Eigenbetriebsverordnung (EBV)
|
|
- Kirsten Schmitt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Text Eigenbetriebsverordnung (EBV) vom (GVBl. S. 195, BayRS I), zuletzt geändert durch 2 der Verordnung zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. S. 707). Auf Grund von Art. 95 Abs. 4 *, Art. 123 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 der Gemeindeordnung (GO), Art. 82 Abs. 4 1, Art. 109 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 der Landkreisordnung und Art. 80 Abs. 4 1, Art. 103 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 der Bezirksordnung erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 (aufgehoben) 3 (aufgehoben) 4 Zusammenfassung von Eigenbetrieben Abschnitt 2 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen 5 Vermögen des Eigenbetriebs 6 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit 7 Leistungen im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Gemeinde 8 Gewinn und Verlust 9 Vergabe von Aufträgen 10 Kassenwirtschaft 11 Wirtschaftsjahr 12 Leitung des Rechnungswesens 13 Wirtschaftsplan 14 Erfolgsplan 15 Vermögensplan 16 Stellenplan und Stellenübersicht 17 Finanzplanung 18 Buchführung und Kostenrechnung 19 Zwischenberichte 20 Jahresabschluss * Die mit der Hochzahl bezeichneten Vorschriften waren in der vorigen Fassung der EBV vom (Änderung der EBV und der VO über KU) nicht enthalten. Sie existieren weder in der GO, noch in der LKrO, noch in der BezO. 1
2 EBV Eigenbetriebsverordnung 21 Bilanz 22 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht 23 Anhang, Anlagennachweis 24 Lagebericht 25 Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts Abschnitt 3 Schlussvorschriften 26 Übergangsbestimmungen 27 Änderung von Rechtsvorschriften 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 2
3 Text 1 5 EBV Abschnitt 1 Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) Für gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden (Eigenbetriebe, Art. 88 GO), gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebs. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für die Eigenbetriebe von Landkreisen, Bezirken, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden. 2 Anwendung der Kommunalen Haushaltsverordnungen Soweit diese Verordnung auf Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnungen (KommHV-Doppik, KommHV-Kameralistik) verweist, ist die Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden, die für die Haushaltsführung der Gemeinde gilt, es sei denn, die Betriebssatzung regelt dies anders. 3 Erweiterung des Geltungsbereichs (aufgehoben) 4 Zusammenfassung von Eigenbetrieben 1 Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen die gleiche Rechtsform haben und, wenn sie als Eigenbetriebe geführt werden, zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. 2 Das gleiche gilt für die Verkehrsbetriebe. 3 Die Versorgungsbetriebe sollen durch die Betriebssatzung den Namen Gemeindewerke ( Stadtwerke ) erhalten. 4 Die Betriebssatzung kann 1. die Einbeziehung der Verkehrsbetriebe sowie sonstiger Eigenbetriebe in die Gemeindewerke und 2. in Ausnahmefällen die gesonderte Führung von einzelnen Versorgungsbetrieben oder von einzelnen Verkehrsbetrieben vorsehen. Abschnitt 2 5 Vermögen des Eigenbetriebs Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) 1 Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. 2 Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen. (2) 1 Der Eigenbetrieb soll mit einem angemessenen Stammkapital ausgestattet werden. 2 Die Höhe des Stammkapitals ist in der Betriebssatzung festzusetzen. 3
4 EBV 6 8 Eigenbetriebsverordnung 6 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit (1) 1 Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs ist zu sorgen. 2 Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen. (2) 1 Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. 2 Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. 3 Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. (3) 1 Die Gemeinde darf das Eigenkapital zum Zweck der Rückzahlung nur ausnahmsweise und nur dann vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. 2 Hierüber entscheidet der Gemeinderat. 3 Vor der Beschlussfassung ist die Werkleitung zu hören; sie hat schriftlich Stellung zu nehmen. 7 Leistungen im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Gemeinde 1 Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb oder Kommunalunternehmen der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, angemessen zu vergüten. 2 Der Eigenbetrieb kann jedoch, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, 1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern, 2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt errichten und unterhalten, 3. auf die Tarifpreise für Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren. 8 Gewinn und Verlust (1) Der Jahresgewinn des Eigenbetriebs soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach 6 Abs. 2 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. (2) 1 Ein Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. 2 Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. 3 Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn das die Eigenkapitalausstattung zulässt; ist das nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. 4
5 Text 9 13 EBV 9 Vergabe von Aufträgen Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen ist nach 30 KommHV-Doppik ( 31 KommHV-Kameralistik) zu verfahren. 10 Kassenwirtschaft (1) Für den Eigenbetrieb ist eine gesonderte Kasse einzurichten. Diese Kasse ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen. 33, 37 Abs. 1, 39, 67 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, 69, 95 Satz 2 und 3 und 96 KommHV- Doppik sowie 37, 41 Abs. 1, 43, 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, 82, 84 Satz 2 und 3 und 85 KommHV-Kameralistik sind anzuwenden. (2) Auf bare Ein- und Auszahlungen finden die Abschnitte 8 bis 12 der KommHV- Doppik sowie die Abschnitte 9 bis 13 der KommHV-Kameralistik entsprechend Anwendung. (3) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass sie dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen. 11 Wirtschaftsjahr 1 Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. 2 Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen. 12 Leitung des Rechnungswesens 1 Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. 2 Hat der Eigenbetrieb einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich. 13 Wirtschaftsplan (1) 1 Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2 Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. (2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn 1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder 2. zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder 5
6 EBV 14, 15 Eigenbetriebsverordnung 3. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. 14 Erfolgsplan (1) 1 Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. 2 Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung ( 22 Abs. 1) zu gliedern. (2) 1 Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. 2 Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres danebenzustellen. (3) 1 Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung den ersten Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. 2 Über erfolggefährdende Mehraufwendungen hat der Werkausschuss zu beschließen, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder die Werkleitung zuständig ist (Art. 88 Abs. 3 und 4 GO). 3 An die Stelle des Werkausschusses bzw. des Gemeinderats tritt bei Eilbedürftigkeit der erste Bürgermeister; er hat den Werkausschuss bzw. den Gemeinderat in der nächsten Sitzung über seine Entscheidung zu unterrichten (Art. 37 Abs. 3 GO). 15 Vermögensplan (1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten: 1. alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerungen, Erweiterungen, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebs ergeben. 2. die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. (2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen. (3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis ( 23 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. Die 12, 26 Abs. 3 und 4 KommHV-Doppik sowie 10 und 27 Abs. 2 und 3 KommHV-Kameralistik sind entsprechend anzuwenden. (4) Für die Inanspruchnahme der Ausgabemittel gelten 26 Abs. 2 KommHV- Doppik und 27 Abs. 1 KommHV-Kameralistik sinngemäß. Die Ausgabeansätze sind übertragbar. (5) Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Über Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, hat der Werkausschuss zu beschließen, soweit 6
7 Text EBV nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder die Werkleitung zuständig ist (Art. 88 Abs. 3 und 4 GO). An die Stelle des Werkausschusses bzw. des Gemeinderats tritt bei Eilbedürftigkeit der erste Bürgermeister; er hat den Werkausschuss bzw. den Gemeinderat in der nächsten Sitzung über seine Entscheidungen zu unterrichten (Art. 37 Abs. 3 GO). 16 Stellenplan Dem Wirtschaftsplan ist ein Auszug aus dem Stellenplan der Gemeinde nach 5 Abs. 1 bis 5 KommHV-Doppik und 6 KommHV-Kameralistik beizufügen. 17 Finanzplanung (1) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus: 1. einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung, nach Jahren gegliedert, und 2. einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebs, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken. (2) 9 Abs. 2 bis 4 KommHV-Doppik und 24 Abs. 2 bis 4 KommHV-Kameralistik gelten entsprechend. 18 Buchführung und Kostenrechnung (1) 1 Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung. 2 Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. 3 Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach 20 entsprechen. 4 Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein. (2) 1 Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung sind unbeschadet des Satzes 2 anzuwenden, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs (HGB) findet beim Eigenbetrieb nur auf Handelsbriefe Anwendung. (3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen. 19 Zwischenberichte 1 Die Werkleitung hat den ersten Bürgermeister und den Werkausschuss vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten. 2 In der Betriebssatzung können Vorschriften über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden. 7
8 EBV Eigenbetriebsverordnung 20 Jahresabschluss 1 Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. 2 Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang, die nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (Erster und Zweiter Abschnitt) für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften gelten, finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. 21 Bilanz (1) 1 Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach einem Formblatt aufzustellen, das einem vom Staatsministerium des Innern bekannt gegebenen Muster zu entsprechen hat Abs. 1 bis 3, 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie 272 HGB finden keine Anwendung. (2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen. (3) 1 Ertragszuschüsse können als Passivposten ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. 2 Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschussten Betriebsleistungen jeweils fehlen. 3 Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt. 4 Im Übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Anwendung. 22 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach einem Formblatt aufzustellen, das einem vom Staatsministerium des Innern bekannt gegebenen Muster zu entsprechen hat. (2) Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein. (3) 1 Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen. 2 Die Erfolgsübersicht ist mindestens nach einem Formblatt zu gliedern, das einem vom Staatsministerium des Innern bekannt gegebenen Muster zu entsprechen hat. 3 Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden. 8
9 Text EBV 23 Anhang, Anlagennachweis (1) Nr. 8 und 286 Abs. 2 und 3 HGB finden keine Anwendung. 2 Die in 285 Nrn. 9 und 10 HGB genannten Angaben sind in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften für die Mitglieder der Werkleitung und des Werkausschusses zu machen; die Angaben gemäß 285 Nr. 9 HGB jedoch nur, soweit es sich um Leistungen des Eigenbetriebs handelt. (2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach Formblättern darzustellen, die den vom Staatsministerium des Innern bekannt gegebenen Mustern zu entsprechen haben. 24 Lagebericht 1 Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen HGB gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte behandelt werden müssen. 3 Im Lagebericht ist auch einzugehen auf 1. die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, 2. die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen, 3. den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben, 4. die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen, 5. die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr, 6. den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr, 7. die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung. 25 Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts (1) 1 Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und über den ersten Bürgermeister dem Werkausschuss vorzulegen. 2 Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Werkleiter, bei einer Werkleitung mit mehreren Werkleitern von sämtlichen Werkleitern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. (2) 1 Der Jahresabschluss ist nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. 2 Dabei ist der Lagebericht auch darauf zu prüfen, ob 24 Satz 3 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Eigenbetriebs erwecken. 3 Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Erfolgsübersicht zu berücksichtigen. 9
10 EBV 26, 27 Eigenbetriebsverordnung (3) 1 Der Jahresabschluss, der Anhang mit Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Werkausschusses dem Gemeinderat vorzulegen. 2 Die Abschlussprüfung und die örtliche Rechnungsprüfung haben dieser Vorlage vorauszugehen. 3 Nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat den Jahresabschluss in öffentlicher Sitzung alsbald fest. 4 Gleichzeitig beschließt er über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes. (4) 1 Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekannt zu geben. 2 In der ortsüblichen Bekanntgabe sind der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes anzugeben. 3 Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen. Abschnitt 3 Schlussvorschriften 26 Übergangsbestimmungen (1) 1 Die Vorschriften des 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, des 15 Abs. 3 Satz 2, des 18 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, der 20 bis 24 und des 25 Abs. 1 sind spätestens auf das nach dem 31. Dezember 1987 beginnende Wirtschaftsjahr anzuwenden. 2 Bis zur erstmaligen Anwendung dieser Vorschriften sind weiterhin die Vorschriften des 8 Abs. 3 Satz 2, des 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, des 14 Abs. 3 Satz 2, des 17 Abs. 1 Satz 2, der 19 bis 22, des 23 Abs. 1 und die Formblätter 1 bis 5 (Anlagen 1 bis 5) der Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (BayBS ErgB S. 56), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1982 (GVBl S. 1126), anzuwenden. (2) Bis zur erstmaligen Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften ist 25 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des neuen Jahresabschlusses und Lageberichts der Jahresabschluss und der Jahresbericht nach den bisherigen Vorschriften treten. (3) 1 In Verbindung mit den nach 20 Satz 2 anzuwendenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs finden auch die Übergangsvorschriften des Art. 24 Abs. 1 bis 5 und des Art. 28 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch für Eigenbetriebe Anwendung. 2 Art. 28 ist nicht anzuwenden, wenn der Eigenbetrieb die Versorgungsverpflichtung schon bisher zurückgestellt hat. (4) Die aufgrund von 2 Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung der Eigenbetriebsverordnung erteilten Befreiungen bleiben bestehen. 27 Änderung von Rechtsvorschriften Die Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung KommPrV (BayRS I), geändert durch Verordnung vom 14. März 1985 (GVBl S. 102), wird wie folgt geändert: 10
Sächsische Eigenbetriebsverordnung. Verordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der kommunalen Eigenbetriebe (Sächsische Eigenbetriebsverordnung
Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV) - Text-
Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV) vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773), zuletzt geändert durch Verordnung
Sächsische Eigenbetriebsverordnung SächsEigBVO. Verordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung SächsEigBVO) Es wird verordnet aufgrund von Vom 16. Dezember
WWW.MWALTHER.NET KOMPENDIEN
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der kommunalen Eigenbetriebe (Sächsische Eigenbetriebsverordnung
641 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.3.2015
ormebene - recht.nrw.de 1 von 10 03.03.2015 11:49 641 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.3.2015 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) Vom 16. November
Rechtsgrundlage und Gegenstand
Betriebssatzung des Eigenbetriebes Städtische Parkhäuser Homburg vom 01. April 1993 und 08. Juli 1993 in der Fassung der 2. Änderung vom 12. Juni 2001 1 Rechtsgrundlage und Gegenstand (1) Der Homburg Parkhaus-
Richtlinien für Betriebe nach 26 Abs. 1 LHO der Stadt Bremerhaven (RLBetBremerhaven)
Richtlinien für Betriebe nach 26 Abs. 1 LHO der Stadt Bremerhaven (RLBetBremerhaven) Inhaltsübersicht: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1. Betriebe 2. Zweck Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4 Rechtsstellung
Bekanntmachung. Gesetz
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz SächsEigBG) Vom 15. Februar 2010 Aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung
- 1 - BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT TREUCHTLINGEN STADTWERKE TREUCHTLINGEN
- 1 - BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT TREUCHTLINGEN STADTWERKE TREUCHTLINGEN Aufgrund von Artikel 23 Satz 1, Art. 95 Abs. 5 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998,
Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb der Großen Kreisstadt Dachau Stadtwerke Dachau
vom 10.11.1995 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Großen Kreisstadt Dachau Stadtwerke Dachau Bekanntmachung: 07.12.1995 (Dachauer Neueste) Änderungen: 21./22.07.2001 (Dachauer Nachrichten) 27.12.2002
Betriebssatzung der Gemeinde Finnentrop für den Eigenbetrieb Gemeindewerke Finnentrop
Betriebssatzung der Gemeinde Finnentrop für den Eigenbetrieb Gemeindewerke Finnentrop vom 05.12.2006 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 08.07.2014 Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land
Stadtrecht der Stadt Biedenkopf 79 BETRIEBSSATZUNG. für den Eigenbetrieb Freizeit, Erholung und Kultur der Stadt Biedenkopf. vom 29.
Stadtrecht der Stadt Biedenkopf 79 BETRIEBSSATZUNG für den Eigenbetrieb Freizeit, Erholung und Kultur der Stadt Biedenkopf vom 29. Februar 2008 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 29. Juni 2012 1 Gegenstand,
B E T R I E B S S A T Z U N G
Leseexemplar mit eingearbeiteter I. u. II. Änderung B E T R I E B S S A T Z U N G des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe für den Eigenbetrieb Wasserwerk Langerwehe vom 13.06.2005 Aufgrund der 8 und
Satzung. des Betriebes Freizeitbad Hückeswagen vom 05.01.2006. in der Fassung der 1. Nachtrags vom 29.11.2011, gültig ab 01.01.
Satzung VI o des Betriebes Freizeitbad Hückeswagen vom 05.01.2006 in der Fassung der 1. Nachtrags vom 29.11.2011, gültig ab 01.01.2012 Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal
Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal Der Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal (TAV) erläßt auf Grundlage des 36 Abs. 1 des Thüringer
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Starnberg, Wasserwerk Starnberg
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Starnberg, Wasserwerk Starnberg Aufgrund von Artikel 23 Satz 1, Art. 95 Abs. 5 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBl.
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Kongresshaus Rosengarten. Betriebssatzung des Eigenbetriebs Kongresshaus Rosengarten
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Kongresshaus Rosengarten vom 28.11.2007 (Coburger Amtsblatt Nr. 45 vom 30.11.2007 S. 155) Auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Füssen Städtische Forggensee-Schifffahrt Füssen (FSF) Vom 24.11.2015
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Füssen Städtische Forggensee-Schifffahrt Füssen (FSF) Vom 24.11.2015 Aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung in der Fassung der
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Tourismus, Marketing und Wirtschaftsförderung. (3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 5.000,00 EURO.
E I G E N B E T R I E B S A T Z U N G Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Tourismus, Marketing und Wirtschaftsförderung der Samtgemeinde Amelinghausen 17.12.2002 in der Fassung der 2. Änderung vom 22.12.2011
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtisches Bestattungswesen Meißen
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtisches Bestattungswesen Meißen Auf der Grundlage von 4 Abs. 1 i.v.m. 91 Abs.1 Nr. 1 und 95 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen SächsGemO in der Fassung
Satzung Neubau Verwaltungszentrum als Eigenbetrieb. vom 16. April 2013
Satzung Neubau Verwaltungszentrum als Eigenbetrieb 2.4 vom 16. April 2013 Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581,
Betriebssatzung der Gemeinde Nordwalde für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abwasserwerk der Gemeinde Nordwalde
Betriebssatzung der Gemeinde Nordwalde für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abwasserwerk der Gemeinde Nordwalde vom 17. Oktober 2006 1 Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
FINANZSTATUT der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Beschluss der Vollversammlung vom 7. Dezember 2005
FINANZSTATUT der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Beschluss der Vollversammlung vom 7. Dezember 2005 1/10 Die Vollversammlung der IHK zu Schwerin hat in der Sitzung am 7. Dezember 2005 gemäß 3
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Gemeindewerke Burghaun
Aufgrund der 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I. S. 666, 669), und der 1 und 5
Betriebssatzung. für den Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Neu-Ulm. vom 10.12.2010 in Kraft seit 01.01.2011
Betriebssatzung für den Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Neu-Ulm vom 10.12.2010 in Kraft seit 01.01.2011 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15.04.2011 (in Kraft seit 01.05.2011) Aufgrund von
BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT ROSENHEIM "SONDERVERMÖGEN KLINIKUM ROSENHEIM"
BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT ROSENHEIM "SONDERVERMÖGEN 541 a Vom 13. Dezember 2004 (ABl. S. 412) geändert durch Satzung vom 07.07.2009 (ABl. S. 164) geändert durch Satzung vom 15.10.2009
Betriebssatzung für den Abfallwirtschaftsbetrieb
Betriebssatzung für den Abfallwirtschaftsbetrieb Aufgrund von 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes und 3 der Landkreis-ordnung hat der Kreistag des Landkreises Esslingen am 19. Juli 2001 folgende Satzung
Betriebssatzung. der Stadt Freudenberg für den Eigenbetrieb Stadtwerke Freudenberg vom 11. November 2005 in der Fassung vom 19.
Betriebssatzung der Stadt Freudenberg für den Eigenbetrieb Stadtwerke Freudenberg vom 11. November 2005 in der Fassung vom 19. September 2014 Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
WIRTSCHAFTSPLAN EIGENBETRIEB FRIEDWALD RHEINAU INHALT:
WIRTSCHAFTSPLAN EIGENBETRIEB FRIEDWALD RHEINAU 2013 INHALT: 1. Feststellungsbeschluss des Gemeinderates 2. Vorbericht 3. Erfolgsplan 4. Vermögensplan 5. Finanzplan mit Investitionsprogramm 6. Schuldenübersicht
Ausführungsanweisung zur Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO -) (AA EigVO)
Ausführungsanweisung zur Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO -) (AA EigVO) Runderlass des Innenministeriums vom 16. August 2007 - IV 305-163.101-1 - Die
Betriebssatzung 8.05
Betriebssatzung 8.05 der Stadt Essen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Essener Systemhaus der Stadt Essen vom 28. Juni 2006 zuletzt geändert durch Satzung vom 26. März 2010 Der Oberbürgermeister
BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB GEBÄUDEWIRTSCHAFT STADT NÜRTINGEN (GWN) vom 17.12.2013
BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB GEBÄUDEWIRTSCHAFT STADT NÜRTINGEN (GWN) vom 17.12.2013 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG)
Betriebssatzung der Stadt Bergkamen für den Stadtbetrieb Entwässerung vom 16.11.2005 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 02.06.
Betriebssatzung der Stadt Bergkamen für den Stadtbetrieb Entwässerung vom 16.11.2005 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 02.06.2010 Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
BETRIEBSSATZUNG FÜR DIE STADTWERKE EBERBACH
Stadt Eberbach Rhein-Neckar-Kreis BETRIEBSSATZUNG FÜR DIE STADTWERKE EBERBACH Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat
Finanzstatut der Handwerkskammer Hamburg
Finanzstatut der Handwerkskammer Hamburg in der Fassung vom 01. Januar 2013 erstmalig geändert durch Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer Hamburg am 19. März 2015 zum 01. Juni 2015 Genehmigt:
Verbandssatzung des Zweckverbandes Gasversorgung Oberschwaben (GVO)
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gasversorgung hat aufgrund der 5 und 21 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) am 16.07.2002 folgende Neufassung der erlassen, geändert durch den Beschluss
Betriebssatzung für den Kulturbetrieb der Stadt Arnstadt. vom 08. April 1999
Stadt Arnstadt (B II/0443/1998) Betriebssatzung für den Kulturbetrieb der Stadt Arnstadt vom 08. April 1999 aktualisierte Fassung auf der Grundlage der Euro-Anpassung, Artikel 15, vom 06.12.2001 Thüringer
Betriebssatzung Stadtwerke
Stand: 13.12.2002 Ah³ 1 Betriebssatzung Stadtwerke Aufgrund von 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 12.12.2002 folgende
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserwerk der Stadt Willebadessen vom 22.06.2006 3. Änderungssatzung vom 09.07.2010
Betriebssatzung Eig.Betr. Wasserwerk Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserwerk der Stadt Willebadessen vom 22.06.2006 3. Änderungssatzung vom 09.07.2010 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung
Informationen über die Ergebnisse der Gemeinderatssitzung vom 02.12.2014
Informationen über die Ergebnisse der Gemeinderatssitzung vom 02.12.2014 1. Einwohnerfragestunde 2. Abnahme der Niederschrift (öffentlicher Teil) hier: Sitzung des Gemeinderates vom 14.10.2014 3. Kommunale
Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb Spital Wohnen und Pflege
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Spital Wohnen und Pflege Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung
Rechnungsprüfungsordnung. für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Varel. Stellung des Rechnungsprüfungsamtes
Rechnungsprüfungsordnung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Varel Die Stadt Varel hat gemäß 117 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet. Für seine Tätigkeit
B E T R I E B S S A T Z U N G
B E T R I E B S S A T Z U N G für den Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) - EWF - Eigenbetrieb der Stadt Frankenthal (Pfalz) vom 21. Januar 2014 Der Stadtrat der Stadt Frankenthal (Pfalz)
Kommunalunternehmen B E R G W a s s e r - A b w a s s e r Unternehmenssatzung
Kommunalunternehmen B E R G W a s s e r - A b w a s s e r Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Berg Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Berg Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen
Konsolidierte Fassung. Betriebssatzung. Eigenbetrieb Energie- und Immobilienmanagement des Main- Tauber-Kreises (EIMT)
Konsolidierte Fassung Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Energie- und Immobilienmanagement des Main- Tauber-Kreises (EIMT) Auf Grund von 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes i. d. F. vom 08.01.1992 (GBl.
Betriebssatzung für das Städt. Krankenheim Herz-Jesu in Neuss vom 1. Juli 1997 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.
Betriebssatzung 50/04 Krankenheim Herz-Jesu 75. Erg. Lief. 1/2007 HdO Betriebssatzung für das Städt. Krankenheim Herz-Jesu in Neuss vom 1. Juli 1997 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15. September
Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung
Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung vom 05. Dezember 2006 Aufgrund der 7, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
Betriebssatzung Wohnungswirtschaft
Stand: 13.12.2002 Ah³ 3 Betriebssatzung Wohnungswirtschaft Aufgrund von 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 12.12.2002
Stadt Schwäbisch Hall
Stadt Schwäbisch Hall Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Touristik und Marketing Schwäbisch Hall Aufgrund des 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) vom 15.12.1997 in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung
Amtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung Bekanntmachung und Offenlegung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Großenlüder für das Haushaltsjahr 2011 und des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes Gemeindewerke
Kommunalrechtliche Rahmenbedingungen zur wirtschaftlichen Betätigung
Kommunalrechtliche Rahmenbedingungen zur wirtschaftlichen Betätigung Wesentliche gesetzliche Grundlagen zum Tätigwerden der Gemeinde und der Unternehmen finden sich vor allem in der Kommunalverfassung
H a u s h a l t 2015
H a u s h a l t 2015 der Stadt Kempten (Allgäu) und der von der Stadt verwalteten Stiftungen 1. Haushaltssatzung der Stadt Kempten (Allgäu) für das Haushaltsjahr 2015 mit dem Haushaltsplan der Stadt, mit
Gegenstand der Einrichtung
- 1 - Betriebssatzung für den E n t s o r g u n g s - u n d S e r v i c e b e t r i e b B o c h o l t () vom 06.12.2007, in Kraft getreten am 01.01.2008, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 09.11.2009,
Betriebssatzung der Stadt Bad Münstereifel für den Forstbetrieb der Stadt Bad Münstereifel vom 22.11.2006
Betriebssatzung der Stadt Bad Münstereifel für den Forstbetrieb der Stadt Bad Münstereifel vom 22.11.2006 Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Immobilienmanagement Willebadessen der Stadt Willebadessen vom 12.11.2008 2. Änderungssatzung vom 09.07.
Betriebssatzung IMM.doc Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Immobilienmanagement Willebadessen der Stadt Willebadessen vom 12.11.2008 2. Änderungssatzung vom 09.07.2010 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung
H a u s h a l t 2009
H a u s h a l t 2009 der Stadt Kempten (Allgäu) und der von der Stadt verwalteten Stiftungen 1. Haushaltssatzung der Stadt Kempten (Allgäu) für das Haushaltsjahr 2009 mit dem Haushaltsplan der Stadt, mit
Haushaltssatzung. der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich. für das Haushaltsjahr 2014. vom 31.01.2014
Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich für das Haushaltsjahr 2014 vom 31.01.2014 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.
Rechnungsprüfung im Neuen Kommunalen Finanzmanagement
Rechnungsprüfung im Neuen Kommunalen Finanzmanagement Rechnungsprüfungsamt des Kreises Düren Rechnungsprüfung im Neuen Kommunalen Finanzmanagement Kreis Düren Rechnungsprüfungsamt Bismarckstraße 16, 52351
Geschäftsordnung der Stadtwerke Böblingen 801.12
vom 30. Januar 1968 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich... 2 2 Werkleitung... 2 3 Gemeinsamer Geschäftskreis der Werkleitung... 3 4 Übertragung von Entscheidungsbefugnissen... 3 5 Geschäftskreis
(Lesefassung) Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Sellin für das Haushaltsjahr 2013
(Lesefassung) Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Sellin für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung)
Aufgrund von 3, 15, 34, 42 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO), 3 Abs. 2 Eigenbetriebsgesetz i.v.m. 3 LKrO und 19 GemO hat der Kreistag des Hohenlohekreises am 16.07.2001 folgende
1. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadtwerke Braunfels für das Wirtschaftsjahr 2014
1. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadtwerke Braunfels für das Wirtschaftsjahr 2014 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels hat in Ihrer Sitzung am 10.04.2014 gemäß 10 Absatz 2 Ziffer 4
Nr. 3 Brilon, 02.04.2013 Jahrgang 43
Amtsblatt der Stadt Brilon / Hochsauerland Amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt Brilon Herausgeber: Stadt Brilon, Der Bürgermeister, Am Markt 1, 59929 Brilon Das Erscheinen wird mit Inhaltsangabe
Haushaltsordnung. des. Zentralverbandes Gesundheitshandwerk Orthopädieschuhtechnik
Stand 09.03.2007 I - C 004 we Haushaltsordnung des Zentralverbandes Gesundheitshandwerk Orthopädieschuhtechnik gemäß der Satzung vom 2.1.2006 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Grundsätze 1 Anwendungsbereich 2 Allgemeine
Theater Plauen-Zwickau ggmbh, Änderung des Gesellschaftsvertrages
Datum: 05.08.2009 Drucksachen-Nr. 050/09-2 Einreicher: Amt für Finanzen Beschlussvorlage Beratung und Beschlussfassung im öffentlich nichtöffentlich Finanzausschuss am: 08.09.09 Stadtrat am: 01.10.09 am:
Betriebssatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 15.12.2005
VIII/4/ 1 Betriebssatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 15.12.2005 Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates Kaufering 04/2014 vom 05.03.2014
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat in seinem 14. Tätigkeitsbericht (Landtagsdrucksache 12/9430) zur Veröffentlichung von Niederschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen in gemeindlichen
Verw.Hh. Verm.Hh. Gesamthaushalt 1. 6.921.102,23 1.421.308,58 8.342.410,81
Gemäß 95 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 05.07.2010 die Jahresrechnung 2009 der Gemeinde Baindt mit nachstehenden Ergebnissen festgestellt: a)
Dritter Teil Gemeindewirtschaft 1. Abschnitt Haushaltswirtschaft
Dritter Teil Gemeindewirtschaft 1. Abschnitt Haushaltswirtschaft 90 Allgemeine Haushaltsgrundsätze (1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung Radeberg der Großen Kreisstadt Radeberg
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung Radeberg der Großen Kreisstadt Radeberg Aufgrund des 95a Abs. 3 und 4 SächsGemO hat der Stadtrat mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder in
Betriebssatzung für die Kinder- und Jugendwohngruppen der Stadt Wuppertal (KIJU) vom: 10.10.2005
Betriebssatzung für die Kinder- und Jugendwohngruppen der Stadt Wuppertal (KIJU) vom: 10.10.2005 Aufgrund der 7,49 Abs. 1 Satz 2, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
Muster 1 (zu 6 ThürKommDoppikG)
Haushaltssatzung der Gemeinde... für das Haushaltsjahr... 1) Der Gemeinderat hat auf Grund des 6 ThürKommDoppikG in der Fassung vom... zuletzt geändert durch Gesetz vom... folgende Haushaltssatzung beschlossen:
HAUSHALTS- UND KASSENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN
HAUSHALTS- UND KASSENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN Auf Grund des 20 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und 24 Absatz 3 des Architekten- und Ingenieurgesetzes
Nichtamtliche Lesefassung. Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Baabe für das Haushaltsjahr 2014
Nichtamtliche Lesefassung Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Baabe für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1
Haushaltsgesetz HhG 600 A Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1 Vom 22. Mai 1984 KABl.1984, S. 53, zuletzt geändert durch
Haushaltssatzung 2014 der Gemeinde Ostseebad Göhren
BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren Haushaltssatzung 2014 der Gemeinde Ostseebad Göhren Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
Gemeindewerke Salem. Nachtragswirtschaftsplan 2012. für den Eigenbetrieb. Gemeindewerke Wasserversorgung
Gemeindewerke Salem Nachtragswirtschaftsplan 2012 für den Eigenbetrieb Gemeindewerke Wasserversorgung Inhaltsverzeichnis 1. Vorbericht 2. Feststellung des Nachtragswirtschaftsplanes 2012 3. Finanzplan
RECHNUNGSPRÜFUNGSORDNUNG DER STADT TROISDORF vom 21.03.2005
RECHNUNGSPRÜFUNGSORDNUNG DER STADT TROISDORF vom 21.03.2005 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666),
DER MINISTER FÜR UMWELT
DER MINISTER FÜR UMWELT Richtlinien über die Rechnungslegung und die Buchführung in dem kaufmännisch geführten SaarForst Landesbetrieb (RRB- SFL) vom 20. Januar 2001 1 Allgemeines 1.1 Der SaarForst Landesbetrieb
Gesellschaftsvertrag Abfallbehandlungszentrum Hannover GmbH. 1 Firma und Sitz
Seite 1 - Gesellschaftsvertrag 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt die Firma: ". (2) Sitz der Gesellschaft ist Hannover. 2 Gegenstand des Unternehmens
14.01 Rechnungsprüfungsordnung
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Duisburg vom 10. Dezember 2002¹ Für die Durchführung der in den 59 Abs. 3, 94, 101-104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Karlshafen Nr. 6/2015
Amtliche Bekanntmachung der Nr. 6/2015 Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan und Bekanntmachung der Haushaltssatzung und des Wirtschaftsplans der für das Haushaltsjahr 2014 1. Haushaltssatzung Aufgrund
Betriebssatzung des Städtischen Kurbetriebs
STADT BAD WURZACH Landkreis Ravensburg Betriebssatzung des Städtischen Kurbetriebs vom 05.12.2011 Reg.-Nr. 862.01 Stadt Bad Wurzach Seite 2 Aufgrund von 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung
Satzung. für das. Kommunalunternehmen Markt Schierling
Satzung für das Kommunalunternehmen Markt Schierling Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 96 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBl
Haushaltssatzung der Gemeinde Gager für das Haushaltsjahr 2015
Haushaltssatzung der Gemeinde Gager für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Gager vom 20.04.2015
Finanzstatut. der Handwerkskammer Osnabrück- Emsland-Grafschaft Bentheim
Finanzstatut der Handwerkskammer Osnabrück- Emsland-Grafschaft Bentheim Die Vollversammlung hat am 10. Dezember 2009 mit Änderungen vom 10. Juni 2011 und 28. November 2013 folgendes Finanzstatut der Handwerkskammer
FINANZSTATUT der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken
FINANZSTATUT der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken Finanzstatut der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken (IHK) Die Vollversammlung der IHK Nürnberg für Mittelfranken
Ordnung für die Kassenführung der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinden
Ordnung für die Kassenführung der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinden ABSCHNITT I Geltungsbereich 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für die Kirchengemeinden der Evangelisch-altreformierten
Haushalts- und Kassensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Seite 1 Ingenieurkammer MV * Alexandrinenstraße 32 * 19055 Schwerin * Tel.: 0385/558 360 * Fax: 0385/558 36 30 Haushalts- und Kassensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern Aufgrund des 20 Absatz
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes für das Haushalts-, Kassenund Rechnungswesen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes für das Haushalts-, Kassenund Rechnungswesen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Vom 27. November 2003 Die Landessynode der Evangelischen Kirche
AMTSBLATT. Nr. 24/2015 Ausgegeben am 14.08.2015 Seite 175. Inhalt:
AMTSBLATT Nr. 24/2015 Ausgegeben am 14.08.2015 Seite 175 Inhalt: 1. Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses der Vulkanpark GmbH für das Haushaltsjahr 2014 sowie der Auslegungsfrist g Herausgegeben
Auszug aus dem Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) Teil 7. Wirtschaft der Kommunen. Abschnitt 1. Haushaltswirtschaft
Auszug aus dem Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) Teil 7 Wirtschaft der Kommunen Abschnitt 1 Haushaltswirtschaft 98 Allgemeine Haushaltsgrundsätze 99 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
H A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016
I. H A U S H A L T S S A T Z U N G der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005
BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren
BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren 1. Aufgrund der 45 ff. der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.03.2010 und mit Genehmigung
Wirtschaft 8.12/0. 1 Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital
Satzung für das Kommunalunternehmen BMA BeteiligungsManagementAnstalt Halle (Saale) Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Halle (Saale) Aufgrund von 2 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunalen Anstalten
Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) vom 16. Oktober 2001
Gemeinde Stegen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) vom 16. Oktober 2001 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Volkshochschule Frankfurt am Main
Allgemeines: Aufgaben: Die Volkshochschule Frankfurt am Main ist eine Einrichtung des öffentlichen Bildungswesens. Ihre Tätigkeit ist eine Pflichtaufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge. Sie gewährleistet
Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Gebhardshain für das Jahr 2010 vom 06.05.2010
Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Gebhardshain für das Jahr 2010 vom 06.05.2010 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl.
Haushaltssatzung. der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr
1 Haushaltssatzung der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr 2014 Der Gemeinderat hat aufgrund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert
Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Füssen Tourismus und Marketing Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Füssen
Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Füssen Tourismus und Marketing Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Füssen Vom 01.12.2004 Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung