(Cyber)Mobbing in der Schule Intervention
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- Karola Voss
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 (Cyber)Mobbing in der Schule Intervention
2 Wie möchten Sie Ihre Einstellungen? Anstand und Sitte sind noch deaktiviert.
3 Wo hört der Spass auf? Destruktives Verhalten im Internet muss genauso mit Konsequenzen bedacht werden wie im wirklichen Leben. Bagatellisierungen nicht durchgehen lassen. Ggf. Anzeige bei der Polizei als Warnung
4 Vorkommen konkret: ZEPF-Studie
5 Täter: ZEPF-Studie
6 Mobbing und Cyberbullying hängen meist zusammen. Konflikte in der Schule und Mobbingprozesse in der Klasse finden ihre Fortsetzung in Multimedia.
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8 Rechtslage Cybermobbing kann sein: Üble Nachrede Verleumdung Beleidigung Stalking Verletzung des Rechtes am eigenen Bild Oft finden sich im Cybermobbingprozess Mischformen. Jede/r Schüler_in über 14 Jahre ist danach belangbar.
9 Was tun? Erste Schritte 1.Vorhandene Beweise sichern: Screenshot, Foto, Ausdruck und löschen SMS, Fotos auf Handy Einträge, Fake-Accounts, Fotos in sozialen Netzwerken 2.Klären, ob Kontaktmöglichkeiten abgebunden werden sollen, oder ob erst Reaktionen der Täter abgewartet werden sollen, um weitere Beweissicherugsmöglichkeiten zur Verfügung zu haben 3. Mögliche eigene Vorgehensweise: Handynummer blockieren, Freundschaft in soz Netzw. beenden, blockieren, melden, nicht antworten, Passworte erneuern Wichtig: Nicht selbst zum Cybertäter werden, in dem mit gleicher Attacke zurückgeschossen wird!
10 Was können MitschülerInnen tun? nicht mitmachen, sondern positive Einträge auf Pinnwand schreiben, nette Chats, Zivilcourage bei weiteren Taten auch im Netz! weitere Vergehen der Täter ggf. dokumentieren, löschen, melden, an Lehrkraft/Betreuer vermitteln Überlegen, ob Täter selbst blockiert werden sollte.
11 Zusammenarbeit mit Eltern Was ist zu tun, wenn das Kind Opfer ist: dem Kind zuhören, ihm Beistand zusichern dokumentieren von Mobbing-Aktivitäten, Daten sichern ( screen-shot) den Netzwerk-Betreiber informieren die Schule sofort informieren, Gespräch mit Lehrkräften, Sozialpädagogen, Schulleitung, schulische Beratungseinrichtungen einschalten eventuell weitere Beratungsstellen und Polizei aufsuchen in schweren Fällen Strafanzeige (Beleidigung, Bedrohung, Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild)
12 Was sollten Eltern vermeiden? Als Eltern mit den Tätern reden. Als Eltern mit den Eltern der Täter reden. Medienverbote aussprechen, die heimlichen Medienkonsum herausfordern heimliches Kontrollieren von privaten Daten der Kinder
13 Was ist zu tun, wenn das Kind Cyber- Nicht verharmlosen Mobbingtäter/-in ist? Kein Androhen von Strafen wie z. B. kein Ausgang, drei Tage Computer- oder Fernsehverbot, Handy wegnehmen. Mit der Schule zusammenarbeiten Statt dessen ist Mut zur Auseinandersetzung zum Grenzen setzen gefordert!
14 Was muss geregelt werden? Schulordnung Selbstverpflichtung
15 Schulordnung
16 Die Nutzung elektronischer Medien jeglicher Art (Handys, MP3, I-Pod und Ähnliches) ist für Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude und auf dem gesamten Schulgelände untersagt. Damit ist das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen nicht erlaubt. Ausnahmen für unterrichtliche Zwecke können in Einzelfällen von der Schulleitung genehmigt werden. Bei Zuwiderhandlung oder Missbrauch dieser Geräte werden sie eingezogen und bei der Schulleitung hinterlegt. Bei Minderjährigen müssen die Geräte vom Erziehungsberechtigten dort abgeholt werden. Dringend notwendige Telefonate (z.b. Benachrichtigung der Eltern bei Unterrichtsausfall) dürfen in einer markierten Zone vor dem Verwaltungstrakt geführt werden. Das Mitführen von Handys zu Klassenarbeiten gilt als Täuschungsversuch. Sie sind vor Beginn der Klassenarbeiten bei der Aufsicht abzugeben.
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18 Intervention Vorüberlegung: Stehen die Cyberattacken in Zusammenhang mit Mobbing in der Klasse? Wie hoch ist schon der Verbreitungsgrad? Wie viele andere Personen sind schon beteiligt? Wie stark ist das Opfer geschädigt? Welche Straftatbestände sind erfüllt?
19 Welche Möglichkeiten gibt es? Pädagogische Maßnahmen: Beim Kontext Mobbing muss mit allen Beteiligten gearbeitet werden(z.b. No-blame-approach, Farsta, konfrontativ) Täter-Opfer-Ausgleich mit Wiedergutmachung, wenn der zugrunde liegende Konflikt relativ eingrenzbar ist. Bei größerer Öffentlichkeit z.b. online- Entschuldigung MitschülerInnen zur Unterstützung des Opfers auffordern
20 Schulische Ordnungsmaßnahmen Missbilligung Unterrichtsausschluss Schulverweis
21 Strafanzeige Nicht jede Strafanzeige wird von der Staatsanwaltschaft weiter verfolgt Polizeiliche Vernehmung hat aber Wirkung Meist geht es um Zivilrecht
22 Stufe 1: Lehrkraft / Klasse / Opfer - Täter/in Beispiel: Schüler / Schülerinnen nehmen ohne Wissen und ohne Einwilligung Mitschüler /-schülerinnen / Lehrkräfte auf. Rechtsverletzung: Es besteht ein Verstoß gegen die Regeln, Werte und Normen innerhalb der Klassengemeinschaft. Hilfsangebot und Konsequenzen: Die Lehrkraft bietet niedrigschwellige, pädagogische Interventionen an. Maßnahmen im Bereich der universellen Prävention sind angebracht.
23 Stufe 2: Lehrkraft / Schüler - Täter/in - Eltern - Schulleitung Beispiel: Schüler / Schülerinnen zeigen und / oder versenden unerlaubt hergestellte Aufnahmen in der Schule oder im außerschulischen Bereich weiter. Rechtsverletzung: Verstoß gegen die Haus- und Schulordnung, Störung des Schulfriedens, Gefährdung von Mitschülern, ggf. leichter Straftatbestand. Konsequenzen: Die Schule verhängt Sanktionen und zieht Konsequenzen, die schon vorher transparent und für die Schüler und Eltern berechenbar formuliert und von der Schulkonferenz festgelegt sein müssen.
24 Stufe 3: Lehrkraft - Schulleitung - Eltern - Täter / Täterin - Verbindungslehrer/in - AGGAS Beispiel: Schüler / Schülerinnen inszenieren eine Prügelei oder Körperverletzung, nehmen diese auf und versenden sie weiter. Schüler / Schülerinnen nehmen ein Gewaltvideo auf und verbreiten es. Rechtsverletzung: Verstoß gegen das Schulgesetz, leichter Straftatbestand. Konsequenzen: Ordnungsmaßnahmen nach dem Schulgesetz: z.b. 25 SchulG SH. Auch Einleitung eines Diversionsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft.
25 Stufe 4: Täter / Täterin - Lehrkraft - Schulleitung - Eltern - Beratungslehrkraft - Polizei - Vertreter des / der Jugendamtes / Jugendhilfe - Staatsanwaltschaft etc. Beispiel: Schüler / Schülerinnen fotografieren andere Personen in kompromittierenden Situationen und geben diese Bilder weiter; drohen, beleidigen, erpressen mit den Bildern, grenzen eine Person aus dem sozialen Umfeld bewusst aus (Mobbing). Schüler / Schülerinnen stellen unter Anwendung erheblicher Gewalt Bilder her und verbreiten sie. Rechtsverletzung: Vorliegen erheblicher Straftatbestände. Konsequenzen: Strafprozessuale Maßnahmen.
26 Fall Lehrer Herr Meier hat sich durch die Benotung in Latein unbeliebt gemacht. Schüler beschafften sich ein Bild des von ihnen "verhassten" Lehrers, nahmen dann das animierte Video einer Hinrichtung und fügten das Gesicht des Lehrers ein. Das Video zeigt ihn nun, wie er eine Straße entlang läuft. Ein Gewehr taucht auf, ein Schuss trifft den Mann in den Kopf. Der Kopf platzt Blut spritzend und rollt auf die Straße. Im Hintergrund läuft düstere Musik der "Böhsen Onkelz. Schüler montieren das Bild einer Lehrerin in einen im Schulbereich spielenden Pornofilm und veröffentlichen diesen im Internet.
27 Vorgehen: Einschaltung der Polizei unbedingt erforderlich. Eklatante Verletzungen des Persönlichkeitsrechts Persönlichkeitsrecht, spezielle Ausprägung des Rechts am eigenen Bild ( 22 ff KunstUrhG) einschlägig. Wie kann verhindert werden, dass die Videos weiter verbreitet werden? Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber der Internetseite In jedem Fall sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
28 Welche strafrechtlichen Sanktionen gibt es? zahlreiche Straftatbestände: Körperverletzung ( 223 StGB) wegen der durch die psychischen Belastungen verursachten Beeinträchtigungen der Gesundheit, Beleidigungsdelikte ( 185 ff. StGB), wegen der Verächtlichmachung der Abgebildeten, Nötigung ( 240 StGB) bzw. im Fall von Herrn Meyer auch Bedrohung ( 241 StGB) bis hin zu Nachstellung ( 238 StGB) reichen.
29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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