1 Wohnzone W 2a (normal) 2 Wohnzone W 2b (Flachdach) 3 Wohnzone W 2c (verdichtet) 4 Wohnzone Wd (verdichtet und mit Gestaltungsplanpflicht)
|
|
- Judith Böhler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1. Bauzonen 1 Wohnzone W 2a (normal) 2 Wohnzone W 2b (Flachdach) 3 Wohnzone W 2c (verdichtet) 4 Wohnzone Wd (verdichtet und mit Gestaltungsplanpflicht) 5 Zone für Gäste- und Studienzentrum GSZ 6 Kernzone K 7 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA 8 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GSP 9 Gewerbezone G 10 Gewerbezone mit Wohnen GW 11 Kurhauszone Weissenstein 2. Landwirtschaftszone 12 Landwirtschaftszone 3. Schutzzonen und Schutzobjekte 13 Schutzzone Kirchenbezirk 14 Ortsbildschutzzone 15 Schutzzone Wildbach 16 Schutzzone Obere Leegasse 17 Quellschutzzone 18 Kantonale Juraschutzzone 19 Kommunale Landschaftsschutzzone 20 Kantonale Naturreservate 21 Kulturobjekte geschützt / schützenswert / erhaltenswert 22 Naturobjekte geschützt / schützenswert 23 Archäologische Fundstellen Seite 1 von 17
2 4. Übrige Zonen 24 Reservezone 25 Abbauzone Steine 5. Gebiete 26 BLN-Gebiet 27 Kantonales Vorranggebiet Natur und Landschaft 28 Durch Abfälle belastete Standorte 6. Anhang Anhang 1 Anhang 2 Kulturobjekte geschützt / schützenswert / erhaltenswert Naturobjekte geschützt / schützenswert Seite 2 von 17
3 Bauzonen Wohnzone W 2a Nutzung, Bauweise Besondere Vorschriften 1 1 Wohnzone mit normaler Ausnützung. 2 Wohnbauten und nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe gemäss 30 PBG. 3 Geschosszahl 1 oder 2 Ausnützungsziffer 0.35 Gebäudehöhe 7.5m Gebäudelänge, max. 25 m 4 An Hanglagen, deren Neigung des gewachsenen Terrains durchschnittlich 8 % übersteigt, ist die Gebäudehöhe bergseits auf 5.00 m beschränkt und das oberste Geschoss der an der Erschliessungsstrasse talseits liegenden Gebäude darf höchstens 30 cm (OK Fertigboden) höher liegen als das über der Anstosslänge des Baukörpers ausgemittelte Strassenniveau (Messpunkt: Hausachse/Strassenachse). Talseits darf die Traufe nicht höher liegen als bergseits. 5 ES II; allfällige Aufstufungen gemäss Strassenkategorienplan. I. Wohnzone W 2b (Flachdachzone) Nutzung, Bauweise Besondere Vorschriften 2 1 Flachdachzone mit normaler Ausnützung. 2 Wohnbauten und nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbe- triebe gemäss 30 PBG. 3 Geschosszahl 1 oder 2 Vollgeschosse, kein Attika Ausnützungsziffer AZ 0.4 Gebäudelänge max. 30 m max. Gebäudehöhe - talseits: 6.5m - bergseitige Gebäudehöhe der Bergseite der Erschliessung liegenden Gebäude 4.5m 4 In dieser Zone sind Hauptgebäude nur mit Flachdächer bis zu einer Neigung von max. 6 % gestattet. Für eingeschossige An- und Nebenbauten kann die Baubehörde Abweichungen zulassen. Bei bestehenden Flachdachbauten sind Dachsanierungen mit andern Dachformen zulässig, sofern das Dachgeschoss nicht ausgebaut und die Dachneigung auf dem technischen Mindestmass gehalten wird. Seite 3 von 17
4 Das oberste Geschoss der an der Erschliessungsstrasse talseits liegenden Gebäude darf höchstens 30 cm (OK Fertigboden) höher liegen als das über der Anstosslänge des Baukörpers ausgemittelte Strassenniveau (Messpunkt: Hausachse / Strassenachse). 5 ES II; allfällige Aufstufungen gemäss Strassenkategorienplan. II. Wohnzone W 2c (verdichtet) Nutzung 3 1 Wohnzonen für verdichtetes Wohnen. 2 Wohnbauten und nichtstörende Gerwerbe- und Bauweise Dienstleistungsbetriebe gemäss 30 PBG. 3 Geschosszahl 2 Ausnützungsziffer 0.5 Gebäudelänge, max. 40 m Gebäudehöhe 7.5 m 4 ES II III. Wohnzone Wd, (verdichtet und mit Gestaltungsplanpflicht) Nutzung, Bauweise 4 1 Wohnzone für verdichtetes Wohnen, ohne Vorgabe einer maximalen. 2 Wohnbauten und nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbe- triebe gemäss 30 PBG 3 Geschosszahl, AZ, max. Gebäudelänge und Gebäudehöhe werden im Rahmen des Gestaltungsplanes festgesetzt. 4 ES II IV. Zone für Gäste- und Studienzentrum GSZ und Nutzung 5 1 Bauten und Anlagen, die der Ausbildung, Begegnung und Beherbergung dienen ( 32 Abs. 1 PBG). Seite 4 von 17
5 . 2 Geschosszahl 1 oder 2 AZ 0.4 Gebäudehöhe bergseits max m 3 ES II; allfällige Aufstufungen gemäss Strassenkategorienplan V. Kernzone K Nutzung, Bauweise Besondere Vorschriften 6 1 Erhaltung, Nutzung und Ergänzung des historischen Dorfkerns. 2 Öffentliche Bauten, Wohn- und Geschäftshäuser und nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe gemäss 31 PBG. 3 Geschosszahl 2 und 1-geschossige Nebenbauten Ausnützungsziffer 0.5 Gebäudelänge max. 30 m Grünflächenziffer 20% 4 Für Teile der Kernzone besteht die Dorfkernplanung, die im Sinne von unverbindlichen Empfehlungen für einzelne Objekte in Objektblättern konkrete Massnahmen vorschlägt. 5 ES II; allfällige Aufstufungen gemäss Strassenkategorienplan. VI. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Nutzung, Bauweise 7 1 Flächen, die für öffentliche Bauten und Anlagen benötigt werden. 2 Bauten und Anlagen gemäss 34 PBG Geschosszahl: 1 oder 2 Empfindlichkeitsstufe 4 ES II; allfällige Aufstufungen gemäss Strassenkategorienplan. VII. Zone mit Gestaltungsplanpflicht 8 1 Für diese Gebiete ist vor Erteilung einer Baubewilligung ein Gestaltungsplan nach 44 PBG zu erarbeiten mit dem, eine architektonisch und gestalterisch gute Ueberbauung zu erreichen. Seite 5 von 17
6 Nutzung, Waldrand 2 Es gilt die jeweilige Grundnutzung. Von den n der Grundnutzung kann abgewichen werden, wenn dadurch eine bessere Lösung erreicht wird. 3 Mit dem Gestaltungsplan soll die naturnahe landwirtschaftliche Schutzzone Bewirtschaftung oder die Nutzung als Naturgarten des dem Waldrand vorgelagerten Areals sichergestellt werden. Kleinbauten im Waldabstandsbereich sind nicht zulässig. VIII. Gewerbezone G Nutzung Empfindlichkeitsstufe 9 1 Reine Gewerbezone. 2 Gewerbebauten gemäss 32 PBG, mit betriebsnotwendiger Wohnnutzung. 3 Geschosszahl 1 bis 3 Gebäudehöhe, max. 10.5m Grünflächenziffer min ES III; allfällige Aufstufungen gemäss Strassenkategorienplan IX. Gewerbezone mit Wohnen WG Nutzung 10 1 Gewerbezone, gemischt mit Wohnnutzung 2 Es sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnnutzung zulässig. Eine reine Wohnnutzung ist nicht zulässig. Der Wohnanteil ist auf maximal die Hälfte der Bruttogeschossfläche eines Betriebes beschränkt. 3 Geschosszahl 1 oder 2 Gebäudehöhe, max. 7.5 m 4 ES III X. Kurhauszone Weissenstein und Nutzung 11 1 Diese Zone umfasst das Kurhaus Weissenstein mit den dazugehörigen Nebenanlagen und der Umgebung sowie dem Parkplatz. Es handelt sich um eine Bauzone im Sinne von 29 PBG, wo zur Erhaltung sowie massvollen Nutzung und Ergänzung der bestehenden Kurhausanlagen Bauten und Anlagen zulässig sind, die dem Tourismus, dem Sport sowie der Freizeit und Erholung dienen. 2 Geschosszahl: 2 Seite 6 von 17
7 Besondere Vorschriften 3 Wesentliche Neu- und Erweiterungsbauten und anlagen machen einen Gestaltungsplan erforderlich. An-, Um- und Neubauten sind in Dachform, Dachneigung und Bedachung auf die massgeblichen bestehenden Bauten abzustimmen und haben sich typologisch in die bestehenden Strukturen einzuordnen. Die bestehenden Baumbestände sind nach Möglichkeit zu erhalten und abgehende Bäume zu ersetzen. 4 ES II Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone Nutzung Besondere 12 1 Die Nutzung der Landwirtschaftszone richtet sich nach 37 bis PBG. 2 Geschosszahl: 2 Gebäudehöhe: 7.5 m Silos max. 12 m 3 Die Landwirtschaftszone wird teilweise überlagert von der kantonalen Vorschriften Juraschutzzone. Es gelten deshalb die Gestaltungsvorschriften der Juraschutzzone, die im übrigen auch als kommunale Vorschriften in der übrigen Landwirtschaftszone übernommen werden. 4 ES III Schutzzonen und Schutzobjekte I. Schutzzone Kirchenbezirk und Nutzung 13 1 Diese Zone dient der ungeschmälerten Erhaltung derkulturhistorisch bedeutsamen Gebäude um die Dorfkirche und ihrer Umgebung. Es gilt ein Bauverbot für Neubauten. Die bestehenden Gebäude dürfen erneuert, teilweise geändert und angemessen erweitert werden, sofern dadurch die Schutzzone nicht beeinträchtigt wird. Seite 7 von 17
8 Der Schutz der Gebäude und Anlagen in dieser Zone richtet sich nach der Schutzverfügung des Regierungsrates. Im übrigen gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ortsbildschutzzone. Generelle Vorschriften Baugesuche in dieser Zone sind der kantonalen Denkmalpflege zur Genehmigung zu unterbreiten. Bauliche Massnahmen sind möglichst frühzeitig, d.h. im Zeitpunkt des Vorprojektes, mit der Denkmalpflege und der Baukommission abzusprechen. 2 ES II; allfällige Aufstufungen gemäss Strassenkategorienplan. II. Ortsbildschutzzone Nutzung und Gestaltungsbaulinien Gestaltung 14 1 Die Ortsbildschutzzone überlagert Teile der Bauzone, Schutzzone Kirchenbezirk und der Landwirtschaftszone und bezweckt den Schutz und die Erhaltung des historisch wertvollen Ortskerns mit den prägenden Bauten, Strassenräumen, Plätzen und Grünräumen. 2 Gemäss Grundnutzung. 3 Baufelder mit Gestaltungsbaulinien für Neubauten: Wo es für das Ortsbild bedeutsam ist, sind Zahl, Lage und äussere Abmessung der zulässigen Neubauten mit Gestaltungsbaulinien festgelegt. Unter Vorbehalt von 33 KBV besteht die Berechtigung und Verpflichtung, an die Gestaltungsbaulinie zu bauen. Vor Erteilung der Baubewilligung ist die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege einzuholen. 4 Zusätzlich zu Gestaltungsbestimmungen der Grundnutzung: Dachform: Sattel-, Krüppelwalm- oder Walmdächer für Hauptgebäude, inkl. Dachaufbauten und Dachfenster, jedoch ohne Dacheinschnitte. Dachneigung: beidseitig gleiche Neigung zwischen Gr.a.T. Dachvorsprünge: in traditioneller Weise und Ausbildung Bedachungsmaterial: Naturrote oder rotbraune Tonziegel oder ästhetisch gleichwertige Materialien. Materialien und Farbe der Fassaden: Traditionelle und neuzeitliche Baumaterialien wie Holz, Stein, Verputz in warmen oder gebrochenen Tönen Fenster: Stehende Rechteckform in guter Proportion zur Fassade, Unterteilung mit Sprossen kann verlangt werden. Reklamen: Im Rahmen der kantonalen Richtlinien. Seite 8 von 17
9 Abstellplätze: Höchstens 2 Garagentore pro Gebäudeseite. Die BK kann gemäss 42 BVO von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen befreien, die Zahl beschränken, Lage und Gestaltung vorschreiben oder solche nicht zulassen. Bei einer Befreiung reduziert sich die Ersatzabgabe auf die Hälfte. Aussenräume: Aussenräume, Vorplätze und Vorgärten sind in traditioneller Art zu erhalten und mit traditionellen Materialien zu gestalten. III. Schutzzone Wildbach Schutz Vereinbarungen 15 1 Erhaltung, Aufwertung und Pflege des Wildbachs als möglichst natürlicher Bach mit einem naturnahen Ufer und standortgerechter Ufervegetation. 2 Es gelten die Schutzvorschriften der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung ( 31 ff). 3 Zur Erhaltung, Förderung und Anlegung neuer typischer Uferelemente sind Vereinbarungen mit allfälligen Abgeltungen mit Bewirtschaftern und Grundeigentümern anzustreben, mit den im Naturkonzept der Gemeinde und im Mehrjahresprogramm des Kantons dargestellten Massnahmen. Die Koordination mit Massnahmen des Bundes und des Kantons ist durch die vom Gemeinderat bezeichnete Instanz sicherzustellen. IV. Schutzzone Obere Leegasse Schutz 16 1 Nichtbauzone zum Schutz für das Gebäude Obere Leegasse 3 mit dazuge- höriger Hofstatt. 2 In dieser Schutzzone besteht die Pflicht, das schützenswerte Gebäude und die dazugehörige Hofstatt zu erhalten. 3 ES III Seite 9 von 17
10 V. Quellschutzzone 17 Im Gesamtplan sind die Bereiche Schutzzonen S 1, S 2 und S 3 eingetragen. Es gelten die Vorschriften des Schutzzonenreglementes, das in einem separaten Verfahren festgelegt worden ist. VI. Kantonale Juraschutzzone 18 Die im Gesamtplan dargestellte Juraschutzzone steht unter kantonalem Schutz. Es gelten dort die Vorschriften der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 14. November VII. Kommunale Landschaftsschutzzone Bauten Vereinbarungen 19 1 Die Landschaftsschutzzone überlagert die Landwirtschaftszone. Sie bezweckt, unverbaute Geländekammern vor Ueberbauungen freizuhalten, typische Landschaftselemente wie Hecken, Bäume, Ufer und Gehölze ungeschmälert zu erhalten sowie die Aufwertung und Anlegung neuer typischer Landschafts- und Naturelemente zu fördern. 2 Zonenkonforme oder standortgebundene Neubauten und Anlagen sind nur im Bereich von bereits bestehenden Anlagen, Gebäuden bzw. Gebäudegruppen zulässig. Ausserhalb von bestehenden Gebäudegruppen sind Ausnahmen nur für Kleinbauten wie Weideunterstände, Bienenhäuser und standortbedingte Bauten möglich, wenn diese zur Bewirtschaftung erforderlich und auf den beanspruchten Standort angewiesen sind. 3 Zur Erhaltung, Förderung und Anlegung neuer typischer Natur- und Landschaftselemente sind Vereinbarungen mit allfälligen Abgeltungen mit Bewirtschaftern und Grundeigentümern anzustreben, mit den im Naturkonzept der Gemeinde und im Mehrjahresprogramm des Kantons dargestellten Massnahmen. Die Koordination mit Massnahmen des Bundes und des Kantons ist durch die vom Gemeinderat bezeichnete Instanz sicherzustellen. Seite 10 von 17
11 VIII. Kantonale Naturreservate 20 Die im Gesamtplan dargestellten Naturreservate stehen unter kantonalem Schutz. Die Sicherung des Bestandes, d.h. Erhalt und Pflege dieser Reservate richtet sich nach der kantonalen Schutzverfügung. IX. Kulturobjekte geschützt / schützenswert / erhaltenswert Generelle Vorschriften Geschützte Schützenswerte Objekte Erhaltenswerte Objekte 21 1 Baugesuche, die kantonal geschützte Objekte betreffen, sind der kantonalen Denkmalpflege zur Genehmigung und solche, die schützenswerte oder erhaltenswerte Objekte betreffen, zur Stellungnahmen zu unterbreiten. Bauliche Massnahmen an solchen Objekten sind möglichst frühzeitig, d.h. im Zeitpunkt des Vorprojektes, mit der Denkmalpflege und der Baukommission abzusprechen. Im Anhang des Zonenreglementes ist eine Liste dieser Objekte aufgeführt. 2 Die im Zonenplan und im Anhang zum Zonenreglement als geschützt bezeichneten und im Anhang zum Zonenreglement aufgeführten Objekte stehen unter kantonalem Schutz gemäss 122 ff PGB. Die Sicherung des Bestandes, d.h. Erhalt und Pflege dieser Kulturobjekte richtet sich nach der kantonalen Schutzverfügung. 3 Bei den im Zonenplan und im Anhang zum Zonenreglement als schützenswert bezeichneten Objekten handelt es sich um charakteristische Bauten, die als Einzelobjekt oder als Bestandteil einer Gebäudegruppe bzw. des Ortsbildes von Bedeutung sind. Ziel ist es, sie in ihrer ursprünglichen Form und in ihrer alten Bausubstanz möglichst ungeschmälert zu erhalten. Vor der Erteilung einer Baubewilligung ist jeweils deren Unterschutzstellung nach 2 Abs. 2 der kantonalen Kulturdenkmälerverordnung zu prüfen. Wird keine formelle Unterschutzstellung verfügt, gelten die Bestimmungen über die erhaltenswerten Objekte. 4 Für die im Zonenplan und im Anhang zum Zonenreglement bezeichneten erhaltenswerten Objekte sind ihre Stellung, Volumen und äussere Erscheinung wichtig. Für Um- und allfällige Neubauten sind die bestehenden Gebäudedimensionen und -volumen sowie Lage und Stellung massgebend. Die im Plan bezeichneten Einfriedigungen, Mauern und Brunnen sind als Bestandteil der Aussenraumgestaltung nach Möglichkeit zu erhalten. X. Naturobjekte geschützt, schützenswert geschützt 22 1 Die im Gesamtplan und im Anhang zum Zonenreglement bezeichneten Naturobjekte stehen unter kantonalem Schutz gemäss 122 ff PGB. Die Sicherung des Bestandes, d.h. Erhalt und Pflege dieser Naturobjekte richtet sich nach der kantonalen Schutzverfügung. Seite 11 von 17
12 schützens- wert 2 Die in der Ortsbildschutzzone eingetragenen hochstämmigen Bäume sind schützenswert. Bäume, die eingehen oder gefällt werden, sind durch solche passender Art zu ersetzen. Bei den im Gesamtplan eingetragenen geowissenschaftlichen schützenswerten Objekten gelten die im INGESO-Inventar festgelegten Empfehlungen. XI. Archäologische Fundstellen 23 Durch die kantonale Kulturdenkmälerverordnung vom werden die archäologischen Funde und die archäologischen Fundstellen unmittelbar geschützt. Vor dem Erteilen der Baubewilligung sind der Kantonsarchäologie alle Baugesuche zur Zustimmung einzureichen, die sich auf geschützte archäologische Fundstellen beziehen. Üebrige Zonen Reservezone Besondere Bestimmungen 24 1 Reserve für eine allfällige spätere Erweiterung der Bauzone bei ausgewiesenem Bedarf ( 27 PBG). 2 Die Reservezone stellt Nichtbauzone dar und unterliegt dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts. I. Abbauzonen Steine 25 Diese Zonen überlagern den Wald und umfassen die beiden Steinbrüche Weberhüsli und Steingruben, wo im Rahmen von Gestaltungsplänen Steine abgebaut werden dürfen. Nach dem Abbau und der Rekultivierung gilt diese Zone wieder als Wald. Seite 12 von 17
13 Gebiete I. BLN Gebiet 26 Der im Gesamtplan eingetragene BLN - Perimeter umfasst einen Teil des BLN- Gebietes Weissenstein (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, Nr Es gelten die im Bundesinventar festgehaltenen Bestimmungen und Empfehlungen. II. Kantonales Vorranggebiet Natur- und Landschaft 27 Das im Gesamtplan dargestellten Vorranggebiet Natur- und Landschaft ist keine grundeigentümerverbindliche Zone, sondern bezweckt, dort aus kantonaler Sicht schwergewichtig die Landschaft und Lebensräume schützenswerter Tiere und Pflanzen sowie geologisch geomorphologischwertvolle Landschaften vorwiegend mit Vereinbarungen mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern zu erhalten und aufzuwerten. Dieses Gebiet überlagert zum Teil zusammen mit der Juraschutzzone, zum Teil mit der Landschaftsschutzzone den Wald und die Landwirtschaftszone. III. Durch Abfälle belastete Standorte 28 Die stillgelegten Abfalldeponien und Ablagerungen sind in einem entsprechenden Kataster (nach Art. 23 TVA) verzeichnet, der im Verlaufe der Zeit in den Kataster der belasteten Standorte nach Art. 32 c USG überführt wird. Dieser Kataster wird beim kantonalen Amt für Wasserwirtschaft geführt und ist auch bei der Baukommission vorhanden. Der Kataster gibt Auskunft über die Belastungssituation an einem Ort und über die zu treffenden Massnahmen. Bei Durch Abfälle belastete Standorte gilt, dass bei Bauvorhaben durch die Gemeinde Abklärungen im Sinne von 12 der kantonalen Abfallverordnung (KAV) zu veranlassen sind und anfallender Aushub entsprechend seiner Belastung speziell zu verwerten oder entsorgen ist. Seite 13 von 17
14 Beschlossen vom Gemeinderat am 25. Juni 2001 / 4. März 2002 Gemeindepräsidentin Gemeindeschreiber: Ursula Blanchut-Walker Fredy Schmitter Genehmigt durch den Regierungsrat mit Beschluss Nr vom und mit Beschluss Nr. 874 vom Seite 14 von 17
15 Anhang 1 Kulturobjekte geschützt / schützenswert / erhaltenswert (Anhang gemäss 20 Zonenreglement) a) geschützte Objekte Objekt Strasse / Nr. Parz. Nr. Pfarrkirche Kirchgasse St. Michaelskapelle Kirchgasse 11a 611 Pfarrhaus Kirchgasse Schaft eines alten Taufsteines Kirchgasse 625 Kaplanei Engelweg Wasch- und Ofenhaus bei der Kaplanei Engelweg 11a 329 Denktafel und 3 Wappen an der Kaplanei Engelweg Gasthof zum Engel Engelweg Ehemalige Ischermühle Weissensteinstrasse Kächschür Weissensteinstrasse Speicher Spycherweg Restaurant Sternen Weissensteinstrasse Mühle Adam Langendorfstrasse b Bauernhaus Adam Langendorfstrasse 8 581b Speicher Adam Langendorfstrasse 6 581b Kurhaus Weissenstein Vorder Weissenstein 2 3/1095 Untere Brücke über den Wildbach bei Gasthof Engel öff. Areal Bruder Klausen-Votivkreuz Hälegärtlistr. 893 Kellerportal am Bauernhaus Reinhart Weissensteinstrasse Kellerportal am Bauernhaus Hälegärtli Hälegärtli Brunnen beim Gasthof Engel Langendorfstrasse 332/1210 Brunnen beim Bauernhaus Adam-Reinhart Weissensteinstrasse Brunnen beim Bauernhaus Adam-Frei Weissensteinstrasse Brunnen beim Bauernhaus Reinhardt Weissensteinstrasse a Brunnen beim Bauernhaus Reinhart Weissensteinstrasse Brunnen beim Bauernhaus Adam-Buchwalder Hälegärtli Brunnen beim Bauernhaus Sieber Rüttenenstrasse Brunnen beim Gemeindehaus Weissensteinstrasse Dorfbrunnen Dorfplatz öff. Areal Steinkreuz von 1744 Friedhof 611 Bildstöcklein St. Urs und Viktor Osteingang zum Friedhof 747 Bildstöcklein Langendorfstrasse 580b Bildstöcklein Langendorfstrasse 340 Bildstöcklein am Busletenweg Busleten 159 Seite 15 von 17
16 b) schützenswerte Objekte Objekt Strasse / Nr. Parz. Nr. Friedhofshäuschen Kirchgasse 11b 611 Alte Schmiede Langendorfstrasse b Bauernhaus Rüttenenstrasse Bauernhaus Hälegärtlistrasse Bauernhaus Winkel Bauernhaus Obere Leegasse c) erhaltenswerte Objekte Objekt Strasse / Nr. Parz. Nr. Bauernhaus Bellevuestrasse Haus Leegasse Haus Geisshubelweg 1/3 380/1248 Haus Geisshubelweg Haus Winkel Haus Winkel Haus Winkel Haus Winkel Haus Winkel 9/11/13 298/299/622 Haus Winkel 15/17 596/595 Bauernhaus Rüttenenstrasse Bauernhaus Schützenstrasse Haus Langendorfstrasse Haus St. Michaelweg Bauernhaus Engelweg Wohnhaus Engelweg Erstes Schulhaus Kirchgasse Wohnhaus Kirchgasse Haus Weissensteinstrasse Wohnhaus Weissensteinstrasse Gemeindehaus Weissensteinstrasse Restaurant Helvetia Weissensteinstrasse Haus Weissensteinstrasse Bauernhaus Heissacker Sennhaus Vorder Weissenstein Seite 16 von 17
17 Anhang 2 Naturobjekte geschützt / schützenswert (Anhang gemäss 21 des Zonenreglementes) a) geschützte Objekte Objekt (mit Nummer gemäss Gesamtplan) Platte mit Saurierfährten (1) Karsthöhle Nidlenloch (Kant. Naturreservat) (2) Erratischer Block (3) Erratische Blöcke (4) Dolinenreihe Weissenstein (5) Juragarten (6) Ehemalige Kiesgrube Zweiacker (7) Baumgruppe (8) Lage (genaue Lage siehe Gesamtplan) Abbaugebiet Steingruben Hinter Weissenstein Vorberg/Leewald Heimlisbergwald Vorder Weissenstein Weissenstein südwestl. Kurhaus Busleten/Rütimatt Hinter Weissenstein b) schützenswerte Objekte (gemäss dem Inventar geowissenschaftlich schützenswerter Objekte) Objekt Bedeutung Lage INGESO-Nr. Grundmoräne Nesselboden regional / Moränenzug von Fallernboden, Oberfeld und Busleten regional / / Oligozäne Süsswasserkalke mit Fischen, Südportal regional / Richtstollen Fikigrabenprofil regional / Höhle Hafnerloch am Chesselbach lokal / Dolinenreihen Hinterweissenstein lokal / / Objekte zu den Halten 27, des Geologischen Wanderweges Weissenstein regional / / / / / bis Seite 17 von 17
REVISION ZONENREGLEMENT
REVISION ZONENREGLEMENT Themen Allgemeine Informa.onen Vorschläge der Kommission Stellungnahme Gemeinderat Weiteres Vorgehen Fragen und Diskussion ALLGMEINE INFORMATIONEN Kommission Markus Chapuis Erwin
Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen
45.00 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom. Februar 968 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Allgemeines Art. ) Schützenswerte Landschaften,
Gemeinde Münchenbuchsee Revision Arbeitszonenvorschriften und Zonenplanfestlegungen
Gemeinde Münchenbuchsee Revision Arbeitszonenvorschriften und Zonenplanfestlegungen Geltende A-Zonenvorschriften im Baureglement: Art. 62 Arbeitszonen 1 In den Arbeitszonen A1a, A1b, A2a, A2b, A3a und
Bau- und Zonenreglement
Gemeinde Zell Bau- und Zonenreglement vom 3. April 2012 Ausgabe Juli 2012 1 Inhalt A Allgemeines... 5 B Planungsvorschriften... 5 I. Allgemeine Bestimmungen... 5 II. Richtplanung... 5 III. Nutzungsplanung...
Einwohnergemeinde Ostermundigen. Änderung Baureglement MITWIRKUNG_VORPRÜFUNG
MITWIRKUNG_VORPRÜFUNG Einwohnergemeinde Ostermundigen Die (BauR) besteht aus: Ergänzung mit Art. 11a Anpassung im Art. 42 Ziffer 5 weitere Unterlagen: Erläuterungsbericht 12. Januar 2016 ecoptima Spitalgasse
VORPROJEKT WOHNÜBERBAUUNG UND FITNESS-CENTER LANDSTRASSE 44, 4042 TURGI / AG
VORPROJEKT WOHNÜBERBAUUNG UND FITNESS-CENTER LANDSTRASSE 44, 4042 TURGI / AG 1. Situation 2. Katasterplan 3. Eckdaten 4. Vorprojekt 5. Visualisierungen 6. Wohnungsspiegel 7. Flächen Fitness-Center 8. m3-inhalt
Gemeinde Schleitheim. Bau- und Nutzungsordnung
Gemeinde Schleitheim Bau- und Nutzungsordnung 27. September 2011 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeinde Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 II. Art. 9 Art. 10 Art. 11 III. Art.
Richtlinien für Reklameanlagen und Plakatanschlagstellen der Politischen Gemeinde Fällanden
Richtlinien für Reklameanlagen und Plakatanschlagstellen der Politischen Gemeinde Fällanden I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Einleitung 1 Geltungsbereich 2 II. III. IV. BEGRIFFE Reklameanlagen 3 Plakatanschlagstellen
Privater Gestaltungsplan Klinik Lindberg, Winterthur
Kanton Zürich Privater Gestaltungsplan Klinik Lindberg, Winterthur 20.03.2014 Festsetzung durch die Grundeigentümerin am Swiss Healthcare Properties AG Zugerstrasse 74 CH-6340 Baar Unterschrift: Zustimmung
Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung
GEMEINDE GOSSAU ZH Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung (GebVO) Genehmigt vom Gemeinderat am 5. November 05 INHALTSVERZEICHNIS Seite Art. Grundsatz 3 Art. Umfang der öffentlichen
Voll-, Unter-, Dach- und Attikageschosse
Themenblatt Nr. 11 Voll-, Unter-, Dach- und Attikageschosse Ein Fachausdruck und seine unterschiedliche Verwendung Vorschlag zur einheitlichen Begriffsverwendung, Januar 2000 Anpassung aufgrund der SIA
Vorschriften (Synopse alt / neu)
Kanton Zürich Gemeinde Lindau Teil-Änderung Privater Gestaltungsplan Tierstallungen / Vorschriften (Synopse alt / neu) Vom Grundeigentümer bzw. der Bauherrschaft aufgestellt am 9. Januar 2014 Grundeigentümer
Gemeinde Habsburg Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
Gemeinde Gesamtrevision Siedlung und Kulturland 1 Agenda Vorstellung Grundlagen / Vorarbeiten zur der Planungskommission Verfahren Zeitplan Kreditantrag 2 Vorstellung Stefan Giess, dipl. Ing. FH in Raumplanung
Privater Gestaltungsplan Färberei-Areal
Kanton Zürich Privater Gestaltungsplan Färberei-Areal mit öffentlich-rechtlicher Wirkung gemäss 85 PBG Vorschriften 28. Mai 2009 Die Grundeigentümerinnen: Weidmann Management AG, Thalwil... OCWEN AG, Thalwil...
Gemeinde Weggis. Bau- und Zonen - bestimmungen. Ausgabe vom Juli 2010
Gemeinde Bau- und Zonen - bestimmungen Ausgabe vom Juli 2010 Vorbemerkungen Das geltende Bau- und Zonenreglement (BZR) der Gemeinde, welches dasjenige vom 2. Juli 1982 ersetzt hat, wurde von den Stimmberechtigten
Einwohnergemeinde Zuchwil. Umweltschutzreglement
Einwohnergemeinde Zuchwil Umweltschutzreglement Beschluss der Gemeindeversammlung vom 17. Dezember 1990 Seite 2 von 6 Die Einwohnergemeinde Zuchwil gestützt auf 56 Absatz 1 litera a und 113 des Gemeindegesetzes
Gemeinde Lohn SH. Bauordnung 2000. Teilrevision 2007
Gemeinde Lohn SH Bauordnung 2000 Teilrevision 2007 Vorlage Gemeindeversammlung vom 2. Juni 2008 Gemeinde 8235 Lohn SH 2 Bauordnung BAUORDNUNG FÜR DIE GEMEINDE 8235 LOHN SH Die Gemeinde Lohn erlässt aufgrund
Privater Gestaltungsplan Fachmarkt Micasa Dübendorf Parzelle 14194/ 16933 mit öffentlichrechtlicher Wirkung gemäss 85 PBG
Kanton Zürich Stadt Dübendorf Privater Gestaltungsplan Fachmarkt Micasa Dübendorf Parzelle 14194/ 16933 mit öffentlichrechtlicher Wirkung gemäss 85 PBG Bericht Grundeigentümerin: Migros Pfingstweidstr.
Bau- und Umweltrecht. Pierre Brahimi stv. Leiter Amt für Baubewilligungen Stadt St.Gallen Sekretär Baubewilligungskommission
Bau- und Umweltrecht Pierre Brahimi stv. Leiter Amt für Baubewilligungen Stadt St.Gallen Sekretär Baubewilligungskommission Die Baubewilligung Zonenkonformität funktioneller Zusammenhang mit Zonenzweck
EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN
EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN Inhaltsverzeichnis Seite Finanzierung der Abwasserbeseitigung Kostendeckende, verursacherorientierte Gebühren Rechnungsführung Grundeigentümerbeiträge
Solar-Anlagen (PV und thermisch) Bewilligung und Brandschutz
vzgv, Fachsektion Bau und Umwelt, 3. Dezember 2013 Solar-Anlagen (PV und thermisch) Bewilligung und Brandschutz AWEL, Abteilung Energie Beat Lehmann, Energietechnik 1 Solaranlagen: Typen und Eigenschaften
Wegleitung zur Bau- und Zonenordnung 1994 mit Teilrevision 2004
Gemeinde Küsnacht ZH Wegleitung zur Bau- und Zonenordnung 1994 mit Teilrevision 2004 Fassung gemäss Beschluss der Baukommission vom 14. Juni 2005 1. Juli 2005 Inhaltsverzeichnis Seite Abkürzungen der
Erschliessungsprogramm
Gemeinde Fahrwangen Kanton Aargau Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Erschliessungsprogramm 5600 Lenzburg 6280 Hochdorf 4665 Oftringen 5734 Reinach 5703 Seon 5034 Suhr Sägestrasse 6a Bellevuestr.
Gemeindebaureglement (GBR)
Gemeinde Neuenegg Revision der Ortsplanung Gemeindebaureglement (GBR) Inhalt: Einleitung A Geltungsbereich B Nutzungsvorschriften C Baupolizeiliche Vorschriften D Besondere Baurechtliche Ordnungen E Gestaltungsvorschriften
g der Sonnenenergie Infoveranstaltung Donnerstag, 23. August 2012 in Bätterkinden Referent: Andreas Oestreicher y
Nutzung g der Sonnenenergie g Infoveranstaltung Donnerstag, 23. August 2012 in Bätterkinden Referent: Andreas Oestreicher Geschäftsführer Syntas Solutions AG y Ablauf 1. Richtlinien statt Empfehlungen
I. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.
GEMEINDE SCUOL BAUGESETZ
GEMEINDE SCUOL BAUGESETZ INHALTSÜBERSICHT I Allgemeines II Grundlagen III Grundordnung 1. Allgemeines 2. Bauvorschriften 2.1. Gestaltung und Situierung von Bauten und Anlagen 2.2. Verkehrs- und Versorgungsanlagen
Heimland Plaffeien. Planungs- und Baureglement (PBR)
KANTON FREIBURG GEMEINDE PLAFFEIEN Heimland Plaffeien Planungs- und Baureglement (PBR) Stand 4. April 2007 Bearbeitet von: Daniel Baeriswyl / Markus Schluep urbaplan freiburg 0520-PBG-0407-DBA-ms lausanne
Gemeinde Remigen STRASSENREGLEMENT. Mai 2015 / Gemeindeversammlung
STRASSENREGLEMENT Mai 05 / Gemeindeversammlung INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen STRASSENEINTEILUNG 6 Strassenrichtplan.
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht
I. Allgemeine Bestimmungen
Gültig seit. Januar 005 Flurreglement der Einwohnergemeinde Kestenholz Die Gemeindeversammlung, gestützt auf die Kantonale Verordnung über das Bodenverbesserungswesen vom 7..960, das Kantonale Planungs-
Entwicklungsrichtplan Oederlin-Areal
Entwicklungsrichtplan Oederlin-Areal zur betrieblichen und baulichen Entwicklung des Oederlin-Areals in Rieden bei Baden Bestimmungen und Pläne Stand: 30. 06. 2009 Oederlin AG Dr. Thomas Schmid Landstrasse
SOLARANLAGEN VOM GUTEN ZUM BESTEN
Kanton St.Gallen SOLARANLAGEN VOM GUTEN ZUM BESTEN Am richtigen Ort richtig installiert Empfehlungen zur Errichtung von Solaranlagen Eine Kooperation der Energiefachstelle (Baudepartement) mit der Denkmalpflege
GEWERBEBAULAND BREITI RICKENBACH SULZ
GEWERBEBAULAND BREITI RICKENBACH SULZ 6 915 m 2 Gewerbezone (GZ) 8545 Rickenbach Sulz AUF EINEN BLICK Das ebene und voll erschlossene Baugrundstück liegt in der Gewerbezone rund 1 km östlich des Dorfkerns
Kanton Zürich Gemeinde Schwerzenbach PRIVATER GESTALTUNGSPLAN IM VIERI. PLANUNGSBERICHT gemäss Art. 47 RPV
Kanton Zürich Gemeinde Schwerzenbach PRIVATER GESTALTUNGSPLAN IM VIERI PLANUNGSBERICHT gemäss Art. 47 RPV Der Grundeigentümer: Staat Zürich (Beamtenversicherungskasse) c/o Kantonale Liegenschaftenverwaltung
EINWOHNERGEMEINDE AFFOLTERN i.e.
EINWOHNERGEMEINDE AFFOLTERN i.e. ORTSPLANUNG REVISION 2005 / 2006 BAUREGLEMENT 2 INHALTSVERZEICHNIS Seite A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 1. Geltungsbereich; Bedeutung 5 Art. 2 2. Vorbehalt anderer Vorschriften
REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN & GEBÜHRENORDNUNG. Einwohnergemeinde Schnottwil
REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN & GEBÜHRENORDNUNG Einwohnergemeinde Schnottwil OKTOBER 00 ABKÜRZUNGEN: AfU ARA GEP GSchG Amt für Umwelt Abwasserreinigungsanlage Genereller Entwässerungsplan Bundesgesetz
711.61 Kantonale Bauverordnung 1 )
7.6 Kantonale Bauverordnung ) KRB vom. Juli 978 (Stand. Januar 008)) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf des Planungs- und Baugesetzes vom. Juli 978 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf
- 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27.
einwohnergemeinde Stand: 19. Dezember 2003 Gestützt auf - 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27. Dezember 1960 - das kantonale
I. Allgemeine Bestimmungen 3. II. Organe und Zuständigkeiten 3. III. Weganlagen und Vermarkungen 4. IV. Entwässerungen 5. V. Bäume und Hecken 6
Flurreglement 2005 Einwohnergemeinde Gretzenbach Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 II. Organe und Zuständigkeiten 3 III. Weganlagen und Vermarkungen 4 IV. Entwässerungen 5 V. Bäume
Revision Baulinienplan Ortsteil Glarus. Planungsbericht nach Art. 47 RPV. Gemeinde Glarus
Revision Baulinienplan Ortsteil Glarus Planungsbericht nach Art. 47 RPV Gemeinde Glarus Stand Vorprüfung und freiwillige Mitwirkung, 28. April 2015 Bearbeitung Beat Suter Marc Schneiter Jasmin Klein dipl.
Einladung zur Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 23. Oktober 2014, 20.00 Uhr, in der Aula Felsberg
Einladung zur Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 23. Oktober 2014, 20.00 Uhr, in der Aula Felsberg Traktanden 1. Genehmigung Protokoll der Gemeindeversammlung vom 08. April 2014 2. Teilrevision des Baugesetzes
Bau- und Zonenreglement
Kanton Luzern Bau- und Zonenreglement vom 25. Mai 2009 Stand: 31. Oktober 2014 Impressum Auftraggeber: Auftragnehmer: Verfasser: Wolhuserstrasse 3 Postfach 69 6122 Menznau tsp raumplanung Theo Stierli
Baureglement Riedern
Kanton Glarus Gemeinde Glarus Baureglement Riedern 1. Juli 2011 Mit Hinweisen auf vorgehendes, übergeordnetes Recht (insb. RBG, BauV, VBauV) Bei Fragen wenden Sie sich an: Bau und Umwelt, Gemeindehaus
45088 Nr. 1093 / 11. März 2014 AZA 8484 Weisslingen. Mitteilungsblatt
Extrablatt 45088 Nr. 1093 / 11. März 2014 AZA 8484 Weisslingen Gemeindeversammlung Mitteilungsblatt der Gemeinde Weisslingen Einladung der stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner von Weisslingen
Reglement über Parkplätze für Motorfahrzeuge
Reglement über Parkplätze für Motorfahrzeuge vom 27. März 1984 Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf 147 des Planungs- und Baugesetzes (PBG), 42 der kantonalen Bauverordnung (KBV) und
Merkblatt Bauen am Hang
Merkblatt Bauen am Hang Das Merkblatt richtet sich an Bauherrschaft und Planende. Es zeigt im Sinne einer Checkliste und mit Skizzen die wichtigsten inhaltlichen und formalen Anforderungen an das Bauen
Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung des Ortsteils Türkendorf. Gestaltungs- und Werbeanlagensatzung Spremberg, Ortsteil Türkendorf
Beschlossen unter Beschluss-Nr. G/IV/05/0366 veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Spremberg Nr. 3/06 vom 10.02.2006 6.16 Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung des Ortsteils Türkendorf Gestaltungs-
Gemeinde Laufenburg STRASSENREGLEMENT
STRASSENREGLEMENT Stand 03.12.2010 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 2 5 2 Strassenrichtplan
GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT. Juni 2005 1. Entwurf 8. Juni 200
GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT Juni 2005 1. Entwurf 8. Juni 200 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1
Schutz der Umgebung von Denkmälern
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege EKD Schutz der Umgebung von Denkmälern Grundsatzpapier Referenz/Aktenzeichen 362.64 1. Ziel Jedes Denkmal steht in
Gestaltungssatzung. Die Umgrenzung des Gesamtgebietes ist im beigefügten Lageplan (Anlage 1) dargstellt.
Gestaltungssatzung Satzung der Stadt Zwönitz zum Schutz der Eigenart des Orts- und Stadtbildes, zur Durchführung bestimmter baugestalterischer Absichten Auf der Grundlage des 83, Abs.1 des Gesetzes über
Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV
Kanton Zürich Gemeinde Grüningen Teilrevision Nutzungsplanung Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV Öffentliche Auflage / Vorprüfung Suter von Känel Wild AG Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse
Satzung. Weitergehende Vorschriften enthalten die folgenden Absätze 3 und 4 nur für den Außenbereich und reine und allgemeine Wohngebiete.
Satzung über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten sowie über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen und Plätze der Stadt Gütersloh
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1507.1 (Laufnummer 12301) KANTONSRATSBESCHLUSS
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1507.1 (Laufnummer 12301) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND VERLÄNGERUNG DER LAUFZEIT DES RAHMENKREDITS ZUR ABGELTUNG DINGLICHER RECHTE BEI MASSNAHMEN FÜR DEN NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
Einwohnergemeinde Unterseen
761.1 Einwohnergemeinde Unterseen Reglement über die Bewirtschaftung öffentlicher Parkplätze (Parkplatzreglement) Gemeindeversammlung vom 05.06.2000 in Kraft ab 01.08.2000 1 Reglement über die Bewirtschaftung
Luterbach Ruchacker / Bödeliacker Grundstück 23 601 m 2 / 7 142 m 2
Bauland Luterbach Ruchacker / Bödeliacker Grundstück 23 601 m 2 / 7 142 m 2 2012 Google Cnes/Spot Image/DigitalGlobe, Flotron/Grunder Ingenieure, GeoEye, Kanton Solothurn Bauherrschaft Generalunternehmung
G E M E I N D E U N T E R K U L M. Strassenreglement
G E M E I N D E U N T E R K U L M Strassenreglement gültig ab 0. April 006 Inhaltsverzeichnis Seite Inhalt A. Allgemeine Bestimmungen 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche Strassen, Wege und Privatstrassen,
Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg. Baureglement. Stand 8. Dezember 2008 Version PdF
Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg Baureglement Stand 8. Dezember 2008 Version PdF Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatz 1 Zweck und Geltung 2 2 Bau- und Werkkommission 2 2 Verfahren 3 Baubewilligungsverfahren
Musterblatt Berechnung Baumassenziffer
Musterblatt Berechnung Baumassenziffer Grundsätze: Die Baumassenziffer bestimmt, wieviele Kubikmeter anrechenbaren Raums auf den Quadratmeter Grundstücksfl äche entfallen dürfen ( 254 Abs. 2 PBG). Bei
Bericht des Regierungsrats über einen Kredit zum Erwerb des Baurechts auf der Parzelle Nr. 4352, Grundbuch Sarnen
34.13.04 Bericht des Regierungsrats über einen Kredit zum Erwerb des Baurechts auf der Parzelle Nr. 4352, Grundbuch Sarnen 27. Mai 2013 Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Kantonsräte Wir unterbreiten
F L U R R E G L E M E N T DER EINWOHNERGEMEINDE BIBERIST
F L U R R E G L E M E N T DER EINWOHNERGEMEINDE BIBERIST vom 16. Dezember 2004 1-2004 1 Flurreglement 631 vom 16. Dezember 2004 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Biberist, gestützt auf die
Der Stadtrat an den Gemeinderat. Gesamtrevision des Baureglements der Stadt Frauenfeld
Der Stadtrat an den Gemeinderat Botschaft Datum 8. Dezember 2015 Nr. 8 Gesamtrevision des Baureglements der Stadt Frauenfeld Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Mit der vorliegenden Botschaft
VOLKSABSTIMMUNG. 18. Mai 2014
VOLKSABSTIMMUNG 18. Mai 2014 über den Einwohnerratsbeschluss vom 25. November 2013 betreffend Quartierplanung Fachmarkt Grüssenhölzli / Sondervorlage für Gemeindebeitrag Entsorgung Altlasten von netto
Einwohnergemeinde Dornach
Einwohnergemeinde Dornach REGLEMENT ÜBER DIE GRUNDEIGENTÜMERBEITRÄGE UND -GEBÜHREN Inhaltsverzeichnis: I. Geltungs- und Anwendungsbereich 1 Geltungs- und Anwendungsbereich 2 Inhalt II. Verkehrsanlagen
Ergänzung Quartierplan «Chalavus», St. Moritz-Bad
Gemeinde St. Moritz Kanton Graubünden Ergänzung Quartierplan «Chalavus», St. Moritz-Bad Vorschriften Beschlossen vom Gemeindevorstand am: 27. Dezember 2010 In Rechtskraft erwachsen am:... Der Präsident:
EINWOHNERGEMEINDE SEEBERG
EINWOHNERGEMEINDE SEEBERG ORTSPLANUNG TEILREVISION 2003 BAUREGLEMENT GENEHMIGUNGSEXEMPLAR 15. Januar 2004 2 A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN INHALTSVERZEICHNIS Seite A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 1. Geltungsbereich;
GESTALTUNGSSATZUNG der GEMEINDE DIETRAMSZELL
GESTALTUNGSSATZUNG der GEMEINDE DIETRAMSZELL Örtliche Bauvorschrift zur Ortsgestaltung der Gemeinde Dietramszell. Die Gemeinde Dietramszell will durch planerische und gestalterische Maßnahmen ihr Straßen-,
Medienkonferenz vom 14. Mai 2014
Änderung der Überbauungsordnung Dorfzentrum Medienkonferenz vom 14. Mai 2014 www.zentrum-muensingen.ch www.muensingen.ch Ablauf Begrüssung Änderung der Überbauungsordnung Das Projekt im Überblick Einkaufen
Gemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT
Gemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT Genehmigungsexemplar Gemeindeversammlung vom 26.11.2010 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS 6 A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck, Geltungsbereich 3 2 Allgemeines 3 3 Öffentliche
! VerfUgung. Revision kommunale Richt- und Nutzungsplanung - Genehmigung EINGA NG
! VerfUgung Baudirektlon Kanton Zürlch Amt f0r Raumentwicklung Abteilung Raumplanung Referenz-Nr.: ARE'l 5-1 979 EINGA NG 2 2. Dez. Nr. 19791 '15 vom 17. Dezember Kontakt Thomas Gasser, Gebietsbetreuer
Stadt Luzern Städtebau
AB Stadt Luzern Städtebau Merkblatt für Grundeigentümer, Bauherren und Architekten Mit diesem Merkblatt möchten wir Ihnen die am meisten gestellten Fragen beantworten, die im Zusammenhang mit Baugesuchen
Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Bahnhofstrasse 15 6002 Luzern Telefon 041-228 51 55 Telefax 041-210 65 73 buwd@lu.ch www.lu.ch Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund
Berieselungsreglement der GEMEINDE Törbel
Seite 1 Berieselungsreglement der GEMEINDE Törbel Art. 1 Aufsichtsbehörde und Geltungsbereich 1 Die Berieselungsanlage ist ein Betriebszweig der Gemeinde. Die Bewirtschafter leisten einen Beitrag an die
Gemeinde Degen BAUGESETZ. Legende: (1.1) Hinweis auf die entsprechenden Kapitel und Ziffern im Anhang I (IVHB, KRVO, SIA 416)
Gemeinde Degen BAUGESETZ Legende: (1.1) Hinweis auf die entsprechenden Kapitel und Ziffern im Anhang I (IVHB, KRVO, SIA 416) Baugesetz Degen 1 Genehmigt durch Regierung INHALTSÜBERSICHT I Allgemeines II
I. Allgemeine Bestimmungen
Entwurf RPD vom 07.01.014 73 Flurreglement vom... Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf 7 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 4. Dezember 1994, der Verordnung
Reglement über Reklamen und Signale
GEMEINDE BIRSFELDEN 18-3 Reglement über Reklamen und Signale vom 18. März 1991 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich 1 A. REKLAMEN 1 2. Bewilligungspflicht 1 3. Grundsatz 1 4. Zuständigkeit, Verfahren,
Botschaft. Sanierung altes Posthaus, Silenen
Einwohnergemeinderat Gotthardstrasse 217 6473 Silenen Tel : 041 884 81 10 Fax : 041 884 81 11 E-mail : gemeindeverwaltung@silenen.ch Homepage : www.silenen.ch Botschaft Sanierung altes Posthaus, Silenen
Förde Entwicklungs- und Treuhandgesellschaft
Förde Entwicklungs- und Treuhandgesellschaft mbh Wohnen im Ortsteil Neu Schloen Wohnen in einem lebendigen Ort und in naturnaher Umgehung Ortsbeschreibung Inmitten der Mecklenburgischen Seenplatte liegt
Gemeinde Leibstadt STRASSENREGLEMENT
STRASSENREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht STRASSENEINTEILUNG 5 Strassenrichtplan. Einteilung nach Benützung 6 Kantons- und
BERNISCHES VERWALTUNGS- UND VERFAHRENSRECHT BAU- UND BAUPOLIZEIRECHT. 8. März 2016. Prof. Dr. Beat Stalder
BERNISCHES VERWALTUNGS- UND VERFAHRENSRECHT BAU- UND BAUPOLIZEIRECHT 8. März 2016 Prof. Dr. Beat Stalder Gesetzliche Grundlagen und Regelungszuständigkeit Bundesrecht Baubewilligungspflicht (Art. 22 Abs.
Gemeinde Leuk. Reglement über die Wohnbauförderung
Reglement über die Wohnbauförderung Homologation durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 05. November 2008 Reglement über die Wohnbauförderung Seite 2 Reglement über die Wohnbauförderung Seite 3 INHALTSVERZEICHNIS
STADT ILLNAU-EFFRETIKON
STADT ILLNAU-EFFRETIKON Agasul Bietenholz Bisikon Effretikon First Horben Illnau Kemleten Luckhausen Mesikon Ober-Kempttal Ottikon NATUR IM SIEDLUNGSRAUM Konzept für die Förderung einer naturnahen Umgebung
Privatstrassen und (Fuss-) Wege sind von Privaten erstellte Strassen und Wege, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sind.
Strassenreglement vom 7. Juni 03 Die Gemeindeversammlung Densbüren, gestützt auf 34 Abs. und 03 ff des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 9. Januar 993 sowie
INHALTSVERZEICHNIS A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN B BAUVORSCHRIFTEN. 1. Erschliessung. II Bauweise 6. III Bauabstände. Seite
Einwohnergemeinde Sumiswald Baureglement 2008 INHALTSVERZEICHNIS A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 1. Geltungsbereich; Bedeutung 1 Art. 2 2. Vorbehalt anderer Vorschriften a) eidg./ kant. Erlasse Art. 3
Ebmatingen Gemeinde Maur am Pfannenstiel, oberhalb des Greifensees
1 Zu verkaufen in Ebmatingen Gemeinde Maur am Pfannenstiel, oberhalb des Greifensees Grundstück 739 m 2 mit Einfamilienhaus (Abbruch-/Sanierungsobjekt) www.rls-zh.ch Bauzone Wohnzone W1/Maur (www.maur.ch)
Planungsbericht (nicht Bestandteil der Festsetzung) August 2011. Verfasser: ernst niklaus fausch architekten eth/sia gmbh. Feldstrasse 133 8004 Zürich
KANTON ZÜRICH Privater Gestaltungsplan Kirchgasse Kloten Planungsbericht (nicht Bestandteil der Festsetzung) August 2011 Verfasser: ernst niklaus fausch architekten eth/sia gmbh Feldstrasse 133 8004 Zürich
Bericht. des Gemeinderates an den Stadtrat. betreffend
20150114 Bericht des Gemeinderates an den Stadtrat betreffend Erwerb Grundstück Biel-Grundbuchblatt Nr. 5281, im Eigentum von Herr Michael Burri in 2564 Bellmund für die Entwicklung des Schnyder-Areals
Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 57. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses
Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 57 zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses über die Genehmigung der Abrechnung über den Bau des Entlastungskanals Steinibach in der Gemeinde Horw 5. Mai
Zu verkaufen in Sissach. Wohnhaus mit 482 m 2 Grundstück.
Zu verkaufen in Sissach. Wohnhaus mit 482 m 2 Grundstück. Inhaltsverzeichnis. Sissach bietet Lebensqualität im Ergolztal. 4 Lage. 6 Situationsplan. 7 Grundstücksdaten. 8 Bauvorschriften. 9 Gebäudebeschrieb.
GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement
GEMEINDE HORNUSSEN Strassenreglement INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 1 5 1 Strassenrichtplan
M A R T I R E C H T S A N W Ä L T E
M A R T I R E C H T S A N W Ä L T E eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Glarus Mitglieder des Schweiz. Anwaltsverbandes Telefon 055 640 39 39 Telefax 055 640 40 03 e-mail: info@marti-rechtsanwaelte.ch
Wohnhaus und Magazin mit Garagen Schneelihaus. Liegenschaft Gemeinde Walenstadt, Parzell-Nr. 376 VERKAUFSDOKUMENTATION
Wohnhaus und Magazin mit Garagen Schneelihaus Liegenschaft Gemeinde Walenstadt, Parzell-Nr. 376 VERKAUFSDOKUMENTATION Inhaltsverzeichnis Informationen zur Standortgemeinde... 3 Kennzahlen... 3 Makrolage...
INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINES. Artikel. Geltungsbereich Natur und Heimatschutz Baubehörde Ausnahmen Planungszone II.
INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINES Geltungsbereich Natur und Heimatschutz Baubehörde Ausnahmen Planungszone Artikel 1 2 3 4 5 II. GRUNDORDNUNG 1. Allgmeines Grundordnung Zonenplan Genereller Genereller
BRUGG KANTONALES SEMINAR
STRATEGISCHER BERICHT Entwurf Nr. 37.621.000 BRUGG KANTONALES SEMINAR Baslerstrasse 43-49, 5200 Brugg Empfehlung: Entwickeln 05. MAI 2010 VORWORT Die Besonderheiten von Immobilien sind u.a. eine lange
Dorfkernentwicklung Alberschwende
Dorfkernentwicklung Alberschwende Aktueller Stand: Verkehrsproblematik Grundlagen, Vorarbeiten zum Dorfkern Analyse Städtebau und Ortsbild Qualität der Einzelobjekte, aktuelle und anstehende Projekte im
Förde Entwicklungs- und Treuhandgesellschaft mbh. Wohnen in der Gemeinde Munkbrarup
Förde Entwicklungs- und Treuhandgesellschaft mbh Wohnen in der Gemeinde Munkbrarup Bebauungsplan Nr. 9 Brennacker Ruhige, ländliche und familienfreundliche Lage mit idealen Verkehrsanbindungen Verkauf
GEMEINDE TANNHEIM. SATZUNG über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan. Mooshauser Weg. - zum Satzungsbeschluss
II) SATZUNG über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Mooshauser Weg Fassung vom: 26.07.2010 / 05.10.2010 - zum Satzungsbeschluss RECHTSGRUNDLAGEN Landesbauordnung für Baden- Württemberg (LBO)
Antrag. Uster, 29. Juni 2010 Nr. 611/2010 V4.04.71. An die Mitglieder des Gemeinderates
Uster, 29. Juni 2010 Nr. V4.04.71 Stadtrat An die Mitglieder des Gemeinderates Postulat Nr. 611 der Ratsmitglieder Petra Bättig und Matthias Bickel betreffend «Alternative Heizsysteme in geschützten Ortsbildern»
Strassenreglement 01.01.2010
GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Strassenreglement 0.0.00 7..009 Strassenreglement Seite INHALTSVERZEICHNIS Seite STRASSENREGLEMENT 3 A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche