Paul eröffnete während der bestehenden Ehe am 2. Januar 2003 ein Anwaltsbüro. Zur Einrichtung hat der einen Kredit in Höhe von aufgenommen.

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1 1 Arbeitspapier 9 : Güterrecht Fall: Paul und Maria heiraten am Am Tage der Eheschließung hat Paul auf dem Konto, darüber hinaus ist er Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einem Wert von Schulden hat er nicht. Maria ist Eigentümerin eines wertvollen Gemäldes zum Wert von , sie hat auf ihrem Konto Maria kauft während der bestehenden Ehe ein weiteres wertvolles Gemälde zum Preis von Sie bezahlt das Bild und es wird auch ihr allein übereignet. Paul eröffnete während der bestehenden Ehe am 2. Januar 2003 ein Anwaltsbüro. Zur Einrichtung hat der einen Kredit in Höhe von aufgenommen. Maria lernt im Sommer 2005 einen anderen Mann kennen und stellt fest, dass sie zu diesem besser passt. Um an Paul keinen oder weniger Zugewinnausgleich zahlen zu müssen, schenkt sie das Bild, das sie mit in die Ehe gebracht hat, ihrem neuen Freund. Am Tage der Zustellung des Scheidungsantrages hat Paul auf seinem Konto , er hat Aktien in Höhe von , einen Ferrari zum Wert von und das Haus, das jetzt einen Wert von hat. Er hat darüber hinaus das Anwaltsbüro, das einen Wert von hat, ferner hat er ein Darlehen für den Ferrari, der noch in Höhe von valutiert. Maria hat am Tage der Zustellung des Scheidungsantrages das Bild, das sie während der Ehe gekauft hat, und das jetzt wegen des Todes des Malers wert ist. Sie hat darüber hinaus auf ihrem Konto noch Welche Güterstände gibt es? Das eheliche Güterrecht ist in den 1363 bis 1563 BGB geregelt. Geregelt sind hier die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nach der Eheschließung. Der gesetzliche Güterstand ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vereinbart werden können in einem notariell zu beurkundenden Ehevertrag die Gütertrennung ( 1414 BGB) sowie die Gütergemeinschaft ( 1415ff BGB). In der DDR galt bis zum die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach 13 FGB. Dieser Güterstand ist kraft Gesetzes zum in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft übergeleitet worden. Dies ergibt sich aus Artikel Abs. 1 EGBGB. Der gesetzliche Güterstand gilt automatisch, wenn die Eheleute nicht vor oder nach Eheschließung durch einen notariell zu beurkundenden Ehevertrag ( 1410 BGB) einen anderen Güterstand vereinbart haben ( 1363 I BGB). 2. Wodurch ist der gesetzliche Güterstand gekennzeichnet? Beim gesetzlichen Güterstand behält jeder Ehegatte das Vermögen, das er zum Zeitpunkt der Eingehung der Ehe hatte. Jeder Ehegatte wird auch Alleineigentümer

2 2 des Vermögens, das er während der Ehe hinzu erwirbt. ( 1363 Abs. 2 BGB). Nimmt ein Ehegatte ein Darlehen auf, so wird auch nur er aus diesem Darlehen berechtigt und verpflichtet. Der andere Ehegatte ist nur dann Schuldner des Darlehensgebers, wenn er sich selbst in dem Darlehensvertrag zur Rückzahlung des Darlehens mit verpflichtet hat.. Entgegen einer bei juristischen Laien weit verbreiteten Auffassung führt das Führen einer Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft also nicht dazu, dass in die Ehe eingebrachtes Vermögen oder in der Ehe erworbenes Vermögen gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute wird. Die Zugewinngemeinschaft führt auch nicht dazu, dass die Eheleute, ohne entsprechende Verträge geschlossen zu haben, einem Darlehensgeber gegenüber gemeinschaftlich als Gesamtschuldner haften. Es steht den Ehegatten jedoch selbstverständlich frei, an einzelnen Gegenständen gemeinsam Eigentum zu erwerben und sich gemeinsam gegenüber einem Darlehensgeber zur Rückzahlung des Darlehens zu verpflichten. Aus dem Gesetz ergibt sich dies allerdings nicht. Bei Beendigung des Güterstandes wird das Anfangsvermögen und das Endvermögen bei jedem Ehegatten ermittelt. Übersteigt das Endvermögen das Anfangsvermögen, so ist ein Zugewinn erzielt worden. Es wird dann die Differenz zwischen dem Zugewinn der Ehefrau und dem Zugewinn des Ehemannes ermittelt. Die Hälfte der Differenz ist auszugleichen. Die Gütertrennung unterscheidet sich von dem gesetzlichen Güterstand hauptsächlich dadurch, dass dieser Ausgleich entfällt. 3. Wer verwaltet das Vermögen und gibt es Beschränkungen bei der Verwaltung? Nach 1364 BGB verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig. Grundsätzlich kann jeder Ehegatte mit seinem Vermögen also machen was er will 1. Jeder Ehegatte kann Gegenstände aus seinem Vermögen verkaufen, belasten und verschenken. Völlig frei sind die Ehegatten jedoch im Rahmen der Verwaltung ihres Vermögens nicht. Die Verfügungsmacht eines jeden Ehegatten ist durch 1365 BGB und 1369 BGB eingeschränkt. Diese Verfügungsbeschränkungen, die sich aus dem Gesetz beim Bestehen der Zugewinngemeinschaft ergeben, können ehevertraglich ausgeschlossen werden 2. a BGB Nach 1365 BGB kann ein Ehegatte sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten dazu verpflichten, über sein Vermögen im ganzen zu verfügen. aa. Verpflichtung zu einer Verfügung oder Verfügung Der Zustimmung beziehungsweise der Genehmigung ( 1366 BGB) bedürfen Geschäfte, in denen sich ein Ehegatte zu einer Verfügung über sein gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen verpflichtet sowie die Verfügung über das gesamte oder nahezu gesamte Vermögen selbst. Die Verpflichtung zur Verfügung muss sich unmittelbar aus dem Rechtsgeschäft ergeben. Hierunter fällt zum Beispiel die Übertragung des gesamten Vermögens auf einen Dritten. Die bloße Eingehung von Zahlungsverpflichtungen, also etwa der Abschluss eines Kaufvertrages, die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses oder die 1 Staudinger-Thiele, BGB, 1364 Rdnr Lüderitz/Dethloff, Familienrecht, 5 Rdnr. 68.

3 3 Eingehung einer Bürgschaft fällt nach der h.m. selbst dann nicht unter 1365 BGB, wenn zur Erfüllung der Verpflichtung das gesamte Vermögen des Ehegatten herangezogen werden muss 3. Jedoch stellt die Belastung eines Gegenstandes mit einem dinglichen Rechten, etwa einer Grundschuld, eine Verfügung dar. Wird ein Gegenstand belastet, der praktisch das gesamte Vermögen des Ehegatten ausmacht, so unterfällt eine solche Belastung nur dann der Zustimmungspflicht des 1365 BGB, wenn durch die Belastung der Wert des Grundstücks, also der Wert des Vermögens, vollständig oder nahezu vollständig ausgeschöpft wird 4. Ist dies nicht der Fall, so ist die Belastung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten möglich. Nicht zustimmungspflichtig sind schließlich solche Belastungen, die erst den Erwerb des Gegenstandes ermöglichen, der dann das gesamte Vermögen des Ehegatten darstellt. Dies ergibt sich daraus, dass der Sinn und Zweck des 1365 BGB darin liegt, die wirtschaftlichen Werte eines jeden Ehegatten zu erhalten. Der Zweck liegt aber nicht darin, den Rechtserwerb für einen Ehegatten zu erschweren 5. Bedeutsam für die Praxis ist, dass auch der Antrag auf Teilungsversteigerung ( 180 ZVG) eines im Miteigentum der Ehegatten stehenden Grundstücks von 1365 BGB erfasst wird. Der Ehegatte, der mit der Teilungsversteigerung ohne seine Zustimmung nicht einverstanden ist, kann im Wege der sogenannten Drittwiderspruchsklage nach 771 ZPO geltend machen, dass wegen des Fehlens der nach 1365 BGB evtl. erforderlichen Zustimmung ein die Veräußerung hinderndes Recht vorliegt 6. Hat der andere Ehegatte dem Verpflichtungsgeschäft zugestimmt, so kann der verpflichtete Ehegatte die Erfüllung des abgeschlossenen Rechtsgeschäft ohne nochmalige Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen. Die Zustimmung zum Verpflichtungsgeschäft deckt also auch das Verfügungsgeschäft ab 7. War das Verpflichtungsgeschäft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten wirksam, weil es zum Beispiel vor der Eheschließung abgeschlossen wurde oder weil sich das Verpflichtungsgeschäft auf einen Gegenstand bezieht, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch nicht das gesamte Vermögen des sich verpflichtenden Ehegatten ausmachte, kann der verpflichtete Ehegatte ohne Zustimmung des anderen Ehegatten die Verpflichtung erfüllen, also über den Gegenstand verfügen 8. bb. Vermögen im Ganzen Ein Geschäft unterliegt nur dann dem Zustimmungserfordernis nach 1365 BGB, wenn es das aktive Vermögen des Ehegatten im Ganzen zum Gegenstand hat. Da das Aktivvermögen eines jeden Ehegatten gemeint ist, greift 1365 BGB auch dann 3 BGH FamRZ 1983, 455; OLG Rostock, FamRZ 1995, 1584; kritisch dazu Lüderitz/Dethloff, aao, 5 Rdnr. 77, der ausführt, dass gerade in solchen Fällen der Schutzzweck der Norm die Anwendung des 1365 BGB erfordert. 4 BGH FamRZ 1989, 1051, 1052; BGH NJW 1990, 112, 113; BGHZ 123, 93, Vgl. dazu Lüderitz/Dethloff, Familienrecht, 5 Rdnr BGH NJW 2007, Schlüter, Familienrecht, Rdnr BGHZ 106, 253, 256; BGH, NJW-RR 1990, 1154; MüKo-Koch, BGB, 1365 Rdnr. 33.

4 4 ein, wenn ein Ehegatte bei Betrachtung seiner gesamten Vermögenslage überschuldet ist 9. Erforderlich ist entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht, dass von dem Geschäft tatsächlich das Vermögen insgesamt bis auf den letzten Cent erfasst ist. Das Zustimmungserfordernis nach 1365 BGB greift also auch dann, wenn das Geschäft nur nahezu das gesamte Vermögen umfasst. Es darf also ein Restbetrag verbleiben. Der BGH hat ausgeführt, dass bei größeren Vermögen das Geschäft nach 1365 BGB zustimmungsfrei ist, wenn 10% oder mehr, bei kleineren Vermögen 15 % oder mehr bei dem Ehegatten verbleiben 10. Verbleiben 30 % des Vermögens ist ein Geschäft nie zustimmungsbedürftig 11. Wann ein Vermögen groß und wann es klein ist, ist bislang obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Der BGH hat ein Vermögen von als groß angesehen 12. Unerheblich für die Zustimmungsbedürftigkeit eines Geschäfts ist, ob dieses entgeltlich oder unentgeltlich ist. Auch dann, wenn ein Ehegatte sein Grundstück, das sein gesamtes Vermögen ausmacht, zu einem angemessenen Preis verkauft, ist das Geschäft zustimmungsbedürftig, weil der dem veräußernden Ehegatten zufließende Kaufpreis bei der Beantwortung der Frage, ob eine Verfügung über das Vermögen insgesamt vorliegt, unberücksichtigt bleibt 13. Dies ergibt sich aus 1365 Abs. 2 BGB. Danach sind auch Geschäfte, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens entsprechen, zustimmungsbedürftig. cc. Verfügung über einen einzelnen Gegenstand Auch dann, wenn ein Ehegatte nur über einen einzelnen Gegenstand verfügt, der sein gesamtes Vermögen darstellt, ist 1365 BGB anwendbar (sog. Einzeltheorie 14 ). In diesem Fall ist jedoch als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des 1365 weiter erforderlich, dass der Vertragspartner positiv weiß, dass es sich bei dem Gegenstand des Geschäfts um das gesamte Vermögen des Ehegatten handelt. Es reicht aus, wenn er die Verhältnisse des verfügenden Ehegatten positiv kennt und sich aus diesen Verhältnissen ergibt, dass der Vertragsgegenstand das gesamte Vermögen des verfügenden Ehegatten darstellt 15. Die erforderliche Kenntnis des Geschäftspartners von der Verfügung über das gesamte oder nahezu gesamte Vermögen muss nach BGH zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts, nicht zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen 16. In der Rechtsprechung wird jedoch für Grundstücksgeschäfte auch vertreten, dass es für die Kenntnis auf den Zeitpunkt der Eintragung des Geschäftspartners im Grundbuch 17, auf den Zeitpunkt der Stellung 9 BGH, FamRZ 2000, BGHZ 77, 293; BGH, NJW 1991, BGH NJW 1980, Vgl. BGHZ 77, 293; BGH, NJW 1991, BGHZ 132, 218, BGHZ 35, 135, 143; BGHZ 123, 93, 95; aa sog. Gesamttheorie, wo nach 1365 BGB nur dann eingreift, wenn über das gesamte Vermögen "en bloc" verfügt wird, vgl. dazu Ritter, FamRZ 1961, 1ff) 15 BGHZ 106, 253, 256/257 m.w.n; Staudinger-Thiele, BGB, 1365 Rdnr. 20 m.w.n.. 16 BGHZ 106, 253, OLG Saarbrücken, FamRZ 1984, 587.

5 5 des Eigentumsumschreibungsantrags beim Grundbuchamt 18 oder auf den Zeitpunkt der Auflassungsvormerkung für den Geschäftspartner 19 ankommen soll. Für die Auffassung des BGH, nach der der Vertragspartner die positive Kenntnis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts haben muss, spricht, dass der Vertragspartner des Ehegatten dann, wenn er bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts nicht wusste, dass nahezu das ganze Vermögen betroffen ist, darauf vertrauen können muss, dass er durch Abschluss des Vertrages einen rechtsbeständigen Erfüllungsanspruch erwirbt. Anderenfalls würde der Schutz des Rechtsverkehrs in einem Maße verkürzt, dass sich das Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen 1364 BGB und 1365 Abs. 1 BGB umkehren würde. Könnte sich nämlich der Vertragspartner nicht auf seinen Kenntnisstand bei Abschluss des Verpflichtungsvertrages verlassen, dann müsste er entgegen der Regel des 1364 BGB jedes bedeutendere Rechtsgeschäft mit einem Ehegatten von der Einwilligung des anderen Ehegatten abhängig machen, da er sonst nicht sicher sein könnte, dass die Verpflichtung auch erfüllt werden muss 20. dd. Ersetzung der Zustimmung Entspricht das von dem verfügenden Ehegatten vorgenommene Geschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, weigert sich aber der andere Ehegatte, seine Zustimmung zu geben, so kann auf Antrag die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Weigerung des anderen Ehegatten unbegründet ist ( 1365 II BGB). Gleiches gilt, wenn der andere Ehegatte krank oder abwesend ist und deshalb nicht zustimmen kann und ein Aufschub des Geschäfts mit Gefahr verbunden wäre. Dies wäre etwa der Fall, wenn sich gerade eine besonders günstige Gelegenheit zur Verwertung geboten hat 21. Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung, so wird der Beschluss des Familiengerichts nach 1366 III 3 BGB nur wirksam, wenn der verfügende Ehegatte den Beschluss dem Vertragspartner innerhalb von 2 Wochen mitteilt. Tut er dies nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert. Der Vertrag ist dann unwirksam ( 1366 IV BGB). ee. Dauer der Geltung des 1365 BGB 1365 BGB gilt grds. nur so lange, wie der Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet mit Rechtskraft der Scheidung ( 1384 BGB). Er endet auch mit Rechtskraft eines Beschlusses, durch den auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt wurde ( 1388 BGB). Er endet ferner mit der ehevertraglichen Vereinbarung der Gütertrennung. Da es Sinn und Zweck des 1365 BGB ist, die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Familie zu erhalten und den anderen Ehegatten vor der Gefährdung seiner möglicherweise bestehenden Zugewinnausgleichsansprüche bei Beendigung der Ehe zu schützen, gilt das Zustimmungserfordernis analog 1365 BGB über die Rechtskraft der Scheidung hinaus, wenn ausnahmsweise die Ehe rechtskräftig geschieden wurde und über die Ansprüche auf Zugewinnausgleich deshalb, weil das Verfahren abgetrennt wurde, noch nicht entschieden ist. 18 LG Oldenburg, FamRZ 1979, OLG Frankfurt, FamRZ 1986, So BGHZ 106, 253, Palandt/Brudermüller, BGB, 1365 Rdnr. 25.

6 6 ff. Rechtfolgen der Verfügungsbeschränkung Ein ohne Zustimmung des anderen Ehegatten abgeschlossenes Rechtsgeschäft, das unter 1365 BGB fällt, ist zunächst schwebend unwirksam. Genehmigt es der andere Ehegatte, so wird es von Anfang an (also ex tunc) wirksam. Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag unter den Voraussetzungen des 1366 Abs. 2 BGB widerrufen. Der Vertragspartner kann darüber hinaus den Schwebezustand dadurch beenden, dass er den verfügenden Ehegatten auffordert, die Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen ( 1366 III BGB). Die Erklärung der Genehmigung ist dann nur noch gegenüber dem Vertragspartner des Ehegatten möglich. Wird die Genehmigung nicht binnen zwei Wochen ab der Aufforderung durch den Dritten erteilt, so gilt die Genehmigung als verweigert ( 1366 III 2 BGB). Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag endgültig unwirksam. Dies ergibt sich aus 1366 IV BGB. Hat der andere Ehegatte der Verfügung über den Gegenstand nicht zugestimmt, so ist die Verfügung unwirksam. Da 1365 BGB ein absolutes gesetzliches Veräußerungsverbot enthält, findet ein gutgläubiger Erwerb nicht statt. 135 II BGB gilt für absolute Verfügungsverbote, die dem Schutz der Allgemeinheit dienen, nicht 22. Der die Zustimmung verweigernde Ehegatte kann die Unwirksamkeit der Verfügung im eigenen Namen ( 1368 BGB) auch nach Rechtskraft der Scheidung geltend machen 23. Da der ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten geschlossener Vertrag nichtig ist, besteht gegen den Geschäftspartner des verfügenden Ehegatten ein Anspruch aus 812 BGB. 817 BGB ist nicht anwendbar. Darüber hinaus besteht gegen den Dritten ein Anspruch aus 985 BGB. Wird der Dritte auf Herausgabe des Gegenstandes in Anspruch genommen, so kann der nach 1368 BGB klagende Ehegatte zumindest dann, wenn der andere Ehegatte nicht bereit ist, den Gegenstand zurückzunehmen, auf Herausgabe an sich selbst klagen. Ansonsten ist auf Herausgabe an beide Ehegatten zu klagen 24. Der Dritte kann nach h.m. dem Herausgabeanspruch des Klägers kein Zurückbehaltungsrecht wegen des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises oder wegen Schadensersatzes ( 823 II, 826 BGB) entgegenhalten 25. b BGB 1369 BGB gilt nur beim gesetzlichen Güterstand Abs. 1 BGB enthält eine dem 1365 BGB ähnliche Regelung für die Verfügung über Hausratsgegenstände. Danach kann ein Ehegatte über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Streitig ist, ob 1369 BGB auch über seinen Wortlaut hinaus dann anzuwenden ist, wenn der Haushatsgegenstand nicht dem 22 Palandt/Brudermüller, BGB, 1365 Rndr BGH, NJW 1984, 609; OLG Celle, FamRZ 2001, 1613, Lüderitz/Dethloff, Familienrecht, 5 Rdnr Vgl. BGHZ 143, 356ff; Lüderitz/Dethloff, Familienrecht, 5 Rdnr. 96; aa Schlüter, Familienrecht, Rdnr. 117.

7 7 verfügenden Ehegatten allein sondern beiden Ehegatten gemeinsam oder sogar dem nicht zustimmenden Ehegatten allein gehört 26. Hat der Ehegatte dem Verpflichtungsgeschäft zugestimmt, so ist eine nochmalige Zustimmung zum Verfügungsgeschäft entbehrlich 27. Unter den Voraussetzungen des 1369 Abs. 2 BGB kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung ersetzen. Die Rechtsfolgen der Verfügungsbeschränkung ergeben sich wegen des Verweises in 1369 Abs. 3 BGB aus 1366 bis 1368 BGB. 4. Was passiert bei Beendigung des Güterstandes? Endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so wird der Zugewinn nach 1363 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeglichen. Endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so gilt 1371 BGB. Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so gelten nach 1372 BGB die 1373 bis 1390 BGB. Auf andere Weise endet der Güterstand mit Rechtskraft der Scheidung ( 1384 BGB), mit Vereinbarung der Gütertrennung/Gütergemeinschaft oder mit Rechtskraft eines Beschlusses, durch den auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt ist, weil dann Gütertrennung eintritt ( 1388 BGB). 5. Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet? Für jeden Ehegatten ist eine so genannte Zugewinnausgleichsbilanz zu erstellen. a. Anfangsvermögen Es ist zu ermitteln, welches Anfangsvermögen jeder Ehegatte hatte. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das bei Beginn des Güterstandes vorhanden war ( 1374 BGB). Regelmäßig tritt man mit der Eheschließung in den gesetzlichen Güterstand ein. Das Anfangsvermögen konnte nach 1374 Abs. 1 HS.2 BGB af, der allerdings nur bis zum galt, im schlechtesten Fall 0 sein. Ein negatives Anfangsvermögen gibt es nach dem Gesetz erst ab dem Jetzt hat 1374 BGB einen Abs. 3 der lautet: (3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. Beispiel: Paul hat bei Eingehung der Ehe am 1. März 2007 ein Haus, das einen Wert von hat. Er hat das Haus 1997 gekauft und dafür umgerechnet bezahlt. Er hat den Kaufpreis finanziert. Am sind noch von dem Kredit zurückzuzahlen. Weiteres Vermögen hat Paul nicht. Auf dem Girokonto sind Anfangsvermögen von Paul? aktiv: = passiv: Anfangsvermögen rechnerisch eigentlich: , aber nach dem Gesetz bis zum ,00, ab allerdings Vgl. dazu Palandt-Brudermüller, BGB 1369 Rdnr Schwab, Familienrecht, Rdnr. 231.

8 8 Als Anfangsvermögen zu berücksichtigen sind ferner die Vermögenswerte, die ein Ehegatte nach dem Eintritt des Güterstandes, also regelmäßig nach der Eheschließung, geerbt oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bekommen hat, die ihm geschenkt wurden oder die er als Ausstattung ( 1624 BGB) erhalten hat. Nicht unter 1374 Abs. 2 BGB fallen allerdings Schenkungen der Ehegatten untereinander Abs. 2 BGB ist abschließend. Aus diesem Grunde fällt der Erwerb sonstigen Vermögens, zu dem der andere Ehegatte ebenfalls nichts beigetragen hat, nicht unter 1374 Abs. 2 BGB. Nicht als Anfangsvermögen zu berücksichtigen sind daher zum Beispiel Lottogewinne, Schmerzensgeldzahlungen oder Schadensersatzleistungen 29. Sinn und Zweck des 1374 Abs. 2 BGB ist es, dem Ehegatten das Vermögen, das er erbt, geschenkt bekommt, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder als Ausstattung erhält, zu belassen, dieses also letztlich aus den Zugewinn auszunehmen. Es findet jedoch eine Verrechnung von Verbindlichkeiten aus dem normalen Anfangsvermögen mit einem Anfangsvermögen nach 1374 Abs. 2 BGB statt 30. Fortsetzung des Beispiels: Paul hat am 20. März 2007 von seinen Eltern geschenkt bekommen. Das" normale" Anfangsvermögen des Paul beträgt: Das privilegierte Anfangsvermögen beträgt Das Anfangsvermögen von Paul beträgt Bei der Wertermittlung kommt es nach 1376 BGB auf den Wert zum Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes an. Da inflationsbedingte Veränderungen der Werte nicht ausgeglichen werden sollen, wird das Anfangsvermögen indexiert 31. Dabei findet eine Indexierung immer statt, also auch dann, wenn das Vermögen aus Geld oder Geldforderungen oder aus Immobilien besteht 32. Dies erfolgt, um den regelmäßig auftretenden Kaufkraftschwund aus dem Zugewinn herauszurechnen. Die Formel lautet: Wert des Anfangsvermögens bei Beginn des Güterstandes * Index zum Endstichtag / Index zum Anfangsstichtag. Der Lebenshaltungsindex ist abgedruckt im Palandt zu 1376 Rdnr. 31. Beispiel: Eheschließung: Stichtag Endvermögen: Vgl. BGHZ 101, 65, BGHZ 68, 43, 44; BGHZ 80, 384, 387; BGHZ 82, 145, Palandt/Brudermüller 1374 Rn. 9; anders zur alten Rechtslage bis zum , vergl. dazu BGH, FamRZ 1995, 990, 992ff. 31 BGHZ 101, 65, Palandt-Brudermüller, BGB, 1376 Rdnr. 25.

9 9 Wert des Anfangsvermögens: , *106,7/85,7= ,81 b. Endvermögen ( 1375 BGB) Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, also der Zeitpunkt der eigentlichen Beendigung des Güterstandes. Vielmehr ist der Berechnungszeitpunkt nach 1384 BGB vorverlegt auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Es kommt also darauf an, wann der Scheidungsantrag des einen Ehegatten dem anderen zugestellt wurde. Das Vermögen, das an diesem Tage vorhanden war, bildet das Endvermögen. Dem Endvermögen wird hinzugerechnet das Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes verschenkt hat. Voraussetzung für die Zurechnung nach 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist, dass die Schenkung nicht einer sittlichen Pflicht oder anstandsgemäß erfolgte. Beispiel: Franz ist in zweiter Ehe verheiratet. Seine erwachsene Tochter heiratet. Franz hat zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Tochter etwa Barkapital auf dem Konto. Er schenkt seiner Tochter 2000 zur Hochzeit. Der Betrag von 2000 wäre nach 1375 Abs. 2 BGB nicht dem Endvermögen zuzurechnen, weil die Schenkung einer sittlichen Pflicht entspräche. Abwandlung: Franz schenkt seiner Tochter Hier verschenkt Franz fast sein gesamtes Vermögen, mit der Folge, dass eine Zurechnung nach 1375 Abs. 2 BGB (Stichwort: illoyale Vermögensminderung) in Betracht kommt. Eine Zurechnung nach 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfolgt auch bei Beträgen, die ein Ehegatte verschwendet hat. Zu erfassen sind alle Beträge, die der Ehegatte unnütz oder ziellos in einem Maße verausgabte, das in keinem Verhältnis zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen stand. Die Motive für das Handeln sind irrelevant 33, auch ein Hang zu derartigen Ausgaben ist nicht zu fordern 34. Zahlungen aufgrund einer Erpressung stellen keine Verschwendung isd Abs. 2 Nr. 2 dar 35. Allerdings kann das Verbrennen von Bargeld aus Wut und Enttäuschung als unnütze Ausgabe is dieser Vorschrift angesehen werden. Ein 33 Vgl. OLG Rostock FamRZ 1999 Heft 5, VII (LS). 34 Vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 806, 807; OLG Schleswig, FamRZ 1986, 1208, 1209; Staudinger/Thiele, BGB, 1375 RdNr. 24 f.; Soergel/Lange, BGB, 1375 RdNr AG Köln, FamRZ 1999, 95.

10 10 solches Handeln wird darüber hinaus als Handlung in Benachteiligungsabsicht gem Abs. 2 Nr. 3BGB zu werten sein 36. Hat eine sog. illoyale Vermögensminderung nach 1375 Abs. 2 BGB stattgefunden, so ist der Betrag, um den das Vermögen gemindert wurde, dem Endvermögen wieder zuzurechnen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden war oder wenn der die Vermögensminderung mindestens 10 Jahre vor Beendigung des Güterstandes, hier der Zustellung des Scheidungsantrags 37, erfolgte. Beispiel: Die Tochter von Franz hat 1992 geheiratet. Franz hat ihr zur Hochzeit DM geschenkt. Die Scheidung wurde am rechtshängig. Eine Zurechnung des Betrages von DM scheidet aus, weil die Schenkung mehr als 10 Jahre vor der Rechtshängigkeit der Scheidung erfolgte. c. Berechnung der Ausgleichsforderung Es wird für jeden Ehegatten das Endvermögen ermittelt. Abgesetzt wird das jeweilige Anfangsvermögen. Der dann sich rechnerisch ergebende Betrag ist der Zugewinn. Dann wird die Differenz zwischen dem Zugewinn des Ehemannes und den Zugewinn der Ehefrau ermittelt. Die Hälfte des Differenzbetrages ist nach den 1378 Abs. 1 BGB auszugleichen. aa. Normalfall: Mann Frau AV indexiert EV Zug Diff = Augl. ===================== bb) Anrechnung von Vorausempfängen ( 1380 BGB) 1380 BGB greift nur ein, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte zugleich die Zuwendung gemacht hat. Steht dem Zuwendenden selbst ein 36 OLG Rostock, FamRZ 2000, Palandt-Brudermüller, BGB, 1375 Rdnr. 29.

11 11 Zugewinnausgleichsanspruch gegen den beschenkten anderen Ehegatten zu, so greift 1380 BGB nicht 38. Die Fälle, in denen 1380 BGB Anwendung findet, sind in der Praxis selten. Große praktische Bedeutung kommt 1380 BGB daher nicht zu. Die Berechnung selbst hat wie folgt zu erfolgen (Zahlen jeweils T ): Ausgangsfall Mann Frau AV 0 0 EV Zug Diff = 80 Ausgl. ===================== 40 Abwandlung für Anwendung 1380 BGB: die Frau hat von dem Mann 50 erhalten: Mann Frau AV 0 0 EV (1)+ Zuwendung 50 ( 1380 II BGB) 1380 BGB (2) abzüglich 50 als Zuwendung, aber nicht unter " 0 " Zug Diff.(3) 150 Ausgl- =================== 75 (4) abzg. Zuwendung 50 = 25 Die Berechnung vollzieht sich somit in 4 Schritten 39 : 38 Haußleiter/Schulz, aao, Kap. 1 Rdnr Haußleiter/Schulz, aao, Kap. 1 Rdnr. 384.

12 12 1. Hinzurechnung der nicht indexierten Zuwendung zum Zugewinn des ausgleichspflichtigen Zuwenders, 2. Abzug der nicht indexierten Zuwendung vom Zugewinn des ausgleichsberechtigten Zuwendungsempfängers, 3. Berechnung des fiktiven Ausgleichsbetrages, 4. Abzug der Zuwendung von der fiktiven Ausgleichsforderung. 40 d. Begrenzung der Ausgleichsforderung Nach 1378 Abs. 2 BGB war die Höhe der Ausgleichsforderung bis zum durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes tatsächlich vorliegt. Beendigung des Güterstandes war hier der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. War bei Rechtskraft der Scheidung kein Vermögen mehr vorhanden, so bestand auch kein Ausgleichsanspruch 41. Dies hat sich zum geändert. Jetzt ist auch für die Berechnung der Höhe der Ausgleichsforderung der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages maßgeblich ( 1384 BGB). Spätere Veränderungen des Vermögens spielen keine Rolle mehr. Die Beträge aus einer sog. illoyalen Vermögensminderung werden dem Endvermögen auch hier zugerechnet ( 1378 II 2 BGB). e. Wie bekommt man die notwendigen Informationen? Um überhaupt den Zugewinnausgleichsanspruch berechnen zu können, benötigt man die zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs notwendigen Informationen zum Anfangsvermögen und zum Endvermögen beider Ehegatten. Nach 1379 BGB besteht jetzt eine Auskunftsverpflichtung der Ehegatten wechselseitig hinsichtlich des Endvermögens und des Anfangsvermögens ( 1379 I Nr. 2 BGB) und hinsichtlich des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung ( 1379 I Nr. 1 BGB). Früher war der Auskunftsanspruch hinsichtlich der illoyalen Vermögensminderungen problematisch. Der Auskunftsanspruch nach 1379 BGB erstreckte sich nicht auf illoyale Vermögensminderungen i. S. v Abs. 2 BGB 42. Insoweit bestand ein Auskunftsanspruch nur ausnahmsweise nach 242 BGB. Es musste Auskunft zu einzelnen konkreten Vorgängen verlangt werden. Darüber hinaus mussten konkrete Anhaltspunkte für eine illoyale Vermögensminderung vorgetragen werden 43. Es musste ganz konkret vorgetragen werden, über welchen verschobenen Vermögenswert Auskunft verlangt wird. Darüber hinaus musste ganz konkret vorgetragen werden, woraus sich die illoyale Vermögensminderung ergibt. Es durften aber keine übertriebenen Anforderungen an die Darlegungslast des Auskunftsberechtigten gestellt werden. So reichte es im Einzelfall schon aus, wenn der Auskunftsberechtigte vortrug, der Verpflichtete habe Gelder, die früher auf einem Sparkonto vorhanden gewesen seien, aber am Stichtag nicht mehr auftauchten, beiseite geschafft 44. Das Problem hat sich erledigt, da 40 So h.m. vgl. MüKo-Koch, BGB, 1380 Rdnr. 22; für Indexierung Haußleiter/Schulz, aao, Kap. 1 Rdnr. 384, Vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 1378 Rdnr BGH, Urt. v , -XII ZR 93/02-43 BGH FamRZ 2000, 948, 950 m.w.n. 44 BGH, Urt. v , -XII ZR 93/02-

13 13 nunmehr derjenige, bei dem eine Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung vorliegt, die Darlegungs- und Beweislast dafür hat, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt ( 1375 III 3 BGB). Die Auskunft ist zu erteilen durch Vorlage eines Verzeichnisses nach 260 BGB. In diesem Verzeichnis müssen die Aktiva und Passiva so übersichtlich aufgeführt sein, dass es dem Auskunftsberechtigten möglich ist, den Zugewinnausgleichsanspruch zu berechnen 45. Belege sind vorzulegen ( 1379 I 2 BGB). Daneben besteht ein Anspruch auf Wertermittlung ( 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB). Dieser muss gesondert geltend gemacht werden 46. Der Anspruch auf Wertermittlung geht dahin, dass der Auskunftsverpflichtete selbst den Wert ermittelt. Die Kosten der Wertermittlung fallen ihm zur Last 47. Ein Anspruch auf der Wertfeststellung durch einen Sachverständigen ist im Gesetz nicht geregelt. Dieser wird allerdings allgemein in den Fällen bejaht, in denen die Bewertung weder durch den Auskunftsverpflichteten selbst noch auf Grund seiner Angaben durch den Auskunftsberechtigten zuverlässig vorgenommen werden kann. Dies ist der Fall bei der Bewertung von Unternehmen, freiberuflichen Praxen und ggf. Grundstücken. Der Anspruch geht auf Duldung der Wertermittlung durch einen vom Gläubiger zu beauftragenden Sachverständigen. Die Kosten des Sachverständigengutachtens fallen dem Auskunftsberechtigte, alles so dem Gläubiger (!), zur Last Ansprüche von Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe? Der BGH hat jetzt entschieden, dass entgegen seiner früheren Rechtsprechung Zuwendungen an das Schwiegerkind Schenkungen sind. Unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung hat der BGH darüber hinaus jetzt ausgeführt, dass solche Zuwendungen nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden können. Es kommt ferner ein Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alternative BGB (Zweckverfehlung) in Betracht 49. Fall: Marius ist mit Frauke verheiratet. Marius ist Alleineigentümer eines Hausgrundstücks, in dem Haus auf dem Grundstück lebt man gemeinsam. Die Mutter von Frauke hat dem Marius überwiesen, als das Haus renoviert werden sollte. Marius und Frauke trennen sich, die Ehe wird geschieden. Die Mutter der Frauke verlangt jetzt die von Marius zurück. Zu Recht? Rückzahlungsanspruch aus 313 Abs. 1, Abs. 3 i.v.m. 346 BGB? 45 OLG BRB, FamRZ 1998, Haußleiter/Schulz, aao, Kap. 1 Rdnr Haußleiter/Schulz, aao, Kap. 1 Rdnr OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 763, BGH Urt. v , NJW 2010, 2884; BGH Urt. v , NJW 2010, 2202.

14 14 a. Zuwendung ist eine Schenkung. Dies hat der BGH jetzt so entschieden. Die Schwiegereltern übertragen dem Schwiegerkind das Geld, in dem Bewusstsein, dass sie künftig an dem verschenkten Geld nicht mehr partizipieren. b. Die besonderen Regelungen für die Rückforderung von Geschenken, wie beispielsweise Verarmung des Schenkers oder grober Undank des Beschenkten greifen nicht ( 527, 528, 530 BGB). Es handelt sich hierbei aber um besondere Ausgestaltungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Liegt ein Sonderfall vor, wie hier das Scheitern der Ehe, so sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. c. Geschäftsgrundlage sind solche Umstände, die bei Vertragsschluss vorlagen und deutlich als Vorstellung beider Parteien zu Tage traten. Die Vorstellung der Mutter der Frauke war, dass ihre Tochter dauerhaft mit dem Mann zusammen sein werde und die Tochter daher an der Zuwendung des Geldes, die für die Restaurierung des Objektes erfolgte, partizipieren werde. Die Geschäftsgrundlage ist mit dem Auszug der Tochter aus dem Haus und mit der Scheidung der Ehe entfallen. d. Der Anspruch entfällt auch nicht nach Treu und Glauben deshalb, weil der Marian wegen des Geldes doppelt in Anspruch genommen werden könnte. Im Zugewinnausgleich ist die Zuwendung des Geldes zu Höhe von letztlich unerheblich. Die Zuwendung wird im Anfangsvermögen und im Endvermögen des Marian berücksichtigt. Auch insoweit ergibt sich eine Änderung der Rechtsprechung, früher wurden Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind bei diesem im Anfangsvermögen nicht berücksichtigt. Die Schenkung ist jedoch sowohl im Anfangsvermögen als auch im Endvermögen des Marian mit dem Rückforderungsanspruch der Schwiegermutter belastet. Der Anspruch der Schwiegermutter besteht. Rückforderungsanspruch aus 812 Abs. 1 S. 2, zweite Alternative (Zweckverfehlung?) a. Die Ansprüche aus 313 BGB verdrängen den Anspruch aus 812 BGB nicht 50. b. Eine Zweckabrede setzt eine positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils voraus. Die Schwiegermutter hat im vorliegenden Fall erkennbar den Betrag nur deshalb zur Verfügung gestellt, weil sie von dem Bestand der Ehe und dem Zusammenleben ihrer Tochter mit dem Marius ausging. Dies war für den Marius auch erkennbar. Er wusste dies. c. Durch die Trennung und Scheidung der Ehe ist es zur Zweckverfehlung gekommen. Der Schwiegermutter steht also auch ein Anspruch aus 812 BGB zu. 7. Gibt es Besonderheiten, wenn die Ehe vor dem in den neuen Bundesländern geschlossen wurde? Besonderheiten gibt es nur bei solchen Ehen, die vor dem 3. Oktober 1990 geschlossen wurden. Nur für diese Ehen ist es überhaupt von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Vorschriften über die Auseinandersetzung der ehelichen 50 BGH NJW 2010, 2884, 2886 [30]

15 15 Vermögensgemeinschaft ( 39,40 FGB) neben den Vorschriften über den Zugewinnausgleich anwendbar sind. Für alle Ehen, die nach dem 3. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern geschlossen wurden, gelten allein die Regeln für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn, die Eheleute hätten ehevertraglich etwas anderes vereinbart. I. Anzuwendendes Recht Welche Vorschriften zur Anwendung kommen, hängt nach der mittlerweile einhelligen Auffassung entscheidend davon ab, ob die Scheidung der Ehe vor dem 3. Oktober 1990 rechtskräftig wurde. Auf die Frage, wann der Scheidungsantrag gestellt oder die Scheidung ausgesprochen wurde, kommt es nicht an Rechtskräftige Ehescheidung vor dem 3. Oktober 1990 Die Auseinandersetzung erfolgt ausschließlich nach den 39,40 FGB. Die Anwendung der Vorschriften über den Zugewinnausgleich ist ausgeschlossen. 2. Rechtskräftige Ehescheidung nach dem 3. Oktober 1990 Haben die Eheleute ihr Optionsrecht für die Beibehaltung des DDR-Güterstandes, das ihnen nach Art Abs. 2 EGBGB zustand, ausgeübt, so erfolgt die Auseinandersetzung ausschließlich nach 39,40 FGB. Auch dann ist eine Anwendung der Vorschriften über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. In der Praxis haben nur rund 3700 Ehepaare überhaupt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Eine große praktische Bedeutung hat daher diese Variante nicht. Haben die Eheleute von ihrem Optionsrecht keinen Gebrauch gemacht, liegt also der übliche Fall vor, so gelten bis zum 3. Oktober 1990 die 39, 40 FGB, ab dem 3. Oktober 1990 gelten die Vorschriften über den Zugewinnausgleich. Die zunächst überaus streitige Frage, ob auch 40 FGB, der in Art Abs. 4 EGBGB nicht erwähnt ist, Geltung hat, hat der BGH dahingehend entschieden, dass Ansprüche nach 40 FGB trotz der fehlenden Erwähnung in der Übergangsvorschrift bestehen 52. II. Vermögensausgleich nach 39,40 FGB 39 FGB geht von gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten, 40 FGB von dem alleinigen Vermögen eines Ehepartners aus. 1. Klärung der Eigentumsverhältnisse Es ist zunächst zu klären, wie die Eigentumsverhältnisse an jedem einzelnen Vermögensgegenstand waren. Die Eigentumsverhältnisse konnten durch 51 vgl. dazu Bezirksgericht Erfurt FamRZ 1994, 707, Götsche, FamRB 2003, 189, BGH, FamRZ 1999, 1197.

16 16 Vereinbarung geregelt werden, gab es keine Vereinbarung, so waren 13 Abs. 1 FGB und 299 ZGB einschlägig. a. 13 FGB Grundsätzlich war alles, was die Eheleute während des Bestehens der Ehe durch Arbeit, Arbeitseinkünfte oder gleichgestellte Einkünfte erwarben, gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute. Die Ausnahmen waren in 13 Abs. 2 FGB geregelt. Hatte ein Ehegatte eine Sache vor der Ehe erworben oder z. B. als Geschenk während des Bestehens der Ehe erhalten, so gehörte ihm diese Sache nach 13 Abs. 2 FGB allein. Dies galt auch für solche Sachen, die zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und zur Berufsausbildung allein von einem Ehegatten genutzt wurden. Sachen waren bewegliche Gegenstände, Grundstücke und Gebäude (vgl. a. 467 I ZGB/DDR). Darüber hinaus konnten die Eheleute nach 14 FGB die Eigentumsverhältnisse durch Vereinbarung abweichend von 13 FGB regeln. b) 299 ZGB Für den Erwerb von Grundstücken aus persönlichen Mitteln i. S. v. 23 ZGB traf 299 Abs. 1 ZGB eine Sonderregelung. Das Grundstück wurde trotz des Erwerbs aus persönlichen Mitteln eines Ehegatten gemeinschaftliches Eigentum. Eine Ausnahme bestand bei einer anderweitigen Vereinbarung der Parteien oder dann, wenn die ehelichen Vermögensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstückes rechtskräftig aufgehoben war ( 299 Abs. 2 ZGB). 2. Grundsätze der Verteilung nach 39 FGB Es galt der Halbteilungsgrundsatz. Waren Sachen in Natur teilbar, so sollte eine hälftige Teilung durchgeführt werden. Waren Sachen nicht teilbar, so sollte Miteigentum begründet werden 53. Eine Übertragung von Alleineigentum an einer Sache kam nur ausnahmsweise in Betracht. In dem Fall sollte dann eine Ausgleichszahlung festgesetzt werden. 3. Grundsätze des Ausgleichs nach 40 FGB Der Anspruch nach 40 FGB ist als Anspruch auf Zahlung von Geld gerichtet. Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist, dass der Anspruchsteller während der Ehe mit Geld- oder Arbeitsleistungen wesentlich zur Vergrößerung oder Erhaltung des Alleineigentum des anderen Ehegatten beigetragen hat. Arbeitsleistungen konnten hier Mitarbeit im Betrieb, Mitarbeit bei dem Bau eines Hauses oder bei der Durchführung von Reparaturarbeiten an einem Haus sein. Es genügte aber auch, wenn die Führung des gemeinsamen Haushalts und die Erziehung der Kinder erbracht wurde und damit indirekt bei dem anderen Ehegatten durch die damit verbundene Entlastung eine Vermehrung dessen Alleineigentums eintrat 54. Wurden Baumaßnahmen an einer Immobilie durchgeführt, so reichte die alleinige Haushaltsführung und die Betreuung der Kinder sowie die Verpflegung der 53 BGH FamRZ 1992, 532; vgl. auch OLG Brandenburg DtZ 1997, vgl. dazu BGH FamRZ 1999,1197; OLG Brandenburg, OLG-Report 2002, 516,518, OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 670.

17 17 Bauhelfer aus, um einen Anspruch nach 40 FGB begründen zu können. Eine tatsächliche Mitwirkung an den Bauarbeiten und damit ein unmittelbarer Beitrag zur Wertsteigerung des Vermögens des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Durch die Übernahme der häuslichen und familiären Verpflichtungen hat der haushaltsführende Ehegatte den ausgleichspflichtigen während der Baumaßnahmen entlastet und indirekt zur Erhaltung des Vermögens beigetragen 55. Es muss hier konkret vorgetragen werden, wie sich das Leben in der Familie gestaltete. Gerade dann, wenn beide Parteien einer Berufstätigkeit nachgingen, muss im einzelnen unter Beweisantritt vorgetragen werden, wie der potentiell ausgleichsberechtigte Ehegatte den Eigentümerehegatten von anderen Aufgaben freigestellt hat, um ihm die Möglichkeit zu geben, sein Vermögen zu vermehren oder zu erhalten 56. Vorzutragen ist die Gestaltung der Haushaltsführung, insbesondere die Betreuung der Kinder und gegebenenfalls Verpflegung der Bauhelfer während der Bauphase. Vorzutragen ist ferner, in welchem Umfang das Haus gepflegt oder renoviert beziehungsweise umgestaltet wurde. Auch hinsichtlich des Gartens ist vorzutragen, ob und in welchem Umfang ein Garten angelegt, umgestaltet und gepflegt wurde. Schließlich ist vorzutragen, ob und in welchem Umfang aus dem Einkommen des potentiell anspruchsberechtigten Ehegatten Lebensmittel, Bekleidung oder Tilgungsleistungen für einen Hauskredite bezahlt wurden. Der Vortrag ist unter Beweis zu stellen. Auch eine mittelbare Vergrößerung des Vermögens des anderen Ehegatten, etwa durch Zuwendungen oder die Mitarbeit der Eltern oder Geschwister oder marktbedingte Wertsteigerungen reicht aus 57. Um- und Ausbauten an einer Immobilie, die zu einem Zeitpunkt erfolgten, als der potentiell ausgleichspflichtige Ehegatten noch nicht Eigentümer des Hausgrundstücks war, genügen zur Begründung eines Anspruchs nach 40 FGB nicht. Wurden also umfangreiche Baumaßnahmen in der Zeit etwa von 1982, dem Zeitpunkt der Eheschließung, bis 1987 durchgeführt und hat der Ehemann erst 1988 von seinem Vater das Hausgrundstück zu Eigentum übertragen bekommen, so sind alle Maßnahmen, die zwischen 1982 und 1987 durchgeführt wurden, unerheblich. Entscheidend kommt es darauf an, ob noch in der Zeit zwischen 1988 und dem eine Entlastung des potentiell ausgleichspflichtige Ehegatten erfolgte, die letztlich zu einer Werterhöhung oder zumindest Werterhaltung beim Alleineigentum des Ausgleichspflichtigen führte 58. So reicht es beispielsweise nicht, wenn als einzige Maßnahme zur Werterhaltung der Anbau neuer Dachrinnen behauptet wird So OLG BRB, Urt. v , -9 UF 221/ OLG BRB, Urt. v , -9 UF 221/ Götsche, FamRB 2003, 256 ff., Schael in NJ 2004, 289, OLG BRB, Urt. v , -9 UF 221/04-; a.a. Schael in NJ 2004, 289, 294, voreheliche Beiträge reichen. 59 OLG BRB, Urt. v , -9 UF 221/04-.

18 18 Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den geleisteten Beiträgen, der Höhe der eingetretenen Wertsteigerung und der gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten. Ist eine Vermögensvergrößerung eingetreten, so ist der Zustand bei Beendigung der Ehe mit den Zustand bei Beginn der Ehe bzw. bei Erwerb des Vermögensgegenstandes zu vergleichen 60. Für die Erhaltung des Vermögens ist zu prüfen, welchen Wert das Vermögen hätte, wenn die Erhaltungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären. Im Hinblick auf den Zeitablauf (Stichtag ist der 3. Oktober 1990) wird allgemein davon ausgegangen, dass die Ehegatten etwa in gleicher Weise zur Erhaltung und Steigerung des Wertes des Vermögens beigetragen haben 61. Die Höhe des Anspruchs ist begrenzt auf die Hälfte des Vermögens, nicht der Hälfte des Wertzuwachses 62. Die Höchstgrenze ist also die Hälfte des bei Beendigung der Ehe vorhandenen Vermögens, an dessen Mehrung und Erhaltung der andere Ehegatte beteiligt war. Regelmäßig wird ein Anspruch etwa in Höhe von ¼ für angemssen angesehen Verjährung Die Ansprüche nach 39, 40 FGB verjährten bis zum entsprechend 1378 Abs. 4 BGB a.f. in drei Jahren 64. Die Frist begann gemäß der Regelung im BGB mit dem Tag, an dem der Ehegatte von der Beendigung des Güterstandes erfährt, also mit Rechtskraft der Scheidung. Zum wurde 1378 IV BGB aufgehoben. Es gelten jetzt die allgemeinen Verjährungsregelungen, also 195, 199 BGB. 5. Informationsrechte Dem Ehegatten, der Ansprüche nach 40 FGB geltend machen will, steht nach 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft zum Vermögen des anderen Partners zum 3. Oktober 1990 zu 65. Dies soll auch für Ansprüche nach 39 FGB gelten 66. Es besteht ein Anspruch auf Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses aller Vermögenswerte (vgl. 260 BGB), die im Zeitpunkt des Güterstandswechsels im Alleineigentum des anderen Partners standen, damit der Ausgleichsanspruch aus dem Gesamtwert errechnen werden kann 67. III. Berücksichtigung der Ansprüche aus 39, 40 FGB im Zugewinnausgleich Die Ansprüche aus 39 und 40 FGB sind im Rahmen des Zugewinnausgleichs sowohl beim Anfangsvermögen als auch beim Endvermögen zu berücksichtigen. 60 Götsche, FamRB 2003, 256 ff. 61 Götsche, FamRB 2003, 256 ff. 62 Schael, aao. 63 Götsche, FamRB 2003, 256 ff., für ½ : vgl. OLG BRB, Beschluss v WF 20/ BGH FamRZ 2002, 1097, BGH FamRZ 1999,1197, 1199; OLG BRB, Beschluss v WF 349/ vgl. Götsche FamRB 2003, 256 ff. 67 BGH FamRZ 1999, 1197, 1199.

19 19 1. Ansprüche nach 39 FGB Hat eine Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigentums bereits stattgefunden, so ist in das Anfangsvermögen per 3. Oktober 1990 der Wert des zugeteilten Vermögens einzustellen. Im Endvermögen ist der Wert zu berücksichtigen, wenn der Gegenstand im Endvermögen noch vorhanden ist. Ist ein Ausgleichsbetrag vereinbart worden, ist dieser ebenfalls bei dem Ehegatten, der ihn erhält, als Aktivposten, bei dem Partner, der ihn bezahlen muss, als Verbindlichkeit beim Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Gleiches gilt beim Endvermögen. Hat noch keine Aufteilung stattgefunden, so kann die Aufteilung noch beantragt werden. Wird diese nicht beantragt, so hat eine fiktive Auseinandersetzung zum 3. Oktober 1990 zu erfolgen. Der Wert der fiktiven Auseinandersetzung ist dann in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen. 2. Ansprüche nach 40 FGB Wird ein Anspruch nach 40 FGB von einem Ehegatten geltend gemacht und steht dieser fest, so ist dieser im Rahmen des Zugewinnausgleichs beim Anfangsvermögen und beim Endvermögen zu berücksichtigen 68. Im Anfangsvermögen ist der Betrag zu indexieren. Dr. T. Große-Boymann Rechtsanwältin 68 BGH, FamRZ 2002, 1097, 1098.

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