Diskussion um die Beschneidung minderjähriger

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1 Extrablatt 1/2012 Diskussion um die Beschneidung minderjähriger Jungen Elternrechte und Religionsfreiheit vs. Kinderrechte Informationsdienst für ABA-Mitglieder 11. Jahrgang Dortmund, 23. Juli 2012 Herausgeber Redaktion ABA Fachverband Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen e.v. Der Verband für handlungsorientierte Pädagogik Rainer Deimel/Heike Harrison ABA Fachverband Clarenberg Dortmund 0231/ Der ABA Fachverband ist gemeinnützig aktiv; er handelt ausschließlich nichtkommerziell. Sowohl mit dem Versand des Informationsdienstes als auch mit den Angeboten im ABA-Netz werden weder unmittelbar noch mittelbar kommerzielle Erwerbszwecke verfolgt. Im Gegenteil: Vielmehr investiert der Verband selbst in die Gestaltung seiner Medien, um seinen Mitgliedern sowie weiteren fachlich Interessierten hilfreiche Informationen an die Hand zu geben. Dies steht im Einklang mit dem Auftrag des Verbandes als nichtgewerbliche Einrichtung der Weiterbildung. Dieses Extrablatt ist ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmt, dient eigenen Weiterbildungszwecken und darf nicht weitergeleitet werden. ABA ist ein Fachverband für handlungsorientierte Pädagogik, Dach- und Fachverband für Kinder- und Jugendzentren, Abenteuer- und Bauspielplätze, Kinderbauernhöfe und Jugendfarmen, Spielmobile sowie andere Offene Spiel- und Bildungsräume, Spielplatzgestaltung, Spielplatzpaten, Institutionen kinderfreundlicher Stadtplanung, der Ausbildung sowie der Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche. Der ABA Fachverband (gegründet 1971) ist ein gemeinnütziger Verein, parteipolitisch und konfessionell ungebunden und als Träger der Freien Jugendhilfe öffentlich anerkannt. Er setzt sich für die Interessen, den Schutz und die Rechte von Kindern und Jugendlichen im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention ein. Der ABA Fachverband ist eine Organisation in der AGOT-NRW. Gefördert wird die Arbeit des Verbandes durch das Land Nordrhein-Westfalen.

2 Extrablatt 1/2012 Seite 2 Der Inhalt Das Zitat...2 Vorwort...2 Dokumentation...3 Beschneidungen nicht einwilligungsfähiger Jungen...3 Das Urteil...4 Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Nr. 16/12 (29. Juni 2012)...6 Aktueller Begriff: Beschneidung und Strafrecht...6 Diskussion vom 18./19. Juli 2012 im Internet (Facebook-Seite von Katja Dörner, MdB)...7 Resolution im Bundestag: Gesetz zur Beschneidung nicht auf lange Bank schieben Kein Konsens bei der Beschneidung Resolution Bundestag: Rechtliche Regelung der Beschneidung minderjähriger Jungen Persönliche Erklärung von 14 Abgeordneten des Deutschen Bundestages National Coalition zum Thema Bundesjustizministerin: Gesetz kompliziert Das Zitat Wir können die Kinder nicht nach unserem Sinn formen; so wie Gott sie uns gab, muss man sie haben und lieben. Johann Wolfgang von Goethe Vorwort Ein Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012 hat eine Menge Diskussionsstoff mit sich gebracht. Das Gericht hält die Beschneidung von Jungen aus religiösen, nicht medizinisch indizierten Gründen für nicht statthaft. Im Urteil heißt es, dem Recht der Eltern auf religiöse Kindererziehung komme in Abwägung zum Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit kein Vorrang zu. Es sei mit der Einwilligung in die Beschneidung ein Widerspruch zum Kindeswohl festzustellen. Die Handlung also die Beschneidung des Angeklagten (des Arztes, der die besagte Beschneidung vornahm) sei nicht durch Einwilligung gerechtfertigt. Im vorliegenden Falle handelte es sich um einen Vierjährigen, dessen Einwilligung nicht vorlag und naturgemäß auch nicht hätte vorliegen können. Die Eltern hätten die Beschneidung gewünscht. Diese allerdings hätte die tatbestandsmäßige Körperverletzung allerdings nicht zu rechtfertigen vermocht. Vor dem Hintergrund des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien vom Sorgerecht nur Erziehungspraktiken gedeckt, die dem Wohl des Kindes dienen. Die Grundrechte der Eltern nach dem Grundgesetz seien durch das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung begrenzt. Unter Abwägung der Regelungen durch das Grundgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch kam das Gericht zu der Feststellung: Die in der Beschneidung zur religiösen Erziehung liegende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist, wenn sie denn erforderlich sein sollte, jedenfalls unangemessen. Des Weiteren vertritt das Gericht die Auffassung, der Körper des Kindes werde durch die Beschneidung dauerhaft und irreparabel verändert. Die Veränderung laufe den Interessen des Kindes zuwider, später selbst über seine Religionszugehörigkeit zu entscheiden. Das Erziehungsrecht der Eltern werde nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sie gehalten sind, abzuwarten, ob sich der Knabe später, wenn er mündig ist, selbst für die Beschneidung als sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zu einer Religion in diesem Falle: zum Islam entscheide. Es brauchte eine ganzen Weile, bis die gesellschaftspolitische Tragweite deutlich wurde und wird. Eine breite Diskussion entstand im Juli 2012 sie platzte gewissermaßen in das sogenannte Sommerloch. So hat sich auch der Deutsche Bundestag mit dem Thema beschäftigt. Am 19. Juli 2012 gab es eine Diskussion im Parlament, in der eine Resolution verabschiedet wurde. Diese und andere Materialien, die bislang zur Debatte vorliegen, werden hier dokumentiert. Interessant erschien uns eine Diskussion am 18. und 19. Juli 2012 auf der Facebook-Seite der Abgeordneten Katja Dörner, früher Mitglied in der Kinderkommission. Bei ihr möchten wir uns bedanken, dass sie uns einerseits gestattet, die Beiträge hier zu verwenden und andererseits für ihren verantwortlichen und gewissenhaften Umgang mit diesem sensiblen Thema.

3 Extrablatt 1/2012 Seite 3 Der ABA Fachverband begreift sich neben seinen anderen Aufgaben als Organisation, die sich offensiv für die Verwirklichung der Kinderrechte einsetzt. Vor diesem Hintergrund haben wir das hier vorliegende Material zusammengestellt. Dies betrachten wir als eine Möglichkeit, sich zu einem sehr komplexen Thema informieren zu können. Bewusst haben wir auf Bewertungen verzichtet. Heike Harrison Kinderrechte-Beauftragte des ABA Fachverbandes Rainer Deimel Referent für Bildung und Öffentlichkeitsarbeit Dokumentation Beschneidungen nicht einwilligungsfähiger Jungen Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts Köln zur Strafbarkeit von Beschneidungen nicht einwilligungsfähiger Jungen aus rein religiösen Gründen Aufgrund eines aktuellen Falles hatten das Amtsgericht Köln und das Landgericht Köln über die Strafbarkeit von Beschneidungen nicht einwilligungsfähiger Jungen aus rein religiösen Gründen zu entscheiden. Den Entscheidungen lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2010 hatte der Angeklagte als niedergelassener Allgemeinmediziner in Köln fachlich einwandfrei die Beschneidung eines vierjährigen Jungen durchgeführt, ohne dass eine medizinische Indikation vorlag. Die Eltern des Kindes, die dem islamischen Glauben angehören, hatten zuvor eine entsprechende Einwilligung erteilt. Das Amtsgericht Köln sprach den wegen gefährlicher Körperverletzung Angeklagten mit Urteil vom frei (Az. 528 Ds 30/11). Zur Begründung führte der Richter aus, dass der Eingriff aufgrund der wirksamen Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern gerechtfertigt gewesen sei. Die Entscheidung habe sich an dem Wohl des Kindes ausgerichtet, da die Zirkumzision als traditionelle Handlungsweise der Dokumentation der kulturellen und religiösen Zugehörigkeit diene, womit auch einer Stigmatisierung des Kindes entgegengewirkt werde. Ferner dürfe nicht verkannt werden, dass die Zirkumzision auch im amerikanischen und angelsächsischen Raum aus hygienischen Gründen einen wichtigen Stellenwert einnehme. Die seitens der Staatsanwaltschaft Köln gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das Landgericht Köln mit Urteil vom verworfen (Az. 151 Ns 169/11) (2), so dass der ursprüngliche Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der äußere Tatbestand der einfachen Körperverletzung zwar erfüllt sei. Dieser Eingriff sei insbesondere nicht durch die Einwilligung der Eltern gerechtfertigt, weil sie nicht dem Wohl des Kindes entspreche. Denn im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung überwiege das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit vorliegend die Grundrechte der Eltern. Ihre Religionsfreiheit und ihr Erziehungsrecht würden nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sie gehalten seien abzuwarten, ob sich das Kind später selbst für eine Beschneidung entscheidet. Die Kammer hat den Freispruch im Ergebnis dennoch bestätigt, weil der Angeklagte sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Er habe angenommen, dass sein Handeln rechtmäßig gewesen sei. Dieser Irrtum sei für ihn unvermeidbar gewesen, da die zugrunde liegenden Rechtsfragen in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet würden. Amtsgericht Köln und Landgericht Köln vom 26. Juni 2012 (1) (2)

4 Extrablatt 1/2012 Seite 4 Das Urteil Landgericht Köln, 151 Ns 169/11 7. Mai kleine Strafkammer Vorinstanz : Amtsgericht Köln, 528 Ds 30/11 rechtskräftig Tenor Landgericht Klön Im Namen des Volkes Urteil Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. G r ü n d e : I. Die Staatsanwaltschaft Köln wirft dem Angeklagten vor, am in Köln eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben ( 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Alternative 2 StGB): Am führte der Angeklagte in seiner Praxis in der S-Straße in Köln unter örtlicher Betäubung die Beschneidung des zum Tatzeitpunkt vierjährigen K1 mittels eines Skalpells auf Wunsch von dessen Eltern durch, ohne dass für die Operation eine medizinische Indikation vorlag. Er vernähte die Wunden des Kindes mit vier Stichen und versorgte ihn bei einem Hausbesuch am Abend desselben Tages weiter. Am wurde das Kind von seiner Mutter in die Kindernotaufnahme der Universitätsklinik in Köln gebracht, um Nachblutungen zu behandeln. Die Blutungen wurden dort gestillt. Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten mit Urteil vom (528 Ds 30/11) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Köln form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel hatte im Ergebnis keinen Erfolg. II. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft hat sich in tatsächlicher Hinsicht in der Hauptverhandlung bestätigt. Der Angeklagte hat das äußere Geschehen in vollem Umfange eingeräumt. Ergänzend hat die Kammer festgestellt, dass die Familie des Kindes dem islamischen Glauben angehört. Der Angeklagte führte die Beschneidung aus religiösen Gründen auf Wunsch der Eltern durch. Aufgrund des von der Kammer eingeholten Sachverständigengutachtens steht fest, dass der Angeklagte fachlich einwandfrei gearbeitet hat. Ein Behandlungsfehler liegt nicht vor. Außerdem besteht so der Sachverständige jedenfalls in Mitteleuropa keine Notwendigkeit Beschneidungen vorbeugend zur Gesundheitsvorsorge vorzunehmen. III. Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Der äußere Tatbestand von 223 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Nicht erfüllt sind die Voraussetzungen von 224 Abs. 1 Nr. 2, Alternative 2 StGB. Das Skalpell ist kein gefährliches Werkzeug im Sinne der Bestimmung, wenn es - wie hier - durch einen Arzt bestimmungsgemäß verwendet wird (vgl. BGH NJW 1978, 1206; NStZ 1987, 174).

5 Extrablatt 1/2012 Seite 5 Die aufgrund elterlicher Einwilligung aus religiösen Gründen von einem Arzt ordnungsgemäß durchgeführte Beschneidung eines nicht einwilligungsfähigen Knaben ist nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten "Sozialadäquanz" vom Tatbestand ausgeschlossen. Die Entwicklung der gegenteiligen Auffassung durch Exner (Sozialadäquanz im Strafrecht Zur Knabenbeschneidung, Berlin 2011, insbesondere Bl. 189 f.) überzeugt nicht. Die Eltern bzw. der Beschneider sollen demnach nicht über 17 StGB entschuldigt sein. Der Veranlassung der Beschneidung durch die Eltern soll auch keine rechtfertigende Wirkung zukommen, da dem Recht der Eltern auf religiöse Kindererziehung in Abwägung zum Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und auf Selbstbestimmung kein Vorrang zukomme, so dass mit der Einwilligung in die Beschneidung ein Widerspruch zum Kindeswohl festzustellen sei. Gleichwohl soll der gegen das Kindeswohl verstoßende und nicht entschuldigte Vorgang sozial unauffällig, allgemein gebilligt und geschichtlich üblich und daher dem formellen Strafbarkeitsverdikt entzogen sein. Nach richtiger Auffassung kommt der Sozialadäquanz neben dem Erfordernis tatbestandspezifischer Verhaltensmissbilligung keine selbstständige Bedeutung zu. Die Sozialadäquanz eines Verhaltens ist vielmehr lediglich die Kehrseite dessen, dass ein rechtliches Missbilligungsurteil nicht gefällt werden kann. Ihr kommt nicht die Funktion zu, ein vorhandenes Missbilligungsurteil aufzuheben (vgl. Freund in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., vor 13 ff. Rn. 159; im Ergebnis ebenso: Fischer, StGB, 59. Aufl., 223 Rn. 6 c, anders noch bis zur 55. Aufl., 223 Rnr. 6 b; wie hier ferner: Herzberg, JZ 2009, 332 ff.; derselbe Medizinrecht 2012, 169 ff.; Putzke NJW 2008, 1568 ff.; Jerouschek NStZ 2008, 313 ff.; a.a. auch: Rohe JZ 2007, 801, 802 und Schwarz JZ 2008, 1125 ff.). Die Handlung des Angeklagten war auch nicht durch Einwilligung gerechtfertigt. Eine Einwilligung des seinerzeit vierjährigen Kindes lag nicht vor und kam mangels hinreichender Verstandesreife auch nicht in Betracht. Eine Einwilligung der Eltern lag vor, vermochte indes die tatbestandsmäßige Körperverletzung nicht zu rechtfertigen. Gemäß 1627 Satz 1 BGB sind vom Sorgerecht nur Erziehungsmaßnahmen gedeckt, die dem Wohl des Kindes dienen. Nach wohl herrschender Auffassung in der Literatur (vgl. Schlehofer in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., vor 32 ff. Rn. 43; Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., vor 32 ff. Rn. 41; Jerouschek NStZ 2008, 313, 319; wohl auch Exner a.a.o.; Herzberg a.a.o.; Putzke a.a.o.) entspricht die Beschneidung des nicht einwilligungsfähigen Knaben weder unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung innerhalb des jeweiligen religiös gesellschaftlichen Umfeldes noch unter dem des elterlichen Erziehungsrechts dem Wohl des Kindes. Die Grundrechte der Eltern aus Artikel 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG werden ihrerseits durch das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs.1 und 2 Satz 1 GG begrenzt. Das Ergebnis folgt möglicherweise bereits aus Artikel 140 GG i.v.m. Artikel 136 Abs. 1 WRV, wonach die staatsbürgerlichen Rechte durch die Ausübung der Religionsfreiheit nicht beschränkt werden (so: Herzberg JZ 2009, 332, 337; derselbe Medizinrecht 2012, 169, 173). Jedenfalls zieht Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG selbst den Grundrechten der Eltern eine verfassungsimmanente Grenze. Bei der Abstimmung der betroffenen Grundrechte ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die in der Beschneidung zur religiösen Erziehung liegende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist, wenn sie denn erforderlich sein sollte, jedenfalls unangemessen. Das folgt aus der Wertung des 1631 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zudem wird der Körper des Kindes durch die Beschneidung dauerhaft und irreparabel verändert. Diese Veränderung läuft dem Interesse des Kindes später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können zuwider. Umgekehrt wird das Erziehungsrecht der Eltern nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sie gehalten sind abzuwarten, ob sich der Knabe später, wenn er mündig ist, selbst für die Beschneidung als sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zum Islam entscheidet (zu den Einzelheiten vgl.: Schlehofer a.a.o.; a.a. im Ergebnis Fischer, 59. Aufl., 223 Rn. 6 c; inzident wohl auch: OLG Frankfurt NJW 2007, 3580; OVG Lüneburg NJW 2003, 3290; LG Frankenthal Medizinrecht 2005, 243, 244; ferner Rohe JZ 2007, 801, 802 jeweils ohne nähere Erörterung der Frage). Schwarz (JZ 2008, 1125, 1128) bewertet die Einwilligung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Kriterien als rechtfertigend, er geht jedoch nur auf die Elternrechte aus Artikel 4 und 6 GG, nicht hingegen was notwendig wäre - auf die eigenen Rechte des Kindes aus Artikel 2 GG ein. Seine Auffassung kann schon aus diesem Grunde nicht überzeugen. Der Angeklagte handelte jedoch in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum und damit ohne Schuld ( 17 Satz 1 StGB). Der Angeklagte hat, das hat er in der Hauptverhandlung glaubhaft geschildert, subjektiv guten Gewissens gehandelt. Er ging fest davon aus, als frommem Muslim und fachkundigem Arzt sei ihm die Beschneidung des Knaben auf Wunsch der Eltern aus religiösen Gründen gestattet. Er nahm auch sicher an sein Handeln sei rechtmäßig. Der Verbotsirrtum des Angeklagten war unvermeidbar. Zwar hat sich der Angeklagte nicht nach der Rechtslage erkundigt, das kann ihm hier indes nicht zum Nachteil gereichen. Die Einholung kundigen

6 Extrablatt 1/2012 Seite 6 Rechtsrates hätte nämlich zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum wird bei ungeklärten Rechtsfragen angenommen, die in der Literatur nicht einheitlich beantwortet werden, insbesondere wenn die Rechtslage insgesamt sehr unklar ist (vgl. Joecks in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., 17 Rn. 58; Vogel in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., 17 Rn. 75; BGH NJW 1976, 1949, 1950 zum gewohnheitsrechtlichen Züchtigungsrecht des Lehrers bezogen auf den Zeitraum 1971/1972). So liegt der Fall hier. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Knabenbeschneidungen aufgrund Einwilligung der Eltern wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Es liegen, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, Gerichtsentscheidungen vor, die, wenn auch ohne nähere Erörterung der wesentlichen Fragen, inzident von der Zulässigkeit fachgerechter, von einem Arzt ausgeführter Beschneidungen ausgehen, ferner Literaturstimmen, die sicher nicht unvertretbar die Frage anders als die Kammer beantworten. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 473 Abs. 1 StPO. Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Nr. 16/12 (29. Juni 2012) Aktueller Begriff: Beschneidung und Strafrecht Mit Urteil vom 7. Mai 2012 hat das Landgericht Köln festgestellt, dass die aus religiösen Gründen auf Wunsch der muslimischen Eltern vorgenommene Beschneidung eines vierjährigen Jungen eine rechtswidrige Körperverletzung ( 223 StGB) darstellte (Az. 151 Ns 169/11). Das Urteil wurde von Vertretern verschiedener Religionsgemeinschaften als Angriff auf die Religionsfreiheit kritisiert und eine gesetzgeberische Regelung angemahnt, wonach die Beschneidung von Kindern aus religiösen Gründen nicht strafbar sein soll. Beschneidung (Zirkumzision) bei Jungen und Männern Die religiös motivierte Zirkumzision von Minderjährigen wird vor allem bei Angehörigen jüdischen und muslimischen Glaubens praktiziert. Während sie bei Kindern jüdischen Glaubens grundsätzlich am 8. Tag nach der Geburt vorgenommen werden soll, herrscht bei Muslimen die Jünglingsbeschneidung zwischen dem 3. und dem 14. Lebensjahr vor. Unabhängig von religiösen Gründen wird die Zirkumzision mitunter auch zum Zweck der Gesundheitsvorsorge veranlasst: So wird angenommen, dass die Beschneidung die sexuelle Übertragungsgefahr für viele Infektionskrankheiten namentlich AIDS verringere, weshalb die Weltgesundheitsorganisation (WHO) 2007 die Zirkumzision grundsätzlich empfohlen hat. Geltende Rechtslage Die strafrechtliche Bewertung der religiös motivierten Zirkumzision ist lebhaft umstritten. So soll einer nur vereinzelt vertretenen und stark kritisierten Auffassung zufolge die Zirkumzision aus religiösen Gründen sozialadäquat und deshalb bereits nicht tatbestandsmäßig sein. Einer anderen Ansicht zufolge könne die Zirkumzision aus religiösen Gründen mit geltendem Recht aufgrund der Religionsfreiheit der Eltern im Einklang stehen. Der im Schrifttum herrschenden Auffassung nach stellt die religiös motivierte Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen jedoch eine nicht gerechtfertigte Körperverletzung dar, da das Einverständnis oder die Einwilligung des Inhabers der Personensorge in der Regel der Eltern unerheblich sei. Höchstrichterliche Entscheidungen liegen nicht vor. Seitens der einzelnen Strafgerichte erfolgten bislang keine ausdrücklichen Festlegungen, allerdings ergab sich mittelbar aus verschiedenen Judikaten, dass eine lege artis vorgenommene Zirkumzision durch Einwilligung der Eltern gerechtfertigt sein kann. Dem entspricht, dass in der Verwaltungsgerichtsbarkeit klagenden muslimischen Eltern ein Anspruch gegen die Träger der Sozialhilfe auf Übernahme der Kosten der Zirkumzision und einer entsprechenden Familienfeier zugesprochen wurde (OVG Lüneburg, NJW 2003, S. 3290). Das aktuelle Urteil des LG Köln Das LG Köln schließt sich der in der strafrechtlichen Literatur herrschenden Meinung an: Die Beschneidung entspreche nicht dem Wohl des nicht einwilligungsfähigen Knaben. Die Grundrechte der Eltern aus Artikel 4 Absatz 1 (Religionsfreiheit), 6 Absatz 2 (Elternrecht) GG würden ihrerseits durch das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 GG begrenzt. Bei der Abwägung der betroffenen Grundrechte sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Danach sei die mit der religiös motivierten Beschneidung erfolgende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit jedenfalls unangemessen, wie aus 1631 Absatz 2 Satz 1 BGB ( Kinder haben ein

7 Extrablatt 1/2012 Seite 7 Recht auf gewaltfreie Erziehung ) folge. Zudem werde der Körper des Kindes durch die Beschneidung dauerhaft und irreparabel verändert, was dem Interesse zuwider laufe, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können. Gleichwohl hat das LG Köln den angeklagten, von der Rechtmäßigkeit seines Handelns überzeugten muslimischen Arzt nicht verurteilt, sondern mangels Schuld freigesprochen, da er im Hinblick auf die unklare und umstrittene Rechtslage einem unvermeidbaren Verbotsirrtum ( 17 Satz 1 StGB) unterlegen sei. Ausblick und Bewertung Das Urteil hat für andere Strafgerichte keinerlei bindende Wirkung und dürfte den Grundsatzstreit bereits deswegen keineswegs beenden. Auch deshalb erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich Ärzte auch weiterhin auf einen Verbotsirrtum berufen könnten. Hinzu kommt, dass das LG Köln bei der fachgerechten Zirkumzision durch einen Arzt ausdrücklich den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung ( 224 StGB) verneint hat. Die danach verbleibende einfache Körperverletzung ( 223 StGB) wird jedoch falls nicht die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht nur auf Strafantrag verfolgt ( 230 Absatz 1 StGB). Es dürfte deshalb nicht zu befürchten sein, dass infolge des Urteils die Staatsanwaltschaften nunmehr breit angelegt von Amts wegen in muslimischen oder jüdischen Kreisen wegen vorgenommener Beschneidungen ermitteln müssten. Von Vertretern der herrschenden Meinung im Strafrechtsschrifttum wird unterdessen unter Verweis auf entsprechende Praktiken in Großbritannien dafür geworben, das religiös geforderte frühkindliche Ritual der Beschneidung ins Schmerzlos-Symbolische zu verschieben und die Entscheidung über den tatsächlichen Eingriff dem Betroffenen selbst zu überlassen, wenn er als Jugendlicher selbst einwilligungsfähig ist. Sollte jedoch der Gesetzgeber tätig werden wollen, stünde er letztlich vor der Herausforderung, abstrakte Regelungen zu treffen, wonach bestimmte Eingriffe in die körperliche Integrität Schutzbefohlener aus religiösen Gründen straffrei sein können. Literatur Herzberg, Steht dem biblischen Gebot der Beschneidung ein rechtliches Verbot entgegen? MedR 2012, S. 169 ff. ders., Rechtliche Probleme der rituellen Beschneidung, JZ 2009, S. 332 ff. Jerouschek, Beschneidung und das deutsche Recht Historische, medizinische, psychologische und juristische Aspekte, NStZ 2008, S. 313 ff. Jorzig, Die Zirkumzision im Spannungsfeld zwischen Glaubenstradition und Strafrecht, in: Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e. V. (Hrsg.), 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft 25 Jahre Arzthaftung, 2011, S. 177 ff. Fateh-Moghadam, Religiöse Rechtfertigung? Die Beschneidung von Knaben zwischen Strafrecht, Religionsfreiheit und elterlichem Sorgerecht, Zeitschrift für rechtswissenschaftliche Forschung 2010, S. 115 ff. Putzke, Rechtliche Grenzen der Zirkumzision bei Minderjährigen, MedR 2008, S. 268 ff. ders., Juristische Positionen zur religiösen Beschneidung, NJW 2008, S ff. Schwarz, Verfassungsrechtliche Aspekte der religiösen Beschneidung, JZ 2008, S ff. Exner, Sozialadäquanz im Strafrecht: Zur Knabenbeschneidung, Verfasser: ORR Dr. Roman Trips-Hebert Fachbereich WD 7, Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Diskussion vom 18./19. Juli 2012 im Internet (Facebook-Seite von Katja Dörner, MdB) Katja Dörner: Finde es nicht gut, dass der Bundestag sich morgen ohne vernünftige Beratungen holterdipolter zu einem so sensiblen Thema wie dem Beschneidungs-Urteil verhalten soll! Ca. 30 Personen vermerkten zu diesem Hinweis: Gefällt mir. Die überaus interessante und erhellende Diskussion wird hier in wesentlichen Auszügen wiedergegeben. Patrick F.: Sag das doch bitte genau so :-) Heike H.: Ja, das finde ich auch und Katja. Herr Beck sollte auch noch mal nachdenken... unter dem Motto: Wir machen Kinderrechte groß?

8 Extrablatt 1/2012 Seite 8 Sven L.: Steht denn eigentlich mehr zur Abstimmung als der Auftrag an die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen? Oder werden auch schon Eckpunkte vorgegeben? Heike H.: Wird das im bt-fernsehen übertragen? Frank M.: Ja, was genau ist denn morgen? Hans-Georg N.: das ist jetzt wohl die übliche Vorgehensweise bei allen Themen: Rettungsschirm, Betreuungsgeld, Beschneidung... Katja Dörner: Der Bundestag soll morgen die Bundesregierung auffordern, einen Gesetzentwurf zu machen, wonach die religiös motivierte Beschneidung von Jungen grundsätzlich zulässig ist. Heike H.: Und was denkst du? Ansgar D.: Ich finde schon, dass es nicht nur im Interesse der betroffenen Religionsgemeinschaften und ihrer Mitglieder sowie der betroffenen Kinder, sondern auch im Interesse des Staates ist, hier möglichst schnell Rechtssicherheit zu schaffen. Als ehemaliges Mitglied der Kinderkommission bist du sicherlich in einem besonderen Abwägungsdilemma, aber ich finde die Sache dringlich und bin froh, dass sich auch die Bundesregierung nach einigem Hin und Her zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung bekannt hat. Heike H.: Die Kinderrechte groß machen wollen und dann aber einknicken sobald aber eine stärkere Lobby kommt.. Das sieht nicht so wirklich souverän aus... Ansgar D.: Ich habe eher die Befürchtung, dass die Lobby für Kinderrechte in der aktuellen Diskussion durch die Argumentation der Beschneidungsgegner eher geschwächt werden. Und das nicht nur, weil sie zumindest auf kurze Sicht verlieren werden. Ein Schulbesuch ist doch viel invasiver und die Folgen viel irreversibler als eine Beschneidung. Die Frage, in welchem Elternhaus man aufwächst, ebenso. Wer für Kinderrechte kämpfen will, kann sich aus meiner Sicht wesentlich Gewinn bringender für die Demokratisierung der Schule, für die Lebensbedingungen armer Familien und andere Lebensbereiche einsetzen, die wirklich nachhaltige Folgen für das Leben von Kindern haben. Das geht dann auch nicht auf Kosten von Minderheiten. Heike H.: Ansgar, ich gebe dir im großen und ganzen Recht, aber auf der anderen Seite denke ich aber trotzdem: Das Recht auf Unversehrtheit ist a. ein so gravierendes Recht und b. auf den Baustellen Schule, Armut usw. wird schon so lange und auch so intensiv gekämpft, dass diese Argumentation nur zeigt wie wenig Respekt den Kinderrechten entgegen gebracht wird. Ansgar D.: Ich gehe davon aus, dass die Sensibilität für das Kindeswohl durch eine nicht bevormundende Diskussion auch bei Juden und Muslimen wachsen wird. Es wird zukünftig noch mehr Wert auf qualifiziert durchgeführte Beschneidungen, auf die Minimierung von Schmerzen und langfristig vielleicht auch auf die Entwicklung weniger invasiver religiöser Rituale gelegt werden. So wie die Diskussion im Moment geführt wird, stellt sie zwei Weltreligionen als barbarisch dar ich glaube nicht, dass das der Realisierung der Kinderrechte dient. Und selbst ich, der ich das Kölner Urteil falsch finde, freue mich über die juristische Aufwertung des Kindeswohls, die im Urteil deutlich wird. Auch wenn ich das Ergebnis der Abwägung für falsch halte. Frank M.: Hm. Finde ich sehr schwierig. Eine Zulässigkeit dieser (wenn auch geringen) Form der Körperverletzung wirkt halt was absurd, wenn z. B. Ohrfeigen in der Erziehung verboten sind (was sie sind!). Der einzige Weg, den ich als Laie sehe, wäre Verbot ja, aber Straffreiheit. Wobei ich das auch nicht befriedigend finde. Beschneidung ist eben ein archaisches Ritual. Heike H.: Es ist wahnsinnig schwierig, aber vielleicht es doch die einzige Möglichkeit zu entscheiden, die Kinder selber entscheiden zu lassen, später, wenn sie in der Lage sind.. Ansgar Das mag wie ein möglicher Kompromiss klingen, enthält aber ein Unrechtsurteil gegenüber einem für die Zugehörigkeit zum Judentum konstitutiven Akt und einem auch im Islam (fast) unhinterfragten religiösen Ritual. Bei über einer Milliarde beschnittener Menschen, die sich bisher nur in absoluten Einzelfällen kritisch zu ihrer Beschneidung geäußert haben, wäre das ein recht weit reichendes Signal. Ansgar Nach jüdischem Verständnis könnte das bedeuten, dass man Kindern (und ggf. Jugendlichen) nicht zugesteht, jüdisch aufzuwachsen. Und es würde nicht mit dem Recht der Eltern auf

9 Extrablatt 1/2012 Seite 9 religiöse Erziehung der Kinder harmonieren. Und man müsste dann natürlich auch die Taufe diskutieren... Annette C.: Nirgendwo steht aber in den religiösen Büchern, dass man nicht bis zum Erwachsenenalter warten kann, in dem die Kinder dann zustimmen können und auch freie Entscheidung über den Eingriff in ihren Körper haben. Dann käme es vermutlich einer Schönheits-OP ähnlich. Frank M.: Im Islam ist es bloß ein tradierter Ritus, der nicht unbedingt konstitutiv ist und vor allem auch später nachgeholt werden kann, wenn's denn sein muss. Im Judentum ist es aber schwieriger, das stimmt. Dass es selten hinterfragt wird, empfinde ich aber als schwaches Argument. Annette C.: Aber steht in den jüdischen Regeln etwas bis wann spätestens die Beschneidung erfolgen muss? Ansgar Doch: Für das Judentum ist in der Thora ausdrücklich der achte Tag für die Beschneidung vorgesehen. Ich teile zwar grundsätzlich Eva Quistorps Einwand (1), dass Grüne nicht mit wortwörtlichen Bibel- oder Thorastellen um sich werfen sollten, um die Beschneidung zu rechtfertigen (Wo kämen wir da in anderen Bereichen hin?). Dennoch ist dieses Gebot nach bisherigem Verständnis für Juden so zentral, dass ein Verbot ein Signal an die Juden und Jüdinnen im Lande wäre, dass ihre Religion hier nicht erwünscht ist. Frank Doch, leider steht es im 1. Buch Mose: Am achten Tag soll es passieren. Ist halt die Frage, ob man die Bibel in jeder Hinsicht befolgen muss, aber die Juden sehen das offensichtlich so. Ich bin kein Experte. Gibt's auch reformierte Juden, die Beschneidung nicht mehr wichtig finden? Annette C.: Aber wäre das nicht dennoch eine Möglichkeit es auf einen späteren Zeitpunkt zu schieben, mit Mitbestimmung des Zubeschneidenden? Wie ist das eigentlich im europäischen benachbarten Ausland gelöst? Ansgar D.: In Israel sind nach Schätzungen 98 % der (jüdischen und muslimischen) Männer beschnitten. Das spricht ja schon mal für sich. Es gibt Ansätze für derartige Diskussionen, aber sie sind (noch) nicht sehr verbreitet. Annette C.: Das kann ja sein in den muslimischen Ländern sieht es ja sicherlich ähnlich aus. Und dennoch sollte dieses Hinterfragen stattfinden. In jedem Fall sollte so eine Entscheidung nicht übers Knie gebrochen werden. Bastian D.: Das Problem ist doch, dass ich niemandem erklären kann, dass ich Kinder nicht schlagen darf und im Zeltlager das Aufkleben eines Pflasters oder Haare schneiden als Körperverletzung gilt. Aber wenn ich das jetzt plötzlich religiös begründe, ist eine Körperverletzung erlaubt? Annette C.: Für mich stellt sich die Frage, ob derjenige, der beschnitten wird, in einem Alter ist, entscheiden zu können, ob er diesen Eingriff machen lassen möchte oder eben nicht. Frank M.: Deswegen ja Verbot, aber Duldung mit Straffreiheit. Wie soll es auch anders gehen? Körperverletzung, egal welcher Art, ist verboten, es sei, man schneidet ein bisschen am Penis rum, weil es in einem Buch steht? Das kann ja kaum ein Gesetz werden. Ansgar D.: In Schweden gibt es ein eigenes Gesetz zur Beschneidung aus dem Jahre 2001, das auch für die deutsche Diskussion interessant sein dürfte: Dort ist die Beschneidung nur durch einen Arzt und mit Betäubung erlaubt. Bei Jungen unter zwei Monaten kann auch eine andere qualifizierte Fachkraft mit staatlicher Zulassung die Beschneidung durchführen (z. B. ein Mohel). Voraussetzung ist die Zustimmung der Eltern (bzw. der Sorgeberechtigten) und des Jungen, wenn er das Alter und die erforderliche Reife für die Entscheidung hat. Bastian Ansgar D.: Ich finde, die ganze Diskussion muss absolut nur aus Sicht von Kindern geführt werden. Nicht aus Sicht der Eltern und nicht aus Sicht irgendwelcher Glaubensgemeinschaften. Dann ist ganz klar, dass ein körperlicher Eingriff vielleicht ab 14 ok ist, wenn ich meine Religionszugehörigkeit wählen darf, aber nicht vorher. Das gilt übrigens ganz besonders für Religionsgemeinschaften. Denn der soziale Druck ist hier noch mal viel stärker, als wenn es z.b. um ein Piercing geht. Lustig fände ich übrigens die Diskussion, wenn Angehörige eines südamerikanischen Stamms ihren 12jährigen Sohn im Gesicht tätowieren lassen wollten, weil er nach deren Überzeugung dann erst ein vollwertiges Stammesmitglied wird... Man kann so was nicht aus Glaubensperspektive diskutieren, weil man dann nämlich

10 Extrablatt 1/2012 Seite 10 wieder die guten europäischen christlich-jüdisch-abendländischen Religionen über andere Religionen stellen würde. Johannes R.: Das sehe ich genau so. Ich bin zwar auch grundsätzlich Pro-Beschneidung, ich finde aber auch, dass das nicht übers Knie gebrochen werden darf. Im Gegenteil. Annette C.: Dem schließe ich mich voll und ganz an! Michael R.: Es soll hier ein Zeichen für die Kritik aus den Religionen gesetzt werden. Für mich bedeutet dieser Entwurf im Umkehrschluss: Es gibt EIN RECHT AUF UNRECHT Ansgar D.: Mich besorgt eher, dass sich die Diskussion in Deutschland in eine ganz andere Richtung entwickeln würde, wenn nur die Muslime und nicht auch die Juden Beschneidungen vornehmen würden. Ich empfehle allen, sich z.b. in der türkischen Community und in jüdischen Gemeinden einmal einen Eindruck davon zu verschaffen, wie selbstverständlich Beschneidungen dort sind. Dann wird vielleicht etwas deutlicher, als welch große Arroganz und Bevormundung diese plötzliche Empörung über Beschneidungen wahrgenommen wird, die bis einen Tag vor dem Urteil so gut wie kritikrifrei tausendfach um uns herum an der Tagesordnung waren. Ansgar D.: Noch mal kurz zur Frage, wie es in anderen Ländern ist und damit es nicht nur einseitige Infos von mir gibt: Hier eine Stellungnahme der niederländischen Ärzteorganisation KNMG (2) auf englisch (3) und niederländisch (4), die das Ziel verfolgt, die Zahl medizinisch nicht notwendiger Beschneidungen so gering wie möglich zu halten. Ich finde allerdings sie könnte etwas weniger technokratisch und etwas kultursensibler sein, um ein Wort des deutschen Ärztepräsidenten Montgomery aus der Diskussion aufzunehmen. Bastian D.: In Schweden ist Scientology auch als Kirche zugelassen... Ich kann s nur immer wieder sagen: Macht man sich die Perspektive einer Glaubensgemeinschaft zu eigen, muss man sich mit der Perspektive ALLER Glaubensgemeinschaften auseinandersetzen. Und dann begründen, warum Juden Jungs beschneiden dürfen, aber Christen aus Sierra Leone nicht ihre Mädchen beschneiden dürfen. Man kann halt keine Äpfel mit Birnen vergleichen und kommt nie zu einem Punkt. Die Perspektive muss wirklich die der Kinder sein. Und wenn ich in Deutschland erst mit 14 frei die Religion wählen darf, dann halt auch erst Beschneidung mit 14. Und wenn wir das auf 12 reduzieren wollen, dann halt Beschneidung mit 12. Dann aber vielleicht auch: Wählen mit 14? Ansgar Das ist ein legitimer Standpunkt in Bezug auf die Beschneidung. Die Perspektive dahinter halte ich aber nicht mehr für religionskritisch (würde mir gefallen), sondern schon für religionsfeindlich (geht aus meiner Sicht gar nicht), da religiöse Erziehung in allen Religionen bei der Geburt beginnt und insofern auch die Entscheidung der Eltern über die Religion ihrer Kinder weltweit als Menschenrecht auf Religionsfreiheit geschützt ist. Bastian Ja, das kommt aber nur so rüber, weil es halt um einen körperlichen Eingriff geht und da Rechte kollidieren. Wir hatten uns ja auch vor Jahren dazu durchgerungen, das Recht der Eltern auf Erziehung dahingehend einzuschränken, dass sie die Kids nicht mehr schlagen dürfen. Da wollte sich ja auch niemand reinreden lassen... Ich will ja nur sagen: Die Religionsgemeinschaften können schon ihre berechtigten Interessen haben, aber die haben irgendwo Grenzen. Taufe mit Wasser, ok., Bar Mizwa, ok. Körperlicher Eingriff??? Ansgar D.: Und zu den etwas abstruseren denkbaren religiösen Praktiken, die hier als Argument angeführt werden: Wir befinden uns bei der Diskussion immer im Feld der Abwägung, hier zwischen den Artikeln 2, 4 und 6 GG. Unsere Rechtssprechung hat ein ausgefeiltes System entwickelt, wie Abwägungen juristisch vorgenommen werden. Und dabei wird auch bewertet, auf welcher Grundlage religiöse Vorschriften und Rituale beruhen, auch wenn das den Kirchen und Religionsgemeinschaften häufiger nicht passt. Und männliche Bescheidungen mit Genitalverstümmelungen bei Frauen zu vergleichen, kann man zwar machen (wie Tom Buhrow in den Tagesthemen vor einem Millionenpublikum am Tag des Urteils mit großer Vorsicht), trägt aber das Risiko in sich, schlimme Verbrechen zu verharmlosen. Ansgar In der Tat ist die Beschneidung der heftigste Eingriff deswegen konnte es ja auch überhaupt zu einem solchen Urteil kommen. Dennoch komme ich zum Ergebnis, dass bei der Abwägung die religiöse und identitätsstiftende Bedeutung der Beschneidung (zum jetzigen Zeitpunkt und ich sehe wie gesagt Potenzial für Veränderungen von innen, die auch von außen empathisch begleitet werden dürfen) nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Ich halte Vergleiche mit der Zeit des Nationalsozialismus,

11 Extrablatt 1/2012 Seite 11 wie sie in jüdischen Reaktionen mehr oder weniger deutlich auftauchen, für wenig hilfreich, aber die Aussage, dass jüdisches Leben in Deutschland unmöglich gemacht würde, wenn Beschneidungen in Deutschland verboten wären, respektiere ich zum jetzigen Zeitpunkt und nehme sie ernst. Und damit bin ich kein Anhänger von Beschneidungen, sondern respektiere die Vielfalt in diesem Lande. Das heißt, ich dulde Beschneidungen, ich befürworte sie persönlich nicht. Ansgar D.: Nur mal so zwischendurch: Wir machen es dir nicht gerade einfacher, oder, Katja Dörner? Bastian Aber ist es nicht ein Problem, dass Beschneidung für die Eltern wichtig ist und nicht für die Kinder? Also rein von der Diskussionsperspektive: Wessen Rechte werden hier gewahrt? Ich finde, das muss klar sein, sonst führt man eine Scheindiskussion um irgendwelche Kinderrechte. Ansonsten geb ich Dir schon sehr weitgehend recht... ;-) Ansgar D.: Da gehen gesellschaftliche und religiöse Bewertung in der Tat auseinander: Aus jüdischer Sicht z.b. ist die Beschneidung natürlich gut für das Kind, denn erst dadurch wird er zum Mitglied der Glaubensgemeinschaft und geht den Bund mit Gott ein. Aus gesellschaftlicher Sicht gibt es da einige für mich eher fragwürdige Über-Eck-Argumentationen wie Schutz des Kindes vor Ausgrenzung durch Peers in seinem religiösen oder kulturellen Umfeld oder Später ist es noch schmerzhafter oder die hygienische Argumentation. Dennoch geht das Elternbild in unserer Gesellschaft auch bei hoher Gewichtung der Kinderrechte davon aus, dass Eltern im Prinzip zugetraut wird zu wissen, was gut für ihr Kind ist. Und in so ziemlich allen jüdischen und muslimischen Familien zählt dazu die Beschneidung. Katja Dörner: Ich finde Eure Diskussion sehr spannend und wichtig. Ausnahmsweise bin ich nicht der Meinung von Ansgar D. Die Situation ist tatsächlich sehr komplex und selbstverständlich will ich jüdische und muslimische Traditionen und religiöse Riten achten. Nichtsdestotrotz sind Verfassungsrechte tangiert. Und hier dürfen aus meiner Sicht religiöse Riten und die Religionsfreiheit der Eltern nicht höher bewertet werden als das Recht auf körperliche Unversehrheit und auch das (religiöse) Selbstbestimmungsrecht von Kindern. Die Rechte der Kinder spielen in der ganzen Diskussion leider überhaupt keine Rolle. Außerdem sehe ich nicht, wie eine verfassungsrechtlich saubere Abgrenzung zu anderen religiösen Riten vorgenommen werden kann (das ist übrigens auch die Einschätzung der JuristInnen, mit denen ich mich darüber unterhalten habe und das waren viele) und da muss man sich sicherlich Sorgen machen, welche Folgen das haben kann. Eine sehr gute juristische Bewertung des Urteils und seiner Folgen findet sich übrigens im Internet (5). Ansgar Dörner: Damit hatte ich fast gerechnet, liebe Katja. Mir gefällt schon der Grundton oder die implizite Haltung des Autors nicht: Juristen kommen immer zu rationalen Ergebnissen, es geht um eine rationale Entscheidung (und im Subtext oder hier und da auch explizit: Und Religionen sind archaisch und irrational). Da fehlt mir die Selbstreflexion der kulturellen Verwobenheit von juristischen Ansichten und Urteilen. Oder wie war das so mit der Bewertung der Homosexualität durch ach so rationale JuristInnen in den letzten Jahrzehnten? Eine Regelung, die nicht kultursensibel ist, wird nicht zum Rechtsfrieden beitragen - und das bedeutet nicht notwendigerweise, dass Argumente oder Forderungen der Religionsgemeinschaften eins zu eins übernommen werden schon gar nicht stehen sie über dem Gesetz. Ansonsten habe ich schon den Eindruck, dass die Kinderrechte in der derzeitigen Diskussion von vielen sehr hoch gewichtet werden das ist noch einer der positivsten Aspekte der laufenden Diskussion. Susanne Was ist mit Bris Shalom? Irgendwie bekomme ich von niemandem eine Antwort darauf. (6) Ansgar Von mir sicher auch keine befriedigende, aber soweit ich weiß, ist Bris Shalom vor allem in den USA verbreitet, resultiert auf einer stärkeren Gewichtung des Kindeswohls und einer Ablehnung einer wörtlichen Anwendung der religiösen Überlieferungen. Die Bewegung, wenn man sie so nennen kann, hat sich bisher jedoch in Israel und Europa nicht wirklich durchsetzen können. Generell gilt ja, dass die schärfsten KritikerInnen einzelner Anteile und Praktiken von Religionen von innen kommen mit allen Vor- und Nachteilen. Wie gesagt würde ich eher darauf setzen aber das ist eine langfristige Perspektive. Und die Erfahrungen vor allem mit der katholischen Kirche sind dabei nicht gerade ermutigend... Rainer D.: Eure intensive Debatte habe ich erst vorhin entdeckt nachdem Ihr schon durch wart. Danke! Ich glaube auch, dass es für Katja Dörner nicht leicht sein dürfte. Das Thema Religionsfreiheit vs. Kinderrechte wird so kurzfristig nicht bearbeitet werden können, schon gar nicht abschließend. Angesichts der vielen Aspekte, die Ihr hier sehr verantwortlich berücksichtigt habt, ist dem inhaltlich kaum

12 Extrablatt 1/2012 Seite 12 noch was hinzuzufügen. Bei einer weiteren Diskussion gehören sicher noch etliche andere Aspekte dazu, z.b. ob es legitim ist, ein Kind ohne seine eigene Zustimmung taufen zu lassen u.a.m. Rainer S.: Nur zwei Thesen: Ein Beschneidungsverbot würde Eltern nicht davon abhalten (können), sondern zu Ausweichverhalten (Eingriffe im Untergrund, Ausland) führen. Damit wären Kinder de facto nicht besser geschützt, weil die hygienischen Bedingungen wohl schlechter wären. Das Signal, das von einem generellen Verbot ausgehen würde, wäre ebenfalls fatal. Eltern, die aus religiöser Überzeugung eine Beschneidung vornehmen lassen, müssten den Staat als gegen sich oder als big brother empfinden, den zensiert und vorschreibt. Auch damit wäre wenig für Kinderrechte gewonnen im Gegenteil. Dagmar H.: Sehr gute Diskussion hier. Ansgar Leider gibt es hier bei Facebook auch viele andere... Ich habe in den letzten Tagen mit vielen Menschen diskutiert, die dazu eine andere Meinung haben als ich es geht auch konstruktiv, aber das verlangt viel Verständnis für entgegengesetzte Positionen. Und es wird schwierig, wenn DiskussionspartnerInnen sich nicht darauf einigen können, dass es um eine Abwägung geht... Katja Dörner: Auch wenn ich weiterhin seine Meinung nicht teile, haben mich die Postings von Ansgar D. veranlasst, eine durchaus abwägendere Persönliche Erklärung zum Abstimmungsverhalten zu verfassen, als ich sie zunächst im Kopf hatte (1) Eva Quistorp: Wider die postmoderne Religionspolitik (2) KNMG: Niederländischen Ärzteorganisation KNMG (3) KNMG: Non-therapeutic circumcision of male miners (5) Thomas Stadler: Die Beschneidung des Rechtsstaats (6) Resolution im Bundestag: Gesetz zur Beschneidung nicht auf lange Bank schieben Die Aufregung ist groß bei Juden und Muslimen, seit das Kölner Landgericht Beschneidung als Körperverletzung gewertet hat. Regierung und Bundestag wollen nun mit einer Resolution im Parlament ein Zeichen setzen. Und bald soll ein Gesetz her im Sinne der Religionsfreiheit. Immer wieder in den vergangenen zwei Wochen ist die Beschneidung Thema in der Regierungspressekonferenz. Und immer wieder versichern die Vertreterinnen und Vertreter der Ministerien, dass zügig ein Gesetzentwurf erarbeitet werden soll um jegliche Zweifel auszuräumen und freie Religionsausübung zu garantieren. Regierungssprecher Steffen Seibert nennt es Verantwortungsbewusstsein: Die Bundeskanzlerin ist mit den Ressortministern im Gespräch. Ich glaube, dass in der Bundesregierung insgesamt das Gefühl vorhanden ist, dass wir da nichts auf die lange Bank schieben dürfen. Die Politik will Richterspruch gerade rücken Angela Merkel hat sich von Anfang an in die Debatte eingeschaltet. Vor allem bei Juden und Muslimen ist die Beschneidung ein wichtiges Ritual in ihrer Religion. Daher war die Unsicherheit groß, als plötzlich genau diese Beschneidung vom Kölner Landgericht als Körperverletzung eingestuft wurde. Seitdem ist die Politik darum bemüht, diesen Richterspruch geradezurücken: Wir sind uns sehr bewusst, dass in der jüdischen Religion eine frühe Beschneidung, nämlich am achten Tag, gefordert ist, sagt Seibert. Die Bundesregierung glaube zudem, dass Teile der Welt in dieser Frage auf Deutschland schauten. Deshalb wollen wir in dieser Frage eine zügige Lösung haben.

13 Extrablatt 1/2012 Seite 13 Resolution hat nur symbolischen Charakter Eine Resolution aus der Mitte des deutschen Parlaments soll das unterstützen. So etwas aber hat lediglich symbolischen Charakter, eindeutige Rechtssicherheit kann nach Meinung von Experten nur ein Gesetz schaffen. Doch die Materie ist kompliziert: Wo gehört das Gesetz hin? Zumal unbedingt verhindert werden soll, dass durch die Hintertür grausame Genitalverstümmelungen bei Mädchen legalisiert werden. Die Sprecherin des Bundesjustizministeriums äußert daher Zweifel, ob ein Gesetz bis Herbst zu schaffen ist: Es gibt verschiedene gesetzgeberische Möglichkeiten und es muss gründlich abgewogen werden, wo ein solches Gesetz angesiedelt werden kann und wie es formuliert werden muss. Kindeswohl und Religionsfreiheit gelte es, in Einklang zu bringen und dabei Gewaltfreiheit zu garantieren ohne die Rechte der Kinder hintanzustellen, mahnte am Dienstag CDU-Familienministerin Kristina Schröder. Auch die Fragen, wie Beschneidungen fachgerecht also bei einem Arzt und möglichst schmerzfrei durchgeführt werden sollen, müsste geklärt werden. Eine komplexe Materie gerade bei Minderjährigen, wo Eltern das Sagen haben. Insofern bedeutet das Ausformulieren des neuen Gesetzestextes noch ein ganzes Stück Arbeit. tagesschau.de vom 19. Juli 2012 Von Silke Engel Kein Konsens bei der Beschneidung Beschneidungsgesetz. Grüne bemängeln Hauruckverfahren bei der fraktionsübergreifenden Entschließung und ziehen sich in letzter Minute zurück. Linkspartei war von Anfang an nicht mit dabei Die Grünen haben sich in der letzte Minute von den Beratungen zu einer gemeinsamen Bundestagsresolution zu religiösen Beschneidungen zurück gezogen. Der fraktionsübergreifende Antrag, über den am Donnerstag nach taz-redaktionsschluss im Bundestag abgestimmt werden sollte, wurde damit nur noch von CDU/CSU, SPD und FDP eingebracht. Grünen-Fraktionschefin Renate Künast begründete dies mit der fehlenden Zeit für ausgiebige Beratungen. Wir finden, dass dieses Hauruckverfahren der Koalition nicht angemessen ist. Auch der parlamentarische Geschäftsführer der Grünen, Volker Beck, fand, man sollte dabei nicht aus der Hüfte schießen. Teile der Grünen hegten Bedenken gegen die Resolution und teilten die Forderung, Beschneidungen erst ab dem 14. Geburtstag zuzulassen, wenn die Betroffenen selbst entscheiden können. Den Grünen-Abgeordneten war deshalb freigestellt, ob sie dem Antrag zustimmen. Mit seiner Resolution will sich der Bundestag symbolisch dafür stark machen, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung bei Jungen grundsätzlich zulässig sein soll. Damit reagiert er auf ein Urteil des Kölner Landgerichts, das die Beschneidung eines vierjährigen Jungen im Juni als rechtswidrige Körperverletzung bewertet hatte. Den Vorschlag für den Entschließungsantrag hatte die schwarz-gelbe Koalition in Absprache mit SPD und Grünen unterbreitet. Man sei sich bewusst, dass gerade für die jüdische Religion die frühe Beschneidung von großer Bedeutung ist und dass es auch zeitlich dringend geboten ist, diesen Rechtsfrieden wiederherzustellen, hatte zuvor ein Regierungssprecher erklärt. In der Entschließung wird nun gefordert, dass die Bundesregierung möglichst bis Herbst eine gesetzliche Regelung vorlegen soll, die Rechtssicherheit für Eltern und Mediziner schafft. Die Aussprache und die anschließende Abstimmung im Bundestag sollten am Donnerstag nach Redaktionsschluss stattfinden. Die stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Linkspartei, Sahra Wagenknecht, kritisierte, die Linke sei von den anderen Parteien nicht in die Erstellung der fraktionsübergreifenden Resolution eingebunden worden. Die Linke-Fraktion wollte sich deshalb enthalten. Außenminister Guido Westerwelle (FDP) begrüßte die Resolution: Es wäre in der Welt nicht zu vermitteln, wenn Juden und Muslimen in Deutschland eine Beschneidung aus religiösen Gründen verweigert werde. taz vom 20. Juli 2012

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