Stromeinspeisevertrag
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- Katja Friedrich
- vor 6 Jahren
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1 Stromeinspeisevertrag Zwischen Anlagenbetreiber Name Straße Hausnummer im Folgenden Einspeiser und Energieversorgung Inselsberg GmbH Albrechtstr Waltershausen im Folgenden Netzbetreiber. Der Einspeiser betreibt in, Straße Huasnummer eine KWK-Anlage im Sinne des 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G) vom 19. März 2002 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli In dieser Anlage wird KWK-Strom gem. 3 Abs. 4 KWK-G erzeugt. Dieser Vertrag dient der Umsetzung des KWK-G. Ziel des Vertrages ist es, dem Einspeiser eine verlässliche wirtschaftliche Basis für den Betrieb seiner KWK-Anlage zu geben und auf diese Weise zur Erreichung der Ziele aus 1 KWK-G beizutragen. Hierzu ist insbesondere erforderlich, dass die Parteien ihren Informationspflichten aus diesem Vertrag und dem KWK-G in einer partnerschaftlichen Weise nachkommen, um den Belastungsausgleich nach 9 KWK-G nicht zu erschweren. Beide Seiten sind sich einig, dass das KWK-G in der Fassung vom 19. März 2002 und die nachfolgenden Gesetzesänderungen des KWK-G Geschäftsgrundlage des Vertragsverhältnisses ist. 1 Vertragsgegenstand (1) Der Einspeiser speist als Betreiber im Sinne des 3 Abs. 10 KWK-G seinen in der KWK-Anlage erzeugten Überschussstrom (gesamter erzeugter Strom abzüglich Eigenverbrauch und Lieferung an Mieter) unmittelbar in das Netz der allgemeinen Versorgung ein. (2) Die Einspeisung des Stroms erfolgt mit einer Wirkleistung von max. 5,5 kw el in Form von Drehstrom mit einer Nennspannung von ca. 0,4 kv und einer Nennfrequenz von ca. 50 Hertz. (3) Der Netzbetreiber verpflichtet sich, den gesamten aus der KWK-Anlage eingespeisten KWK- und Kondensationsstrom abzunehmen und nach 3 des Vertrages zu vergüten. Seite 1 von 8
2 2 Übergabe und Messung (1) Die Einspeisung des Stroms erfolgt an der Übergabestelle. Als Übergabestelle wird der Übergang von der Kundenanlage in das Netz des Netzbetreibers definiert. (2) Zur Feststellung der eingespeisten Strommenge bringt der Netzbetreiber auf Kosten des Einspeisers Messeinrichtungen an, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Zur Feststellung der erzeugten Strommenge baut der Einspeiser auf eigene Kosten entsprechend den technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers Messeinrichtungen ein, die den eichrechtlichen Anforderungen entsprechen. (siehe Informationsblatt für KWK-Anlagenbetreiber unter Sind bereits Messeinrichtungen vorhanden, über die die erzeugte Strommenge erfasst werden kann, so werden diese genutzt. (3) Die Messeinrichtungen werden jeweils am letzten Tag des in Anlage 2 gewählten Zeitraumes, mindestens jedoch am Ende eines Quartales durch den Einspeiser abgelesen. Der Einspeiser teilt dem Netzbetreiber die Zählerstände 2 Werktage nach Ablesung mit. Als Preis für Messung und Messstellenbetrieb gilt das Preisblatt der Energieversorgung Inselsberg GmbH (Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur) in der jeweils gültigen Fassung. Das Preisblatt ist auf der Internetseite der Energieversorgung Inselsberg GmbH abrufbar ( Die Messung erfolgt niederspannungsseitig. Der Preis für die Messung und für den Messstellenbetrieb ist vom Einspeiser an den Netzbetreiber zu zahlen. (4) Der Einspeiser legt dem Netzbetreiber eine durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testierte Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr eingespeisten KWK-Strommenge vor. Das Testat muss auf Grundlage des Arbeitsblattes FW 308 der AGFW in der jeweils gültigen Fassung erstellt sein. Das Testat umfasst auch Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung, zur KWK-Nutzwärmeerzeugung sowie zu Brennstoffart und -einsatz. Das Testat muss dem Netzbetreiber bis spätestens 31. März eines jeden Jahres vorgelegt werden. (5) Betreibt der Einspeiser eine KWK-Anlage mit einer installierten elektrischen Leistung von max. 2 MW, die nicht über eine Einrichtung zur Abwärmeabfuhr verfügt, ist er von den Pflichten aus Abs. 4 befreit. Die Vorlage des Testats wird durch die einfache Mitteilung der eingespeisten KWK-Strommenge an den Netzbetreiber ersetzt. 3 Vergütung (1) Die vereinbarte Vergütung setzt sich aus einem von den Parteien vereinbarten Preis für den eingespeisten Strom und den gesetzlich vorgesehenen KWK-Zuschlag (gemäß Abs. 3) zusammen. Vergütet nach Abs. 2 wird nur der Strom, der an der Übergabestelle gemessen wird. (2) Für den gesamten eingespeisten KWK-Strom wird eine einheitliche Grundvergütung in Höhe gezahlt. des durchschnittlichen Preises für Grundlast-Strom an der Strombörse EEX (Leipzig) im jeweils vorangegangenen Quartal Seite 2 von 8
3 (3) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Einspeiser den gesetzlich vorgeschriebenen KWK-Zuschlag für den Anteil KWK-Strom an der eingespeisten und selbstgenutzten (gem. 4 Abs. 3a KWKG) Strommenge zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Zuschlags richtet sich nach der Anlagenkategorie und ergibt sich aus 7 KWK-G. Voraussetzung für die Zahlung des KWK-Zuschlags ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuschlagsberechtigung erfüllt sind. (4) Die Zahlung der gesetzlichen KWK-Zuschläge erfolgt nur, wenn der Einspeiser dem Netzbetreiber die Zulassung bzw. die Eingangsbestätigung des Zulassungsantrags durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorlegt. Solange die endgültige Zulassung noch nicht vorliegt, werden die Zuschläge für die Anlagenkategorie gezahlt, für die der Antrag auf Zulassung gestellt ist. Die Abschlagszahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Zulassung der Anlage und der Übereinstimmung mit der zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegenden Abrechnung. Ergibt die Jahresabrechnung, dass die Summe der gezahlten KWK-Zuschläge nicht mit der tatsächlich eingespeisten KWK-Strommenge übereinstimmt, so ist der Einspeiser zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge an den Netzbetreiber verpflichtet. (5) Der Einspeiser sorgt ständig dafür, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Anlage bestehen. Sollte sich herausstellen, dass die Zuschlagsberechtigung nicht besteht oder nachträglich entfällt, hat der Einspeiser keinen Anspruch auf Zahlung der gesetzlich vorgesehenen Zuschläge und ist zur Rückerstattung der erhaltenen Zuschläge verpflichtet. Mit der Zahlung des Strompreises gem. Abs. 1 und dem KWK- Zuschlag nach Abs. 4 dieser Vertragsbestimmung sind alle Vergütungsansprüche des Einspeisers abgegolten. (6) Für den eingespeisten KWK-Strom in das Netz des Netzbetreibers erhält der Einspeiser vermiedene Netznutzungsentgelte. Die Höhe der Vergütung je kwh eingespeiste Strommenge richtet sich nach dem jeweils gültigen Arbeitspreis für Netznutzung in der Entnahmespannungsebene Umspannung Niederspannung > Benutzungsstunden der TEN Thüringer Energienetze GmbH. Das Vergütungsentgelt ist ein reiner Arbeitspreis. Ein Leistungspreisbestandteil für vermiedene Leistung wird nicht vereinbart. (7) Die gezahlten Vergütungen einschl. KWK-Zuschlag sind Nettopreise, denen die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet wird, sofern der Einspeiser Unternehmer ist und die Berechtigung über den Erhalt der Umsatzsteuer nachweist (Anlage 1). 4 Abrechnung (1) Die Abrechnung der Grundvergütung (gem. 3 Abs. 2) sowie der vermiedenen Netznutzungsentgelte (gem. 3 Abs. 6) für die eingespeiste Strommenge erfolgt gemäß Anlage 2 entsprechend der Messdaten der Hauptzählung an der Übergabestelle (Lieferzähler). Die Abrechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. (2) Die Gutschrift muss neben der insgesamt eingespeisten Strommenge die anteilig zuschlagsberechtigte KWK-Strommenge ausweisen, für die der gesetzlich vorgeschriebene Zuschlag begehrt wird. Die Abrechnung des KWK-Zuschlages für den erzeugten KWK-Strom (gem. 3 Abs. 3) erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2 entsprechend der Messdaten des Nettostromerzeugungszählers bzw. entsprechend der Messdaten der Hauptzählung an der Übergabestelle (bei Anlagen ohne selbstgenutzten Strom). Für die Berechnung des Anteils an KWK-Strom wird die Berechnungsmethode Seite 3 von 8
4 zugrundegelegt, die das BAFA im Rahmen der Zulassung bestätigt hat. Bis die Zulassung erteilt ist, genügt eine sachgerechte Schätzung nach den Vorgaben des Arbeitsblatts FW 308 der AGFW in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die Gutschriften enthalten die Vergütung des Messpreises, des Messstellenbetriebspreises und die Vergütung des Abrechnungspreises vom Einspeiser an den Netzbetreiber (gemäß jeweils gültigem Preisblatt). (4) Für die Abrechnung werden durch den Netzbetreiber Abrechnungsentgelte erhoben. Als Preis für die Abrechnung gilt das Preisblatt der Energieversorgung Inselsberg GmbH (Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur) in der jeweils gültigen Fassung. Das Preisblatt ist auf der Internetseite der Energieversorgung Inselsberg GmbH ( abrufbar. 5 Haftung Der Preis für die Abrechung ist vom Einspeiser an den Netzbetreiber zu zahlen. (1) Die Haftung der Vertragsparteien sowie die Verjährung der Haftungsansprüche richten sich nach den in 18 NAV in der Fassung vom und Folgeregelungen festgelegten Bestimmungen. In den übrigen Fällen ist die Haftung der Vertragspartner sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) Jede Vertragspartei ist von den Pflichten aus diesem Vertrag befreit, soweit und solange höhere Gewalt oder sonstige Umstände die Durchführung des Vertrags verhindern. 6 Vertragslaufzeit (1) Vertragsbeginn ist der... Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der sich nach 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 in Verbindung mit 7 Absatz 6 KWK-G bestimmten Förderungsdauer. (2) Der Vertrag ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende mit eingeschriebenem Brief kündbar. 7 Rechtsnachfolge (1) Die Parteien verpflichten sich, die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf den jeweiligen Rechtsnachfolger zu übertragen. (3) Die ganz oder teilweise Übertragung der Rechte und Pflichten des Vertrages auf einen Dritten bedarf der Zustimmung der anderen Vertragspartei. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Dritte die Rechte und Pflichten in vollem Umfang übernimmt und gegen seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Vertragserfüllung keine Bedenken bestehen. Seite 4 von 8
5 8 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. (2) Sollte in diesem Vertrag ein regelungsbedürftiger Punkt unwirksam, nicht benannt oder nicht ausreichend geregelt worden sein, so verpflichten sich die Vertragsparteien, diese Lücke im Sinne dieses Vertrags durch eine ergänzende Regelung zu schließen. 9 Sonstige Regelungen (1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. (2) Die Anlagen, auf die im Vertragstext verwiesen wird, sind Vertragsbestandteil. 10 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gotha. Waltershausen, den Ort, den Energieversorgung Inselsberg GmbH Anlagenbetreiber Seite 5 von 8
6 Anlage 1 Erklärung über die Berechtigung zum Erhalt der Umsatzsteuer Ich erkläre hiermit, dass ich laut Umsatzsteuergesetz ( )* unter die Normalbesteuerung mit zur Zeit 19 % Umsatzsteuer falle und dass ich die mit der Vergütung für die Stromlieferungen an mich ausgezahlte Umsatzsteuer an die Finanzkasse abführen werde. ( )* unter die Ausnahmeregelung des 19/1 UStG ohne Umsatzsteuer falle, weil ich nicht zur Ausstellung von Steuerrechnungen im Sinne des 14 UStG berechtigt und vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen bin. (*Kreuzen Sie bitte die für Sie zutreffenden steuerliche Handhabung an)! Falls sich meine Umsatzsteuerverhältnisse so ändern, dass sie zu einer anderen umsatzsteuerrechtlichen Handhabung führen, werde ich dies der Energieversorgung Inselsberg GmbH rechtzeitig mitteilen. Ort, den (Anlagenbetreiber) Seite 6 von 8
7 Anlage 2 Abrechnung der KWK-Strommenge gemäß 4: Gemäß 4 soll die Abrechnung des KWK-Stromes wie folgt erfolgen: ( ) monatlich** ( ) vierteljährig** ( ) halbjährig ** ( ) jährlich** ** Zutreffendes bitte ankreuzen Der Netzbetreiber wird dem Einspeiser jeweils nach Ablauf des oben gewählten Zeitraumes für die eingespeiste Strommenge eine Gutschrift stellen, die innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig ist. Als Preis für die Abrechnung gilt das jeweils gültige Preisblatt über die Nutzung der Netzinfrastruktur Strom. Das Abrechnungsentgelt wird pro Vorgang (pro Abrechnung) erhoben. Ort, den (Anlagenbetreiber) Seite 7 von 8
8 Anlage 3 Angaben zum Messstellenbetreiber: Lieferzähler: Messstellenbetreiber-ID: (VDEW oder ILN-Nummer) Messstellenbetreiber: Name Energieversorgung Inselsberg GmbH Straße, Nr. Albrechtstraße Waltershausen Standort Messeinrichtung: Straße, Nr. Anlagenart: Art der Messung: Strom - Einspeisung Arbeitsmessung ET Gerätedaten: Gerätenr. Gerätetyp Hersteller Stelligkeit Einbauzählerstand Netto-Stromerzeugungszähler: Messstellenbetreiber-ID: (VDEW oder ILN-Nummer) Messstellenbetreiber: Standort Messeinrichtung: Name Straße, Nr. Straße, Nr. Anlagenart: Art der Messung: Strom - Einspeisung Arbeitsmessung ET Gerätedaten: Gerätenr. Gerätetyp Hersteller Stelligkeit Einbauzählerstand Ort, den (Anlagenbetreiber) Seite 8 von 8
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