VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE. Übersicht Futtermittelrecht Österreich (Nov bis März 2003)

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1 VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE Wien, Mag. Benedikter/Hirsch/DW 26/DW 27 Übersicht Futtermittelrecht Österreich (Nov bis März 2003) Aktionsplan Futtermittel... 2 Änderung des Futtermittelgesetzes EBVO Futtermittel-GVO-Schwellenwert-Verordnung...5 Schwellenwerte GVO in der Biologischen Landwirtschaft... 6 Tierarzneimittelkontrollgesetz (samt Verordnungen)... 7 Tiermehl-Gesetz-Anpassungsverordnung Versandbehälterverordnung Entwurf Änderung der Futtermittelverordnung Zaunergasse 1-3 A-1030 Wien Tel.: 01/ /27 Fax: 01/ m.hirsch@lebensmittel.wk.or.at Zaunergasse 1-3 A-1030 VIENNA Tel.: +43/1/ /27 Fax: +43/1/ m.hirsch@lebensmittel.wk.or.at

2 - 2 - Aktionsplan Futtermittel Futtermittelkontrolle, Risikoanalyse und Risikomanagement (RS 07/02) Das BMLFUW hat uns den Aktionsplan Futtermittel übermittelt, der sich als allgemeiner Erlass zur Vollziehung des Futtermittelgesetzes 1999 an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und an den jeweiligen Landeshauptmann richtet. Rechtsgrundlage dieses Aktionsplanes ist neben dem Futtermittelgesetz 1999 die Richtlinie 1995/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen. Der Aktionsplan beinhaltet die Umsetzung des Schnellwarnsystems gem. VO (EG) 178/2002, die Festlegung der Informationsübermittlungswege sowie der Leitlinien für die Risikobewertung und die Vorgaben zur Durchführung der Kontrolltätigkeiten. Die Festlegung der Verfahren soll auch den entsprechenden Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftskreisen gewährleisten. Bei Interesse kann der Erlass, der uns leider nicht elektronisch vorliegt, in Papierversion im Verbandsbüro angefordert werden.

3 - 3 - Agrarrechtsänderungsgesetz 2002; Änderung des Futtermittelgesetzes 1999 (RS 05/02) Mit BGBl. I Nr. 110 vom 19. Juli 2002 wurde das Agrarrechtsänderungsgesetz 2002 kundgemacht, mit dem u.a. das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I 139 idf 109/2001, geändert wird. Die Änderung des Futtermittelgesetzes ist am 20. Juli 02 in Kraft getreten. Diese Novelle bringt im wesentlichen Änderungen der Befugnisse der Aufsichtsorgane und Betriebsinhaber, betont die Eigenverantwortung der Betriebe und erweitert die Möglichkeiten der Verbesserung von Mängeln gegenüber den Fällen der Beschlagnahme. Gemäß 17 Abs. 5 können die Aufsichtsorgane bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht dem Futtermittelgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entsprechen, unter Fristsetzung insbesondere die in Z 1 bis 10 genannten - verhältnismäßigen - Maßnahmen zur Verbesserung anordnen (z.b. Anpassung der Kennzeichnung oder Verpackung, Informations- und Berichtspflichten, eine andere Verwendung, Beseitigung, Rückholung). Eine vorläufige Beschlagnahme hat zu erfolgen, wenn die angeordnete Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht gesetzt wurde. 17 Abs. 7 und 8 regeln die Erstattung einer Anzeige, wobei von dieser abgesehen werden kann, wenn lediglich geringfügige Mängel vorliegen oder der Verdacht des Verschuldens nicht oder nur in geringem Ausmaß gegeben ist oder der Betriebsinhaber eine Meldung erstattet hat ( 18 Abs. 5). 20 legt die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und sonstiger Stoffe, die in einem Futtermittel verarbeitet werden, fest, wobei die Betriebsinhaber entsprechende Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer zu führen haben. Weitere Anpassungen ergehen aufgrund der Errichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, da das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft sowie das Bundesamt für Agrarbiologie in dieses übergeleitet wurden. Das Gesetz kann im Bundesgesetzblattformat unter heruntergeladen werden.

4 - 4 - Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 EBVO 2001, BGBl. II 355/ Fischmehlimport (RS 11/01) Diese Verordnung wurde am 28. September 2001 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist mit 29. November 2001 in Kraft getreten. Sie betrifft das Verbringen (Import bzw. Export) von Fischmehl und sonstigen Rohmaterialien zur Herstellung von Futtermitteln. Wichtig: Insbesondere hinweisen möchten wir Sie auf 59 Abs.2 dieser VO. Danach ist beim Eintreffen von Waren (z.b. Fischmehl) der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde Meldung zu erstatten. Hierbei ist folgendes zu melden: Art, Menge und Herkunft der Waren sowie das verwendete Verkehrsmittel und der Zeitpunkt des Eintreffens.

5 - 5 - Österreichische Futtermittel- GVO- Schwellenwert-Verordnung (RS 11/01) Mit BGBl. II Nr. 394/2001 vom 16. November 01 wurde die Futtermittel- GVO - Schwellenwert-Verordnung kundgemacht und trat am 17. November 01 in Kraft. Derzeit betrifft diese Verordnung nur Mais. Die Verordnung legt ausschließlich für GVO, deren Inverkehrbringen in Österreich verboten, in der EU aber zugelassen ist ("beschränkt verkehrsfähige GVO"), einen Schwellenwert für Verunreinigungen fest. Der Wert, bis zu dem eine Verunreinigung mit GVO bzw. mit GVO- Material zulässig ist, beträgt 1%. Dieser 1%-Schwellenwert gilt für - lebende GVO (im Sinn des Gentechnikgesetzes) und - GVO- Derivate, d.s. aus GVO hergestellte Erzeugnisse. Der 1%-Schwellenwert gilt sowohl für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse als auch für Mischfuttermittel. Den Nachweis, dass das Vorhandensein von GVO zufällig oder technisch unvermeidbar ist, hat der verantwortliche Inverkehrbringer zu erbringen. GVO s, die keine EU-Zulassung haben, sind nicht erfasst und dürfen daher auch bei einer Verunreinigung bis 1% nicht in Verkehr gebracht werden. Wie in unserem letzten Rundschreiben bereits erwähnt, empfehlen wir Ihnen beim Ankauf von Mais diesbezügliche Garantieerklärungen von Ihren Lieferanten einzuholen.

6 - 6 - Beschluss des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen betreffend Festlegung von Schwellenwerten für zufällige, unvermeidbare Verunreinigungen mit genetisch veränderten Organismen und deren Derivaten zur Verordnung (EG) Nr. 2092/91, Biologische Landwirtschaft (RS 03/02) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat nach Befassung der Codexkommission zur Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches folgende Schwellenwerte für zufällige, unvermeidbare Verunreinigungen von Lebensmittelzutaten und verarbeitungshilfsstoffen, Futtermittelzutaten und verarbeitungshilfsmitteln, Düngemitteln und Bodenverbesserern mit GVO und deren Derivaten festgelegt: 0,1 % für aus biologischer Landwirtschaft erzeugte Lebensmittelzutaten und verarbeitungshilfsstoffe, Futtermittelzutaten und verarbeitungshilfsmittel, Düngemittel und Bodenverbesserer pro in der EG zugelassener, gentechnisch veränderter Sorte von Soja, Mais oder Raps bzw. einer gentechnisch veränderten Sorte von Soja, Mais oder Raps, für die durch einen zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss in der EG eine wissenschaftliche Risikobewertung vorliegt, dass die Sorten keine Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt darstellen; pro mit einem anderen in der EG zugelassenen GVO und dessen Derivate bzw. eines anderen GVO und dessen Derivate, für die durch einen zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss in der EG eine wissenschaftliche Risikobewertung vorliegt, dass die Stoffe keine Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder Umwelt darstellen. Wenn der Schwellenwert analytisch nicht erreichbar ist, gilt die entsprechend der guten Laborpraxis (GLP) erreichbare Bestimmungsgrenze. 0,1 % für nicht aus biologischer Landwirtschaft verfügbare Lebensmittelzutaten und verarbeitungshilfsstoffe, Futtermittelzutaten und verarbeitungsmittel, Düngemittel und Bodenverbesserer pro in der EG zugelassenem GVO und dessen Derivaten bzw. eines anderen GVO und dessen Derivaten, für die durch einen zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss in der EG eine wissenschaftliche Risikobewertung vorliegt, dass die Stoffe keine Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder Umwelt darstellen. Wenn der Schwellenwert analytisch nicht erreichbar ist, gilt die entsprechend der guten Laborpraxis (GLP) erreichbare Bestimmungsgrenze.

7 - 7 - Tierarzneimittelkontrollgesetz - TAKG (RS 02/02) Mit BGBl. I Nr. 28/2002 vom 15. Jänner 2002 wurde das Tierarzneimittelkontrollgesetz - TAKG kundgemacht und trat am 1. April 2002 in Kraft. 6 Fütterungsarzneimittel Fütterungsarzneimittel: - zugelassene Arzneispezialität oder - Arzneimittelanteil aus zugelassener Fütterungsarzneimittel-Vormischung Der Tierarzt darf unter bestimmten Bedingungen Fütterungsarzneimittel aus bis höchstens drei zugelassenen Fütterungsarzneimittel-Vormischungen herstellen lassen, wenn es für die zu behandelnde Krankheit oder für die betreffende Tierart keine als Arzneispezialität zugelassene Vormischung gibt. Die Arzneimitteltagesdosis muss in einer Menge Allein- oder Ergänzungsfutter enthalten sein, die mindestens der halben täglichen Futterration der behandelten Tiere entspricht und bei Wiederkäuern den täglichen Bedarf an nichtmineralischen Ergänzungsfuttermitteln mindestens zur Hälfte deckt. Gegen Vorlage der Verschreibung eines zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierarztes dürfen Hersteller Fütterungsarzneimittel auch unmittelbar an den Tierhalter abgeben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Die Verschreibung des Tierarztes muss auf einem bestimmten Formblatt erfolgen, wobei das Original dieses Formblattes beim Hersteller oder Großhändler zu verbleiben hat. Die Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln gilt jeweils nur für eine Behandlung. Eine tierärztliche Verschreibung ist nur drei Monate lang gültig. Der Tierarzt darf Fütterungsarzneimittel höchstens in jener Menge verschreiben, die dem Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht. In größerer als der verschriebenen Menge dürfen Fütterungsarzneimittel nicht abgegeben werden. Fütterungsarzneimittel dürfen hergestellt werden in Betrieben, die durch eine Bewilligung nach 63 des Arzneimittelgesetzes dazu ermächtigt sind; landwirtschaftlichen Betrieben für die eigene Tierproduktion aus zugelassenen Fütterungsarzneimittel-Vormischungen unter Anleitung des Tierarztes für eine einmalige Therapie. Diese Betriebe haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) Meldung zu erstatten. Der Hersteller hat sicherzustellen, dass das Fütterungsarzneimittel homogen und stabil und für den vorgeschriebenen Zeitraum haltbar ist.

8 - 8 - Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind in getrennten, eigens dafür bestimmten und für die Aufbewahrung geeigneten, verschlossenen Räumen oder luftdicht verschlossenen Behältnissen zu lagern. TAKG - Ausbildungsverordnung Ausbildung in Mischtechnik bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln in landwirtschaftlichen Betrieben nach dem Tierarzneimittelkontrollgesetz (RS 04/02) Mit BGBl. II Nr. 194/2002 vom 17. Mai 2002 ist die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Ausbildung in Mischtechnik bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln in landwirtschaftlichen Betrieben nach dem Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG - Ausbildungsverordnung) kundgemacht worden. Die Verordnung trat mit 1. Juli 2002 in Kraft. Sie normiert, dass in landwirtschaftlichen Betrieben unter bestimmten Bedingungen Fütterungsarzneimittel hergestellt werden dürfen und regelt die Voraussetzungen dafür. So muss die Herstellung im Rahmen eines anerkannten Tiergesundheitsdienstes unter Anleitung eines Tierarztes für die eigene Tierproduktion ablaufen. Darüber hinaus muss der Betriebsinhaber oder das damit befasste Personal die Befähigung zur Herstellung der Fütterungsarzneimittel durch erfolgreiche Absolvierung eines Ausbildungskurses in Mischtechnik gem. 2 durch eine gültige Kursbestätigung nachweisen. Tierarzneimittel-Anwendungsverordnung 2002 (RS 06/02) Die Verordnung wurde in der Sondernummer 6a der Amtlichen Veterinärnachrichten vom kundgemacht und ist am in Kraft getreten. Danach ist zwischen folgenden Gruppen von Arzneimitteln zu unterscheiden: - oral oder äußerlich anzuwendende Tierarzneimittel, - Fütterungsarzneimittel-Vormischungen, - zur Injektion oder Instillation bestimmte Tierarzneimittel und - Tierimpfstoffe. Alle in Österreich gemäß Arzneimittelgesetz zugelassenen oder als zugelassen geltenden Arzneispezialitäten für Tiere, die zur oralen oder äußerlichen Anwendung bestimmt sind, dürfen nach Maßgabe der hiefür geltenden Bestimmungen vom behandelnden Tierarzt dem Tierhalter zur Anwendung am Tier überlassen werden.

9 - 9 - Fütterungsarzneimittel-Vormischungen dürfen an den Tierhalter abgegeben werden, wenn die Bestimmungen des 6 TAKG erfüllt sind (vgl. Rundschreiben 02/02). Die Tierarzneimittel-Anwendungsverordnung 2002 hat die in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 1c/2002 kundgemachte Tierarzneimittel-Anwendungsverordnung ersetzt (im Rundschreiben 03/02 wurde darüber berichtet und auch die vorläufige Liste mitgeschickt). Tiergesundheitsdienst-Verordnung (RS 06/02) Die Verordnung wurde in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 8a vom kundgemacht. Sie legt gemäß 7 Abs. 2 des TAKG die nach den jeweiligen sanitäts- und veterinärhygienischen Erfordernissen bundesweit einheitlichen Vorgaben für Tiergesundheitsdienste fest. Die Verordnung ist am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten.

10 Tiermehl-Gesetz-Anpassungsverordnung 2002 (RS 05/02) In Entsprechung der Entscheidung der Kommission über die Verfütterung von tierischem Protein (vgl. Rundschreiben 04/02) hat der BMLFUW mit BGBl. II 235/2002 vom 20. Juni 2002 verordnet, dass aus Tieren gewonnene Proteine, die zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmt sind, als verarbeitete tierische Proteine gelten. Damit ist die Verfütterung jeglichen aus Tieren gewonnenen Proteins an Wiederkäuer verboten. Hingegen erlaubt die Anpassungsverordnung - neben Milch und Milchprodukten - die Verfütterung von Eiern und Eiprodukten an Nutztiere, die der Nahrungsmittelproduktion dienen. Die Verordnung ist rückwirkend mit 1. April 2002 in Kraft getreten.

11 Versandbehälterverordnung 2002 (RS 05/02) Mit BGBl. II Nr. 202/2002 ist die Versandbehälterverordnung kundgemacht worden und am 29. Mai 2002 in Kraft getreten. Die Verordnung gilt für - die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das In-Verkehr-Bringen von Versandbehältern, - den Betrieb, die wiederkehrenden Untersuchungen und Reparaturen von Versandbehältern sowie - die Überwachung und den Betrieb von Füllstellen. Der Begriff "Versandbehälter" umfasst auch Silotransportbehälter. Darunter versteht die Verordnung Versandbehälter für flüssige, körnige oder pulverförmige Stoffe, die nur zum Zweck der Be- oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden. Der Betrieb von Versandbehältern umfasst deren Befüllung, Beförderung, Handhabung und Entleerung. Silotransportbehälter müssen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und gemäß ihren Bestimmungen geprüft und betrieben werden. Für Ausrüstung und Kennzeichnung von Silotransportbehältern gelten im speziellen die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2 der Verordnung. Die gesamte Verordnung kann im Bundesgesetzblattformat unter heruntergeladen werden.

12 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung 2000; Begutachtungsverfahren (RS 01/03) Das BMLFUW hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung 2000 zur Begutachtung ausgesendet. Die Novelle dient der Umsetzung der umstrittenen Richtlinie 2002/2/EG ("offene Deklaration") über die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln. 7 Abs. 6 sieht bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die obligatorische Angabe aller Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit ihrem spezifischen Namen sowie ihrem Gewichtsanteil in Prozenten mit einer Toleranz von 15 % nach oben und unten vor. Zusätzlich ist bei der Kennzeichnung ein Hinweis gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/2/EG anzubringen, der den für die Etikettierung Verantwortlichen angibt, der auf Antrag des Käufers eine ausführliche Liste aller verwendeten Ausgangserzeugnisse unter genauer Angabe der Gewichtsprozente zur Verfügung zu stellen hat. Die Möglichkeit, statt der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse bestimmte Erzeugniskategorien anzugeben, sieht der Entwurf in 8 Abs. 7 hinkünftig nur mehr für Heimtiere vor. 15 Abs. 4 sieht in der Kennzeichnung die Angabe der Wartezeit und des Höchstalters der Tiere gemäß der Zulassung des Zusatzstoffs vor. Die Behörde begründet dieses Erfordernis damit, dass bei Futtermitteln, die antimikrobielle Leistungsförderer oder Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis enthalten, die Angabe der Wartezeit und des Höchstalters der Tiere eine wichtige Information für die Verwendung darstellt. In 24 Abs. 2 wird Krems/Donauhafen als weitere zulässige Eintrittsstelle für die Einfuhr von sonstigen Vormischungen und Futtermitteln sowie von Zusatzstoffen aufgenommen. Das BMLFUW hat ersucht, allfällige weitere als erforderlich erachtete Eintrittsstellen zu nennen. Die neue Futtermittelverordnung soll mit 6. März 2003 in Kraft treten. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die den bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen noch bis 5. November 2003 in Verkehr gebracht werden.

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