Theater Plauen-Zwickau ggmbh, Änderung des Gesellschaftsvertrages

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1 Datum: Drucksachen-Nr. 050/09-2 Einreicher: Amt für Finanzen Beschlussvorlage Beratung und Beschlussfassung im öffentlich nichtöffentlich Finanzausschuss am: Stadtrat am: am: am: spätester Beschlusstermin am: Betreff: Theater Plauen-Zwickau ggmbh, Änderung des Gesellschaftsvertrages Beschlussvorschlag: Der Stadtrat möge beschließen: 1. Der in Anlage 1 dargestellten Änderung des Gesellschaftsvertrages der Theater Plauen- Zwickau ggmbh wird zugestimmt. 2. Die Oberbürgermeisterin wird ermächtigt, gegebenenfalls im weiteren Verfahren erforderlich werdenden redaktionellen Änderungen zuzustimmen. Ortsrecht Investitionsmaßnahme Neue freiwillige Aufgabe Finanzielle Auswirkungen keine haushaltsmäßige Berührung Ausgabenerhöhung Bemerkung: Einnahmeerhöhungen Mittel stehen zur Verfügung Einnahmeminderungen Mittel stehen nicht zur Verfügung Ausgabenminderung Folgekostenberechnung in Anlage Amtsleiter Datum Oberbürgermeisterin Datum Bürgermeister

2 Blatt-Nr.: 2 Datum der Vorlage: Drucksachen-Nr.: 050/09-2 Einreicher: Amt für Finanzen Begründung: zu Ziffer 1: Die in Anlage 1 dargestellten Änderungen werden wie folgt erläutert: 2 Änderung Geschäftsjahr In der Vergangenheit erwies sich die Tatsache, dass für die Theater Plauen-Zwickau ggmbh ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr festgesetzt ist, insbesondere bei Entscheidungen zu finanzwirtschaftlichen Sachverhalten als unpraktikabel. Einem Vorschlag des neuen Geschäftsführers der Gesellschaft folgend, soll nun eine entsprechende Änderung vorgenommen werden. Vorgeschlagen wird, dass das Geschäftsjahr der Gesellschaft künftig das Kalenderjahr ist. Durch die Änderung wird das laufende Geschäftsjahr zu einem Rumpfgeschäftsjahr, welches am endet. 12 und 14 Zuständigkeiten Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung Auf Grund der seit Beginn der laufenden Spielzeit vollzogenen Änderung der Leitungsstruktur ergibt sich der Umstand, dass der Intendant nicht mehr den Status eines Geschäftsführers besitzt. Er besitzt zwar auf Grund vertraglicher Regelungen weitreichende Befugnisse, ist jedoch pro forma dem Geschäftsführer unterstellt. Nach den gegenwärtigen Regelungen wäre allein der Geschäftsführer für Auswahl, Einstellung und Entlassung des Intendanten zuständig. Auf Grund der herausragenden und öffentlichkeitswirksamen Stellung des Intendanten wird vorgeschlagen, dass Bestellung und Abberufung der Gesellschafterversammlung ( 14 Abs. 2 Nr. 1) sowie alle Angelegenheiten des Anstellungsverhältnisses dem Aufsichtsrat ( 12 f Nr. 1) obliegen Wirtschaftsplan Die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich aus der seit Juli 2009 gültigen Neufassung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes. Künftig ist dem Wirtschaftsplan anstelle des bisherigen Vermögensplanes eine Liquiditätsplanung in Form einer Kapitalflussrechnung nach dem Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 2 (DRS 2) sowie eine fünfjährige Finanzplanung beizufügen. Weiterhin wird es als sinnvoll erachtet, die Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes zur Änderung des Wirtschaftsplanes in den Gesellschaftsvertrag zu übernehmen, um eine verbesserte Unternehmenssteuerung zu erreichen Nachprüfbehörde Vergaberecht Nach Vollzug der Kreisgebietsreform ergab sich der Umstand, dass die Rechtsaufsichtsbehörden der beiden Gesellschafter nicht identisch sind. Aus diesem Grund tritt an die Stelle der beiden Landratsämter die Landesdirektion Chemnitz als Nachprüfbehörde bei vergaberechtlichen Angelegenheiten. zu Ziffer 2: Zur wirksamen Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf es eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung sowie der notariellen Beurkundung. Dabei können Korrekturen erforderlich werden, die keine Änderung der Regelungsinhalte bewirken. Um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Oberbürgermeisterin zur Zustimmung bei derartigen redaktionellen Änderungen zu ermächtigen. Rechtsgrundlage: 3 C Nummer 1 a Hauptsatzung der Stadt Zwickau

3 Anlage 1 zur Beschlussvorlage (DS-Nr. 050/09-2) vom Änderung des Gesellschaftsvertrages der Theater Plauen-Zwickau ggmbh Der Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom wird wie folgt geändert: 2 Gesellschaftszweck/Dauer der Gesellschaft/Geschäftsjahr Absatz 4 wird geändert und lautet wie folgt: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Beginnt ein Geschäftsjahr nicht am 01. Januar eines Jahres, dann ist es ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember des entsprechenden Jahres. 12 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates Bei Absatz c Nummer 3 wird der Begriff Vermögensplan durch den Begriff Liquiditätsplan ersetzt. Absatz f Nummer 1 wird geändert und lautet wie folgt: Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern und Intendanten 14 Aufgaben der Gesellschafterversammlung Absatz 2 Nummer 1 wird geändert und lautet wie folgt: Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung und des für die Durchführung und Wahrung der künstlerischen Belange zuständigen Intendanten. 15 Wirtschaftsplan Absatz 1 Satz 1 wird geändert und lautet wie folgt: Der Wirtschaftsplan ist entsprechend dem Sächsischen Eigenbetriebsgesetz aufzustellen und umfasst den Erfolgsplan (Planung der Gewinn- und Verlustrechnung), den Liquiditätsplan (in Form einer Kapitalflussrechnung nach DRS 2), den Finanzplan und die Stellenübersicht. Absatz 1 Satz 4 wird geändert und lautet wie folgt: Der Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres aufzustellen. Absatz 2 wird geändert und lautet wie folgt: Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird, oder zum Ausgleich des Liquiditätsplanes Zuschüsse der Gesellschafter oder höhere Kredite erforderlich werden, oder in der Finanzplanung weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen, oder eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird. 18 Geltung vergaberechtlicher Bestimmungen Satz 2 wird geändert und lautet wie folgt: Zuständige Nachprüfbehörde ist die obere Rechtsaufsichtsbehörde der Städte Plauen und Zwickau; im Fall der Vergabe von Fördermitteln grundsätzlich die jeweilige Bewilligungsbehörde.

4 Anlage 2 zur Beschlussvorlage (DS-Nr. 050/09-2) vom Auszug Gesellschaftsvertrag neu (mit Änderungen) Auszug Gesellschaftsvertrag alt (Fassung vom ) 2 Gesellschaftszweck/Dauer der Gesellschaft/Geschäftsjahr (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Beginnt ein Geschäftsjahr nicht am 01. Januar eines Jahres, dann ist es ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember des entsprechenden Jahres. 12 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates Der Aufsichtsrat hat neben den anderen ihm in diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben und Rechten noch folgende: c) Für die nachfolgend aufgeführten Geschäfte und Maßnahmen ist die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen: unverändert 3. erfolggefährdende Ausgaben, die innerhalb des Wirtschaftsplanes nicht ausgeglichen werden können, Überschreitungen der Ausgaben des Liquiditätsplanes, die nur durch höhere Kreditaufnahmen ausgeglichen werden können, Veränderung (Neuaufnahme, Austausch) geplanter Maßnahmen des Liquiditätsplanes (mit Änderung des Wirtschaftsplanes gem. 15 Abs. 2); unverändert f) Der Aufsichtsrat beschließt über: 1. Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern und Intendanten, unverändert 2 Gesellschaftszweck/Dauer der Gesellschaft/Geschäftsjahr... (4) Das Geschäftsjahr entspricht jeweils einer Spielzeit. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. August und endet jeweils am 31. Juli. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, beginnend mit der Eintragung im Handelsregister und endend am darauffolgenden 31. Juli 12 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates Der Aufsichtsrat hat neben den anderen ihm in diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben und Rechten noch folgende: c) Für die nachfolgend aufgeführten Geschäfte und Maßnahmen ist die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen: erfolggefährdende Ausgaben, die innerhalb des Wirtschaftsplanes nicht ausgeglichen werden können, Überschreitungen der Ausgaben des Vermögensplans, die nur durch höhere Kreditaufnahmen ausgeglichen werden können, Veränderung (Neuaufnahme, Austausch) geplanter Maßnahmen des Vermögensplanes (mit Änderung des Wirtschaftsplanes gem. 15 Abs. 2); f) Der Aufsichtsrat beschließt über: 1. Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern,

5 Anlage 2 zur Beschlussvorlage (DS-Nr. 050/09-2) vom Auszug Gesellschaftsvertrag neu (mit Änderungen) Auszug Gesellschaftsvertrag alt (Fassung vom ) 14 Aufgaben der Gesellschafterversammlung (2) Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten: 1. Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung und des für die Durchführung und Wahrung der künstlerischen Belange zuständigen Intendanten, unverändert 15 Wirtschaftsplan (1) Der Wirtschaftsplan ist entsprechend dem Sächsischen Eigenbetriebsgesetz aufzustellen und umfasst den Erfolgsplan (Planung der Gewinn- und Verlustrechnung), den Liquiditätsplan (in Form einer Kapitalflussrechnung nach DRS 2), den Finanzplan und die Stellenübersicht. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan und der Finanzplan sowie wesentliche Abweichungen hiervon sind der Stadt Zwickau und der Stadt Plauen unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Der Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres aufzustellen. Die Geschäftsführung unterrichtet den Aufsichtsrat und die Gesellschafter vierteljährlich über die Entwicklung des Geschäftsjahrs. (2) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird, oder zum Ausgleich des Liquiditätsplanes Zuschüsse der Gesellschafter oder höhere Kredite erforderlich werden, 14 Aufgaben der Gesellschafterversammlung (2) Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten: 1. Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung, Wirtschaftsplan (1) Der Wirtschaftsplan ist entsprechend dem Sächsischen Eigenbetriebsgesetz aufzustellen und umfasst den Erfolgsplan (Planung der Gewinn- und Verlustrechnung), den Vermögensplan (Planung und Finanzierung der Bilanzveränderungen einschließlich Investitionsplan und dessen Finanzierung) und eine Stellenübersicht. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan und der Finanzplan sowie wesentliche Abweichungen hiervon sind der Stadt Zwickau und der Stadt Plauen unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Der Wirtschaftsplan ist bis eines jeden Jahres vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres aufzustellen. Die Geschäftsführung unterrichtet den Aufsichtsrat und die Gesellschafter vierteljährlich über die Entwicklung des Geschäftsjahrs. (2) Der Wirtschaftsplan ist zu überarbeiten, wenn erfolggefährdende erhebliche Veränderungen der Aufwendungen bzw. Erträge eintreten und/oder ein Ausgleich des Vermögensplans nur durch höhere Kredite möglich wird und/oder bei erheblicher Vermehrung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen. Es gelten die vom Aufsichtsrat gem. 12 c) Ziffer 3 festgelegten Wertgrenzen. 2

6 Anlage 2 zur Beschlussvorlage (DS-Nr. 050/09-2) vom Auszug Gesellschaftsvertrag neu (mit Änderungen) Auszug Gesellschaftsvertrag alt (Fassung vom ) oder in der Finanzplanung weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen, oder eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird. Es gelten die vom Aufsichtsrat gem. 12 c) Ziffer 3 festgelegten Wertgrenzen. 18 Geltung vergaberechtlicher Bestimmungen Das Sächsische Vergabegesetz ist zu beachten. Zuständige Nachprüfbehörde ist die obere Rechtsaufsichtsbehörde der Städte Plauen und Zwickau; im Fall der Vergabe von Fördermitteln grundsätzlich die jeweilige Bewilligungsbehörde. 18 Geltung vergaberechtlicher Bestimmungen Das Sächsische Vergabegesetz ist zu beachten. Zuständige Nachprüfbehörde ist das Regierungspräsidium Chemnitz; im Fall der Vergabe von Fördermitteln grundsätzlich die jeweilige Bewilligungsbehörde. 3

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