1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig. Beschluss
|
|
- Sara Kappel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Leitsätze: Bei einem Koppelungsgeschäft zur Lieferung preisgebundener und nicht preisgebundener Schulbücher liegt nicht automatisch ein Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften des Buchhandels vor. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall. Hat die Vergabestelle eine Preisprüfung bei dem preisgünstigsten Bieter vornehmen lassen und ist festgestellt worden, dass es sich um einen Marktpreis handelt, bestand für die Vergabestelle kein Anlass, das Angebot des preisgünstigsten Bieters wegen 25 Abs. 2 Nr. 3 VOL/A auszuschließen. 25 Abs. 2 Nr. 3 VOL/A ist Bieter schützend. 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig 1/SVK/35-01 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren betreffend die Ausschreibung Lieferung von lermittelfreien Schulbüchern für das Schuljahr 2001/2002 für Gymnasien, Berufliche Schulzentren und Förderschulen in Trägerschaft des Landkreises Kamenz Verfahrensbeteiligte: vertreten durch den Geschäftsführer 2. Landkreis vertreten durch den Landrat 3...., vertreten durch die Geschäftsführer -Antragstellerin- -Auftraggeber- - Beigeladene - hat die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen nach mündlicher Verhandlung am durch den Vorsitzenden Regierungsoberrat Fett, die hauptamtliche Beisitzerin Regierungsoberrätin Kriegesmann sowie den ehrenamtlichen Beisitzer Herrn Gremmel beschlossen: 1. Der Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin ist in ihren Rechten aus 97 Abs. 7 GWB nicht verletzt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten werden auf 5.000,-- DM festgesetzt. Auslagen sind nicht angefallen.
2 2 Gründe I. Der Auftraggeber schrieb am die Lieferung von lernmittelfreien Schulbüchern für das Schuljahr 2001/2002 für Gymnasien, Berufliche Schulzentren und Förderschulen in seiner Trägerschaft im Offenen Verfahren im Europäischen Amtsblatt und im sächsischen Ausschreibungsblatt aus. Der Auftrag war in zwei Lose aufgeteilt, zum Einen die nicht preisgebundenen, zum Anderen die preisgebundenen Schulbücher. Bezüglich dieser Losaufteilung war vermerkt: Die Bewerber können für ein Los oder für beide Lose Angebote einreichen. Der Auftraggeber behält sich vor, die beiden Lose als Gesamtauftrag zu vergeben. Elf Bewerber forderten die Vergabeunterlagen ab; von diesen gaben zehn ein Angebot ab, darunter auch die Antragstellerin und die Beigeladene. Die für die nicht preisgebundenen Bücher angebotenen Rabatte lagen zwischen 15 % und 24,50 % (dabei handelt es sich um die Antragstellerin). Die Beigeladene bot einen Rabatt von 22 % an. Sie sowie zwei andere Bieter hatten zudem für den Fall der gemeinsamen Vergabe beider Lose einen erhöhten Rabatt für die nicht preisgebundenen Bücher angeboten; hier lag die Beigeladene mit 25 % an der Spitze. Aus den Verdingungsunterlagen lässt sich entnehmen, dass die Schätzung des Auftraggebers zum Leistungsumfang bei ca. 4XX.XXX,-- DM für beide Lose lag. Darüber hinaus waren als Kriterien zur Bewertung der Angebote festgelegt: Höhe des Preisnachlasses für preisgebundene Schulbücher, Höhe des Preisnachlasses für nicht preisgebundene Schulbücher, Anlieferung und Vertrieb der lernmittelfreien Schulbücher vor Ort, Lieferzeiten, Reaktionszeit, Nachbestellungen, eventuelle Nebenkosten, Rücknahme der Verpackung, Rücknahme bei eventuellen Fehl-/Überbestellungen und unter welchen Bedingungen, weitere Serviceangebote, eingeräumte Konditionen für Rechnungslegung, Vertrieb nicht lernmittelfreier Schulbücher vor Ort. Der Vergabevermerk zu Bewertung der Angebote belegt, dass die Angebote von 6 Bietern bereits vor der Angebotswertung gem. 25 Nr. 1 VOL/A ausgeschlossen wurden. Weitere 4 Angebote wurden gem. 25 Nr. 2 VOL/A wegen mangelnder Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit ausgeschlossen. Die Angebotsendsummen stehen laut Vermerk in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung ( 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A) oder sind zumindest so unangemessen hoch, dass eine Einbeziehung dieser Angebote nicht in Betracht kommt (aufgeführt ist eine Liste mit 7 anonymisierten Angeboten). Weitere 2 Angebote wurden gem. 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A wegen ungewöhnlich niedriger Preise ausgeschlossen. Nach dieser Prüfung kamen lediglich die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen in die engere Wahl. Der Vergabevorschlag lautete: Nach 25 Nr. 3 VOL/A ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot der Nr. 1 der - Beigeladenen -. Es wird vorgeschlagen, auf dieses Angebot den Zuschlag zu erteilen. Als Gründe für diese Entscheidung waren aufgeführt: höchste Rabattgewährung für nicht preisgebundene Schulbücher, laut Börsenverein soll eine Rabattgewährung für nicht preisgebundene Schulbücher 20 % nicht übersteigen; bei Verdacht auf unlauteren Wettbewerb kann mit einem Lieferboykott der Verlage zu rechnen sein. Buchprüfung wurde daher beim RP... beantragt. Mit Schreiben vom informierte der Auftraggeber die nicht berücksichtigten Bieter über die vorgesehene Zuschlagserteilung gem. 13 VgV. Als Grund für die Nichtberücksichtigung war genannt: Ihr Angebot zu Los 2 liegt unter dem Angebot der zu 1 benannten Firma. Unter Ziffer 1 war die Beigeladene aufgeführt. Mit Fax vom beantragte die Antragstellerin die Überprüfung der Vergabe. Zur Begründung führte sie aus, dass es nach Auskunft des Börsenvereins des deutschen Buchhandels bei einer Ausschreibung, bei der es
3 3 möglich sei, sowohl auf ein preisgebundenes als auch auf ein nicht preisgebundenes Los Angebote abzugeben, keine Rabattierungsdifferenz bei Gesamtvergabe beider Lose auf dem nicht preisgebundenen Sektor geben dürfe. Mit Fax vom präzisierte sie ihren Antrag und trug vor, sie habe den Sachverhalt vor Anrufung der Kammer telefonisch gerügt; durch die beabsichtigte Vorgehensweise des Auftraggeber drohe ihr ein Schaden. Zum Sachverhalt selbst führte sie aus, dass durch ein ausschließliches Bieterangebot auf den Gesamtauftrag ein Koppelungsgeschäft entstehe, da dieser Bieter kein Interesse an der Vergabe des nicht preisgebundenen Loses als Einzellos zeige und somit die zwangsläufigen Verluste durch die nicht preisgebundenen Bücher über den Gewinn der preisgebundenen Bücher ausgleichen müsse. Des Weiteren sei der Nachweis zu erbringen, dass die nicht preisgebundenen Bücher nicht unter den Beschaffungskosten angeboten würden. Sie verwies ferner auf die im Vergleich zu ihrem Firmensitz größere Entfernung der Beigeladenen zum Lieferort; dieser müssten somit höhere Nebenkosten entstehen, die diese auch in die Angebotssumme einkalkulieren müsse. Der Auftraggeber nahm mit Schreiben vom zum Nachprüfungsantrag der Antragstellerin Stellung. Die örtliche Nähe eines Bieters könne auf keinen Fall als vergaberelevant betrachtet werden, da die Berücksichtigung der Ortsnähe eines Bieters in einem europaweiten Verfahren nicht zulässig sei. Bezüglich des von der Beigeladenen gewährten Rabatts führt er aus, dass die Preisprüfung erweisen werde, ob es sich bei dem Angebot der Beigeladenen um ein wettbewerbskonformes handele. Das Ergebnis der Preisprüfung ging am bei der Vergabekammer ein. Das zuständige Regierungspräsidium... kam zu dem Schluss, dass der ermittelte Selbstkostenpreis nicht als überhöht anzusehen sei. Der Preis sei preisrechtlich ein Marktpreis und somit zulässig. Die Antragstellerin stellte das Ergebnis dieser Prüfung insoweit infrage, als dass die Beigeladene vom Börsenverein des deutschen Buchhandels wegen wettbewerbswidriger Rabattangebote abgemahnt worden war. Entsprechenden Schriftverkehr legte sie vor. Ausgehend von dem Urteil des BGH KZR-17/88 v (EWiR 1990, S. 377; WM IV 1990, ; GRUR 1990, ; WuW/E BGH ; NJW 1990, ; MDR 1990, ) trug sie vor, dass es einen indirekten Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften darstelle, wenn bei einem Koppelungsgeschäft über preisgebundene und nicht preisgebundene Bücher Preise angeboten würde, die unter den Beschaffungskosten lägen. Dies sei hier der Fall, denn der von der Beigeladenen kalkulierte Rabatt sei nur zu dem Zweck angeboten worden, das - wesentlich lukrativere - Los mit den preisgebundenen Büchern zu erhalten. Über die aus diesem Geschäft erzielten Gewinne finanziere sie die unwirtschaftlichen Rabatte für die nicht preisgebundenen Bücher. Eine Rabattgewährung von 25 % könne in keinem Fall wirtschaftlich sein. In der mündlichen Verhandlung legte die Beigeladene dar, wie sie ihre Gewinnspanne kalkuliere. Zuvor hatte die Antragstellerin den Verhandlungsraum verlassen. Die Beigeladene trug u.a. vor, dass das zitierte Urteil des BGH mittlerweile mehr als zehn Jahre alt sei und der Markt sich inzwischen weiter entwickelt habe. Ein Rabatt von 25 % sei derzeit durch zähe Verhandlungen mit den Verlagen durchaus erreichbar und marktgängig. Zum Beweis legte sie ein Absageschreiben aus einer anderen Ausschreibung vor, bei der ihr bei einem Rabatt von 24 % aus wirtschaftlichen Gründen der Zuschlag nicht erteilt worden war. Dies lege nahe, dass es (mindestens) ein Angebot mit höherem Rabatt gegeben habe. Die Preisprüfung habe 5 bis 6 Stunden gedauert, während derer zwei Mitarbeiter der Preisprüfungsstelle die gesamten Geschäftsunterlagen geprüft hätten. Der Auftraggeber wies darauf hin, dass er anlässlich des Antrags auf Preisprüfung darauf hingewiesen habe, dass es sich um einen Rabatt handele, der bei Vergabe beider Lose an die Beigeladene zum Tragen kommen solle.
4 4 In der mündlichen Verhandlung hatten die Parteien Gelegenheit, ihren Vortrag in sachlicher und rechtlicher Sicht zu vertiefen und zu ergänzen. Die Antragstellerin erschien zur mündlichen Verhandlung unter sachkundigem Beistand ( 14 Abs. 4 VwVfG) der Geschäftsführerin des Verbandes der Verlage und Buchhandlungen e.v. in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die eingereichten Schriftsätze und die Vergabeakten wird Bezug genommen. Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, dass sie in ihren Rechten verletzt ist und die Vergabekammer die geeigneten Maßnahmen trifft, um die Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der Interessen zu verhindern. Die Auftraggeberin hat beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 1. Der Antrag ist zulässig. II. a) Die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gemäß 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen (SächsVgKVO) vom (SächsGVBl S. 214) für die Entscheidung über den Antrag zuständig, da es sich um einen öffentlichen Lieferauftrag im Sinne von 99 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbestimmungen (GWB) handelt. b) Die geplante Gesamtauftragssumme überschreitet die EU-Schwellenwerte. Nach 100 Abs. 1 GWB unterliegen nur diejenigen Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammer, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten. Die Auftragswerte sind in der Vergabeverordnung (VgV) vom festgelegt. Die VgV ist auf Verfahren anwendbar, die nach dem begonnen wurden; dies ist hier der Fall. Nach 2 Abs. 1 VgV beträgt der Schwellenwert Euro, was einem Betrag von ca DM entspricht. Der Gesamtauftragswert von ca. 4XX.XXX DM liegt daher über dem Schwellenwert. c) Der Auftraggeber unterliegt gem. 98 Nr. 1 GWB als Gebietskörperschaft dem Vergaberechtsregime. d) Die Antragstellerin hat in ihren Schreiben vom und dargelegt, dass vor Anrufung der Kammer der von ihr als vergaberechtswidrig eingeschätzte Zustand beim Auftraggeber telefonisch gerügt wurde und dass ihr durch dieses Verhalten ein Schaden zu entstehen drohe. Als Teilnehmerin an der streitgegenständlichen Ausschreibung hat sie ein Nachprüfungsinteresse. 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. a) Das Problem der Preisbildung für nicht preisgebundene Schulbücher stellt sich in erster Linie - so auch hier - bei den sog. Koppelungsgeschäften. Ein Koppelungsgeschäft liegt vor, wenn ein Gesamtauftrag sowohl preisgebunden als auch nicht preisgebundene Schulbücher umfasst. Der BGH hat in seinem Urteil vom zu dem Problem der Preisbildung nicht preisgebundener Verlagserzeugnisse im Rahmen eines Koppelungsgeschäftes Stellung genommen. Sofern der Buchhändler am Sammelrevers (neu geregelt ab dem ) teilnimmt, wovon in der weit überwiegenden Zahl der Fälle auszugehen ist (so auch hier), hat er die unter A 1 Abs. 2 enthaltene Verpflichtung zu beachten, die Preisbin-
5 5 dung nicht zu verletzen. Eine entsprechende Verpflichtung hat die Beigeladene ihren Angebotsunterlagen beigefügt. Eine Verletzung der Preisbindung liegt vor, wenn auf die nicht preisgebundenen Bücher ein so hoher Preisnachlass geboten wird, dass ein Gewinn aus dem Gesamtgeschäft nur über die Gewinnspanne bei den preisgebundenen Schulbüchern, die nach Abzug der zulässigen Rabatte verbleibt, zu erzielen ist. Der BGH hat weiter ausgeführt, dass eine solche Verletzung vorliege, wenn für die preisungebundenen Bücher ein Preis berechnet wird, der unter den Kosten liegt, zu denen der Händler sich diese Bücher beschafft hat. Für Koppelungsgeschäfte bedeutet dies, dass der dem Abnehmer nicht preisgebundener Bücher zu berechnende Preis nicht den Preis unterschreiten darf, zu dem der Buchhändler sich diese Bücher beschafft hat. Welche Kosten im Einzelnen zu den Beschaffungskosten zählen, hat der BGH offen gelassen. Allerdings ergibt sich aus seinem Urteil, dass die Kosten des Betriebes bei der Kalkulation mit einzubeziehen sind. Eine Preisgrenze für nicht preisgebundene Bücher, die die Buchhändler im Rahmen von Koppelungsgeschäften unter preisbindungsrechtlichen Gesichtspunkten einhalten müssen, besteht nicht. Ob generell eine Verletzung der Preisbindung angenommen werden kann, wenn im Rahmen von Koppelungsgeschäften für nicht preisgebundene Bücher ein Nachlass von über 20 % eingeräumt wird, weil dann stets ein Gewinn aus dem Gesamtgeschäft nur über die Gewinnspanne bei den preisgebundenen Büchern zu erzielen sein soll, ist eine Frage des Einzelfalls (VÜA Sachsen, 1/SVÜA/8-97 v ). b) Aus vergaberechtlicher Sicht liegt ein rechtswidriges Handeln des Auftraggebers nur dann vor, wenn es sich bei dem Angebot der Beigeladenen um eines mit unangemessen niedrigen Preisen handelt, das aus diesem Grund gem. 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A zwingend vom Wettbewerb auszuschließen gewesen wäre. Bei 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A handelt es sich wie bei 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A um eine Bieter schützende Vorschrift; eine fehlende Prüfung der Auskömmlichkeit des Angebots der Beigeladenen sowie die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf dieses Angebot verstößt gegen 97 Abs. 5 GWB. Zwar vertritt Ingenstau/Korbion in Rn. 62 zu 25 zur gleich lautenden Vorschrift in der VOB/A, dass die Vorschrift in erster Linie dazu diene, spätere Schäden beim Auftraggeber zu vermeiden und keinesfalls den unauskömmlich bietenden Bieter schützen soll (so auch BGH, Urt. v , NJW 1980, S. 180). Der BGH führte hierzu aus, dass sich der Auftraggeber für den Fall einer Fehlkalkulation nicht auf 242 BGB berufen könne. Die Vorschrift des 25 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A sei zum Schutz des Auftraggebers vorgesehen, er schütze nicht den Bieter vor sich selbst, d.h. vor eigenen Fehlern. Über die anderen Teilnehmer am Wettbewerb ist damit jedoch noch keine Aussage getroffen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein unangemessen niedrig kalkuliertes Angebot wettbewerbswidrig ist und ausgeschlossen werden muss. Der Zuschlag auf ein unwirtschaftliches Angebot verstieße auch gegen 97 Abs. 5 GWB. Daher muss es auch für die weiteren Teilnehmer die Möglichkeit geben, dies im Nachprüfungsverfahren zu beanstanden, insbesondere, wenn es sich um denjenigen Bieter handelt, der an zweiter Stelle liegt (VK Sachsen, Beschl. 1/SVK/69-00 v ). Dem Auftraggeber ist es in der Regel verwehrt, die Wirtschaftlichkeit eines Angebots objektiv festzustellen; anders als im Bereich der VOB/A gibt es bei der VOL/A keine Urkalkulation, die man zu Rate ziehen könnte. Der Auftraggeber hat daher bei der für die Beigeladene zuständigen Preisprüfungsstelle beim Regierungspräsidium... eine Preisprüfung beantragt. Die Preisprüfungsstelle nimmt diese Prüfungen als hoheitliche Aufgabe wahr. Vorliegend hat die Preisprüfung des RP... ergeben, dass es sich bei dem angebotenen Preis um einen Marktpreis handelt. An dieser Feststellung haben sich für die Kammer insbesondere angesichts des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung keine Zweifel ergeben. Wenn das Angebot der Beigeladenen aber wettbewerbsfähig ist, bestand
6 6 für den Auftraggeber auch im Lichte der zitierten Spruchpraxis des BGH kein Anlass, das Angebot gem. 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A von der Wertung auszuschließen. Ein vergaberechtlicher Verstoß liegt daher nicht vor. c) Unabhängig davon ist zur Vergabepraxis des Auftraggebers anzumerken, dass die Möglichkeit, ein Koppelungsgeschäft zu tätigen, nicht grundsätzlich das wirtschaftlich günstigste Handeln darstellt. Abgesehen davon, dass derartige Ausschreibungen von den Treuhändern der Preisbindung beargwöhnt und ggf. auch von Konkurrenten einem Nachprüfungsverfahren unterzogen werden könnten, ist als ein Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest zu halten, dass bei isolierter Ausschreibung der nicht preisgebundenen Bücher möglicherweise höhere Rabatte anzubieten wären. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) gem. 128 Abs. 3 GWB zu tragen, da sie mit ihrem Antrag keinen Erfolg hatte. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen und personellen Aufwand der Kammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens. Die wirtschaftliche Bedeutung ist mit einem Auftragsvolumen von ca. 4XX.XXX,-- DM so gelagert, dass die Mindestgebühr in Höhe von DM 5.000,-- angemessen erscheint. Die Gebühren sind unter Verwendung des beigefügten Zahlungsformulars binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung bei der Hauptkasse Sachsen, Außenstelle Chemnitz, unter Verwendung des Buchungskennzeichens... auf das Konto-Nr bei der Sparkasse Dresden, BLZ einzuzahlen. IV. Gegen die Entscheidungen der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gem. 116 Abs. 1 GWB die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt ( 117 Abs. 1 GWB), schriftlich beim Beschwerdegericht einzulegen. Beschwerdegericht für die 1. Vergabekammer des Freistaates ist das Oberlandesgericht Dresden, Vergabesenat, Lothringer Straße 1, Dresden. Die Beschwerde muss zugleich mit ihrer Einlegung begründet werden ( 117 Abs. 2 GWB). Die Beschwerdebegründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Kammer angefochten wird und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ( 117 Abs. 3 GWB). Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten ( 117 Abs. 4 GWB). Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist ( 118 Abs. 1 GWB). Fett Kriegesmann Gremmel
Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht
Veröffentlichung der Entscheidung in Insolvenz-Sammlung Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Vertragsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Mietrecht Immobilienrecht Bau- und Architektenvertrag
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Verg W 15/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht VK 53/02 Vergabekammer des Landes Brandenburg (Geschäftsnummer der Vorinstanz) da Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss betreffend die Vergabe von
Kostenfestsetzungsbescheid
VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel Kostenfestsetzungsbescheid Az.: VK-SH 05/04 In dem Verfahren der Bietergemeinschaft
3. Vergabekammer. beim Landesverwaltungsamt. Beschluss
3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 3 VK LSA 37/13 Halle, 10.09.2013 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA - keine Rechtsverletzung hinsichtlich der Nichtbeachtung des Nebenangebotes der Antragstellerin
Beschluss (360-4005.20-002/05-ABG) über die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren
Beschluss (360-4005.20-002/05-ABG) über die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren I. Kostenfestsetzungsverfahren, 128 Abs.1 ff. GWB auf
Erfolgreiche Bewerbung im Vergabeverfahren
10. AKG Frühjahrstreffen 2012 Erfolgreiche Bewerbung im Vergabeverfahren 20.04.2012, Wittenberg RA Alexander Nette, LL.M. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 1 Inhaltsverzeichnis I. Grundsätze des
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5813&ident=
Seite 1 von 6 Gericht: OLG Celle, Vergabesenat Typ, AZ: Beschluss, 13 Verg 6/11 Datum: 17.11.2011 Sachgebiet: Sonstiges Normen: VOL/A 16 Abs 6, NGO 40 Abs 1 Nr 11, GWB 117 Abs 2 Leitsatz: 1) Dem Auftraggeber
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS
1 Verg 12/00 12/Str Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-26/00 Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden
3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss
3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 3 VK LSA 81/14 Halle, 17.10.2014 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA 16 Abs. 1 Nr. 1 a) VOB/A 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 20 VOB/A - Begründetheit des Nachprüfungsantrags
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft
www.vergabedatenbank.de forum vergabe e.v. www.forum-vergabe.de Breite Straße 29 info@forum-vergabe.de 10178 Berlin Tel.: (030) 2028 1631 Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft
2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Beschluss
2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Beschluss Az.: VK 2 LVwA LSA 33/06 In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragstellerin gegen die -Vergabestelle wegen der Vergabe der Wäschevollversorgung
- 13 S. 6 VgV - Verordnung 3696/93/EWG ABl. 1993 Nr. L 342/1 S. 99-3 a Abs. 3 VOL/A - 27 VOL/A. L e i t s ä t z e
Vergabekammer des Landes Brandenburg Beschluss vom 15.09.2003 Az.: VK 57/03 Zentrale Fragestellung - fehlende Bekanntmachung im EG-Amtsblatt - Nichtiger Zuschlag - kein Ausschluss eines Bieters wegen fehlender
Entscheidungen der Vergabekammern / Oberlandesgerichte zu unserer "Soll-Kapazitäten- und Soll-Kosten-Methodik"
Entscheidungen der Vergabekammern / Oberlandesgerichte zu unserer "Soll-Kapazitäten- und Soll-Kosten-Methodik" In den Entscheidungen der Vergabekammer Rheinland-Pfalz und des Oberlandesgerichtes Koblenz
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss Az.: VK 3-12/2003 Leitsatz: Ein Nachprüfungsverfahren ist auch im VOF-Verfahren nicht ohne Rüge zulässig. Arnsberg, den 08.07.2003 In dem Nachprüfungsverfahren
D-Würzburg: Tragbare Computer 2012/S 183-300597. Auftragsbekanntmachung. Lieferauftrag
1/5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:300597-2012:text:de:html D-Würzburg: Tragbare Computer 2012/S 183-300597 Auftragsbekanntmachung Lieferauftrag Richtlinie
Informationsblatt. zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ( 97 ff GWB in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung)
Informationsblatt zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ( 97 ff GWB in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung) Dieses Informationsblatt bietet einen Überblick über wesentliche Aspekte
1. Vergabekammer Rheinland-Pfalz. bei dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung VK 1-16/14
1. Vergabekammer Rheinland-Pfalz bei dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung VK 1-16/14 Verkündungsdatum: 30. Juli 2014 Entscheidungserhebliche Normen: 104 Abs. 2 GWB Sofortige
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 120-IV-07 (HS) Vf. 121-IV-07 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Vergabenachprüfungsverfahren. pp.
1 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS Verg 9/03 In dem Vergabenachprüfungsverfahren der Bietergemeinschaft pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am
1. Vergabekammer des Bundes VK 1-8/14. Beschluss. [...] - Antragsteller - [...] - Antragsgegnerin -
1. Vergabekammer des Bundes VK 1-8/14 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren [...] - Antragsteller - Verfahrensbevollmächtigte: [...] gegen [...] - Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: [...] wegen
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS
Verg 018/04 Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-34/04 20/Str Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden
1. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für Öffentliche Aufträge? Welche gesetzlichen Regelungen gibt es oberhalb der Schwellenwerte?
1. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für Öffentliche Aufträge? Welche gesetzlichen Regelungen gibt es oberhalb der Schwellenwerte? In Deutschland wird das Öffentliche Auftragswesen oberhalb der EU-Schwellenwerte
Informationsblatt. zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ( 97 ff. GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Informationsblatt zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ( 97 ff. GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005) Stand März 2011 Dieses Informationsblatt bietet einen Überblick
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache. UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 71/13 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache ja nein ja UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.1 Satz 1 Deus Ex
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 411/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 33 F 183/06 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S H, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Inhaltsübersicht. Vorwort... V Inhaltsverzeichnis... IX Bearbeiterverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... XVII. A. Formulare zum Vergaberecht
Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... V Inhaltsverzeichnis... IX Bearbeiterverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... XVII A. Formulare zum Vergaberecht I. Vergabeverfahren für
Freie und Hansestadt Hamburg Vergabekammer bei der Finanzbehörde
Freie und Hansestadt Hamburg Vergabekammer bei der Finanzbehörde Az. VgK FB 3/02 Hamburg, 17.12.2002 B E S C H L U S S 1. Firma K... In dem Nachprüfungsverfahren Verfahrensbevollmächtigte: RAe... - Antragstellerin
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar 2006. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 215/05 BESCHLUSS vom 15. Februar 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 236 Abs. 2 Satz 1 B, C Ist offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht,
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss VK 2-20/2004
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss VK 2-20/2004 Leitsatz: Nachprüfungsverfahren / -Beschwerde eingelegt- Arnsberg, den 22.10.2004 In dem Nachprüfungsverfahren der Firma I. GmbH,
141. 6 VOL/A - Mitwirkung von Sachverständigen
141. 6 VOL/A - Mitwirkung von Sachverständigen Mitwirkung von Sachverständigen 1. Hält der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Klärung rein fachlicher Fragen für zweckmäßig, so sollen
(VOL - Informations-/ Absageschreiben nach 101a GWB) Vergabestelle
(VOL - Informations-/ Absageschreiben nach 101a GWB) Vergabestelle Datum Vergabenummer Information/ Absage nach 101a GWB Maßnahme Leistung Angebot vom Anlagen Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit informieren
Leitsatz. 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen 1/SVK/009-12. Beschluss
Leitsatz 1. Der Eingang der Mitteilung einer Nichtabhilfeentscheidung ist als ein Ereignis i. S. d. 187 Absatz 1 BGB aufzufassen. Ist danach für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Aktenzeichen: Verg 22/05 320.VK-3194-20/05 Vergabekammer Nordbayern In der Vergabesache - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - gegen - Antragsgegner
MERKBLATT. Rechtsschutz für Bieter Checkliste für Nachprüfungsanträge und Beispiel für eine Rüge
MERKBLATT Rechtsschutz für Bieter Checkliste für Nachprüfungsanträge und Beispiel für eine Rüge Dieses Merkblatt wurde mit viel Sorgfalt erarbeitet. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr
Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN. Beschluss
Seite 1 von 10 Aktenzeichen: 11 Verg 8/06; 11 Verg 9/06 Verkündet am 24. Oktober 2006 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der
Landgericht Gießen Beschluss
2 StVK -Vollz.- 1509,1510105 Landgericht Gießen Beschluss In der Strafvollzugssache des Strafgefangenen z. Zt. in Strafhaft in der JVA Butzbach, - Antragsteller - gegen die JVA Butzbach. vertreten durch
SACHSEN- ANHALT. Vergabekammer bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg. Beschluss VK-OFD LSA- 01/00
SACHSEN- ANHALT Vergabekammer bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg Beschluss VK-OFD LSA- 01/00 In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragsteller - gegen - Vergabestelle - wegen der Vergabe von Bauleistungen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
3. Vergabekammer. beim Landesverwaltungsamt. Beschluss
3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 3 VK LSA 03/13, 3 VK LSA 04/13 Halle, 15.05.2013 2 LVG 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA - Zuständigkeit der 3. Vergabekammer auch in den Formen der Mischfinanzierung
:..,~ '" - ---... OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. ln dem Kostenfestsetzungsverfahren. gegen
1?.01.2011-15:14 0211 49?1 518 Oberlandesgericht Ducsseidorf s. 3/ 14 Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 317 Abs.S, 329 Abs.1 ZPO) EINGANG 1 7. April 2014 :..,~ '" - ---... OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 313/14 (5) Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S
Außerordentliche Kündigung I
Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall
Beschluss. betreffend die Ausschreibung Polizeidirektion und Polizeirevier XXXXX, Umbau und Sanierung, Schließanlage, Vergabe-Nr.
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig 1/SVK/161-03 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren betreffend die Ausschreibung Polizeidirektion und Polizeirevier XXXXX, Umbau
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss Az.: VK 11 / 10 Arnsberg, den 13. Juli 2010 Leitsatz: Gemäß 21 Nr.1 Abs.1 VOL/A müssen die Angebote die Preise sowie die geforderten Angaben
Vergabepraxis nach VOL/VOF aktuelle Entwicklungen
Vergabepraxis nach VOL/VOF aktuelle Entwicklungen DSK-Fachtagung Brandenburg am 09.11.2015 im Mercure Hotel Potsdam City Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht AnwaltMediator (DAA) Turgut Pencereci
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. November 2006. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 39/06 BESCHLUSS vom 23. November 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 3100, 3101 Kosten der Schutzschrift
Die Schaffung eines umfassenden Arbeitnehmerdatenschutzes. Der stärkere Schutz der personenbezogenen Daten von Arbeitnehmer
Rundbrief (Newsletter) Nr. 3/2011 Aus aktuellem Anlass: Das Datenschutzgesetz Das Datenschutzgesetz bisher vor allem von der Wirtschaft wenig beachtet soll erneut geändert werden. Grund für die Neuregelung
Der Streitwert im Beschwerdeverfahren wird auf 24.371,79 festgesetzt.
OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2006-13 Verg 2/06 In dem Nachprüfungsverfahren hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. K. sowie
Vergabekammer Sachsen
Kommentar zum Seite 1 Urteil der Vergabekammer Sachsen Beschluss vom 18.06.2009 1 Problem/Sachverhalt [.. 1..] Die Vergabestelle (VSt) schreibt Baumaßnahmen für den Hochwasserschutz im Offenen Verfahren
Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung,
Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung, vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin - dieser vertreten durch: RA gegen
Informationsblatt. Stand April 2015
Informationsblatt zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ( 97 ff. GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005, zuletzt geändert am 5. Dezember 2012) Stand April 2015 Dieses
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am
Wesentliche Änderungen im HVA L-StB, Ausgabe März 2011
Wesentliche Änderungen im HVA L-StB, Ausgabe März 2011 Allgemeines, redaktionelle Änderungen (1) Die Struktur des neuen HVA L-StB hat sich nicht verändert. Wie bisher besteht das HVA L-StB aus fünf Teilen,
Sozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
Richtlinie der Deutschen Rentenversicherung Bund über
Richtlinie der Deutschen Rentenversicherung Bund über Vergabesperren Inhaltsverzeichnis: Richtlinie der Deutschen Rentenversicherung Bund über Vergabesperren...1 Präambel...1 I. Definition und Rechtsgrundlage...1
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte
Lieferauftrag - 182851-2013
Page 1 of 6 Lieferauftrag - 182851-2013 05/06/2013 S107 Mitgliedstaaten - Lieferauftrag - Auftragsbekanntmachung - Offenes Verfahren I.II.III.IV.VI. D-Göttingen: Parkuhren Richtlinie 2004/18/EG Abschnitt
LG Saarbrücken Beschluss vom 15.3.2013
1. Der Betroffene, der erfolgreich gegen die Anordnung der Abschiebungshaft Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kann grundsätzlich nicht die Erstattung der Gebühren des für ihn in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Beschluss. der Bietergemeinschaft Osthafen Bremerhaven, bestehend aus 26382 Wilhelmshaven, - Antragstellerin -,
2. Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr VK 3/04 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der Bietergemeinschaft Osthafen Bremerhaven, bestehend aus 26382 Wilhelmshaven,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli 2005. in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/04 BESCHLUSS vom 21. Juli 2005 in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein InsO 290 Abs. 1 Nr. 2 Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig 1/SVK/006-07. Beschluss. In dem Vergabenachprüfungsverfahren
Leitsatz 1. Die Teilaufhebung einer Ausschreibung, bezogen auf eines von mehreren Losen, muss als milderes Mittel im Vergleich zur Gesamtaufhebung zulässig sein, wenn beispielsweise für nur ein Los keine
Brandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 32/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 023 17 O 308/00 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau H... U...,... Berlin,
Ausschreibungsbekanntmachung
Page 1 of 8 Ausschreibungsbekanntmachung Offenes Verfahren (Lieferleistung VOL/A) HAD-Referenz-Nr.: 1552/349 Bekanntmachung Lieferauftrag Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1) Name, Adressen und
3. SLAC 10.12.2008. Vergaberecht. Ermbrecht Rindtorff Rechtsanwalt und Steuerberater
3. SLAC 10.12.2008 Vergaberecht Ermbrecht Rindtorff Rechtsanwalt und Steuerberater Grundlagen (1) Fall: Die Kommune A beabsichtigt, die IT-Infrastruktur neu zu ordnen. Fragen: Welche Regeln sind zu beachten?
Leitfaden zur Angebotserstellung
Inhaltsübersicht 1 Allgemeine Erläuterungen...2 1.1 Einführung...2 1.2 Form des Angebots...2 1.3 Nebenangebote...3 1.4 Übersendung des Angebots...3 1.5 Zustelladressen...3 1.6 Angebotserstellungskosten...4
Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04
Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 07.09.2004 Az: 8 W 670/04 2
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.v.
Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.v. Checkliste für Öffentliche Auftraggeber 1. Beschaffungsbedarf Welche Leistung / welches Produkt wird benötigt? Einzelbeschaffung oder Eignung für Rahmenvertrag?
BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF. ( VII-Verg 68/11. 2. e.v., vertreten durch den Vorstand,
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS ( VII-Verg 68/11 Verkündet am 2. Mai 2012 Reimann, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ln dem VergabenachprUfungsverfahren vertreten durch
Vergaberecht im Rahmen der Projektdurchführung
NBank Engagement für Niedersachsen Matthias Kater Vergabeteam NBank Vergaberecht im Rahmen der Projektdurchführung I. Grundlage der Verpflichtung II. Das Vergabeverfahren III. Häufige Fehler IV. Rechtsfolgen
13 W 890/10. Leitsatz
13 W 890/10 Leitsatz Die Unterscheidungskraft einer an eine Internetdomain angelehnten Firma gem. 18 Abs. 1 HGB kann sich aus dem Zusammenhang einer für sich gesehenen nicht unterscheidungskräftigen Second-Level-Domain
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
BEKANNTMACHUNG. Dienstleistungsauftrag
Seite 1 von 7 BEKANNTMACHUNG Dienstleistungsauftrag ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n): Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren Lieferung und Installation eines Endloslaserdrucksystem für das Rechenzentrum des Freistaates Sachsen
Stellt eine Vergabestelle nur einem Bieter wettbewerbs- und preisrelevante Kalkulationsgrundlagen zur Verfügung und macht sie diese anderen Bietern nicht auch zugänglich, liegt eine Verstoß des Auftraggebers
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
V ZB 174/08 4 T 2273/08 LG Augsburg 26.03.2009 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. März 2009 in der Zwangsversteigerungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vorsitzenden
- Beschlusskammer 7 -
Ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse! - Beschlusskammer 7 - In dem Verwaltungsverfahren wegen: Widerruf der Zertifizierung Beschluss Az. BK7-15-091 der Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Pelikanplatz
SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss VK 15/08 Leitsatz: Auch die Ergänzung des Angebots um die Haftungsausschlüsse der Produzenten von sog. Freeware, die mit der angebotenen Software
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
Rechtsfolgen fehlender und fehlerhafter Preisangaben nach VOL/A und VOB/A
Rechtsanwalt Karsten Edgar Köhler, Leipzig[*] Rechtsfolgen fehlender und fehlerhafter Preisangaben nach VOL/A und VOB/A 1. Einleitung Bei fehlenden oder fehlerhaften Preisangaben in Angeboten bei Ausschreibungen
b) Es kann darin aber eine rechtswirksame Zuwendung auf den Todesfall nach 331 BGB liegen.
BGHZ 46, 198 Enkelinsparbuchfall Leitsätze a) Hat eine Großmutter ein Sparbuch auf den Namen ihrer Enkelin angelegt, das Sparbuch aber behalten, so wird die Enkelin in der Regel nicht schon mit der Anlegung
D-Bergheim: Elektrizität 2010/S 134-205950 BEKANNTMACHUNG. Lieferauftrag
1/5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:205950-2010:text:de:html D-Bergheim: Elektrizität 2010/S 134-205950 BEKANNTMACHUNG Lieferauftrag ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 1.07 OVG 1 B 951/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 154/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 34 F 260/02 Amtsgericht Oranienburg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau R... T... Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
Rechtsmittelbelehrung für Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren auch erforderlich, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich anordnet
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb174_08 letzte Aktualisierung: 29.5.2009 BGH, 26.3.2009 - V ZB 174/08 ZVG 98, ZPO 869, 793 Rechtsmittelbelehrung für Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren
AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS
Stadt Weil der Stadt Marktplatz 4 71263 Weil der Stadt An Firma XXX Ort, Datum Weil der Stadt, Zuständiger Bearbeiter (Vergabestelle) Bürgermeister Thilo Schreiber Tel / Fax Tel.: +49 7033/521-131 Fax:
In dem Nachprüfungsverfahren betreffend die Miete von Kopiertechnik für die. Verfahrensbevollmächtigte: Antragstellerin,
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft VK 24/09 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren betreffend die Miete von Kopiertechnik für die Verfahrensbeteiligte: 1. Verfahrensbevollmächtigte:
Leitfaden für das Öffentliche Auftragswesen
Leitfaden für das Öffentliche Auftragswesen Inhaltsverzeichnis: 1. Öffentliches Auftragswesen...2 2. Rechtliche Grundlagen...2 3. Vergabearten...2 4. Schwellenwerte...3 5. Wahl der Vergabeart...4 6. Öffentliche
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 126/08 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners,
VERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MERKBLATT. Öffentliche Aufträge in Deutschland
MERKBLATT Öffentliche Aufträge in Deutschland Dieses Merkblatt wurde mit viel Sorgfalt erarbeitet. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Autoren: Armin Hantschel
Liquidator muss bei seiner Anmeldung zum Handelsregister nicht versichern, dass er nicht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx040_09 letzte Aktualisierung: 17.7.2009 OLG München, 22.4.2009-31 Wx 040/09 GmbHG 67 Abs. 3, 67 Abs. 4; BGB 1903 Liquidator muss bei seiner Anmeldung zum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Dezember 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 120/10 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 36; ZPO 765a, 850f Abs. 1 Kündigt der Insolvenzverwalter/Treuhänder
Brandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
Deutschland-Rastatt: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2015/S 244-443736. Auftragsbekanntmachung. Dienstleistungen
1 / 5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:443736-2015:text:de:html Deutschland-Rastatt: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2015/S 244-443736 Auftragsbekanntmachung