Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst

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1 Seite 1 Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil I B 1234 A Nummer 1 Ausgegeben in München am 12. Januar 2004 Jahrgang 2004 Hinweis Diesem KWMBl liegt das Inhaltsverzeichnis zum KWMBl I 2003 bei. Die Einbanddecken zum KWMBl I und II und KWMBeibl können von der Buchbinderei Siegfried Loibl, Waldstraße 57, Salzweg, Fax: 08 51/ , bezogen werden. I n h a l t I. Rechtsvorschriften Seite Verordnung über die Errichtung staatlicher Gymnasien und Kollegs (Gymnasialerrichtungsverordnung GymErrichtV).. 2 II. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Seite Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege Änderung der Bekanntmachung über Freistellung und Kostenübernahme für die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Zulassung von Lernmitteln Europäisches Jahr Vollzug der Bayerischen Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung (BayHSch- LNV); hier: Liste der Einrichtungen im Sinn von 11 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchLNV.. 10 Aufhebung der Bekanntmachung über Prüfungsvergütungen und Vergütungen für Aufsichtführende bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung II III. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsregierung, anderer bayerischer Staatsministerien und sonstiger Stellen

2 2 KWMBl I Nr. 1/2004 I. Rechtsvorschriften UK Verordnung über die Errichtung staatlicher Gymnasien und Kollegs (Gymnasialerrichtungsverordnung GymErrichtV) Vom 12. November 2003 (GVBl S. 866)

3 KWMBl I Nr. 1/ Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Monika Hohlmeier Staatsministerin KWMBl I 2004 S. 2

4 4 KWMBl I Nr. 1/2004

5 KWMBl I Nr. 1/2004 5

6 6 KWMBl I Nr. 1/2004

7 KWMBl I Nr. 1/2004 7

8 8 KWMBl I Nr. 1/2004

9 KWMBl I Nr. 1/2004 9

10 10 KWMBl I Nr. 1/2004 II. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst 2230-UK Europäisches Jahr 2004 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 18. November 2003 Nr. VI.4-S Das weitere Zusammenwachsen Europas wird im Jahr 2004 besonders deutlich fassbar werden: Die Konferenz der Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten wird bis zum Beginn des Jahres 2004 wichtige Weichen für die Europäische Verfassung gestellt haben. Im Mai 2004 treten 10 neue osteuropäische Mitglieder der Europäischen Union bei, die Spaltung Europas nach dem Zweiten Weltkrieg wird damit auf sinnfällige Weise endgültig überwunden. Im Juni wird in nunmehr 25 Mitgliedstaaten das Europaparlament neu gewählt. Insbesondere die EU-Osterweiterung ist eine politische, wirtschaftliche und kulturelle Notwendigkeit, zu der es keine Alternative gibt. Bayern und hier vor allem die Grenzregionen werden von den mit der Erweiterung verbundenen Chancen und Herausforderungen auch ganz unmittelbar tangiert. Die bedeutenden europäischen Ereignisse des Jahres 2004 sollen im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2003/2004 an allen bayerischen Schulen besondere Beachtung erfahren. Die Lehrpläne für die Leitfächer der politischen Bildung Sozialkunde, Erdkunde, Wirtschafts- und Rechtslehre sowie Geschichte stellen hierfür den entsprechenden Rahmen bereit. Auch in den anderen Fächern kann und sollte ein europäischer Schwerpunkt gesetzt werden: in den Fremdsprachen, im Fach Deutsch, in den Fächern Musik und Kunst, in Mathematik und den Naturwissenschaften sowie nicht zuletzt im Fach Sport (u. a.: Fußball-Europameisterschaft vom 12. Juni 2004 bis 4. Juli 2004). Vor diesem Hintergrund bietet sich besonders eine fächerübergreifende Gestaltung des Themas an. Diese kann auch eingebunden sein in Projekttage und in bewährte bzw. im Rahmen der EU-Osterweiterung neu anzustoßende Austauschprogramme, um die Auseinandersetzung mit den europäischen Themen lebendig und lebensnah zu gestalten. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus möchte alle Schulleiter und Lehrkräfte zur Wahrnehmung dieser besonderen Gelegenheit ermutigen. Es kommt darauf an, den Schülerinnen und Schülern bewusst zu machen, dass die Gestaltung des erweiterten Europas eine Aufgabe ist, die ihre engagierte, entschlossene und ideenreiche Mitarbeit verlangt, wenn sie erfolgreich bewältigt werden soll. Das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung stellt im Rahmen seines Internet-Auftritts unter der Adresse mit Hinweisen auf Veranstaltungen, Ansprechpartner und Internetadressen wichtige Informationen zum Thema Europäisches Jahr 2004 zur Verfügung. Hingewiesen sei schon jetzt auf folgende Einrichtungen: Europäischer Wettbewerb ( Fortbildungsveranstaltungen an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in Dillingen ( Bayern in Europa ( Europa die Europäische Union online ( Landeszentrale für politische Bildungsarbeit ( Bundeszentrale für politische Bildung ( KWMBl I 2004 S WFK E r h a r d Ministerialdirektor Vollzug der Bayerischen Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung (BayHSchLNV); hier: Liste der Einrichtungen im Sinn von 11 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchLNV Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 20. November 2003 Nr. X/5-10a/ Gemäß 11 Abs. 2 Nr. 4 der Bayerischen Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung (BayHSch- LNV) vom 15. September 1992 (GVBl S. 428, BayRS

11 KWMBl I Nr. 1/ WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2003 (GVBl S. 744), gilt die Genehmigung für die Übernahme von Tätigkeiten für inländische Auftraggeber im Rahmen des Technologietransfers allgemein erteilt, die von einer durch die öffentliche Hand maßgeblich beeinflussten Einrichtung des Technologietransfers betreut werden. Als solche Einrichtungen sind anzusehen: ATZ-EVUS Applikations- und Technik-Zentrum für Energieverfahrens-, Umwelt- und Strömungstechnik Kropfers-Richter-Straße Sulzbach-Rosenberg Bayerisches Institut für Abfallforschung (BIFA GmbH) Am Mittleren Moos Augsburg Bayerisches Zentrum für angewandte Energieforschung e.v. (ZAE Bayern) Am Hubland Würzburg Bayern Innovativ GmbH Gewerbemuseumsplatz Nürnberg Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e.v. (DLR) Weßling (Obb.) Fraunhofer Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.v. (FhG) Hansastraße 27c München Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Hauptverwaltungssitz Regensburg Ditthornstraße Regensburg Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße Bayreuth Handwerkskammer zu Coburg Hinterer Floßanger Coburg Handwerkskammer für Mittelfranken Sulzbacher Straße Nürnberg Handwerkskammer für Unterfranken Rennweger Ring Würzburg Handwerkskammer für Schwaben-Augsburg Technologie-Transfer-Stelle Berufsbildungs- und Technologie-Zentrum Siebentischstraße Augsburg Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Kerschensteinerstraße Aschaffenburg Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben Stettenstraße Augsburg Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth Bahnhofstraße Bayreuth Industrie- und Handelskammer zu Coburg Schloßplatz Coburg Industrie- und Handelskammer Lindau-Bodensee Maximilianstraße Lindau Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau Nibelungenstraße Passau Industrie- und Handelskammer Nürnberg Hauptmarkt 25/ Nürnberg Industrie- und Handelskammer Regensburg Dr.-Martin-Luther-Straße Regensburg Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt Mainaustraße Würzburg Landesgewerbeanstalt Bayern (LGA) Tillystraße Nürnberg Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.v. Hofgartenstraße München Süddeutsches Kunststoffzentrum (SKZ) Frankfurter Straße Würzburg TE-C Technologiepark-Center Nürnberg-Fürth-Erlangen GmbH Am Weichselgarten Erlangen Technologie- und Wissenstransfer AG (TWT AG) Schachenmeierstraße München Westbayerisches Technologie-Transfer-Institut (WETTI) e.v. Egerländer Straße l Nördlingen Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Be-

12 12 KWMBl I Nr. 1/2004 kanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 5. Januar 1994 (KWMBl I S. 50), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28. März 2001 (KWMBl I S. 93), außer Kraft. KWMBl I 2004 S UK Dr. Q u i n t Ministerialdirektor Aufhebung der Bekanntmachung über Prüfungsvergütungen und Vergütungen für Aufsichtführende bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung II Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 2. Dezember 2003 Nr. III.8-S Die Bekanntmachung über Prüfungsvergütungen und Vergütungen für Aufsichtführende bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung II vom 18. Februar 2002 (KWMBl I S. 87) wird aufgehoben. 2. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft. Die Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 (KWMBl I S. 87) wird jedoch noch angewandt für Leistungen, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2004 erbracht wurden. KWMBl I 2004 S WFK E r h a r d Ministerialdirektor Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 8. Dezember 2003 Nr. XII/4 K 4650/3-12/ Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (im Folgenden: BLfD) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Regelungen des staatlichen Haushaltsrechts (insbesondere Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung) Zuwendungen für die Maßnahmen im Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. I. Allgemeine Beschreibung des Förderungsbereiches 1. Zweck der Zuwendung Nach Art. 22 Abs. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes beteiligt sich der Freistaat Bayern unbeschadet bestehender Verpflichtungen an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden insbesondere die Erhaltung, Sicherung und Instandsetzung von Denkmälern im Sinne des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes. 3. Zuwendungsempfänger Mögliche Zuwendungsempfänger sind die Eigentümer und die sonst dinglich Verfügungsberechtigten der Denkmäler in nichtstaatlichem Eigentum. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Die Maßnahmen sind im Einvernehmen mit dem BLfD durchzuführen. Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verbunden werden. 5. Art und Umfang der Zuwendung 5.1 Art der Förderung Die Förderung erfolgt regelmäßig als Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung. In der Regel werden die Zuwendungen als Zuschüsse bewilligt. 5.2 Zuwendungsfähige Kosten Gefördert werden die reinen denkmalpflegerischen Mehraufwendungen. Die Zuwendungen dienen dazu, diese Kosten teilweise abzudecken. Instandsetzungsmaßnahmen im kommunalen Bereich, deren zuwendungsfähige Kosten Euro nicht überschreiten, werden nicht gefördert. 5.3 Höhe der Förderung Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Bedeutung und der Dringlichkeit des Falles, nach der Leistungsfähigkeit des Eigentümers, nach der Zahl der vorliegenden Anträge und den verfügbaren Haushaltsmitteln. Das BLfD entscheidet in jedem einzelnen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen. Zuschüsse, deren Höhe nach den genannten Kriterien weniger als 2500 Euro betrüge, werden nicht gewährt. Bei Inanspruchnahme von erhöhten steuerlichen Sonderabschreibungen ist ein pauschaler Abschlag bei der Bemessung der Höhe vorzunehmen. 5.4 Mehrfachförderung Für Kosten, die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege anfallen und in anderen Förderprogrammen voll zuwendungsfähig sind, werden Zuwendungen nicht ausgereicht. Wegen des besonderen Zweckes des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

13 KWMBl I Nr. 1/ II. kann eine Zuwendung im Übrigen auch neben anderen staatlichen Förderungen gewährt werden. Der Verwendungsnachweis ist in den Fällen der zulässigen Mehrfachförderung grundsätzlich gegenüber der staatlichen Stelle zu erbringen, welche die höchste Zuwendung ausgereicht hat. Diese hört das BLfD bei der Prüfung, ob der mit der Zuwendung von Mitteln nach Art. 22 DSchG verfolgte Zweck erreicht ist. Verfahren Anträge sind schriftlich mit Formblatt vor Maßnahmenbeginn über die Unteren Denkmalschutzbehörden beim BLfD einzureichen. Das BLfD bewilligt die Zuwendungen durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Die Unteren Denkmalschutzbehörden unterstützen das BLfD durch Vorprüfung der Anträge in rechnerischer, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht, sie prüfen die Auszahlungsanträge und Verwendungsnachweise. Die Anträge bzw. Verwendungsnachweise sind mit entsprechenden Stellungnahmen bzw. Prüfungsvermerken zu versehen. Verwendungsnachweise über Zuwendungen bis Euro werden von den Unteren Denkmalschutzbehörden abschließend geprüft; Verwendungsnachweise über Zuwendungen ab Euro sind nach sachlicher und rechnerischer Prüfung durch die Untere Denkmalschutzbehörde dem BLfD zur Prüfung der Frage vorzulegen, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht ist. Nach Erteilung des Bewilligungsbescheides können die Mittel bei Erfüllung der Voraussetzungen bei Bedarf unter Beachtung der Allgemeinen Nebenbestimmungen mit den von BLfD zugeleiteten Formblättern über die Untere Denkmalschutzbehörde beim BLfD abgerufen werden. Die Vordrucke sind von den Zuwendungsempfängern zweifach einzureichen. Eine Ausfertigung ist von der Unteren Denkmalschutzbehörde nach Prüfung des Baufortschrittes und der sonstigen für die Auszahlung wesentlichen Angaben unmittelbar an das BLfD weiterzuleiten UK Änderung der Bekanntmachung über Freistellung und Kostenübernahme für die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 18. Dezember 2003 Nr. II.5-5 P 1030/2/ Abschnitt A Nr. 2 Abs. 2 der Bekanntmachung über Freistellung und Kostenübernahme für die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungsund Bildungsveranstaltungen vom 21. August 2001 (KWMBl I S. 342, ber. KWMBl I 2002 S. 402) erhält folgende Fassung: Die Dienststelle entscheidet über die Freistellung vom Dienst für die von der Personalvertretung bestimmten Mitglieder. Dabei hat sie zugleich über die Kostenübernahme zu entscheiden. Eine Kostenübernahme darf nur zugesichert werden, wenn die Regierung von Niederbayern auf Nachfrage bestätigt hat, dass für die beabsichtigte Teilnahme an der Schulungs- oder Bildungsveranstaltung Mittel zur Verfügung stehen (siehe dazu auch unten 5.). Bei Personalratsmitgliedern, die nach Art. 46 Abs. 3 oder 4 BayPVG in vollem Umfang vom Dienst freigestellt sind, ist nur über die Kostenübernahme zu entscheiden. Einer eigenen Entscheidung der Dienststelle über die objektive Erforderlichkeit der Schulung bedarf es aber wie bisher nicht, wenn die Schulungs- oder Bildungsveranstaltung bereits vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als notwendig im Sinn des Art. 46 Abs. 5 BayPVG anerkannt wurde (siehe dazu auch unten 4. und 5.). Einwendungen der Dienststelle sind der Personalvertretung unverzüglich bekannt zu geben. 2. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. KWMBl I 2004 S. 13 E r h a r d Ministerialdirektor III. In-Kraft-Treten, Geltungsdauer, Aufhebung von Vorschriften Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 21. Oktober 1982 (KMBl I S. 481) außer Kraft. Die Geltung dieser Richtlinien ist befristet bis zum 31. Dezember KWMBl I 2004 S. 12 Dr. Q u i n t Ministerialdirektor UK Zulassung von Lernmitteln Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. Dezember 2003 Nr. III.6-5 S Die nachstehend aufgeführten Lernmittel werden zum Gebrauch im Unterricht an den bayerischen Schulen für die im Einzelnen angegebenen Schularten zugelassen.

14 14 KWMBl I Nr. 1/2004 Die mit * gekennzeichneten Werke verwenden die neue Rechtschreibung. 186/03-G ( ), zugel. als Wortkunde f.d. Jgst Lernmittelfreie Lernmittel 1.1 Allgemein bildende Schulen Grund- und Hauptschule Deutsch Lesen und mit Literatur umgehen Wolf im Bildungsverlag EINS, Troisdorf: *Lesespuren, hrsg. v. Payrhuber/Müller: 4: BN 70004, 1. Aufl. 04, 16,40 A, ZN 208/03-V ( ) Realschule Geschichte Ernst Klett Verlag, Stuttgart: *Zeitreise, Bayern, hrsg. v. Robl: 9: BN , 1. Aufl. 03, 16,80 A, ZN 102/03-R6 ( ) Mathematik Westermann Schulbuchverlag, Braunschweig: *Mathematik, Realschule Bayern, v. Dlugosch u.a.: 8 II/III: BN , 1. Aufl. 03/1.Dr., 16,50 A, ZN 190/03-R6 ( ) Gymnasium Latein Lehrbücher C.C. Buchners Verlag, Bamberg: adeo-plus, Autorenwortschätze mit Lernhilfen, hrsg. v. Utz, BN 5272, 1. Aufl. 04/Dr.04, 13,90 A, ZN Englisch 1.2 Berufliche Schulen Fachoberschule / Berufsoberschule Bildungsverlag EINS, Troisdorf: *College Files: 2: v. Götze u.a., BN 11367, 1. Aufl. 03, 16,80 A, ZN 166/03-FO/BO ( ) Fachakademie Allgemeine und spezielle Übungen I und II Bildungsverlag EINS, Troisdorf: *Methoden in Heilpädagogik und Heilerziehungspflege: Basale Stimulation und Kommunikation: hrsg. v. Greving/Niehoff, BN 04863, 1. Aufl. 03, 13,50 A, ZN 205/03-FAK ( ), zugel. an FAK f. Heilpädagogik Die Zulassung der Unterrichtswerke tritt am 12. Januar 2004 in Kraft. KWMBl I 2004 S. 13 Dr. B e r g g r e e n M e r k e l Ministerialdirigentin

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