Vertrag. gemäß 15 Abs 1 EAG-VO über die Entpflichtung von EAG aus privaten Haushalten und EAG aus gewerblichen Zwecken. abgeschlossen zwischen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vertrag. gemäß 15 Abs 1 EAG-VO über die Entpflichtung von EAG aus privaten Haushalten und EAG aus gewerblichen Zwecken. abgeschlossen zwischen"

Transkript

1 Vertrag gemäß 15 Abs 1 EAG-VO über die Entpflichtung von EAG aus privaten Haushalten und EAG aus gewerblichen Zwecken abgeschlossen zwischen European Recycling Platform (ERP) Österreich GmbH Autokaderstraße 29/BT2/1.Stock 1210 Wien (im Folgenden kurz: ERP ) einerseits und (im Folgenden kurz: Systemteilnehmer ) im Fall einer Bevollmächtigung nach 21a oder 21b EAG-VO vertreten durch (im Folgenden kurz: Bevollmächtigter ) andererseits wie folgt

2 Gegenstand des Vertrags 1.1. Die Elektroaltgeräteverordnung ( EAG-VO ) verpflichtet Unternehmen, die Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, zur Rücknahme-, Wiederverwendung bzw. zur Behandlung und Verwertung der angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem in Verkehr gesetzt wurden, haben die betroffenen Unternehmen ihre Verpflichtungen nach der EAG-VO durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß 15 EAG-VO zu erfüllen. Für Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem in Verkehr gesetzt werden, können sich die betroffenen Unternehmen von den Verpflichtungen der EAG-VO befreien, indem sie an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß 15 EAG-VO teilnehmen ERP betreibt ein nach 29 AWG 2002 und der EAG-VO genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Elektro- und Elektronik-Altgeräte für gewerbliche Zwecke. Der Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems durch ERP bezieht sich auf alle Elektro- und Elektronik-Altgeräte folgender Sammel- und Behandlungskategorien gemäß EAG-VO: Großgeräte Kühl- und Gefriergeräte Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte Elektrokleingeräte Gasentladungslampen Mit diesem Vertrag nimmt der Systemteilnehmer an dem von ERP betriebenen Sammel- und Verwertungssystem hinsichtlich der von ihm in Österreich in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte der jeweils vertragsgegenständlichen Sammel- und Behandlungskategorien gemäß EAG-VO teil, so dass alle übertragbaren Verpflichtungen gemäß EAG-VO und des AWG 2002 vom Systemteilnehmer auf ERP übergehen und von ERP im Auftrag des Systemteilnehmers erfüllt werden (Entpflichtung).

3 Definitionen In diesem Vertrag haben die im Folgenden in der linken Spalte erwähnten Begriffe immer die Bedeutung, die ihnen in der rechten Spalte gegeben wird. AWG 2002 bedeutet Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft, BGBl I 2002/102 in der jeweils geltenden Fassung. EAG EAG aus privaten Haushalten EAG aus gewerblichen Zwecken EAG-VO EEG EEG für private Haushalte EEG für gewerbliche Zwecke Entpflichtung bedeutet Elektro- und Elektronik-Altgeräte isd 3 EAG- VO. bedeutet EAG, die gemäß 3 Z 8 EAG-VO als EAG aus privaten Haushalten gelten. bedeutet EAG, die nicht als EAG aus privaten Haushalten gemäß 3 Z 8 EAG-VO gelten. bedeutet Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten, BGBl II 2005/121 in der jeweils geltenden Fassung. bedeutet Elektro- und Elektronikgeräte isd 3 Z 1 EAG- VO. bedeutet EEG, die gemäß 3 Z 7 EAG-VO als EEG für private Haushalte gelten. bedeutet EEG, die nicht als EEG für private Haushalte gemäß 3 Z 7 EAG-VO gelten. bedeutet die Übertragung der Verpflichtungen gemäß 15 Abs 1 EAG-VO auf ein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem. Koordinierungsstelle bedeutet die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Bescheid mit den Aufgaben gemäß 13b Abs 1 AWG 2002 für den Bereich der EAG betraute Rechtsperson.

4 - 4 Quartal Sammel- und Behandlungskategorien bedeutet Kalenderjahresquartal. bedeutet die in Anhang 3 EAG-VO genannten Kategorien von EAG, nämlich Großgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte, Elektrokleingeräte, Gasentladungslampen, Photovoltaikmodule. Soweit in diesem Vertrag auf "Punkte" Bezug genommen wird, sind Punkte dieses Vertrags gemeint, und jeder Bezug auf einen Punkt umfasst auch die diesem Punkt jeweils untergeordneten Punkte. 3. Verpflichtungen von ERP 3.1. ERP erfüllt für den Systemteilnehmer die in 15 Abs 1 und Abs 2 EAG-VO aufgezählten Verpflichtungen gemäß den 5 Abs 4, 10, 11 Abs 1 und 2, 13, 21 Abs 1 Z 7, 23 Abs 1 und 4 und 24 Abs 1 EAG-VO Im Fall, dass der Systemteilnehmer ein Hersteller gemäß 13a Abs 1 Z 4 oder 5 AWG 2002 ist, gilt Folgendes: Wird ERP vom Systemteilnehmer gemäß 21a oder 21b EAG-VO bevollmächtigt, übernimmt ERP auch die sonstigen in 21a Abs 2 Z 1 bis 5 EAG-VO bzw 21b Abs 3 Z 1 bis 3 EAG-VO angeführten Verpflichtungen. Die Verpflichtungen gemäß 4, 4a, 4b, 12 und 14 EAG-VO sind jedenfalls vom Systemteilnehmer selbst zu erfüllen. Bevollmächtigt der Systemteilnehmer eine andere Rechtsperson gemäß 21a oder 21b EAG-VO, dann ist der Bevollmächtigte unbeschadet des Punkt 3.1. selbst für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß 21a Abs 2 bzw 21b Abs 3 EAG-VO verantwortlich. Die Verpflichtungen dieses Vertrags gegenüber ERP können mit schuldbefreiender Wirkung auch vom Bevollmächtigten erfüllt werden ERP übernimmt gemäß 21 Abs 2 EAG-VO für den Systemteilnehmer die administrative Durchführung der Registrierung des Systemteilnehmers gemäß 21 Abs 1 EAG-VO beim elektronischen Register gemäß 22 Abs 1 AWG 2002, soweit der Systemteilnehmer dies wünscht. Für Hersteller gemäß 13a Abs 1 Z 4 und Z 5 AWG 2002, die ERP gemäß 21a oder 21b EAG-VO bevollmächtigt haben, übernimmt ERP die Registrierung jedenfalls. Der Systemteilnehmer hat für diesen Fall die gemäß 21 Abs 1 Z 1 bis 6 und 8 bis 9 EAG-VO relevanten Daten bei der Vertragsunterzeichnung in das dafür vorgesehene Formblatt (Anlage 3.2 Stammdatenübermittlung) einzutragen.

5 Der Systemteilnehmer gibt bei Vertragsbeschluss bekannt, hinsichtlich welcher Sammel- und Behandlungskategorien eine Entpflichtung bei ERP erfolgt. Eine Einschränkung der entpflichteten Sammel- und Behandlungskategorien ist nur entsprechend den Kündigungsbestimmungen gemäß Punkt 7 möglich. Eine Erweiterung im Rahmen der von ERP angebotenen Sammel- und Behandlungskategorien ist jederzeit mit Wirkung des folgenden Quartals auf schriftlichen Antrag des Systemteilnehmers möglich. 4. Entgeltverpflichtungen des Systemteilnehmers 4.1. Das vom Systemteilnehmer zu leistende Entgelt bemisst sich nach den vom Systemteilnehmer in Verkehr gesetzten Massen an EEG und dem von ERP jeweils festgesetzten gültigen Tarif für die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei ein Mindestentgelt zur Deckung der administrativen Kosten festgesetzt wird (Anlage 4.2.). Dieses Mindestentgelt wird nach Erhalt der vom Systemteilnehmer bestätigten Jahresabschlussmeldung gemäß Punkt 5.3. in Rechnung gestellt Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Tarife sind diesem Vertrag als Anlage 4.2. angeschlossen Im Fall, dass der Systemteilnehmer ein Hersteller gemäß 13a Abs 1 Z 4 oder 5 AWG 2002 ist und ERP gemäß 21a oder 21b EAG-VO bevollmächtigt, verrechnet ERP zusätzlich zum Entgelt gemäß Punkt 4.1. ein Entgelt für die Wahrnehmung der Verpflichtungen als Bevollmächtigter. Das zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses geltende zusätzliche Entgelt für die Bevollmächtigung ist diesem Vertrag als Anlage 4.3. angeschlossen ERP wird die durch den Systemteilnehmer nachweislich selbst gesammelten und gemäß 11 EAG-VO einer Wiederverwendung oder Behandlung zugeführten Massen von EAG getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien anrechnen (Opting Out) Die jeweils festgesetzten Tarife und Entgelte können von ERP unter Berücksichtigung der für die Durchführung dieses Vertrags maßgeblichen Kostenfaktoren an die jeweilige Kostensituation mit Wirkung für das nächste Quartal angepasst werden (Tarifänderung). Maßgebliche Kostenfaktoren sind beispielsweise Änderungen der Rücklaufmengen, die am Markt herrschenden Rohstoff- und Energiepreise, die am Markt herrschenden Preise für die Behandlung und Verwertung von EAG sowie die nach der EAG-VO von den Systemen zu leistenden Abgeltungen für die Gemeinden und die Koordinierungsstelle. Bei der Neufestsetzung der Tarife steht ERP bei Bedarf das Recht zu, Änderungen in der Tarifstruktur vorzunehmen. Im Fall einer Tarifänderung werden die neuen Tarife spätestens 4 Wochen vor Inkrafttreten von ERP bekannt gegeben. Ist ein Systemteilnehmer mit der Tarifänderung nicht einverstanden, kann er die Kündigung gemäß Punkt 7.4.

6 - 6 wahrnehmen Der Systemteilnehmer meldet gemäß Punkt 5.2. seine Inverkehrsetzungsmengen an ERP monatlich bis zum 10. des darauffolgenden Monats über ein Internetportal (ERP NET) und ERP stellt dem Systemteilnehmer auf der Grundlage seiner Meldung eine Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 45 Tagen. Ergibt sich aufgrund der vom Systemteilnehmer bestätigten Jahresabschlussmeldung gemäß Punkt 5.3. eine Differenz zur Summe der monatlichen Meldungen gemäß Punkt 5.2. wird diese Differenz durch eine Gutschrift oder eine nachträgliche Verrechnung ausgeglichen Wenn das voraussichtliche Entgelt für die für das kommende Kalenderjahr geschätzten Massen das in Anlage 4.2. festgelegte Mindestentgelt unterschreiten wird, so hat dies der Systemteilnehmer ERP im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Diesfalls verrechnet ERP jährlich zu Beginn des Jahres ein pauschales Entgelt in der Höhe von EUR 200,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die tatsächlich in Verkehr gesetzte Masse ist ERP sodann mit einer Jahresabschlussmeldung bekannt zu geben. Ergibt sich aus dieser Jahresabschlussmeldung, dass das Entgelt für die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse des Systemteilnehmers gesamthaft für alle Sammel- und Behandlungskategorien dieses pauschale Entgelt überschreitet, so verrechnet ERP ergänzend die Differenz. Die Zahlung für den Differenzbetrag ist nach Erhalt der Rechnung fällig Im Fall einer unrichtigen Massenmeldung (siehe Punkte 5.2. und 5.3.) ist ERP berechtigt, dem Systemteilnehmer einen Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von EUR 3.000,00 in Rechnung zu stellen Im Verzugsfall sind Verzugszinsen in der Höhe von 7 % per anno ab Fälligkeit des Entgelts zu leisten. ERP ist berechtigt, Mahngebühren in der Höhe von EUR 50,00 in Rechnung zu stellen Die Aufrechnung von Forderungen oder die Einbehaltung von Zahlungen durch den Systemteilnehmer wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. 5. Meldeverpflichtungen 5.1. Der Systemteilnehmer wird ERP spätestens bei Vertragsabschluss, danach jeweils zum 1. Jänner eines jeden Jahres, eine Jahresvorschaumeldung über die in diesem Kalenderjahr voraussichtlich in Verkehr gesetzte Masse von EEG übermitteln. Die Jahresvorschaumeldung erfolgt nach den von ERP über Internet bekannt gegebenen Melde- und Berechnungsregeln über ein Internetportal. Die Daten der Jahresvorschaumeldung bilden die operativen und finanziellen Planungsgrundlagen von ERP Der Systemteilnehmer ist verpflichtet, eine laufende Meldung über die in Österreich

7 - 7 von ihm in Verkehr gebrachten EEG getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien und getrennt nach EEG aus privaten Haushalten und EEG für gewerbliche Zwecke an ERP zu übermitteln. Systemteilnehmer, die ERP gemäß 21a EAG-VO bevollmächtigt haben, sind außerdem verpflichtet, die in Österreich niedergelassenen Importeure (Hersteller gemäß 13a Abs 1 Z 3 AWG 2002), an die im Meldezeitraum EEG vertrieben wurden, unter Angabe der jeweils exportierten Massen getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien und getrennt nach EEG aus privaten Haushalten und EEG für gewerbliche Zwecke zu melden. Die laufende Meldung erfolgt nach den von ERP über Internet bekannt gegebenen Melde- und Berechnungsregeln über ein Internetportal. Die laufende Meldung erfolgt grundsätzlich jeweils für ein Monat außer in den Melde- und Berechnungsregeln gemäß Punkt 5.4. ist Abweichendes vorgesehen. Die laufende Meldung ist spätestens bis zum 10. des Folgemonats zu erstatten, außer in den Melde- und Berechnungsregeln gemäß Punkt 5.4. ist Abweichendes vorgesehen. Werden in der maßgeblichen Periode keine EEG in Verkehr gesetzt, ist eine Leermeldung zu übermitteln Nach Ablauf eines Kalenderjahres übermittelt ERP dem Systemteilnehmer seine Jahresabschlussmeldung, in der die bisher gemeldeten Massen des Systemteilnehmers für das entsprechende Kalenderjahr eingetragen sind. Der Systemteilnehmer hat die von ERP übermittelte Jahresabschlussmeldung zu überprüfen und ERP mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Abweichungen zu den vom Systemteilnehmer tatsächlich im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Massen an EEG bestehen. Wenn vom Systemteilnehmer keine Abweichungen festgestellt werden, hat er die Richtigkeit der gemeldeten Massen an EEG zu bestätigen und an ERP bis zum 1.3. des dem Meldezeitraum folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Bei Abweichungen zwischen den tatsächlichen und den gemeldeten Massen an EEG wird die Differenz gemäß den gesetzlichen Vorgaben, soweit möglich, ausgeglichen Die Meldungen gemäß Punkt 5.1 bis 5.3 sind nach den von ERP über Internet bekannt gegebenen, jeweils gültigen Melde- und Berechnungsregeln zu erstatten. Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Melde- und Berechnungsregeln sind diesem Vertrag als Anlage 5.4. angeschlossen. ERP wird dem Systemteilnehmer bei Vertragsabschluss die für den Zugriff auf das Internetportal erforderlichen Daten bekannt geben. In diesen Melde- und Berechnungsregeln werden insbesondere die Grundsätze zur Ermittlung der in Verkehr gesetzten Masse, die Methoden der Datenermittlung, die Meldegenauigkeit, die Meldeintervalle und der Meldezeitpunkt geregelt. ERP ist berechtigt, die Melde- und Berechnungsregeln bei Bedarf einseitig anzupassen, wenn dies zur Aktualisierung, im Interesse der Effizienz und des Funktionierens des Systems oder zur Anpassung an eine geänderte Rechts- oder Sachlage notwendig oder sinnvoll ist. Jede solche Anpassung ist dem Systemteilnehmer unter Einhaltung einer angemessenen Vorlaufzeit von ERP mitzuteilen. Eine Anpassung der Melde- und Berechnungsregeln berechtigt den Systemteilnehmer nicht zur außerordentlichen Kündigung.

8 Kontrolle 6.1. ERP ist berechtigt, auf eigene Kosten eine Überprüfung der in Verkehr gesetzten EEG (insbesondere die korrekte Zuordnung und Mengenmeldung und die zu Grunde liegenden Berechnungsfaktoren) im Unternehmen des Systemteilnehmers durch einen unabhängigen Wirtschaftprüfer eigener Wahl vornehmen zu lassen. Die Durchführung einer Überprüfung, der Zeitpunkt einer Überprüfung und der Überprüfungszeitraum werden dem Systemteilnehmer unter Einhaltung einer angemessenen Frist von mindestens drei Monaten vorangekündigt. Der Systemteilnehmer hat für Zwecke der Überprüfung alle relevanten Daten und Datenquellen offen zu legen. Das Recht zur Überprüfung kommt ERP hinsichtlich des Vertragszeitraumes auch während des auf die Beendigung des Vertrags folgenden Jahres zu. Der Systemteilnehmer wird sämtliche für die Nachvollziehbarkeit der Richtigkeit der Meldung der in Verkehr gesetzten Mengen geeigneten Unterlagen während dieses Zeitraumes aufbewahren Wenn eine Überprüfung durch ERP eine Differenz zwischen den gemäß Punkt 5.2. gemeldeten Massen und den tatsächlich in Verkehr gesetzten Massen ergibt, wird ERP dem Systemteilnehmer binnen 14 Tagen eine Gutschrift erstellen bzw. hat der Systemteilnehmer eine umgehende Nachmeldung der Differenzmenge an ERP zu erstatten. Die aufgrund einer Nachmeldung verrechnete Nachzahlung ist vom Systemteilnehmer binnen 14 Tagen zu begleichen Sollte eine Korrektur gemäß Punkt 6.2. aufgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahrer Angaben des Systemteilnehmers erforderlich sein, hat der Systemteilnehmer ERP die entstandenen Kosten der Überprüfung zu ersetzen. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Korrektur aufgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahrer Angaben des Systemteilnehmers, die ERP aus einer Nachmeldung gemäß Punkt 6.2. erwachsen, vereinbaren die Vertragspartner eine Vertragsstrafe in der Höhe von EUR 3.000,00 je Quartal, für das eine Nachmeldung zu erfolgen hat. Behauptet der Systemteilnehmer leichte Fahrlässigkeit, hat er dies nachzuweisen. Das Recht von ERP zur Geltendmachung weitergehenden Schadenersatzes bleibt unberührt. 7. Vertragsdauer, Vertragsauflösung, Änderung des Vertrags 7.1. Der Vertrag tritt mit dem im Vertrag genannten Datum in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Im Fall, dass der Systemteilnehmer ein Hersteller gemäß 13a Abs 1 Z 4 oder 5 AWG 2002 ist und ERP gemäß 21a oder 21b EAG- VO bevollmächtigt, ist die Wirksamkeit dieser Vereinbarung aufschiebend bedingt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalenderquartals, der Registrierung von ERP als Bevollmächtigter gemäß 21a oder 21b EAG-VO im Register gemäß 22 Abs 1 AWG 2002 durch den BMLFUW folgt. In die Mengenmeldung gemäß Punkt 5.2. sind alle Massen einzubeziehen, die ab dem 1. Tage des Quartals der Unterzeichnung des Vertrags in Verkehr gesetzt werden.

9 - 9 Zwischen ERP und dem Systemteilnehmer kann jedoch auch eine rückwirkende Meldung vereinbart werden Dieser Vertrag kann vom Systemteilnehmer ohne Angabe von Gründen mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mit Wirkung zum Ende eines jeden Quartals aufgekündigt werden (ordentliche Kündigung). Der Systemteilnehmer hat sodann eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen selbst sicherzustellen Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann jeder Vertragspartner diesen Vertrag mit eingeschriebenem Brief mit sofortiger Wirkung auflösen (außerordentliche Kündigung ohne Frist). Der Systemteilnehmer hat sodann eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen selbst sicherzustellen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: a) die Einstellung des eigenen Geschäftsbetriebs oder des Geschäftsbetriebs des Vertragspartners; b) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Vertragspartner (Bestätigung des Insolvenzverwalters) oder Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse; c) der rechtskräftige Entzug oder die Einschränkung der Systemgenehmigung von ERP; d) die Auflösung des zwischen ERP und der Koordinierungsstelle abgeschlossenen Vertrags; e) die Verletzung wesentlicher Verpflichtungen dieses Vertrags durch den anderen Vertragspartner (insbesondere vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben des Systemteilnehmers im Rahmen seiner Meldeverpflichtungen, Verweigerung oder grobe und/oder wiederholte Verspätung der laufenden Meldungen und der Entgeltleistungen durch den Systemteilnehmer, Behinderung der Überprüfung gemäß Punkt 6), wenn die Verletzung trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt wird Im Falle einer Tarifänderung gemäß Punkt 4.5. kann der Vertrag vom Systemteilnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen mit Wirkung zum Ende eines jeden Quartals aufgekündigt werden (außerordentliche Kündigung mit Frist) ERP ist berechtigt, diesen Vertrag einseitig anzupassen, soweit dies zur Aktualisierung, im Interesse der Effizienz und des Funktionierens des Systems oder zur Anpassung an eine geänderte Rechts- oder Sachlage notwendig oder sinnvoll ist. Jede solche Anpassung ist dem Systemteilnehmer unter Einhaltung einer angemessenen Vorlaufzeit vor Inkrafttreten mitzuteilen. Für den Fall, dass der Systemteilnehmer mit einer solchen einseitigen Anpassung nicht einverstanden ist, hat er das Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Frist gemäß Punkt 7.3. Für Tarifänderungen gilt Punkt 7.4.

10 Sonstiges 8.1. Für ERP ist die in diesem Vertrag angeführte Anschrift des Systemteilnehmers maßgeblich. Alle Mitteilungen und Zusendungen von ERP an den Systemteilnehmer können, solange nicht schriftlich eine neue Anschrift des Systemteilnehmers bekannt gegeben worden ist, unter dieser Anschrift wirksam vorgenommen werden. Änderungen der Anschrift hat der Systemteilnehmer ERP unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sofern die Rechnungslegung an eine andere als im Vertrag festgehaltene Anschrift erfolgen soll, hat der Systemteilnehmer dies schriftlich bekannt zu geben Die allfällige Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Gültigkeit oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nichtig oder unwirksam sein oder werden, werden die Vertragspartner solche Bestimmungen durch gültige und wirksame Bestimmungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel des Vertrags soweit wie möglich entsprechen Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Kündigung gemäß Punkt 7.2., 7.3. und 7.4 ist mit eingeschriebenem Brief vorzunehmen. Die Vertragspartner haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen (insbesondere Stammdaten, Daten des Systems oder der anderen Teilnehmer am System, Meldungen und sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) die sie bei der Durchführung oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten haben, vertraulich zu behandeln, gegen unberechtigten Zugriff zu schützen und nicht für andere Zwecke als zur Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Die Vertragspartner dürfen vertrauliche Informationen nur dann offen legen, wenn sie durch Gesetz oder Verordnung dazu verpflichtet sind oder behördlich oder gerichtlich dazu veranlasst werden. In diesem Fall ist der andere Vertragspartner unverzüglich über die Offenlegung zu informieren. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit findet keine Anwendung auf vertrauliche Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch einen der Vertragspartner ohne Verletzung dieses Vertrags öffentlich verfügbar sind oder werden. ERP stellt sicher, dass ausgediente Datenträger mit eventuellen Daten des Systemteilnehmers fachgerecht gelöscht bzw vernichtet werden Beide Vertragspartner haften grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. ERP haftet jedoch nicht in Fällen leichter Fahrlässigkeit ihrer Organe, Besorgungsgehilfen

11 - 11 oder Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung ist mit EUR ,00 begrenzt. Im Fall einer unterlassenen, unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Meldung des Systemteilnehmers gemäß Punkt 5.2. sind jedwede Ansprüche des Systemteilnehmers gegen ERP ausgeschlossen. Der Systemteilnehmer ist in einem solchen Fall verpflichtet, ERP gegenüber allen Ansprüchen Dritter (insbesondere auch seitens der Koordinierungsstelle und von Behörden) zur Gänze schad- und klaglos zu halten, wobei insbesonders auch jeglicher Aufwand zur Abwehr des Anspruches zu ersetzen ist. Dies gilt auch für den Fall der Verhängung einer Verwaltungsstrafe gegen die verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Organe von ERP wegen Übertretung der ERP als Bevollmächtigten gemäß 21a oder 21b EAG-VO treffenden Verpflichtungen oder für andere gegen ERP als Bevollmächtigtem gemäß 21a oder 21b EAG-VO erhobenen Ansprüche Für alle aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Vertrags, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart. Anzuwendendes Recht ist formelles und materielles österreichisches Recht Der vorliegende Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. Jeder der beiden Vertragspartner erhält eine Ausfertigung. Vertragsbeginn gemäß Punkt 7.1 ab Wien, den [Systemteilnehmer] [ERP] [Bevollmächtigter]

12 - 12 Anlagen: Anlage 3.2.: Stammdatenblatt Anlage 4.2.: Tarife gemäß Punkt 4.1. Anlage 4.3.: Entgelt Bevollmächtigung Anlage 5.4.: Melde- und Berechnungsregeln

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 zwischen AllgäuNetz GmbH & Co. KG Illerstraße 18 87435 Kempten eingetragen beim Amtsgericht Kempten HRA 8445 -nachstehend Verteilnetzbetreiber

Mehr

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH BERECHTIGTE

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH BERECHTIGTE COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH BERECHTIGTE abgeschlossen zwischen protecta.at Finanz- und Versicherungsservice GmbH 1200 Wien, Hirschvogelgasse 2 (im Folgenden

Mehr

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH NICHT BERECHTIGTE

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH NICHT BERECHTIGTE COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH NICHT BERECHTIGTE abgeschlossen zwischen protecta.at Finanz- und Versicherungsservice GmbH 1200 Wien, Hirschvogelgasse 2

Mehr

Stammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September 2011

Stammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September 2011 Großglockner Hochalpenstraßen AG Rainerstraße 2, 5020 Salzburg Tel.: +43 662 87 36 73 11 Fax: +43 662 87 36 73 13 e-mail: radovanovic@grossglockner.at Stammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie zwischen Mainfranken Netze GmbH Haugerring 6 97070 Würzburg eingetragen beim Amtsgericht Würzburg HRB 9495 -nachstehend Verteilnetzbetreiber (VNB)

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

im Folgenden kurz, auch mehrheitlich, Lizenzgeber genannt, einerseits, und

im Folgenden kurz, auch mehrheitlich, Lizenzgeber genannt, einerseits, und L I Z E N Z V E R T R A G abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen Name: E-Mail Kontoverbindung: oder Band: bestehend aus den Interpreten: 1).. 6). 2). 7)... 3). 8). 4). 9). 5). 10) die Band vertreten

Mehr

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:

Mehr

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen VERTRAG zur Beteiligung der Gemeinde bei der Versorgung mit DSL zwischen der Gemeinde Feldkirchen-Westerham Ollinger Str. 10 83620 Feldkirchen-Westerham - nachfolgend Gemeinde Feldkirchen-Westerham genannt

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium

Mehr

nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ)

nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Vertrag zur Verteilung von Kursdaten nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Version 6.0 Gültig ab 28.09.2015 zwischen Boerse Stuttgart GmbH Börsenstraße 4 70174 Stuttgart nachfolgend als Boerse Stuttgart

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

mercurius innovative impulse GmbH (als Betreiber der Internet-Seite www.liodo.com) Nernststraße 37 28357 Bremen Deutschland

mercurius innovative impulse GmbH (als Betreiber der Internet-Seite www.liodo.com) Nernststraße 37 28357 Bremen Deutschland P A C H T V E R T R A G Zwischen der mercurius innovative impulse GmbH (als Betreiber der Internet-Seite www.liodo.com) Nernststraße 37 28357 Bremen Deutschland im folgenden»verpächter«genannt und Firma:

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

- Pv-Einspeisevertrag -

- Pv-Einspeisevertrag - Vertrag über die Stromeinspeisung aus einer Photovoltaikanlage in das Niederspannungsnetz der - Pv-Einspeisevertrag - zwischen Name des Einspeisers Straße Nr. P üott - nachstehend,,einspeisef' genannt

Mehr

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,,

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,, Zwischen...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt vertreten durch,,, und,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt vertreten durch,,, wird folgender Vertrag zur Überlassung von Content geschlossen:

Mehr

Pferdeeinstellungsvertrag

Pferdeeinstellungsvertrag Pferdeeinstellungsvertrag Zwischen dem Beckumer Reiterverein e.v. 1925 Alter Hammweg 100 59269 Beckum im folgenden BRV genannt und Name: Anschrift: PLZ/Ort: im folgenden Einsteller genannt wird folgender

Mehr

Multimediagestattung kabelanschluss, internet und telefon

Multimediagestattung kabelanschluss, internet und telefon Multimediagestattung kabelanschluss, internet und telefon Ihr Kabelanschluss für Fernsehen, Internet und Telefon. serviceadresse hausanschrift Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH,, Telefon 0800

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr

Homebanking-Abkommen

Homebanking-Abkommen Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Kauf- und Betreuungsvertrag Landesförderung

Kauf- und Betreuungsvertrag Landesförderung Kauf- und Betreuungsvertrag Landesförderung derung 1 Parteien Parteien dieser Vereinbarung sind: Verkäufer: Österreichisches Rotes Kreuz (ÖRK) Einkauf & Service GmbH 1230 Wien, Oberlaaer Straße 300-306

Mehr

Einkaufsbedingungen. 1 Allgemeines

Einkaufsbedingungen. 1 Allgemeines Einkaufsbedingungen 1 Allgemeines 1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

B U N D E S R E P U B L I K D E U T S C H L A N D

B U N D E S R E P U B L I K D E U T S C H L A N D - B U N D E S R E P U B L I K D E U T S C H L A N D Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dieses vertreten durch die Bundesanstalt für Straßenwesen - 2 - Forschungs- und Entwicklungsvertrag

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,

Mehr

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit T-DSL. zwischen

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit T-DSL. zwischen VERTRAG zur Beteiligung der Gemeinde bei der Versorgung mit T-DSL zwischen der Marktgemeinde Winklarn VG Oberviechtach Bezirksamtsstr. 5 92526 Oberviechtach - nachfolgend Markt Winklarn genannt - und Deutsche

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Werkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -

Werkzeugvertrag B. - nachstehend BHTC genannt - - nachstehend Lieferant genannt - Seite: 1/4 zwischen - der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeuge Für die Durchführung von

Mehr

über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle

über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle Vereiinbarung über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle gemäß 2 Abs. 2a des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt i. V. m. 2 Abs.

Mehr

E-Mail-Account-Vertrag

E-Mail-Account-Vertrag E-Mail-Account-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die Einrichtung

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Allgemeines 1.1. Die stadt wien marketing gmbh, FN 181636m, A-1090 Wien, Kolingasse 11/7, fungiert seit ihrer Gründung im Sommer 1999 als große organisatorische Klammer,

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

golfclub-fleesensee.de

golfclub-fleesensee.de Jahresspielberechtigungsvertrag zwischen der Fleesensee Sportanlagen GmbH c/o Golf & Country Club Fleesensee e.v. Tannenweg 1, D-17213 Göhren-Lebbin vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Hilleke,

Mehr

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und den Winzer- und Weingärtnergenossenschaften, Erzeugerorganisationen

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

ÄNDERUNGSVERTRAG. zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG

ÄNDERUNGSVERTRAG. zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG ÄNDERUNGSVERTRAG zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG zwischen der Infineon Technologies Finance GmbH, Neubiberg - IFTF" - und der Infineon Technologies AG, Neubiberg - Infineon" - ( Änderungsvertrag")

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. 1 (1)Geltungsbereich (2)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hostelzimmern

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

BIBLIOTHEKSORDNUNG der Stadtgemeinde Berndorf Stadtbibliothek ALLGEMEINES

BIBLIOTHEKSORDNUNG der Stadtgemeinde Berndorf Stadtbibliothek ALLGEMEINES BIBLIOTHEKSORDNUNG der Stadtgemeinde Berndorf Stadtbibliothek ALLGEMEINES Die Stadtbibliothek Berndorf ist eine öffentliche Einrichtung der Stadtgemeinde Berndorf, die zur allgemeinen Bildung und Information,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Helgoland (AGB s)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Helgoland (AGB s) Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Helgoland (AGB s) I Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für Hotelaufnahmeverträge sowie alle für den Gast erbrachten

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Stephan (AGB s)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Stephan (AGB s) Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Stephan (AGB s) I Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für Hotelaufnahmeverträge sowie alle für den Gast erbrachten weiteren

Mehr

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis

Mehr

S T U D I E N V E R T R A G

S T U D I E N V E R T R A G S T U D I E N V E R T R A G Zwischen (im Folgenden Unternehmen genannt) und geb. am in (im Folgenden Studierender genannt) 1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung eines

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem

Mehr

ALLG. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOTELLERIE 2006 (AGBH 2006) der Partnerbetriebe der Tourismus Salzburg GmbH

ALLG. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOTELLERIE 2006 (AGBH 2006) der Partnerbetriebe der Tourismus Salzburg GmbH Tourismus Salzburg GmbH ALLG. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOTELLERIE 2006 (AGBH 2006) der Partnerbetriebe der Tourismus Salzburg GmbH (Fassung vom 15.11.2006) 1 Allgemeines 1.1 Diese Allg. Geschäftsbedingungen

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Weitgehende Abgeltung der im Restmüll enthaltenen Verpackungen durch die Hersteller (Herstellerverantwortung) Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Mehr

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme

Mehr

Anschlussnutzungsvertrag (Strom)

Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Seite 1 von 5, Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Zwischen Energiewerke Nord GmbH Latzower Straße 1 17509 Rubenow ILN/BDEW-Codenummer: 9907582000006 Umsatzsteuer ID: DE 137580664

Mehr

Preisliste GRANID für External-Nutzer. (Preisliste gültig ab 01.01.2014)

Preisliste GRANID für External-Nutzer. (Preisliste gültig ab 01.01.2014) Preisliste GRANID für External-Nutzer (Preisliste gültig ab 01.01.2014) Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil der Unterlagen darf in irgendeiner Form ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der gibgreiner

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt. LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

HAMBURGER SCHULVEREIN VON 1875 E.V.

HAMBURGER SCHULVEREIN VON 1875 E.V. HAMBURGER SCHULVEREIN VON 1875 E.V. Mitglied im Verband Deutscher Schullandheime Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband Betreuungsvertrag im Rahmen der ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen

Mehr

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. 2015

Mehr

Website-Mietvertrag. zwischen der. und der

Website-Mietvertrag. zwischen der. und der Website-Mietvertrag zwischen der Firma SCHOWEB-Design Andrea Bablitschky Kirchenweg 1 91738 Pfofeld Tel: 0 98 34 / 9 68 24 Fax: 0 98 34 / 9 68 25 Email: info@schoweb.de http://www.schoweb.de nachfolgend

Mehr

Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als.

Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als. Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als. gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 1 auf Basis der ETAG. 2 verwendet als Europäisches

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Zwischen der Firma/Name, Strasse Hausnummer, Postleitzahl Ort, Land

Mehr

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

Vereinbarung. über die Stellung von insolvenzsicheren Garantien. nach 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG

Vereinbarung. über die Stellung von insolvenzsicheren Garantien. nach 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG Vereinbarung über die Stellung von insolvenzsicheren Garantien nach 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG durch Teilnahme am kollektiven Garantiesystem der Elektro-Altgeräte Garantie GmbH zwischen der Elektro-Altgeräte

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Sohatex GmbH Alszeile 105/7 1170 Wien Austria info@sohatex.com www.sohatex.com ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gültig für Verträge B2B ab 01.06.2014 A.) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.) GELTUNG DER ALLGEMEINEN

Mehr

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom 30.06.1998

Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom 30.06.1998 Benutzungsordnung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm vom 30.06.1998 Vorbemerkung Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 23.04.1998 aufgrund des

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Notifizierung von Zertifizierungsstellen

Notifizierung von Zertifizierungsstellen Notifizierung von Zertifizierungsstellen PEFC Austria stellt auf Grundlage eines schriftlichen Notifizierungsvertrags mit der Zertifizierungsstelle die Einhaltung der folgenden Anforderungen sicher: Die

Mehr

Strom.Gas.Wasse S T RO M LI E F E RU NGS YER T RAG

Strom.Gas.Wasse S T RO M LI E F E RU NGS YER T RAG t zwischen und der Strom.Gas.Wasse S T RO M L E F E RU NGS YER T RAG (Einspeisung elektrischer Energie in das Netz der GGEW) GGEW Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft Dammstraße

Mehr

RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG

RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG INHALT 1. EIGENTÜMER DER ANWENDUNG... 2 2. DIE ANWENDUNG UND IHRE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN:

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Lizenzvertrag. Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer vertraglich das ausschließliche Recht eingeräumt, die Sportveranstaltung.. zu verwerten.

Lizenzvertrag. Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer vertraglich das ausschließliche Recht eingeräumt, die Sportveranstaltung.. zu verwerten. Lizenzvertrag zwischen Herrn/Frau - nachstehend Lizenzgeber genannt - und.. - nachstehend Lizenznehmer genannt - kommt folgende Vereinbarung zustande: Präambel Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer vertraglich

Mehr