) und in Braunau (durch den Eigensinn eines früheren Kollegen bedingt) sind überproportional viele Fichtenflächen. Im Alpenvorland prägen die Tannen das Erscheinungsbild der Begehungen. Abbildung 29 Vergleichs- und Weiserflächennetz 2011; Verteilung der Baumarten Quelle: Oö. Landesforstdienst 70

71 Das Viertel der Laubholzflächen zeigt etwas weniger I er Flächen und als Ausgleich leicht mehr II er als der Landesdurchschnitt aller Flächen. Wie bereits erwähnt sind offensichtlich Laubholzflächen im Gebirge leichter zu finden als Tannenflächen OÖ Laubholz I, II und III 27% 6% 67% Abbildung 30 Vergleichs- und Weiserflächennetz 2011; Laubholz Quelle: Oö. Landesforstdienst Die wenigen Fichtenflächen (insgesamt nur 6,5%) gibt es in relevanter Anzahl nur in den Bezirken Braunau, Urfahr-Umgebung und Freistadt. Deutlich ist, dass die Summe der I er Beurteilungen wesentlich günstiger ist als der Landesdurchschnitt aller beurteilten Flächen. Das bestätigt die Erkenntnis, dass Fichten negativen Wildeinfluss lange verschleiern und dann rasch in III kippen OÖ Fichte I, II und III 5% 11% Abbildung 31 Vergleichs- und Weiserflächennetz 2011; Fichte Quelle: Oö. Landesforstdienst 84% 71

72 Vergleichs- und Weiserflächen mit Tannen sind in fast allen Bezirken zahlreich, lediglich im Zentralraum (Eferding und Linz Land) gibt es wenige. Entsprechend starken Schwankungen (im positiven in Eferding, im negativen im angrenzenden Linz - Land) unterliegen dort die Beurteilungen. Aufgrund der Häufigkeit der Tannenflächen entspricht die Verteilung auf die drei Beurteilungsstufen auch dem Landesdurchschnitt OÖ Tanne I, II und III 6% 24% 70% Abbildung 32 Vergleichs- und Weiserflächennetz 2011; Tanne Quelle: Oö. Landesforstdienst Der Vergleich der mittleren Verbissprozent der Kontrollflächen zwischen Laubholz und Tanne (Fichte ist aufgrund der geringen Stückzahl nicht repräsentativ) zeigt, dass das Laubholz überall außer in Braunau, Rohrbach, Linz - Land und Vöcklabruck stärker als die Tannen verbissen werden. Es fehlt eine schlüssige Erklärung dafür. Abbildung 33 Abbildung 34 Vergleichs- und Weiserflächennetz 2011; mtl. Verbissprozent je Baumart Quelle: Oö. Landesforstdienst 72

73 auf Jagdebene In die folgende Darstellung sind alle Beurteilungen der Jagden in Oberösterreich eingeflossen. Genossenschaftsjagden sind flächig dargestellt, Eigenjagden mit einem farbigen Kreis sind keine regionalen Häufungen erkennbar, I er, II er und die wenigen III er sind mosaikartig verteilt. Ein Hinweis dass es keine besonderen externen Parameter (regionale Klimaeinflüsse, "menschlicher" Faktor, ) gab. Zu sehen ist auch, dass das südliche, gebirgige und waldreiche Oberösterreich große Gemeinden mit viel mehr Eigenjagden hat. Im Salzkammergut und der Phyrn Eisenwurzen - Region liegt der Schwerpunkt der Österreichischen Bundesforste, aber auch anderer großer Forstbetriebe. In der Darstellung weiß sind nicht beurteilte Jagden. Abbildung 35 Vergleichs- und Weiserflächennetz 2011; aktuelle Verbissbeurteilungen Quelle: Oö. Landesforstdienst 73

74 Der Abschuss je 100 Hektar ist ein mit großer Vorsicht zu handhabender Vergleichswert. Ein praktisches Beispiel dazu: die rund 4000 Hektar großen Gemeinden Eberschwang und Gaspoltshofen sind fast flächengleich, haben etwa die gleiche, über 30 -prozentige Waldausstattung und liegen fast nebeneinander. Eberschwangs Waldflächen liegen im Süden, am Hausruck konzentriert, der Abschuss liegt bei knapp 300 Stück Rehwild. Gaspoltshofens kleinere und größere Wälder sind gleichmäßig über die Gemeinde verteilt und haben damit viele Randlinien und tragen einen mehr als doppelt so hohen Abschuss! Abbildung 36 Abschuss Rehwild 2010/11 in den Genossenschaftsjagden Quelle Oö. Landesforstdienst Die Flächenangaben der Gemeinden sind um "nicht vom Schalenwild belebbare Flächen" (Gewässer, Straßen, Siedlungsgebiete, ) bereinigt. Der blaue "hot spot" im Zentrum, die österreichweit und vermutlich weltweit größte nachhaltige Abschussdichte von Rehwild liegt im Osten des Bezirkes Grieskirchen, dem angrenzenden südwestlichen Eferding und dem nordwestlichen Bezirk Wels - Land, um die Gemeinden Grieskirchen Prambachkirchen Pichl bei Wels. 74

75 Dass es sich um dort nachhaltige, sehr hohe Abschüsse von über 18 Stück Rehwild auf 100 Hektar handelt sei bewiesen mit einer Zeitreihe der Darstellungen der Abschüssen / 100 Hektar aus den Jagdjahren 2005 / 06 (unten links) und 2001 / 02 (unten rechts). Abbildung 37 + Abbildung 38 Abschuss Rehwild 2005/06 bzw. 2001/02 in den Genossenschaftsjagden Die wesentlich blauere (= mehr Abschuss auf 100 Hektar) Darstellung aus 2001 / 02 begründet sich aus dem damals um 15 % höheren Abschuss.# Falsch wäre, aus dieser Farbreihe ein "langsames Dahinsiechen" des Rehstandes in Oberösterreich herauszulesen. Es sei daran erinnert, dies sind die Abschusszahlen, die Aufgrund der Waldvegetation festgelegt wurden beeinflusst unter anderem auch durch die Witterung. Ein direkter Schluss auf den gesamten Rehstand ist unzulässig. 75

76 5.3. Grieskirchen, Ried im Innkreis, Schärding: Die Entwicklung der Oö. Abschussplanverordung für die drei von mir länger verantworteten Bezirke wird kurz skizziert. Zum Start der Verordnung 1994 war ich in Vöcklabruck als "Zugeteilter" für den Nordosten, im Wesentlichen den Gerichtsbezirk Schwanenstadt verantwortlich von der Auswahl der Flächen, der Organisation der Begehungen und der Umsetzung. Später auch in Gmunden. Abbildung 38 Rehwildidealer Lebensraum: typisches Landschaftsbild im Oö. Alpenvorland: abwechslungsreiche, kleinstrukturierte Landund Forstwirtschaft Foto Peherstorfer 1998 übernahm ich die Bezirksforstinspektion Grieskirchen, vorher geleitet von HR DI Söllradl, dem jetzt für die Abschussplan- Verordnung zuständigen Kollegen in der Landesforstdirektion. Es war also in Grieskirchen die Oö. Abschussplanverordnung gut eingeführt kam auch die Bezirksforstinspektion Ried im Innkreis in meinen Verantwortungsbereich wurde Grieskirchen durch das größere Schärding ersetzt Hintergrund waren Personaleinsparungen des Landes Oberösterreich Grieskirchen Rehwildabgang 1984/ /2010 Bezirk Grieskirchen zusätzl. Mähverluste Fallwild erlegt /8585/8686/8787/88 88/89 89/90 90/91 91/92 92/9393/94 94/9595/9696/97 97/9898/9999/0000/0101/02 02/03 03/0404/0505/06 06/0707/0808/0909/10 Abbildung 39 Rehwildabgang Grieskirchen Quelle: Haferlbauer Die grünen Balken zeigen den Rehabschuss, der von 1984 bis 2006 mehr als Verdreifacht wurde. In den letzten Jahren ergibt sich ein Schnitt von 10 Rehen / 100 Hektar Abschuss. 76

77 Die gelben Balken stellen das Fallwild dar, nicht mehr berücksichtigt ab 2003 / 04. Die kurzen orangen Balken entsprechen dem Anteil der Mähverluste am gesamten Fallwild. Diese Mähverluste wurden ab 1999 / 00 nicht mehr eingerechnet. In den Anfangszeiten der Verordnung waren die Grenzwerte für die Abschussanhebung bei schlechten Beurteilungen wesentlich milder. Das führte vermutlich zum ungewünschten Effekt des "pushens" der Reh-Reproduktion. Aus heutiger Sicht ist eine (mühsam ausgehandelte) geringe Anhebung des Rehabschusses und das mangels Erfolg etliche Jahre hintereinander frustfördernd und ineffizient. Bei Verbissproblemen sind kurzdauernde, aber kräftige Erhöhungen (jedenfalls jenseits +1/3, durchaus Verdoppelungen) sinnvoll, erreichen tatsächlich eine Bestandesreduktion und führen nicht zu einem weiteren "heimlich - werden" der Rehe Ried im Innkreis 6000 Ried/I. Reh Abschussentwicklung schrittweise Fallwild aus AP Abschuß Fallwild / Abbildung 40 Rehwildabgang Ried im Innkreis Quelle Haferlbauer Auch in Ried im Innkreis hat sich gemessen am niedrigen Jahr 1984 der Abschuss bis zum Höhepunkt 2005 / 06 verzweieinhalbfacht. Das Fallwild kam praktisch 2001 / 02 aus dem Abschussplan, eine Sonderregelung bezüglich Mähverlusten bestand nie. Obwohl die Bezirke Ried im Innkreis und Grieskirchen sehr ähnlich sind (annähernd gleiche Größe, gleiche Waldausstattung, gleiche landwirtschaftliche Nutzung, gleiche Jagdstruktur und -kultur, leichte klimatische Vorteile für Grieskirchen, daher auch weniger Niederwild, in Ried im Innkreis) liegt der Abschuss deutlich niedriger (rund sechs Reh / 100 Hektar) und der Waldzustand ist deutlich besser! Beim "Ranking", den jährlichen Vergleichen der Verbissbeurteilungen der Bezirke, lag und liegt der Bezirk Ried im Innkreis regelmäßig bei den Besten und Grieskirchen bei den Schlechtesten in Oberösterreich. Und dies bei direkter Nachbarschaft, praktisch gleichen Voraussetzungen und einem 77

78 Abschuss in Ried im Innkreis von durchschnittlich nur 60 % dessen von Grieskirchen. Ein "menschlicher" Faktor ist, da ich für beide verantwortlich war, auszuschließen. Einziges mir zugängliches Erklärungsmodell ist, dass ein einmal verbissüberlastetes System (in dem Fall Grieskirchen) eine längerdauernde, kräftige Reduktion des Belastungsfaktors braucht um sich wieder zu erholen. Schematisch dargestellt im Zusammenhang zwischen Äsungskapazität und Wildstand. 78

79 Exkurs: Äsungsverhältnis und Wildkapazität Bearbeitet, nach Unterlagen von DI Willhelm Zopf 1. intaktes Wald-Wild-Verhältnis Äsung reagiert verzögert Äsung Wildstand ZEIT Wildstanderhöhungen die nicht die Tragfähigkeitsgrenze erreichen, können verkraftet werden, das System ist in einem labilen Gleichgewicht mit ständigen, leichten Schwankungen. 2. gestörtes Wald-Wild-Verhältnis Äsung Wildstand obwohl der Wildstand niedriger ist als am Beginn hat sich die Äsung nicht erholt Überschreitet der Wildbestand das biotopverträgliche Ausmaß, führt selbst eine spätere Reduktion des Wildstandes unter das Ausgangsniveau nicht zur Erholung der Äsung. 3. Regeneration nach überhöhtem Wildstand Äsung Wildstand Die Wilddichte ist niedrig zu halten bis sich die Äsung erholt Das gestörte Wald Wild - Verhältnis kann nur repariert werden, indem der Wildstand längerdauernd und kräftig bis zur Regeneration der Vegetation gesenkt wird. 79

80 5.3.3 Schärding SCHÄRDING: Rehabschuss seit / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / /12 Abbildung 41 Rehwildabgang Schärding Quelle Haferlbauer In Schärding kam es im Jahr 2011 durch schlechte Verbissbeurteilungen zum höchsten bisher festgesetzten und zu 101 % erfüllten Gesamtabschuss. Der durchschnittliche Abschuss je 100 Hektar liegt knapp über acht Stück Rehwild nochmals sei auf die Problematik dieser Vergleichszahl hingewiesen! 80

81 Exkurs: Nachweis der Entwicklung des Rehbestandes mittels Wildbretgewichte: Die These, sinkender Rehbestand müsste höhere Durchschnittsgewichte ergeben, da das einzelne Reh durch weniger Konkurrenz fitter wird, sollte überprüft werden. Dazu wurde der Wildvermarkter Rudolf Zöls aus Ried im Innkreis um Unterlagen gebeten. Zöls ist einer der marktdominanten Wildbretankäufer in Oberösterreich und stellte seine Einkaufsdaten der Jahre 2003 und 2011 zur Verfügung, jeweils die gesamten Monate Mai, August und Oktober also jene mit dem meisten Wildanfall. Leider standen keine mit vertretbarem Aufwand erstellbaren Daten für den Zeitraum um 1995 zur Verfügung. Die Stückzahlen sind hoch, also repräsentativ. Weitere Einflüsse (Änderung der Aufbrechgewohnheiten, Lieferung mit / ohne Haupt, etc.) sind nicht bekannt. Reh-Wildbretankauf Zöls Stück Durch Stück Gesamt schnitt gewicht (kg/stk.) (kg) Gesamt gewicht (kg) Durch schnitt (kg/stk.) Mai ,55 11, ,98 12,10 August ,60 13, ,17 14,28 Oktober ,41 10, ,02 10,46 Durchschnittsgewicht Mai- August-Oktober 11,99 12,28 Die Steigerung des Durchschnittsgewichtes der angelieferten Rehe zwischen 2003 und 2011 beträgt 0,29 kg, das sind 2,42 %. Beim Durchschnittspreis / Kilogramm für Oktober 2011 von 3,46 (genauere Angaben dazu bat mich die Fa. Zöls nicht zu veröffentlichen) sind das rund 1 / Reh mehr Erlös. Eine durchschnittliche Jagd in Ried erlegte Rehe und lukriert damit 101 / Jahr. Natürlich kann bei nur zwei Vergleichsjahren nicht ausgeschlossen werden, dass andere Faktoren wie etwa die Witterung bestimmenden Einfluss hatten. Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Jagdjahr 2003 / 04 jenes mit dem dritthöchsten Abschuss (4196 Stück) in Ried im Innkreis war, im Vergleich zu 2011 / 12 mit 3773 (geplanten) Stück Rehwildabschuss eine Steigerung des Durchschnittsgewichtes trotz Abschussreduktion. Zusammenfassung: zwischen 2003 und 2011 kam es zu einer Zunahme des Durchschnittsgewichtes der angekauften Rehe um 0,29 kg / Stück. 81

82 5.4 Oberösterreich im Vergleich zu Niederösterreich: Kann man seit Einführung der Oö. Abschussplanverordnung lebensraumunabhängige Unterschiede zu Niederösterreich feststellen? Wie waren vorher die Voraussetzungen? Hat Oberösterreich mehr, weniger oder bessere Rehe? Wächst der Wald in Oberösterreich mit diesem Aufwand unbeschadet? Der Vergleich mit Niederösterreich liegt nahe, da mit Abstand kein anderes Bundesland so ähnliche Verhältnisse wie Oberösterreich hat. Das bezieht sich auf geographische und damit ökologische, strukturelle (Größe der Gemeinden, Agrarstruktur, ) und jagdliche Gegebenheiten. Beide Bundesländer haben knapp 40% Waldausstattung, Oberösterreich allerdings mit rund 15% im Vergleich zu 5 % einen höheren Schutzwaldanteil, also Anteil am Gebirge. Die Verteilung der Waldgesellschaften ist ähnlich (BFW Praxis Info 14 / 2007 Österr. Wildeinflussmonitoring ). Vorweg, bei aller Vergleichbarkeit bleiben doch genug Unterschiede um Spielraum für die jeweils bevorzugte Interpretation zu lassen Vergleich der Rehabschüsse: Abschuss Rehwild je 100 ha Vergleich OÖ - NÖ ( ) 8,00 7,00 Stück je 100 Hektar 6,00 5,00 4,00 3,00 2,00 Abschuss Oö. Abschuss Nö. 1,00 0, Abbildung 42 Abschuss Rehwild / 100ha Vergleich Oberösterreich-Niederösterreich Quelle: Oö. Landesforstdienst Vergleicht man den Abschuss / 100 Hektar fällt folgendes auf: - Die Abschussentwicklung Oberösterreichs verlief bis Anfang der 1980 er-jahre annähernd parallel, sank dann aber 1983 auf das Niveau von Niederösterreich um anschließend wieder auf den ursprünglichen Unterschied zu steigen. - Nach Einführung der Oö. Abschussplanverordung entkoppelte sich der Abschuss in Oberösterreich und sitieg während Niederösterreich stagnierte. 82

83 - Trotzdem sind Wellentäler und- berge zumindest tendenziell in beiden Bundesländern seit langer Zeit gleich. Abschuss und Fallwild je 100 ha Vergleich OÖ - NÖ ( ) 8,00 7,00 Stück je 100 Hektar 6,00 5,00 4,00 3,00 2,00 1,00 0, Abschuss Oö. Fallwild Oö Abbildung 43 Abschuss und Fallwild/ 100ha Vergleich Oberösterreich-Niederösterreich Quelle: Oö. Landesforstdienst Abschuss Nö Unter Einbeziehung des Fallwildes / 100 Hektar das in Oberösterreich seit 2001 sukzessive aus dem Abschussplan entfernt wurde ist festzustellen, dass in Niederösterreich der Fallwildanteil 2003 sprunghaft stieg (ohne dass sich der Abschuss wesentlich veränderte) während er heute in Oberösterreich unter dem Niveau von Niederösterreich liegt. Der Zusammenhang zwischen Abschuss und Fallwild, insbesonders in Niederösterreich scheint mir nur erklärbar, wenn der Abschuss deutlich unter dem Zuwachs lag, also die kompensatorische Sterblichkeit wirkte. 83

84 Abschuss-Strecken in OÖ - NÖ Rehwildabschuss OÖ Rehwildabschuss NÖ Abbildung 44 Abschussstrecken Vergleich Oberösterreich-Niederösterreich Quelle: Oö. Landesforstdienst Kommt man vom relativen (Abschuss / 100 Hektar) zum absoluten Vergleich, so werden seit rund einem Dezenium in Niederösterreich und Oberösterreich annähernd gleich viel Rehe erlegt obwohl Niederösterreich fast eineinhalb mal so groß wie Oberösterreich ist. Die Statistik Austria (Statistik Austria, Jagdstatistik, Wildabschüsse, 2009) weist für 2009 folgende Zusammensetzung des Rehabschusses aus: Rehabschuss2009 Böcke Geißen Kitz Summe (Statistik Austria, Jagdstatistik, Wildabschüsse, 2009) Niederösterreich Oberösterreich Oberösterreich Rehabschuss 2009 Niederösterreich Rehabschuss 2009 Kitz 34% Böcke 33% Kitz 29% Böcke 41% Geißen 33% Geißen 30% Abbildung 45: Rehabschuss 2009 Oberösterreich und Niederösterreich: Aufteilung auf Klassen; Quelle: Statistik Austria

85 Die aus wildbiologischer Sicht sinnvolle Drittelung des Abschusses (wenn kein Bestandesaufbau oder abbau gewünscht wird) wird in Oberösterreich vollzogen. In Niederösterreich ist der Abschuss stark zu den Trophäenträgern verschoben. Obwohl der die Abschusshöhe in Oberösterreich und Niederösterreich fast gleich ist, weist Niederösterreich rund doppelt so viel Fallwild aus in Summe wie auch im Detail (auf Straße und Sonstiges bezogen). Reh Fallwild 2009 Straßenverkehr Sonstiges Summe (Statistik Austria, Jagdstatistik, Wildabschüsse, 2009) Niederösterreich Oberösterreich Meine Schlussfolgerung: sollte Niederösterreich nicht wesentlich mehr Straßenverkehr haben, oder niederösterreichische Rehe sich doppelt so häufig auf den Straßen bewegen, müsste der Rehstand in Niederösterreich deutlich größer als in Oberösterreich sein, das mögliche jagdliche Potential wird folglich bei weitem nicht ausgeschöpf. Ob das im Vergleich zu Oberösterreich zu einer größeren Belastung des Lebensraumes führte soll in nächsten Kapiteln untersucht werden. 85

86 5.4.2 Wildeinflussmonitoring (WEM) "Um den Einfluss des Wildes auf die Waldverjüngung durch Verbiss und Verfegen von Jungpflanzen in den Bezirken aufgrund bundesweit einheitlich erhobener Daten objektiv einschätzen und auch die Entwicklung des Wildeinflusses laufend beobachten zu können erstellte (das) Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (BFW) mit den Landesforstdiensten von Oberösterreich, Steiermark und Tirol in den Jahren 2002 und 2003 ein Konzept (das) WEM (BFW Praxis-Info 14 / 2007 Wildeinflussmonitoring ) diese wurde vom zuständigen Ministerium (BMLFUW), von den Landesforstdirektoren und den Landesjägermeistern abgesegnet. Ziel war eine konsensfähige (zwischen allen Bundesländern, Jagd und Forst) und kostengünstige Methode, Bewertungseinheit sind die Bezirke mit mindestens je statistisch vorgegebenen 40 Stichprobenflächen in bezirksunterschiedlichen Rastern daher sind sie nur mit Berücksichtigung der Waldflächen vergleichbar. Beurteilungssystem ist ein Soll Ist - Vergleich unbeeinträchtigter Pflanzen, abgeleiten von der natürlichen Waldgesellschaft. Kenngröße ist der letztjährige Verbiss oder die Fegung in einer dreiteiligen Skalierung (kein / geringer mittlerer starker Wildeinfluss), je nachdem ob 15 %, 30 % oder 50 % Leittriebverbiss aufwiesen. Unabhängig von der Baumart - was für die Fichte passend, für die Tanne zu mild und für die Buche zu streng sein dürfte. Beurteilt werden Pflanzen über 30 cm, ohne zu unterscheiden nach dem Verursacher (Hase, Reh, ); Keimlingsverbiss bleibt unberücksichtigt. Es wurden erst Flächen ab mindestens fünf Bäumchen und über 30 cm bis 5 m beurteilt. Insgesamt wir der Wildeinfluss im WEM systematisch unterschätzt! Die erste Erhebungsperiode im Sommer 2006 war vom extrem schneereichen und damit verbissschonenden Winter beeinflusst. Der Soll Ist - Vergleich basiert auf den natürlichen Waldgesellschaften, also ob die forstlich sinnvollen Bäume dort auch vertreten sind und ob diese wildbeeinflusst sind. Im Unterschied zur Oö. Abschussplanverordung, die nur beurteilt, ob die vorhandenen Bäume verbissen sind, daher werden im folgenden diese Soll Ist - Vergleiche nicht berücksichtigt. WEM - Erhebung : sie zeigt folgendes, für Oberösterreich etwas günstigeres Länderergebnis insgesamt aus forstlicher Sicht aber höchst unbefriedigend!. Verstärkt wird diese Differenz durch den Umstand, das Oberösterreich einen höheren und damit fichtenreicheren Schutzwaldanteil hat. NÖ OÖ WEM : Wildeinfluss Vergleich Oö - Nö 22,3 22 7,2 11,4 70,6 66,7 0% 20% 40% 60% 80% 100% Abbildung 46 Wildeinfluss Vergleich Oberösterreich Niederösterreich Quelle: BFW Wildeinflussmonitoring gering mittel stark 86

87 Bei einer Detailanalyse werden die Unterschiede deutlicher. WEM Fichtenanteil in % an Höhenklassen der Verjüngung OÖ cm 50-80cm 30-50cm 10-30cm NÖ Abbildung 47 Fichtenanteil in Verjüngung; Vergleich Oberösterreich Niederösterreich Quelle: BFW Wildeinflussmonitoring In Oberösterreich gibt es in der Verjüngung wesentlich mehr Fichten, vermutlich infolge des höheren Schutzwaldanteiles und der sekundären Fichtenwälder. In beiden Bundesländern wir der Anteil von der Höhenklasse cm bis zur Klasse cm verdoppelt. WEM Tannenanteil in % an Höhenklassen der Verjüngung Der Anteil der verbissempfindlicheren Tannen an 100 jungen, 10-30cm hohen Bäumen ist in Oberösterreich dreifach höher als in Niederösterreich. Krass wird der Unterschied wenn man die Höhenstufe cm betrachtet. Ab dieser Höhe kann man die Verjüngung meist als gesichert betrachten. In Niederösterreich gibt es dort keine Tannen mehr, in Oberösterreich immerhin noch 5 % OÖ cm 50-80cm 30-50cm 10-30cm 3 NÖ WEM Bergahornanteil in % an Höhenklassen 11 Abbildung 48 Tannenanteil in Verjüngung; Vergleich Oberösterreich Niederösterreich Quelle: BFW Wildeinflussmonitoring cm 50-80cm 30-50cm 10-30cm Beim Bergahorn sind die Anteile in Niederösterreich von vorneherein höher, die relativen Verhältnisse in den Höhenstufen entwickeln sich mit Oberösterreich annähernd gleich. OÖ. NÖ Abbildung 49 Ahornanteil in Verjüngung; Vergleich Oberösterreich Niederösterreich Quelle: BFW Wildeinflussmonitoring

88 WEM - Erhebung : In dieser zweiten Periode wurden die Länder Oberösterreich und Vorarlberg nicht erhoben, da diese Aufnahmen ohne Kofinanzierung des Bundes durchgeführt wurde und beide Bundesländer ein eigenes Monitoring - System besitzen. WEM und : Wildeinfluss Änderung in NÖ NÖ NÖ ,3 26 7,2 7,1 70,6 63,6 gering mittel stark 0% 20% 40% 60% 80% 100% Abbildung 50 Wildeinfluss Änderung in Niederösterreich 2004/06 auf 2007/09 Quelle: BFW Wildeinflussmonitoring Es kam zu einer Verbesserung der Wildschadensbelastung der niederösterreichischen Wälder Die WEM - Erhebung wird gerade durchgeführt, Ergebnisse sind noch nicht veröffentlicht, Oberösterreich und Vorarlberg nehmen wieder Teil. 88

89 5.4.3 Österreichische Waldzustandsinventur (ÖWI): Das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (BFW) erhebt in der österreichische Waldzustandsinventur (ÖWI) in 5-jährigen Intervallen und einem Stichprobenraster Daten über Zustand und Veränderung des österreichischen Waldes. Herausgegriffen wurden jene Kriterien die auch in der Oö. Abschussplanverordung betrachtet werden also Verjüngung von Tanne, Fichte und stellvertretend Bergahorn und deren Verbissbeeinflussung (d.h. nur einmaliger Terminaltriebverbiss, im Gegensatz zu Verbissschaden mit mehrmaligen Terminaltriebverbiss). Die Eberesche wurde als forstlich nicht relevante aber besonders verbissbeliebte Baumart auch analysiert. ÖWI % der Vergleich Oö. - Nö terminaltrieb- Verbissbeeinflussung verbissenen Quelle: Waldinventur, BFW Bäume je Oberösterreich Niederösterreich 2011 Stichprobenfl. Erhebungsjahr 92/96 00/02 07/09. 92/96 00/02 07/09. Tanne % ( 10%) ( 35%) ( 44%) ( 14%) ( 21%) ( 35%) freistehend und 1-50% unter Schirm 50-90% >90% Summe 20+/-0 34+/-4 32+/-4 14+/-0 28+/-4 39+/-4 Fichte % ( 54%) ( 55%) ( 72%) ( 53%) ( 55%) ( 68%) freistehend und 1-50% unter Schirm 50-90% >90% Summe 52+/-0 60+/-6 61+/-6 58+/-0 65+/-6 76+/-6 Bergahorn % ( 10%) ( 25%) ( 12%) ( 17%) freistehend und 1-50% unter Schirm 50-90% >90% Summe Eberesche % ( 12%) ( 20%) ( 33%) ( 12%) ( 16%) ( 17%) freistehend und 1-50% unter Schirm 50-90% >90% Summe Bei der Tanne zeigt sich folgendes Bild: eine schlechtere Ausgangsposition Oberösterreichs, beim ersten Untersuchungsintervall 1992 / 1996 ist der Verbiss höher. Zur zweiten Periode 2000 / 2002 ist der Unterschied noch ungünstig für Oberösterreich aber nicht mehr so deutlich. In der letzten Aufnahme ÖWI 2007 / 2009 besteht zwischen Oberösterreich und Niederösterreich jetzt das umgekehrte Verhältnis. In Niederösterreich ist mehr verbissen, besonders in den Klassen des höheren Verbisses 89

90 (50 % - 90 % und > 90 %). Errechnet man eine Zeitreihe der Verbissbelastung stieg der Anteil der Nicht - Verbissenen von 10 % auf 35 % zu 44 % in Oberösterreich. In Niederösterreich von 14 % auf 21 % zu jüngst 35 %, die Tendenz ist in Oberösterreich deutlich besser. Insgesamt hat sich der Verbiss an den in vorhandnen Bäumen in Niederösterreich von 1992 bis 2009 verdoppelt, während er in Oberösterreich stagnierte! Verwirrenderweise gibt es heute in Niederösterreich fast drei mal mehr Tanne-Verjüngung als vor 20 Jahren, in Oberösterreich nur eineinhalb mal soviel. Dass generell heute mehr Verjüngung als in vergangenen Perioden ist, liegt unter anderem an der Wirkung der Orkanstürme und dem damit folgenden Waldumbau. Zusammenfassend: es besteht ein Unterschied im Verbiss der Tanne, es geht ihr in Oberösterreich inzwischen besser als in Niederösterreich, insgesamt in beiden jedoch schlecht. Die Fichte ist ein schlechter Hinweis auf die Veränderung des Verbisses, oft jedoch ohne Alternative, etwa im Bergwald. Festzustellen ist, dass es in Niederösterreich mehr Fichte-Verjüngung gab und gibt und dass diese intensiver (in den Stufen % und > 90 %) belastet war. Heute bestehen kaum mehr Unterschiede in den Fällen des schweren Verbisses. Eine Zeitreihe der verbissfreien Fichten stellt sich in so dar Oberösterreich: 54 % --> 55 % -->72 %, in Niederösterreich 53 % --> 35 % --> 68 % - also früher und heute auch hier kaum Unterschiede. Summiert ergeben sich für die "unsensible" Fichte kaum Differenzen zwischen den beiden Bundesländern. Stellvertretend für das Laubholz wurde der Bergahorn betrachtet. Die bei den Vergleichs- und Weiserflächen ebenso stark vertretenen Eschen werden aufgrund des Eschentriebsterbens zukünftig nicht mehr beurteilbar sein und wurden somit für einen Vergleich ausgeschieden. Buchen sind bei den Vergleichs- und Weiserflächen unterrepräsentiert wegen der schwierigen Unterscheidung zwischen Hasen und Rehverbiss, in Niederösterreich sind Buchen forstwirtschaftlich wesentlich bedeutender. Vom Bergahorn stehen allerdings nur zwei Perioden zur Verfügung. Mit dieser Einschränkung ist heute die Belastung der Bergahorn in oberösterreichweit deutlich geringer (75 % verbissen) als im östlichen Nachbarland (83 % verbissen), hier sind aber auch deutlich mehr Bergahorn-Bäumchen vorhanden. Zusammengefasst sind die Bergahorn heute in Oberösterreich in der Stammzahl weniger und wesentlich weniger verbissen. Abbildung 51 Ebereschen sind attraktive Äsung und gute Verbisszeiger Foto Haferlbauer Die Eberesche hat als beliebte Äsungspflanze zwar keine forstliche aber hohe jagdliche Bedeutung. Die Verbissbelastung der Eberesche sank von der ersten Periode mit 88 % verbissen auf 80 % und aktuell 67 % in Oberösterreich, im Nachbarbundesland war die Entwicklung deutlich schlechter mit 88 %, 84 % und schließlich 83 %. Am deutlichsten ist der Unterschied in der stärksten Klasse mit über 90 % Verbiss, in Oberösterreich sank er von 12 % auf 9 % und 3 %; in Niederösterreich stagnierte er auf durchschnittlich 10 %. Aus der ÖWI lassen sich Unterschiede in der Verbissentwicklung der Verjüngung von 1992 / 96 bis 2007 / 2009 zwischen Ober- und Niederösterreich herauslesen. Je verbissbeliebter die Baumarten (Eberesche, Tanne), umso deutlicher die Unterschiede. 90

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