Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 13. Februar 2014, Az.: 2 Ws 658/13

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1 Leitsatz: Eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens entspricht nicht der von 306 Abs. 1 StPO geforderten Schriftform, wenn die Beschwerdeschrift nicht durch einen Staatsanwalt handschriftlich unterzeichnet ist und stattdessen lediglich den Zusatz enthält, dass das Schreiben elektronisch erstellt sei und deshalb keine Unterschrift enthalte. OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 13. Februar 2014, Az.: 2 Ws 658/13

2 Oberlandesgericht Dresden Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 658/13 Landgericht Leipzig 11 KLs 208 Js 62715/13 (abgetrennt aus 11 KLs 208 Js 20675/11) StALeipzig 208 Js 62715/13 GenStA Dresden 13 Ws 758/13 BESCHLUSS In der Strafsache gegen 1.) Verteidiger: 2.) Verteidiger: 3.) Verteidiger: wegen unrichtiger Darstellung u. a. hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens

3 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 26. November 2013 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Angeschuldigten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e : I. Mit Schrift vom 19. August 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Leipzig in dem Verfahren 208 Js 20675/11, das am 28. April 2011 aus dem Verfahren 208 Js 35640/08 abgetrennt worden war, vor dem Landgericht Leipzig - Wirtschaftsstrafkammer - Anklage gegen den Angeschuldigten K wegen "unrichtiger Darstellung und Untreue in zwei Fällen" gemäß 331 Nrn. 1 und 2, 340 m Handelsgesetzbuch, 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 4, 53 StGB (Vorwürfe A.I., A.II und B. der Anklage). Die Angeschuldigten W und F klagte sie wegen "unrichtiger Darstellung und Untreue" gemäß 331 Nrn. 1 und 2, 340 m Handelsgesetzbuch, 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 4 StGB (Vorwurf A.I. der Anklage) sowie "Beihilfe zur unrichtigen Darstellung und zur Untreue in zwei tateinheitlichen Fällen" gemäß 331 Nrn. 1 und 2, 340 m HGB, 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 4, 27, 52 StGB (Vorwürfe A.II. und B. der Anklage) an. Den Angeschuldigten wird im wesentlichen vorgeworfen, als Mitglieder des Vorstands der S in den Jahresabschlüssen für die Jahre 2003 und 2004 jeweils Beträge in dreistelliger Millionenhöhe unrichtig als Forderungen eingestellt zu haben, um dadurch einen Verlust der Bank mit der Folge zu vermeiden, weiterhin in den Genuss der erfolgsabhängigen Vergütung zu gelangen. Mit Verfügung vom 26. November 2013 trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Angeschuldigten W, F und K hinsichtlich des Vorwurfs A.I. der Anklage und gegen die Angeschuldigten W und F auch hinsichtlich der Vorwürfe A.II. und B. der Anklage ab. Das abgetrennte Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 208 Js 62715/13 geführt. Mit Beschluss vom 26. November 2013 hat die Wirtschaftsstrafkammer in dem abgetrennten Verfahren die Eröffnung des Hauptverfahrens jeweils aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Der Beschluss wurde der Staatsanwaltschaft am 2. Dezember 2013 zugestellt. Am 3. Dezember 2013 ging bei dem Landgericht Leipzig mittels Telefax eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Nichteröffnungsbeschluss ein, die am 5. Dezember 2013 auch im Original übermittelt wurde. Der maschinenschriftlich erstellte Beschwerdeschriftsatz, der in seinem Kopf die bearbeitende Staatsanwältin ausweist, beginnt nach der Bezeichnung des Verfahrens in seinem Text mit den Worten

4 "Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom lege ich sofortige Beschwerde ein." Nach einer knapp 18-seitigen Begründung endet der Schriftsatz mit den ebenfalls maschinenschriftlich erstellten Worten "Mit freundlichen Grüßen gez. Staatsanwältin Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird." Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde über die Staatsanwaltschaft Leipzig und die Generalstaatsanwaltschaft Dresden dem Oberlandesgericht am 19. Dezember 2013 zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Landgerichts vom 26. November 2013 aufzuheben und das Hauptverfahren im Umfang der von der Nichteröffnung betroffenen Teile der Anklage vom 19. August 2011 vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Leipzig zu eröffnen. Am 30. Dezember 2013 hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden dem Oberlandesgericht im Nachgang eine Blattsammlung übermittelt, die bis dahin nicht Bestandteil der Verfahrensakte, sondern der Handakte der Staatsanwaltschaft war. Darin befindet sich eine Verfügung der sachbearbeitenden Staatsanwältin vom 3. Dezember 2013, die in ihrer Ziffer 3 das Beschwerdeschreiben, jedoch ohne Anrede, Grußformel und den zitierten Hinweis auf eine maschinelle Erstellung, enthält. Außerdem enthält diese Ziffer die Anordnung, das Schreiben jeweils formlos, vorab per Telefax an das Landgericht zu übersenden. Die Anordnung ist ausweislich eines Bearbeitervermerks am selben Tag durch eine Justizbeschäftigte ausgeführt worden. Des weiteren sieht die Verfügung in ihren Ziffern 1 und 2 jeweils eine Kenntnisnahme durch den Abteilungsleiter und die Behördenleiterin der Staatsanwaltschaft vor. Hinsichtlich der Behördenleiterin ist vermerkt, dass nach Rücksprache mit ihr eine Vorlage an sie erst nach Übermittlung des Beschwerdeschreibens an das Landgericht Leipzig erfolgen solle. Die gesamte Verfügung ist durch die bearbeitende Staatsanwältin handschriftlich unterzeichnet. Der Abteilungsleiter hat die Verfügung am 3. Dezember 2013 gezeichnet, die Behördenleiterin hat am 6. Dezember 2013 Kenntnis genommen. Die Angeschuldigten sowie die Generalstaatsanwaltschaft hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zu der Frage, ob die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft dem Schriftformerfordernis genügt. Während die Angeschuldigten die sofortige Beschwerde für unzulässig erachten, hält die Generalstaatsanwaltschaft Dresden unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der

5 Staatsanwaltschaft Leipzig die Schriftform für gewahrt. Das Beschwerdeschreiben sei durch die bearbeitende Staatsanwältin versehentlich nicht noch einmal unterschrieben worden. Gegen einen Entwurfscharakter des Beschwerdeschriftsatzes spreche schon seine aufwändige und ausführliche Begründung. II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg; es erweist sich bereits als unzulässig. Die sofortige Beschwerde ist nicht innerhalb der Frist des 311 Abs. 2 StPO in der gemäß 306 Abs. 1 StPO geforderten Schriftform eingelegt worden. Die Schriftform ist nicht gewahrt, weil der Beschwerdeschriftsatz weder unterschrieben noch mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist. 1. Das Merkmal der Schriftlichkeit schließt zwar nach dem Sprachgebrauch nicht ohne Weiteres notwendig die handschriftliche Unterzeichnung ein (so bereits RGSt 67, 385). Es soll aber gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, sowie die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Darüber hinaus muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. RGSt 62, 53 [54]; 63, 246 [247]; 67, 385 [388]; BGHSt 2, 77 [78]; 12, 317; GmS-OGB NJW 1980, 172 [174]; BGH NJW 1984, 1974; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl. 314 Rdnr. 15 ff. m.w.n.). Ein Schriftsatz, an dessen Einreichung vom Gesetz besondere verfahrensrechtliche Folgen geknüpft sind und der deshalb einen "bestimmenden Schriftsatz" (GmS-OGB NJW 1980, 172 [173] darstellt, kann seine fristwahrende Funktion nur erfüllen, wenn er diesen Formerfordernissen entspricht. Im Interesse der Rechtsklarheit gerade bei prozessweiterführenden Handlungen ist deshalb zu fordern, dass sich dies aus dem eingereichten Schriftsatz selbst eindeutig ergibt. Vor diesem Hintergrund ist das Schriftlichkeitserfordernis bei "bestimmenden Schriftsätzen" von Behörden, die selbst vor Gericht auftreten können, dann als gewahrt anzusehen ist, wenn der Schriftsatz mit einem Beglaubigungsvermerk versehen und der Name des die Verantwortung tragenden in Maschinenschrift wiedergegeben ist. Denn durch den Beglaubigungsvermerk ist ausreichend sichergestellt, dass das Schriftstück dem Sinn des Verantwortlichen entspricht und dass es mit dessen Willen in Verkehr gelangt ist (GmS-OGB 1980, 172 [174]). 2. Diesen Anforderungen genügt die sowohl per Telefax als auch mit normaler Post übermittelte Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft nicht. Zwar kann die sachbearbeitende Staatsanwältin aus dem Bearbeiterhinweis und der maschinenschriftlichen Unterschrift nachvollzogen werden. Mangels handschriftlicher Unterzeichnung oder zumindest einem Beglaubigungsvermerk kann der Beschwerdeschrift jedoch nicht entnommen werden, ob sie mit Willen der Verfasserin in den Rechtsverkehr gelangt ist. Es war deshalb bei Eingang der Beschwerde beim Landgericht lediglich einen Tag nach Zustellung des Beschlusses nicht

6 ausgeschlossen, dass es sich bei der Beschwerdeschrift nur um einen Entwurf handelte, der versehentlich in den Rechtsverkehr gelangt war. Obwohl grundsätzlich zu unterstellen ist, dass alle Verfahrensbeteiligten die Grundregeln rechtspflegerischen Handelns (vgl. Peters in JR 1971, 253 [254]) beachten sowie auch Versehen bei der Unterschriftsleistung nicht auszuschließen sind, spricht auch die Erfahrung dafür, dass wesentliche, verfahrensbestimmende Schriftsätze zunächst im Entwurf und erst nach Überarbeitung und gegebenenfalls Korrektur in Reinfassung gefertigt werden. Es ist deshalb nicht gewährleistet, dass es sich bei der einem Gericht ohne Unterschrift zugeleiteten Fassung eines Schriftsatzes nicht um einen später nicht mehr maßgeblichen Entwurf handelt. Diese Bewertung ändert sich auch nicht mit Blick auf die umfangreiche Begründung der Beschwerde. Gerade in Fällen, in denen sich die Staatsanwaltschaft zu einer umfangreichen Begründung ihres Rechtsmittels veranlasst sieht und denen regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - Verfahren von herausragender Bedeutung zugrunde liegen, kann es aus staatsanwaltschaftlicher Sicht geboten sein, die Rechtsmittelbegründung vor Hinausgabe durch Vorgesetzte oder vorgesetzte Behörden billigen zu lassen (vgl. hinsichtlich einer Berichtspflicht Nr. 9 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Organisation und den Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften (Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften - VwV OrgStA - SächsJMBl. 1998, S. 18). Etwaigen Zweifel, ob die Begründung mit Willen des Verantwortlichen in den Verkehr gelangt ist, wird dadurch begegnet, dass der Staatsanwalt gemäß Nr. 149 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren die Rechtsmittel- und Begründungschrift handschriftlich zu unterzeichnen hat. Der Mangel wird auch nicht dadurch geheilt, dass die Originalverfügung, die sich zunächst in der Handakte befand, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu den Akten gelangt ist und dadurch die vermutete fehlende Ernstlichkeit widerlegt wird. Denn im Interesse der Rechtssicherheit muss bei Ablauf der Rechtsmittelfrist die Prüfung, ob die Rechtsmittelbegründung wirksam ist, allein anhand der eingereichten Schriftsätze möglich sein. 3. Diesem Ergebnis stehen auch nicht die Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf vom 18. April 2012 (Az.: 10 Qs 82/11) sowie des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. März 2000 (Az.: 1 Ws 125/00) - jeweils zitiert nach juris - entgegen. In dem der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zugrundeliegenden Fall war bereits bei Eingang des Rechtsmittels aufgrund einer Gegenzeichnung der Verfügung durch die Abteilungsleiterin der Staatsanwaltschaft hinreichend zuverlässig klar, dass es sich bei dem eingereichten Schriftsatz nicht bloß um einen Entwurf handelte. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken entfernt sich indes in unzulässiger Weise von der zitierten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, indem sie unzutreffend annimmt, dass der bloße Hinweis auf die maschinelle Erstellung eines Schriftstückes einen Beglaubigungsvermerk darstellt. Die Anforderungen an einen Beglaubigungsvermerk ergeben sich aus 33 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz. Der Vermerk muss im Falle der Beglaubigung eines

7 staatsanwaltschaftlichen Schriftstückes danach die genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt wird, die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt, den Ort und den Tag der Beglaubigung sowie die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel enthalten. Diese Voraussetzungen erfüllt der Hinweis auf die maschinenschriftliche Erstellung nicht. Im Übrigen weicht der dem Landgericht übermittelte Schriftsatz auch mit der durch die Geschäftsstelle angebrachten Anrede und Grußformel bereits vom Original ab, sodass sich die Anbringung eines Beglaubigungsvermerkes schon aus diesem Grund verboten hätte. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat bei der Forderung eines Beglaubigungsvermerkes in Anlehnung an die Entscheidung des Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1959 (BVerwGE 10, 1) nur insoweit eine Ausnahme anerkannt, als es auf die Beifügung eines Dienstsiegels nicht ankommt. Denn es ist davon auszugehen, dass mit der Beglaubigung ausgehender Schriftstücke nur solche Bedienstete beauftragt werden, die mit dem Geschäftsgang der Körperschaft, Anstalt oder Behörde vertraut sind und die Gewähr dafür bieten, dass sie die für die Abwicklung des Geschäftsgangs bestehenden Vorschriften beachten. 4. Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß 121 Abs. 2 GVG bedarf es mit Blick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht. Zum Einen besteht die Vorlagepflicht bei Entscheidungen über Beschwerden nur im Falle des 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG; entscheidet das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht über die Eröffnung, ist es hingegen nicht vorlagepflichtig (BGHSt 13, 46). Zum Anderen ergeht die Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. 18 Abs. 2 RsprEinhG; BGHSt 13, 149 und 173; BGH GA 1982, 126). 5. Schließlich stellt der Hinweis auf die maschinelle Erstellung weder eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des 41 a StPO dar, noch ist das Beschwerdeschreiben als elektronisches Dokument mittels eines Computerfaxes übersandt worden (vgl. insoweit GmS-OGB NJW 2000, 2340). III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten beruht auf 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO. Drath Schüddekopf Gorial Vorsitzender Richter am Richter am Richter am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht

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