SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

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1 Az.: 1 A 152/13 5 K 721/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen das Studentenwerk Dresden vertreten durch den Geschäftsführer Fritz-Löffler-Straße 18, Dresden - Beklagter - - Berufungskläger - wegen Ausbildungsförderung (BAföG) hier: Berufung

2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor ohne mündliche Verhandlung am 30. September 2013 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. Juli K 721/10 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Leistung von Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung für den Bewilligungszeitraum September 2008 bis einschließlich Juni Am 1. Juli 2008 beantragte der Kläger für den Bewilligungszeitraum September 2008 bis Juni 2009 Ausbildungsförderung für den Besuch einer Fachoberschulklasse am B... in B... ab 1. September Mit Bescheid vom 30. September 2008 bewilligte das Landratsamt B... - Amt für Ausbildungsförderung - dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 38, wobei auf den Gesamtbedarf (442 ) Einkommen der Eltern in Höhe von gerundet 404 angerechnet wurden. Das Einkommen des Vaters des Klägers wurde in Höhe von 124,40, das Einkommen der Mutter in Höhe von 279,35 angerechnet. Mit Bescheid vom 28. November 2008 bewilligte das Landratsamt B... dem Kläger ab Oktober 2008 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 186, wobei aufgrund der auswärtigen Unterbringung ein Gesamtbedarf von 590 angesetzt wurde. Die Anrechnungsbeträge für das Einkommen der Eltern des Klägers blieben unverändert. 3 Am 17. November 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Vorausleistung nach 36 BAföG und begründete diesen damit, dass sein Vater den angerechneten Unterhaltsbetrag in Höhe von 124,40 nicht leiste. Dabei gab er an, seit dem 1. September 2008

3 3 von seiner Mutter monatlich Geldleistungen in Höhe von 280 zu erhalten. Der Vater des Klägers erklärte gegenüber dem Landratsamt B..., dass er seinem Sohn bereits eine angemessene Ausbildung finanziert und dieser daher keinen Unterhaltsanspruch mehr habe. 4 Mit Bescheiden vom 30. Januar 2009 änderte das Landratsamt B... die vorangegangenen Bescheide und bewilligte dem Kläger für September 2008 Ausbildungsförderung in Höhe von 163 und für Oktober 2008 bis einschließlich Juni 2009 monatlich jeweils 311, wobei anstelle des für den Vater des Klägers angerechneten Einkommens gemäß 36 BAföG vorausgeleistet werde, da nach dem Stand der Ermittlungen sonst die Ausbildung gefährdet sei. 5 Am 23. Februar 2009 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Vorausleistung nach 36 BAföG und gab an, dass seine Mutter den aufgrund ihres Einkommens angerechneten Betrag von monatlich 279,35 nicht leiste. Geldleistungen in Höhe von 280 habe er einmalig für den Monat Oktober 2008 erhalten. 6 Mit Bescheid vom 30. April 2009 bewilligte das Landratsamt B... dem Kläger für die Monate Februar 2009 bis einschließlich Juni 2009 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 590. Anstelle des für das Einkommen der Eltern des Klägers angerechneten Betrages werde gemäß 36 BAföG vorausgeleistet, da nach dem Stand der Ermittlungen sonst die Ausbildung gefährdet sei. 7 Der Kläger legte am 11. Mai 2009 Widerspruch ein. Die Ausbildungsförderung sei ihm ohne Anrechnung des Einkommens seiner Eltern ab September 2008, und nicht erst ab Februar 2009 zu bewilligen. Er habe keinen Unterhaltsanspruch mehr gegenüber seinen Eltern. Diese Tatsache sei für den gesamten Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2010 wies die Landesdirektion C... den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe am 17. November 2008 einen Vorausleistungsantrag gestellt, der sich eindeutig nur auf den Vater bezogen habe. Im Hinblick auf den für das Einkommen der Mutter angerechneten Betrag habe er erst am 23. Februar 2009 Vorausleistung beantragt. Eine rückwirkende Vorausleistung für den Zeitraum September 2008 bis Januar 2009 sei nicht möglich, weil

4 4 der Bescheid vom 30. September 2008 als am 5. Oktober 2008 zugestellt gelte, und der Vorausleistungsantrag für den gesamten Bewilligungszeitraum daher nur bis November 2008 habe gestellt werden können. 9 Der Kläger hat am 10. Mai 2010 Klage erhoben und vorgetragen, dass im Bescheid des Landratsamts B... vom 30. April 2009 zu Unrecht nicht für den gesamten Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung ohne Anrechnung von Unterhaltsbeträgen der Eltern bewilligt worden sei. 36 Abs. 1 BAföG sehe vor, dass nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge nicht berücksichtigt werden könnten. Der Kläger habe die Vorausleistung aber während des noch laufenden Bewilligungszeitraums beantragt. Mit Erklärungen vom 5. August 2010 und vom 25. April 2012 hat der Kläger eidesstattlich versichert, dass er einmalig Mitte Oktober 2008 einen Betrag in Höhe von 280 von seiner Mutter für den Monat September 2008 erhalten habe. Danach habe sie die Zahlungen eingestellt. Er habe das eine Weile kompensieren können, weil er bei seinem früheren Arbeitgeber gearbeitet habe. Zum Ausbildungsabbruch sei es nur deshalb nicht gekommen, weil er sich von Freunden vorübergehend Geld geliehen habe. Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, da über den mit Schriftsatz vom 7. Mai 2009 erhobenen Widerspruch noch immer nicht entschieden sei. 10 Mit Urteil vom 3. Juli K 721/10 - hat das Verwaltungsgericht den Beklagten, in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger seine Ausbildung fortgesetzt hat, verpflichtet, dem Kläger für die Monate November 2008 bis einschließlich Januar 2009 zusätzliche Ausbildungsförderung in Höhe von jeweils 280 zu bewilligen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Für die Monate September und Oktober 2008 habe der Kläger keinen Anspruch auf Vorausleistung, weil die Mutter des Klägers im September 2008 den Anrechnungsbetrag unstreitig geleistet habe. Im Vorausleistungsantrag vom 17. November 2008 habe der Kläger angegeben, dass die Mutter diesen Betrag auch im Oktober 2008 geleistet habe. Hieran müsse er sich festhalten lassen; mit seiner späteren Versicherung, er habe diese Leistung nicht erhalten, könne er vor diesem Hintergrund das Ausbleiben nicht mehr glaubhaft machen. Dagegen habe der Kläger ab November 2008 glaubhaft gemacht, dass seine Mutter keinen Unterhalt geleistet habe, da diese in ihrem beim Landratsamt B... am 27. Februar 2009 eingegangenen Schreiben bestätigt habe, dass der Kläger von ihr keinen Unterhalt erhalte. Der Kläger habe den Antrag auf Vorausleistung am 23. Februar 2009 auch so rechtzeitig gestellt,

5 5 dass ihm Ausbildungsförderung rückwirkend ab November 2008 zu bewilligen sei. Aus 36 Abs. 1 BAföG ergebe sich kein Erfordernis der unverzüglichen Antragstellung nach Zugang des die Anrechnung regelnden Bewilligungsbescheides. Dort sei lediglich die Unbeachtlichkeit eines nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellten Antrags geregelt. Für den Fall, dass die Eltern innerhalb des Bewilligungszeitraums die Zahlungen einstellten und der Auszubildende erst später, aber noch vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, Vorausleistung begehre, könnten diese in Anwendung von 53 Abs. 1 Nr. 1 BAföG mit Rückwirkung von drei Monaten bewilligt werden, so dass die Antragstellung des Klägers im Februar eine rückwirkende Bewilligung der Vorausleistungen ab November 2008 ermögliche. Die Tz BAföG- VwV regle demgegenüber den Fall, dass die Eltern von Anfang an nicht leisteten, obwohl sie zum Unterhalt verpflichtet seien. Obwohl vorliegend eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern des Klägers unstreitig nicht bestanden habe, sei durch die in den Bewilligungsbescheiden enthaltenen Anrechnungsbeträge der Anschein erweckt worden, als ob die Mutter des Klägers zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei. Ganz entscheidend komme hinzu, dass es gerichtsbekannt sei, dass der Beklagte in Fällen, in denen ein Unterhaltsanspruch nicht bestehe, die Auszubildenden in entsprechender Anwendung von 11 Abs. 2a BAföG so behandle, als läge ein Fall elternunabhängiger Förderung vor. Der zuständige Landkreis habe daher spätestens im Dezember 2008 die Möglichkeit gehabt, einen Bewilligungsbescheid über die volle Ausbildungsförderung ohne Anrechnung der Unterhaltsleistungen der Mutter zu erlassen. 11 Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8. Februar A 571/12 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wurde. 12 Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei unrichtig, weil es 36 Abs. 1 BAföG fehlerhaft auslege. Mit der Glaubhaftmachung der Gefährdung der Ausbildung lägen die Voraussetzungen für eine künftige Bewilligung der Vorausleistung vor. Die Gefährdung der Ausbildung sei auch unverzüglich geltend zu machen, damit diese zeitnah abgewendet werden könne. Wenn der Kläger nach Einstellung der Zahlungen seiner Mutter mehr als drei Monate zugewartet habe, bis er dies dem Amt für Ausbildungsförderung mitgeteilt und einen Antrag auf Vorausleistung gestellt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Finanzierung seines Lebensunterhalts anderweitig sichergestellt gewesen sei und eine

6 6 Ausbildungsgefährdung nicht bestanden habe. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts führe auch zu einer Aushebelung des Prinzips aus 15 Abs. 1 BAföG, wonach Förderungsleistungen grundsätzlich erst ab dem Antragsmonat bewilligt werden könnten. Bezogen auf den Antrag des Klägers vom 17. November 2008 sei zwar auch eine rückwirkende Bewilligung von Vorausleistungen erfolgt. Diese habe aber eine Rechtsgrundlage in Tz BAföG VwV, die eine Anwendung des 53 BAföG ermögliche. Dies treffe aber auf den Vorausleistungsantrag vom 23. Februar 2009 nicht mehr zu. Es könne auch keinen Unterschied machen, ob für die betriebene Ausbildung noch ein Unterhaltsanspruch bestehe. Für die Vorausleistung sei stets die Gefährdung der Ausbildung glaubhaft zu machen, wie der Kläger es in Bezug auf den Anrechnungsbetrag seines Vaters auch getan habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger beim Anrechnungsbetrag seiner Mutter nicht entsprechend gehandelt habe. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, den Kläger auf die Möglichkeit der Vorausleistung hinzuweisen, nachdem festgestellt worden sei, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr bestehe. Da seitens der Mutter die Bereitschaft bestanden habe, Unterhalt auch für eine weitere Ausbildung zu zahlen, habe das Amt für Ausbildungsförderung im Hinblick auf die Nachrangigkeit der staatlichen Ausbildungsförderung diese Bereitschaft nicht untergraben müssen. Da dieses vielmehr von einer freiwilligen Leistung der Mutter ausgehen musste, hätten auch die Voraussetzungen für eine Ausbildungsgefährdung nicht vorgelegen. 13 Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. Juli K 721/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen. 14 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 15 Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zutreffend, da 36 Abs. 1 BAföG nach seinem klaren Wortlaut keine weitergehende Einschränkung als die enthalte, dass der Antrag vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden müsse. Die Auffassung des Beklagten verstoße auch gegen die Praxis der Ämter für Ausbildungsförderung. Entgegen der Behauptung des Beklagten habe im streitgegenständlichen Zeitraum eine Gefährdung der Ausbildung vorgelegen. Dies habe der Kläger mit eidesstattlichen Versi-

7 7 cherungen im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft gemacht. Es treffe auch nicht zu, dass seitens der Mutter des Klägers Bereitschaft bestanden habe, Unterhalt auch für eine weitere Ausbildung zu zahlen. 16 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heftung) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe 18 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung ( 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die zulässige Berufung ist begründet. 20 Der Bescheid des Landratsamts B... vom 30. April 2009, der im Hinblick auf den Anrechnungsbetrag für das Einkommen der Mutter des Klägers die zu gewährenden Vorausleistungen auf der Grundlage von 36 BAföG auf den Zeitraum ab Beginn des Monats der Antragstellung (Februar 2009) beschränkt, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 21 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vorausleistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum aus 36 Abs. 1 BAföG. Der Senat (vgl. rechtskräftiges Senatsurt. v. 5. Juli A 86/13 -, juris Rn. 27) geht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass es für einen Anspruch auf - wie vorliegend geltend gemacht - rückwirkende Vorausleistungen notwendig und ausreichend ist, dass der Auszubildende unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern angerechnet wird, glaubhaft macht, dass seine Eltern diesen Betrag nicht leisten (BVerwG, Beschl. v. 25. November B , juris Rn. 5 unter Hinweis auf Urt. v. 27. Oktober C , BVerwGE 55, 23). Unverzüglichkeit ist mit der in 121 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen Begriffsbestimmung dahin zu verstehen, dass der Auszubildende ohne schuldhaftes Zögern reagieren muss

8 8 (BVerwG, Beschl. v. 25. November 1987 a. a. O., Rn. 6). Dies gilt in gleicher Weise für Fälle wie den vorliegenden, wenn ein Elternteil den durch Bescheid festgesetzten und dem Auszubildenden bekannten Anrechnungsbetrag zunächst leistet und erst zu einem späteren Zeitpunkt im Bewilligungszeitraum die Zahlung einstellt. Der Auszubildende hat in diesem Fall unverzüglich nachdem ihm bekannt geworden ist, dass der Anrechnungsbetrag nicht mehr geleistet wird, einen Antrag nach 36 Abs. 1 BAföG zu stellen, wenn infolge eingetretener Bedürftigkeit die Gefahr eines Abbruchs der Ausbildung besteht. Die Rückwirkung ist in einem solchen Fall auf den Beginn des Monats zu beschränken, in dem der Antrag gestellt wurde Soweit das Verwaltungsgericht ohne jegliche Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, dass sich aus 36 Abs. 1 BAföG das Erfordernis einer unverzüglichen Antragstellung nicht ergebe, weil der Wortlaut der Vorschrift nur eine Antragstellung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums für unbeachtlich erkläre ( 36 Abs. 1 Halbsatz 2 BAföG), wird übersehen, dass es sich bei Leistungen nach 36 BAföG nicht um Ausbildungsförderungsleistungen handelt, auf die der Auszubildende nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch hat, sondern um außerordentliche Zusatzleistungen zur Abwendung der Gefahr eines Ausbildungsabbruchs infolge aktueller Mittellosigkeit (Senatsurt. v. 5. Juli 2013 a. a. O., Rn. 26, im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 23. Februar C , juris Rn. 25). Eine rückwirkende Vorausleistung kommt vor diesem Hintergrund in der Regel schon deshalb nicht in Betracht, weil die Gefahr des Ausbildungsabbruchs für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht mehr abgewendet werden kann. Dieser Überlegung entspricht auch die Regelung in Tz der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföG VwV), die eine rückwirkende Leistung - im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ausnahmsweise nur dann zulässt, wenn der Antrag nach 36 Abs. 1 BAföG bis zum Ende des Kalendermonats gestellt wird, der auf den Zugang des Förderbescheides ( 50 Abs. 1 BAföG) folgt, in dem der Anrechungsbetrag oder die Anrechnungsbeträge festgesetzt werden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann eine rückwirkende Bewilligung von Vorausleistungen nach 36 Abs. 1 BAföG auch nicht auf 53 Satz 1 Nr. 1 BAföG gestützt werden (a. A. Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Ja-

9 9 nuar 2011, 36 Rn a. E.). Die Einstellung der Zahlung eines im Bewilligungsbescheid festgesetzten Anrechnungsbetrags durch einen Elternteil ist kein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand im Sinne dieser Vorschrift. Dies folgt zum einen wieder daraus, dass Leistungen nach 36 BAföG keine Ausbildungsförderungsleistungen sind, auf die der Auszubildende nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch hat, sondern außerordentliche Zusatzleistungen zur Abwendung der Gefahr eines Ausbildungsabbruchs infolge aktueller Mittellosigkeit. Diese Zusatzleistungen beziehen sich auf einen Betrag, der zur Deckung des Bedarfs des Auszubildenden nach 11 Abs. 1 BAföG erforderlich, aber gerade nicht Teil der staatlichen Ausbildungsförderung ist, weil infolge der Anrechnungsregelungen davon ausgegangen wird, dass er dem Auszubildenden anderweitig zufließt. Ist Letzteres nicht der Fall, werden bei Glaubhaftmachung einer Ausbildungsgefährdung diese außerordentlichen Zusatzleistungen erbracht, ohne dass hiermit, wie dies 53 Satz 1 Nr. 1 BAföG aber voraussetzt, eine Änderung zugunsten des Auszubildenden eintritt. Für diesen ändert sich lediglich, dass ein im Förderbescheid festgesetzter Anrechnungsbetrag, der - wie vorliegend - von einem Elternteil nicht mehr geleistet wird, bei der Gewährung von Leistungen nach 36 BAföG dem Kläger tatsächlich wieder zur Verfügung gestellt wird, und er damit nicht besser, sondern genau so steht, wie es im Falle der Zahlung des Anrechnungsbetrages durch den die Leistung während des Bewilligungszeitraum einstellenden Elternteil gewesen war oder wäre. 24 Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger seinen Antrag auf Leistungen nach 36 BAföG nicht unverzüglich gestellt. Der Kläger hätte bei der Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt den Antrag stellen müssen, als ihm bekannt geworden war, dass seine Mutter den im Förderbescheid angerechneten Unterhaltsbetrag nicht mehr leistete, was nach seinen Angaben spätestens im November 2008 gewesen sein muss. Der Kläger hat den Antrag auf Vorausleistung aber erst am 23. Februar 2009 gestellt und zur verzögerten Antragstellung keine weiteren Angaben gemacht, sondern sich auf den Hinweis beschränkt, dass diese innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgt sei. Da der Kläger im Hinblick auf den Anrechnungsbetrag für das Einkommen seines Vaters bereits am 17. November 2008 einen Antrag auf Vorausleistung gestellt hatte, nachdem dieser erklärt hatte, den für sein Einkommen angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten zu wollen, ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, warum der Kläger - die Wahrheit seiner Angaben unterstellt, dass seine Mutter zuletzt Mitte Oktober 2008 den

10 10 Anrechnungsbetrag gezahlt und danach die Leistung eingestellt habe - erst Ende Februar 2009 einen (weiteren) Antrag auf Vorausleistung gestellt hat, so dass er sich die Verzögerung der Antragstellung als fahrlässiges Handeln zurechnen lassen muss. 25 Aufgrund der schuldhaft verspäteten Antragstellung steht ihm ein Anspruch auf rückwirkende Leistungen nach 36 Abs. 1 BAföG, wie er in diesem Verfahren geltend gemacht wurde, auch dann nicht zu, wenn der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich bedürftig gewesen sein sollte (Senatsurt. v. 5. Juli 2013 a. a. O., Rn. 29 a. E.) Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Fall bestehe die Besonderheit, dass eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern des Klägers seit September 2008 nicht bestanden und das Amt für Ausbildungsförderung es unterlassen habe, die Mutter hierauf hinzuweisen, nachdem mit der Festsetzung eines Anrechnungsbetrags der Eindruck erweckt worden sei, als ob ein Unterhaltsanspruch gegen sie bestehe, liegt ein rechtsfehlerhaftes Verständnis der nachrangigen staatlichen Ausbildungsförderung zu Grunde. 11 Abs. 2 BAföG rechnet nach Maßgabe der dort genannten Vorschriften auf den Bedarf des Auszubildenden einen nach dem Einkommen der Eltern pauschalierten Betrag als deren zumutbaren Beitrag zu den Ausbildungskosten an, ohne dabei auf das Bestehen und die Höhe eines privatrechtlichen Unterhaltsanspruchs abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 5. Juli 1994 a. a. O., Rn. 4 a. E.). Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz werden nach dem Prinzip der Bedürftigkeit erbracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Juli 1994 a. a. O.), d. h. sie sind nicht in Abhängigkeit davon zu gewähren, ob gegenüber einem Dritten ggf. ein Anspruch besteht, den Bedarf nach 11 Abs. 1 BAföG zu decken, sondern ob dieser Bedarf tatsächlich gedeckt werden kann oder nicht. Es ist im Rahmen des 36 BAföG daher nicht nur irrelevant, aus welchen Gründen Eltern eines Auszubildenden diesem den Anrechnungsbetrag nicht zahlen, und ob dies bezogen auf die zivilrechtliche Unterhaltspflicht zu Recht oder zu Unrecht erfolgt (Senatsurt. v. 5. Juli 2013 a. a. O., Rn. 25 a. E.), sondern auch aus welchen Gründen der Anrechungsbetrag gezahlt wird. Auch die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seines Ergebnisses herangezogene Verwaltungspraxis des Beklagten, in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch ausgeschlossen sei, in analoger Anwendung von 11 Abs. 2a BAföG elternunabhängige Förderung zu gewähren, führt zu keinem anderen

11 11 Ergebnis. Dabei trifft bereits nicht zu, dass der Beklagte in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Fall bei der Erstbeantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für eine Ausbildung eine analoge Anwendung von 11 Abs. 2a BAföG vorgenommen hätte, sondern - im Einklang mit Tz BAföG VwV - erst für einen nachfolgenden Bewilligungszeitraum so verfahren ist. 28 Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juli A 86/13 - zur Frage der analogen Anwendung des 11 Abs. 2 a BAföG Folgendes ausgeführt: Eine analoge Anwendung des 11 Abs. 2a BAföG für den Fall der erstmaligen Antragstellung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BVerwG, Urt. v. 18. April C , juris Rn. 22 m. w. N.), d. h. der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (BVerwG. Urt. v. 13. Dezember C , juris Rn. 18 m. w. N., st. Rspr.). Eine derartige Feststellung kann hier schon deshalb nicht getroffen werden, weil es an einer Regelungslücke des Gesetzes fehlt. Denn für den Fall, dass - wie vorliegend - leistungsfähige Eltern die Zahlung des Anrechnungsbetrags verweigern, sieht 36 BAföG grundsätzlich die Möglichkeit vor, dass die Ausbildungsförderung auch ohne die Anrechnung des von den Eltern nicht gezahlten Betrages geleistet werden kann. Da das Bundesausbildungsförderungsgesetz - wie oben ausgeführt - nicht an die Unterhaltspflicht anknüpft, ist es im Rahmen des 36 BAföG auch nicht von Relevanz, aus welchen Gründen Eltern eines Auszubildenden diesem den Anrechnungsbetrag nicht zahlen, und ob dies bezogen auf die zivilrechtliche Unterhaltspflicht zu Recht oder zu Unrecht erfolgt. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für den Fall, in dem Tz BAföG VwV eine analoge Anwendung von 11 Abs. 2a BAföG vorsieht, d. h. für einen Bewilligungszeitraum, der einer Vorausleistungsgewährung nachfolgt. Zwar liegt dann insoweit ein anderer Sachverhalt vor, als die Behörde nach erfolgter Vorausleistung in einem vorangegangenen Bewilligungszeitraum grundsätzlich davon ausgehen kann, dass das angerechnete Einkommen der Eltern weiterhin dem Auszubildenden nicht zur Deckung seines Bedarfs nach 11 Abs. 1 BAföG zur Verfügung steht. Allerdings ist auch in diesem Fall richtigerweise das Einkommen der Eltern im Bescheid anzurechnen und sind nachfolgend auf Antrag Leistungen nach 36 BAföG zu gewähren, wobei es im Rahmen dieser Vorschrift nicht ausreicht, wenn die Eltern die Anrechnungsbeträge nicht zahlen, sondern darüber hinaus erforderlich ist, dass die Ausbildung auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum gefährdet ist. Leistungen nach 36 BAföG sind keine Ausbildungsförderungsleistungen, auf die der Auszubil-

12 12 dende nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch hat, sondern außerordentliche Zusatzleistungen zur Abwendung der Gefahr eines Ausbildungsabbruchs infolge aktueller Mittellosigkeit (BVerwG, Urt. v. 23. Februar C , juris Rn. 25); die analoge Anwendung von 11 Abs. 2a BAföG auf Fälle einer offensichtlich nicht bestehenden Unterhaltspflicht würde darüber hinaus eine allgemeine Regel für die Einkommensanrechnung schaffen, welche die Leistung von Ausbildungsförderung systemwidrig an die Unterhaltspflicht anknüpfen ließe. 29 Hieran hält der Senat fest. Für die von dem Verwaltungsgericht geäußerte Befürchtung, dass einem bedürftigen Auszubildenden, wenn er keinen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch habe und die Eltern den im Förderbescheid angerechneten Unterhaltsbetrag nicht zahlten, die Gefahr drohe, weder von seinen Eltern noch vom Staat Leistungen zur Bestreitung seiner Ausbildung zu erhalten, besteht im Hinblick auf die Regelung in 36 Abs. 1 BAföG kein Anlass. Dabei liegt es im ureigensten Interesse eines Auszubildenden, dessen Ausbildung wegen der vom Verwaltungsgericht beschriebenen Situation gefährdet ist, den Antrag nach 36 Abs. 1 BAföG unverzüglich zu stellen, um der Gefährdung der Ausbildung wegen Mittellosigkeit umgehend zu begegnen. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. 31 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen.

13 13 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizobersekretärin

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