Kreis Steinfurt Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht

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1 Kreis Steinfurt Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht für die Jahre 2013 und 2014

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Rechtliche Grundlagen Organisation und personelle Besetzung Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes Aufgaben und Handlungsfelder der Heimaufsicht Prüfungen gem. 18 WTG Beschwerden Mittel der Überwachung ( 19 WTG) Prüfungen von Anzeigen Befreiungen von Vorgaben des WTG Beratungen Kooperation mit Dritten Statusprüfungen Gebührenerhebung Fazit und Ausblick

3 1. Einleitung Seit dem Jahr 2008 erstellt die Heimaufsicht alle 2 Jahre einen Tätigkeitsbericht. Hierzu ist sie für den Berichtszeitraum 2013/2014 nach 16 des Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz WTG) verpflichtet. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien zur Verfügung zu stellen. Ziel des Berichtes ist es, den politischen Gremien, den Kostenträgern, den Leistungserbringern und der gesamten Öffentlichkeit einen umfassenden Überblick über die inhaltlichen und quantitativen Arbeitsinhalte der Heimaufsicht zu geben, der die zunehmende Bedeutung der Heimaufsicht der letzten Jahre darstellt. Im Jahr 2010 hat das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW (MGEPA) begonnen, das WTG hinsichtlich seiner Wirksamkeit zu überprüfen. Parallel wurde die Überarbeitung des Landespflegegesetzes (PfG NRW) vorgenommen. Beide Gesetze sollten aufeinander abgestimmt aus der Novellierung hervorgehen. Später als erwartet ist dann am das Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen (kurz: GEPA NRW) in Kraft getreten. Es ist ein übergreifendes Reformgesetz für das gesamte Landesrecht zu den Themen Pflege und Alter. Im Artikel 1 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige" (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen APG NRW) abgebildet, während das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) Artikel 2 bildet. Im Rahmen der Evaluation ist insbesondere der Geltungsbereich des Gesetzes überarbeitet worden. So wird nicht mehr ausschließlich von Betreuungseinrichtungen gesprochen, sondern eine Differenzierung aller Leistungsangebote des Wohnens und der Betreuung vorgenommen. Damit wurde auch der Entwicklung Ambulant vor Stationär Rechnung getragen Rechtliche Grundlagen Rechtsgrundlage für die Arbeit und das Handeln der Heimaufsicht war in der Zeit vom bis zum das Wohn- und Teilhabegesetz Somit bildet das WTG 2008 und die Durchführungsverordnung zum WTG (WTG-DVO) die Grundlage für diesen Tätigkeitsbericht. Das Wohn- und Teilhabegesetz hat den Zweck, die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Einhaltung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden Pflichten und ihre Rechte zu sichern. 3

4 Die Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen sollen ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen können, vor Gefahren für Leib und Seele und in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Betreuung erhalten, umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege und der Behandlung informiert werden, Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben, ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und Religion ausüben und in Würde sterben können Organisation und personelle Besetzung Für die Durchführung des Gesetzes und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind nach 13 Abs. 1 WTG 2008 die Kreise und kreisfreien Städte sachlich zuständig. Diese Aufgabe wird als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Die Aufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte führen die Bezirksregierungen. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW. Die Heimaufsicht des Kreises Steinfurt ist organisatorisch im Sozialamt angesiedelt und multiprofessionell aufgestellt. Im Berichtszeitraum unterlag die personelle Besetzung einer starken Fluktuation, die durch Erkrankungen und Stellenwechsel bedingt war. Anfang 2014 ist die Heimaufsicht mit 3 Vollzeitstellen neu aufgestellt worden. Erstmalig ist nun eine examinierte Pflegefachkraft in der Heimaufsicht tätig. Diese kann mit Zustimmung der pflegebedürftigen Bewohnerin bzw. des pflegebedürftigen Bewohners den pflegerischen Zustand in Augenschein nehmen und insofern die Ergebnisqualität im pflegerischen Bereich prüfen. Folgende Mitarbeiterinnen sind aktuell in der Heimaufsicht tätig: Name Telefon Fax Profession Ute Nefigmann ute.nefigmann@kreissteinfurt.de Pflegefachkraft Heike Jahn heike.jahn@kreissteinfurt.de Verwaltungsfachkraft Sabine Czekalla sabine.czekalla@kreissteinfurt.de Verwaltungsfachkraft 2. Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes Die Regelungen des WTG 2008 richten sich nicht nur an Altenheime und die Wohnheime für erwachsene Menschen mit Behinderungen, sondern gelten auch für Kurzzeiteinrichtungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für Einrichtungen des Ambulant Betreuten Wohnens. 4

5 Neben den stationären Betreuungseinrichtungen haben sich in der Vergangenheit zahlreiche ambulante Wohnformen unterschiedlicher Art entwickelt, welche als Servicewohnangebote, Betreutes Wohnen oder auch Alternatives Wohnen bezeichnet werden. Zum Stichtag gab es folgende unter das WTG fallende Angebote: Anzahl der Angebote Anzahl der Plätze Alten- und Pflegeeinrichtungen Stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe Ambulante bzw. alternative Wohn- und Betreuungsangebote (Altenhilfe) Ambulante bzw. alternative Wohn- und Betreuungsangebote (Eingliederungshilfe) Solitäre 4 41 Kurzzeitpflegeeinrichtungen Hospiz 1 8 Der Großteil der 52 vollstationären Pflegeeinrichtungen sind klassische Betreuungseinrichtungen für ältere pflegebedürftige Menschen. Einrichtungen wie ein Hospiz oder Betreuungseinrichtungen mit Versorgungsschwerpunkten ( Junge Pflege, Beatmungspatienten, Menschen mit dementiellen Erkrankungen) zählen ebenso zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen. Die Zahl der stationären Pflegeplätze ist im Kreis Steinfurt in den letzten Jahren annähernd konstant geblieben, da sozialplanerisch der Fokus auf den Ausbau ambulanter sowie alternativer Wohnformen für Menschen mit besonderem somatischen oder gerontopsychiatrischem Betreuungsbedarf gelegt wurde. Die insgesamt 30 stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe bieten verschiedenste Wohn- und Betreuungsformen für Menschen mit geistigen und/oder psychischen Behinderungen sowie für Menschen mit Suchterkrankungen. Neben den klassischen stationären Einrichtungen gibt es auch dezentral stationäre Außenwohngruppen oder kleinteilige Wohnangebote mit unterschiedlichen Betreuungskonzepten in der Eingliederungshilfe im Kreis Steinfurt. In den vergangenen Jahren hat es keine wesentliche Erweiterung der stationären Wohnplätze im Bereich der Eingliederungshilfe gegeben. Das gleichbleibende Niveau an stationären Wohnplätzen ist auch mit einem Ausbau der ambulanten Versorgungsstruktur zu erklären. Aufgrund konzeptioneller Weiterentwicklungen ambulanter Wohnangebote können mittlerweile Menschen mit höheren Hilfe- und Unterstützungsbedarfen auch in ambulanten statt stationären Wohnformen leben. In etlichen Fällen sind die Wohnangebote des Ambulant Betreuten Wohnens, welche dem WTG auch als Solitärangebot unterliegen, organisatorisch an stationäre Wohnangebote angeschlossen, so dass sie als eine einheitliche Einrichtung gesehen und entsprechend auch gemeinsam geprüft werden. Das gleiche gilt für jede dezentrale Außenwohngruppe. Zudem haben einige Träger unterschiedliche Wohnangebote als eine Einheit zusammengefasst. Da diese dann auch dezentral 5

6 gelegen sein können, ist die Zahl der zu prüfenden Wohnangebote (Gebäude) höher anzusetzen als die Zahl der Betreuungseinrichtungen vermuten lässt. 3. Aufgaben und Handlungsfelder der Heimaufsicht Um den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bürger und Bürgerinnen zu schützen und die Einhaltung einer angemessen Qualität der Betreuung und Pflege in Betreuungseinrichtungen sicherzustellen, nimmt die Heimaufsicht vielseitige Aufgaben wahr. Die Heimaufsicht ist die zentrale Ansprechpartnerin und Beraterin für die Bewohnerinnen und Bewohner der Betreuungseinrichtungen, Angehörige, Betreuerinnen und Betreuer, Beiräte, Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter, Beschäftigte und andere Interessierte. Die Aufgaben der Heimaufsicht sind u.a. im Einzelnen: Bearbeitung von Beschwerden und Hinweisen Beratung von Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern bzgl. der Behebung von festgestellten Mängeln Beratung von Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern, die ein Angebot im Sinne des WTG errichten oder betreiben wollen Beratung zur Pflege-und Betreuungsqualität Information und Beratung zur Wohnqualität, zur personellen Ausstattung, zur hauswirtschaftlichen Versorgung, zu den sozialen Angeboten und zu den Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten der Beiräte Neben der Informations- und Beratungstätigkeit hat die Heimaufsicht insbesondere die Aufgabe zu prüfen, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb eines Angebotes erfüllt werden. Hierzu nimmt sie unangemeldete Prüfungen in den Angeboten vor Prüfungen gem. 18 WTG Das WTG sieht folgende Formen der heimaufsichtsrechtlichen Prüfungen vor: wiederkehrende Prüfung anlassbezogene Prüfung (Bsp. Beschwerden, besondere Vorkommnisse) Prüfungen zur Tages- und Nachtzeit Gemeinsame Prüfungen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Die wiederkehrenden Prüfungen erfolgten unangemeldet, waren zu jeder Zeit möglich und sollten grundsätzlich einmal im Jahr durchgeführt werden. Bei der Planung der Prüfungen wurden verschiedene Faktoren wie die sachliche Dringlichkeit, das Datum der letzten Prüfung und der Heimaufsicht bekannten Prüftermine des MDK, um Doppelprüfungen soweit wie möglich zu vermeiden, berücksichtigt. In Einzelfällen kooperiert die Heimaufsicht mit dem MDK, so dass gemeinsame Prüfungen durchgeführt werden. Im Jahr 2014 hat es eine gemeinsame 6

7 anlassbezogene Prüfung zusammen mit dem MDK in einer Einrichtung der Altenhilfe gegeben. Die folgende Übersicht zeigt die Anzahl der Prüfungen und Beschwerden der Jahre 2013 und 2014 im Vergleich: Um ein landesweit einheitliches Prüfverfahren sicherzustellen, hat der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom einen landesweit einheitlichen Rahmenprüfkatalog eingeführt, der bei den Prüfungen Anwendung fand. Dieser Prüfkatalog umfasst 8 Kategorien mit insgesamt 78 Hauptpunkten sowie diversen Unterpunkten. Inhaltlich wurden so u.a. die pflegerische und soziale Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, die baulichen Gegebenheiten, die Personalausstattung sowie die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in den Betreuungseinrichtungen kontrolliert. Nach Abschluss der Prüfungen wurde durch die Heimaufsicht ein umfassender Prüfbericht erstellt, welcher der Betreuungseinrichtung zugesandt wurde. Der anhand des Prüfkataloges erstellte Prüfbericht fasste Verbesserungsmöglichkeiten und positive Prüfergebnisse in Form einer Stärken-/ Schwächenanalyse zusammen. Gegebenenfalls einzuleitende Verbesserungsmaßnahmen wurden sowohl persönlich während der Prüfung als auch im Prüfbericht klar benannt, so dass Mängel in der Regel im Rahmen von angemessenen Fristen abgestellt werden konnten. Grundsätzlich ist es schwierig, ein Fazit aus einer Vielzahl von Prüfungen in zudem unterschiedlichen Formen von Betreuungseinrichtungen (Altenhilfe, Eingliederungshilfe, stationär, ambulant etc.) zu ziehen. Verschiedene Mängel (u.a. im Umgang mit Medikamenten, in der Dokumentation, in der sozialen Betreuung) wurden während der Prüfungen aufgedeckt, benannt und vom Betreiber in der Regel abgestellt. Im Rahmen einer jeden Prüfung wurde versucht, ein Gespräch mit dem Bewohnerbeirat zu führen. Auch wurden, wenn sich die Gelegenheit bot, darüber hinaus auch einzelne Bewohner zur Zufriedenheit befragt. In den Gesprächen ist 7

8 deutlich geworden, dass die Bewohner sich in aller Regel gut versorgt fühlten. Sie äußerten sich größtenteils zufrieden zur Wohn- und Betreuungssituation. Insgesamt konnte - trotz einiger festgestellter Mängel in den meisten der überprüften Einrichtungen eine überwiegend selbstbestimmte, am persönlichen Bedarf orientierte, gesundheitsfördernde, wertschätzende und qualifizierte pflegerische und soziale Betreuung im Sinne des Gesetzeszwecks festgestellt werden Beschwerden Im Jahr 2013 hat die Heimaufsicht 20 und im Jahr 2014 insgesamt 28 umfangreiche Beschwerden bearbeitet. Die folgende Übersicht zeigt die Inhalte der Beschwerden: Beschwerdegrund Pflegemängel/Dokumentation 5 5 Personalsituation 2 5 Hygiene/Wäsche 1 2 Vertragliche Ansprüche/Kosten 3 5 Soziale Betreuung/Essen 3 3 Allgemeine Wohnsituation 4 2 Sonstiges 2 5 Gesamt Zum Standard der Beschwerdebearbeitung gehörten persönliche Gespräche mit den Beschwerdeführern und Vertretern der Betreuungseinrichtung. Oftmals wurde Einsicht in die Pflege- und Betreuungsdokumentationen genommen, um zu prüfen, ob die bemängelten Leistungen fachgerecht durchgeführt/dokumentiert wurden. Soweit die Beschwerden nachweislich zu Recht geäußert wurden, fand eine Beratung der Einrichtungen zur Abstellung von Mängeln statt. Beschwerdeführer wurden über die Ergebnisse der Bearbeitung informiert. Darüber hinaus ist eine Vielzahl von Beschwerdeführern in weniger umfangreichen Fällen telefonisch/persönlich einmalig beraten worden. Oft wurde die Heimaufsicht kontaktiert, um zu erfragen, ob die in den Einrichtungen praktizierten Vorgehensweisen den gesetzlichen Grundlagen entsprechen (Personalbesetzung, Abrechnungsmodalitäten etc.). Positiv ist hierbei sicherlich, dass die Bewohner von Betreuungseinrichtungen oder deren Angehörige durch den telefonischen Kontakt (oder per ) zur Heimaufsicht vielfach unbürokratisch über rechtliche Grundlagen informiert werden konnten und so ein Gefühl von Sicherheit und behördlicher Betreuung vermittelt werden konnte. Durch von Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht moderierte Gespräche zwischen Bewohnern bzw. deren Angehörigen und Betreuungseinrichtungen konnten darüber hinaus in zahlreichen Fällen sich anbahnende Probleme thematisiert und Verständnis für die Handlungsweise der jeweils beteiligten Akteure geweckt werden. Dies führte häufig zur Entspannung sich anbahnender und vertiefender Problematiken. 8

9 3.3. Mittel der Überwachung ( 19 WTG) Je nach Schwere der festgestellten Mängel und Gefährdungspotential für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie in Abhängigkeit zur Bereitschaft der Mängelbeseitigung gibt das WTG abgestufte Möglichkeiten zum ordnungsbehördlichen Einschreiten vor. Wird festgestellt, dass die Anforderungen nach dem WTG nicht erfüllt werden, soll die zuständige Behörde vor Anwendung eines Mittels der Überwachung (Anordnung, Belegungsstopp, Schließung, Beschäftigungsverbot) zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung dieser Mängel beraten. Im Rahmen dieser Beratungen und im Rahmen von Anhörungsverfahren konnten in der Regel Problemlösungen gefunden bzw. Mängel beseitigt werden. So kam es im Jahr 2013 lediglich zu zwei Anordnungen (Belegungsstopps aus brandschutzrechtlichen Gründen) und im Jahr 2014 zu einer Anordnung (Belegungsstopp aufgrund nicht adäquater Medikamentenaufbewahrung). An dieser Stelle zeigt sich die überwiegend konstruktive Zusammenarbeit zwischen der Heimaufsicht und den Betreibern von Betreuungseinrichtungen, so dass häufig vor Einsatz eingreifender Mittel der Überwachung schon nach erfolgter Beratung festgestellte Mängel abgestellt wurden Prüfungen von Anzeigen Im Jahr 2014 wurden die Anzeigeunterlagen für die zwei neu hinzugekommenen ambulanten Wohn- und Betreuungsangebote überprüft. Die Anzeige muss Informationen zur Qualifikation der Leitungskräfte und zur personellen Ausstattung enthalten. Darüber hinaus sind die Konzeption der Einrichtung, Aussagen zum Qualitäts- und Beschwerdeverfahren und zur Leistungsbeschreibung sowie Muster der mit den Bewohnerinnen und Bewohnern abgeschlossenen Verträge vorzulegen. Neben diesen Anzeigeprüfungen wurden zudem im Berichtszeitraum in insgesamt 24 Fällen (9 in 2013 und 15 in 2014) die Qualifikation zukünftiger Einrichtungs- oder Pflegedienstleitungen überprüft. Hinzu kamen noch sonstige Anzeigen (z.b. Aufgabe eines Angebotes, Wechsel eines Leistungsanbieters) Befreiungen von Vorgaben des WTG Das WTG und die Durchführungsverordnung zum WTG ermöglichen die Entwicklung vielfältiger Wohn- und Betreuungsformen. Viele hiervon können nur realisiert bzw. fortgeführt werden, wenn von den Anforderungen des Gesetzes abgewichen wird. Aus diesem Grund ermöglicht der Gesetzgeber nach 7 Abs. 5 WTG der Heimaufsicht, von den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund des Gesetzes zu befreien, wenn ohne die Befreiung ein besonderes Betreuungskonzept nicht umgesetzt werden kann und hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Daneben bietet der 11 Abs. 3 WTG die Möglichkeit einer Befreiung von den 9

10 Anforderungen an die Wohnqualität, wenn die Erfüllung technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Prüfung von Befreiungsanträgen wurde unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner durchgeführt. Soweit möglich, wurde im Berichtszeitraum den Befreiungsanträgen in insgesamt 6 Fällen stattgegeben. Zwei Befreiungen bezogen sich auf die personelle Situation in der Nacht, die anderen auf die Anforderungen der Wohnqualität Beratungen Die Beratung unterschiedlicher Zielgruppen ist ein wichtiger und wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit der Heimaufsicht. Auf der Grundlage des WTG informiert die Heimaufsicht Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Betreuungseinrichtungen und über die Rechte und Pflichten der Betreiber und der Bewohnerinnen und Bewohner. Ein berechtigtes Interesse haben insbesondere folgende Gruppen: - Bewohnerinnen und Bewohner - Angehörige und rechtliche Betreuer - Bewohnerbeiräte - Mitglieder von Vertretungsgremien - Vertrauenspersonen - Personen, die eine Betreuungseinrichtung betreiben oder betreiben wollen Eine statistische Erfassung der Beratungen ist im Berichtszeitraum nicht erfolgt. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass es sich bei einer Vielzahl von Beratungen handelte, welche neben dem Alltagsgeschäft während der Bürozeiten erfolgten und im Spektrum von einer Kurzinformation, über ein längeres Beratungsgespräch bis zu mehren Beratungsgesprächen reichte. Vielfach werden die Beratungen allerdings auch dazu geführt haben, dass Ratsuchende anschließend keine förmliche Beschwerde mehr wegen eines vermeintlichen Missstandes erhoben haben oder aber eine Anordnung gegenüber einem Betreiber im Sinne des 19 WTG nicht mehr erforderlich war. Einen immer größeren Raum nehmen Beratungsgespräche für potentielle Betreiber einer Betreuungseinrichtung ein. Im Regelfall nehmen diese bereits in der Planungsphase eines neuen Angebotes bzw. bei Überlegung zur Modifizierung des Angebotes Kontakt mit der Heimaufsicht auf. Die Gespräche wurden in enger Kooperation und Abstimmung mit dem hiesigen Sozialplaner geführt, welcher insbesondere bei der Weiterentwicklung von Angeboten involviert ist. Unsicherheit für viele Betreiber bestand hinsichtlich der anstehenden Novellierung des WTG. Gerade hier boten sich frühzeitige und klärende Gespräche bzgl. der sich ändernden gesetzlichen Rahmenbedingungen an Kooperation mit Dritten Die Zusammenarbeit mit der Gesundheitsaufsicht, der Apothekenaufsicht und der Lebensmittelkontrolle des Kreises Steinfurt wurde in der seit Jahren bewährten Form bedarfsgerecht fortgeführt. 10

11 Die Zusammenarbeit mit den Bauaufsichtsbehörden im Kreis hat sich im Berichtszeitraum weiter intensiviert, vor allem da die Fragen der baurechtlichen Genehmigung von Betreuungseinrichtungen im Sinne des WTG und der damit verbundenen Auflagen (z.b. Brandschutz) stärker als in der Vergangenheit thematisiert wurden. Auch bei Neubaumaßnahmen hat es sich eingespielt, dass die Bauaufsichtsbehörden sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit der Bitte um eine Stellungnahme an die Heimaufsicht gewandt haben. Zu klären war, ob das geplante Objekt eine Betreuungseinrichtung im Sinne des WTG sein wird und wenn dies der Fall war, ob die baulichen Anforderungen an die Wohnqualität erfüllt werden. Auch bei Fragen des Brandschutzes oder der Einhaltung der Vorschriften der Barrierefreiheit hat sich die Zusammenarbeit im Berichtszeitraum erheblich bewährt. Auch mit dem MDK gab es kontinuierliche Formen der Zusammenarbeit. So wurde bei der Planung der Regelprüfung darauf geachtet, nicht in einem zu engen zeitlichen Abstand zu prüfen. Zudem ist in einem Fall zusammen eine anlassbezogene Prüfung im Jahr 2014 durchgeführt worden. Mit dem übergeordneten Sozialhilfeträger für die Eingliederungshilfe (LWL) besteht eine Kooperation. So erfolgt ein gegenseiter Austausch von Informationen. Die Heimaufsicht übersendet dem LWL die Prüfberichte der Einrichtungen der Eingliederungshilfe. In der Vergangenheit fand in der Regel zweimal jährlich ein Erfahrungsaustausch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörden zur Umsetzung des WTG auf Ebene der Bezirksregierung Münster statt. Aufgrund der Novellierung des WTG hat es in den Jahren 2013 und 2014 jeweils nur ein Treffen gegeben. Zusätzlich treffen sich die Pflegefachkräfte der Heimaufsichten 1-2 Mal jährlich. Bei Bedarf bestand ferner Kontakt zur Bezirksregierung oder zum zuständigen Ministerium zur Klärung bestehender Fragen. Darüber hinaus findet einmal im Jahr eine Dienstbesprechung mit dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) und allen Heimaufsichten in Düsseldorf statt Statusprüfungen Unter Berücksichtigung der geplanten Novellierung des WTG und der damit geplanten Änderungen zum Geltungsbereich des WTG, der sich dann in verschiedene Kategorien gliedern und unterschiedliche heimaufsichtsrechtliche Prüfungen nach sich ziehen wird, sind die statusrechtlichen Prüfungen zurückgestellt worden. So wurden im Berichtszeitraum lediglich drei Statusprüfungen vorgenommen. 4. Gebührenerhebung Im Jahr 2013 wurden von der Heimaufsicht des Kreises Steinfurt ,00 vereinnahmt und ,00 im Jahr

12 Eine Aktualisierung des Gebührenkataloges erfolgte aufgrund der Novellierung des WTG Ende Januar Eine landesweit einheitliche Empfehlung bzgl. der Gebührenhöhe steht derzeit noch aus. 5. Fazit und Ausblick Insgesamt ist in den Einrichtungen im Kreis Steinfurt eine gute Pflege- und Betreuungsqualität festzustellen. Im Verhältnis zu der Anzahl der Einrichtungen sind gravierende Mängel die Ausnahme. Dennoch zeigt sich, dass eine beratende und unterstützende Begleitung durch die Heimaufsicht im Rahmen der Prüftätigkeit notwendig ist. So werden geringfügige Mängel schon früh erkannt und dadurch ggf. schwerwiegende Defizite vermieden. Insbesondere bei ambulanten bzw. alternativen Wohnformen, welche neu unter das WTG gefallen sind, bestand erheblicher Beratungsbedarf. Aufgrund individueller Situationen musste immer wieder die Frage der Vereinbarkeit eines Lebens nahe der Normalität mit den Möglichkeiten der Versorgung in der Einrichtung und mit den gesetzlichen Vorgaben geprüft werden musste. Auch zeigte das vergangene Jahr, dass der Einsatz einer Pflegefachkraft in der Heimaufsicht zwingend erforderlich ist. Nur durch die enge Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Pflegefachkräften ist eine umfassende Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gewährleistet. Kernpunkt des neuen Wohn- und Teilhabegesetzes ist u.a. die Differenzierung der Pflege- und Betreuungsangebote. Unterschieden wird nun gem. 2 WTG zwischen Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen, Angebote des Servicewohnens, ambulante Dienste und Gasteinrichtungen. Künftig gelten individuelle Regeln für jede Wohnform, wodurch die Umsetzung neuer Betreuungsangebote als Alternative zum Pflegeheim viel leichter möglich sein wird. Es wird deutlich, dass der Anwendungsbereich des WTG 2014 weit über dem des alten WTG hinausgeht und nun auch die ambulanten Pflegedienste und die Tages- und Nachtpflegen umfasst. Das Aufgabenspektrum der Heimaufsicht hat sich durch die Novellierung des Gesetzes erheblich erweitert. Ziel des neuen WTG ist weiterhin die Stärkung der ambulanten Versorgung und der alternativen Wohnformen, um dem Bedarf an adäquater Versorgung der stetig wachsenden Zahl von pflege/- und betreuungsbedürftigen Menschen in Zukunft gerecht zu werden. Hierbei bleibt auch durch die Novellierung das zentrale Ziel, die Würde, die Rechte, die Interessen und die Bedürfnisse der Menschen, die Wohnund Betreuungsangebote für ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung nutzen, vor Beeinträchtigungen zu schützen. Eine wichtige Maßnahme der Heimaufsicht wird u.a. sein, alle im Kreis Steinfurt ansässigen Leistungsangebote zu erfassen und entsprechend dem WTG zu kategorisieren. Insbesondere die Angebote, die bisher nicht in den Geltungsbereich des WTG fielen bzw. in der Vergangenheit negativ beschieden wurden, müssen neu geprüft werden. Mit Hilfe einer vom Ministerium (MGEPA) geplanten Datenbank ist Ziel der Heimaufsicht bis spätestens Mitte 2016 in der Lage zu sein, die Gesamtzahl und die Kategorien aller Leistungsangebote (Einrichtungen mit umfassendem 12

13 Leistungsangebot, anbieter- und selbstverantwortete Wohngemeinschaften, Servicewohnen, Gasteinrichtungen und ambulante Dienste) zu benennen. Durch die Novellierung des WTG sind die gesetzlich definierten Prüf- und Beratungsanforderungen sowohl inhaltlich also auch quantitativ deutlich gestiegen. Hinzu kommt die demografische Entwicklung. Vor diesen Hintergründen sind die Personalressourcen in der Heimaufsicht entsprechend anzupassen. Schon jetzt konnte im Berichtszeitraum weder im Jahr 2013 noch im Jahr 2014 die vom Gesetzgeber geforderte jährliche Begehung in allen unter das WTG fallenden Betreuungseinrichtungen durchgeführt werden. Nähere Informationen zur Novellierung des Wohn- und Teilhabegesetzes finden Sie auf der Seite: Die aktuellen Angebote im Kreis Steinfurt finden Sie auf folgender Seite: n/stabsstelle%20sozialplanung/pflege-%20und%20betreuungsangebote/ 13

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