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1 Außenstelle Feldkirch Senat (Feldkirch) 3 GZ. RV/0004-F/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der NN, vom 24. September 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 11. September 2007 betreffend 1.) Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und 2.) Zurückweisung eines Vorlageantrages ( 276 BAO) hinsichtlich Einkommensteuer 2004 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Nachdem die Berufungswerberin, nachfolgend Bw abgekürzt, abweichend von ihrer Steuererklärung zur Einkommensteuer 2004 veranlagt worden ist, brachte sie eine Berufung ein. Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid (geringfügig) zu Gunsten der Bw ab. Mit Schriftsatz vom beantragte die Bw zum einen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, sie leide an multipler Sklerose (Behinderungsgrad 60%) und habe während ihres Kuraufenthaltes in X kein Rechtsmittel einbringen können. Zum andern erhob sie gegen die Berufungsvorentscheidung vom einen Vorlageantrag. Nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens wies das Finanzamt mit Bescheid vom den Wiedereinsetzungsantrag mit folgender, durch Literatur und Judikate des VwGH untermauerten Begründung ab: Krankheiten kämen nur dann als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führten und so plötzlich und schwer aufträten, dass der Erkrankte nicht in der Lage sei, die nach der

2 Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen. Eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit liege vor, wenn jemand außerstande sei, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen. Die Bw leide zwar an einer schweren Krankheit, sie habe aber keine Dispositionsunfähigkeit dargetan. Während ihres Aufenthaltes im RX sei ihr die Post nachgesendet worden, so auch die bekämpfte Berufungsvorentscheidung samt der gesonderten Begründung. Beide Schriftstücke seien ihr nachweislich persönlich am 7. und ausgefolgt worden. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass die Bw auch zur rechtzeitigen Einbringung eines Vorlageantrages fähig gewesen wäre. Seite 2 Ebenfalls mit Bescheid vom wies das Finanzamt den gegen die Berufungsvorentscheidung vom gerichteten Vorlageantrag als verspätet zurück. Begründend verwies es auf den Bescheid, mit dem es den Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen hat. Über die Berufung wurde erwogen: Zu 1.) Gemäß 308 Abs.1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist ( 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Die Bw brachte in der Berufung wörtlich vor: "Ich habe die Berufungsfrist versäumt, da ich aufgrund meiner schweren Erkrankung auf Kur (Heilbehandlung) war. Eine Kur bei Multiple Skleriose ist nicht vergleichbar mit einer Kur bei anderen Krankheitsbildern. Mir war es nicht möglich und ich war auch körperlich und psychisch nicht fähig, umfangreiche steuerliche Recherchen und alle organisatorischen Maßnahmen, wie sie zu einem Vorlageantrag zu tätigen sind, in dieser Zeit durchzuführen." Demgegenüber ist das Finanzamt im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis gekommen, dass die Bw zur rechtzeitigen Einbringung des Vorlageantrages fähig war. Die Berufungsbehörde erachtet die erstinstanzliche Feststellung aus folgenden Gründen jedenfalls insoweit für mängelfrei und schlüssig, als dass die Bw nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrags einzuhalten:

3 Die Bw leidet an einer chronischen Erkrankung. Die Erkrankung ist daher nicht plötzlich aufgetreten. Der Umgang mit der Krankheit und ihren Folgen muss als der Bw vertraut gelten. Seite 3 Es mag zutreffen, dass es der Bw während der Kur unmöglich war, umfangreiche steuerliche Recherchen und organisatorischen Maßnahmen durchzuführen. Dies war allerdings auch gar nicht notwendig. Für die Einbringung eines Vorlageantrages oder die Stellung eines Fristverlängerungsansuchens sind umfangreiche Recherchen und organisatorische Maßnahmen nicht von Nöten. Salopp ausgedrückt, genügt hiefür ein Satz. Die Bw leidet zweifelsohne an einer schweren Erkrankung. Diese Erkrankung ist aber nicht so schwer, dass sie im Streitjahr zur Dispositionsunfähigkeit geführt hätte. Dies wird auch durch folgende Fakten widerlegt: Die Bw übte im Streitjahr einen Vollzeitjob beim AG aus. Daneben betrieb sie ein zum CCA führendes Fernstudium. Im Zuge dessen unternahm sie eine einwöchige Reise nach London. Das Finanzamt hat die Berufungsvorentscheidung vom an die Wohnanschrift der Bw gerichtet. Da die Bw der Post einen Nachsendeauftrag erteilt hat, wurde der Bescheid der Bw im Rehabilitationszentrum zugestellt. Dies zeigt, dass die Bw jedenfalls vor der Kur dispositionsfähig war und dass sie sich selbst auch vorweg für in der Kur dispositionsfähig eingestuft hat, was besonderes Gewicht hat, da davon auszugehen ist, dass die Bw nicht zum ersten Mal auf Kur war. Jedenfalls sah sie die Zwangsläufigkeit des Eingehens einer Ausfallsbürgschaft für ihren früheren Ehemann verkürzt darin begründet, dass dieser im Jahr 1994 zur Existenzsicherung ein Auto benötigt hat. Es entspricht den Lebenserfahrungen, dass Kur- und Heilbehandlungen anstrengend sind bzw sein können. Es entspricht aber auch den Lebenserfahrungen, dass Kuren den Patienten nicht derartig belasten, dass sie nicht mehr dispositionsfähig sind. Wäre die Bw während der Kur tatsächlich nicht dispositionsfähig gewesen, hätte sie wohl gar kein Post, zumal keine eingeschriebene bzw mit Rückschein versendete, entgegengenommen bzw ausgehändigt erhalten. Wenn die Bw im Schreiben vom vorbringt, Krankheit/Kur sei einer Zustellung bis entgegengestanden, so ist dies schlichtweg unrichtig. Die Bw hat selbst unterschriftlich bestätigt, die Schriftstücke (Bescheid und gesonderte Bescheidbegründung) in eben dieser Zeit, nämlich am 7. bzw , erhalten zu haben. Selbst wenn die Bw. während der Kur dispositionsunfähig gewesen wäre, läge kein Ereignis vor, durch das sie an der rechtzeitigen Einbringung eines Vorlageantrages

4 Seite 4 gehindert war. Denn der Kuraufenthalt der Bw endete am , wohingegen die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am endete. Für die Zeit vom bis zum , das sind immerhin mehr als zwei Wochen, hat die Bw aber durch ihren Antrag lediglich das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes behauptet. Einen konkreten Grund, ein konkretes Ereignis hat sie aber nicht dargetan. War aber die Bw nach den getroffenen Feststellungen während der Kur nicht außerstande, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen, verblieben ihr zudem nach der Kur noch zwei Wochen zur rechtzeitigen Einbringung eines Vorlageantrages, dann fehlt es an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis) für die begehrte Wiedereinsetzung. Krankheiten kommen nämlich nur dann als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führten und so plötzlich und schwer auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (UFS , RV/0486-G/02). Die Berufung gegen den die begehrte wiedereinsetzung in der vorigen Stand abweisenden Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO 3, 308 Tz 11 und die dort angeführte Judikatur). Zu 2.) Die Bw hat in der Berufung vom eingeräumt, die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung vom versäumt zu haben. Damit aber ist klar, dass das Finanzamt gesetzeskonform gehandelt hat, indem es den Vorlageantrag vom , eingelangt beim Finanzamt am , als verspätet zurückgewiesen hat. Daraus wiederum ergibt sich, dass die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid als unbegründet abzuweisen war. Zur Information: Eine kursorische materiellrechtliche Prüfung des Berufungsfalles ergab im Übrigen, dass für die Bw auch nichts zu gewinnen gewesen wäre, wenn sich die Berufungsbehörde in die Sache eingelassen hätte. In Übereinstimmung mit dem Finanzamt wäre nämlich die Zwangsläufigkeit der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung zu verneinen gewesen. Denn eine Frau ist keineswegs sittlich verpflichtet, für ihren Ehemann, der bereits bei ihrem Bruder und ihrem Vater hoch verschuldet ist, zu bürgen, damit dieser sich ein Auto auf Kredit kaufen kann, um zum Arbeitsplatz zu gelangen. Es entspricht auch nicht den Lebenserfahrungen, dass ein Innsbrucker ein Auto benötigt, um in Hall einer nichtselbständigen Arbeit bei HAG nachzugehen. Auch kann der Bw nicht gefolgt werden, wenn sie in der Berufung vorbrachte, vor drei Bankbeamten keine Möglichkeit des Widersprechens gehabt zu haben. Gleiches gilt für ihr Vorbringen im Vorlageantrag, wonach sie "doch nicht eine Bürgschaft verwehren und gleichzeitig auf Unterstützung" ihres Mannes in ihrer unklaren und unvorherzusehenden Zukunft hoffen könne. Dabei verkennt die

5 Abgabenberufungsbehörde nicht, dass die Bw in tiefer und begründeter Sorge um ihre Zukunft gehandelt haben mag. Diese Sorge und die daraus abgeleitete Freigebigkeit wurden aber offensichtlich ausgenützt. Der verständlichen und achtenswerten Unterstützung ihres Gatten fehlt aber, wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, das Merkmal der Zwangsläufigkeit. Seite 5 Feldkirch, am 27. Juli 2009

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