PFLICHTENHEFT VOM 24. NOVEMBER 2014 ZUR ÜBERNAHME DES BASELLANDSCHAFTLICH KANTONALEN JUNGSCHWINGERTAGS UND DER VETERANENTAGUNG

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1 PFLICHTENHEFT VOM 24. NOVEMBER 2014 ZUR ÜBERNAHME DES BASELLANDSCHAFTLICH KANTONALEN JUNGSCHWINGERTAGS UND DER VETERANENTAGUNG Übersicht: 1. Allgemeines 2. Organisation 3. Technisches 4. Schlussbestimmungen 5. In-Kraft-Treten Inhaltsverzeichnis: 1. Allgemeines 2. Organisation 2.1 Grundsätze 2.2 Einladungen 2.3 Veteranentagung 2.4 Medienwesen 2.5 Eintrittspreise und Abgabe 2.6 Versicherung 2.7 Festprogramm 2.8 Erste Hilfe 3. Technisches 3.1 Schwingplatz 3.2 Rechnungsbüro 3.3 Gabentempel / Zweige 3.4 Werbung und Reklamen 4. Schlussbestimmungen 5. In-Kraft-Treten Präsident: Urs Lanz, Passwangstrasse 10, 4106 Therwil P , M , praesident@blksv.ch

2 1. ALLGEMEINES Der Basellandschaftlich Kantonale Jungschwingertag und die Veteranentagung finden jährlich statt. Über die Wahl des Festortes entscheidet die ordentliche Generalversammlung (GV). Das Fest kann durch einen Schwingklub, einen Ortsverein oder eine freie Interessengemeinschaft organisiert werden. Im Weiteren sind die Zusatzbestimmungen Partnerschaften des BLKSV zu beachten. Mit der Übertragung des Festes durch den Verband anerkennt der bewerbende Organisator das Pflichtenheft vorbehaltlos. Interessenten haben sich beim Verbandspräsidenten zu bewerben. 2. ORGANISATION 2.1 Grundsätze Organisation und Durchführung des Schwingfestes sind im Rahmen der geltenden Verbandsstatuten und Pflichtenheftes Sache der durchführenden Trägerschaft. Diese hat ein Organisationskomitee (OK) zu bestellen. Nach Vergabe des Festes hat das OK eine gemeinsame Sitzung mit einer Delegation des Verbandvorstandes und der Veteranen-Obmannschaft einzuberufen. Dem Verbandspräsidenten, Veteranen-Obmann, Technischen Leiter Jungschwinger und dem Medienchef sind von jeder Sitzung ein Protokoll zuzustellen. Der Verbandsvorstand bestimmt ein bis zwei Mitglieder und die Veteranen- Obmannschaft ein Mitglied als Delegierte in das OK. Der Medienchef des BLKSV soll bei Bedarf beigezogen werden. Das Festdatum wird in beidseitigem Einvernehmen festgelegt. Bestimmung und Besichtigung des Festplatzes und des Tagungslokals, Festsetzung des Festprogramms haben ebenfalls an der gemeinsamen Sitzung zu erfolgen. Am Vortag des Festes trifft sich der Verbandsvorstand zur gemeinsamen Besichtigung mit dem OK zur Abnahme der Festplatzanlagen. Über die Durchführung des Jungschwingertages am Festtag entscheidet der Verbandsvorstand gemeinsam mit dem OK. Seite 2 von 6

3 2.2 Einladung zum Schwingfest Durch das OK sind einzuladen: Ehrengäste des Verbandes sowie des OK s und Jungschwinger. Sämtliche Adressen (ausser Ehrengäste OK) der Einzuladenden liefert der Verbandsvorstand. a) Ehrengäste: Diese sind bis spätestens 14 Tage vor dem Fest einzuladen. b) Vorstand, Kampfrichter, Medien und Platzspeaker: Diese werden spätestens 14 Tage vor dem Fest durch den BLKSV eingeladen. Sie erhalten zwei Zwischenverpflegungen mit Getränk und 1 Mittagessen mit Getränk. c) Jungschwinger: Die Jungschwinger sind zirka 8 Wochen vor dem Fest einzuladen. Sie erhalten eine Verpflegung mit Getränk. Die Startgelder werden vom OK in Verbindung mit den Delegierten des Kantonalvorstandes festgelegt. Sie sind mit den Anmeldungen an das OK einzuzahlen. Jungschwinger, die sich ordnungsgemäss abgemeldet haben, wird das Startgeld zurückerstattet. Das Einladungsprozedere verantwortet und koordiniert der Medienchef BLKSV. 2.3 Veteranentagung Die Veteranen werden durch die Obmannschaft eingeladen. Für das Veteranentreffen ist ein geeignetes Lokal für zirka 50 Personen zur Verfügung zu stellen. Den genauen Zeitplan der Veteranentagung bestimmt die Veteranen-Obmannschaft. Zur Begrüssung wird durch das OK ein Apéro offeriert. Die Anwesenheit eines Jodlerklubs ist erwünscht. Durch das OK ist ein Mittagessen (trockenes Gedeck) für zirka 50 Personen vorzubereiten. Die Kosten werden durch Absprache mit dem Veteranenobmann der Veteranenvereinigung in Rechnung gestellt. 2.4 Medienwesen Es ist für eine wirkungsvolle Propaganda zu sorgen. Die Richtlinien Werbung des ESV sind jederzeit einzuhalten. Der Anlass wird vom BLKSV und auf dessen Kosten an die Eidgenössische Schwingerzeitung zwecks Eintragung in den Festkalender gemeldet. Seite 3 von 6

4 Am Fest sind den Medien geeignete Arbeitsplätze inkl. angepasster Witterungsschutz (Regen-/Sonnenschutz) zur Verfügung zu stellen. Ein guter Überblick über den Festplatz ist zu gewährleisten. 2.5 Eintrittspreise und Abgabe Eintrittspreise werden in der Regel keine erhoben und sind gegebenenfalls mit dem Verbandsvorstand abzusprechen. Das OK hat dem Kantonalen Schwingerverband keine Abgaben zu entrichten. 2.6 Versicherung Eine Haftpflichtversicherung ist Pflicht und geht zu Lasten des OK. 2.7 Festprogramm Für die volkstümliche Unterhaltung auf dem Festplatz ist ein Jodlerklub etc. zu verpflichten. 2.8 Erste Hilfe Für Jungschwinger, die sich beim Wettkampf verletzen, ist ein Sanitätslokal einzurichten und mit dem nötigen Samariter-Personal zu besetzen. Ein Arzt muss den ganzen Tag auf dem Schwingplatz anwesend sein. Allfällige Transporte in das nächstgelegene Spital sind durch das OK sicherzustellen. 3. TECHNISCHES 3.1 Schwingplatz Das OK ist für die Erstellung eines Schwingplatzes nach Angabe des Verbandsvorstandes zuständig. Der Platz darf nicht abfallend sein und muss die Möglichkeit bieten, 4 Sägemehlringe anzulegen. Die Sägemehlringe müssen einen Durchmesser von 10 Metern aufweisen und müssen mit einer mindestens 15 cm gewalzten (1.5t Walze) und gewässerten, dicken Sägemehl-Schicht bedeckt sein (entspricht zirka 16 m 3 losem Sägemehl pro Platz). Es muss eine Einrichtung zum Wasser spritzen vorhanden sein. Eine fachgerechte Wartung der Schwingerplätze muss während des ganzen Wettkampfes gewährleistet sein (Recheli-Buebe). Zu jedem Platz gehören 1 Tisch, 2 Stühle und 1 Sonnenschirm. Für Schlechtwetter ist pro Kampfrichtertisch je eine Notenblattschreibschutz (Holzkistli) bereit zu stellen. Für die Jungschwinger sind 56 Stück Schwinghosen (Bezug via ortsansässige Schwingklubs) bereitzustellen. Weiter ist ein Trinkwasseranschluss sicherzustellen. Seite 4 von 6

5 Für die Jungschwinger muss ein Umkleideraum und eine Duschgelegenheit vorhanden sein. Für die Zuschauer sind geeignete Sitzplätze und genügend Stehplätze vorzubereiten. Auf dem Festplatz muss eine gut funktionierende Lautsprecheranlage installiert werden. Der Verbandsvorstand stellt den Speaker. Dem Einteilungskampfgericht sind auf dem Festplatz geeignete Räumlichkeiten mit Sicht auf den Schwingplatz zur Verfügung zu stellen. 3.2 Rechnungsbüro Für das Rechnungsbüro besorgt das OK geeignete Räumlichkeiten (in der Regel am gleichen Ort wie das Einteilungskampfgericht). Der Verbandsvorstand stellt einen Computer inkl. einer Bedienungsperson zur Verfügung. Weiteres Personal (4 Personen) ist vom OK zu stellen. Zum Anfertigen von Ranglisten ist ein leistungsfähiges Kopiergerät (mind. 50 Seiten pro Minute) bereitzustellen. Das Deckblatt der Schlussrangliste ist vorzubereiten. Als Verbindungsmittel (Kamfprichter-Speaker-Einteilung) sind dem Verband 12 Funkgeräte bereitzustellen. 3.3 Gabentempel / Zweige Das OK ist besorgt für die Beschaffung von Eichenzweigen mit Schlaufen (eine Schlaufe rot/weiss: BL Kantonaler Jungschwingertag, die andere Schlaufe in den Gemeindewappenfarben mit: Ortsname und Jahr ). Maximal 30 % der angetretenen Jungschwinger je Kategorie erhalten Zweige. Jeder Jungschwinger soll eine Gabe erhalten. Die Beschaffung der Gaben ist Sache des OK. Einheitsgaben sind zulässig. Sämtliche Natural- und Barspenden sind zweckgebunden zu verwenden und den Donatoren/Spendern zu verdanken. Dem Verbandsvorstand steht das Recht zu, die Gabenlisten einzusehen. Es sollen keine Preise oder Gaben mit Spezialbestimmungen abgegeben werden. 3.4 Werbung und Reklamen Es gilt das Werbereglement des Eidgenössischen Schwingerverbands ESV. Seite 5 von 6

6 4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Eventuell vorhandene Schaubuden oder Karussells usw. dürfen den Festablauf nicht stören (Musiklärm). Zwei bis drei Monate nach dem Fest ist eine Schlusssitzung einzuberufen mit einer Delegation des Verbandsvorstandes. Dabei soll die Festabrechnung abgeliefert werden. Das Fest geht auf Rechnung und Gefahr des durchführenden Vereins. 5. IN-KRAFT-TRETEN Dieses Pflichtenheft tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 13. Juli Genehmigt und verabschiedet an Vorstandssitzung vom 24. November Seite 6 von 6

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