Kurzinformation des DHV. Lehrverpflichtung für Professoren an Kunst- und Musikhochschulen
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1 Kurzinformation des DHV Lehrverpflichtung für an Kunst- und Musikhochschulen Den Hochschullehrern obliegt als Dienstaufgabe die universitäre Lehre. Als solche wird nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts die wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse (BVerfGE 35, 79 [113]) bezeichnet. Die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Lehrfreiheit garantiert, dass die Lehrtätigkeit der Hochschullehrer in Themen- und Methodenwahl selbstbestimmt und weisungsfrei erfolgt. In quantitativer Hinsicht wird die Dienstaufgabe der Hochschullehrer in der Regel nach Maßgabe des konkret übertragenen Amtes sowie der jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnung des Landes (LVVO) geregelt. Für die Hochschullehrer an Kunst- und Musikhochschulen sehen die LVVOen besondere Regelungen zum Umfang der Lehrverpflichtung vor: So beträgt das Pensum für in künstlerischen regelmäßig 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) gegenüber in der Regel (oder aber mehr) für. Weiterhin sind besondere Regelung für Lehr- und en vorgesehen. Im Folgenden werden das Pflichtlehrdeputat sowie die Lehrverpflichtungen im Rahmen von Lehr- und en der Hochschullehrer an Kunst- und Musikhochschulen in den einzelnen Bundesländern mit Hinweis auf die jeweilige Rechtsquelle dargestellt. Baden- Württemberg 5 Abs. 2 S. 1, Abs.3 S LVS* S.1 S. 1 LVVO- KH: 10 S Bayern** Nr. 1 LUFV: Nr. 3 LUFV: Künstl. LP 6 Abs. 1 Seite 1 von 5
2 K-/MHS 1 13 LVS S. 1 Nr. 2 LUFV: Bis 23 LVS 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LUFV Bis 17 LVS Berlin S. 1 Nr. 1b * S. 1 Nr. 1a Nr. 1c mit deutlich überwiegender wissenschaftlicher Lehrtätigkeit in mit wissenschaftlichen und künstlerischen Anteilen S. 2 Brandenburg c LehrVV: a LehrVV: 4 Abs. 3 ivm 3 Abs. 3 S. 2 LehrVV: Bremen Nr. 1 a) LVNV: Nr. 1 b) LVNV: 8 10 LVS Hamburg 11 Abs. 1 S. 1 6 Bandbreite 11 Abs. 1 S. 3 Seite 2 von 5
3 K-/MHS Durchschnittliche Lehrverpflichtung: Hessen 3 Abs. 5 Nr. 1 3 Abs. 5 Nr LVS* 3 Abs. 5 Nr. 1 3 Abs. 5 S. 4 ivm 3 Abs. 1 S. 4 Meck- lenburg- Vorpommer n** Bis zu Niedersachsen 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 4 Abs. 1 S. 2 LVVO vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2015: Nr. 1 * 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bis zu 12 LVS 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 6 LVS Nord- rhein- Westfalen 28 Abs. 4 KunstHG: Art und Umfang der Aufgaben eines Hochschullehrers bestimmen sich nach der Regelung, die die zuständige Stelle bei der Ernennung schriftlich getroffen hat Seite 3 von 5
4 K-/MHS Rhein- land- Pfalz (keine K- und MHS) Saarland** 7 Abs.1 Nr. 1a 7 Abs.1 Nr. b Sachsen 7 Abs. 2 Nr. 1a DAVOHS: 20 LVS ( der Palucca Hochschule für Tanz Dresden ) 7 Abs. 2 S. 2 DAVOHS: (2 16 LVS) regelmäßig Sach- sen- Anhalt Schles- wig- Holstein Thüringen 4 Abs. 2 S. 1 ivm 4 Abs. 1 Nr. 1 4 Abs. 1 Nr. 1 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 b a 5 Nr. 1 4 Abs. 5 S. 2 Höchstens 5 Nr LVS 4 Abs. 4 S. 2 Mindestens 2 LVS * Die Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Hessen und Niedersachsen sehen für vor, dass die Lehrverpflichtung in der Regel auch dann erfüllt ist, wenn die Lehrkraft eine Klasse von mindestens ordentlich Studierenden betreut. ** In Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland ist zur Gewinnung und Erhaltung von und Professorinnen an Kunsthochschulen, die im Musikleben, in der bildenden Kunst, im Theaterle- Seite 4 von 5
5 K-/MHS ben sowie in den Medien eine herausragende Position einnehmen, vorgesehen, dass die Lehrverpflichtung vom zuständigen Ministerium befristet ermäßigt werden kann, wobei die Ermäßigung nicht 50 v.h. der Lehrverpflichtung überschreiten darf. Für die ausschließliche oder überwiegende Wahrnehmung von Forschungstätigkeiten () kann die Lehrverpflichtung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung und des Lehrbedarfs zeitlich begrenzt ermäßigt oder aufgehoben werden. Stand: April Alle Angaben ohne Gewähr - Recherche: RA Nico Rodenberg Seite 5 von 5
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