Satzung für den Tourismusverein Altes Land
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- Angela Otto
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1 Satzung für den Turismusverein Altes Land 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Turismusverein Altes Land und sll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.v.. 2. Im Lg des Turismusvereins Altes Land e.v. können die Namen der beteiligten Kmmunen erwähnt bzw. aufgeführt werden. 3. Der Verein hat seinen Sitz in Jrk. 4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein Turismusverein Altes Land verflgt in erster Linie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenrdnung. Er ist selbstls tätig und verflgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Vrrangiger Zweck des Vereins ist die nachhaltige Förderung des Turismus im Alten Land und Hrneburg. Zur Erfüllung dieses Zwecks nimmt der Verein flgende Aufgaben wahr: Bildung eines reginalen turistischen Netzwerkes für die Regin Altes Land und Hrneburg Überreginale Interessenvertretung und Kperatin mit den bereits in Bund, Land und Landkreis bestehenden turistischen Organisatinen und den hiesigen Wirtschafts- und Szialpartnern Entwicklung eines gemeinsamen Leitbildes für die Regin Altes Land und Hrneburg Ab Unterhaltung und Betrieb einer Turistik-Zentrale in Jrk und zukünftig mit Außenstellen in den Samtgemeinden Lühe und Hrneburg. Erhalt und Ausbau der turistischen Infrastruktur Zielgruppen- und Angebtsausweitung unter besnderer Beachtung der Schaffung naturverträglicher und reginaltypischer Angebte mit Alleinstellungsmerkmalen Entwicklung und Pflege der Kulturlandschaft als Turismus- und Erhlungsregin unter Bewahrung und Förderung der naturräumlichen Besnderheiten im Sinne einer nachhaltigen Reginalentwicklung
2 Unterstützung und Förderung der Heimatverbundenheit in den Gemeinden der Regin, der Traditins- und Brauchtumspflege, der Denkmalpflege swie beim Erhalt der plattdeutschen Sprache Öffentlichkeitsarbeit, Imagepflege, Marketing und Organisatin der turistischen Internet-Präsenz für die Regin Erarbeitung und regelmäßige Frtschreibung eines Turismusknzeptes für die Regin Infrmatin und Beratung der Vereinsmitglieder auch unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung Organisatin und Durchführung vn öffentlichen Veranstaltungen Fördermittelmanagement, Gewinnung vn Fördermitteln für turistische Prjekte in der Regin in Zusammenarbeit mit den Kmmunen Förderung des Ehrenamtes in turistischen Aufgabenbereichen 3. Die Mitgliederversammlung kann die Befugnis, weitere Aufgabenfelder im Sinne vn 2 Nr. 2 festzulegen, auf den Vrstand übertragen. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine snstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Persn durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, der durch unverhältnismäßig hhe Vergütung begünstigt werden. 5. Alle Inhaber vn Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 3 Mitgliedschaft 1. Jede natürliche Persn ab Vllendung des 18. Lebensjahres und jede juristische Persn swie snstige Vereinigungen können Mitglieder des Vereins werden. Juristische Persnen üben ihre Rechte als Mitglieder durch die vn ihnen rdnungsgemäß berufenen Vertreter/innen aus. Sfern hierfür gesetzliche Regelungen bestehen, sind diese maßgebend. 2. Die Gemeinde Jrk swie die Samtgemeinden Hrneburg und Lühe, swie ggf. die Freie und Hansestadt Hamburg für den Hamburger Bereich des Alten Landes, sind besndere Mitglieder hinsichtlich der Beitragszahlung und des Stimmrechts. Innerhalb einer Samtgemeinde ist vn der Samtgemeinde und ihren Mitgliedsgemeinden zu entscheiden, wer die besnderen Mitgliedsrechte und Pflichten wahrnimmt. 3. Der Beitritt muss beim Vrstand schriftlich beantragt werden. Über ihn entscheidet der Vrstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuchs, die mit Gründen zu versehen ist, ist innerhalb eines Mnats nach Zugang des ablehnenden Bescheides der schriftliche Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit einfacher Mehrheit auf der nächsten rdentlichen Mitgliederversammlung endgültig über den Antrag entscheidet. 4. Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen, die Zweck und Aufgaben des Vereins unterstützen wllen. 5. Jedes Mitglied erhält eine schriftliche Mitgliedschaftsbestätigung.
3 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet: 1.1 durch freiwilligen Austritt, 1.2 durch Streichung vn der Mitgliederliste, 1.3 durch Ausschluss aus dem Verein, 1.4 bei natürlichen Persnen mit dem Tde des Mitglieds, 1.5 bei juristischen Persnen durch Auflösung der Verlust der Rechtspersönlichkeit. 2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vrstand zu erklären. Er ist bei den besnderen Mitgliedern gemäß 3 Nr. 2 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist vn zwölf Mnaten zum Schluss des flgenden Kalenderjahres zulässig, ansnsten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist vn drei Mnaten zum Ende des laufenden Kalenderjahres zulässig. Der Austritt befreit nicht vn der Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr bzw. für die besnderen Mitglieder gemäß 3 Nr. 2 für das flgende Kalenderjahr. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vrstandes vn der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es seiner Beitragspflicht gemäß 5 nicht nachkmmt und seinen Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr schuldig bleibt. 4. Mitglieder, die dem Vereinszweck schaden, können vm Vrstand durch Beschluss aus dem Verein ausgeschlssen werden. Vr der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich der schriftlich vr dem Vrstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem begründet mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb vn zwei Wchen Einspruch bei der Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschlussbeschluss. Das betrffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht. Macht das Mitglied vn dem Recht des Einspruchs keinen Gebrauch der versäumt es die Einspruchsfrist, unterwirft es sich damit dem Ausschlussbeschluss mit der Flge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. 5 Finanzielle Mittel, Mitgliedsbeiträge und Stimmrechte 1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks benötigten Mittel sllen durch Beiträge der Mitglieder, öffentliche Mittel, insbesndere durch Ausnutzung der Förderprgramme der Metrplregin Hamburg, des Landes Niedersachsen, der Bundesrepublik Deutschland und der Eurpäischen Unin swie durch Inanspruchnahme öffentlicher der privater Stiftungen und Spenden aufgebracht werden. 2. Vn den Mitgliedern werden Mitgliederbeiträge swie ggf. Umlagen und Aufnahmebeiträge nach besnderem Beschluss der Mitgliederversammlung erhben. Der vlle Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag, unabhängig vm Zeitpunkt des Eintritts im Geschäftsjahr innerhalb vn zwei Mnaten nach Bekanntgabe der Vrstandsentscheidung über die Vereinsaufnahme, und in den Flgejahren jeweils in den ersten drei Mnaten des Geschäftsjahres fällig. Umlagen und Aufnahmebeiträge sind innerhalb vn einem Mnat nach Auffrderung fällig. 3. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbetrag auf der Grundlage der Beitragsrdnung erhben. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird vn der Mitgliederversammlung auf Vrschlag des Vrstandes für das jeweilige Geschäftsjahr in einer Beitragsrdnung festgesetzt. Umlagen werden vn der Mitgliederversammlung beschlssen. Zusätzlich können nach Beschluss der Mitgliederversammlung auch Aufnahmebeiträge in die Beitragsrdnung aufgenmmen werden.
4 4. Die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmebeiträge können für die unterschiedlichen Persnengruppen, natürliche Persnen, juristische Persnen swie snstige Vereinigungen unterschiedlich hch festgesetzt werden. 5. Die besnderen Mitglieder gemäß 3, Nr. 2 zahlen einen besnderen Beitrag. Grundlage der jährlichen Mitgliederbeiträge für die besnderen Mitglieder sll der sich aus dem vn der Mitgliederversammlung beschlssenen Haushaltsplan ergebende Differenzbetrag zwischen den Vereinsaufwendungen und Vereinserträgen unter Berücksichtigung einer angemessenen Rücklagenbildung zur Liquiditätssicherung und ntwendigen Gewährleistung der Aufgabenerfüllung sein. Die Höhe des jeweiligen Beitrages ist im Einzelfall durch Vrstandsbeschluss festzulegen. Umlage- und Mitgliedsbeitragserhöhungen stehen dabei unter dem Vrbehalt der Zustimmung der jeweiligen Samtgemeinde- und Gemeinderatsgremien. 6. Die Mitglieder sind aufgerufen, die Vereinsziele über die Mitgliedsbeiträge hinaus auch durch eine aktive Mitarbeit im Verein, insbesndere durch Beratungsleistungen swie Arbeits- und Hilfeleistungen, zu unterstützen. 7. Sämtliche Beratungsgegenstände in der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich vm Vrstand mit einer Beschlussempfehlung, die der Mitgliederversammlung vrzustellen ist, vrzubereiten. Für das Stimmrecht der Mitglieder in der Mitgliederversammlung gilt, dass ein Mitglied grundsätzlich je angefangene Beitragszahlung eine Stimme hat. Sllte eine Abstimmung in der Mitgliederversammlung ergeben, dass das Stimmverhalten der besnderen Mitglieder der Mehrheit der weiteren Mitglieder widerspricht, wird der Beratungsgegenstand zu einer erneuten Beschlussempfehlung in den Vrstand verwiesen. Die darauf hin flgende erneute Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist dann verbindlich. Ausgenmmen vn 3 Nr. 2 kann das Stimmrecht nicht auf andere Mitglieder übertragen werden. 8. Die Rechte der besnderen Mitglieder gemäß 3 Nr. 2 werden durch stimmberechtigte Vertreter ausgeübt. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vrstand. 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vm Vrstand vrbereitet. Sie ist insbesndere für flgende Angelegenheiten zuständig: 1.1 Genehmigung des vm Vrstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr einschließlich Stellenplanung und mittelfristiger Finanzplanung für die drei dem Haushaltsjahr flgenden Haushaltsjahre; Entgegennahme des Jahresberichts des Vrstandes einschließlich der Rechnungslegung, Entlastung des Vrstandes und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, 1.2 Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, eines evtl. Aufnahmebeitrages und evtl. Umlagen, 1.3 die nach dieser Satzung durchzuführenden Besetzungen vn Vereinsrganen und Wahlen einschließlich der Benennung der persönlichen Vertreterinnen / Vertreter der Vrstandsmitglieder, 1.4 Beschlussfassung über die Geschäftsrdnungen für die Gremien des Vereins,
5 1.5 Festlegung der kurz-, mittel- und langfristigen Handlungsprgramme, 1.6 Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweck, 1.7 Auflösung des Vereins nach 13, 1.8 die sich aus dieser Satzung ergebenden weiteren Aufgaben. 2. Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ist eine rdentliche Mitgliederversammlung durch die Vrsitzende / den Vrsitzenden einzuberufen, und zwar unter Einhaltung einer Frist vn zwei Wchen schriftlich mit Mitteilung der Tagesrdnung. In besnders begründeten Eilfällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens flgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vm Mitglied dem Vrstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesrdnung setzt der Vrstand fest. 3. Die Mitgliederversammlung wird vn der Vrsitzenden / vm Vrsitzenden, bei dessen Verhinderung vn einer Stellvertreterin / einem Stellvertreter der einem anderen Vrstandsmitglied geleitet. 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig hne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sweit durch Gesetz der diese Satzung nichts anderes bestimmt ist. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied die Stimmenanteile entsprechend 5 Nr. 7. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Änderung der Satzung, mit Ausnahme der Entscheidung über den Sitz des Vereins, swie zur Änderung des Vereinszwecks, ist eine Mehrheit vn drei Vierteln der anwesenden Stimmanteile erfrderlich. Die Entscheidung über den Sitz des Vereins ist mit einfacher Stimmenmehrheit möglich, sweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Wahlen werden grundsätzlich schriftlich vrgenmmen. Sie können auch durch Zuruf der Stimmzeichen durchgeführt werden, wenn kein Widerspruch erflgt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird eine Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen statt. 5. Die / Der Vrsitzende kann jederzeit eine außerrdentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies beantragen. Für die Einberufung gilt Nr. 3 entsprechend. 6. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Prtkll geführt, das vn der Versammlungsleiterin / vm Versammlungsleiter und der Prtkllführerin / dem Prtkllführer zu unterzeichnen ist. 8 Der Vrstand 1. Der Vrstand besteht aus neun stimmberechtigten Persnen, wvn fünf Persnen vn den besnderen Mitgliedern gemäß 3 Nr. 2 zu stellen sind. Bei den weiteren vier Vrstandsmitgliedern wird eine Verteilung auf alle turistischen Bereiche und Reginen angestrebt. Die Mitgliederversammlung beruft auf Empfehlung des Vrstandes weitere Mitglieder mit beratender Funktin in den Vrstand. Für jedes stimmberechtigte Vrstandsmitglied ist ein/e persönliche/r Vertreter/in zu benennen. Der Vrstand setzt sich zusammen aus der / dem Vrsitzenden, zwei stellvertretenden Vrsitzenden swie sechs Beisitzerinnen / Beisitzern. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer nimmt an den Vrstandssitzungen teil. Sie / er hat kein Stimmrecht. 2. Die/der Vrsitzende und die stellvertretenden Vrsitzenden - nicht aber deren persönliche Vertreter/innen im Vrstand, bilden den geschäftsführenden Vrstand gemäß 26 BGB. Der
6 Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vrsitzende/den Vrsitzenden der vn einer/einem stellvertretenden Vrsitzenden allein vertreten. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter/innen nur im Verhinderungsfall vertretungsberechtigt. 3. Die/der Vrsitzende wird vn der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie/er bleibt im Amt bis zur Neuwahl und dem Amtsantritt der Nachflgerin/des Nachflgers. Wiederwahl ist zulässig. 4. Die übrigen Vrstandsmitglieder werden vn der Mitgliederversammlung ebenfalls auf zwei Jahre gewählt. Bei der erstmaligen Wahl des Vrstandes nach der Vereinsgründung werden eine / ein stellvertretende/r Vrsitzende/r und drei Beisitzer/innen auf drei Jahre gewählt. Sämtliche Vrstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. 5. Scheidet die/der Vrsitzende während ihrer / seiner Amtszeit aus, s hat die Mitgliederversammlung alsbald eine Nachflgerin / einen Nachflger für die restliche Amtszeit zu wählen. Scheidet ein anderes Mitglied des Vrstandes während der Amtszeit aus, sll der Vrstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen. 6. Die Sitzungen des Vrstandes werden vn der/vm Vrsitzenden der einer / einem Stellvertreter/in einberufen und vn ihr/ihm geleitet. Sie/Er beruft unter Einhaltung einer Ladungsfrist vn einer Wche unter Bekanntgabe vn Zeit, Ort und Tagesrdnung ein. Auf schriftlichen und begründeten Antrag vn zwei Mitgliedern ist der Vrstand zu einer außerrdentlichen Sitzung durch die Vereinsvrsitzende/den Vereinsvrsitzenden einzuberufen. Die Ladungsfrist für Vrstandssitzungen kann in Eilfällen auf drei Tage gekürzt werden; in der Einladung ist auf die Verkürzung der Ladungsfrist hinzuweisen. Das Sitzungsprtkll ist vn der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter und vn der Prtkllführerin/dem Prtkllführer zu unterzeichnen. Der Vrstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Vrstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Vtum der/des Vrsitzenden. Beschlüsse können auf schriftlichem Wege eingehlt werden, wenn alle Mitglieder an der Abstimmung mitwirken. 7. Der/dem Vrsitzenden bliegt unter Beteiligung der anderen Vrstandsmitglieder die Leitung des Vereins unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 8. Der Vrstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, sweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsrgan zugewiesen sind. Er hat vr allem flgende Aufgaben: 8.1 Vrbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellungen der Tagesrdnungen, 8.2 Einberufung der Mitgliederversammlung, 8.3 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, insbesndere auch die Ausführung des vn der Mitgliederversammlung beschlssenen Haushaltsplanes mit Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten, wbei Beschlüsse, die finanzielle Aufwendungen erfrderlich machen, nur erflgen dürfen, wenn ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, 8.4 Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes, 8.5 Abschluss und Kündigung vn Verträgen, insbesndere auch vn Arbeits-, Kauf- und Pachtverträgen, 8.6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss vn Mitgliedern Hat die Mitgliederversammlung den Haushaltsplan zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres nch nicht verabschiedet, s ist der Vrstand ermächtigt, die aus den laufenden Geschäften unabweisbaren Ausgaben auch schn vr Feststellung des Haushaltsplanes zu tätigen.
7 9 Arbeitsausschüsse Der Vrstand kann für bestimmte Aufgaben der Bereiche Arbeitsausschüsse einsetzen. Diese haben, wenn nichts anderes bestimmt wird, das Recht, sich durch weitere fachkundige Persnen zu ergänzen, die dem Verein nicht als Mitglied angehören müssen. Die Tätigkeit vn Arbeitsausschüssen endet mit der Erfüllung ihrer Aufgabe. 10 Kassenprüferinnen und Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer vn jeweils zwei Jahren. Bei der erstmaligen Wahl nach der Vereinsgründung sll eine/r der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt werden. Eine Wiederwahl darf nicht unmittelbar im Anschluss an eine Amtszeit erflgen. 11 Geschäftsführung 1. Für den Turismusverein Altes Land wird in der Gemeinde Jrk eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2. Die laufenden Geschäfte werden durch die Geschäftsführung erledigt. Zu den laufenden Geschäften gehören alle Aufgaben, sweit sie nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Organe fallen der vn diesen an sich gezgen wrden sind. Im Übrigen regelt der Vrstand die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführung in geeigneter Frm. 12 Wirtschaftliche Betätigung des Vereins Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder swie aus Zuschüssen, Zuwendungen und Spenden, ferner aus Erträgen, welche die Geschäftsführung aus ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Gästebetreuung und der Dienstleistung erzielt. Alle Einnahmen müssen entsprechend der Vereinssatzung verwendet werden. Der Verein kann sich an gewerblichen Unternehmungen beteiligen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. 13 Auflösung und Aufhebung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlssen werden. Die Auflösung bedarf der Zustimmung vn mindestens neun Zehnteln der Stimmenanteile der anwesenden Mitglieder. Sfern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist die/der Vrsitzende Liquidatr. Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird der seine Rechtsfähigkeit verliert. 2. Im Falle der Auflösung, der Aufhebung der des Wegfalls des Vereinszweckes des Vereins wird das verbleibende Vermögen den beteiligten Gemeinden im Verhältnis ihrer letzten Beitragszahlung zur Frtführung des Satzungszweckes übertragen. Die Zweckbestimmung muss innerhalb der Fläche des bisherigen Vereinsgebietes erfüllt werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
8 14 Inkrafttreten Die vrstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25. August 2009 in Jrk beschlssen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Jrk, 25. August 2009 Turismusverband Altes Land e.v. Rlf Lühmann (Vereinsvrsitzender)
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