Anlage zum Kursblatt vom 13. April 2015 der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse. Bekanntmachungen

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1 Anlage zum Kursblatt vom 13. April 2015 der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Bekanntmachungen Adresse: Börsenstraße 4, Stuttgart Postfach , Stuttgart Telefon: 0711 / Telefax: 0711 / Generelle Handelszeiten der Baden-Württembergische Wertpapierbörse (mit der Möglichkeit der Schlusskursfeststellung ab 21:55 Uhr, bei derivativen Hebel- und Anlageprodukten ab 19:55 Uhr, bei Anleihen ab 17:50 Uhr) Variable Preisermittlung Beginn der Einheitspreisermittlung Handelsphasen Aktien 8:00 Uhr 22:00 Uhr Aktien im Handelssegment Freiverkehr Plus 8:00 Uhr 22:00 Uhr 13:00 Uhr - - -

2 ETFs, ETCs, ETNs, 8:00 Uhr 22:00 Uhr 11:30 Uhr Frühhandelsphase: 8:00 Uhr 8:59 Uhr Haupthandelsphase: 9:00 Uhr 19:59 Uhr Späthandelsphase: 20:00 Uhr 22:00 Uhr Investmentfondsanteile 8:00 Uhr 22:00 Uhr 11:30 Uhr Frühhandelsphase: 8:00 Uhr 8:59 Uhr Haupthandelsphase: 9:00 Uhr 19:59 Uhr Späthandelsphase: 20:00 Uhr 22:00 Uhr Derivative Hebel- und Anlageprodukte 9:00 Uhr 20:00 Uhr 11:30 Uhr Anleihen 8:00 Uhr 18:00 Uhr 10:30 Uhr - jedoch Öffentliche Anleihen 11:00 Uhr Strukturierte Anleihen 9:00 Uhr 18:00 Uhr 10:30 Uhr Einheitspreisnotierte Anleihen :00 Uhr Genussscheine 8:00 Uhr 22:00 Uhr Die Handelszeiten können bei einzelnen Wertpapieren abweichend von der offiziellen Börsenöffnungszeit festgelegt sein. Die individuell für eine einzelne ISIN gültige Handelszeit entnehmen Sie bitte den Stammdaten zu dieser ISIN auf unserer Website. Stand: März 2013

3 Geschäftsführung Bekanntmachung Neufassung der Bedingungen für die Geschäfte an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Die Geschäftsführung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse hat am 19. März 2015 die Neufassung der Bedingungen für die Geschäfte an der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse beschlossen. Die Änderungen werden zum 3. April 2015 wirksam. ***************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ***************************************************** Bedingungen für die Geschäfte an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Inhaltsverzeichnis

4 I. Abschnitt: Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Geltungsbereich Begriffsbestimmungen... 5 II. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen für Geschäfte in Wertpapieren Orderarten Ordererfassung und -verwaltung Ordergültigkeit Erlöschen von Orders Bezugsrechtshandel Ausführung der Orders Geschäftsbestätigung Einwendungen gegen Geschäftsbestätigungen Aufgabegeschäfte des QLP Technische Störungen III. Abschnitt: Abwicklung und Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen Zeitpunkt der Abwicklung der Geschäfte Lieferungsarten Stückzinsenberechnung Ersatz eines Gewinnanteil- oder Zinsscheins Neue Mäntel und Bogen Nicht lieferbare Wertpapiere; Ersatzurkunden Entscheidung über Lieferbarkeit Geschäfte in Namensaktien Lieferbarkeit von Namensaktien Geschäfte in nicht voll eingezahlten Aktien Geschäfte in rückzahlbaren Wertpapieren Nebenrechte und -pflichten... 18

5 25 Einbeziehung von Wechselkursen bei Fremdwährungsanleihen Abtretung von Forderungen und Rechten Folgen unberechtigter Annahmeverweigerung Androhung der Zwangsregulierung Durchführung der Zwangsregulierung Eindeckung an einem auswärtigen Börsenplatz Säumnis des Käufers VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen Börsentage, Erfüllungstage Erfüllungsort Streitigkeiten Inkrafttreten I. Abschnitt: Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen 1 Geltungsbereich Geschäfte in Wertpapieren, die im elektronischen Handelssystem der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse zwischen an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse zugelassenen Unternehmen während der Handelszeit getätigt werden, gelten als unter den nachfolgenden Bedingungen abgeschlossen. (9) Quality-Liquidity-Provider 2 Begriffsbestimmungen Der Quality-Liquidity-Provider (QLP) ist ein zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenes Unternehmen, das die Preisermittlung im elektronischen Handel unterstützt.

6 (10) QLP-A-Information Die QLP-A-Information ist die durch den QLP für ein Wertpapier laufend zu generierende Taxe. (11) QLP-S-Information Die QLP-S-Information ist die durch den QLP bei Vorliegen einer ausführbaren Situation unverzüglich einzustellende Information auf Basis der QLP-A- Information. Die QLP-S-Information ist Voraussetzung für eine Preisermittlung durch das elektronische Handelssystem. (12) Elektronisches Handelssystem Im elektronischen Handelssystem erfolgt die Entgegennahme von Orders und Verwaltung der aktiven Orders in Form von zentralen Orderbüchern für jede einzelne Gattung. Die Preisermittlung erfolgt durch das elektronische Handelssystem der Börse. Nach der Preisermittlung werden durch das elektronische Handelssystem die Geschäftsbestätigungen erstellt und an die beteiligten Unternehmen weitergegeben. Das elektronische Handelssystem erstellt die notwendigen Instruktionen und Informationen für das Clearing und Settlement und gibt diese an das für die Abwicklung der Geschäfte zuständige Abwicklungsinstitut weiter. (13) Börsensystem Das Börsensystem umfasst das elektronische Handelssystem, die QLP-Systeme sowie weitere unterstützende Systeme. (14) Stop-Limit Das Stop-Limit wird vom zugelassenen Unternehmen mit Ordereinstellung bestimmt. Mit Erreichen bzw. Über- oder Unterschreiten des Stop-Limits wird die Order in das Orderbuch überführt. (15) Limit Das Limit wird vom zugelassenen Unternehmen mit Ordereinstellung bestimmt. Das Limit gibt den Höchstkaufpreis bei einer Kauforder oder den Mindestverkaufspreis bei einer Verkaufsorder an. II. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen für Geschäfte in Wertpapieren

7 3 Orderarten (1) Market-Orders Orders können ohne Angabe eines Limits erteilt werden (billigst oder bestens). (2) Limit-Orders Orders können unter Angabe eines Limits erteilt werden, welches den Höchstkaufpreis bei einer Kauforder oder den Mindestverkaufspreis bei einer Verkaufsorder angibt. (3) Stop-Market-Orders Orders können mit der Maßgabe erteilt werden, dass sie bei Erreichen des bestimmten Stop-Limit als Billigst- oder Bestens-Orders (Stop-Buy-Order oder Stop-Loss-Order) ins Orderbuch eingestellt werden. Wenn auslösender Preis und ausführender Preis übereinstimmen, können diese zur Verringerung der Belastung der Börsensysteme in einem Preis zusammengefasst werden. (4) Stop-Limit-Orders Orders können mit der Maßgabe erteilt werden, dass sie bei Erreichen eines bestimmten Stop-Limits als Limitorders (Stop-Limit-Order Verkauf oder Stop- Limit-Order Kauf) ins Orderbuch eingestellt werden. (5) Trailing-Stop-Orders Orders können mit der Maßgabe erteilt werden, dass sich ihr Stop-Limit der Marktlage automatisch anpasst (Trailing-Stop-Loss-Order oder Trailing-Stop- Buy-Order). Dabei wird zunächst ein initiales Stop-Limit (Stop-Loss-Limit bzw. Stop-Buy-Limit) festgelegt. Zusätzlich wird ein Abstand, entweder in Prozent oder als Absolutwert, zum initialen und nachfolgend angepassten Stop-Limit des Wertpapiers definiert. Damit wird festgelegt, in welchem Abstand das initiale sowie das nachfolgend angepasste Stop-Limit später angepasst werden soll. Führt die Steigerung des Preisniveaus des Wertpapiers bei einem Trailing-Stop-Loss dazu, dass das aktuelle (initiale oder angepasste) Stop-Limit außerhalb des definierten Abstands liegt, wird das Stop-Loss-Limit im vordefinierten Abstand nach oben angepasst. Fällt das Preisniveau des Wertpapiers bei einem Trailing-Stop- Loss, bleibt das Stop-Loss-Limit unverändert. Ist das Preisniveau des Wertpapiers gleich oder kleiner dem aktuellen Stop-Loss-Limit, wird die Order zur Bestens-Order. Die Trailing-Stop-Buy Order verhält sich umgekehrt, das heißt, ihr Limit wird bei fallendem Preisniveau des Wertpapiers nach unten angepasst und bleibt bei steigendem Preisniveau des Wertpapiers unverändert. Ist das Preisniveau des Wertpapiers schließlich gleich oder größer dem Stop-Buy-Limit, wird die Order zur Billigst-Order.

8 (6) One-Cancels-Other-Order Orders können als Kombinationsorder erteilt werden (One-Cancels-Other-Order), indem eine limitierte Kauf- oder Verkaufsorder in das Orderbuch gestellt wird und gleichzeitig eine Stop-Order erteilt wird. Die Ausführung der limitierten Kauf- oder Verkaufsorder führt zur sofortigen Löschung der Stop-Order während die Auslösung der Stop-Order zur sofortigen Löschung der limitierten Kauf- oder Verkaufsorder führt. Folgende Kombinationen sind möglich: Limitierte Verkaufsorder kombiniert mit einer Stop-Loss-Order Limitierte Verkaufsorder kombiniert mit einer Stop-Limit-Order Verkauf Limitierte Kauforder kombiniert mit einer Stop-Buy-Order Limitierte Kauforder kombiniert mit einer Stop-Limit-Order Kauf (7) Auslösen von Orders und Anpassung von vordefinierten Abständen (a) Bei verbrieften Derivaten (Anlage- und Hebelprodukte) ist für das Auslösen von Stop-Loss-Orders, für das Auslösen von Stop-Limit-Orders Verkauf, für das Auslösen von Trailing-Stop-Loss-Orders und die Anpassung des vordefinierten Abstands sowie für die Herbeiführung einer Ausführungsbedingung einer One-Cancels-Other-Order bei der Kombination einer limitierten Verkaufsorder mit einer Stop- Loss-Order oder einer Stop-Limit-Order Verkauf die Geldseite der QLP-A-Information oder ein ermittelter Preis mit Umsatz maßgebend; für das Auslösen von Stop-Buy-Orders, für das Auslösen von Stop-Limit-Orders Kauf, für das Auslösen von Trailing-Stop-Buy-Orders und die Anpassung des vordefinierten Abstands sowie für die Herbeiführung einer Ausführungsbedingung einer One-Cancels-Other-Order bei der Kombination einer limitierten Kauforder mit einer Stop-Buy- Order oder einer Stop-Limit-Order Kauf die Briefseite der QLP-A-Information oder ein ermittelter Preis mit Umsatz maßgebend. (b) Bei Inlandsaktien, originären Optionsscheinen, Auslandsaktien, Genussscheinen, Fonds und Anleihen ist für das Auslösen von Stop-Loss-Orders,

9 für das Auslösen von Stop-Limit-Orders Verkauf, für das Auslösen von Trailing-Stop-Loss-Orders und die Anpassung des vordefinierten Abstands von Trailing-Stop-Buy-Orders sowie für die Herbeiführung einer Ausführungsbedingung einer One-Cancels-Other-Order bei der Kombination einer limitierten Verkaufsorder mit einer Stop- Loss-Order oder einer Stop-Limit-Order Verkauf die Briefseite der QLP-A-Information oder ein ermittelter Preis mit Umsatz maßgebend; für das Auslösen von Stop-Buy-Orders, für das Auslösen von Stop-Limit-Orders Kauf, für das Auslösen von Trailing-Stop-Buy-Orders und die Anpassung des vordefinierten Abstands von Trailing-Stop-Loss-Orders sowie für die Herbeiführung einer Ausführungsbedingung einer One-Cancels-Other-Order bei der Kombination einer limitierten Kauforder mit einer Stop-Buy- Order oder einer Stop-Limit-Order Kauf die Geldseite der QLP-A-Information oder ein ermittelter Preis mit Umsatz maßgebend. (8) Führen fehlerhafte QLP-A-Informationen oder fehlerhafte Preisermittlungen mit Umsatz zur Auslösung oder Ausführung einer Order sowie zur Anpassung eines vordefinierten Abstands, kann die Geschäftsführung die betroffene Order in den Zustand vor der fehlerhaften Information bzw. den Zustand versetzen, der entsprechend den Vorgaben des Orderaufgeber geboten ist. Das Gleiche gilt, wenn der Fehler bei der Stellung der QLP-A-Information darin besteht, dass sie unterblieben ist, obwohl sie geboten war. 4 Ordererfassung und -verwaltung (1) Orders können ausschließlich in elektronischer Form eingestellt, geändert oder gelöscht werden. (2) Die elektronische Form ist auch gewahrt, wenn der QLP oder eine von der Geschäftsführung beauftragte Stelle telefonische Ordereinstellungen, - änderungen oder -löschungen entgegennimmt und diese im Auftrag des Handelsteilnehmers elektronisch erfasst. Eine Verbindlichkeit für den QLP entsteht daraus nicht. (3) Der Handelsteilnehmer bleibt für die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Unabhängig von der Einschaltung Dritter haftet der orderaufgebende Handelsteilnehmer der Börse gegenüber allein für die Geschäfte. Abweichende Vereinbarungen mit Dritten bleiben davon unberührt. (4) Orders können während der Betriebszeit des Börsensystems jederzeit geändert oder gelöscht werden, solange diese nicht vollständig ausgeführt wurden. Eine Änderung des Volumens erfolgt unter Löschung der Order und Einstellen einer neuen Order. (5) Vor jeder Preisermittlung sperrt das elektronische Handelssystem das elektronische Orderbuch. Die während der Orderbuchsperre zwischenzeitlich an das Handelssystem in elektronischer Form gerichteten Orders bzw. deren Änderung oder Löschung werden vom System zunächst in einem Vorhaltebestand gesammelt und werden nach Aufhebung der Sperre in das Orderbuch einbezogen. Dies gilt auch für nach 3 Abs. 7 ausgelöste Orders.

10 (6) Ist der Handel von Wertpapieren ausgesetzt, werden an das Handelssystem in elektronischer Form gerichtete Orders vom System abgewiesen. (7) Die Unterbrechung des Handels von Wertpapieren berührt die Möglichkeit der Ordereinstellung, -änderung und -löschung nicht. 5 Ordergültigkeit Orders in elektronischer Form gelten jeweils für die angegebene Gültigkeitsdauer, es sei denn die Order wird zuvor durch den Handelsteilnehmer gelöscht. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt 360 Tage. Orders, die nach 4 Abs. 2 telefonisch entgegen genommen werden, gelten nur für den Börsentag, an dem sie erteilt werden. 6 Erlöschen von Orders (1) Endet die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel, erlöschen sämtliche noch nicht ausgeführte Orders. (2) Wird der Handel von Wertpapieren ausgesetzt oder eingestellt, erlöschen sämtliche Orders. Eine Unterbrechung des Handels von Wertpapieren führt nicht zum Erlöschen von Orders. Wird der Handel nach einer Unterbrechung an einem Börsentag nicht mehr fortgeführt, verfallen alle tagesgültigen Orders. (3) Je nach Wertpapierart führen folgende Ereignisse zum Erlöschen von Orders: 1. Aktien und Genussscheine Laufende Orders in Aktien und Genussscheinen erlöschen mit Ablauf des letzten Börsentages vor der Notierung ohne Dividende oder der Notierung ohne die sonstige Ausschüttung (ex-notierung). Eine ex-notierung erfolgt am Tag der Zahlung der Dividende oder sonstigen Ausschüttung. Die Geschäftsführung kann im Einzelfall hiervon abweichende Regelungen vorsehen. Die Geschäftsführung kann weitere Fälle bestimmen, in denen laufende Orders zum in Satz 1 genannten Zeitpunkt erlöschen, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels erforderlich ist. Dies ist vorab in geeigneter Weise bekannt zu machen. Bei der Einräumung eines Bezugsrechts erlöschen sämtliche Orders in den betreffenden Aktien mit Ablauf des letzten Börsentags vor dem Beginn des Bezugsrechtshandels. Das gleiche gilt bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Beginns des Bezugsrechtshandels der Beginn der Frist zur Einreichung der Berechtigungsnachweise tritt. Unbeschadet von Sonderregelungen bei der Einräumung von Bezugsrechten erfolgt der Handel "ex BR (nach Bezugsrecht)" oder "ex BA (nach Berichtigungsaktien)" ab dem ersten Tag des Bezugsrechtshandels bzw. der Frist zur Einreichung des Berechtigungsnachweises.

11 Werden Aktionären im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung Aktien zum Erwerb angeboten und findet ein börslicher Bezugsrechtshandel nicht statt, so kann die Geschäftsführung auf Antrag eines zum Börsenhandel zugelassenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts oder des Emittenten oder von sich aus bestimmen, dass sämtliche Orders in diesem Wertpapier mit Ablauf des letzten Börsentags vor dem Tag erlöschen, ab dem das Erwerbsangebot angenommen werden kann. Der Beschluss ist bekanntzumachen. Bei Veränderung der Einzahlungsquote teileingezahlter Aktien oder des Nennwerts von Aktien oder im Falle einer Änderung des auf eine Stückaktie entfallenden Anteil des Grundkapitals, insbesondere im Falle des Aktiensplittings erlöschen sämtliche Orders mit Ablauf des Börsentags vor dem Tag, an dem die Aktien mit erhöhter Einzahlungsquote, mit dem veränderten Nennwert oder der Veränderung des auf die Stückaktie entfallenden Anteils am Grundkapital bzw. gesplittet notiert werden. 2. Anleihen Orders in auslosbaren Wertpapieren erlöschen mit Ablauf des letzten Notierungstags vor der Auslosung. Orders in flat-notierten Wertpapieren erlöschen mit Ablauf des der Ex Zs-Notierung vorhergehenden Tages. Die Ex Zs-Notierung erfolgt am Folgetag des Trenntages. Die Geschäftsführung kann im Einzelfall hiervon abweichende Regelungen vorsehen. 3. Fondsanteile Bei Ausschüttungen in Fonds erlöschen laufende Orders mit Ablauf des Tages, an dem der Fonds letztmalig einschließlich des Rechts auf Ausschüttung gehandelt wurde. (4) Führt ein Ereignis zum Erlöschen aller Orders, werden auch Orders, die noch nicht gem. 3 Abs. 7 ausgelöst worden sind, gelöscht. (5) Erfolgt die Eingabe von Ereignissen nach Abs. 3 in das elektronische Handelssystem taggleich mit dem jeweiligen Ereignis, erlöschen alle Orders mit Ausnahme der Orders, die am Tag des Ereignisses eingestellt wurden. 7 Bezugsrechtshandel (1) Bei der Einräumung von Bezugsrechten ist das Bezugsangebot spätestens einen Börsentag vor dem Beginn der Bezugsfrist zu veröffentlichen. (2) Der Bezugsrechtshandel beginnt unbeschadet abweichender Regelungen am ersten Tag der Bezugsfrist und erstreckt sich über die gesamte Bezugsfrist mit Ausnahme der letzten beiden Börsentage dieser Frist. (3) Bezugsrechte werden fortlaufend oder in einer Auktion täglich gehandelt.

12 (4) Mit Ablauf des vorletzten Bezugsrechtshandelstags werden alle limitierten und bis zum letzten Handelstag gültigen Orders automatisch gelöscht. (5) Bezugsrechte für ausländische Aktien werden möglichst in Anlehnung an die Verfahrensweise der jeweiligen Heimatbörse gehandelt. 8 Ausführung der Orders (1) Market-Orders werden zum nächsten nach ihrem Eingang ermittelten Preis ausgeführt. Limit-Orders sind zum nächsten Preis auszuführen, mit dem das Limit erreicht oder zugunsten des Orderaufgebers über- bzw. unterschritten wird. (2) Lässt der ermittelte Preis keine oder keine vollständige Ausführung der Orders zu, wird dies durch entsprechende Preiszusätze und -hinweise gemäß der Börsenordnung kenntlich gemacht. (3) Die Ausführung von Orders wird zeitnah nach der jeweiligen Ausführung angezeigt (Ausführungsanzeige). 9 Geschäftsbestätigung Jeder Partei wird der Abschluss eines Geschäfts durch eine maschinell erstellte Schlussnote inklusive der Daten des Kontrahenten bestätigt. Ist bei Aufgabegeschäften der Geschäftsschluss mangels Benennung des Kontrahenten noch nicht erfolgt, wird nach Handelsende eine Aufgabenschlussnote übermittelt. 10 Einwendungen gegen Geschäftsbestätigungen (1) Einwendungen gegen eine Geschäftsbestätigung oder deren Inhalt oder Einwendungen, die das Fehlen einer Geschäftsbestätigung trotz erfolgtem Geschäftsabschluss betreffen, müssen unverzüglich, jedoch spätestens bis 10 Uhr des nächsten Erfüllungstages geltend gemacht werden. Verspätete Einwendungen können zurückgewiesen werden. Die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Preisermittlungen werden nicht berührt. (2) Die Geltendmachung hat gegenüber der Geschäftsführung zu erfolgen. Die Einwendung ist zu begründen. (3) Wird vom Einwendenden die vollständige oder teilweise Rückgängigmachung des Geschäfts verlangt und wird diese nicht oder nicht zusagegemäß vorgenommen, hat der Einwendende das Recht, das Schiedsgericht anzurufen, wenn und soweit die Parteien dies vereinbart haben.

13 11 Aufgabegeschäfte des QLP (1) Sofern bei der Zusammenführung von Orders der Vertragspartner nicht sofort, sondern erst nachträglich benannt wird (Aufgabegeschäft), ist einem Käufer der Verkäufer bis spätestens zum Schluss des nächsten Börsentages, einem Verkäufer der Käufer bis spätestens zum Schluss des zweiten Börsentags nach der Übermittlung der Aufgabenschlussnote zu benennen (Schließung). Der Geschäftsabschluss erfolgt mit Benennung des Kontrahenten. (2) Als Käufer und Verkäufer nach Abs. 1 kann nur ein an der Börse zugelassenes Unternehmen benannt werden. (3) Die nachträgliche Benennung kann zu einem anderen Preis als dem ursprünglich ermittelten erfolgen. (4) Soweit die nachträgliche Benennung zu einem anderen Preis als dem ursprünglich ermittelten erfolgt, ist derjenige, gegenüber dem der Vertragspartner nachträglich benannt wird, a) berechtigt, von dem QLP, der das betroffene Wertpapier betreut, Erstattung einer etwaigen sich zu seinen Lasten ergebenden Preisdifferenz zu verlangen, oder b) verpflichtet, dem QLP, der das betroffene Wertpapier betreut, eine etwaige sich zu seinen Gunsten ergebende Preisdifferenz zu erstatten. (5) Soweit die Aufgabe zu einem anderen Preis als dem ursprünglich ermittelten geschlossen wird, sind die sich aus der Preisdifferenz ergebenden Beträge bei Lieferung der Wertpapiere fällig. (6) Wird dem zugelassenen Unternehmen der Vertragspartner nicht innerhalb der in Abs. 1 bestimmten Fristen benannt, kann das zugelassene Unternehmen den QLP, der das betroffene Wertpapier betreut, auf Erfüllung in Anspruch nehmen. (7) Die Regelungen zur Zwangsregulierung finden Anwendung. 12 Technische Störungen Jeder Handelsteilnehmer hat bei Störungen im elektronischen Datenverarbeitungssystem, einschließlich des elektronischen Handelssystems die Geschäftsführung unter stoerung@boerse-stuttgart.de oder telefonisch unter +49 (0711) unverzüglich zu benachrichtigen.

14 III. Abschnitt: Abwicklung und Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen 13 Zeitpunkt der Abwicklung der Geschäfte Börsengeschäfte sind am vorgesehenen Abwicklungstag zu beliefern und abzurechnen. Der vorgesehene Abwicklungstag ist der zweite Erfüllungstag nach dem betreffenden Tag des Geschäftsabschlusses. 14 Lieferungsarten (1) Die Lieferung muss in Anteilen an einem Girosammelbestand oder in einer anderen für die börsliche Abwicklung geeigneten Verwahrungsart (z.b. Wertpapierrechnung) oder in börsenmäßig lieferbaren Stücken erfolgen. Zwischenscheine sind nicht lieferbar. (2) Lieferungen von Wertpapieren, die zur Girosammelverwahrung zugelassen sind, müssen im Effekten-Giroverkehr über eine nach 1 Abs. 3 Depotgesetz anerkannte Wertpapiersammelbank erfolgen, sofern die Geschäftsführung keine abweichenden Bestimmungen im Sinne des 13 Abs. 8 Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse getroffen hat. Wertpapiere, die nicht in die Girosammelverwahrung einbezogen sind, können über diese Stelle geliefert werden. (3) Die Lieferung in einer bestimmten Lieferungsart oder Stückelung oder von Stücken einer bestimmten Serie oder Gruppe kann nicht verlangt werden. 15 Stückzinsenberechnung (1) Bei Geschäften in Schuldverschreibungen werden, wenn die Geschäftsführung nichts anderes bekannt gemacht hat, Stückzinsen in der Höhe berechnet, in der das Wertpapier zu verzinsen ist. (2) Die Stückzinsen stehen dem Verkäufer bis einschließlich des Kalendertags vor der Erfüllung zu. Die Berechnung des Zinssatzes ergibt sich aus den für das Wertpapier festgelegten Bedingungen.

15 16 Ersatz eines Gewinnanteil- oder Zinsscheins (1) Bei Lieferung von Wertpapieren darf der - auf den Abschlusstag bezogen - nächstfolgende Gewinnanteilschein durch einen anderen Gewinnanteilschein des gleichen Wertpapiers (gleiche WKN oder ISIN) der gleichen Stückelung ersetzt werden, sofern dieser zum gleichen Zeitpunkt fällig ist. Dies gilt vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch die Geschäftsführung auch für ausländische, auf Fremdwährung lautende Wertpapiere. (2) Bei der Lieferung darf der nächst fällige Zinsschein fehlen, wenn sein Wert vergütet wird; wobei bei auf Fremdwährungen lautenden Anleihen ohne festen Umrechnungskurs für die Berechnung des Werts der nach 25 bestimmte Wechselkurs am Abschlusstag maßgebend ist. Dies gilt nicht für "flat" gehandelte Anleihen. (3) Bei der Belieferung von Geschäften in Optionsanleihen darf der getrennte Optionsschein gleicher Art und Stückelung, sofern er selbständig handelbar ist, eine andere Stückenummer tragen als die gelieferte Optionsschuldverschreibung. (4) Ein nach der Hauptversammlung getrennter Gewinnanteilschein kann bei der Lieferung in bar verrechnet werden, falls er außer dem Dividendenanspruch nicht noch andere Rechte verbrieft. Bei Auslandsaktien ist der Verrechnung des Gewinnanteilscheins ein marktgerechter Wechselkurs des Zahlbarkeitstags der Dividende zugrunde zu legen; ist dieser Tag kein Börsentag, ist für die Berechnung ein marktgerechter Wechselkurs des nächstfolgenden Börsentags maßgebend. 17 Neue Mäntel und Bogen (1) Werden neue Mäntel und/oder Bogen ausgegeben, sind vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch die Geschäftsführung einen Monat nach Beginn der Ausgabe nur noch die neuen Urkunden lieferbar. (2) Wird die Ausgabe neuer Bogen zu einem Zeitpunkt angekündigt, zu dem noch ein Zins- oder Gewinnanteilschein am Stück haftet, sind mangels anderweitiger Regelung einen Monat nach Abtrennung des letzten Zins- oder Gewinnanteilscheins nur noch die neuen Urkunden lieferbar.

16 18 Nicht lieferbare Wertpapiere; Ersatzurkunden (1) Nicht lieferbar sind Wertpapiere, die a) gefälscht oder verfälscht sind, b) unvollständig oder unvollständig ausgefertigt sind, c) wesentliche Beschädigungen aufweisen, oder d) aufgeboten oder mit Opposition belegt sind; nach der Verkehrsauffassung gelten als mit Opposition belegt auch solche, die in der Oppositionsliste der "Wertpapier-Mitteilungen" aufgeführt sind. (2) Der Käufer kann anstelle eines nicht lieferbaren Stückes ein lieferbares Stück verlangen; ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Geschäfts ist in diesem Falle ausgeschlossen. Kommt der Verkäufer dem Verlangen des Käufers nicht unverzüglich nach, ist der Käufer zur Zwangsregulierung berechtigt. (3) Mängel gemäß Abs. 1 Buchstabe b), c) und d) hat der Käufer spätestens einen Monat nach Lieferung gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. (4) Werden aufgrund eines Ausschlussurteils für in Verlust geratene Wertpapiere Ersatzurkunden ausgestellt, sind diese nur lieferbar, wenn der Emittent die Ersatzurkunde mit dem Vermerk "Ersatzurkunde" versehen und diesen Vermerk rechtsverbindlich unterzeichnet hat. (5) Ersetzt ein Emittent eine beschädigte Urkunde durch eine neue, darf er sie nicht als Ersatzurkunde kennzeichnen, sofern er die beschädigte Urkunde vernichtet hat und die neue Urkunde in ihrer Ausstattung den übrigen Urkunden derselben Wertpapiergattung entspricht und die Stückenummer der vernichteten Urkunde trägt. 19 Entscheidung über Lieferbarkeit Über die Lieferbarkeit im Sinne des 19 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) eines Wertpapiers entscheidet die jeweilige Wertpapiersammelbank.

17 20 Geschäfte in Namensaktien Ist die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ( 68 Abs. 2 AktG) oder können die Rechte des Erwerbers erst nach Eintragung in das Aktienbuch ausgeübt werden ( 67 Abs. 2 AktG), gibt die Verweigerung der Zustimmung oder der Umschreibung dem Käufer keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises oder auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Verweigerung auf einem Mangel beruht, der den Indossamenten, der Blankozession oder dem Blankoumschreibungsantrag anhaftet. 21 Lieferbarkeit von Namensaktien (1) Namensaktien sind lieferbar, wenn die letzte Übertragung ( 68 Abs. 1 AktG) und nur diese durch ein Blankoindossament ausgedrückt ist. (2) Namensaktien, die nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können ( 68 Abs. 2 AktG), sind auch lieferbar, wenn die letzte Übertragung und nur diese durch Blankozession erfolgte oder wenn den Aktien Blankoumschreibungsanträge des Verkäufers beigefügt sind. (3) Für Namensaktien gilt 14 Abs. 1-3 entsprechend. 22 Geschäfte in nicht voll eingezahlten Aktien (1) Betrifft ein Geschäft nicht voll eingezahlte Aktien, hat der Käufer innerhalb von zehn Börsentagen nach Lieferung dem Verkäufer nachzuweisen, dass er die Umschreibung auf den neuen Aktionär bei der Gesellschaft beantragt hat. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, kann der Verkäufer von ihm Sicherheitsleistung in Höhe der noch nicht geleisteten Einzahlung verlangen. Auch bei rechtzeitiger Antragstellung hat der Käufer dem Verkäufer auf dessen Verlangen Sicherheit zu leisten, wenn die Aktien nicht innerhalb von acht Wochen nach Lieferung auf den neuen Aktionär umgeschrieben worden sind. (2) Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung gegenüber dem Verkäufer entfällt, wenn der Käufer bereits der Gesellschaft Sicherheit geleistet hat, um die Umschreibung zu erreichen. (3) Eine dem Verkäufer geleistete Sicherheit wird frei, sobald der neue Aktionär im Aktienbuch eingetragen ist. Zum Nachweis der Eintragung genügt eine entsprechende Erklärung der Gesellschaft. (4) Die Kosten der Umschreibung hat der Käufer zu tragen. 23 Geschäfte in rückzahlbaren Wertpapieren (1) Der Handel von Anleihen wird zwei Börsentage vor dem der Geschäftsführung mitgeteilten Auslosungstermin ausgesetzt. Am zweiten Börsentag nach dem Auslosungstag wird die Notierung wieder aufgenommen.

18 (2) Bei der Mitteilung von vorzeitigen Kündigungen oder Teilkündigungen sowie von freiwilligen Rückkauf- oder Umtauschangeboten wird der Handel in den betroffenen Schuldverschreibungen sofort bis zum Ablauf des folgenden Börsentages nach der öffentlichen Bekanntgabe einer solchen Maßnahme ausgesetzt. Die Geschäftsführung kann hiervon abweichende Regelungen treffen. (3) Der Handel gekündigter oder gesamtfälliger Schuldverschreibungen wird zwei Börsentage vor Fälligkeit eingestellt. Das gilt auch für Wandelschuldanleihen- und Optionsanleihen. Der Handel von originären Optionsscheinen wird mindestens ein Börsentag vor dem Ablauf des Optionsrechts eingestellt. Endet das Wandelrecht vor dem Tag der Einstellung des Handels wegen Endfälligkeit, wird durch Bekanntmachung bis zur Einstellung darauf hingewiesen, dass sich die Notierung der Anleihe ex Wandelrecht versteht. Die Geschäftsführung kann hiervon abweichende Regelungen treffen. (4) Bei der Mitteilung der Kündigung bestimmter Stücke oder Stückelungen wird die Lieferbarkeit dieser Stücke oder Stückelungen sofort zurückgenommen. (5) Bei Auslosungen und Teilkündigungen müssen Geschäfte, die vor der Aussetzung der Notierung abgeschlossen wurden, am Tage vor der Auslosung bzw. der Teilkündigung erfüllt sein. (6) Sind Stücke geliefert, die nach dem Abschlusstag bis zum Tag vor der Lieferung ausgelost oder teilgekündigt sind, hat der Käufer das Recht, binnen zehn Börsentagen nach dem Lieferungstag den Umtausch gegen nicht ausgeloste bzw. nicht gekündigte Stücke zu verlangen. (7) Hat der Verkäufer bis zum Tage vor der Auslosung weder die Stücke geliefert noch schriftlich oder fernschriftlich Nummernaufgabe erteilt und ist dem Käufer dadurch der Vorteil der Auslosung bzw. der Teilkündigung entgangen, kann der Käufer hierfür eine Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung errechnet sich aus dem Betrag, der sich als Differenz zwischen dem Rückzahlungspreis und dem Preis des betreffenden Geschäfts ergibt, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen Rückzahlungssumme und Restumlauf vor Auslosung bzw. Kündigung. 24 Nebenrechte und -pflichten Mangels anderweitiger Vereinbarungen oder Regelungen sind Wertpapiere mit den Rechten und Pflichten zu liefern, die bei Geschäftsabschluss bestanden. 25 Einbeziehung von Wechselkursen bei Fremdwährungsanleihen Werden Anleihen in Fremdwährungen gehandelt und die in diesen Anleihen geschlossenen Geschäfte in Euro abgewickelt, erfolgt dies unter Berücksichtigung eines marktgerechten Wechselkurses. Die Geschäftsführung ist berechtigt, nähere Anforderungen an die Wechselkurse sowie deren Verbindlichkeit zu bestimmen.

19 26 Abtretung von Forderungen und Rechten Forderungen und Rechte aus Börsengeschäften sind nur an zum Börsenhandel zugelassene Unternehmen abtretbar. Das gilt nicht bei einem Forderungsübergang an Einlagensicherungseinrichtungen. 27 Folgen unberechtigter Annahmeverweigerung Weist der Käufer ihm angebotene Stücke unberechtigt zurück, hat er dem Verkäufer den Zinsverlust, berechnet zum Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, und, soweit dem Verkäufer ein weiterer unmittelbarer Schaden entstanden ist, auch diesen zu ersetzen. 28 Androhung der Zwangsregulierung (1) Hat eine Partei nicht rechtzeitig erfüllt, kann ihr die nichtsäumige Partei unter Androhung der Zwangsregulierung durch eingeschriebenen Brief, schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder mittels Benachrichtigung per Fax eine Nachfrist für die Erfüllung setzen. Die Nachfrist darf, wenn die Androhung dem Säumigen bis eine halbe Stunde vor Börsenbeginn in seinen Geschäftsräumen oder bis eine halbe Stunde nach Börsenbeginn an der Börse zugegangen ist, frühestens anderthalb Stunden vor Börsenbeginn des nächsten Börsentags, andernfalls frühestens anderthalb Stunden vor Börsenbeginn des übernächsten Börsentags ablaufen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die nichtsäumige Partei an dem Börsentag, an dem die Frist endet, die Zwangsregulierung vornehmen. (2) Kann die Androhung der Zwangsregulierung an die säumige Partei aufgrund eines Umstandes, den diese zu vertreten hat, nicht zugestellt werden, gilt die Androhung als erfolgt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die säumige Partei es unterlassen hat, Änderungen der gemäß 13 Abs. 10 der Börsenordnung anzugebenden Kontaktdaten mitzuteilen. Der Nachweis des Zugangs der Androhung der Zwangsregulierung sowie des Versuchs der Zustellung der Androhung ist im Falle der Übermittlung per Fax durch Vorlage des Fax-Sendeberichts erbracht, der die von der säumigen Partei als empfangsbereit angegebene Nummer wiedergibt. (3) Erklärt eine Partei, nicht erfüllen zu wollen oder nicht erfüllen zu können, oder wird der Umtausch eines für nicht lieferbar erklärten Stückes verweigert, kann die nichtsäumige Partei ohne Nachfristsetzung unverzüglich die Zwangsregulierung vornehmen.

20 (4) Das gleiche gilt, wenn eine Partei zahlungsunfähig wird, ihre Zahlungen einstellt oder der Verpflichtete Gläubigern Vergleichsvorschläge über unstreitige Verbindlichkeiten macht oder eine unstreitige und fällige Verbindlichkeit unerfüllt lässt. Unstreitigen Verbindlichkeiten stehen solche gleich, die durch rechtskräftiges Urteil oder einen gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch festgestellt sind. Die Zwangsregulierung kann unverzüglich nach Kenntniserlangung der nichtsäumigen Partei von den Umständen gemäß Satz 1 vorgenommen werden. (5) Erklärt die säumige Partei vor der Androhung der Zwangsregulierung bzw. aufgrund dieser, durch behördliche oder gerichtliche Maßnahmen an der rechtzeitigen Bewirkung der Erfüllung eines Börsengeschäfts gehindert zu sein, so darf die Zwangsregulierung erst durchgeführt werden, wenn nach Ablauf von zwei Börsentagen keine Einlagensicherungseinrichtung die Garantie für die weitere Durchführung der Wertpapiergeschäfte übernommen hat. In Streitfällen entscheidet das Börsenschiedsgericht, wenn und soweit die Parteien dies vereinbaren. Es kann ausnahmsweise der nichtsäumigen Partei gestatten, vom Geschäft zurückzutreten. 29 Durchführung der Zwangsregulierung (1) Wählt die nichtsäumige Partei die Zwangsregulierung, ist diese zum nächstmöglichen Preis des Zwangsregulierungstages durch Kauf oder Verkauf zu bewirken. (2) Die nichtsäumige Partei hat die säumige Partei von der Durchführung der Zwangsregulierung und dem Zwangsregulierungspreis durch einen noch am Tage der Zwangsregulierung abzusendenden eingeschriebenen Brief, schriftlich gegen Empfangsbescheinigung oder mittels Benachrichtigung per Fax zu unterrichten; anderenfalls braucht die säumige Partei die Zwangsregulierung nicht gegen sich gelten zu lassen. 28 Abs. 1 S. 3 und 4 gelten entsprechend. Soweit die Zwangsregulierung erfolgreich durchgeführt worden ist, hat die nichtsäumige Partei dies der säumigen Partei unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige erlischt der Anspruch der nichtsäumigen Partei auf Belieferung durch die säumige Partei. Ist in der Zeit zwischen dem Ablauf der Androhungsfrist und der erfolgreichen Durchführung der Zwangsregulierung eine Belieferung durch die säumige Partei erfolgt, hat die nichtsäumige Partei ein Wahlrecht zur Abnahme der Wertpapiere zu dem für diese Wertpapiere ursprünglich festgestellten Börsenpreis oder zur Ablehnung der Abnahme. (3) Die säumige Partei hat das übliche Transaktionsentgelt für die Zwangsregulierung sowie Aufwendungen der nichtsäumigen Partei zu ersetzen. (4) Ist eine Zwangsregulierung an dem Tage, an dem sie nach 28 vorzunehmen ist, nicht oder nur zum Teil möglich gewesen, hat die nichtsäumige Partei dies noch am selben Tage der säumigen Partei durch eingeschriebenen Brief, schriftlich gegen Empfangsbescheinigung oder mittels Benachrichtigung per Fax mitzuteilen. 28 Abs. 1 S. 3 und 4 gelten entsprechend. Im Übrigen hat sie die Zwangsregulierung zum nächstmöglichen Preis durchzuführen. (5) Ist die Zwangsregulierung zu früh oder zu spät bewirkt worden, darf der säumigen Partei kein ungünstigerer Preis berechnet werden als der nächstmögliche Preis des Börsentags, an dem die Zwangsregulierung hätte vorgenommen werden müssen.

21 30 Eindeckung an einem auswärtigen Börsenplatz (1) Die Zwangsregulierung kann neben der Eindeckung am Börsenplatz Stuttgart durch Eindeckung am Heimatmarkt des Wertpapiers, durch Selbsteintritt oder durch Kauf bzw. Verkauf an einer anderen auswärtigen Börse (alle Börsenplätze außer Stuttgart oder dem Heimatmarkt des Wertpapiers), die in dem betreffenden Wertpapier innerhalb der letzten 30 Tage vor Durchführung der Zwangsregulierung über eine höhere Liquidität verfügte, vorgenommen werden. (2) Die Eindeckung an einem auswärtigen Börsenplatz ist der Geschäftsführung per Fax anzuzeigen. Die Geschäftsführung kann von der nichtsäumigen Partei den Nachweis der höheren Liquidität des gewählten Börsenplatzes verlangen. 31 Säumnis des Käufers Tritt die Säumnis auf Käuferseite ein, hat der säumige Käufer ab dem Tage, der auf den Abwicklungstag folgt, den zum jeweiligen Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank berechneten Zinsverlust oder Verzugszinsen gemäß 286, 288 BGB zu zahlen. Dem Verkäufer bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen 32 Börsentage, Erfüllungstage (1) Als Börsentag gilt jeder Tag, an dem ein Börsenhandel an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse stattfindet und die Möglichkeit besteht, zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere zu handeln, unabhängig davon, ob für einzelne Wertpapiere die Notierung ausgesetzt ist. Die Bestimmung der Börsentage erfolgt durch die Geschäftsführung. Die Börsentage werden von der Geschäftsführung bekannt gemacht.

22 (2) Als Erfüllungstag gilt jeder Börsentag sowie die zusätzlich von der Geschäftsführung bestimmten Tage, die ausschließlich der Erfüllung von Börsengeschäften dienen. 33 Erfüllungsort Erfüllungsort für alle den vorstehenden Bedingungen unterliegenden Geschäfte ist Stuttgart. 34 Streitigkeiten Über Streitigkeiten aus Geschäften, die den vorstehenden Bedingungen unterliegen, entscheidet das Schiedsgericht der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, wenn und soweit die Parteien dies vereinbart haben. Die vorstehenden Geschäftsbedingungen treten am 3. April 2015 in Kraft. 35 Inkrafttreten Stuttgart, 1. April 2015 BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE WERTPAPIERBÖRSE Oliver Hans Geschäftsführer Bekanntmachung Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse

23 Gemäß des 12 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes hat der Börsenrat der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse am 19. März 2015 die Änderung der Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung vom 20.November 2014 beschlossen. Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung der Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung des Beschlusses des Börsenrats vom 20. November 2014 (Inkrafttreten: 1. Januar 2015) Artikel 2 Inkrafttreten

24 Artikel 1 Änderung der Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung des Beschlusses des Börsenrates vom 20. November 2014 (Siebte Änderungssatzung zur Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse) Die Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung des Beschlusses des Börsenrates vom 20. November 2014 (Inkrafttreten: 1. Januar 2015), wird wie folgt geändert: ***************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ***************************************************** Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen [ ] 1 Begriffsbestimmungen (16) Börsensystem Das Börsensystem umfasst das elektronische Handelssystem, die QLP-Systeme sowie weitere unterstützende Systeme. (16)(17) Elektronisches Handelssystem Im elektronischen Handelssystem erfolgt die Entgegennahme von Orders und Verwaltung der aktiven Orders in Form von zentralen Orderbüchern für jede einzelne Gattung. Die Preisermittlung erfolgt durch das elektronische Handelssystem der Börse. Nach der Preisermittlung werden durch das elektronische

25 Handelssystem die Geschäftsbestätigungen erstellt und an die beteiligten UnternehmenOrderflow-Provider weitergegeben. Das elektronische Handelssystem erstellt die notwendigen Instruktionen und Informationen für das Clearing und Settlement und gibt diese an das für die Abwicklung der Geschäfte zuständige Abwicklungsinstitut weiter. (17) EDV-System der Börse [ ] Zum EDV-System der Börse zählen alle den Handel unterstützenden Datenverarbeitungssysteme. [ ] [ ] 4. Abschnitt: Börsenbesuch und Teilnahme am Börsenhandel 1. Unterabschnitt: Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und zum Besuch der Börse 13 Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel als Unternehmen (4) Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dürfen, sofern sie die Bedingungen gemäß Abs.atz 1 erfüllen, nur zugelassen werden, wenn zum Zwecke der Überwachung der Verbote von Insidergeschäften oder des Verbots der Marktmanipulation ein Informationsaustausch oder die Erfüllung der Meldepflichten nach 9 WpHG gewährleistet ist. (5) Das Unternehmen hat die jeweiligen technischen Anforderungen zum Anschluss an das elektronische Handelssystem zu erfüllen, (4)(6) Das Unternehmen hat einen Anschlussvertrag für Handelsteilnehmer mit der Boerse Stuttgart AG zu schließen, in dem auch die zu zahlenden Entgelte für die Benutzung des elektronischen Handelssystems festgelegt sind. [ ] (8) Das Unternehmen hat die Abwicklung der an der Börse abgeschlossenen GeschäfteErfüllung seiner Börsengeschäfte über eine nach 1 Abs. 3 des Depotgesetzes (DepotG) anerkannte Wertpapiersammelbank und eine Filiale der Deutschen Bundesbank vorzunehmen oder einen Handelsteilnehmer, der Kontoinhaber bei einer anerkannten Wertpapiersammelbank ist, mit der Geschäftsabwicklung zu beauftragen. Im Falle von in Wertpapierrechnung verwahrten Wertpapieren wird die Erfüllung der Geschäfte über eine Wertpapiersammelbank gemäß Satz 1 allein vorgenommen, soweit diese eine Durchführung der Wertpapier- und Geldverrechnung sicherstellt. Für die ordnungsgemäße Abwicklung von Geschäften, die in Fremdwährung oder in Rechnungseinheiten notierte Wertpapiere zum Gegenstand haben, ist darüber hinaus erforderlich, dass der Teilnehmer selbst am Clearing in Fremdwährung

26 oder in Rechnungseinheiten teilnimmt oder eine Kontoverbindung zu einer entsprechenden Clearingbank unterhält; vorstehend bezeichnete Teilnehmer und Clearingbanken müssen am Verrechnungsverkehr einer Wertpapiersammelbank gemäß Satz 1 für in Fremdwährung oder in Rechnungseinheiten abzuwickelnde Wertpapiere teilnehmen. Das Unternehmen kann die Abwicklung der an der Börse abgeschlossenen Geschäfte auch über Dritte sicherstellen. Die Geschäftsführung kann auf Antrag des Unternehmens abweichende Abwicklungslösungen zulassen, sofern die ordnungsgemäße Erfüllung der abgeschlossenen Börsengeschäfte sichergestellt ist. [ ] (9) Ein Unternehmen ist zur Teilnahme am elektronischen Handel berechtigt, wenn 1. a) das Unternehmen gemäß 12 und 13 Abs. 1 bis 6 zum Handel an der Börse zugelassen ist, oder b) das Unternehmen über eine Zulassung an einer anderen Wertpapierbörse verfügt, wenn die Börsenordnung der Wertpapierbörse, an der das Unternehmen zugelassen ist, die Teilnahme am elektronischen Handel an einer anderen Wertpapierbörse vorsieht, und das Unternehmen die Voraussetzungen des 13 Abs. 6 und des 17 erfüllt, das Unternehmen die jeweiligen technischen Anforderungen zum Anschluss an das elektronische Handelssystem, zur Teilnahme am elektronischen Handel sowie zur Abwicklung der im elektronischen Handel an der Börse getätigten Geschäfte erfüllt. Die Geschäftsführung kann Näheres in Ausführungsbestimmungen regeln, (10) Das Unternehmen hat die jederzeitige Erreichbarkeit des Unternehmens zu Zwecken der Zwangsregulierung während der allgemeinen Handelszeit sowie eine halbe Stunde vor Börsenbeginn durch Hinterlegung der jeweils aktuellen Anschrift sowie Telefon-, Fax- und -Kontaktdaten sicherzugestellten ist und die Aktualität der Kontaktdaten für die Dauer der Zulassung zu gewährleistent wird. Weitere Bestimmungen zur Erreichbarkeit der Handelsteilnehmer regelt die Geschäftsführung in Ausführungsbestimmungen., und das Unternehmen einen Anschlussvertrag für Handelsteilnehmer mit der Boerse Stuttgart abgeschlossen hat, in dem auch die zu zahlenden Entgelte für die Benutzung des elektronischen Handelssystems festgelegt sind. [ ] [ ] 5. Abschnitt: Direct Market Access, Sponsored Access

27 6. Abschnitt: Zulassung, Einführung und Einbeziehung von Wertpapieren 1. Unterabschnitt: Zulassung und Einführung von Wertpapieren zum Handel in den regulierten Markt 19 Antrag auf Zulassung [ ] (3) Der Zulassungsantrag ist schriftlich an die Geschäftsführung zu richten. Der Antragsteller hat die ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung sicherzustellen. Es gilt 48 Börsenzulassungs-Verordnung (BörsenZulV) mit Ausnahme des Abs. 2 S. 2 Nr.7 lit. a 1. HS. [ ] [ ] 7. Abschnitt: Einstellung, Aussetzung und Unterbrechung des Handels 30 Aussetzung, Einstellung und Unterbrechung des Handels (2) Die Geschäftsführung kann den Handel unterbrechen, wenn dies aus technischen Gründen oder zur Vermeidung sonstiger Gefährdungen für dieder ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit des Börsenhandels erforderlich ist. Eine Unterbrechung des Handels kann auch für einzelne Wertpapiere erfolgen. [ ] [ ] Kapitel II: Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung 32 Handelszeiten von Wertpapieren (4) Wird auf Entscheidung der Geschäftsführung der Börsenhandel unterbrochen, kann die Geschäftsführung die allgemeine und besondere Handelszeit sowie die Handelsphasen von Wertpapieren nach Wiederaufnahme des Handels verlängern. [ ] 35 Ermittlung der Börsenpreise und Art der Notierung

28 [ ] (7) Die Geschäftsführung ist berechtigt, Fehler im Zusammenhang mit der Preisermittlung zu korrigieren. Nähere Bestimmungen der Fehlerberichtigung im elektronischen Handel enthalten die Bedingungen für die Geschäfte an der Börse. Darüber hinaus kann die Geschäftsführung Regelungen zur Korrektur von Fehlern im Zusammenhang mit der Preisermittlung im elektronischen Handel regelt die Geschäftsführung in Ausführungsbestimmungen treffen. Regelungen betreffend Einwendungen gegen Geschäftsbestätigungen enthalten die Bedingungen für Geschäfte. [ ] 39 Zusätze und Hinweise bei der Preisermittlung Bei der Preisermittlung sind nach Maßgabe der Ausführungsmöglichkeiten der vorliegenden Orders fol-gende Zusätze und Hinweise zu verwenden: 1. Zusätze: [ ] f) ratg* = rationiert Geld Sternchen: Eine wirtschaftlich sinnvolle Zuteilung von Orders auf der Kaufseite war nicht möglich. Unlimitierte sowie die zum ermittelten Preis und darüber limitierten Kauforders konnten nicht oder nur teilweise ausgeführt werden. Die Zuteilung erfolgt nach Eingangszeitpunkt der Orders im Orderbuch. Die Liquidität kann durch den QLP gebündelt werden.kleine Große Beträge auf der Überhangseite konnten ganz oder teilweise nicht gehandelt werden. Kleine Beträge auf der Gegenseite wurden vollständig ausgeführt f)g) ratb* = rationiert Brief Sternchen: Eine wirtschaftlich sinnvolle Zuteilung von Orders auf der Verkaufsseite war nicht möglich. Unlimitierte sowie die zum ermittelten Preis und darunter limitierten Verkaufsorders konnten nicht oder nur teilweise ausgeführt werden. Die Zuteilung erfolgt nach Eingangszeitpunkt der Orders im Orderbuch. Die Liquidität kann durch den QLP gebündelt werden. 2. Hinweise: Außerdem werden folgende Hinweise verwendet: [ ] [ ] a) p) ausg = ausgesetzt: Die Notierung ist ausgesetzt, ein Handel ist nicht zulässig; b)a) q) - Z = gestrichen Ziehung: Die Notierung der Schuldverschreibung ist wegen eines Auslosungstermins ausgesetzt. Die Aussetzung beginnt zwei Börsentage vor dem festgesetzten Auslosungstag und endet mit Ablauf des Börsentages danach; c) s) ratg*= rationiert Geld Sternchen: Eine wirtschaftlich sinnvolle Zuteilung von Orders auf der Kaufseite war nicht möglich. Liquidität wird vom QLP

29 gebündelt bis eine wirtschaftlich sinnvolle Zuteilung möglich ist; [ ] 41 Preisdokumentation und Verwertung von Daten (1) Die Handelsdaten, insbesondere die Börsenpreise und die zugehörigen Volumen, werden im elektronischen HandelssystemEDV-System der Börse gespeichert. [ ] 43a Order-Transaktions-Verhältnis Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, innerhalb eines Monats ein angemessenes Verhältnis zwischen den Ordereinstellungengaben, -änderungen und - löschungen zu den tatsächlich ausgeführten Geschäften zu gewährleisten. Das Order-Transaktions-Verhältnis wird jeweils für ein Finanzinstrument und anhand des zahlmäßigen Volumens der jeweiligen Aufträge und Geschäfte bestimmt. Die Geschäftsführung wird ermächtigt, in den Ausführungsbestimmungen für jedes Finanzinstrument ein Order-Transaktions-Verhältnis festzulegen. Die Bestimmung des Order-Transaktionsverhältnis kann insbesondere anhand der Art des Wertpapiers erfolgen. 43b Excessive Usage Fee Für die übermäßige Nutzung des elektronisches Handelssystems innerhalb eines Tages, insbesondere durch unverhältnismäßig viele Ordereinstellungengaben, - änderungen und -löschungen im Verhältnis zu den tatsächlich ausgeführten Geschäften, hat der Handelsteilnehmer eine Excessive Usage Fee zu entrichten. Die Geschäftsführung wird ermächtigt, in den Ausführungsbestimmungen ein angemessenes Verhältnis und die Höhe der Excessive Usage Fee festzulegen. Die Bestimmung des Verhältnisses kann insbesondere anhand der Art des Wertpapiers erfolgen. 43c Kennzeichnung algorithmisch erzeugter Orders und Handelsalgorithmen (1) Die Handelsteilnehmer sind ab dem 1. April 2014 verpflichtet, die durch algorithmischen Handel im Sinne des 33 Abs. 1a S. 1 WpHG erzeugten Orders zu kennzeichnen und die hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen kenntlich zu machen. Die Kennzeichnung der Orders sowie die Kenntlichmachung der jeweils verwendeten Handelsalgorithmen haben über die hierzu vorgesehenen Eingabemöglichkeiten des elektronischen Handelssystemsr Börsensysteme zu erfolgen. Die Kenntlichmachung der jeweils verwendeten Handelsalgorithmen muss nachvollziehbar, eindeutig und widerspruchsfrei sein. [ ]

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