Beschluss MV Kreisverband Jena, Bündnis 90/Die Grünen vom :
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- Arwed Gärtner
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1 Beschluss MV Kreisverband Jena, Bündnis 90/Die Grünen vom : Novellierung Kommunaler Finanzausgleich Die Thüringer Landesregierung berät derzeit einen Gesetzesentwurf zur Novellierung des Kommunalen Finanzausgleichs 2016/2017. Dieser gegenwärtige Gesetzesentwurf enthält aus unserer Sicht neben vielen guten Neuerungen aber auch einige Ungereimtheiten, die dringend zu verbessern sind. Sollte der Gesetzesentwurf in seiner jetzigen Form beibehalten werden, sind erhebliche Nachteile für den kommunalen Haushalt der Stadt Jena zu erwarten gemeinsam mit sicher unbeabsichtigten Fehlanreizen. Wir möchten auf drei wesentliche Punkte hinweisen, bei denen wir uns eine Korrektur des Entwurfes wünschen: 1. fiktiver Hebesatz der Gewerbesteuer I n Artikel 1 Punkt 6. des Gesetzesentwurf wird der fiktive Hebesatz von derzeit 357% auf 395% ab 2019 erhöht. Je höher der fiktive Hebesatz die kommunalen Gewerbesteuer gewichtet, desto höher ist die ermittelte Steuermesszahl, die von der Bedarfsmesszahl abgezogen wird. In der Folge sinken die Schlüsselzuweisungen. Der Effekt betrifft Kommunen umso stärker, je mehr Gewerbesteuer sie generieren. Bündnis 90/Grüne Jena lehnen eine Erhöhung des fiktiven Hebesatzes der Gewerbesteuer ab. Kommunen mit überdurchschnittlichen Gewerbesteuereinnahmen leisten bereits jetzt einen wichtigen Beitrag zur solidarischen Finanzierung kommunaler Aufgaben. Kommunen dürfen aber nicht für ihre Bemühungen, Gewerbesteuern einzunehmen, bestraft werden. Die Erhöhung des fiktiven Hebesatzes setzt den falschen Anreiz, (überdurchschnittliche) Gewerbesteuereinnahmen zu vermeiden, obwohl wir Einnahmen dringend benötigen.. Der Effekt gilt insbesondere für die Stadt Jena. Im Thüringenvergleich erzielt sie überdurchschnittliche Gewerbesteuereinnahmen. Sollte der Hebesatz wie geplant erhöht werden, rechnen wir mit Mindereinnahmen von mehr als 2 Mio Euro ab Dabei liegt J ena nur im Mittelfeld der Steuerkraft im Bundesvergleich. 2. Kappungsgrenze Sozialkostenansatz In Artikel 1 Punkt 7 des Gesetzesentwurfes wird der Soziallastenansatz von 8 auf 14 ab 2016 erhöht. Die Kappungsgrenze der Kostenerstattung von 95 bis 105 Prozent wird jedoch nicht angepasst. Bündnis 90/Grüne Jena fordern eine Aufhebung der Kappungsgrenze. Die stärkere Gewichtung von Sozialkosten ist richtig. Allerdings müssen die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Je erfolgreicher die Integration von SGB II/SGB XXII Fällen, desto geringer ist der Finanzbedarf. Allerdings sind die verbleibenden Fälle überdurchschnittlich schwer und damit teuer. Die Erhöhung des Sozialkostenansatzes bei Beibehaltung der Kappungsgrenze führt zu Mehrbelastungen von Städten und Landkreise, die sich um gute
2 Integration von SGB II / SGB XII Fällen bemühen. Gute Sozialarbeit darf nicht bestraft werden. Das gilt insbesondere, da dies gesetzliche Pflichtleistungen mit geringen Einflussmöglichkeiten sind. Die Stadt Jena darf stolz sein auf ihre Integrationsbemühungen. Die Zahl der Arbeitssuchenden ist im Thüringenvergleich niedrig. Die Unterstützung von gesundheitlich Beeinträchtigten und von Alten wird groß geschrieben. Diese an sich wünschenswerte Ergebnisse würden aus unserer Schätzung mit einem Millionenbetrag bestraft, wenn die Kappungsgrenze nicht aufgehoben wird. Das kann keine soziale Politik wollen. 3. Mehrbelastungsausgleich In Artikel 1 Punkt 10 a) des Gesetzesentwurf werden die pauschalen Erstattungsbeträge pro Einwohner des Landes für Aufgaben der Kommunen und Landkreise im übertragenen Wirkungskreis angepasst. Bündnis 90/Grüne Jena fordern gleiche Aufgaben gleiche Erstattung. Je Einwohner werden kreisfreien Städten entweder 5 Prozent oder 18 Prozent weniger erstattet, als Landkreisen und ihren kreisangehörigen Gemeinden.Die Aufgaben, die im übertragenen Wirkungskreis erfüllt werden, sind jedoch gleich. Die Ungleichbehandlung ist willkürlich und ohne Grund.
3 Erläuterung zum fiktiven Hebesatz Je höher der fiktive Hebesatz die kommunalen Gewerbesteuer gewichtet, desto höher ist die ermittelte Steuermesszahl, die von der Bedarfsmesszahl abgezogen wird. In der Folge sinken die Schlüsselzuweisungen. Der Effekt betrifft Kommunen umso stärker, je mehr Gewerbesteuer sie generieren. Da die Gesamtsumme der Schlüsselzuweisung sich jedoch nicht verändert, lediglich die Verteilung zwischen den Kommunen, verlieren diejenigen Kommunen, die überdurchschnittliche Gewerbesteuereinnahmen erzielen. Die Thüringischen Kommunen liegen bei der Gewerbesteuerkraft weit unter Bundesdurchschnitt.
4 Erläuterung zum Soziallastenansatz Durch den Soziallastenansatz wird den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Bedarfsgemeinschaften und die Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gewährt. Der Sozialkostenansatz gewichtet Fälle des SGB II und SGB XII. Je höher der Sozialkostenansatz, desto höher ist der Finanzbedarf der Kommunen pro SGBII/SGBXII Fall und damit die Schlüsselzuweisung. Allerdings sind die tatsächlichen Kosten pro Fall je nach Gemeinde sehr unterschiedlich, weshalb die Soziallastenansatz auf Basis der tatsächlichen Kosten nochmal gewichtet wird. Diese Gewichtung findet aber nur im Rahmen von 95 Prozent bis 105 Prozent der durchschnittlichen Kosten in Thüringen statt. Dies ist die so genannte Kappungsgrenze. Sollten die tatsächlichen Kosten höher als 105 Prozent vom Landesdurchschnitt abweichen, werden diese Kosten nicht erstattet. Da die Gesamtsumme der Schlüsselzuweisung sich jedoch nicht verändert, lediglich die Verteilung zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten, verlieren diejenige Landkreise und Kommunen, die höhere Kosten als 105 Prozent des Landesdurchschnitts besitzen. Die Kosten für SGB II Fälle sind in erfolgreichen Regionen naturgemäß höher, da es zwar weniger Arbeitssuchende gibt, die verbleibenden Fälle jedoch schwerwiegender sind und mehr Bedarf haben. Die tatsächlichen Kosten für SGB XII bestimmen sich im Wesentlichen durch die Lebenshaltungskosten in der jeweiligen Region. Anlage 3 Anzahl und Kosten SGB II und SGB XII in Thüringen 2013
5 Erläuterung zum Mehrbelastungsausgleich Die Erstattung erfolgt pro Einwohner nach Kreisfreien Städten, Landkreise, sowie große und kleine Kommunen in Landkreisen getrennt. Der Betrag für kreisfreie Städte ist deutlich geringer, als der summierte Betrag von Landkreisen und ihren kreisangehörigen Gemeinden, obwohl die gleichen Aufgaben wahrgenommen werden. Beispiele: Verkehrssicherungspflicht, Straßenausbaubeiträge, Ordnungsaufsicht, Lebensmittelkontrolle, Brandschutzauflagen, Bauordnung
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