4.5 Kindeswille / Kindesanhörung
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- Gerhard Althaus
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1 Seite: 1 von 5 Quelle Gericht/AZ Leitsätze/ Bemerkungen 2001, , ; a.a. Koblenz, 2004, , 295 BVerfG, 3. Beschluß v BvR 212/98 Brandenburg - (1. FamS, Beschluß v UF 219/01) München, 26. ZS FamS, UF 868/02 Karlsruhe, 16. ZS FamS, WF 110/02 Leitsatz der Redaktion: Die Disqualifizierung beeinflußten Kindeswillens im Umgangsrechtsverfahren ist nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend bezeichnen. Leitsätze. 2. Soll ein der Ausübung des Umgangsrechts entgegenstehender Wille des Kindes Beachtung finden, muß zunächst geprüft werden, ob eine dem Willen des Kindes zuwiderlaufende Ausübung des Umgangsrechts eine Gefährdung seiner Entwicklung bedeuten könnte. Danach sind die Gründe zu prüfen, die das Kind zu seiner Haltung veranlassen. Diese Gründe müssen aus der Sicht des Kindes berechtigt sein. 3. Zum sog. PAS (Parental Alienation Syndrom) BGB bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, die Eltern zur Teilnahme an einer pädagogisch-psychologischen Hilfemaßnahme in Form der Mediation zu verpflichten. Auszug aus dem : Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass sich die Mutter weder in der Lage sieht noch willens ist, in diesem Sinne erzieherisch auf das Kind einzuwirken. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Mutter den Willen des Kindes, wenn auch möglicherweise unbewusst, dahin manipuliert, dass es den Vater nicht sehen will. Anders als die Mutter offenbar meint, verfügt ein 11-jähriges Kind im Spannungsfeld zwischen den Eltern keineswegs über einen unabhängigen und freien Willen. Vielmehr ist es von dem einen Elternteil, bei dem es sein Zuhause hat, abhängig und kann es sich nicht mit ihm verderben (vgl. Klenner, Rituale der Umgangsvereitelung, 1995, 1529, 1532). (vgl. BVerfG, 2004, 689; BVerfG 2001, 753) Ein Elternteil kann durch Zwang auch dazu angehalten werden, einen dem Umgang mit dem anderen Elternteil entgegenstehenden Willen eines Kindes durch erzieherische Maßnahmen zu beeinflussen.
2 Seite: 2 von , , 2011 Köln, 4. ZS - FamS -, UF 90/03 Köln, 4. ZS - FamS -, UF 119/04 3. Bei einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung hat das Gericht neben solchen Gründen, die bereits für die Einschränkung eines lediglich begleiteten Umgangsrechts sprechen, auch den geäußerten Kindeswillen entscheidend mit zu berücksichtigen. Hierbei sind der Wille des [hier: fast 9 Jahre alten] Kindes im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses und das Interesse des um die Regelung nachsuchenden Elternteils gegeneinander abzuwägen. Bei der Entscheidung über die Ausgestaltung des Umgangsrechts eines Elternteils ist bedeutsam, ob die Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen Beweggründen beruht. 2. Bei der Prüfung, ob eine Gefährdung des Kindeswohles in diesem Sinne gegeben ist, hat auch der Wille des Kindes Berücksichtigung zu finden. Das Persönlichkeitsrecht des Kindes erfordert es, dass sein Wille im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses zur Geltung kommt. Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens gilt es, die Individualität des Kindes und die Beachtlichkeit seines Willens auch im Hinblick auf sein Alter sowie die aus dem Elternrecht fließenden Belange des kontaktsuchenden Elternteils gegeneinander abzuwägen (vgl. Schleswig, a. a. O., mit Bezug auf BGH, 1980, 131, 133). Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der den Kontakt suchende Elternteil die Möglichkeit einer Familienzusammenführung" erreichen können muss (vgl. BVerfG, 2005, 173, 175, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGHMR). Ein Ausschluss des Umgangsrechts ist daher auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten, da der Abbruch solcher Beziehungen die Trennung des Kindes von seinen Wurzeln bedeutet, nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt (so BVerfG, a. a. O.). 3. Vgl. auch Karlsruhe, 2005, 295 [LSD.] = R 2005, 13, ebenso Köln, 2005, 2080 [Ls.] R 2005, 269; Köln, 2005, 1276 [LS. ]
3 2007, BVerfG, BvR 1827/06 BVerfG, BvR 1637/07 BVerfG, BvR 1637/07 Schleswig, 2. FamS, UF 194/07 Seite: 3 von 5 Zitat aus dem :.Jedoch könnte ein etwaiger dahingehend Kind ausdrücklich oder indirekt geäußerter Wunsch Ausdruck von Bindungen zum Bf. sein, die es geboten erscheinen lassen können, auch Übernachtungsumgänge anzuordnen. Diesen Willen hätte das durch eine Anhörung des im Entscheidungszeitpunkt fast drei Jahre alten Kindes (vgl. dazu BVerfGE 55, 171, 182 = 1981, 124), zumindest aber durch einen dem Kind nach 50 I, II S. 1 Nr. 1 FGG bestellten Verfahrenspfleger in Erfahrung bringen können (vgl. BVerfG, der Senats v BvR 1986/04 -, 2005, 1057, 1058). 1. Hat der Beschwerdeführer die unterbliebene Bestellung eines Verfahrenspflegers im fachgerichtlichen Verfahren nicht beanstandet, hat er sich damit der Möglichkeit begeben, diesen Verstoß mit der Verfassungsbeschwerde als Grundrechtsverletzung geltend zu machen. 2. Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (hier u. a. beanstandet: unterlassene Anhörung der Eltern und des Kindes trotz dreijährigen Umgangsausschlusses bei knapp zweijähriger Dauer des Beschwerdeverfahrens). 1. Hat der Beschwerdeführer die unterbliebene Bestellung eines Verfahrenspflegers im fachgerichtlichen Verfahren nicht beanstandet, hat er sich damit der Möglichkeit begeben, diesen Verstoß mit der Verfassungsbeschwerde als Grundrechtsverletzung geltend zu machen. 2. Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (hier u. a. beanstandet: unterlassene Anhörung der Eltern und des Kindes trotz dreijährigen Umgangsausschlusses bei knapp zweijähriger Dauer des Beschwerdeverfahrens). 1. Im Umgangsrechtsverfahren kann die unterlassene Anhörung der betroffenen Kinder ein wesentlicher Verfahrensmangel sein, der die Aufhebung und Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren rechtfertigt. 2. Will das Familiengericht von einer gutachterlichen Empfehlung abweichen, darf es sich bei der weiteren Beweiserhebung nicht mit der Einholung einer telefonischen Auskunft eines anderen, unbenannten Sachverständigen begnügen.
4 Seite: 4 von ZKJ 462 ZKJ 463 BVerfG, 2. Ersten Senats, BvR 311/08 BVerfG, BvR 142/09 Hamm, S. FamS, II-2UF 195/08 Oldenburg, UF 54/09 Naumburg, UF 218/08 Leitsätze des Einsenders: "1. Zu den Anforderungen des Art. 6 II GG an die Berücksichtigung des Kindeswillens in Sorgerechtsverfahren." "2. Bei der Prüfung von Sorgerechtsentscheidungen, die einen Obhutswechsel zum Gegenstand haben, legt das BVerfG einen strengeren Kontrollmaßstab zugrunde." "1. Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung von Anhaltspunkten, die für unzureichende Bindungstoleranz eines Elternteils sprechen können." "2. Zur Bedeutung des geäußerten Willens des (hier: 2001 geborenen) Kindes." "1. Ohne persönliche Anhörung des [hier: 4. Jahre alten] Kindes kann regelmäßig über den Umgang mit seinem Großvater nicht entschieden werden, denn die Entscheidung hängt maßgeblich Willen des Kindes und der Qualität seiner Bindung an den Großvater ab." "2. Ist die Kindesanhörung in erster Instanz unterblieben, ist eine Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht angemessen." "Kindesanhörung, auch wenn die Eltern dies nicht wünschen" "Unterlassene Anhörung des Kindes, das das 3. Lebensjahr vollendet hat, als schwerer Verfahrensmangel"
5 2010, , 998 Oldenburg, 13. ZS - 4. FamS-, UF 54/09 Köln, 4. ZS - FamS-, UF 188/09 Seite: 5 von 5 "1. Bei der gemäß 50b FGG vorgeschriebenen Anhörung des Kindes handelt es sich um einen Verfahrensgrundsatz mit Verfassungsrang, der die Stellung des Kindes als Subjekt im Verfahren, seine Grundrechte und sein rechtliches Gehör schützt. Infolgedessen ist die Anhörung in einem Umgangsverfahren auch dann erforderlich, wenn die Eltern eine Anhörung nicht wünschen." "2. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, obliegt es dem Familiengericht, eine konkrete Umgangsregelung mit durchsetzbarem Inhalt zu treffen, die vollständig, nachvollziehbar und vollstreckbar sei muss. Vollstreckbar ist eine Umgangsregelung nur dann, wenn sie hinreichend präzisiert ist." "1. Bestehen beachtenswerte Gründe des Kindes, einen Umgang mit seinem Vater ernsthaft abzulehnen, darf gegen den erklärten Kindeswillen ein Umgang mit dem Vater icht angeordnet werden, da dies die seelische Entwicklung des Kindes gefährden würde und mit seinem Persönlichkeitsrecht nicht vereinbar wäre (vgl. u.a. R Hamm 5050, 507 = 1423 [LS]). "2. Würde man der nachvollziehbaren und beachtenswerten Willensäußerung eines fast 15-jährgen Kindes nicht die notwendige Beachtung schenken, müsste dies nahezu zwangsläufig zu einer Gefährdung seiner seelisch-geistigen Entwicklung führen, da dieses es als deutliche Verletzung seiner Persönlichkeit empfinden müsste, würde man dem von ihm geäußerten Willen nicht folgen." "3. Das schießt die Bewilligung brieflicher Kontakte zwischen Vater und Sohn zur vorsichtigen Verbesserung der Vater- Kind-Beziehung nicht aus, soweit der Kindeswille dem nicht entgegensteht."
6 Seite: 6 von 5 BGH XII ZB 81/09 " c) Das Familiengericht hat dem für das Kind bestellten Verfahrenspfleger (nunmehr: Verfahrensbeistand) regelmäßig die Möglichkeit zu geben, an der Kindesanhörung teilzunehmen, damit dieser seine Aufgabe, die Kindesinteressen zu vertreten, sinnvoll erfüllen kann. Anders kann nur verfahren werden, wenn konkrete Gründe dafür sprechen, dass die Sachaufklärung durch die Teilnahme des Verfahrenspflegers beeinträchtigt wird." ZKJ 2010, 165 Düsseldorf, II- 8 UF 177/09 Quelle des Bundesgerichtshofes: bin/rechtsprechung/list.py?gericht=bgh&art=en&datum= "1. In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des FGG- Reformgesetzes am 1. September 1009 eingeleitet wurden, sind die bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensvorschriften auch auf das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht anzuwenden." "2. Das Unterlassen der Anhörung eines 7-järigen Kindes im erstinstanzlichen Verfahren über den Umgang einer anderen Bezugsperson mit dem Kind gemäß 1685 BGB rechtfertigen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht." Siehe auch meine Aufsätze: Hornung, Andreas; Kaufhold, Birgit (2013): Kindesanhörungen im familienrechtlichen Verfahren. Teil 1: Rechtliche Vorgaben (Andreas Hornung), Teil 2: Psychologisches und pädagogisches kindgerechtes Vorgehen bei der Anhörung (Birgit Kaufhold). In: frühe Kindheit 2/13, S Hornung, Andreas; Kaufhold, Birgit (2013): Kindesanhörungen in familienrechtlichen Sorgerechtsund Umgangsverfahren. Rechtlicher Rahmen und kindgerechtes Vorgehen. (1.) Teil: Andreas Hornung: Rechtliche Vorgaben (Muss-, Soll- und Kann-Vorschriften) (2.) Teil: Birgit Kaufhold: Psychologisches und pädagogisches kindgerechtes Vorgehen bei der Anhörung. In: Papa-Ya 1/2013, Nr. 22, S
7 Seite: 7 von 5 Alle Angaben ohne Gewähr! Anmerkung in eigener Sache: Es empfiehlt sich immer die Quelle nachzulesen, da hier nicht das gesamte wieder gegeben wird: Die ist die Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht, Erbrecht, Verfahrensrecht, Öffentlichem Recht Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe Zeitschrift für Familie Partnerschaft Recht Verlag C.H. Beck ohg &toc=FPR.root Familie und Recht (FuR) Zeitschrift für die anwaltliche und gerichtliche Praxis
4.4 Rechtsprechung zur Elterlichen Sorge
Seite: 1 von 7 Seiten Quelle Gericht/AZ Bemerkung 1999, 38 2000, 504 2000, 504 2000, 1029 Hamm, 2. FamS, 25.08.1998-2 UF 73/98 KG, 16. ZS - FamS -, 18.10.1999-16 UF 4606/99 KG, 16. ZS - FamS -, 8.11.1999-16
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