Wichtige Rechtsgrundsätze im Rechnungswesen

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1 Wichtige Rechtsgrundsätze im Rechnungswesen Eine Zusammenfassung wichtiger Leitprinzipien der Rechnungslegung 1. Grundsatzrechtsquellen Ein Grundsatz" ist ein mehr oder weniger spezifischer abstrakter Rechtsbegriff, der für eine Mehrzahl konkreter Rechtsvorschriften grundlegend ist. Grundsatzwirkung" ist also gegeben, wenn eine Regelung auf andere Regelungen ausstrahlt" und diese anderen Regelungen damit verändert, normiert, anpaßt. Dabei können Grundsätze selbst recht spezifisch oder auch recht allgemein sein. Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung beispielsweise fordert eigentlich nur, daß ein sachverständiger Dritter sich in angemessener Zeit anhand der Geschäftsfälle und Buchungsunterlagen einen Überblick über die Lage des Unternehmens verschaffen können soll ( 238 HGB, 145 AO). Weder was Sachverstand noch was eine angemessene Zeit sein soll, ist hier näher ausgeführt. Dennoch normiert dieser Grundsatz indirekt, daß Buchungen Soll AN Haben" lauten müssen, weil dies die übliche" Darstellungsform ist, und von einem sachverständigen Dritten daher die Kenntnis dieser Schreibweise erwartet werden darf. Insofern verkörpern Grundsätze" damit drei wesentliche Arten von Rechtsquellen, wobei das Gewohnheitsrecht entgegen der landläufigen Meinung noch immer von vergleichsweise großer Bedeutung ist - selbst in Deutschland! 2. Handelsrechtliche Rechtsgrundsätze Kerngedanke im Handelsrecht ist stets die kaufmännische Vorsicht ( 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Diese besagt, daß der Kaufmann Risiken schon bei Bekanntwerden, Chancen aber erst bei Realisation ausweisen darf, ein Gedanke, der sich vielfach in der Bilanzierung, der Bewertung und in den anderen Grundsätzen niederschlägt. Die handelsrechtlichen Rechtsgrundsätze gelten auch nach der erweiterten Einführung der IFRS/IAS 2005 in Deutschland fort, weil für eine Vielzahl von Unternehmen das HGB nach wie vor als Regelungsmodell zwingend vorgeschrieben ist. Die zahlreichen Bilanzierungsskandale der vergangenen Jahre, die zur Einführung erweiterter Bilanzkontrollregelungen führte, sind auch ein Indiz, daß die Vorsicht als Kerngedanke nicht so schlecht sein kann wie sie oft gemacht wurde, denn ein wesentlicher Nachteil des Vorsichtsprinzipes ist die Entstehung vergleichsweiser hoher stiller Reserven, so daß der Abschluß mit zunehmender Ausprägung des Vorsichtsprinzip immer weniger die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse wiederspiegelt Allgemeine Gliederungsprinzipien Allgemeine Vorschriften, / nach denen Bilanz und GuV Rechnung darzustellen sind. Die Gliederungsprinzipien regeln insbesondere die Bezeichnung der Posten, die Reihenfolge, die Darstellungsform (Staffel- oder Kontoform), die Detailliertheit und die Numerierung. Folgende Grundsätze gelten für die Gliederung (vgl. 265 HGB): 1. Darstellungsstetigkeit (Beibehaltung der einmal gewählten Darstellungsform), 2. Vorjahresbezug (Angabe der entsprechenden Vorjahreszahlen), 3. Darstellung der Mitzugehörigkeit zu anderen Posten, 4. Gliederung bei mehreren Geschäftszweigen (bei Zugehörigkeit zu mehreren Geschäftszweigen ist der Jahresabschluß nach der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen), 5. Zulässigkeit einer weiteren Untergliederung und Einführung neuer Posten, sofern dadurch die Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses verbessert wird, 6. Zulässigkeit einer abweichenden Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Ziffern versehenen Posten, wenn dies die größere Klarheit und Übersichtlichkeit erfordert (Grundsatz der Klarheit, Grundsatz der Übersichtlichkeit), 7. Zusammenfassung mehrerer mit arabischen Ziffern versehener Posten der Bilanz und GuV-Rechnung (zulässig, wenn die Klarheit der Darstellung dadurch verbessert wird, jedoch Ausweis der zusammengefaßten Posten im Anhang), 8. Ausweis von Leerposten (keine Ausweispflicht von Posten ohne Betrag, es sei denn, im Vorjahr wurde unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen). TBW

2 2.2. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung können als Oberbegriff für zahlreiche (aber keineswegs alle) Grundsätze im Rechnungswesen verstanden werden. Die Generalklausel" der GoB umfaßt die Gesamtheit der kodifizierten und nichtkodifizierten Vorschriften und Normen, die für die Buchführung, die Jahresabschlußgliederung, den Ansatz und die Bewertung im handelsrechtlichen Jahresabschluß maßgebend sind. Man unterscheidet zwei Gruppen von GoB: 1. Grundsätze, die der Dokumentation dienen: 1.1. Grundsatz der Übersichtlichkeit 1.2. Grundsatz der Richtigkeit 1.3. Grundsatz der Vollständigkeit 1.4. Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit des Belegwesens 2. Bilanzierungsgrundsätze: 2.1.Grundsatz der Klarheit 2.2.Grundsatz der Wahrheit 2.3.Grundsatz der Kontinuität 2.4.Grundsatz der Vorsicht Insbesondere bei computergestützten Verfahren der Buchführung umfassen die Grundsätze der ordnungegemäßen Buchführung auch 1. die Nachvollziehbarkeit des einzelnen Geschäftsvorfalls von seinem Ursprung bis zur endgültigen Darstellung (also vom Beleg über das Journal bis zum Konto), 2. die Nachvollziehbarkeit des Verarbeitungsverfahrens (Verfahrensdokumentation), 3. die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems. Die Realisierung dieser Ordnungsmäßigkeitskriterien beginnt schon bei der Softwareentwicklung, ist aber auch von der sachgemäßen Anwendung der Software abhängig. In diesem Zusammenhang spricht man auch von den sogenannten Grundsätzen der ordnungsgemäßen Speicherbuchführung (GoS), die schon mit BMF-Schreiben vom (BStBl 1978 Abs. 1 S. 250) konkretisiert worden sind. Hiervon sind alle Formen der EDV-Buchführung erfaßt, bei der Buchungen auf Datenträgern ausgeführt und erst bei Bedarf ausgedruckt werden Grundlegende Grundsätze Das Gesetz ich wie nicht anders zu erwarten ungeordnet und ohne zentralen Leitfaden, aber eine ganze Anzahl wichtiger Grundsätze finden sich in 252 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 HGB: 1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen (Grundsatz der Kontinuität). 2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (Grundsatz der Unternehmensfortführung). 3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten (Grundsatz der Einzelbewertung). 4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind (Grundsatz der Vorsicht, Vorsichtsprinzip). 5. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen (Grundsatz der Periodenabgrenzung). 6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden (Grundsatz der Bewertungsstetigkeit) Grundsatz der Bewertungseinheit besagt, daß verschiedene Teile, die nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden, d.h. in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, bilanzrechtlich als ein Vermögensgegenstand zu behandeln sind. Dieser Grundsatz kann bei der Bewertung von Gebäudeteilen von Bedeutung sein. TBW

3 2.5. Grundsatz der Bewertungsstetigkeit besagt, daß einmal gewählte Bewertungs- und Abschreibungsmethoden grundsätzlich beibehalten werden müssen und daß nur in begründeten Ausnahmefällen unter Einhaltung der Berichtspflichten nach 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB abgewichen werden darf. Ein willkürliches Abweichen ist ausgeschlossen ( 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Änderungen in Bewertungsverfahren, wie der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ( 7 Abs. 3 EStG) sind keine Durchbrechung dieses Grundsatzes Grundsatz der Einzelbewertung besagt, daß jeder Vermögensgegenstand und jeder Schuldposten für sich zu bewerten ist, d.h., daß die Bewertung nach den individuellen Gegebenheiten jedes einzelnen Vermögensgegenstandes und Schuldpostens zu erfolgen hat ( 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Da dieser Grundsatz einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen würde, läßt das Gesetz verschiedene Ausnahmen zu: 1. Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können nach 240 Abs. 3 HGB, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Dennoch ist alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen (sogenannte Gleichbewertung). 2. Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können nach 240 Abs. 4 HGB jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden (sogenannte Durchschnittsbewertung). 3. Es kann schließlich gemäß 256 HGB für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind (sogenannte Verbrauchsfolgebewertung). Die Verfahren der Verbrauchsfolgebewertung sind insbesondere das FIFO-Verfahren ( First In First Out") und das LIFO-Verfahren ( Last In First Out"), und nur zulässig, wenn die einzelnen verbrauchten Gegenstände sich individuell identifizieren lassen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung Dieser ist ein steuerrechtliches und grundgesetzliches Prinzip, wonach eine Steuer nur erhoben werden kann, wenn eine gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist. Diese muß die Berechnung der Bemessungsgrundlage, den anzuwendenden Steuersatz und die Tatbestände festlegen, an deren Verwirklichung die Steuerpflicht geknüpft ist. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung hat seine handelsrechtliche Auswirkung nur indirekt im sogenannten Maßgeblichkeitsprinzip des 254 HGB Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Steuerrechtliches und grundgesetzliches Prinzip, wonach die Besteuerung von der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes abhängig gemacht und dann immer und in gleicher Höhe erhoben wird, und zwar für alle Personen, die diesen Tatbestand erfüllen (unabhängig von der Person und von steuerunmaßgeblichen Merkmalen des Steuerpflichtigen) Grundsatz der Klarheit gebietet, den Jahresabschluß klar und übersichtlich aufzustellen ( 243 Abs. 2 HGB). Er dokumentiert sich u.a. in den Vorschriften einer Postengliederung nach vorgeschriebener Reihenfolge ( 265 Abs. 1 HGB), in der Verpflichtung zu zutreffender und eindeutiger Postenbezeichnung, im Verrechnungsverbot ( 246 Abs. 2 HGB), in der Pflicht zur Einhaltung der vorgeschriebenen Ausweisformen (Kontoform für Bilanz, 266 Abs. 1 HGB, Staffelform für GuV-Rechnung, 275 Abs. 1 HGB) sowie in der Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit (z.b. 265 Abs. 3 HGB) Grundsatz der Kontenwahrheit Grundsatz, der besagt, daß niemand auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen darf ( 154 AO) Grundsatz der Kontinuität gliedert sich in Bilanzidentität (die die Übereinstimmung der Eröffnungsbilanz mit der Schlußbilanz des Vorjahres hinsichtlich Gliederung, Ansatz und Bewertung fordert), formelle Kontinuität (welche die Beibehaltung TBW

4 von Gliederung und Postenbezeichnung im Zeitablauf verlangt) und in materielle Kontinuität (welche auf die Beibehaltung des Wertzusammenhangs durch Wertfortführung im Zeitablauf zielt) Grundsatz der Methodenbestimmtheit fordert, daß sich der Wertansatz eines Vermögensgegenstandes oder einer Schuld aus einer bestimmten Bewertungsmethode ergeben muß, d.h. es darf kein Wert gewählt werden, der zwischen zwei nach unterschiedlichen Methoden bestimmten Wertansätzen liegt Grundsatz der Methodenstetigkeit basiert auf dem Grundgedanken der dynamischen Bilanztheorie, wonach Jahresergebnisse im Zeitablauf vergleichbar sein müssen, um Schlüsse für ein Auf oder Ab der Geschäftsentwicklung ziehen zu können. Demnach verbietet es sich, durch Änderungen der Bewertungsmethoden einen falschen Schluß über die Geschäftsentwicklung nahezulegen ( 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Das Gebot der Methodenstetigkeit greift dann ein, wenn es nebeneinander mehrere gesetzliche Verfahren gibt oder wenn bei der Bewertung Schätzungsspielräume eingeräumt sind (z.b. bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung"). In beiden Fällen soll der Kaufmann grundsätzlich an die im vorhergehenden Jahresabschluß angewandten Methoden gebunden sein. Ein willkürlicher Methodenwechsel (im Sinne von sachlich unbegründet) ist unzulässig. Dennoch muß es für einen Kaufmann möglich sein, die Bewertungspolitik veränderten Verhältnissen anzupassen. Ein sachliche begründeter Methodenwechsel kommt z.b. in Betracht bei technischen Veränderungen, wesentlichen Veränderungen des Beschäftigungsgrades, der Finanz-, Kapital- und Gesellschafterstruktur, Produktionsund Sortimentsumstellungen. Der Stetigkeitsgrundsatz bezieht sich aber nicht auf steuerliche Bewertungswahlrechte und zwingende Abweichungen auf Grund von Einzelvorschriften (z.b. strenges Niederstwertprinzip). Kapitalgesellschaften müssen die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden als auch Abweichungen von diesen mit entsprechender Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Anhang angeben ( 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 HGB) Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit des Belegwesens Damit sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen ( 238 Abs. 1 Satz 3 HGB), müssen bei der Belegbehandlung folgende Regeln beachtet werden. 1. Belegzwang für Buchungen: Keine Buchung ohne Beleg. 2. Rechnerische Richtigkeit des Beleginhalts. 3. Datumspflicht von Buchungsbelegen: Jeder Beleg ist mit einem Ausstellungsdatum zu versehen. 4. Unmißverständlicher Belegtext bei hinreichender Erklärung des Geschäftsvorfalls: Belege müssen in einer lebenden Sprache gehalten werden ( 239 Abs. 1 HGB), Aufstellung des Jahresabschlusses dagegen in deutscher Sprache ( 244 HGB). Bedeutung von Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen muß eindeutig festliegen ( 239 Abs. 1 Satz 2 HGB). 5. Gegenseitiges Verweisprinzip: Von der Buchung zum Beleg, vom Beleg zur Buchung. 6. Korrekturverbot: Keine nachträgliche Veränderung einer Eintragung oder Aufzeichnung, so daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist ( 239 Abs. 3 Satz 1 HGB). Auch keine Vornahme solcher Änderungen, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind ( 239 Abs. 3 Satz 2 HGB). Pflicht zum Storno fehlerhafter Eintragungen, Aufzeichnungen und Buchungen (der fehlerhafte Vorgang ist aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit offen rückgängig zu machen). Pflicht zur Belegerstellung auch für Stornobuchungen Grundsatz der Periodenabgrenzung verlangt, Aufwendungen und Erträge unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen in der Periode im Jahresabschluß zu berücksichtigen, der die entsprechenden Aufwendungen oder Erträge wirtschaftlich zuzuordnen sind ( 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Der Grundsatz der Periodenabgrenzung ist die Grundlage der Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten Grundsatz der Richtigkeit verlangt sachlich und inhaltlich richtige Verbuchung und Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen ( 239 Abs. 2 HGB). TBW

5 2.17. Grundsatz der Übersichtlichkeit verlangt eine solche Beschaffenheit der Buchführung, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen ( 238 Abs. 1 Satz 2 HGB, 145 AO, R 29 EStR). Darüber hinaus fordert 243 Abs. 2 HGB, daß der Jahresabschluß klar und übersichtlich sein muß Grundsatz der Unternehmensfortführung Sogenanntes Going-concern-Prinzip, schreibt vor, so lange von der Weiterführung des Unternehmens als Verwertungsprämisse bei der Wertermittlung in einem überschaubaren Zeitraum auszugehen, solange nicht rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten dagegen sprechen ( 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB), z.b. Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Solange ein Unternehmen also fortgeführt wird, ist nach den Vorschriften gemäß 253 bis 256, 279 bis 283 HGB zu bewerten Grundsatz der verlustfreien Bewertung Bewertungsprinzip, wonach drohende Verluste und Wertminderungen bereits im Erkennbarkeitszeitpunkt buchhalterisch und bilanziell erfaßt werden müssen. In dem Zeitpunkt, in dem der Verlust dann tatsächlich eintritt, muß der Vorgang erfolgsneutral behandelt werden Grundsatz der Vollständigkeit gebietet, sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge in den Jahresabschluß einzubeziehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist ( 246 Abs. 1 HGB). Dabei dürfen Bilanzierungswahlrechte und Bilanzierungsverbote nur im gesetzlich genau umgrenzten Rahmen wahrgenommen werden. Es gilt das allgemeine Verrechnungsverbot, wonach keine Verrechnung von Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite, von Aufwendungen mit Erträgen, von Grundstücksrechten mit Grundstückslasten zulässig ist ( 246 Abs. 2 HGB). Darüber hinaus sind alle Geschäftsvorfälle einzeln aufzuzeichnen (und grundsätzlich auch einzeln zu bewerten) Grundsatz der Vorsicht auch als Vorsichtsprinzip bzw. Grundsatz der kaufmännischen Vorsicht bezeichnet ( 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Grundsatz, wonach sich ein Kaufmann bei Bilanzierung im Zweifel ärmer darzustellen hat, als er ist. Oberbegriff für eine Vielzahl von Einzelgrundsätzen und vorschriften, die darauf abzielen, daß der Ausweis im Jahresabschluß nicht zu optimistisch ausfällt, sondern allen erkennbaren Risiken und Gefahren Rechnung trägt. Das Vorsichtsprinzip wird überall dort zur Leitlinie, wo aufgrund unvollständiger Information oder der Unsicherheit künftiger Ereignisse Ermessensspielräume bestehen. In diesen Fällen bedeutet das Vorsichtsprinzip, daß alle Gesichtspunkte, die für die Bewertung von Bedeutung sein können, sorgfältig und vollständig zu erfassen sind, insbesondere solche, die eingetretene Verluste erkennen lassen oder die auf bestehende Risiken hindeuten. Der Grundsatz der Vorsicht verlangt nicht, daß von der verlustbringendsten Annahme auszugehen ist, allerdings sollte von mehreren Schätzungsalternativen eine etwas pessimistischere als die wahrscheinlichste gewählt werden. Richtschnur und Grenze für das Vorsichtsprinzip ist die vernünftige kaufmännische Beurteilung, die fordert, daß für eine Maßnahme sachliche Gründe vorliegen müssen. Die willkürliche Bildung stiller Rücklagen mit dem Ziel, andere Gesellschafter zu benachteiligen und den Informationsgehalt des Jahresabschlusses zu vermindern, ist durch den Grundsatz der Vorsicht nicht gedeckt. Das Vorsichtsprinzip kommt insbesondere bei der Bemessung der Abschreibungen, der Bewertung des Vorratsvermögens und der Forderungen sowie der Dotierung der Rückstellungen zum Tragen Grundsatz der Wahrheit bezieht sich auf die materielle, inhaltliche Ordnungsmäßigkeit in bezug auf Ansatz- und Bewertungsfragen, umfaßt den Vollständigkeitsgrundsatz ( 246 Abs. 1 HGB), das Verbot der Täuschung oder Irreführung Dritter (Pflicht zur Orientierung an der Generalklausel nach 264 Abs. 2 HGB) und die Pflicht zu materiell richtiger Verbuchung von Geschäftsvorfällen und Gestaltung des Jahresabschlusses Grundsatz der Wesentlichkeit Sogenannter Materiality-Grundsatz. Dieser kommt eigentlich aus dem angelsächsischen Bereich (und ist etwa Teil der International Accounting Standards und der USGAAP) und besagt, daß die für die Adressaten des Jahresabschlusses bedeutsamen Vorgänge offenzulegen sind, während Sachverhalte von untergeordneter Bedeutung, die wegen ihrer Größenordnung keinen Einfluß auf das Jahresergebnis und den Aussagegehalt der Rechnungslegung haben, vernachlässigt werden können. Der Grundsatz der Wesentlichkeit ist also TBW

6 somit durch das Spannungsfeld zwischen Klarheit und Übersichtlichkeit einerseits und Genauigkeit andererseits gekennzeichnet. Demzufolge dürfen Vorgänge und Sachverhalte dann mit Hinweis auf den Grundsatz der Wesentlichkeit nicht in den Jahresabschluß aufgenommen werden, wenn der durch ihre Aufnahme bewirkte zusätzliche Informationsgehalt kleiner ist als die mit ihrer Aufnahme bewirkte Einbuße an Übersichtlichkeit und Klarheit Grundsatz der Willkürfreiheit Willkürverbot. Untersagung von Maßnahmen bei Erstellung des Jahresabschlusses (im Rahmen des Ansatzes, der Bewertung, des Ausweises bzw. der Gliederung sowie der Berichterstattung im Anhang), die nicht durch sachgerechte, logisch begründbare Argumente gerechtfertigt sind, nicht ohne gerechtfertigten Grund bestimmte Personen einseitig benachteiligen und von einem sachverständigen Dritten nachprüfbar sind, z.b. Verbot, willkürlich stille Reserven zu bilden (was nur am Gewinn beteiligte stille Gesellschafter benachteiligen würde). TBW

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