9. Europäische Menschenrechtskonvention 139

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1 9. Europäische Menschenrechtskonvention 139 davon ausgingen, dass O noch am Leben sei, richteten sich die Befragungen auf die Ermittlungen des Aufenthaltsortes des Kindes. Währenddessen wurden bei einer Durchsuchung der Wohnung des A Beweise gefunden, die auf ihn als (zumindest einen der) Entführer hindeuteten. Nachdem die weiteren Befragungen nicht zielführend waren und die Sorge um das Leben des O zunahm, wies der stellvertretende Behördenleiter (L) den das Verhör leitenden Beamten (B) an, bei der weiteren Vernehmung des G mit dem Einsatz physischen Zwangs zu drohen, um ihn zur Preisgabe des Verstecks zu veranlassen. Während der nächsten 15 Minuten stellte der B dem A verschiedene Verletzungsszenarien mit erheblichen Schmerzen in Aussicht. Außerdem drohte er damit, den A mit Häftlingen zusammenzusperren, deren Typ er sei. Daraufhin brach A sein Schweigen und teilte den Fundort der Leiche mit. War das Verhalten des B mit den Vorgaben der EMRK vereinbar? Durfte das Geständnis des A zu seinem Nachteil verwertet werden? " Rn. 163 Fall 4 Tatprovokation : T wurde von vier Verdeckten Ermittlern (VE) sowie einer weiteren Person gebeten, 20g Heroin zu besorgen. T erwarb die gewünschte Menge Rauschgift von Lieferanten. Die Abwicklung des Geschäfts sollte in der Wohnung eines Dritten erfolgen. Dort erfolgte die Festnahme des T durch die VE. Es wurden bei T 20g Heroin und eine größere Menge Bargeld gefunden. " Rn. 229 Fall 5 Sicherungsverwahrung (EGMR M./Deutschland, , NJW 2010, 2495): M wurde im Jahr 1986 nach einer längeren kriminellen Karriere wegen versuchten Mordes und Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Die Höchstdauer einer (erstmalig angeordneten) Sicherungsverwahrung war zum Zeitpunkt der Tatbegehung auf 10 Jahre festgesetzt. Unter Berufung auf den 1998 geänderten 67d III StGB i. V. m. Art. 1a III EGStGB, durch den die 10-Jahres Grenze auch für Altfälle aufgehoben wurde, hatte das LG im Jahr 2001 die weitere Unterbringung des M über die ursprüngliche 10-Jahres-Höchstgrenze hinaus angeordnet. Verstieß das Urteil des LG im Jahr 2001 gegen die EMRK? " Rn. 288 Fall 6 Mauerschützen : Ein ehemaliger hoher DDR-Funktionär (F) wird wegen seiner Mitwirkung an Entscheidungen des Nationalen Verteidigungsrats, in denen unter anderem auch der Schießbefehl an der Mauer festgelegt wurde, für den Tod mehrerer Personen verantwortlich gemacht, die versucht hatten, die DDR über die innerdeutsche Grenze zu verlassen. F trägt in seiner Individualbeschwerde nach Ausschöpfen des innerstaatlichen Rechtswegs einschließlich erfolgloser Verfassungsbeschwerde vor, dass die Handlungen, derentwegen er strafrechtlich verfolgt worden war, zur Zeit ihrer Begehung weder nach dem Recht der DDR noch nach Völkerrecht Straftaten darstellten (die DDR war Vertragsstaat des IPBPR). Vielmehr seien auch tödliche Schüsse nach gefestigter Rechtsprechung gemäß 27 II des Grenzgesetzes der DDR gerechtfertigt gewesen. Die Bestrafung verstoße mithin gegen das Rückwirkungsverbot. Verstieß die Verurteilung gegen Art. 7 EMRK? " Rn. 290

2 Europäische Menschenrechtskonvention I. Einführung Die derzeit 47 Mitgliedstaaten des Europarates sind zugleich Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention vom (EMRK). Ein Staat, der dem Europarat beitreten will, wird nur aufgenommen, wenn er sich verpflichtet, der EMRK beizutreten. Die Vertragsstaaten sind aufgrund der von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Bindung verpflichtet, die Einhaltung der in der EMRK enthaltenen Rechte und Freiheiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen zu gewährleisten (vgl. Art. 1 EMRK). Die meisten Konventionsstaaten haben die EMRK aus diesem Grund in innerstaatliches Recht umgesetzt. In einigen Staaten, wie etwa in Österreich, hat die EMRK Verfassungsrang; in der deutschen Rechtsordnung hat sie den Status eines einfachen Bundesgesetzes (Art. 59 II GG) erhalten. Die Bestimmungen der EMRK sind für Deutschland am in Kraft getreten. Sie sind damit unmittelbar geltendes deutsches Recht (Art. 20 III GG) und in jedem Strafverfahren zu beachten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der über die Einhaltung der Garantien der Konvention wacht, ist kein Organ des Europarates (vgl. 8 Rn. 4), sondern ein Kontrollorgan der ihn tragenden Konvention (EMRK). Der EGMR wurde am mit Sitz in Straßburg errichtet. Seine zentrale Aufgabe ist die Auslegung der Konvention und ihrer Protokolle (Art. 32 I EMRK). Über die Virtuelle Hochschule Bayern (VHB) wird ab Oktober 2013 ein Online-Kurs zum Thema Europäischer und internationaler Menschenrechtsschutz mit Schwerpunkt zur Thematik Menschenrechte im Strafverfahren angeboten, der den nachfolgenden Lernstoff vertieft und eine Überprüfung des Lernfortschritts anhand von Wiederholungsfragen ermöglicht ( Kursübersicht).

3 II. Rechtsschutz 141 II. Rechtsschutz 1. Entwicklung Vor Inkrafttreten des 11. Protokolls zur EMRK am überwachten die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) und das Ministerkomitee des Europarates ( 8 Rn. 5) die Einhaltung der Konvention in den Vertragsstaaten. Der EGMR konnte nur angerufen werden, wenn sich der jeweilige Staat seiner Gerichtsbarkeit unterworfen hatte (Art. 46 I EMRK a. F.). Kennzeichnend für das Rechtsschutzsystem war zudem der grundsätzlich fakultative Charakter aller individuellen Rechtsbehelfe (Art. 25 EMRK a. F.). Eine Individualbeschwerde wenn eine solche von dem betroffenen Staat überhaupt akzeptiert war wurde zunächst von der EKMR auf ihre Zulässigkeit hin geprüft. Über eine zulässige Beschwerde erstellte die EKMR einen vertraulichen Bericht, über den das Ministerkomitee des Europarates dann mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden hatte (Art. 32 I EMRK a. F.), wenn nicht die Beschwerde innerhalb von drei Monaten dem EGMR vorgelegt wurde. Der EGMR konnte allerdings nur von der EKMR oder von dem Staat angerufen werden, gegen den sich die Beschwerde richtete, nicht vom Bf. selbst (Art. 48 EMRK a. F.). Das Kontrollsystem der EMRK wurde durch das am in Kraft getretene 11. Protokoll zur EMRK v grundlegend verändert. Die EKMR wurde abgeschafft; das Ministerkomitee ist seither nur noch für die Überwachung der Urteile des EGMR zuständig (Art. 46 II EMRK). Über eine Menschenrechtsbeschwerde (Art. 33, 34 EMRK) entscheidet heute allein der EGMR. Alle Vertragsstaaten der Konvention unterliegen automatisch seiner Gerichtsbarkeit. Jeder Betroffene kann nun den Gerichtshof selbst und direkt anrufen. Der EGMR wurde zugleich in einen ständigen Gerichtshof mit mittlerweile 47 hauptamtlichen Richtern umgewandelt. Heute haben ca. 800 Mio. Menschen in den 47 Mitgliedstaaten des Europarates Zugang zum EGMR. Auch wenn nicht einmal 10% der Individualbeschwerden (Art. 34 EMRK) auf die Begründetheit hin geprüft werden, nimmt seit 1998 die Zahl der eingehenden Beschwerden und damit auch die Dauer der Verfahren vor dem Gerichtshof stetig zu. Daher mussten die Kontrollsysteme und die Struktur des Gerichtshofs schon wenige Jahre nach Inkrafttreten des 11. Proto

4 Europäische Menschenrechtskonvention kolls erneut reformiert werden. Am trat das 14. Protokoll über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention (CETS 194) in Kraft, das erneut zu signifikanten Änderungen im Verfahren der Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) führte. Am wurde das 15. Protokoll zur Änderung der EMRK (CETS 213) zur Zeichnung aufgelegt. Es sieht eine weitere Reform des Verfahrens der Individualbeschwerde vor Aufbau des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Die Zahl der Richter am EGMR entspricht der Zahl der Vertragsparteien der EMRK (Art. 20 EMRK). Derzeit umfasst das Richterkollegium dementsprechend 47 Richter. Diese werden aus einer von jedem Staat vorzulegenden Vorschlagsliste mit der Mehrheit der Stimmen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ( 8 Rn. 6) gewählt (Art. 22 EMRK). Die Amtszeit beträgt grundsätzlich neun Jahre (Art. 23 I 1 EMRK), endet aber jedenfalls mit der Vollendung des 70. Lebensjahres (Art. 23 II EMRK, nach Inkrafttreten des 15. Protokolls nach Vollendung des 65. Lebensjahres). Die Wiederwahl ist seit Inkrafttreten des 14. Protokolls nicht mehr zulässig (Art. 23 I 2 EMRK). Nach Ablauf ihrer Amtszeit müssen die Richter, soweit sie aus der nationalen Justiz eines Staates rekrutiert wurden, ggf. wieder in diese eingegliedert werden, was Zweifel an ihrer Unabhängigkeit nährt. Die 47 Richter sind auf fünf Sektionen verteilt. Innerhalb dieser Sektionen bestehen verschiedene Spruchkörper: Ausschüsse, die mit je drei Richtern besetzt sind, und Kammern, die aus sieben Richtern bestehen. Zusätzlich wurde durch das 14. Protokoll der Einzelrichterentscheid eingeführt. Daneben gibt es eine Große Kammer, die mit siebzehn Richtern besetzt ist. Das Plenum des Gerichtshofs nimmt rein organisatorische und administrative Aufgaben wahr. Der Kammer und der Großen Kammer gehört von Amts wegen der für den betroffenen Vertragsstaat gewählte Richter an (Art. 26 IV EMRK). Ausschüsse können den sog. nationalen Richter hinzuziehen (Art. 30 III EMRK). Ein Richter, der als Einzelrichter tagt, kann dagegen keine Beschwerde gegen die Vertragspartei prüfen, für die er gewählt worden ist (Art. 26 I EMRK). Deutsche Richterin ist seit dem Prof. Dr. Dr. h. c. Angelika Nußberger.

5 II. Rechtsschutz Grundsätze des Kontrollverfahrens Der EGMR kann über die Staatenbeschwerde (Art. 33 EMRK) und die wesentlich häufigere Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) erreicht werden: Mit ersterer kann jeder Mitgliedstaat den Gerichtshof mit der Behauptung anrufen, ein anderer Vertragsstaat habe ein in der Konvention oder einem ZP garantiertes Recht verletzt. Das Individualbeschwerdeverfahren steht jeder Person, Vereinigung oder nichtstaatlichen Organisation offen, die behauptet, selbst Opfer einer Konventionsverletzung geworden zu sein. Der konkrete Ablauf des Verfahrens vor dem EGMR richtet sich im Wesentlichen nach der vom Plenum beschlossenen und regelmäßig aktualisierten Verfahrensordnung (Rules of Court; VerfO) Ergänzend zur Verfahrensordnung hat der Präsident des Gerichtshofs insgesamt sechs Verfahrensanordnungen (Practice Directions) erlassen (Art. 32 VerfO): Written Pleadings vom , ergänzt am ; Institution of proceedings (individual applications under Article 34 of the Convention) vom , ergänzt am und am ; Just Satisfaction Claims (Article 41 of the Convention) vom ; Secured electronic filing vom ; Interim Measures (Rule 39 of the Rules of Court) vom , ergänzt am und am ; Requests for Anonymity vom Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch (Art. 34 I VerfO). Eine Individualbeschwerde kann jedoch auch in einer der Amtssprachen einer Vertragspartei eingelegt werden (Art. 34 II VerfO). In mündlichen Verhandlungen und generell ab der Zustellung der Beschwerde an den betroffenen Mitgliedstaat müssen in der Regel die Amtssprachen des Gerichtshofs verwendet werden (Art. 36 III VerfO). Das Gericht kann über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren oder aufgrund einer mündlichen Verhandlung entscheiden, wobei letztere die Ausnahme darstellt. Eine Verhandlung findet in der Regel am Sitz des Gerichtshofs im Human Rights Building in Straßburg statt. Der Kammerpräsident leitet die mündliche Verhandlung und bestimmt ihren konkreten Ablauf (Art. 64 I VerfO). In der mündlichen Verhandlung muss sich der Bf. grundsätzlich durch einen in einem Vertragsstaat zugelassenen Rechtsbeistand oder eine andere vom Kammerpräsidenten zugelassene Person (Art. 36 IV lit. a VerfO; Ausnahmen in Art. 36 III VerfO) vertreten lassen. Im Übrigen, insbe

6 Europäische Menschenrechtskonvention sondere bei der Einreichung der Individualbeschwerde, besteht aber kein Anwaltszwang. Der EGMR muss die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen grundsätzlich selbst ermitteln. Im Wesentlichen stützt er sich dabei auf die Ausführungen der Parteien, ist an diese jedoch nicht gebunden. Selten und lediglich ergänzend erfolgt eine unmittelbare Beweisaufnahme vor dem Gerichtshof. Verfahrenshilfe im Form der Bereitstellung finanzieller Mittel kann gewährt werden, sofern der Bf. selbst nicht über ausreichende Mittel für die Beauftragung eines Rechtsbeistands verfügt und dies für die ordnungsgemäße Prüfung der Beschwerde notwendig ist (Art. 100 I, 101 VerfO). Das Verfahren vor dem EGMR selbst ist kostenfrei. 4. Verfahrensablauf vor dem EGMR a) Einleitung des Verfahrens Wenn das erste Schreiben des Bf., in dem der Gegenstand der Beschwerde zu erläutern ist, bei der Kanzlei eingeht, wird eine Akte angelegt und der Beschwerde ein Aktenzeichen zugewiesen. Die Beschwerde wird dann durch den Präsidenten des Gerichtshofs einer der fünf Sektionen zugewiesen. Die Beschwerden werden gleichmäßig auf die fünf Sektionen verteilt (Art. 52 VerfO). Der Sektionspräsident bestimmt einen Richter als Berichterstatter, der weitere Auskünfte und Unterlagen von den Parteien anfordern kann (Art. 49 II, 3 lit. a VerfO) und der danach entscheidet, ob die Beschwerde von einem Ausschuss oder der Kammer behandelt werden soll, sofern sie der Sektionspräsident nicht schon zugeordnet hat (Art. 49 III lit. b VerfO). Ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, wird sie unmittelbar dem Einzelrichter zugewiesen (Rn. 23). 23 b) Prüfung der Beschwerde Eine Individualbeschwerde wird vom Einzelrichter geprüft, wenn sie ohne weiteres für unzulässig erklärt werden kann (Art. 27 I EMRK). Hält der Einzelrichter die Beschwerde für zulässig, so übermittelt er sie dem Ausschuss oder der Kammer (Art. 27 III EMRK).

7 II. Rechtsschutz 145 Die Ausschüsse entscheiden einstimmig über die Zulässigkeit der Beschwerde, können aber auch ein Urteil über die Begründetheit fällen, wenn die zugrunde liegende Frage bereits durch eine gefestigte Rechtsprechung des EGMR geklärt ist (Art. 28 I EMRK). Die Kammern untersuchen alle vom Einzelrichter oder den Ausschüssen nicht endgültig entschiedenen Beschwerden sowie alle Staatenbeschwerden (Art. 29 EMRK). Die Entscheidungen des Einzelrichters und die Entscheidungen und Urteile eines Ausschusses sind unanfechtbar (Art. 27 II, Art. 28 II EMRK). Auch die Kammern können durch eine gleichfalls unanfechtbare Entscheidung die Beschwerde für unzulässig erklären. Ist die Beschwerde zulässig, ergeht ein Urteil, gegen das jede Partei innerhalb von drei Monaten die Verweisung an die Große Kammer beantragen kann. Dies soll nur in Ausnahmefällen geschehen können (Art. 43 I EMRK). Über die Annahme des Antrags entscheidet ein Ausschuss von fünf Richtern. Er nimmt den Antrag nur an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Protokolle aufwirft oder wenn es sich um eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung handelt (Art. 43 II EMRK/Art. 73 I 2 VerfO). Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, ist das Urteil der Kammer endgültig (Art. 44 II lit. c EMRK). Wird der Antrag angenommen, überprüft die Große Kammer die Sache vollumfänglich, soweit die Beschwerde vorher für zulässig erklärt worden ist. Eine Beschränkung der Verweisung ist nicht möglich. Die Kammer kann eine Beschwerde auch selbst an die Große Kammer abgeben (Art. 30 EMRK/Art. 72 I 1 VerfO), wenn sie der Ansicht ist, dass über eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der EMRK oder der Protokolle zu entscheiden ist oder wenn ihre Entscheidung zur Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofes führen kann c) Gütliche Einigung Nach Art. 39 I EMRK kann sich der Gerichtshof jederzeit während des Verfahrens zur Verfügung der Parteien halten, um eine gütliche Einigung zu erreichen. Die Kanzlei nimmt nach Art. 62 I, IV i. V. m. Art. 54A VerfO zu diesem Zweck nach der Zustellung der Beschwerde Kontakt zu den Parteien auf. Das Einigungsverfahren, zu dem die Parteien Vorschläge vorlegen sollen, ist formlos. Die Vor- 28

8 Europäische Menschenrechtskonvention schläge und die zu diesem Zweck geführten Verhandlungen sind vertraulich und dürfen auch im streitigen Verfahren nicht erwähnt werden (Art. 39 II EMRK/Art. 62 II VerfO). Lehnt eine der Parteien eine gütliche Einigung von vornherein ab, wird das gerichtliche Verfahren in der Regel direkt fortgesetzt. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien zustande, wird diese dem Ministerkomitee des Europarates zugeleitet ( 8 Rn. 5), das nach Art. 39 IV EMRK die Durchführung überwacht. Hält sich der Vertragsstaat nicht an die erzielte Einigung, kann der EGMR die Wiedereintragung der Beschwerde ins Register beschließen (Art. 43 V VerfO). Der Gerichtshof kann trotz einer formal zwischen den Parteien erzielten Einigung das Verfahren auch gegen den Willen des Bf. fortsetzen, wenn er der Ansicht ist, dass die Achtung der Menschenrechte dies erfordert (vgl. Art. 39 I EMRK), aber auch, wenn er dies aus sonstigen Gründen für angezeigt hält. Bei einer gescheiterten Einigung kann der Gerichtshof den Rechtsstreit gegen den Willen des Bf. für erledigt i. S. v. Art. 37 I 1 lit. c EMRK erklären (zu den übrigen Voraussetzungen Rn. 31) und die Streichung der Beschwerde aus dem Register anordnen, wenn der Vertragsstaat den geltend gemachten Konventionsverstoß eindeutig anerkannt und ein angemessenes Vergleichsangebot unterbreitet hat d) Streichung der Beschwerde im Register Der Gerichtshof kann eine Beschwerde jederzeit im Register streichen, wenn er der Meinung ist, dass der Bf. seine Beschwerde nicht weiterverfolgen will (Art. 37 I 1 lit. a EMRK), weil dieser dies selbst ausdrücklich erklärt hat oder die Umstände der Bf. reagiert nicht auf Schreiben des Gerichtshofs oder reicht angeforderte Unterlagen nicht fristgerecht ein Anlass zu dieser Annahme geben. Das Verfahren wird in der Regel auch dann im Register gestrichen, wenn der Gerichtshof eine weitere Prüfung der Sache nicht für gerechtfertigt hält (Art. 37 I 1 lit. c EMRK), etwa, weil der Bf. verstorben ist und seine nahen Angehörigen das Verfahren nicht weiter betreiben. Mit der Streichung der Beschwerde im Register endet das Verfahren vor dem EGMR. Der Gerichtshof kann von der Streichung der Beschwerde im Register absehen, wenn er der Ansicht ist, dass die Achtung der Menschenrechte die weitere Prüfung der Beschwerde erfordert (Art. 37 I 2 EMRK), etwa weil die Klärung der aufgeworfenen Fragen nach An-

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