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1 Inhalt OG Kennzeichnung Ohne Gentechnik 1 OG 1 Pflanzliche Produkte 2 OG 2 Lebensmittel tierischen Ursprungs 4 OG 3 Biologische Produkte und die Ohne-Gentechnik -Kennzeichnung 7 OG 4 Das Ohne-Gentechnik -Siegel 9 OG 5 Wie steht der Verbraucher zur Ohne-Gentechnik -Kennzeichnung? 10 Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik Inhalt

2 OG Kennzeichnung Ohne Gentechnik Das europäische Lebensmittelkennzeichnungsrecht wird im Bereich Gentechnik häufig als lückenhaft kritisiert. Der Verbraucher hat bei konventionellen Lebensmitteln nicht die Möglichkeit zu erkennen, ob tierische Produkte wie Milch, Fleisch oder Eier von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden und ob Lebensmittelzusatzstoffe wie bspw. Vitamine mithilfe von gentechnisch veränderten GV-Mikroorganismen hergestellt wurden. Die Lücke der EU-Pflichtkennzeichnung wird in Deutschland durch eine gesetzliche Regelung der freiwilligen Ohne- Gentechnik -Kennzeichnung, das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG), geschlossen 1 (die rechtlichen Aspekte dazu sind im Kapitel V 1 dargestellt). Das ermöglicht Kunden, sofern die entsprechenden Produkte angeboten werden, Lebensmittel zu wählen, bei denen sehr weitgehend auf die Anwendung von Gentechnik verzichtet wurde. Die freiwillige deutsche Ohne-Gentechnik -Kennzeichnung ist derzeit die beste Möglichkeit, die EU-Kennzeichnungslücke bei tierischen Produkten ein Stück weit zu schließen. Den Verbrauchern kann damit eine erweiterte Wahlfreiheit gegeben werden. Sie können neben Bio-Produkten auch mit Ohne-Gentechnik - Lebensmitteln eine Kaufentscheidung gegen den Einsatz von Gentechnik in Lebensmitteln treffen. Zur Inverkehrbringung oder Bewerbung von Lebensmitteln, die in Deutschland ohne die Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellt wurden, darf nur der Begriff ohne Gentechnik genutzt werden. Lebensmittelkennzeichnungen wie gentechnikfrei oder gentechnikfrei gefüttert sind nicht zulässig. Trägt ein Lebensmittel die Ohne-Gentechnik -Kennzeichnung, müssen alle Komponenten die gesetzlich vorgeschriebenen Produktionskriterien erfüllen. Die Kennzeichnung einer Schokomilch mit der Aufschrift aus Ohne-Gentechnik -Milch ist nicht gestattet. Alle Zutaten müssen den Ohne-Gentechnik - Kriterien genügen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortet der Inverkehrbringer der Ohne-Gentechnik -Lebensmittel. Die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder (siehe Anhang: Adressen) kontrollieren stichprobenartig. Sie können die Nutzung des Logos auch untersagen, falls die Anforderungen für die Ohne-Gentechnik -Kennzeichnung nicht erfüllt werden. Die Ohne-Gentechnik - Kennzeichnung schließt eine Lücke im EU- Kennzeichnungsrecht. Zur Inverkehrbringung oder Bewerbung von Lebensmitteln, die ohne die Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellt wurden, darf in Deutschland nur der Begriff Ohne Gentechnik genutzt werden. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik OG - Seite 1

3 Viele Hersteller nutzen für eine zusätzliche Absicherung des Ohne-Gentechnik -Standards externe Audits. Die verpflichtende EU-Kennzeichnungsvorschrift für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel 2 schreibt die Kennzeichnung vor, wenn Produkte aus oder mit GVO hergestellt wurden. Von der Kennzeichnung ausgenommen sind Waren, die durch GVO (z.b. mithilfe von Bakterien oder Pilzen) hergestellt wurden und alle tierischen Produkte, sofern die Tiere nicht selber GVOs sind, auch wenn die Tiere gentechnisch veränderte Pflanzen gefressen haben. Für die Ohne-Gentechnik -Kennzeichnung gelten strengere Regelungen, die über die Anforderungen der EU-Pflichtkennzeichnung hinausgehen. Die Anforderungen an Lebensmittelzutaten sind dabei andere als diejenigen an die Futtermittel zur Herstellung von Milch, Eiern und Fleisch. Die breiter werdende Zahl an Ohne-Gentechnik -Produkten, besonders im Bereich der tierischen Lebensmittel, zeigt, dass die rechtlichen Vorgaben für Unternehmen praktikabel sind. Zur Absicherung, dass in der Produktion alle Regeln der Ohne-Gentechnik - Kennzeichnung eingehalten werden, sollte ein externer Zertifizierer hinzugezogen werden. Nach EU-Recht müssen bspw. Vitamine, die mithilfe von GV-Mikroorganismen erzeugt werden, nicht gekennzeichnet werden. OG 1 Pflanzliche Produkte Lebensmittelzutaten, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe dürfen keine GVO enthalten, nicht aus GVO bestehen und nicht aus oder durch GVO hergestellt worden sein. Damit ist jegliche Anwendung der Gentechnik ausgeschlossen. Die Anforderungen für die Ohne-Gentechnik -Kennzeichnung sind hier deutlich strenger als bei Futtermitteln. Bei pflanzlichen Lebensmitteln sind die Anforderungen für die Ohne-Gentechnik - Kennzeichnung strenger als beim Einsatz von Futtermitteln. Nicht verwendet werden dürfen alle Zutaten, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe aus gentechnisch veränderten Pflanzen sowie Zusatzstoffe, Vitamine, Aminosäuren, Aromen oder Enzyme, die mithilfe von GVO (z.b. gentechnisch veränderten Bakterien oder Pilzen) hergestellt werden. Ausgenommen werden können gentechnisch hergestellte Zusatzstoffe, welche nach den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau zugelassen sind (siehe Kapitel OG 1.3). Derzeitig sind keine mittels Gentechnik hergestellten Zusatzstoffe durch die EU-Öko-Rechtsvorschriften zugelassen. Die Ohne-Gentechnik -Regeln sehen keinen Grenzwert für Verunreinigungen bei Lebensmittelzutaten vor. Die Lebensmittelüberwachung toleriert jedoch Verunreinigungen bis 0,1 Prozent je Zutat. Die Anforderungen an die Rohstoffqualität für die Ohne- Gentechnik -Produktion sollten die Einhaltung des EGGenT- DurchfG beinhalten und keinen Schwellenwert nennen. Es kann Nach gängiger Praxis dürfen gentechnische Verunreinigungen von Ohne- Gentechnik -Lebensmitteln max. 0,1 Prozent betragen. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik OG - Seite 2

4 jedoch in den Lieferantenanforderungen erwähnt werden, dass Verunreinigungen bis zur Bestimmungsgrenze von 0,1 Prozent toleriert werden. Bescheinigungen von Vorlieferanten für Lebensmittelzutaten, die die Einhaltung der EU-Kennzeichnungsregeln nach VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 bestätigen, taugen nicht als Nachweis für die Einhaltung der Ohne-Gentechnik -Kriterien. Eine Lieferantenerklärung für Ohne-Gentechnik -Lebensmittelzutaten sollte folgenden Passus enthalten: In Kenntnis des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes vom (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 27. Mai 2008 (BGBl. I S. 919) bestätigen wir, dass unsere an Sie gelieferten Lebensmittelzutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe keine GVO enthalten, nicht daraus bestehen und nicht aus oder durch GVO hergestellt wurden. Landwirte, die pflanzliche Rohstoffe für Ohne-Gentechnik - Lebensmittel liefern, müssen besonderen Wert auf die Gentechnikfreiheit des Saatgutes legen. Viele Saatgutproduzenten verweigern jedoch aus haftungsrechtlichen Gründen glasklare Aussagen über die absolute Gentechnikfreiheit ihrer Ware. In der EU gilt jedoch eine Nulltoleranz für Verunreinigungen mit gentechnisch veränderten Organismen im Saatgut, das nicht als gentechnisch verändert gekennzeichnet ist. Der Verband Lebensmittel ohne Gentechnik ist daher der Ansicht, dass Saatgut, das in der EU gehandelt wird, solange pauschal als geeignet für die Erzeugung von Ohne-Gentechnik -Lebensmittel gewertet werden kann, solange das Saatgut nicht als gentechnisch verändert gekennzeichnet ist und die Nulltoleranz bei Saatgut Bestand hat. Der Verzicht auf Anforderungen bei Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist eine enorme Entlastung für die Erzeuger, welche eine Ohne-Gentechnik -Kennzeichnung anstreben. Der Erzeuger erspart sich aufwendige Recherchen, ob und inwieweit kennzeichnungspflichtige Mittel aus oder durch GVO hergestellte Bestanteile enthalten. Die für den ökologischen Landbau in Deutschland geeigneten Betriebsmittel lassen sich aus der Betriebsmittelliste ( der FiBL Projekte GmbH entnehmen. Die Saatgutreinheit ist von besonderer Bedeutung, um Ohne-Gentechnik - Rohstoffe zu erzeugen. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik OG - Seite 3

5 OG 2 Lebensmittel tierischen Ursprungs Zusätzlich zu den Anforderungen in Kapitel OG 1.1 erstrecken sich bei tierischen Produkten spezifische Anforderungen auf die Qualität der Futtermittel. Bei der Herstellung von Milch, Eiern und Fleisch mit Ohne-Gentechnik -Kennzeichnung dürfen innerhalb von festgelegten Fristen (siehe Tabelle 1) nur Futtermittel eingesetzt werden, die keine Mit-Gentechnik -Pflichtkennzeichnung 3 tragen. Das heißt, die Futtermittel dürfen keine Bestandteile von gentechnisch veränderten Pflanzen enthalten. Ausgenommen sind technisch unvermeidbare oder zufällige Verunreinigungen von zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen bis max. 0,9 Prozent je Zutat. Die Tiere müssen nicht ihr ganzes Leben mit nicht gentechnisch veränderten Futterpflanzen gefüttert werden. Die Kennzeichnung Ohne Gentechnik ist möglich, wenn die Fütterung mit gv-futtermitteln den vorgegebenen Fütterungszeitraum nicht überschreitet. Tabelle 1: Gentechnikfreier Fütterungszeitraum Produkt Schwein Geflügel Rind kleine Wiederkäuer Milch und Milchprodukte gentechnikfreier Fütterungszeitraum letzten 4 Monate vor der Schlachtung 10 Wochen, bei Einstallung vor 3. Lebenstag 12 Monate, mindestens ¾ des Lebens Ungefährer Schlachtzeitpunkt 100 kg Lebendgewicht, ca. 6 Monate 60 Lebenstage (bei Langzeitmast) Monate bei Absetzern, 18 Monate bei Mastbullen 6 Monate Je nach Tierart und Produkt: 3,5-12 Monate letzten 3 Monate - Eier letzten 6 Wochen - Nach EU-Recht sind Futtermittelzusatzstoffe wie Vitamine, Aminosäuren oder Enzyme nur von einer Mit-Gentechnik - Kennzeichnung befreit, wenn sie weder ein GVO sind, GVO enthalten oder aus GVO hergestellt wurden. Diese Kriterien gelten damit auch für die Ohne-Gentechnik -Kennzeichnung. Im Futter darf also kein gentechnisch verändertes Bakterium sein, so darf z.b. das Vitamin nicht aus einer gentechnisch veränderten Pflanze gewonnen worden sein. Futtermittelzusatzstoffe dürfen jedoch durch GVO hergestellt worden sein. Ein Enzym im Futter darf also durch ein gentechnisch verändertes Bakterium hergestellt werden, solange das Bakterium nicht selber im Futter landet. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik OG - Seite 4

6 Für die Verwendung von Tierarzneimitteln und Impfstoffen; die aus oder durch GVO hergestellt wurden; gibt es analog zu den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau keine Beschränkung. Der GVO-Status von Tierarzneimitteln muss bei der Ohne-Gentechnik - Kennzeichnung nicht beachtet werden. Gentechnische Verunreinigungen in Futtermitteln Zentrale Quelle von Verunreinigungen sind häufig importierte Futtermittelbestandteile, die wegen des hohen Marktanteils von genverändertem Soja in den bedeutendsten Anbauregionen häufig Verunreinigungen enthalten. Aber auch beim Kauf von ausschließlich heimischen Futtermitteln besteht das Risiko von Verunreinigungen mit gentechnisch veränderten Pflanzen. Manchmal wird Rapsschrot in den gleichen Mühlen hergestellt wie Sojaschrot. Eine Vermengung von Rapsschrot mit Anteilen von gentechnisch verändertem Sojaschrot ist somit möglich. Eine ähnliche Problematik besteht in Futtermühlen, die nicht ausschließlich gentechnikfreie Ware verarbeiten. Wurde der gv-anteil einer Futtermittelzutat analytisch ermittelt und liegt er unterhalb von 0,9 Prozent, muss nachgewiesen werden können, dass dieser Anteil zufällig oder technisch unvermeidbar zustande kam. Bei der Einordnung von Verunreinigungen leistet der Ständige Ausschuss über die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit (StALuT) in Brüssel Hilfestellung. Im Protokoll seiner Sitzung vom 16. Juni 2008 heißt es dort in der deutschen Übersetzung des BMELV: Wenn Unternehmer vertraglich Vorsorge getroffen haben, um das Vorhandensein von genetisch verändertem Material streng zu begrenzen, beispielsweise durch ein IP-System, sollte das mögliche Vorhandensein derartigen Materials als zufällig oder technisch nicht zu vermeiden angesehen werden, und die Produkte müssen nicht nach Art. 13 oder 25 [EU-Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, Anm. d. Verf.] mit dem Hinweis auf genetisch verändertes Material gekennzeichnet werden, wenn der Anteil unter 0,9% liegt. Dieser Ansatz gilt sowohl für Produkte, die innerhalb der EU hergestellt sind, als auch für aus Drittstaaten importierte Produkte. 4 Eine besondere Situation besteht, wenn ein Futtermittel botanische Verunreinigungen 5 aufweist. Der Umgang mit diesen Fällen ist rechtlich nicht eindeutig geregelt. Umso wichtiger sind vorhandene Auslegungsbeispiele aus der Praxis. Bei Einzelfuttermitteln, die botanische Verunreinigungen anderer Pflanzenarten enthalten, ist die Einhaltung des Schwellenwertes von 0,9 % für das Gesamtfuttermittel (= 100 %) zu ermitteln. 6 Komplexer ist das Vorhandensein von botanischen Verunreinigungen in Mischfuttermitteln. Der Verband Deutsche Tiernahrung (DVT) hat hierzu Praxisbeispiele veröffentlicht. 7 Bei Mischfuttermitteln muss aufgrund möglicher botanischer Verunreinigungen besonders auf die Einhaltung von GVO-Grenzwerten geachtet werden. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik OG - Seite 5

7 Enthält ein Mischfutter gv-material, das nicht aus einem Rezepturbestandteil stammt, wird der Masseanteil des gv-materials auf das Gesamtmischfutter bezogen. Beträgt dieser Wert über 0,9 Prozent, ist das Futtermittel nicht geeignet für die Ohne- Gentechnik -Produktion. Beträgt der gv-anteil eines deklarierten Rezepturbestandteils über 0,9 Prozent, ist das Mischfutter nicht für eine Ohne- Gentechnik -Produktion geeignet, unabhängig davon, wie die Verunreinigung zustande gekommen ist. Selbst wenn manchmal fraglich ist, welche Sorgfaltsanforderungen der Importeur von Futtermitteln an den Erzeuger und den Transporteur verlangen muss, um eine Kennzeichnung zu vermeiden, trifft diese Rechtsunsicherheit aber den Abnehmer des Futtermittels nicht, er darf sich auf die Kennzeichnung verlassen. Nur bei Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Kennzeichnung müsste er selbst prüfen. Dazu kann er die für die Überwachung des Importeurs zuständige Behörde einschalten. Praxisrelevante Rechtsunsicherheiten können sich allerdings ergeben, wenn der Erzeuger selbst Futtermittel importiert. Hofeigene Futtermittel und Selbstmischer Die Ohne-Gentechnik -Anforderungen erstrecken sich auch auf hofeigene Futtermittel. Es gelten also die gleichen Anforderungen wie für zugekaufte Ware. Ausschlaggebend ist die Einhaltung der Kriterien bezogen auf die Futtermischung, die die Tiere verabreicht bekommen, nicht nur auf die Qualität der Einzelfuttermittel, aus denen die Mischung hergestellt wird. Rechnerisch ist es möglich, dass auch ohne Verschleppungen in Misch- und Mahlanlagen aus Einzelfuttermitteln, die nicht kennzeichnungspflichtig sind, Mischfutter wird, das für die Ohne-Gentechnik -Produktion nicht mehr tauglich ist. Dies kann vorkommen, wenn z.b. eine Mischung aus 20 % Sojaschrot und 80 % Rapsschrot hergestellt wird. Das Sojaschrot ist technisch unvermeidbar mit 0,2 % verunreinigt. Das Rapsschrot enthält eine botanische Verunreinigung mit 0,5 % Sojaschrot, welches zu 100 % gentechnisch verändert ist. Beide Einzelfuttermittel sind nicht kennzeichnungspflichtig. Werden sie gemischt, entsteht ein Mischfutter, dessen Sojaanteil zu 2,2 % gentechnisch verändert ist und daher nicht in der Ohne-Gentechnik - Produktion eingesetzt werden kann. Der Selbstmischer sollte also über eine mögliche Belastung der Einzelfuttermittel informiert sein, um eine Rezeptur zusammenstellen zu können, die den Ohne-Gentechnik -Anforderungen entspricht. Der Landwirt darf sich auf die Kennzeichnung zugekaufter Futtermittel verlassen, sofern er keine Anhaltspunkte für eine Falschdeklaration hat. Selbstmischer sollten über mögliche GVO-Belastungen der Einzelfuttermittel informiert sein, um eine Rezeptur zusammenstellen zu können, die den Ohne- Gentechnik -Anforderungen entspricht. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik OG - Seite 6

8 Schadensfälle Was passiert, wenn nachträglich auf dem Hof eines Milch produzierenden Landwirts durch Analysen festgestellt wird, dass das nicht gekennzeichnete, zugekaufte Futtermittel hätte gekennzeichnet werden müssen? Müssen nun alle Produkte aus den Supermarktregalen zurückgerufen werden, die möglicherweise zum Teil mit der Milch des betroffenen Landwirts hergestellt wurden? Wer muss für die Kosten des Rückrufs aufkommen? Die gesetzlichen Vorgaben sind sehr klar. Im 3a des EG- GenTDurchfG heißt es: Im Falle eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat tierischer Herkunft darf dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen worden ist, kein Futtermittel verabreicht worden sein, das gekennzeichnet ist. Der Gesetzgeber hat nicht den Konjunktiv verwendet (gekennzeichnet sein müsste). Das heißt, solange das Futtermittel tatsächlich ungekennzeichnet war, unabhängig davon, ob es hätte gekennzeichnet werden müssen, ist die Milchproduktion EG- GenTDurchfG-konform erfolgt. Selbstverständlich darf nach Feststellen der Falschkennzeichnung das Futter nicht weiter für die Ohne-Gentechnik - Produktion eingesetzt werden. Selbstverständlich darf nach Feststellen der Falschkennzeichnung das Futter nicht weiter für die Ohne- Gentechnik -Produktion eingesetzt werden. OG 3 Biologische Produkte und die Ohne- Gentechnik -Kennzeichnung Für Erzeugung und Verarbeitung von Bio-Produkten gilt ein generelles GVO-Verwendungsverbot. Es erstreckt sich nicht nur auf gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthaltende und aus GVO hergestellte, sondern auch auf durch GVO hergestellte Erzeugnisse. Bioprodukte dürfen daher im Unterschied zu konventionellen weder durch GVO hergestellte Zusatzstoffe enthalten noch von mit GVO gefütterten Tieren stammen. Zusatzstoffe Im Fall von Lebensmittelzusatzstoffen besteht ein Bezug zwischen der Ohne-Gentechnik -Kennzeichnung und den Vorgaben der EG-Öko-Rechtsvorschriften. So könnten im Ausnahmefall Lebensmittelzusatzstoffe, wie beispielsweise Enzyme, Vitamine oder Aminosäuren, die durch GVO hergestellt wurden, auch bei Produkten mit Ohne-Gentechnik -Kennzeichnung verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Vorgaben der EU- Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau und der Ohne-Gentechnik - Regelung weichen voneinander ab. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik OG - Seite 7

9 Der Zusatzstoff muss unverzichtbar sein. Er ist am Markt nicht mehr in einer gentechnikfreien Qualität verfügbar. Die EU-Kommission hat auf Grundlage der ersten zwei Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung ausgesprochen. Derzeitig sind keine mittels Gentechnik hergestellten Zusatzstoffe über die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau zugelassen. Futtermittel Für biologische Produkte folgt aus dem generellen GVO- Verwendungsverbot, dass Tiere nicht mit gv-futterpflanzen gefüttert werden dürfen. Dies gilt auch für ökozugelassene konventionelle Futtermittel. Im Gegensatz zu den Vorgaben der Ohne-Gentechnik - Regelungen darf Tieren kein Futtermittel mit durch GVO hergestellten Aminosäuren oder Vitaminen verfüttert werden. Enthält das Futter jedoch technisch unvermeidbare oder zufällige Verunreinigungen mit gv-material unterhalb der Kennzeichnungsschwelle von 0,9 Prozent je Zutat, ist dies nach beiden Vorgaben grundsätzlich unbeachtlich. Dabei darf sich der Produzent biologischer Lebensmittel ebenso wie bei konventionellen Lebensmitteln auf die EU- Gentechnik-Pflichtkennzeichnung verlassen. Handelt es sich um GVO-Risikostoffe wie Mais, Soja oder Raps oder bestimmte Zusatzstoffe (siehe Anhang: AV 3 Risikostoffe) ist zusätzlich eine Erklärung des Lieferanten einzuholen, dass das Produkt weder GVO noch aus oder durch GVO hergestellte Stoffe enthält (siehe Anhang: AV 2). Lebensmittel Die Anforderungen der Ohne-Gentechnik -Kennzeichnung werden im Bereich der tolerierten unvermeidbaren GV- Verunreinigungen in Lebensmitteln strenger ausgelegt, als es die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau vorschreiben. In der Praxis hat der Unterschied aus der Perspektive der Öko- Hersteller allerdings keine wirkliche Bedeutung. Ihre betrieblichen Qualitätsvorgaben tolerieren keine GVO-Verunreinigungen von über 0,1 Prozent. Das zeigen auch wiederholt unabhängige Tests. Zu beachten ist allerdings, dass das kein ausreichender Grund dafür ist, Bio-Produkte ohne Weiteres als Ohne Gentechnik zu deklarieren. Vielmehr ist es wichtig, dass die Lieferantenvorgaben und die betrieblichen Qualitätssicherungsnormen auch Futtermittel für Tiere aus ökologischer Haltung dürfen keine durch GVO hergestellten Aminosäuren oder Vitamine enthalten. Für ökologisch erzeugte und Ohne-Gentechnik - Lebensmittel gelten unterschiedliche Schwellenwerte für GVO-Verunreinigungen. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik OG - Seite 8

10 formal auf die Vorgaben der Ohne-Gentechnik -Regelung eingehen. Im Zweifelsfalle sollte eine gewünschte Ohne-Gentechnik - Kennzeichnung von Bio-Produkten mit der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde besprochen werden. Wenn ein Bio-Produzent die Ohne-Gentechnik -Kennzeichnung nutzen möchte, muss er neben den Vorgaben der EU- Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau auch die in Details abweichenden Ohne-Gentechnik -Regeln einhalten. Der Mehraufwand dafür ist gering. In der Praxis sind vor allem bei den Lieferantenverträgen entsprechende Vorgaben vorzusehen. Kommunikation Da es der generellen Erwartung der Verbraucher entspricht, dass Bio-Produkte ohne Anwendung der Gentechnik hergestellt werden, sollte bei der Nutzung der Ohne-Gentechnik - Kennzeichnung im Bio-Bereich darauf geachtet werden, dass nicht der Eindruck entsteht, es würde Bio-Lebensmittel mit und ohne Gentechnik geben. OG 4 Das Ohne-Gentechnik -Siegel Wer das 2009 vom BMELV geschaffene Logo nutzt, muss wie bei jeder Kennzeichnung Ohne Gentechnik die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben des EGGenTDurchfG einhalten. Die Nutzung ist freiwillig. Individuelle Logos dürfen eingesetzt werden. Der Vorteil des einheitlichen Siegels liegt in seinem hohen Wiedererkennungswert. Es kommt dem Wunsch der Verbraucherverbände und der interessierten Lebensmittelwirtschaft nach einer transparenten und klaren Kennzeichnung entgegen. Die Kennzeichnungsmöglichkeit wird derzeit besonders für die Segmente Eier und Molkereiprodukte intensiv genutzt. Die meisten Pioniere der Ohne-Gentechnik -Kennzeichnung, die auf dem Markt waren, bevor es das einheitliche Siegel gab, haben inzwischen das Logo-Design umgestellt. Neueinsteiger wählen ebenfalls mehrheitlich das einheitliche Zeichen. Das BMELV ist Markeninhaber des abgebildeten Ohne- Gentechnik -Siegels. Der Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.v. (VLOG) ist Lizenznehmer der Marke und alleinig berechtigt, Unterlizenzen an interessierte Unternehmen zu verteilen. Jeder, der die Anforderungen des EGGenTDurchfG erfüllt Abbildung 1: BMELV Logo Ohne Gentechnik 8 Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik OG - Seite 9

11 und dies dem VLOG glaubhaft macht, kann eine Lizenz zur Nutzung des einheitlichen Siegels erhalten. Die Nutzung des Siegels ist kostenpflichtig. Das Lizenzentgelt richtet sich nach Größe des Unternehmens und beginnt bei 100 Euro im Jahr. Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.v. Chausseestr. 8/F, Berlin Tel.: , Fax: Da das Logo als Wort-Bild-Marke gesetzlich geschützt ist, kann der Inhaber der Markenrechte die Nutzung des Logos untersagen. Dies ist für den Fall vorgesehen, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Nutzung des Siegels nicht eingehalten werden. Die Nutzungsrechte können bspw. entzogen werden, wenn Lebensmittelüberwachungsbehörden Verstöße feststellen. OG 5 Wie steht der Verbraucher zur Ohne- Gentechnik -Kennzeichnung? Meinungsumfragen der letzten zehn Jahre belegen immer wieder den hohen Anteil der Verbraucher, die sich gegen gentechnisch veränderte Lebensmittel aussprechen. Die Ablehnungsrate bewegt sich meist zwischen 70 und 80 Prozent. 9 Eine Studie der Universität Gießen im Auftrag der Marketinggesellschaft Gutes aus Hessen kam 2008 zu dem Ergebnis, dass eine Mehrheit der befragten Hessen von Ohne Gentechnik gekennzeichneten Lebensmitteln, einen strengeren Ausschluss von GVO im Herstellungsprozess erwarten als gesetzlich vorgegeben. 10 Daraus kann geschlussfolgert werden, dass die Öffentlichkeit über die Kriterien der Kennzeichnung und notwendige Zugeständnisse an die Praktikabilität der gesetzlichen Vorgaben verstärkt informiert werden sollte. Aktuellere Meinungsumfragen belegen den großen Zuspruch der Bevölkerung zur Ohne-Gentechnik -Kennzeichnung. Nach einer repräsentativen Umfrage, die der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) im April 2009 vom Meinungsforschungsinstitut Forsa durchführen ließ, ist die Mehrheit der Bundesbürger für eine Ohne-Gentechnik -Kennzeichnung auf Lebensmitteln. 11 Nach dieser Umfrage wünschen sich mehr als drei Viertel der Bürger, dass Handelsketten und Lebensmittelindustrie das Label Ohne Gentechnik einsetzen. Weniger als ein Fünftel der Befragten hält dies nicht für sinnvoll. Weibliche Kundinnen erwarten zu vier Fünftel eine Pflichtkennzeichnung Verbraucher und Verbraucherinnen möchten sich bewusst für gentechnikfreie Lebensmittel entscheiden können. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik OG - Seite 10

12 tierischer Produkte, wenn zu ihrer Herstellung kein gentechnisch verändertes Futter eingesetzt wurde. An der Kennzeichnung Ohne Gentechnik würden sich beim Einkauf 73 Prozent der Verbraucherinnen und Verbraucher orientieren und eher Produkte kaufen, die diesen Hinweis tragen. Bei einem Viertel der Bundesbürger würde eine solche Kennzeichnung die Kaufentscheidung eher nicht beeinflussen. Eine weitere Forsa-Umfrage im Mai 2011 dokumentiert, dass 82 Prozent der Bundesbürger eine Ohne-Gentechnik - Kennzeichnung für Lebensmittel für sinnvoll erachten. 75 Prozent der Befragten würden beim Einkauf entsprechend gekennzeichneten Produkten den Vorzug geben Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik OG - Seite 11

13 1 EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG) vom (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 27. Mai 2008 (BGBl. I S. 919). 2 Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union (2003): Verordnung (EG) 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vom 22. September 2003 sowie Verordnung (EG) 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln vom 22. September Der Begriff Mit-Gentechnik -Kennzeichnung umschreibt die Deklaration nach den VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003. Danach müssen Futtermittelzutaten aus gentechnisch veränderten Pflanzen auf dem Lieferschein/Begleitdokument gekennzeichnet sein als genetisch verändert oder aus genetisch verändertem [Bezeichnung der Zutat] hergestellt. 4 Koester, Jochen (2008): Schwellen der Auslobbarkeit. Klärung alter Fragestellungen im Vorfeld der Auslobung Ohne Gentechnik. 5 Als botanische Verunreinigung bezeichnet man den Besatz eines Einzeloder Mischfutters mit Nicht-Rezepturbestandteilen, also z. B. das unbeabsichtigte Vorhandensein von geringen Mengen an Sojaschrot im Rapsschrot. Botanische Verunreinigungen können gentechnisch verändert sein oder nicht. Ein solcher Fremdbesatz kann bis zu einer Höhe von 5 Prozent am Einzelfuttermittel als botanische Verunreinigung gewertet werden. 6 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), Länderbehörden und der Verband Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) (2009): Überwachung des Herstellens, Behandelns, Verwendens und Inverkehrbringens von Futtermitteln im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO). Orientierungsrahmen zur Anwendung der Rechtsvorschriften. 7 Bundesverband Deutsches Ei e.v., Deutscher Verband Tiernahrung e.v., Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft e.v. (2011): Anforderungen für den Einsatz von nicht kennzeichnungspflichtigen Futtermitteln in der Eiererzeugung ohne Gentechnik. 8 Abbildung 1: 9 Informationsdienst Gentechnik. Eine Sammlung von Meinungsumfragen zum Thema Gentechnik. Stand November Herrmann, Roland u.a. (2008): Lebensmittelkennzeichnung Ohne Gentechnik : Verbraucherwahrnehmung und -verhalten. Eine Studie im Auftrag der Marketinggesellschaft Gutes aus Hessen Forsa. Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen mbh (2009): Meinungen zur Kennzeichnung Ohne Gentechnik. Eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.v Forsa. Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen mbh (2011): Meinungen zur Kennzeichnung Ohne Gentechnik. Eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Unternehmens Zott GmbH. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik OG - Seite 12

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