Woche 51/52 Donnerstag, 23. Dezember Jahrgang 2010
|
|
- Christina Raske
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Woche 51/52, 23. Dezember Jahrgang 2010
2 Seite 2 / Nummer 51/52 Amtsblatt Wiernsheim, 23. Dezember 2010 Hallenfußballturnier für Freizeit-, Vereins, und Firmenmannschaften am Sonntag, 26. Dezember 2010 in der Lindenhalle Wiernsheim ab Uhr Jan ab 10:00 Uhr Damen - Turnier Freitag ab 16:00 Uhr AH - Turnier Samstag ab 10:00 Uhr Herren - Turnier Für das leibliche Wohl ist wie immer bestens gesorgt! Wir freuen uns auf Ihren Besuch Auf Ihren Besuch freut sich die Handball-Abteilung des TSV Einladung zur Jahresfeier des SV Iptingen Wir freuen uns auf ihren Besuch!
3 , 23. Dezember 2010 Amtsblatt Wiernsheim Nummer 51/52 / Seite 3 TSV 1892 Wiernsheim, Abt. Fußball Sie brauchen Ihren Christbaum nicht in den Müll werfen Amtliche Bekanntmachungen Öffnungszeiten der Außenstellen des Rathauses in den Ortsteilen Pinache, Iptingen und Serres Die Außenstellen des Rathauses sind vom 23. Dezember 2010 bis 6. Januar 2011 geschlossen. Über diesen Zeitraum wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter im Rathaus Wiernsheim. Wir bitten um Ihr Verständnis. Ihr Bürgermeisteramt Gemeinde Wiernsheim Landkreis Enzkreis Wir holen ihn bei Ihnen zu Hause für eine kleine Spende ab und zwar am 08. Januar 2011, ab Uhr Satzung zur Kinderbetreuung in der Gemeinde Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und 2, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), jeweils in der neuen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Wiernsheim am 15. Dezember 2010 folgende Satzung beschlossen: 1 Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde Wiernsheim betreibt ihre Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (Ki- TaG) als öffentliche Einrichtungen. 2 Begriffsbestimmungen (1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne von 1 Abs. 2 bis 6 KiTaG (Kindergärten) sind: Am Heiligen Abend, an Silvester, und am ist das Rathaus Wiernsheim mit allen Nebenstellen geschlossen. Wir bitten um Ihr Verständnis. Impressum Herausgeber: Gemeinde Wiernsheim Druck und Verlag: Nussbaum Medien Weil der Stadt GmbH & Co. KG, Weil der Stadt, Merklinger Str. 20, Telefon , Telefax , Verantwortlich für den amtlichen Teil, alle sonstigen Verlautbarungen und Mitteilungen: Bürgermeister Karlheinz Oehler, Marktplatz 1, Wiernsheim - für "Was sonst noch interessiert" und den Anzeigenteil: Brigitte Nussbaum, Merklinger Str. 20, Weil der Stadt. anzeigen@nussbaum-wds.de Einzelversand nur gegen Bezahlung der vierteljährlich zu entrichtenden Abonnementgebühr. Vertrieb (Abonnement und Zustellung): WDS Pressevertrieb GmbH, Josef-Beyerle-Straße 2, Weil der Stadt, Tel oder abonnenten@wdspressevertrieb.de Internet: 1. Regelkindergärten (RG): Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von insgesamt bis zu 30 Stunden pro Woche am Vor- und Nachmittag für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt. 2. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten (RG-VÖ): Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt bis zu 30 Stunden pro Woche für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt. 3. Kombi-Gruppen (KG): Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von insgesamt bis zu 32,5 Stunden pro Woche am Vor- und Nachmittag für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt. 4. Kombi-Gruppen plus (KG plus): Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von insgesamt bis zu 35 Stunden pro Woche am Vor- und Nachmittag für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt. 5. Kindergruppen (KK): Einrichtungen für Kleinkindbetreuung mit einer Betreuungszeit von 6 Stunden pro Tag für Kinder im Alter bis drei Jahren. (2) Das Kindergartenjahr beginnt zum 1. September eines Jahres und endet zum 31. August des darauffolgenden Jahres. 3 Aufnahme (1) Grundsätzlich werden nur Kinder aufgenommen, die ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Wiernsheim haben. Auswärtige Kinder können die Einrichtung benutzen, wenn freie Plätze zur Verfügung stehen. (2) Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten, vorrangig nach Vorliegen der Voraussetzungen des 24 SGB VIII. (3) Kinder mit und ohne Behinderungen werden, soweit möglich, gemeinsam betreut. Berücksichtigung findet dabei, dass sowohl den Bedürfnissen der behinderten als auch der nicht behinderten Kinder Rechnung getragen wird.
4 Seite 4 / Nummer 51/52 Amtsblatt Wiernsheim, 23. Dezember 2010 (4) Die Gemeinde legt die Grundsätze für die Aufnahme fest. Über die Aufnahme der Kinder entscheidet im Regelfall die Leitung der Einrichtung. (5) Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung nach 4 Kindertagesbetreuungsgesetz ärztlich untersucht werden. Hierüber ist eine Bescheinigung vorzulegen. (6) Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Kinder, wenn sie an einer ansteckenden Krankheit leiden oder dauernd pflegebedürftig sind. Es gelten die Regelungen von 5 entsprechend. (7) Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die üblichen Schutzimpfungen vornehmen zu lassen. 4 Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Betreuungseinrichtung. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Sorgeberechtigten zum vereinbarten Zeitpunkt. (2) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch die Sorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger nach Absatz 5. Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres die Einrichtung besuchen, erübrigt sich eine schriftliche Abmeldung; sie werden von Amts wegen abgemeldet. Für Kinder, die während des Kindergartenjahres in die Schule eintreten, ist eine Abmeldung des Kindes durch die Sorgeberechtigten erforderlich. (3) Die Abmeldung hat gegenüber der Gemeinde der jeweiligen Kindertageseinrichtung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. (4) Die Gebührenpflicht bleibt bis zur Wirksamkeit der Abmeldung bestehen. (5) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere wenn sich die Kinder nicht in die Gemeinschaft einfügen und wiederholt in grober Weise gegen die Ordnung in den Einrichtungen verstoßen, nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen den Sorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines von der Gemeinde anberaumten Einigungsgespräches bestehen, die Erziehungsberechtigten oder andere Kostenträger mit der Zahlung der Gebühr mehr als zwei Monate im Rückstand sind oder wiederholt die in dieser Satzung aufgeführten Pflichten nicht beachten, das Kind die Einrichtung länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen anzudrohen. 5 Krankheitsfall bzw. vorübergehende Abwesenheit (1) Sollte das Kind einen oder mehrere Tage die Einrichtung nicht besuchen können, ist das Betreuungspersonal umgehend zu benachrichtigen. (2) Bei Erkrankung, insbesondere bei Vorliegen einer ansteckenden Krankheit (Scharlach, Masern, Mumps, Keuchhusten, Diphtherie, Windpocken und dergleichen), dürfen die Betreuungsangebote nicht in Anspruch genommen werden. Auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wird verwiesen. Dies gilt auch, wenn Familienangehörige oder sonstige Personen, die mit dem Kind in Berührung kommen, an einer ansteckenden Krankheit leiden. Das Kindwird erst wieder aufgenommen, wenn der behandelnde Arzt eine weitere Übertragungsgefahr verneint. (3) Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber und Ähnliches sind die Kinder ebenfalls zu Hause zu behalten. (4) Bevor das Kind nach einer ansteckenden Krankheit - auch in der Familie - wieder die Einrichtung besucht, ist der Gemeinde Wiernsheim eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. (5) In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen den Sorgeberechtigten und den pädagogisch tätigen Mitarbeitern verabreicht. 6 Aufsicht (1) Während der Öffnungszeiten der Einrichtung ist grundsätzlich das Betreuungspersonal für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. (2) Die Aufsichtspflicht der Gemeinde Wiernsheim der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben. (3) Auf dem Weg von und zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Personensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 7 Versicherung, Haftung (1) Die Kinder sind nach 2 Abs. 1 Nr. 8a) SGB VII gesetzlich unfallversichert auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung, während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste etc.). (2) Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden. (3) Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechselung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. (4) Die Haftung der Gemeinde, ihrer Organe und ihrer Bediensteten wird mit Ausnahme der Amtshaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung der Gemeinde für Schäden, die von Personen verursacht werden, welche nicht in ihrem Dienst stehen, wird in jedem Fall ausgeschlossen. 8 Elternbeirat Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt. 9 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gemäß 10 für 12 Monate (Elternbeiträge) erhoben. (2) Die Benutzungsgebühren stellen eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung dar und sind auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. (3) Gebührenmaßstab ist die Art des Betreuungsangebots, der Umfang der Betreuungszeit, das Alter des Kindes, die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt des Gebührenschuldners. (4) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Scheidet das Kind bis einschließlich 15. des jeweiligen Monats aus der Einrichtung aus bzw. wird das Kind nach dem 15. des jeweiligen Monats aufgenommen, ermäßigen sich die Gebührensätze für diesen Monat gemäß 10 Abs. 3 auf 50 Prozent. 10 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. (2) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder (z.b. durch Geburt, Adoption, etc.) gemäß Absatz 1, ist die Änderung der Gemeinde unter Angabe des Kalendermonats, in den die Änderung fällt, anzuzeigen. Die Benutzungsgebühren werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderungen angezeigt werden.
5 , 23. Dezember 2010 Amtsblatt Wiernsheim Nummer 51/52 / Seite 5 (3) Höhe der Gebührensätze je Betreuungsplatz im Einzelnen in Euro pro Monat: RG/RG-VÖ KG KG plus KK 1 Kind Kinder Kinder Kinder und mehr Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, das dieeinrichtung besucht sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt haben. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner (3) Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie evtl. erforderliche Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. 12 Entstehung/Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes ( 9 Abs. 4), für den das Kind den Betreuungsplatz belegt. Wird das Kind im Laufe eines Monats in einer Kinderbetreuungseinrichtung aufgenommen, entsteht die Gebührenschuld mit der Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung. (2) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht. (3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum ersten Werktag des Veranlagungszeitraumes ( 9 Abs. 4) fällig. Wird das Kind im Laufe eines Monats in einer Kinderbetreuungseinrichtung aufgenommen, wird die Gebührenschuld mit der Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung fällig. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss wegen Gesetzwidrigkeit nach 43 GemO widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat. Was ist eine elektronische Lohnsteuerkarte? Mit der elektronischen Lohnsteuerkarte wird die bisherige Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Ihr Arbeitgeber benötigt von Ihnen bestimmte Informationen (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Religionszugehörigkeit), um Ihre Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können. Bisher diente die Lohnsteuerkarte dabei als Träger dieser Informationen. Ab dem Jahr 2012 sollen diese Informationen (Elektronischen LohnSteuer-AbzugsMerkmale - ELStAM) in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und Ihren Arbeitgebern elektronisch bereitgestellt werden. Aufgrund dieses neuen elektronischen Verfahrens ist eine Lohnsteuerkarte aus Papier nicht mehr notwendig. Wie sicher sind meine Daten? Die Übermittlung und Speicherung der Lohnsteuerdaten erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und unter Wahrung des Datenschutzes. Welche Ihrer persönlichen Daten zur Übermittlung gespeichert sind und welcher Arbeitgeber diese in den letzten zwei Jahren abgerufen hat, können Sie (ab TT.MM.JJJJ) jederzeit über das ElsterOnline-Portal unter einsehen. Dazu ist eine Authentifizierung unter Verwendung der IdNr im ElsterOnline- Portal notwendig. Darüber hinaus ist das für Sie zuständige Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte zu Ihren gespeicherten ELStAM. Nur Ihre aktuellen Arbeitgeber sind zum Abruf der ELStAM berechtigt. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entfällt diese Berechtigung. Sie können auf Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt konkrete Arbeitgeber für den Abruf Ihrer ELStAM benennen oder ausschließen (Positivliste/Teilsperrung/Vollsperrung). Mehr Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte finden Sie auch im Internet unter Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen Eintragungen (z.b. Freibeträge) werden auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde gelegt. Sollten sich zu Beginn des Jahres 2011 Abweichungen bei Steuerklasse oder Zahl der zu berücksichtigenden Kinder zu Ihren Gunsten ergeben, sind Sie verpflichtet die Eintragungen anpassen zu lassen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt. Bitte beachten Sie: Auch wenn sich ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (z.b. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung, kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Nach Einführung des elektronischen Verfahrens (voraussichtlich im Jahr 2012) müssen sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Wird für das Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt stattdessen eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die im Jahr 2011 erstmalig eine Ausbildung beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Bei Beginn einer neuen Beschäftigung müssen Sie ab dem Jahr 2012 Ihrem Arbeitgeber einmalig Ihr Geburtsdatum und Ihre IdNr mitteilen sowie die Auskunft geben, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Hat Ihr Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen bereits vor. Damitwerden dem Arbeitgeber die notwendigeninformationen (ELStAM) für den Lohnsteuerabzug elektronisch zur Verfügung gestellt.
6 Seite 6 / Nummer 51/52 Amtsblatt Wiernsheim, 23. Dezember 2010 Wie funktioniert das neue Verfahren? Die Zuständigkeit für die Pflege der Lohnsteuerabzugsmerkmale, die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (z.b. Eintragung von Kindern, Steuerklassenwechsel und andere Freibeträge), wechselt von den Meldebehörden auf die Finanzämter. Für melderechtliche Änderungen wie z.b.: Heirat Geburt eines Kindes Kirchenein- oder Kirchenaustritt ist weiterhin die Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig. Welche Vorteile bietet mir die elektronische Lohnsteuerkarte? Vereinfachung und Beschleunigung: Durch die elektronische Kommunikation zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzamt wird das gesamte Lohnsteuerabzugsverfahren erheblich vereinfacht und beschleunigt. Weniger Behördengänge: Durch die alleinige Zuständigkeit der Finanzämter für die Änderungen von Lohnsteuerdaten (z.b. Steuerklasse, Freibeträge) sparen Sie sich zukünftig den Weg zur Meldebehörde. Kein Verlust und keine Kosten: Ein möglicher Verlust der bisherigen Lohnsteuerkarte und das Ausstellen einer kostenpflichtigen Ersatzlohnsteuerkarte entfällt. Die Gemeindeverwaltung informiert Gemeinde Wiernsheim - Forstbetrieb Brennholz- und Flächenlosverkauf Die traditionellen Brennholz- und Flächenlosverkäufe in Wiernsheim und Iptingen finden wie gewohnt nach Abschluss der Holzerntearbeiten im zeitigen Frühjahr 2011 (Februar/März) statt. Aufgrund der großen Nachfrage nach Brennholz - lang (ganze Baumstämme am festen Waldweg), bietet die Gemeinde Wiernsheim vorab folgende Brennholz-Lose an: Ortsteil Wiernsheim, Distrikt Schinderhau Brennholz - lang Nr.: 1+2 Brennholz - lang Nr.: 3 Kaltenbergweg Grenzweg Brennholz - lang Nr.: 4-10 Pinacherweg Brennholz - lang Nr.: 11 Brennholz - lang Nr.: Bruchhauweg Hochbergweg Brennholz - lang Nr.: 16 Fuchslochweg Ortsteil Wiernsheim, Distrikt Lindenhau Brennholz - lang Nr.: Jagweg Brennholz - lang Nr.: Waldwiesenweg Es handelt sich vorwiegend um Buchen-Brennholz, zum Teil gemischt mit Eiche, Esche, Kirsche, Ahorn, Birke, etc. Der Raummeter (Ster) kostet 40 E. Weitere Informationen und Karten finden Sie unter: - gemeindewald - aktuelles Interessenten können das Brennholz besichtigen und sich direkt bei Revierförster J. Hailer melden ( oder ). Sprechzeiten Rathaus Wiernsheim, Tel Montag bis Freitag 9.00 Uhr Uhr außerdem montags Uhr Uhr Außenstelle Pinache, Tel Mittwoch Uhr Uhr Außenstelle Serres, Tel Dienstag Uhr Uhr Uhr Uhr Außenstelle Iptingen, Tel Dienstag Uhr Uhr Uhr Uhr Gemeindebücherei Montag Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Energie- und Sanierungsberatung Auskünfte und Terminabsprache Tel Zimmer 205. Energie- und Beratungszentrum Pforzheim/Enzkreis (ebz) Sandweg 20, Pforzheim Tel Öffnungszeiten: donnerstags von Uhr und nach telefonischer Vereinbarung Notariat mittwochs nach telefonischer Voranmeldung beim Notariat III in Mühlacker, Frau Drung, Tel Notrufe Polizei 110 Polizeiposten Niefern-Öschelbronn Deutsches Rotes Kreuz Rettungsdienst, Notarztwagen, 112 Krankenwagen Feuerwehr 112 Feuerwehrkommandant Feuerwehr Wiernsheim Feuerwehr Pinache Feuerwehr Serres Feuerwehr Iptingen Feuerwehrhaus Wiernsheim Bei Wasserrohrbrüchen oder sonstigen Wasserversorgungsengpässen ist Herr Uwe Schaber, Tel , zuständig. Bezirksschornsteinfeger für die Gemeinde Wiernsheim mit Ortsteilen Serres und Iptingen: Manfred Mumm, Scheffelstraße Wiernsheim-Pinache Tel Fax: Bezirksschornsteinfeger für Pinache: Uwe Sandhöfer, Leibnizstr. 14, Bretten Tel Bestattungsunternehmer für die Gemeinde Wiernsheim Herr Scholl, Hintere Straße 3, Wiernsheim- Iptingen Tel Fax: Landratsamt Enzkreis, Zähringerallee 3, Pforzheim Tel Sprechzeiten: Montag Uhr Dienstag Uhr und Uhr Mittwoch geschlossen Uhr Freitag Uhr EnBW Regionalzentrum Nordbaden Zentrale Ettlingen Störungsstelle - Strom Störungsstelle - Gas Bezirkszentrum Enzberg Gas - Herr Milkovic Diakoniestation Heckengäu/Krankenpflegestation im Büro Wimsheim, Rathausstr. 2 Sprechzeiten: Mo. - Fr. von Uhr Tel Außerhalb der Sprechzeiten meldet sich der Anrufbeantworter, er wird täglich um Uhr und am Wochenende sowie an Feiertagen um 7.00 Uhr und Uhr abgehört.
7 , 23. Dezember 2010 Amtsblatt Wiernsheim Nummer 51/52 / Seite 7 Bürgermeisteramt Wiernsheim Vorwahl: Zentrale Bürgermeister 23-0 Vorzimmer Hauptamt Ordnungsamt Meldeamt Standesamt/Sozialamt Gemeindekasse Steuerabteilung Bauamt Bauverwaltungsamt Herr Zipfel Bauanträge Bauhof Wassermeister Die Adressen der jeweiligen Mitarbeiter können Sie auf unserer Homepage Wiernsheim unter nachfragen. Fax-Nr Gemeindejugendpfleger Notariat mittwochs nach telefonischer Voranmeldung beim Notariat III in Mühlacker Mehrzweckhallen: "Lindenhalle" Wiernsheim "Waldenserhalle" Pinache "Kreuzbachhalle" Iptingen 8213 Bürgersaal Wiernsheim Klärwerk Iptingen Klärwerk Großglattbach Außenstellen: Rathaus Iptingen Rathaus Pinache Rathaus Serres 7326 Feuerwehr Revierförster Hailer Kindergärten: Wiernsheim, Herrschaftsgärten 12 Serres Iptingen 5311 Bürgermeisteramt Wiernsheim - Hauptamt - Häckselplatz der Gemeinde Wiernsheim im Ortsteil Pinache Der Häckselplatz hat das ganze Jahr über durchgehend geöffnet. Die Anlieferer werden gebeten, auf dem Häckselplatz nur entsprechend verwertbares Gut abzuladen. Holzteile mit Nägeln, Eisenbeschlägen, Scharnieren oder Ähnlichem zählen ausdrücklich nicht zum verwertbaren Material. Die Gemeinde bittet um entsprechende Beachtung! Achtung, neue Öffnungszeit!!! Elektrogeräteentsorgung in Wiernsheim Alle Elektrogeräte können beim Bauhof der Gemeinde Wiernsheim kostenlos zu folgender Zeit abgegeben werden: freitags von Uhr bis Uhr Kühlschränke und Gefrierschränke können nicht beim Bauhof abgegeben werden. Wie bisher, muss im Rathaus ein Entsorgungsscheck für diese Geräte zur Abholung "Frei Haus" gekauft werden. Die andere Möglichkeit wäre, diese Geräte selbst nach Maulbronn zum Recyclinghof zu fahren. Haben Sie noch Fragen? Rufen Sie an unter WIPS Bürger-Bus Wiernsheim e.v. Sehr geehrte Damen und Herren, zur Hauptversammlung WIPS Bürger-Bus Wiernsheim e.v. möchte ich alle Vereinsmitglieder und Interessierte recht herzlich einladen. Mittwoch, den 12. Januar 2011, Uhr Gaststätte Löwenkeller (Nebenraum) Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den Vorsitzenden 2. Bericht über die Gründungsversammlung und die erfolgten Beschlüsse sowie die bisherigen Aktivitäten 3. Festlegung der unterschiedlichen Amtszeiten 4. Wahlen: 1. Wahl eines Geschäftsführers 2. Wahlen von bis zu 3 Beisitzer 3. Wahlen von 2 Kassenprüfern 5. Anträge 6. Verschiedenes Anträge sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Mit freundlichen Grüßen Jürgen Idziok 1. Vorsitzender Aus der Gemeindebücherei Öffnungszeiten: Montag bis Uhr bis Uhr und bis Uhr Neuerwerbungen finden Sie immer aktuell unter Kampusch, Natascha: 3096 Tage / Natascha Kampusch - List, S. Natascha Kampusch erlitt das schrecklichste Schicksal, das einem Kind zustoßen kann: Am 2. März 1998 wurde sie im Alter von zehn Jahren auf dem Schulweg entführt. Ihr Peiniger, der Nachrichtentechniker Wolfgang Priklopil, hielt sie in einem Kellerverlies gefangen Tage lang. Am 23. August 2006 gelang ihr aus eigener Kraft die Flucht. Priklopil nahm sich noch am selben Tag das Leben. Jetzt spricht Natascha Kampusch zum ersten Mal offen über die Entführung, die Zeit der Gefangenschaft, ihre Beziehung zum Täter und darüber, wie es ihr gelang, der Hölle zu entkommen. Über den Autor Natascha Kampusch, geboren am 17. Februar 1988 in Wien, war Opfer einer der längsten Entführungen der jüngeren Geschichte hat sie ihre Freiheit zurückerobert. Seither versucht sie, ein normales Leben zu führen. Im Frühjahr 2010 machte sie ihren Schulabschluss. SW: Schicksale, Biografie Standesamt Verstorben ist am in Wiernsheim Herr Alfred Kuhnle, Hintere Straße 14/1, Iptingen, im Alter von 70 Jahren am in Mühlacker Herr Ernst Erich Gärttner, Mühlackerstraße 36, Wiernsheim, im Alter von 91 Jahren
8 Seite 8 / Nummer 51/52 Amtsblatt Wiernsheim, 23. Dezember 2010 Altersjubilare Müllabfuhr Müllabfuhrplan für den Monat Januar 2011 W = Wiernsheim, I = Iptingen, P = Pinache, S = Serres Geburtstage in den Monaten Dezember 2010 und Januar 2011 Wir gratulieren herzlich am Wiernsheim: : 79 Jahre Josef Trejba, Hindenburgstraße : 72 Jahre Eva Riem, Dürerstraße : 82 Jahre Olga Stolle, Grünewaldstr : 71 Jahre Walter Brunner, Im Kazenloch : 73 Jahre Peter Wegner, Lindenstr : 70 Jahre Adolf Etzel, Herrschaftsgärten : 73 Jahre Sati Öztürk, Herrschaftsgärten : 91 Jahre Christa Fleischer, Beethovenweg : 71 Jahre Rosemarie Adler, Mühlstraße : 77 Jahre Edith Widmann, Kronengasse : 71 Jahre Ingrid Hannelore Möhring, Pichlerstraße 11 Pinache: : 81 Jahre Elfriede Grimmeisen, Talstraße : 79 Jahre Alfred Söhnle, Waldhof : 71 Jahre Karl Heinz Gellner, Uhlandstraße : 76 Jahre Ruth Haumacher, Hauptstraße : 70 Jahre Edmund Drozda, Hauptstraße 56/ : 82 Jahre Elfriede Luise Oehrle, Hauptstr. 7 Serres: : 74 Jahre Magdalena Teresa Zwierzynska, Gartenstraße : 78 Jahre Otto Collmer, Waldenserstraße : 75 Jahre Georg Müller, Silcherstraße 16 Iptingen: : 78 Jahre Hermine Moderer, Mönsheimer Str : 83 Jahre Erna Dertinger, Hintere Str : 72 Jahre Kurt Peter Mezger, In den Schleifwiesen : 70 Jahre Johann Trinkl, Hofwiesenstraße : 71 Jahre Helga Werner, Im Sommerrain 15 und wünschen allen Jubilaren ein schönes Geburtstagsfest und für die Zukunft alles Gute. Praxisdienste Bereitschaftsdienst der Ärzte der Regionen Heckengäu/Platte, Mühlacker u. Niefern- Öschelbronn/Eutingen Notfallpraxis Mühlacker Hermann-Hesse-Str. 43 (beim Krankenhaus Mühlacker) Tel Die Notfallpraxis ist täglich, auch an Wochenenden und Feiertagen geöffnet. Der Dienst beginnt am Vorabend um Uhr und endet um 7.00 Uhr des Folgetages. Kinderärztlicher Notfalldienst In der Notfallambulanz der Kinderklinik Pforzheim: mittwochs + freitags ab Uhr, samstags, sonntags + feiertags von 8.00 Uhr bis Uhr Tel (Terminabsprache sinnvoll) Bereitschaftsdienst der Tierärzte bis Dr. Schraishuhn, Mühlacker, Tel
9 , 23. Dezember 2010 Amtsblatt Wiernsheim Nummer 51/52 / Seite bis Dr. Knodel/Strauch, Vaihingen/Enz, Tel : Dr. Szemes, Mühlacker, Tel und Dr. Birkle, Maulbronn, Tel Bereitschaftsdienst der Diakonie Heckengäu Tel Es meldet sich der Anrufbeantworter der Diakoniestation. Er wird um 7.00 Uhr und um Uhr abgehört. Bereitschaftsdienst der Hebamme Geburts- und Stillhilfe Frau Enning, Tel Bereitschaftsdienst der Zahnärzte Der Bereitschaftsdienst der Zahnärzte kann über das DRK Mühlacker, Tel , erfragt werden. Bereitschaftsdienst der Apotheken Apotheke am Rathaus, Mühlacker, Kelterplatz 1/1, Tel Löwen-Apotheke, Mühlacker-Dürrmenz, Hofstr. 4, Tel Apotheke im Centrum, Illingen, Ortszentrum 3, Tel Schloss-Apotheke, Vaihingen/Enz, Frankstr. 21, Tel Stern-Apotheke, Ötisheim, Bahnhofstr. 47, Tel Herz-Apotheke, Mühlacker, Bahnhofstr. 32, Tel Enz-Apotheke, Vaihingen/Enzweihingen, Vaihinger Str. 4, Tel Stadt-Apotheke, Maulbronn, Frankfurter Str. 30, Tel Sonnen-Apotheke, Mühlacker/Enzberg, Kieselbronner Str. 14, Tel
Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte
Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen
MehrBenutzungsordnung der Gemeinde Dettighofen für Tageseinrichtungen
Benutzungsordnung der Gemeinde Dettighofen für Tageseinrichtungen für Kinder Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für
MehrDie Lohnsteuerkarte geht jetzt online! Jetzt hier informieren: Papier war gestern. Die Zukunft der Lohnsteuerkarte ist elektronisch!
Die Lohnsteuerkarte geht jetzt online! Jetzt hier informieren: Papier war gestern. Die Zukunft der Lohnsteuerkarte ist elektronisch! Die Lohnsteuerkarte wird abgeschafft und ein elektronisches Verfahren
MehrGemeinde Jungingen Landkreis Zollernalb
Gemeinde Jungingen Landkreis Zollernalb Benutzungsordnung für den Kindergarten der Gemeinde Jungingen vom 05.05.2011 1 Aufgaben des Kindergartens Der Kindergarten, bestehend aus Regelgruppe und Nestgruppe,
MehrEinführung des Abrufs elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in der Bezügeabrechnung des Landesamtes für Steuern und Finanzen
Einführung des Abrufs elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in der Bezügeabrechnung des Landesamtes für Steuern und Finanzen Hinweise zum Lohnsteuerabzug in 2013 Mit der Einführung der Elektronischen
MehrBenutzungsordnung. der städtischen Kindergärten Bretten maßgebend:
Große Kreisstadt Bretten Benutzungsordnung der städtischen Kindergärten Bretten Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Benutzungsordnung der städtischen Kindergärten
MehrG e m e i n d e. L a u c h r i n g e n S A T Z U N G. über den Betrieb der Tageseinrichtungen für Kinder. (Kindergartensatzung)
G e m e i n d e L a u c h r i n g e n S A T Z U N G über den Betrieb der Tageseinrichtungen für Kinder (Kindergartensatzung) Der Gemeinderat der Gemeinde Lauchringen hat am 08. November 2001 und 11.09.2008
MehrBenutzungsordnung für die städtischen Ferienbetreuungsangebote für Grundschüler
EHINGEN (DONAU) G roße Kreisstadt Anlage 2 zu TOP 6 3 Benutzungsordnung für die städtischen Ferienbetreuungsangebote für Grundschüler 1 Aufgabe 1. Für die Grundschüler der Schulen in Trägerschaft der Stadt
MehrGemeinde Neckarwestheim Benutzungsordnung für die Kinderkrippe und Kindergärten
Gemeinde Neckarwestheim Benutzungsordnung für die Kinderkrippe und Kindergärten 1. 1.1 1.2 1.3 Zweckbestimmung Die Gemeinde Neckarwestheim unterhält ihre Betreuungseinrichtungen als öffentliche Einrichtung.
MehrSteuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte
Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Inhaltsverzeichnis 1. Verfahrenswechsel 1.1 Einleitung 1.2 Ihre Vorteile auf einen Blick 1.3 Der Countdown bis zum Start die Lohnsteuerkarte 2011 1.4 Erstmalige
MehrGemeinsame Kindergarten-Ordnung für die kommunalen Kindergärten in Steinen, Höllstein, Hägelberg und Hüsingen
Gemeinsame Kindergarten-Ordnung für die kommunalen Kindergärten in Steinen, Höllstein, Hägelberg und Hüsingen gilt entsprechend auch für die konfessionellen Einrichtungen Fröbel- und Hebelkindergarten
MehrBenutzungsordnung für die Grundschulbetreuung und die Freizeitpädagogik an Esslinger Ganztagsgrun. grundschulen
Benutzungsordnung für die Grundschulbetreuung und die Freizeitpädagogik an Esslinger Ganztagsgrun grundschulen Februar 2015 Inhalt 1. Trägerschaft... 3 2. Betreuungsinhalt... 3 3. Aufnahme, Abmeldungen,
MehrSatzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Bad Endbach
Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Bad Endbach Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. I S. 534), der
MehrSatzung. 7 "Gebührenhöhe" erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe
Gemeinde Ilvesheim Rhein-Neckar-Kreis S A T Z U N G zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an der Friedrich-Ebert- Grundschule
MehrGemeinde Altenriet. Landkreis Esslingen
Gemeinde Altenriet Landkreis Esslingen Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder maßgebend: 1 Aufgabe der Einrichtung
MehrVatertags-Hocketse SFG Serres
Woche 21 Freitag, 23. Mai 2014 Vatertags-Hocketse SFG Serres Wir laden Sie recht herzlich ein am Do. 29.5.2014 (Himmelfahrt) ab 10 Uhr rund ums SFG-Vereinsheim (Waldenserstraße) Freuen Sie sich...... auf
MehrUnsere Angebote und Öffnungszeiten im Kindergarten Spatzennest
460-31 Träger: Stadt Waghäusel Stadtverwaltung, Gymnasiumstraße 1, 68753 Waghäusel Frau Sälzler (Sachgebiet Mensch und Gesellschaft) Tel: 07254/ 207 2207 Leitung: Kindergarten Spatzennest & Kinderkrippe
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Wiesbaden
Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), und der 1, 2,
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen (Kita-Satzung)
Stadt Rutesheim Kreis Böblingen Satzung für die Kindertageseinrichtungen (Kita-Satzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2 und 13 ff. des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Benutzung der gemeindlichen Kinderkrippe, Tagesstätte und Kindergärten
Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Kinderkrippe, Tagesstätte und Kindergärten Rechtsgrundlagen Auf Grund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung
MehrSONDERINFO. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und ab 2013. I. Grundsätze
SONDERINFO Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und ab 2013 Der ursprünglich im Kalenderjahr 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen
MehrStadt Besigheim Kreis Ludwigsburg
Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg Gebührenregelung Kernzeitenbetreuung an den Besigheimer Grundschulen gültig ab Schuljahr 2013/2014 0 Stadt Besigheim Landkreis Ludwigsburg Benutzungsordnung für die Kernzeitenbetreuung
MehrHäufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte
Häufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte Stand: 19.11.2015 Quelle: www.elster.de Allgemeine Fragen... 3 Warum wurde die Lohnsteuerkarte abgeschafft?... 3 1 Was benötigt mein Arbeitgeber
MehrSatzung über die Ordnung und den Betrieb der Kindergärten - Kindergartenordnung -
Satzung über die Ordnung und den Betrieb der Kindergärten - Kindergartenordnung - Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Eppelborn in Bubach- Calmesweiler, Dirmingen und Hierscheid vom 10.04.2014
Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Eppelborn in Bubach- Calmesweiler, Dirmingen und Hierscheid vom 10.04.2014 Auf Grund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes KSVG vom 15.01.1964
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberotterbach vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberotterbach hat aufgrund der 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)
Mehr8.285. S a t z u n g. über die Benutzung des Kindergartens der Ortsgemeinde Heßheim. und die Erhebung von Benutzungsgebühren. vom 11.05.
8.285 S a t z u n g über die Benutzung des Kindergartens der Ortsgemeinde Heßheim und die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 11.05.1979 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21.06.1991 Der Gemeinderat
MehrKindergartenordnung. Die Kindergartenordnung ist eine Informationsschrift über die wichtigsten Regelungen,
Kindergartenordnung Stand: 27.07.2015 Die Kindergartenordnung ist eine Informationsschrift über die wichtigsten Regelungen, die zwischen dem Träger der Einrichtung h & b learning - und den Erziehungsberechtigten
Mehr1. Bisheriges Verfahren bis einschließlich 2010
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder TEL FAX E-MAIL
Mehr- IV C 5 - S 2363/07/0002-03, DOK 2010/0751441 - (BStBl I Seite 762)
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
Mehrfür das Hotel- und Gaststättengewerbe
Gebührensatzung des Internats der Landesberufsschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe Der Kreistag des Schwarzwald-Baar-Kreises hat am 18.12.2000, sowie Änderungen vom 05.11.2001, 13.05.2002, 16.12.2002,
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Kernzeitbetreuung und den Hort an der Theodor-Heuss-Schule
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Kernzeitbetreuung und den Hort an der Theodor-Heuss-Schule Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
MehrBenutzungsordnung der Gemeinde Hartheim am Rhein für die. Kernzeitbetreuung Lern- und Spielgruppe flexible Nachmittagsbetreuung
Benutzungsordnung der Gemeinde Hartheim am Rhein für die Kernzeitbetreuung Lern- und Spielgruppe flexible Nachmittagsbetreuung an der Alemannenschule Hartheim Der Gemeinderat der Gemeinde Hartheim am Rhein
Mehr16:30 Uhr. Anmeldung zur Kernzeitenbetreuung an der Friedrich-Silcher-Grundschule in Böblingen. Ansprechpartner: Andrea Grund
16:30 Uhr Anmeldung zur Kernzeitenbetreuung an der Friedrich-Silcher-Grundschule in Böblingen Ansprechpartner: Andrea Grund Handynr.: 0171 1766996 e-mail: grund@kernzeit-fsg.de homepage: www.kernzeit-fsg.de
MehrIch / wir melde/n mein / unser Kind:
Ansprechpartner: Andrea Grund Handynr.: 0151 55991453 e-mail: grund@gernzeit.de homepage: www.gernzeit.de Ich / wir melde/n mein / unser Kind: Name: Vorname: Geburtstag: Erziehungsberechtigte: Name: Vorname:
MehrSatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrS A T Z U N G. für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Püttlingen
S A T Z U N G für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Püttlingen Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt
MehrBenutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom 20.10.2008
Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom 20.10.2008 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 25.09.2008 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrKindergartensatzung. für den städtischen Kindergarten der Stadt Tönning
1 Kindergartensatzung für den städtischen Kindergarten der Stadt Tönning Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung
MehrDie Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß Punkt 7 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.
Elternbeitragsordnung (Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte Freier evangelischen Kindergarten Hallimasch") 1.Geltungsbereich Die Elternbeitragsordnung
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes Auf der Grundlage der 3 Absatz 1 und 28 Abs. 2 Punkt 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
MehrKindernest-Ordnung. für das. Kindernest Malsch e.v. Hauptstr. 107, 69254 Malsch Tel. 07253/26883 e-mail: info@kindernest-malsch.de
Kindernest-Ordnung für das Kindernest Malsch e.v. Hauptstr. 107, 69254 Malsch Tel. 07253/26883 e-mail: info@kindernest-malsch.de Stand: April 2011 1. Aufnahme 1.1 Aufgenommen werden Kinder vom 1. Lebensjahr
MehrLohnabrechnung ELStAM startet erst zum 1. Januar 2013
Lohnabrechnung ELStAM startet erst zum 1. Januar 2013 Der Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. November 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 geplant. Das haben die Finanzminister
MehrGEBÜHRENSATZUNG* für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf
GEBÜHRENSATZUNG* für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf Aufgrund des 10 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), der 1, 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und des 20 des Nds.
MehrK i n d e r g a r t e n o r d n u n g für den Kindergarten Fantasia
Gemeinde Reute S. 1 K i n d e r g a r t e n o r d n u n g für den Kindergarten Fantasia Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Reute am 10. Juni
MehrBenutzungsordnung für die Kinderkrippe St. Blasius Weiler im Allgäu
Benutzungsordnung für die Kinderkrippe St. Blasius Weiler im Allgäu 1 Trägerschaft und Zweckbestimmung (1) Der Markt Weiler-Simmerberg betreibt die Kinderkrippe St. Blasius als öffentliche Einrichtung.
MehrStadt Kenzingen Landkreis Emmendingen
Stadt Kenzingen Landkreis Emmendingen Satzung über die Einrichtung und den Betrieb von Kindertagesstätten (KiTa) (Kindertagesstättensatzung der Stadt Kenzingen in der Fassung vom 23. Juli 2015) Az.: 460.15
MehrLohnsteuer. Lohnsteuerkarte
Lohnsteuer Lohnsteuerkarten Steuerklassen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen Wechsel der Steuerklassenkombination bei Ehegatten Wenn sich etwas ändert (z.b. Heirat oder Geburt eines
MehrKinderkrippensatzung
1 AWO Kreisverband München-Land e.v. Balanstr. 55, 81541 München Telefon: 089 672087-0 Fax: 089 672087-29 E-Mail: info@awo-kvmucl.de Kinderkrippensatzung Kinderkrippe Feldmäuse Bahnhofstr. 8 85622 Feldkirchen
MehrKindergarten der Kirchengemeinde Stellau Steenkamp 8 25563 Wrist. Benutzungsordnung
Benutzungsordnung für den Kindergarten der ev.-luth. Kirchengemeinde Stellau in Wrist Präambel Der evangelische Kindergarten ist in eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs-
Mehr2. Änderung zur Satzung vom 14.09.2007, in Kraft getreten am 01.08.2007, amtlich bekannt gemacht
Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Burgwedel sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Burgwedel * Eingearbeitet
MehrLIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung
STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz
MehrLohnsteuerverfahren 2011 und 2012 Hinweise zu den Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Lohnsteuerverfahren 2011 und 2012 Hinweise zu den Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Steuerkanzlei Marcus Schieritz Diplom Finanzwirt (FH) Steuerberater Hennefer Str. 8a 53757 Sankt Augustin Inhaltsübersicht
MehrSATZUNG. 1 Erhebungsgrundsatz
SATZUNG über die Erhebung von Benutzergebühren (Elternbeiträge) für die Betreuungseinrichtungen in der Gemeinde Weissach (KINDERBETREUUNGSGEBÜHRENORDNUNG) Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrGeschäftsordnung (Version 3)
Geschäftsordnung (Version 3) 1 Rechtliche Grundlagen 2 Aufnahmekriterien 3 Anmeldung 4 Aufnahme 5 Kinderkrippenjahr 6 Öffnungszeiten 7 Schließzeiten 8 Gebührensatzung 9 Besuchsgebührenermäßigung 10 Teilnahme
MehrInhaltsverzeichnis. Seite 1
Satzung der Stadt Heidenau über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 24.
MehrT a g e s p f l e g e v e r t r a g
T a g e s p f l e g e v e r t r a g zwischen den Erziehungsberechtigten Frau. Herr Straße/Nr. Wohnort. Tel.:. und der Tagespflegeperson Frau Straße/Nr. Wohnort. Tel.: wird folgender Tagespflegevertrag
MehrT a g e s p f l e g e v e r t r a g
T a g e s p f l e g e v e r t r a g zwischen den Erziehungsberechtigten Frau. Herr Straße/Nr. Wohnort. Tel.:. und der Tagespflegeperson Frau Straße/Nr. Wohnort. Tel.: wird folgender Tagespflegevertrag
MehrAmtliche Mitteilungen der Gemeindeverwaltung
Nr. 27 Frammersbach, 03.07.2014 Amtliche Mitteilungen der Gemeindeverwaltung Der Markt Frammersbach, Landkreis Main Spessart, 4600 Einwohner, sucht zum ehestmöglichen Zeitpunkt eine/n technischen Mitarbeiter/in
Mehr1 Allgemeines. (2) Durch das Gebührenaufkommen sollen die Kosten der Einrichtungen teilweise gedeckt werden.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen des Fleckens Ottersberg (Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung) Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen
MehrAufnahmevertrag über die Aufnahme eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder
Aufnahmevertrag über die Aufnahme eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder Die Evangelische Kirchengemeinde / Der Evangelische Gesamtverband Name... Strasse... PLZ, Ort... vertreten
Mehrmittagstisch hausen öppis für dä buuch und s härz Betriebsreglement
Betriebsreglement vom Vereinsvorstand im April 2014 erlassen letzte Anpassungen im März 2015 vorgenommen Inhaltsverzeichnis 1. Trägerschaft und Betriebsführung... 2 2. Öffnungszeiten... 2 3. Finanzierung...
MehrKindergarten Sonnenschein. Lena-Christ-Str. 5. 82256 Fürstenfeldbruck 08141/34023 08141/526937. sonnenschein.ffb@awo-obb.de
Kindergarten Sonnenschein Lena-Christ-Str. 5 82256 Fürstenfeldbruck 08141/34023 08141/526937 sonnenschein.ffb@awo-obb.de 1 Satzung 1 Rechtliche Grundlagen 2 Aufnahmekriterien 3 Anmeldung 4 Aufnahme 5 Kindertagesstättenjahr
MehrSatzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung)
Stadt Osterholz-Scharmbeck Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung) Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrI. Allgemeines. II. Aufnahme
Satzung für die Kinderkrippe der Gemeinde Gaißach Die Gemeinde Gaißach erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs.1 Nr.1 Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung für die Kinderkrippe der Gemeinde Gaißach: i.d.f.
MehrORTSRECHT DER STADT AICHACH. Gebührensatzung zur Satzung der städtischen
ORTSRECHT DER STADT AICHACH Gebührensatzung zur Satzung der städtischen Musikschule Die Stadt Aichach erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrRichtlinien zur Teilnahme an der Verlässlichen Grundschule (VG) und der Nachmittagsbetreuung (NB)
Stand: Mai 2011 G... ärtringen wir lieben es! Richtlinien zur Teilnahme an der Verlässlichen Grundschule (VG) und der Nachmittagsbetreuung (NB) 1. Trägerschaft der Kernzeitbetreuung Den Grundschülern in
MehrAnerkennung des Betreuungsangebotes Hiermit melde ich bzw. melden wir meine(n) (unser/e) Tochter / Sohn
Anerkennung des Betreuungsangebotes Hiermit melde ich bzw. melden wir meine(n) (unser/e) Tochter / Sohn Name, Vorname geboren am PLZ Ort Telefon Gläubiger- Identifikationsnummer Mandatsreferenz E-Mail
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung der Städtischen Kindergärten
der Städtischen Kindergärten Gültig ab 01.09.2011 2 BENUTZUNGSORDNUNG 3 I. Regelkindergarten 1. Anmeldung 1.1 Voranmeldungen werden erst nach Vollendung des 2. Lebensjahres entgegengenommen. 1.2 Auswärtige
MehrOrdnung für Kindertageseinrichtungen
Sehr geehrte Eltern, Kindertageseinrichtungen sind sozialpädagogische Einrichtungen und haben neben der Betreuungsaufgabe einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Um die Voraussetzungen für
MehrBenutzungsordnung für den Kindergarten Storchennest in Pfatter
Z:/Satzungen / Benutzungsordnung Kindergarten 1 I-028-Lie Benutzungsordnung für den Kindergarten Storchennest in Pfatter 1 Grundsätzliches Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt für die Kinder, die ihren
MehrBenutzungsordnung der Stadtbibliothek Ditzingen
354.10-1 Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Ditzingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Beschluss des Gemeinderats am 25.10.2005 Allgemeines
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Himmelpforten
Benutzungs- und Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Himmelpforten Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.
MehrAnmeldung für die Schülerbetreuung (Kernzeiten/Hort)
Kiddi e.v. Leutenbach Anmeldung für die Schülerbetreuung (Kernzeiten/Hort) 1. Angaben über die Sorgeberechtigten a) Mutter Staatsangehörigkeit/en*...Konfession*... Anschrift... Telefon privat...geschäft...
MehrBM Partner. Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für die Praxis
Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für die Praxis Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 26. November 2010 Seminar UNI-BUD in Warschau 26.11.2010 BM Partner Revision
MehrSatzung der Gemeinde Finnentrop über die Benutzung der Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Finnentrop. vom 11.01.1993
Satzung der Gemeinde Finnentrop über die Benutzung der Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Finnentrop vom 11.01.1993 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 28.11.2001 1 Asylbewerberunterkünfte (1) Die Gemeinde
MehrSatzung. Des Vereins. "Faschingsumzug Münchsmünster e.v."
Satzung Des Vereins "Faschingsumzug Münchsmünster e.v." Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 2 Zweck des Vereins 3 Geschäftsjahr 4 Mitgliedschaft 5 Finanzen und Haftung 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8
MehrBestandteil der Satzung der Kinderkrippe Feldmäuse
GEBÜHRENSATZUNG Bestandteil der Satzung der Kinderkrippe Feldmäuse 1 Zweck, Öffnungszeit 2 Gebühren- und Entgeltschuldner 3 Entstehen und Fälligkeit der Besuchsgebühren 4 Besuchsgebühren/ Entgelte 5 Weitere
MehrIngrid Erhard Dozentin für Steuerrecht
ELStAM-Verfahren: Fragen und Antworten für Arbeitgeber (FAQ) Ab dem 1.1.2013 wird der Lohnsteuerabzug mit der elektronischen Lohnsteuerkarte durchgeführt werden (ELStAM-Verfahren). Arbeitgeber können die
MehrKreisjugendring München-Stadt
Kreisjugendring München-Stadt im Bayerischen Jugendring Körperschaft des öffentlichen Rechts Paul-Heyse-Straße 22 80336 München Telefon 089/ 51 41 06 52 FAX 089/ 51 41 06 13 Kindergartenordnung Kindergarten
MehrTageseinrichtung MS Piratenclub Kinder aufzunehmen, die Einwohner der Gemeinde Möser OT Möser und Schermen und Pietzpuhl sind,
Gemeinde Möser Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen der Gemeinde Möser und über die Erhebung von Gebühren als Kostenbeitrag (KiTa Satzung) Auf der Grundlage der 1 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 22.050 Fachbereich 3 18.02.2015 Wettbürosteuersatzung Seite 1 Aufgrund
MehrELStAM-Rückmeldung: Tipps und Tricks zur Fehlerbehebung
ELStAM-Rückmeldung: Tipps und Tricks zur Fehlerbehebung Der tägliche Umgang mit Rückmeldedaten durch die zuständigen Finanzbehörden seit Beginn der Einführung von ELStAM hat gezeigt, dass es immer wieder
Mehrzur Durchführung der Kindertagespflege (Gewährung laufender Geldleistungen und Erhebung von Kostenbeiträgen) in Bad Homburg v.d.
1 Satzung zur Durchführung der Kindertagespflege (Gewährung laufender Geldleistungen und Erhebung von Kostenbeiträgen) in Bad Homburg v.d.höhe Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung
MehrBetreuungsordnung des Kindergartens in der Nibelungenschule e.v. Stand: 16.04.2013
KINDERGARTEN in der Nibelungenschule e.v. Betreuungsordnung des Kindergartens in der Nibelungenschule e.v. Stand: 16.04.2013 1 Allgemeines 2 Beginn des Betreuungsverhältnisses 3 Ende des Betreuungsverhältnisses
MehrDER STÄDTISCHEN OBDACHLOSENUNTERKÜNFTE
108.50 SATZUNG DER STADT WEINGARTEN ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN OBDACHLOSENUNTERKÜNFTE Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 u. 13 des Kommunalabgabengesetztes
MehrGebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (aktuelle Fassung unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung zum 01.01.2015) 1 Allgemeines Für die Benutzung
MehrBenutzungsordnung für den Betrieb der Kinderkrippe der Stadt Marktoberdorf
Seite 1 von 7 Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Trägerschaft 3. Kinderkrippenjahr 4. Anmeldung 5. Aufnahme 6. Besuch der Einrichtung 7. Wohnungswechsel und Erreichbarkeit 8. Öffnungszeiten 9. Bring- und
MehrBrennpunkt Arbeitgeber
Brennpunkt Arbeitgeber München, den 13.02.2013 Lohnsteuer-Freibeträge und -Hinzurechnungsbeträge für das Jahr 2013 neu beantragen Die letzte Lohnsteuerkarte aus Papier haben Ihre Arbeitnehmer für das Jahr
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime. 1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner
Stadt Soest Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime in der Stadt Soest Aufgrund der 5 und 6 des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen
MehrFamilieninitiative Kunterbunt e.v.
B e t r e u u n g s v e r t r a g Zwischen dem Verein Schulkinderbetreuung gem. 45 KJHG für die Sondereinrichtung außerunterrichtliche und den Erziehungsberechtigten Frau (Name, Vorname der Mutter ggf.
MehrKinderhort an der Gröbenbachschule. Hans-Kerle-Str. 1. 82194 Gröbenzell. Telefon: 08142/667572. Fax: 08142/667579. kiho1.groebenzell@awo-obb.
Kinderhort an der Gröbenbachschule Hans-Kerle-Str. 1 82194 Gröbenzell Telefon: 08142/667572 Fax: 08142/667579 kiho1.groebenzell@awo-obb.de 1 Satzung 1 Rechtliche Grundlagen 2 Aufnahmekriterien 3 Anmeldung
MehrAnlage 3: Kindergarten- und Krippenordnung:
Gemeindekindergarten/-Krippe Bergen Säulner Weg 18 a 83346 Bergen Anlage 3: Kindergarten- und Krippenordnung: 1. Rechtliche Grundlagen Der Kindergarten wird nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bayerischen
MehrGemeinde Malsch. Die Einrichtung wird privatrechtlich betrieben. Für die Inanspruchnahme wird ein Benutzungsentgelt erhoben ( 9).
Gemeinde Malsch Benutzungsordnung für die Grundschulförderklasse, die Verlässliche Grundschule/flexible Nachmittagsbetreuung und die Schülerhorte der Johann-Peter-Hebel-Schule und Mahlbergschule Für die
MehrBeratungsgegenstand: Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen
Gemeinde Jettingen - Hauptamt Jochen Hasenburger Datum: Drucksache: GR am: Aktenzeichen: verhandelt (ö/nö) 02.06.2015 61-2015 09.06.2015 460.01 öffentlich Beratungsgegenstand: Satzung über die Benutzung
MehrBenutzerordnung für die Betriebskindertagesstätte der FMG Airport-Hopser in Trägerschaft des BRK Kreisverbandes Freising
Benutzerordnung für die Betriebskindertagesstätte der FMG Airport-Hopser in Trägerschaft des BRK Kreisverbandes Freising 1 Präambel 1 Geltungsbereich 2 Rechtliche Grundlagen 3 Kinderschutz 4 Aufnahmekriterien
MehrAmtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Bestwig
Amtliches Bekanntmachungsblatt der 27. Jahrgang Herausgegeben zu Bestwig am 06. August 2001 Nummer 5 Amtsblatt für den Bereich der Herausgeber und Verleger: der, Bürgerzentrum und Rathaus, Postfach 1163,
Mehr51-4a Gebühren für Kindertageseinrichtungen der Stadt Fürth
Satzung über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte) vom 28. Juni 2012 (Stadtzeitung Nr. 14 vom 18. Juli 2012) i.d.f. der Änderungssatzungen
Mehr