GAV Metzgereigewerbe GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT:
|
|
- Frida Fleischer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB Publikation Nr. 107, Allgemeinverbindlichkeit gilt für die ganze Schweiz. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen). Darunter fallen insbesondere Betriebe, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben: a) Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch; b) Herstellung von Fleischerzeugnissen; c) Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen. Ausgenommen sind Grossverteiler des Detailhandels einschliesslich ihrer Filialen sowie die mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Betriebe. Ausgenommen sind weiter: a) Direktoren, Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen; b) Familienmitglieder des Arbeitgebers (Ehegatten, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen); c) Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes; d) Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind; e) das Verkaufspersonal im Kanton Genf (inkl. Teilzeitbeschäftigte, Hilfspersonal, Temporärpersonal und Aushilfen). Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlich.
2 ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.6 h 43 h h 2236 h MITARBEITERKATEGORIEN 1.1A Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute mit EFZ (dreijährige Ausbildung) 1.1B Selbständige(r) Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute, mit EFZ 1.1C Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute mit besonderer Verantwortung 1.1D Betriebsleiter(innen), Filialleiter(innen) und Arbeitnehmer(innen) gleichwertige Funktionen 1.1E Fleischfachassistenten(-innen), Detailhandelsfachassistent-(innen) mit EBA (zweijährige Ausbildung) 1.1F bei unterdurchschnittlichen Leistungsvermögen - Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ - Fleischfachassistenten(-innen) mit EBA. Reduktion auf max. - Detailhandelsfachassistenten(-innen) mit EBA. Reduktion auf max. 1.1G Hilfspersonal und Aushilfen a) Fleichfachfrau bzw. Fleischfachmann EFZ b) Selbstständige Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann Der selbstständige Fleischfachmann EFZ soll sämtliche in der Metzgerei vorkommende Arbeiten ohne An-leitung und Anweisung des Arbeitgebers allein ausführen können. Er ist dem Arbeitgeber für die von ihm aus-geführten Arbeiten verantwortlich. Er soll nötigenfalls andere Fleischfachleute und seinen unmittelbaren Vorgesetzten vertreten können. c) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit besonderer Verantwortung Solche Posten bestehen in grösseren Betrieben. Die betreffenden Arbeitnehmer sind befähigt, einer Abteilung (zum Beispiel Verkauf, Produktion, Schlachtung, Zerlegung) vorzustehen. Zu dieser Position zählen ebenfalls der Metzger-Kaufmann sowie erster sowie erster Wurster und Filialleiter in mittleren Betrieben. d) Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen Dazu gehören Betriebsleiter, Abteilungsleiter in grossen Betrieben, Leiter von Metzgerei-Abteilungen in Grossfilialen, Geschäftsführer sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen. e) Attestpersonal Darunter fallen Fleischfach- und Detailhandelsassistenten EBA. f) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen Als solche werden gelernte Fleischfachleute bezeichnet, die nicht zu durchschnittlicher Arbeitsleistung fähig sind, sowie ausländische Metzger mit offensichtlich ungenügender Ausbildung und Leistung (Metzger, die sich über keine Berufsausbildung ausweisen können, die vom SBFI als gleichwertig der schweizerischen Lehre für Fleischfachleute anerkannt wird). g) Hilfspersonal Hilfspersonal sind Metzgereiangestellte ohne abgeschlossene branchenspezifische Ausbildung.
3 Lohnzuschläge Ferienentschädigung Feiertagsentschädigung Morgenessen Mittagessen Nachtessen Zimmer (pro Tag) Kost/Unterkunft (pro Tag) bis 5. Dienstjahr ab Dienstjahr und Jugendliche bis 20 Jahre oder ab vollendetem 50. Altersjahr ab 26. Dienstjahr 20 Tage 8.33% 25 Tage 10.64% 30 Tage 13.04% 9 Tage 3.58% 8.33% CHF 3.50 CHF CHF 8.-- CHF CHF CHF 21.50/Tag 1.1A Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute mit EFZ (dreijährige Ausbildung) B Selbstständige(r) Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute, mit EFZ Ferienende Feiertagen C Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute mit besonderer Verantwortung D Betriebsleiter(innen), Filialleiter(innen) und Arbeitnehmer(innen) gleichwertige Funktionen 1.1E Fleischfachassistenten(innen), Detailhandelsfachassisten(innen) mit EBA (zweijährige Ausbildung) Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ
4 Fleischfachassistenten(innen) mit EBA. Reduktion auf max Detailhandelsfachassistenten(innen) mit EBA. Reduktion auf max G Hilfspersonal und Aushilfen Die vorstehenden Lohnansätze können bei neuen Arbeitsverträgen in den unten aufgeführten Tieflohngemeinden um 5 % reduziert werden. Die vorstehenden Lohnsätze dürfen nur in oben definierten Ausnahmen unterschritten werden. Es bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen, den tatsächlichen Arbeitslohn des Arbeitnehmers nach Leistung und Verantwortung festzulegen. Tieflohngemeinden Jura 2926 Boncourt 2923 Basse-Allaine 2922 Courchavon 2900 Porrentruy 2916 Fahy 2908 Grandfontaine 2907 Rocourt 2906 Haute-Ajoie 2902 Fontenais 2905 Courtedoux 2889 Clos du Doubs 2950 Courtemautruy 2950 Courgenay 2942 Alle 2952 Cornol 2946 La Baroche 2943 Venlincourt 2932 Coeuve 2933 Damphreux 2933 Lugnez 2935 Beurnevésin 2944 Bonfol Tessin 6830 Chiasso 6834 Morbio Inferiore 6835 Breggia 6874 Castel San Pietro 6850 Mendrisio 6853 Ligornetto 6864 Arzo 6862 Rancate 6866 Meride 6875 Casima 6826 Riva San Vitale 6827 Brusino Arsizio 6825 Capolago 6818 Melano 6821 Rovio 6817 Maroggia 6816 Bissone 6855 Stabio 1.1A Metzger(innen), Fleichfachleute, Detailhandelsfachleute mit EFZ (dreijährige Ausbildung) B Selbstständige(r) Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute, mit EFZ
5 1.1C Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute mit besonderer Verantwortung D Betriebsleiter(innen), Filialleiter(innen) und Arbeitnehmer(innen) gleichwertige Funktionen 1.1E Fleischfachassistenten(innen), Detailhandelsfachassisten(innen) mit EBA (zweijährige Ausbildung Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ Fleischfachassistenten(innen) mit EBA. Reduktion auf max Detailhandelsfachassistenten(innen) mit EBA. Reduktion auf max G Hilfspersonal und Aushilfen Überstundenarbeit Als Überstunden gilt jede vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter in dringenden Fällen angeordnete Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit dieses GAV überschreitet. Wird die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. (Art. 321c, Abs. 1 OR). Die Überstundenarbeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen. Überstundenarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, hat sie der Arbeitgeber - allerspätestens innerhalb von 12 Monaten - mit einem Lohnzuschlag von 25 % auf dem Bruttolohn zu entschädigen.
6 Werkzeuge, Arbeitskleider Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer die Messer sowie die Arbeitskleider (zwei Blusen oder Überkleider und eine Gummischürze) zur Verfügung. Der Arbeitnehmer kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Messer und die Arbeitskleider selbst stellen und das Waschen der Arbeitskleider selbst besorgen. In diesem Fall hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen durch den Arbeitgeber. monatlich jährlich - Messer insgesamt CHF 4.00 CHF Blusen und Überkleider CHF 6.00 CHF Gummischürze CHF 4.00 CHF Waschen Arbeitskleider CHF CHF Der Arbeitnehmer hat nch Art seiner Tätigkeit und nach den Weisungen des Arbeitsgebers für genügenden Wechsel seier Arbeitskleider zu sorgen. Verpflegung und Unterkunft Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Bezug von Kost und Logis im Haushalt des Arbeitgebers vereinbaren. Für die vom Arbeitnehmer bezogene Kost und Unterkunft sind folgende Beträge zu verrechnen: Morgenessen Mittagessen Nachtessen CHF 3.50 CHF CHF 8.00 total CHF je Tag = CHF je Monat Zimmer total CHF je Tag = CHF je Monat Kost/Unterkunft total CHF je Tag = CHF je Monat
7 Vollzugskostenbeitrag Arbeitnehmer CHF 2.50/Monat CHF 0.01/Std. Arbeitgeber CHF 2.50/Monat CHF 0.01/Std.
8 Krankentaggeldversicherung Leistungen: Wartefrist: ab dem beginnenden vierten Monat der Dienstzeit und nach einer Aufschubzeit von 30 Tagen 80 % während 730 Tagen. ab 2. Tag, Leistungsaufschub höchstens 30 Tage Prämienanteil AN: 50 % der Prämie Während der Aufschubzeit entrichtet der Arbeitgeber den 100%igen Lohn selbst mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles.
9 Protokoll der Änderungen der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV gültig ab , SHAB- Publikation Nr. 107, ( bis ) Gesuch um der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 68, ( bis ) Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 224 vom Mitarbeiterkategorien, Tieflohngemeinden, diverses Ergänzung GAV-Gesuch vom Werkzeuge, Arbeitskleider/Verpflegung und Unterkunft Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 135 vom Mitarbeiterkategorien, Tieflohngemeinden, diverses Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 89 vom Mindestlöhne, Mitarbeiterkategorien Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 243 vom Mindestlöhne, Mitarbeiterkategorien der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 180 vom Gesuch um der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 141 vom der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 212 vom Gesuch um der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 173 vom Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 95 vom Mindestlöhne, diverse Änderungen Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 32 vom Mindestlöhne, diverse Änderungen Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 85 vom Mitarbeiterkategorien, Mindestlöhne, Krankentaggeld Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 35 vom Mitarbeiterkategorien, Mindestlöhne, Krankentaggeld Allgemeinverbindlichkeit von geänderten Bestimmungen des GAV, SHAB-Publikation Nr. 56 vom Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 7 vom Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB-Publi-kation Nr. 160 vom Antrag auf Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB- Publikation Nr. 11 vom Allgemeinverbindlichkeit von geänderten Bestimmungen, SHAB-Publikation Nr. 111 vom (Mitarbeiterkategorien/Mindestlöhne/Verpflegung und Unterkunft)
10 (Mitarbeiterkategorien/Mindestlöhne/Verpflegung und Unterkunft) Gesuch um der Allgemeinverbindlicherklärung, Mitarbeiterkategorien/Mindestlöhne, SHAB-Publikation Nr. 34 vom
Grundlöhne V Q A B C. 25,85 25,45 25,05 Samstags-Zuschlag 25,00%
Zuschläge, Zulagen im Allgemeinen Die Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz gewählt. Schichtarbeit-Voraussetzungen: Schichtarbeit
MehrGAV priv. Sicherheitsdienst
GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 19.01.2004 01.03.2004 17.06.2014 01.07.2014 01.07.2014-31.12.2016 Die Allgemeinverbindlichkeit wird für die ganze
MehrGAV Informatikgewerbe FL
REGIERUNGSBESCHLUSS FL 10.06.2014 INKRAFTSETZUNG (AVE): 13.06.2014 GÜLTIGKEIT: 13.06.2014-31.12.2016 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet
Mehr13.12.2011 01.01.2012 23.10.2015 01.01.2016 01.01.2016-30.06.2016
GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 13.12.2011 01.01.2012 23.10.2015 01.01.2016 01.01.2016-30.06.2016 GELTUNGSBEREICH 1. Räumlicher Geltungsbereich
MehrDiese Zusatzvereinbarung gilt für alle Betriebe und Baustellen, die Untertagbauten im Geltungsbereich des LMV ausführen.
GRUNDBESCHLUSS: 10.11.1998 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.01.1999 LETZTE REVISION: 19.08.2014 INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.10.2014 GÜLTIGKEIT: 01.10.2014-31.12.2015 Diese Zusatzvereinbarung gilt im Sinne eines
MehrL-GAV LANDES-GESAMTARBEITSVERTRAG DES GASTGEWERBES
L-GAV LANDES-GESAMTARBEITSVERTRAG DES GASTGEWERBES NEU L-GAV Lohnsystem ab 2012 (Art. 10 und 12) (L-GAV und Kommentar, sowie verschiedene Formulare in elektronischer Version unter www.l-gav.ch) Mindestlöhne
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
MehrNormalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
.7 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 7. Januar 986 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 59 Abs. der Schweizerischen Obligationenrechtes ) und auf 6
MehrVerordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer
Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 11. Januar 1984 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1), verordnet:
MehrVerordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten
Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten 221.215.324.1 vom 16. Januar 1985 (Stand am 1. Februar 1985) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des
MehrBuchhaltertagung 2014. Agro-Treuhand Sursee Zu Ihrem Vorteil!
Buchhaltertagung 2014 Agro-Treuhand Sursee Zu Ihrem Vorteil! 13.30 Uhr Begrüssung Ruedi Amrein, Agro- Treuhand Sursee 13.35 Uhr AP 2014-17 - Erste Erfahrungen aus den Beratungen zur neuen Agrarpolitik
MehrGesamtarbeitsvertrag Personalverleih 2016 2018
Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih 2016 2018 Aus dem Einsatzbetrieb «Wir fordern und fördern unser Personal. temptraining unterstützt uns dabei.» José Manuel Taboas Martinez Chief Operating Officer,
MehrOstschweizer Zahnärzteforum 2015 Forum Recht: Arbeitsrecht Praxisfragen zur Arbeitszeit. Hansruedi Wyss
Ostschweizer Zahnärzteforum 2015 Forum Recht: Arbeitsrecht Praxisfragen zur Arbeitszeit Hansruedi Wyss Themenübersicht Vertrauensarbeitszeit? Arbeitszeiterfassungs- und Dokumentationspflicht Überstunden
Mehr821.322 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
8. Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft RRB vom 0. November 97 (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht
Mehr212.31 212.31. Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Bei Lehrverträgen beträgt die Probezeit 4 Wochen.
.. Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Vom 6. Dezember 986 GS 9.7 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 5 des Gesetzes vom 8. Mai 958 betreffend die Einführung
MehrVertragsschliessende Verbände und Geltungsbereich
1 Vereinbarung vom 15. Oktober 1992 Stand 30. Juni 2007 I Art. 1 Vertragsschliessende Verbände und Geltungsbereich Vertragsschliessende Verbände Die Arbeitgeberverbände des schweizerischen Gastgewerbes
MehrDieser Arbeitsvertrag wird per abgeschlossen und gilt für eine unbefristete Zeit.
Muster für einen Leih-Arbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer 1. Ingress
MehrVereinbarung für Lernende im Schweizer Gastgewerbe
Vereinbarung für Lernende im Schweizer Gastgewerbe Vereinbarung vom 15. Oktober 1992 Stand 1.5.2013 I Vertragsschliessende Verbände und Geltungsbereich Art. 1 Vertragsschliessende Verbände Die Arbeitgeberverbände
MehrWird gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrecht folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
Arbeitsvertrag für den Fahrrad- und Motorradfachhandel Die Mitglieder von 2rad Schweiz sind nicht verpflichtet, ihr Personal mittels dieses Vertrages anzustellen. Der Abschluss von Arbeitsverträgen mit
MehrLohn und Sozialabzüge
Lohn und Sozialabzüge Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf angemessenen Lohn für Ihre Arbeitsleistung. Wie viel Sie verdienen, ist Verhandlungssache. Gesetzlich vorgeschriebene Mindestlöhne
MehrVereinbarung über die Arbeitsbedingungen und die Entlöhnung der Lernenden im Schweizer Gastgewerbe
Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen und die Entlöhnung der Lernenden im Schweizer Gastgewerbe Lernende sind uns viel wert! Hotel &GastroUnion Adligenswilerstrasse 29/22 Postfach 3027 6002 Luzern GastroSuisse
MehrMal in der Kita übernachten und was dabei zu beachten ist
Mal in der Kita übernachten und was dabei zu beachten ist Guido Schär Für die Beschäftigung von ALLEN Arbeitnehmenden am Abend, in der Nacht und an Sonntagen gilt: 1. Tages- und Abendarbeit; Arbeits- und
MehrEmpfehlung für die Anstellung und Besoldung von Sakristanen / Sakristaninnen (Hauswarten / Hauswartinnen) vom 1. Januar 2007
Empfehlung für die Anstellung und Besoldung von Sakristanen / Sakristaninnen (Hauswarten / Hauswartinnen) vom 1. Januar 2007 Kirchenrat Röm.-Kath. Landeskirche Kanton Aargau Regionalleitung der Bistumsregion
MehrNormalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft
96.7 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft Vom 4. November 004 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 0. März
MehrNormalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes
MehrDer allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih ist integraler Bestandteil dieses Rahmenarbeitsvertrages.
(vom SECO genehmigt am 21.12.2011 und 4. November 2013) zwischen: creativ personal züri ag, Schaffhauserstrasse 315, 8050 Zürich (nachstehend creativ personal genannt) und: 1. Geltungsbereich Der vorliegende
MehrErgänzungsbestimmungen
Ergänzungsbestimmungen zum Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen Isoliergewerbe zwischen Verband Basler Isolierfirmen und Gewerkschaft Unia, Region Nordwestschweiz per 1. Januar 2013 Gestützt auf den
MehrGesamtarbeitsvertrag
Gesamtarbeitsvertrag Abgeschlossen zwischen dem Schweizerischen Drogistenverband und dem Schweizerischen Verband Angestellter Drogisten DROGA HELVETICA Gültig ab 1. Januar 1999 (Revidiert am 12. November
MehrModell für die Lohnberechnung von landw. Lehrverhältnissen
Entwurf 19.3.2008 Version Vernehmlassung Modell für die Lohnberechnung von landw. Lehrverhältnissen 1. Einleitung Mit der Einführung des en Lehrmodells stellt sich hauptsächlich wegen den vermehrten Schulbesuchen
MehrINFO. Infobroschüre über Berufe & Soziales oberwallis.syna.ch
INFO Infobroschüre über Berufe & Soziales oberwallis.syna.ch Einleitung Info - Broschüre 2015 Folgende Seiten befassen sich mit den wichtigsten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) und Normalarbeitsverträgen
MehrARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS. zwischen : 1... nachstehend Arbeitgeber genannt.
ARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS zwischen :... nachstehend Arbeitgeber genannt und... geboren am :... wohnhaft in :... AHV Nr. :... nachstehend Mitarbeiter
Mehrüber den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft
.5.9 Beschluss vom 6. September 988 über den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Obligationenrecht (OR Art. 59 bis 6); gestützt auf das Bundesgesetz
MehrPersonalkonzept. Foto: Boris Golz
Personalkonzept Foto: Boris Golz INHALT DAS UNTERNEHMEN 1. Urlaubsregelung 2. Arbeitszeiterfassung und Überstunden 3. Wochenendeinsätze 4. Bereitschaftsdienst 5. Arbeitsschutzkleidung 6. Entgeltfortzahlung
MehrDer Landwirt als Arbeitgeber 2016
inhalt sgbv st.galler bauer 3 2016 Arbeitsrecht: Was bei einem Arbeitsverhältnis zu beachten ist Der Landwirt als Arbeitgeber 2016 Bei einem Arbeitsverhältnis lassen sich grosse Probleme vermeiden, wenn
MehrCheckliste zum gesetzlichen Mindestlohn
Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn 1 Allgemeines Ab dem 01.01.2015 gilt erstmals ein flächendeckend zu zahlender, gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Alle
MehrHerzlich willkommen. Ihre Anstellung bei AS Aufzüge AG
Herzlich willkommen Ihre Anstellung bei Ihre Anstellung bei AS im Überblick * Vereinbarung in der Maschinenindustrie Für AS Mitarbeitende gilt die Vereinbarung in der Maschinenindustrie, in der arbeitsvertragliche
MehrArt. 11.2 Arbeitszeit für Assistenzund. 11.2 Arbeitsze it für Assisten z-und
Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Personal bernischer Spitäler Revision GAV 2010 11.2 Arbeitsze it für Assisten z-und Oberärzt e Bestimmung GAV 2006 Bisherige Version (GAV 2006) Für Assistenzärzte und
MehrEntschädigungsrichtlinien 2015 für Lernende Maurer und Baupraktiker in den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden und Zug
Entschädigungsrichtlinien 2015 für Lernende Maurer und Baupraktiker in den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden und Zug Empfehlungen für die Entschädigungen von Lernenden in den Berufsrichtungen
MehrAnleitung zur Berechnung der Entsendezulage
Anleitung zur Berechnung der Entsendezulage 1. April 2014 1. Die Webpage www.zpk-schreinergewerbe.ch - Rubrik Entsendebetriebe - Rubrik häufigste Fragen zum GAV - Rubrik Mindestlöhne - Adressen Regionale
MehrRahmenarbeitsvertrag
Rahmenarbeitsvertrag zwischen: und: ARGEMO AG, Amselweg 1, 3672 Oberdiessbach und Herr 1. Geltungsbereich Der vorliegende Vertrag ist ein Rahmenvertrag zur Regelung einer unbestimmten Anzahl temporärer
MehrVertrag zwischen ChorleiterIn und Verein: Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Vertrag zwischen ChorleiterIn und Verein: Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Schriftlicher Vertrag, ja oder nein? Stellt ein Chorleiter oder eine Chorleiterin seine/ihre Dienste für eine gewisse
MehrVerordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau
.5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 8. März 006 (Stand. April 006). Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
MehrVerordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau
.5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 8. März 006 I. Allgemeine Bestimmungen Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages
MehrReglement Arbeitszeit. (gestützt auf die Ziffern 7 und 8 des Personalreglements)
(gestützt auf die Ziffern 7 und 8 des Personalreglements) SVA Aargau, Reglement Arbeitszeit, Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz... 3 2. Arbeitszeit... 3 3. Öffnungszeiten... 3 4. Erfassung der
MehrEs gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind:
15 Anhang 1 Bewachung, Sicherheit und Werttransport Kategorie A: Mindestlöhne für Bewachung, Sicherheit und Werttransport Es gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind: A1 Mitarbeitende
MehrL-GAV GASTGEWERBE GUTACHTEN ZUR ANWENDUNG DES L-GAV GASTEGEWERBE IN DEN MITGLIEDERINSTITUTIONEN VON CURAVIVA SCHWEIZ
L-GAV GASTGEWERBE GUTACHTEN ZUR ANWENDUNG DES L-GAV GASTEGEWERBE IN DEN MITGLIEDERINSTITUTIONEN VON CURAVIVA SCHWEIZ CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000 Bern 14 Telefon +41 (0)31 385 33 33 www.curaviva.ch
MehrEmpfehlungen zu Anstellungsbedingungen und Besoldung (verabschiedet vom Vorstand KiTaS / Juni 2009)
Empfehlungen zu Anstellungsbedingungen und Besoldung (verabschiedet vom Vorstand KiTaS / Juni 2009) Vorbemerkungen Seite 1 1. Besoldungsreglement Seite 2 2. Erfahrungs- bzw. Leistungsstufen Seite 2 3.
Mehr03.10.2000 01.11.2000 06.03.2014 01.04.2014 01.04.2014-31.12.2015
AUSSER KRAFT PER 31.12.2015 GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 03.10.2000 01.11.2000 06.03.2014 01.04.2014 01.04.2014-31.12.2015 Allgemeinverbindlichkeit
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Änderung vom 21. April 2011 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
MehrRechtliche Aspekte der Weiterbildung. Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten
Rechtliche Aspekte der Weiterbildung Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Inhaltsübersicht Der Begriff der Weiterbildung Rechtsgrundlagen Recht auf Weiterbildung? Im Privatrecht Im öffentlich-rechtlichen
MehrÖffentliches Arbeitsrecht
3 Bereiche des Arbeitsrechts Öffentliches Arbeitsrecht Staat ==> Schutz und Kontrolle Kollektives Arbeitsrecht Gewerkschaften Arbeitgeber/-verband Individualarbeitsrecht Rechtsquellen im Arbeitsrecht Gesetze:
MehrLMV 12 / 15 Informationen
SBV-Flash Schweizerischer Baumeisterverband Société Suisse des Entrepreneurs Società Svizzera degli Impresari-Costruttori Societad Svizra dals Impressaris-Constructurs Nr. 33 / August 2012 SBV SSE SSIC
Mehrvom 21. April 2009 Art. 2
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme vom 21. April 2009 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrSOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND. FINANZTAGUNG vom 21. November 2013
SOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND FINANZTAGUNG vom 21. November 2013 Referent Thomas De Micheli dipl. Wirtschaftsprüfer Kassier 1998 bis 2008 vom FC Deitingen Direktwahl +41 (0)32 624 63 26 E-Mail: thomas.demicheli@bdo.ch
Mehr(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:
2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,
MehrREGLEMENT über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer 1
REGLEMENT über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer 1 (vom 1. Oktober 1973; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 359 des Obligationenrechts
MehrARBEITSVERTRAG UND LOHNABRECHNUNG FÜR ALPPERSONAL
Standort Berner Oberland 3702 Hondrich Telefon 033 650 84 00 Telefax 033 650 84 10 e-mail inforama.oberland@vol.be.ch ARBEITSVERTRAG UND LOHNABRECHNUNG FÜR ALPPERSONAL zwischen dem Arbeitgeber... und dem
MehrRahmenarbeitsvertrag. (wurde am 21.12.2011 durch das seco genehmigt) Best Jobs Baggenstos AG (Name, Adresse) Peter Mustermann
(wurde am 21.12.2011 durch das seco genehmigt) zwischen: und: Best Jobs Baggenstos AG (Name, Adresse) Peter Mustermann (Name, Adresse) 1. Geltungsbereich Der vorliegende Vertrag ist ein Rahmenvertrag zur
MehrRundschreiben zum Mindestlohn
Rundschreiben zum Mindestlohn gültig ab dem 01.01.2015 nach Mindestlohngesetz (MiLoG) Februar 2015 Der Mindestlohn ist ein festgeschriebenes Arbeitsentgelt, das jedem Arbeitnehmer in Deutschland zusteht.
MehrMURI RECHTSANWÄLTE. Das schweizerische Arbeitsrecht umfasst wesentlich weniger Vorschriften, als die Rechtsordnungen in den EU-Staaten.
Schweizerisches Arbeitsrecht (2000) I. Rechtliche Grundlagen Das schweizerische Arbeitsrecht umfasst wesentlich weniger Vorschriften, als die Rechtsordnungen in den EU-Staaten. Die Regelungsfreiheit ist
Mehrbeschliesst den folgenden Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft:
Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft 7. (Vom 6. Juni 00) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59, 59a und 60 des Schweizerischen Obligationenrechts sowie Ziff.
MehrNormalarbeitsvertrag für den Detailhandel (NAV Detailhandel)
1.15. 15. November 006 Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel (NAV Detailhandel) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 59 und 59a des Obligationenrechts (OR) 1) und Artikel 9
MehrLohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive landw. Hauswirtschaft 2015
Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive landw. Hauswirtschaft
MehrSozialversicherungen: 2015
? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:
MehrDer Landwirt als Arbeitgeber 2015
Arbeitsrecht: Was bei einem Arbeitsverhältnis zu beachten ist Der Landwirt als Arbeitgeber 2015 Bei einem Arbeitsverhältnis lassen sich Probleme vermeiden, wenn sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer
MehrRAHMENARBEITSVERTRAG (wurde am 21.12.2012 durch das seco genehmigt)
RAHMENARBEITSVERTRAG (wurde am 21.12.2012 durch das seco genehmigt) zwischen: tempag Stauffacherstrasse 28 8004 Zürich und: 1. Geltungsbereich Der vorliegende Vertrag ist ein Rahmenvertrag zur Regelung
MehrCheckliste zum gesetzlichen Mindestlohn
Dok.-Nr.: 1050259 DATEV-Serviceinformation Checkliste vom 27.11.2014 Relevant für: LODAS classic LODAS comfort LODAS compact Lohn und Gehalt classic Lohn und Gehalt comfort Lohn und Gehalt compact Checkliste
MehrCheckliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015
Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015 1 Allgemeines Ab dem 01.01.2015 gilt erstmals ein flächendeckend zu zahlender, gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen von 8,50 Euro brutto pro
MehrFreiburgische Paritätische Berufskommission. des Bauhauptgewerbes
Freiburgische Paritätische Berufskommission des Bauhauptgewerbes MERKBLATT Gilt für Unternehmen, die dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) unterstellt sind Givisiez, Juni
MehrARBEITSVERTRAG UND LOHNABRECHNUNG FÜR ALPPERSONAL
Standort Berner Oberland 3702 Hondrich Telefon 033 650 84 00 Telefax 033 650 84 10 e-mail inforama.oberland@vol.be.ch ARBEITSVERTRAG UND LOHNABRECHNUNG FÜR ALPPERSONAL zwischen dem Arbeitgeber... und dem
Mehrwww.usic.ch Dez. 2012 news Bauhistorischer Koloss erfolgreich verschoben Interview mit René Schütz, Henauer Gugler AG usic 03/12 N o
usic news N o 03/12 Dez. 2012 Bauhistorischer Koloss erfolgreich verschoben Interview mit René Schütz, Henauer Gugler AG www.usic.ch dr.mario Marti, Geschäftsführer usic 21 18 Mehrarbeit in Planungsbüros
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrLEXinform/Info-Datenbank
Seite 1 von 7 AGB Datenschutz Impressum Meine Abos LEXinform/Info-DB LEXinform/Info-Datenbank Dok.-Nr.: 1050259 DATEV-Serviceinformation Checkliste vom 06.11.2014 Relevant für: LODAS classic LODAS classic
MehrHeadline Titel. Herzlich Willkommen zum Tag des
Headline Titel Herzlich Willkommen zum Tag des Subhead Hotel- und Untertitel Gastgewerbes 2015 Inhaltsübersicht 1. Mindestlohnregelungen 2. Aufzeichnungspflicht 3. Arbeitszeitregelungen 4. Rechtsfolgen
MehrMerkblatt Nachtarbeit
Merkblatt Nachtarbeit I. Gesetzliche Grundlagen Die Bestimmungen zur Nachtarbeit und zu den damit verbundenen Lohn- oder Zeitzuschlägen für Arbeitsleistungen während Nachtzeiten sind im Arbeitsgesetz (ArG)
MehrNeue Tarifverträge für Pfarrhausfrauen
Neue Tarifverträge für Pfarrhausfrauen Manteltarifvertrag zwischen Berufsverband katholischer Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft in Deutschland e. V. und Klerusverband e. V., Sitz München 1 GELTUNGSBEREICH
MehrGesamtarbeitsvertrag der Reinigungsbranche für die Deutschschweiz gültig seit 1. Januar 2011
Gesamtarbeitsvertrag der Reinigungsbranche für die Deutschschweiz gültig seit 1. Januar 2011 Fragen: Antworten (Stand November 2011): Ist der GAV in Fremdsprachen erhältlich? Was muss ein Reinigungsbetrieb
MehrMusterarbeitsvertrag gemäss PHV
Musterarbeitsvertrag gemäss PHV EDA/0 Dieser Mustervertrag ist zwingend zu verwenden bei der Anstellung von privaten Hausangestellten gemäss der Verordnung vom 6. Juni 0 über die privaten Hausangestellten
MehrFür Arbeiter und Angestellte mit einer unbezahlten Frühstückspause in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.15 Uhr beginnt die Kernzeit um 9.15 Uhr.
Betriebsvereinbarung - Gleitende Arbeitszeit (Classic) der DaimIerChrysler AG 1. Präambel Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend "Mitarbeiter") soll durch die gleitende Arbeitszeit die Möglichkeit
Mehrgestützt auf 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 1), *
Arbeitszeitverordnung (AZV) Vom 1. September 1999 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz,
MehrDer Landwirt als Arbeitgeber 2014
Der St.Galler Bauernverband informiert Der Landwirt als Arbeitgeber 2014 Was ist bei einer Lohnabrechnung zu beachten? Welche Bestimmungen gelten bei einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis,
MehrMusterreglement Jahresarbeitszeit. für Architektur-, Ingenieur- und Planungsbüros
FSAI Verband freierwerbender Schweizer Architekten gab Gesellschaft selbständiger Architektur-, Planer- und Ingenieurfirmen Berns USIC Schweizerische Vereinigung Beratender Ingenieurunternehmungen Musterreglement
MehrKVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell I
KVI-Muster einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell I für nach dem 10. November 2005 abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen der Kunststoffverarbeitenden Industrie
MehrArbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV)
Arbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV) Zwischen (ArbeitgeberIn) [AssistenznehmerIn] vertreten durch (gesetzliche Vertreter) [ArbeitgeberIn] und Geburtsdatum:.. Zivilstand: Nationalität:. Aufenthaltsbewilligung:..
MehrArbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele
01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet
Mehrfür die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4)
Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen
MehrPraxishinweise & Rechtsprechung
Steuerseminar 2009 Praxishinweise & Rechtsprechung Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Beat Elmiger 24. September 2009 Übersicht 2 Teilbesteuerungsverfahren Vermögensverwaltungskosten Mehrkosten auswärtige
MehrNormalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
.6 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 6. März 99 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 59 Abs. des Schweizerischen Obligationenrechtes
Mehr6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,
6.09 Stand am 1. Januar 2008 Familienzulagen in der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen 1 Anspruch auf Familienzulagen haben selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich
MehrKollektivvertrag für die in oberösterreichischen Lichtspieltheatern beschäftigte. Arbeiter und Arbeiterinnen 2004
Kollektivvertrag für die in oberösterreichischen Lichtspieltheatern beschäftigte Arbeiter und Arbeiterinnen 2004 Fassung nach dem Stand vom 1. 7. 2004 Kollektivvertrag, abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer
MehrArbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV / IVBS)
Arbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV / IVBS) zwischen Name, Vorname: Adresse: (Assistenznehmerin/Arbeitgeberin*) vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (gesetzliche Vertreterin/Arbeitgeberin) und Name,
MehrÖKK ERWERBSAUSFALLVERSICHERUNG (VVG)
ÖKK ERWERBSAUSFALLVERSICHERUNG (VVG) Wegleitung prämienpflichtiger Verdienst gültig ab 1.1.2008 1. Beitrags- und Prämienpflicht Die Beiträge und Prämien werden grundsätzlich auf dem massgebenden Lohn gemäss
Mehr1. Mindestlohn - Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
Wichtige Informationen zum Jahreswechsel Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend noch einmal die wichtigsten Informationen aktuell für die Lohnabrechnung Januar 2015. Bitte lesen Sie sich die
MehrL-GAV & Arbeitsrecht. Regelungen und Optimierungsmöglichkeiten
L-GAV & Arbeitsrecht Regelungen und Optimierungsmöglichkeiten Inhalt Einsparpotential des L-GAV nutzen! 3 Arbeitsvertrag mit Probezeit 5 Arbeitszeit 6 Arbeitszeit, Höchstarbeitszeiten & Überzeit 7 Arbeitszeit
MehrMindestlohn: Checkliste für Unternehmen
Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen 1 Allgemeines 2 Das müssen Sie beachten 3 Das müssen Sie bei den jeweiligen Arbeitnehmertypen prüfen 3.1 Stundenlohnempfänger 3.2 Gehaltsempfänger 3.3 Geringfügig
MehrPrüfung Arbeitsrecht I
Punktzahl: (max. 30 Pkte) Note: (nur halbe Noten) Universität Bern, Zivilistisches Seminar Prüfung per FS 2013 Prüfungsdatum 7. Juni 2013 Prüfung Arbeitsrecht I Individualarbeitsrecht Prof. Dr. Roland
Mehr