Vertrag gemäß 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Beatmungstherapie

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1 Vertrag gemäß 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Beatmungstherapie zwischen der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Sternplatz 7, Dresden vertreten durch den Vorstand, dieser hier vertreten durch den Bereichsleiter Hilfsmittel Herrn Jürgen Mann - im Folgenden AOK PLUS genannt - und den Mitgliedern des ZVSA e. V. Zentralverband Sauerstoff- und Atemtherapie e. V. Hainallee 91, Dortmund AIR PRODUCTS MEDICAL GmbH Heinen + Löwenstein GmbH Linde Gas Therapeutics GmbH ResMed GmbH & Co. KG Sapio Life GmbH & Co. KG VitalAire GmbH VIVISOL Deutschland GmbH - im Folgenden Leistungserbringer genannt -

2 Inhaltsübersicht Seite Präambel 5 Teil I Allgemeine Bestimmungen 5 1. Gegenstand der Allgemeinen Bestimmungen 5 2. Geltungsbereich der Allgemeinen Bestimmungen 5 3. Voraussetzungen zur Leistungserbringung 6 4. Grundsätze der Leistungserbringung 6 5. Grundsätze der Abgabe von Hilfsmitteln 7 6. Umfang der Leistung 8 7. Genehmigungspflicht/Genehmigungsverfahren 8 8. Instandhaltung und Instandsetzung Gesetzliche Zuzahlung Eigenanteil Aufzahlungen Gewährleistung Garantie Grundsätze der Vergütung Allgemeine Abrechnungsgrundsätze Wettbewerb/Unzulässige Zusammenarbeit Insolvenz Qualitätssicherung Datenschutz, Schweigepflicht 15 Teil II Besondere Bestimmungen Gegenstand der Besonderen Bestimmungen Geltungsbereich Voraussetzungen zur Leistungserbringung Grundsätze der Leistungserbringung Grundsätze der Abgabe von Hilfsmitteln Umfang der Leistung Genehmigungspflicht/Genehmigungsverfahren Instandhaltung und Instandsetzung Gesetzliche Zuzahlung Eigenanteil Aufzahlungen Gewährleistung Garantie Grundsätze der Vergütung Spezielle Abrechnungsgrundsätze Wettbewerb/Unzulässige Zusammenarbeit Insolvenz Qualitätssicherung 24 Seite 2 von 45

3 19. Datenschutz, Schweigepflicht Verstöße gegen diese Bestimmungen Inkrafttreten, Dauer, Kündigung Formvereinbarung Salvatorische Klausel 26 Anlagen Anlage 1 Preisvereinbarung 29 Anlage 2 Nachweis der Einweisung und Beratung des Versicherten 37 Anlage 3 Therapienachweis 39 Anlage 4 Zusatzvereinbarung zur Übertragung von Hilfsmitteln 41 Anlage 5 Elektronische Übermittlung von Kostenvoranschlägen (ekovo) 43 Anlage 5a Grundsätzliche Lieferbestimmungen zum elektronischen Kostenvoranschlag 44 Seite 3 von 45

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5 Präambel 1. Dieser Vertrag wird als Einzelvertrag mit dem jeweiligen Leistungserbringer geschlossen. 2. Mit den Leistungserbringerverbänden oder -organisationen wird der vorliegende Vertrag als Rahmenvertrag geschlossen. 3. Leistungserbringer, die Mitglied der Leistungserbringerverbände oder -organisationen sind oder auch nicht den vertragsschließenden Leistungserbringerverbänden oder -organisationen angehören, müssen, um die Versorgungsberechtigung zu erlangen, durch Abgabe einer Beitrittserklärung gemäß 127 Abs. 2a SGB V einen gesondert kündbaren Einzelvertrag mit dem Inhalt dieses Rahmenvertrages schließen. Bedingung ist, dass die Leistungserbringer die Voraussetzungen jeweils nach Ziffer 3. der Allgemeinen und Besonderen Bestimmungen vor Vertragsabschluss nachgewiesen haben. 4. Der Einzelvertrag gilt bezogen auf die jeweiligen Betriebsstätten des Leistungserbringers, für welche ein fachlicher Leiter benannt ist. 5. Die AOK PLUS informiert nach Abschluss der Prüfung der fachlichen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen den Leistungserbringer schriftlich darüber, ob der Einzelvertrag zustande gekommen ist. 6. Der Vertrag wird den Mitgliedsbetrieben von den Leistungserbringerverbänden oder -organisationen zur Verfügung gestellt. Die Leistungserbringerverbände oder -organisationen teilen der AOK PLUS die Namen und Anschriften der Mitgliedsbetriebe jeweils zum Anfang des Kalenderhalbjahres mit. 7. Dieser Vertrag gilt für die Versorgung der Versicherten der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Teil I Allgemeine Bestimmungen 1. Gegenstand der Allgemeinen Bestimmungen 1.1. Die Allgemeinen Bestimmungen regeln die Grundsätze bei der Versorgung der Versicherten der AOK PLUS mit Hilfsmitteln einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen für den jeweiligen Einzelfall Darüber hinaus sind in den Allgemeinen Bestimmungen die Anforderungen an die grundsätzliche Eignung der Leistungserbringer, Vergütungs- und Abrechnungsgrundsätze sowie sonstige Bestimmungen zur Abgabe von Hilfsmitteln an die Versicherten der AOK PLUS festgelegt. 2. Geltungsbereich der Allgemeinen Bestimmungen Die Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen sind grundsätzlich bei allen Versorgungen zu beachten. Seite 5 von 45

6 3. Voraussetzungen zur Leistungserbringung 3.1. Leistungserbringer sind nur zur Abgabe von Hilfsmitteln befugt, wenn sie die fachlichen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen gemäß 126 Abs. 1 S. 2 SGB V erfüllen. Für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 gelten die Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß 126 Abs. 1 S. 3 SGB V in der jeweils gültigen Fassung Die fachlichen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen nach Ziffer 3.1. der Allgemeinen Bestimmungen sind von jedem Leistungserbringer vor Abschluss eines Einzelvertrages nachzuweisen und während der gesamten Vertragslaufzeit sicherzustellen Die AOK PLUS geht von der Erfüllung der Voraussetzungen aus, wenn eine Bestätigung einer geeigneten Stelle nach 126 Abs. 1a S. 2 SGB V vorliegt. Die Bestätigung allein berechtigt nicht zur Leistungserbringung Sämtliche, die Eignung betreffenden Umstände und Änderungen (z. B. Wechsel des fachlichen Leiters, Verlegung der Betriebsstätte) sind der AOK PLUS unverzüglich schriftlich mitzuteilen Die Ausführung der Leistung ist nur gestattet, wenn der Leistungserbringer sachlich, fachlich und räumlich dazu geeignet ist. Anderenfalls besteht kein Vergütungsanspruch gegenüber der AOK PLUS Der Leistungserbringer ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung über folgende angemessene Versicherungssummen je Versicherungsfall - mind EUR bei Personenschäden und - mind EUR bei Sachschäden abzuschließen und zu halten. Auf Verlangen der AOK PLUS ist das Bestehen dieser Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen. 4. Grundsätze der Leistungserbringung 4.1. Der Leistungserbringer hat eine bedarfsgerechte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen und technischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Dabei ist sicherzustellen, dass handwerklich individuell zu fertigende Leistungen sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nur vom Fachpersonal erbracht werden Der Leistungserbringer verpflichtet sich, unter Beachtung der Vorschriften der 2, 12 SGB V und 4 Abs. 3, 29 Abs. 1 SGB XI die Versicherten qualitätsgerecht, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich mit Hilfsmitteln zu versorgen Die Auswahl und ggf. die Anzahl der Hilfsmittel richtet sich nach dem medizinisch bzw. pflegerisch indizierten Bedarf. Die Auswahl des Hilfsmittels entspricht der medizinischen Notwendigkeit und erfolgt im angemessenen Rahmen. Den Wünschen des Versicherten sollte dabei weitestgehend entsprochen werden. Seite 6 von 45

7 4.4. Die Versorgung erfolgt grundsätzlich nach den Qualitätsstandards des Hilfsmittelverzeichnisses gemäß 139 SGB V i. V. m. 78 Abs. 2 SGB XI und unter Beachtung der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V (Hilfsmittel-Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung Unabhängig von der Versorgungsform übernimmt der Leistungserbringer alle Verpflichtungen, die sich für die Versorgung mit Hilfsmitteln insbesondere aus dem Medizinproduktegesetz (MPG) und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibVO) sowie den weiterführenden Sicherheitsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung ergeben Hilfsmittel sind, sofern erforderlich, nach Maßgabe der Vorschriften des MPG zu kennzeichnen. Darüber hinaus sind Sonderanfertigungen dauerhaft und lesbar mit Angabe des Monats und des Jahres der Abgabe zu kennzeichnen Privatrechtliche Vereinbarungen zur Kostentragung durch den Versicherten sind nur zulässig: - vor einer Entscheidung der AOK PLUS über die Kostenübernahme, nachdem der Versicherte über eine mögliche Ablehnung der Kosten aufgeklärt wurde und er auf einer umgehenden Versorgung besteht, - nach erfolgter und dem Versicherten bekannt gewordener Ablehnung der Kostenübernahme durch die AOK PLUS. Die Regelungen des 33 Abs. 1 S. 5 SGB V bleiben unberührt. 5. Grundsätze der Abgabe von Hilfsmitteln 5.1. Leistungen dürfen grundsätzlich nur auf Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung erbracht werden, die die AOK PLUS als Kostenträger ausweist. Die vertragsärztliche Verordnung ist nicht übertragbar, sie gilt nur für die Person, für die sie ausgestellt wurde In Ausnahmefällen ist eine Klinikempfehlung (Hilfsmittelempfehlung eines Krankenhausarztes) ausreichend, sofern das Hilfsmittel während einer stationären Behandlung aus medizinisch-therapeutischen Gründen erforderlich ist und nach Entlassung des Versicherten eine unverzügliche Versorgung im häuslichen Bereich sichergestellt werden muss und die empfohlenen Hilfsmittel nicht bereits mit der Vergütung der Krankenhausleistung abgegolten sind Der Leistungserbringer hat darauf hinzuwirken, dass die Verordnung bzw. Klinikempfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln auf separaten vertragsärztlichen Verordnungen bzw. Klinikempfehlungen erfolgt Die Verordnung bzw. Klinikempfehlung muss jeweils zeitlich vor bzw. auf den Tag der Abgabe des Hilfsmittels datiert sein Die vertragsärztliche Verordnung bzw. Klinikempfehlung verliert ihre Gültigkeit, sofern nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung mit der Hilfsmittelversorgung begonnen wird. Wenn der Antrag auf Versorgung (Genehmigung) innerhalb dieses Zeitraums bei der AOK PLUS eingeht, gilt die Frist als gewahrt. Seite 7 von 45

8 5.6. Vom Leistungserbringer vorgenommene oder veranlasste Änderungen oder Ergänzungen auf einer vertragsärztlichen Verordnung oder Klinikempfehlung sind nach Rücksprache mit dem Arzt vorzunehmen und erneut durch den Arzt unter Angabe des Datums abzuzeichnen Der Leistungserbringer ist verpflichtet, sich vom Versicherten persönlich oder gegebenenfalls von einem Angehörigen bzw. einer betreuenden Person den Empfang der Leistungen unter Angabe des Datums bestätigen zu lassen. Liegt eine vertragsärztliche Verordnung vor, hat die Bestätigung auf der Rückseite zu erfolgen. Bestätigungen im Voraus sind nicht zulässig. Ohne Empfangsbestätigung (einschließlich Datum) kann keine Abrechnung erfolgen. 6. Umfang der Leistung 6.1. Die Leistungen haben der vertragsärztlichen Verordnung bzw. Klinikempfehlung bzw. dem genehmigten Kostenvoranschlag zu entsprechen Vor Anpassung und Abgabe eines Hilfsmittels ist der Versicherte und gegebenenfalls ein Angehöriger bzw. eine betreuende Person umfassend durch den Leistungserbringer zu beraten. Der Leistungserbringer hat in den bestimmungsgemäßen Gebrauch des abgegebenen Hilfsmittels, insbesondere nach den spezifischen Herstellervorgaben, einzuweisen. Sofern erforderlich, erfolgt die Versorgung des Versicherten mit verordneten Hilfsmitteln einschließlich der Beratung im Haushalt des Versicherten. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Mehraufwendungen werden grundsätzlich nicht vergütet Individuell angefertigte Maßartikel dürfen nur dann abgegeben werden, wenn die Versorgung nicht über ein Serien-/modulares Produkt (Konfektion oder Maßkonfektion) abgedeckt werden kann Die Ausführung der angenommenen Verordnung/Klinikempfehlung erfolgt bei Versorgung mit konfektionierten Hilfsmitteln grundsätzlich binnen vier Wochen und bei individuell hergestellten Hilfsmitteln bzw. Instandsetzungen binnen acht Wochen nach Auftragserteilung. Diese Fristen gelten nicht für Hilfsmittel, die der Versicherte aus medizinischen Gründen früher oder unverzüglich benötigt. Überschreitungen der Fristen sind vom Leistungserbringer zu begründen Werden individuell angefertigte Hilfsmittel vom Versicherten nicht abgeholt, ist dieser vom Leistungserbringer dreimal schriftlich im Zeitraum von zwölf Wochen zur Abholung aufzufordern. Wird das Hilfsmittel dann nicht abgeholt, verbleibt es beim Leistungserbringer und ist auf Abruf drei Monate ab Rechnungslegung gegenüber der AOK PLUS bereitzuhalten. Die AOK PLUS behält sich vor, die Ursachen zu klären. Nicht erstattungsfähig ist der durch den Versicherten zu leistende Eigenanteil. 7. Genehmigungspflicht/Genehmigungsverfahren 7.1. Die Versorgung mit Hilfsmitteln bedarf grundsätzlich eines vorherigen Antrags auf Versorgung (Genehmigung) durch die AOK PLUS Abweichend von Ziffer 7.1. der Allgemeinen Bestimmungen entfällt die Genehmigungspflicht bei Hilfsmitteln, deren Abgabepreis je verordnetes Hilfsmittel 160,00 EUR (inkl. MwSt.) nicht überschreitet. Seite 8 von 45

9 7.3. Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung nach Ziffer 8. der Allgemeinen Bestimmungen können bis zu einer Höhe von 250,00 EUR (inkl. MwSt.) ohne Genehmigung durch die AOK PLUS unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden: - Instandhaltungsmaßnahmen bei Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherten, - Instandsetzungsmaßnahmen bei Vorliegen eines schriftlich dokumentierten, vom Versicherten erteilten Auftrages (Instandsetzungs-/Reparaturschein) Die AOK PLUS kann jederzeit sowohl die Genehmigungsfreigrenzen als auch die Regelungen über die Genehmigungspflicht verändern. Diesbezügliche Änderungen sind spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden dem Leistungserbringer bzw. den Leistungserbringerverbänden oder -organisationen mitzuteilen. Wird der Vertrag mit Leistungserbringerverbänden oder -organisationen geschlossen, informieren diese ihre Mitglieder Vor einer Auftragserteilung in Form der Genehmigung durch die AOK PLUS ist der Leistungserbringer auf Wunsch des Versicherten oder der AOK PLUS zur Herausgabe der Verordnung verpflichtet. Die Herausgabe an die AOK PLUS entfällt, insofern Vertragspreise vereinbart wurden Der Kostenvoranschlag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: - Name, Vorname, Adresse und KV-Nummer des Versicherten, - Bezeichnung und Menge der/s Artikel/s, - 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer bzw. bei noch nicht gelisteten Hilfsmitteln die 7-stellige Hilfsmittelpositionsnummer und wenn bekannt, die kassenspezifische Positionsnummer, - Institutionskennzeichen (IK) des Leistungserbringers, - gegebenenfalls Materialaufwand, Arbeitszeiten und Stundensätze und deren Erläuterungen, - gegebenenfalls Mietzeitraum bzw. Versorgungszeitraum, - gegebenenfalls abzusetzender Eigenanteil und gesetzliche Zuzahlung, - Nettopreis, - Mehrwertsteuer, - Bruttopreis, - Abrechnungscode/Tarifkennzeichen/Verwendungskennzeichen Zur Genehmigung sind die vertragsärztliche Verordnung grundsätzlich im Original und der Kostenvoranschlag bei der AOK PLUS vorzulegen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann der Kostenvoranschlag und die Verordnung auch per Telefax zur Genehmigung eingereicht werden. Die AOK PLUS prüft im Genehmigungsverfahren den Leistungsanspruch des Versicherten sowie Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der geplanten Versorgung. Die AOK PLUS kann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) für die Begutachtung heranziehen Kostenvoranschläge, auch in elektronischer Form, sind für die AOK PLUS durch den Leistungserbringer oder beauftragten Dritten unentgeltlich zu erstellen. Anfragen der AOK PLUS zu verordneten Leistungen sind vom Leistungserbringer unentgeltlich, unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die elektronische Übermittlung von Kostenvoranschlägen (ekovo) ist zu forcieren. Seite 9 von 45

10 7.9. Ein Anspruch auf Durchführung der Versorgung aus der Übergabe der Verordnung besteht bei genehmigungspflichtigen Hilfsmitteln erst ab Genehmigung (Auftragserteilung) durch die AOK PLUS. 8. Instandhaltung und Instandsetzung hier nicht belegt 9. Gesetzliche Zuzahlung 9.1. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Leistungsinanspruchnahme über die gesetzliche Zuzahlung zu informieren Die gesetzliche Zuzahlung ist gemäß 33 Abs. 8 SGB V i. V. m. 61 SGB V zum Zeitpunkt der Hilfsmittelabgabe vom Leistungserbringer einzuziehen. Ein vom Versicherten gegebenenfalls zu leistender Eigenanteil nach Ziffer 10. der Allgemeinen Bestimmungen ist vor der Berechnung der Zuzahlung abzuziehen Die gesetzliche Zuzahlung ist dem Versicherten kostenlos zu quittieren. Die Quittung soll die gesetzliche Zuzahlung für jedes Hilfsmittel separat ausweisen und hat folgende Mindestangaben zu enthalten: - Name, Vorname des Versicherten, - Benennung des Kostenträgers, - Bezeichnung des jeweiligen Hilfsmittels, - Zuzahlungsbetrag, - Zeitraum (bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln), - Anzahl oder Abgabe-Einheit (z. B. Paar ), - Abgabepreis, - Datum, - Stempel und Unterschrift oder bei maschinell erstellten Quittungen Name und Anschrift des Leistungserbringers. 10. Eigenanteil Der Leistungserbringer hat den Versicherten bei der Abgabe von Hilfsmitteln, die einen Gebrauchsgegenstand beinhalten oder ersetzen, vor Leistungsinanspruchnahme über den zu leistenden Eigenanteil zu informieren Der Eigenanteil ist nach den Eigenanteils- und Zuschussempfehlungen bei Hilfsmitteln mit Gebrauchsgegenstandsanteil des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (Anhang II des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln vom 18. Dezember 2007 in der Fassung vom 2. Mai 2011) in der jeweils gültigen Fassung vom Leistungserbringer einzuziehen. 11. Aufzahlungen Wählt der Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen und damit über die Leistungspflicht der Krankenkasse hinausgehen, hat er nach 33 Abs. 1 S. 5 SGB V die Mehrkosten (Aufzahlung) selbst zu tragen. Seite 10 von 45

11 Dies betrifft auch dadurch bedingte höhere Folgekosten, wie z. B. Zubehör, Folgeleistungen und Reparaturen Über die Höhe der Aufzahlung informiert der Leistungserbringer den Versicherten vor der Versorgung. Stimmt der Versicherte der Aufzahlung zu, sollte dies mittels Unterschrift des Versicherten dokumentiert werden. 12. Gewährleistung Es gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Gewährleistungspflicht Soweit der Leistungserbringer bei Versorgung Eigentümer des Hilfsmittels bleibt und dem Versicherten das überlassene Hilfsmittel in einem der Zielsetzung der Verordnung/Klinikempfehlung folgenden gebrauchsfähigen Zustand zur Verfügung stellt, hat er dieses während des gesamten Versorgungszeitraumes sicherzustellen Entzieht sich der Leistungserbringer der Mängelfeststellung oder der Beseitigung des Mangels, ist die Verjährung so lange gehemmt. 13. Garantie Soweit dem Leistungserbringer vom Hersteller eine Garantie gewährt wurde, ist die AOK PLUS im Garantiefall nicht zur Leistung verpflichtet Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die AOK PLUS auf Anfrage über das Bestehen einer Garantie zu informieren und bei Bedarf die Garantieurkunde des Herstellers oder einen anderen Nachweis der Garantieübernahme durch den Hersteller vorzulegen Die Gewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt. 14. Grundsätze der Vergütung Es werden nur Leistungen vergütet, die durch den Leistungserbringer selbst oder von geeignetem Fachpersonal laut diesem Vertrag erbracht wurden Alle im Zusammenhang mit der Abgabe des Hilfsmittels notwendigen Dienst- und Serviceleistungen einschließlich der im Zusammenhang mit der Beschaffung stehenden Aufwendungen sind mit der für das Hilfsmittel zu zahlenden Vergütung abgegolten. Insbesondere Telefon- und Portokosten können weder bei der AOK PLUS noch beim Versicherten geltend gemacht werden Soweit ein genehmigungspflichtiges Hilfsmittel abgegeben wird, richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem genehmigten Kostenvoranschlag Sofern vom Versicherten eine gesetzliche Zuzahlung und/oder ein Eigenanteil zu leisten ist, verringert sich der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber der AOK PLUS um diesen Betrag ( 33 Abs. 8 SGB V). Seite 11 von 45

12 14.5. Der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber der AOK PLUS entsteht erst mit Abgabe des Hilfsmittels an den Versicherten. Des Weiteren gilt Ziffer der Allgemeinen Bestimmungen Können Hilfsmittel wegen Nichtabholung (Ziffer 6.4. der Allgemeinen Bestimmungen), Annahmeverweigerung oder Tod des Versicherten keiner Nutzung zugeführt werden, hat der Leistungserbringer grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung. Der Leistungserbringer ist gegebenenfalls zur Rücknahme des Hilfsmittels verpflichtet. Ein Vergütungsanspruch besteht nur für Hilfsmittel oder die Teile von Hilfsmitteln, die individuell an den Versicherten angepasst bzw. für ihn gefertigt wurden. Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist, dass ein Leistungsanspruch des Versicherten bestand. 15. Allgemeine Abrechnungsgrundsätze Die Rechnungslegung erfolgt mindestens einmal monatlich für alle Versorgungs- und Abrechnungsfälle in Form einer Sammelrechnung Leistungen, die für unterschiedliche Kostenträger (Kranken-/Pflegeversicherung) erbracht werden, müssen mit getrennten Rechnungen und gegenüber dem jeweils zuständigen Kostenträger abgerechnet werden Für die Form und den Inhalt der Abrechnung gelten die Richtlinien und die Technischen Anlagen zum elektronischen Datenträgeraustausch (DTA) gemäß 302 Abs. 2 SGB V (erstmals veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 112 vom 20. Juni 1996) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. 105 Abs. 2 SGB XI. Insbesondere muss aus der Abrechnung die 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer hervorgehen. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln ist darüber hinaus die Angabe des Leistungszeitraums erforderlich Die Abrechnung erfolgt zentral über die Datenannahmestellen der AOK PLUS unter da@dta.aok.de. Die Rechnungen sind bis auf Widerruf an die jeweils zutreffenden Adressen zu richten: AOK PLUS Die Gesundheitskasse AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. für Sachsen und Thüringen. Region Thüringen Region Sachsen Datenannahme- und Verteilstelle (DAV) Abteilung Anwendungsmanagement Postfach 367 und -support Suhl Dresden Ist die Datenübermittlung maschinell nicht verwertbar und hat der Leistungserbringer dies zu vertreten, stellt die AOK PLUS dem betroffenen Leistungserbringer die mit der Nacherfassung verbundenen Kosten durch eine pauschale Kürzung in Rechnung ( 303 Abs. 3 SGB V). Die Rechnung wird in Höhe von bis zu 5 v. H. des Rechnungsbetrages gekürzt und der Leistungserbringer schriftlich darüber informiert. Die Aufbereitung der Papierrechnung durch den Leistungserbringer muss in diesen Fällen der Struktur eines DTA-Datensatzes entsprechen Als rechnungsbegründende Unterlagen sind grundsätzlich im Original einzureichen: - vertragsärztliche Verordnung bzw. Klinikempfehlung einschließlich Empfangsbestätigung des Versicherten oder gegebenenfalls des Angehörigen bzw. einer betreuenden Person, Seite 12 von 45

13 - gegebenenfalls genehmigter Kostenvoranschlag, - bei Instandsetzung: Instandsetzungs-/Reparaturschein, bei gegebenenfalls notwendiger Fremdreparatur die Rechnung des Herstellers, - bei individuell gefertigten und nicht abgeholten Hilfsmitteln (Ziffer 6.4. der Allgemeinen Bestimmungen) Kopie der Aufforderungsschreiben zur Abholung an den Versicherten Die rechnungsbegründenden Unterlagen nach Ziffer der Allgemeinen Bestimmungen sind jeweils zeitgleich mit der Rechnungslegung bei der jeweils zuständigen Stelle der AOK PLUS einzureichen: AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Region Thüringen Bereich Hilfsmittel FB Rechnungsprüfung Postfach Suhl AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Region Sachsen Bereich Hilfsmittel FB Rechnungsprüfung Leipzig Die Vergütung des Leistungserbringers wird 28 Tage nach Eingang der vollständigen Rechnungsunterlagen fällig. Wird die Zahlung durch Überweisung vorgenommen, gilt die Frist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb dieser Zeit dem Geldinstitut erteilt wird. Ist der Zahltag ein arbeitsfreier Tag, so verschiebt er sich auf den nachfolgenden Arbeitstag Zahlungen erfolgen nach sachlicher und rechnerischer Prüfung durch die AOK PLUS. Bei Unvollständigkeit, Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann die AOK PLUS die beanstandete Einzelrechnung bzw. Rechnungsteile zur Prüfung oder Korrektur an den Leistungserbringer zurückgeben bzw. die Sammelrechnung um die beanstandeten Positionen kürzen Überträgt ein Leistungserbringer die Abrechnung einem Dritten (z. B. Abrechnungsstelle, Insolvenzverwalter), so hat er die AOK PLUS schriftlich darüber zu informieren. Der AOK PLUS sind insbesondere der Name des Dritten sowie der Beginn und das Ende der Abrechnungsübertragung mitzuteilen. Weiterhin ist mitzuteilen, ob die Forderung an den Dritten als neuen Forderungsinhaber abgetreten ist oder der Dritte lediglich mit dem Forderungseinzug betraut ist, ohne selbst Forderungsinhaber zu sein. Die AOK PLUS kann abweichend von HS BGB trotz Kenntnis von der Abtretung gegenüber dem Dritten mit eigenen oder auf sie übergegangenen Forderungen (die gegenüber dem Leistungerbringer bestehen) aufrechnen, sofern der Dritte Forderungsinhaber ist. Eine entsprechende Aufrechnungserklärung wirkt dann auch gegenüber dem Leistungserbringer. Zahlungen der AOK PLUS an diesen Dritten haben schuldbefreiende Wirkung. Die schuldbefreiende Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Rechtsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Leistungserbringer mit einem Rechtsmangel behaftet ist Das Ende der Abrechnungsübertragung und der Abtretung ist der AOK PLUS durch den Dritten schriftlich mitzuteilen. Der Leistungserbringer trägt dafür Sorge, dass mit dem der AOK PLUS mitgeteilten Ende der Abrechnungsübertragung keine Inkassovollmacht oder Abtretungserklärung des der AOK PLUS gemeldeten Dritten mehr besteht. Bis zum Eingang der Mitteilung leistet die AOK PLUS mit schuldbefreiender Wirkung an den Dritten Zahlungsansprüche können vom Leistungserbringer nach Ablauf von zwölf Monaten nach Abgabe des Hilfsmittels nicht mehr geltend gemacht werden. Seite 13 von 45

14 Stellt sich nach Begleichung der Rechnung heraus, dass die AOK PLUS nicht oder nur teilweise zur Zahlung verpflichtet war, kann sie die bereits geleistete Vergütung vom Leistungserbringer zurückfordern oder aufrechnen. Vom Leistungserbringer zurückgeforderte Beträge sind sofort fällig. 16. Wettbewerb/Unzulässige Zusammenarbeit Die Werbung des Leistungserbringers ist auf sachliche Information abzustellen. Werbemaßnahmen dürfen sich nicht auf die Leistungspflicht der AOK PLUS beziehen. Die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten Eine Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringer und Ärzten (Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen) bzw. deren Mitarbeitern mit dem Ziel, eine Ausweitung der Verordnung bzw. der Inanspruchnahme von Hilfsmitteln zu erzielen, ist nicht zulässig Leistungserbringer dürfen Ärzte (Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen) bzw. deren Mitarbeiter nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren. Unzulässig ist ferner die Zahlung einer Vergütung durch den Leistungserbringer für zusätzliche privatärztliche Leistungen, die im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln von Ärzten erbracht werden Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten, Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen ist grundsätzlich unzulässig Es gelten die von der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen (Arbeitsgemeinschaft der Bundes-/Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen) und dem Bundesverband Medizintechnologie e. V. (BVMed) im Kodex Medizinprodukte" in der jeweils geltenden Fassung verankerten Verhaltensregeln Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 128 SGB V. 17. Insolvenz Der Leistungserbringer ist verpflichtet, der AOK PLUS die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des beantragten Insolvenzverfahrens mangels Masse unverzüglich anzuzeigen. Soweit es zu einer Liquidierung und/oder Übertragung des Unternehmens kommt, ist die AOK PLUS unverzüglich zu informieren Leistungserbringer, die als Eigentümer des Hilfsmittels die Versorgung auf Miet- oder Pauschalbasis durchführen, haben der AOK PLUS im Falle der Insolvenz die laufenden Versorgungsfälle zu benennen. 18. Qualitätssicherung Die AOK PLUS hat das Recht, die Voraussetzungen nach Ziffer 3.1. der Allgemeinen Bestimmungen in den Betriebsstätten des Leistungserbringers während der Betriebsund Geschäftszeiten zu überprüfen. Seite 14 von 45

15 18.2. Die AOK PLUS ist berechtigt, insbesondere bei Verdacht auf Qualitätsmängel, die erbrachten und geschuldeten Leistungen sowie die Abläufe von Versorgungsvorgängen in der ihr geeignet erscheinenden Form nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Insbesondere kann sie für fachliche Prüfungen geeignetes Fachpersonal (z. B. den MDK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige) beauftragen. 19. Datenschutz, Schweigepflicht Versicherten- und Leistungsdaten dürfen nur im Rahmen der in 284 SGB V und 104 SGB XI genannten Zwecke zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben erhoben, verarbeitet, bekannt gegeben, zugänglich gemacht oder genutzt werden Die AOK PLUS, der Leistungserbringer bzw. der nach Ziffer der Allgemeinen Bestimmungen mit der Abrechnung beauftragte Dritte verpflichten sich, die Bestimmungen über den Schutz der personenbezogenen Daten (SGB X, BDSG) zu beachten Der Leistungserbringer sowie der von ihm nach Ziffer der Allgemeinen Bestimmungen mit der Abrechnung beauftragte Dritte unterliegen hinsichtlich der Person des Versicherten und dessen medizinischer Daten der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber der zur Leistung verpflichteten AOK PLUS und dem MDK, soweit diese zur Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrages erforderlich sind Der Leistungserbringer hat seine Mitarbeiter über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit und die für sie maßgebenden Datenschutzbestimmungen schriftlich zu belehren und deren Einhaltung in geeigneter Weise sicherzustellen und zu überwachen Sofern die Rechnungslegung nach Ziffer der Allgemeinen Bestimmungen einem Dritten übertragen werden soll, ist dieser durch den Leistungserbringer unter besonderer Berücksichtigung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzrechts auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, insbesondere sind entsprechend 11 Satz 2 Nr. 1 bis 10 BDSG Regelungen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen Der Leistungserbringer unterrichtet die AOK PLUS unverzüglich bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder anderen Unregelmäßigkeiten bei der Datenerhebung, -verarbeitung und/oder -nutzung oder bei gravierenden Störungen des Verarbeitungsablaufes Im Übrigen gelten die Bestimmungen der 35, 37 SGB I sowie der 67 bis 85 a SGB X. Seite 15 von 45

16 Teil II Besondere Bestimmungen 1. Gegenstand der Besonderen Bestimmungen 1.1. Die Besonderen Bestimmungen regeln die speziellen Erfordernisse für die Versorgung der Versicherten der AOK PLUS mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 14 des Hilfsmittelverzeichnisses gemäß 139 SGB V zur Beatmungstherapie (nachfolgend Hilfsmittel genannt) einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienstund Serviceleistungen auf der Basis von Versorgungspauschalen Die Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 5a Preisvereinbarung, Nachweis der Einweisung und Beratung des Versicherten, Therapienachweis, Vereinbarung zur Übertragung von Hilfsmitteln, Elektronische Übermittlung von Kostenvoranschlägen (ekovo), Grundsätzliche Lieferbestimmungen zum elektronischen Kostenvoranschlag sind Bestandteil dieses Vertrages. 2. Geltungsbereich Sollten zwischen den Allgemeinen und den Besonderen Bestimmungen Widersprüche bestehen, gehen die Besonderen Bestimmungen den Allgemeinen Bestimmungen vor. 3. Voraussetzungen zur Leistungserbringung 3.1. Die Leistungen kann nur der Leistungserbringer erbringen, der den Vertrag mit der AOK PLUS geschlossen hat und nach Prüfung durch die AOK PLUS zusätzlich zu den in den Allgemeinen Bestimmungen festgelegten gesetzlichen Anforderungen die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen nach diesem Vertrag ständig erfüllt Fachliche Voraussetzung Der fachliche Leiter ist vollzeitbeschäftigt Die Voraussetzungen nach Ziffer der Besonderen Bestimmungen sind vor Vertragsbeginn mit folgenden Unterlagen nachzuweisen: - Kopien der aktuellen Arbeitsverträge 2 oder bestätigte Anstellungsnachweise 3, 1 Minimum 30 Wochenarbeitsstunden. Ist der fachliche Leiter gleichfalls Firmeninhaber, wird Vollzeitbeschäftigung unterstellt. 2 Der Nachweis der Anstellung beim Leistungserbringer sollte durch einen Arbeitsvertrag erfolgen, in dem die nichtrelevanten Inhalte aus Gründen des Datenschutzes (z. B. Höhe des Arbeitsentgeltes, Urlaubsanspruch) geschwärzt sind. 3 Der Arbeitsvertrag oder Anstellungsnachweis muss mindestens Angaben zur vereinbarten Wochen- arbeitszeit enthalten. Seite 16 von 45

17 Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die mit der Versorgung und Betreuung beauftragten Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen durch Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen stets auf dem neuesten Stand der Erkenntnisse ihres Arbeitsgebietes zu halten. Auf Nachfrage sind der AOK PLUS die entsprechenden Nachweise vorzulegen Der Leistungserbringer hat die fachliche Voraussetzung nach Ziffer 3.2. der Besonderen Bestimmungen für die gesamte Vertragslaufzeit sicherzustellen. Bei personellen Änderungen, die die Erfüllung der fachlichen Voraussetzung infrage stellen, ist in Absprache mit der AOK eine zeitnahe Wiederherstellung zu gewährleisten. 4. Grundsätze der Leistungserbringung 4.1. Der Leistungserbringer behandelt alle Versicherten nach gleichen Grundsätzen und darf in Abhängigkeit seines Leistungsspektrums keine Versorgung ablehnen. Ausgenommen sind Fälle, in denen das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Versicherten durch konkrete Vorkommnisse gestört ist. Einer Ablehnung der Versorgung muss die AOK PLUS zustimmen Der Leistungserbringer hat eine für den Versicherten ausreichende und zweckmäßige, auf das individuelle Krankheitsbild abgestimmte Versorgung sicherzustellen Wird eine privatrechtliche Vereinbarung nach Ziffer 4.7. erster Anstrich der Allgemeinen Bestimmungen geschlossen, dürfen die Kosten dem Versicherten erst nach einer Entscheidung der AOK PLUS über die Kostenübernahme in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt für privatrechtliche Vereinbarungen, die die Kostentragung durch den Versicherten bis zur Entscheidung der AOK PLUS über die Kostenübernahme beinhalten Die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Beatmungstherapie gliedert sich in Erst- und Folgeversorgungen. Sie erfolgt auf der Basis von Versorgungspauschalen (Erst- und Folgeversorgungspauschalen, Nebenpauschale Zweitgerät und Nebenpauschale Aktive Befeuchtung ) Die Erstversorgungspauschale wird bei Versicherten angewandt, die: - erstmalig nach diesem Vertrag mit Hilfsmitteln zur Beatmungstherapie versorgt werden (Bestands- und Neuversorgungen) oder - eine medizinisch notwendige Umversorgung erhalten. Medizinisch notwendige Umversorgungen nach diesem Vertrag sind die Umstellungen von: a.) b.) c.) d.) e.) f.) nichtinvasiver Beatmung auf invasive Beatmung invasiver Beatmung auf nichtinvasive Beatmung intermittierender Beatmung auf Dauerbeatmung (als zusätzliche Nebenpauschale Zweitgerät bezeichnet) Dauerbeatmung auf intermittierende Beatmung Beatmung ohne aktiver Befeuchtung auf Beatmung mit aktiver Befeuchtung (als Nebenpauschale Aktive Befeuchtung bezeichnet) Beatmung mit aktiver Befeuchtung auf Beatmung ohne aktive Befeuchtung. (Bst. c.) bis f.) sind bei Umversorgungen innerhalb einer Beatmungsart relevant.) Die Folgeversorgungspauschale schließt sich lückenlos an die Erstversorgungspauschale oder an vorangegangene Folgeversorgungspauschalen an. Seite 17 von 45

18 Die Nebenpauschale Zweitgerät wird zusätzlich zur Erst- oder Folgeversorgungspauschale bei Versicherten angewandt, die mindestens 16 Stunden am Tag beatmet werden Die Nebenpauschale Aktive Befeuchtung wird zusätzlich zur Erst- oder Folgeversorgungspauschale bei Versicherten angewandt, die invasiv beatmet und mit einem aktiven Befeuchter versorgt werden Der Leistungserbringer bleibt Eigentümer der nach diesem Vertrag abgegebenen Beatmungstherapiegeräte und Befeuchter Zu diesem Zweck werden die sich beim Versicherten befindenden und im Eigentum der AOK PLUS stehenden Beatmungstherapiegeräte und Befeuchter zum Vertragsbeginn, spätestens jedoch bis zum 30. September 2013 an den Leistungserbringer veräußert, der die Versorgung des jeweiligen Versicherten übernimmt. Geräte der AOK PLUS, die sich bereits beim Leistungserbringer befinden, werden zum Vertragsbeginn übereignet. Dafür wird die Zusatzvereinbarung zur Übertragung von Hilfsmitteln (Anlage 4) geschlossen. Als Befeuchter im Sinne dieses Vertrages gelten aktive Atemgasbefeuchter ab einem Herstellerlistenpreis (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) von mehr als netto 2.500,00 EUR (z. B. PMH 5000, HumiCare 200). 5. Grundsätze der Abgabe von Hilfsmitteln 5.1. Bei der nichtinvasiven Beatmung und der invasiven Beatmung ist für jede Erstversorgung eine vertragsärztliche Verordnung oder Klinikempfehlung gemäß Ziffer 5.2. der Allgemeinen Bestimmungen notwendig. Für die nichtinvasive Beatmung gilt diese für maximal zwölf Monate. Für die invasive Beatmung sowie für die aktive Befeuchtung zur invasiven Beatmung gilt diese für maximal sechs Monate Der Therapienachweis (Anlage 3) ersetzt die vertragsärztliche Verordnung/Klinikempfehlung für alle Folgeversorgungen zur nichtinvasiven Beatmungstherapie. Maßgeblich für die Beurteilung des Therapiebedarfes ist die Anzahl der Betriebsstunden, welche das Hilfsmittel genutzt wurde. Wird eine Mindestnutzungsdauer von durchschnittlich vier Stunden pro Tag (Jahr Stunden) nicht erreicht, muss die Notwendigkeit der Therapiefortführung auf der Anlage 3 gesondert ärztlich begründet werden Für Folgeversorgungen zur invasiven Beatmung sowie für die aktive Befeuchtung ist spätestens nach sechs Monaten eine neue vertragsärztliche Verordnung im Original erforderlich Auf der vertragsärztlichen Verordnung oder Klinikempfehlung müssen die Produktart oder die siebenstellige Hilfsmittelnummer sowie die Beatmungsart, der Beatmungsumfang und eine Begründung zur medizinischen Notwendigkeit einer aktiven Befeuchtung unter Beachtung der Leitlinien zur Nichtinvasiven und invasiven Beatmung der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin angegeben sein. Fehlen diese Angaben, stimmt der Leistungserbringer diese mit dem Arzt ab. Wenn der Arzt keine neue Verordnung/Klinikempfehlung ausstellt bzw. die vorhandene unvollständige Verordnung/Klinikempfehlung nicht ergänzt, so vermerkt und unterzeichnet der Leistungserbringer mit Angabe des Datums das Ergebnis der Abstimmung mit dem Arzt auf der Rückseite. Seite 18 von 45

19 5.5. Die Gültigkeit der Klinikempfehlung entsprechend Ziffer 5.5. der Allgemeinen Bestimmungen verlängert sich um die Dauer des stationären Aufenthaltes Es dürfen nur Hilfsmittel mit einer Hilfsmittelpositionsnummer abgegeben werden. Im begründeten Einzelfall kann der Leistungserbringer mit vorheriger Zustimmung der AOK PLUS Hilfsmittel ohne Hilfsmittelpositionsnummer abgeben. Dies hat er der AOK PLUS anzuzeigen und die Erfüllung der Qualitätsstandards dieser Hilfsmittelversorgungen nach diesem Vertrag nachzuweisen. Die AOK PLUS ist berechtigt, Versorgungen abzulehnen, wenn ein schlüssiger Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit und der Qualitätsanforderungen vom Leistungserbringer nicht erbracht wird. 6. Umfang der Leistung 6.1. Die zu erbringenden Leistungen nach diesem Vertrag beinhalten neben der fachgerechten Versorgung mit Hilfsmitteln zur Beatmungstherapie alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. Hierzu zählen insbesondere Beratung, Anlieferung, Montage, Anpassung, Einweisung, Wartungen, Instandsetzungen, Reparaturen, Ersatzbeschaffungen sowie ggf. Funktions- und Sicherheitsprüfungen, Aufbereitungen, Rückholung, Einlagerung und Verschrottung Lieferung der Hilfsmittel Der Leistungserbringer liefert die Beatmungsgeräte und Befeuchter an den Versicherten leihweise aus, überlässt ihm diese zur unentgeltlichen Nutzung und gewährleistet eine einwandfreie Beschaffenheit sowie Betriebs- und Funktionsfähigkeit während der gesamten Versorgungsdauer Die Abgabe der Hilfsmittel erfolgt grundsätzlich per Lieferung frei Haus und für den Versicherten kostenfrei. Erfüllungsort ist die vom Versicherten angegebene Anschrift im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches V Bei der Auswahl des Hilfsmittels steht es ihm frei, neue oder aufgearbeitete Beatmungsgeräte beziehungsweise Befeuchter in technisch einwandfreiem Zustand aus seinem Gerätepool zur Nutzung zu überlassen. Die Versorgung erfolgt inklusive des benötigten Zubehörs und der benötigten Verbrauchsmaterialien Der Umfang des Zubehörs und Verbrauchsmaterials richtet sich grundsätzlich nach den Angaben der jeweiligen Hersteller. Im Fall fehlender Herstellerangaben erfolgt die Lieferung entsprechend den Empfehlungen des Fachverbandes SPECTARIS zur Hygienischen Aufbereitung von Hilfsmitteln der Respiratorischen Heimtherapie. Als Maßgabe gelten hier insbesondere die Angaben zur durchschnittlichen Nutzungsdauer für Zubehör von Beatmungstherapiegeräten Die Nachlieferung von Verbrauchsmaterial kann durch Versand sichergestellt werden. Dies gilt nur dann, wenn der Leistungserbringer sich vergewissert hat, dass der Versicherte oder die Betreuungs- bzw. Pflegeperson das Verbrauchsmaterial bestimmungsgemäß verwenden kann Der Leistungserbringer haftet für die Übergabe der Hilfsmittel an den Versicherten. Sind die Produkte nachweislich nicht an den Versicherten gelangt, gewährleistet der Leistungserbringer eine kostenfreie Nachlieferung, soweit dies dem berechtigten Interesse des Versicherten und der AOK PLUS entspricht. Seite 19 von 45

20 6.3. Allgemeine Dienst- und Serviceleistungen Der Leistungserbringer stellt im Rahmen der Versorgung die Beratung sowie eine umfassende Einweisung des Versicherten oder der betreuenden Person in den sachgerechten Gebrauch der Hilfsmittel und Verbrauchsmaterialien sicher. Dabei berücksichtigt er das individuelle Krankheitsbild und trägt in angemessenem Umfang dem individuellen Beratungsbedarf des Versicherten sowie der Betreuungsbzw. Pflegepersonen Rechnung Der erste Beratungsbesuch erfolgt unmittelbar mit Beginn der Erstversorgung im Rahmen eines persönlichen Kontaktes. Sofern erforderlich, ist die Beratung im Haushalt des Versicherten durchzuführen Der Leistungserbringer teilt dem Versicherten die Servicenummer und die Telefonnummer des 24-Stunden-Notdienstes im Rahmen des Beratungsgespräches mit. Zusätzlich sind die Telefonnummern mittels Aufkleber sichtbar am Grundhilfsmittel anzubringen Im Rahmen der Erstversorgung nach Ziffer erster Anstrich und zweiter Anstrich Buchstaben a.), b.), c.) und e.) der Besonderen Bestimmungen bzw. bei einem Leistungserbringerwechsel ist ergänzend zu Ziffer 5.7. der Allgemeinen Bestimmungen der Nachweis der Einweisung und Beratung des Versicherten (Anlage 2) auszufüllen und vom Versicherten zu unterzeichnen. Der Leistungserbringer informiert den Versicherten oder die Betreuungs- bzw. Pflegeperson über die darin genannten Inhalte. Ein Exemplar verbleibt beim Versicherten Erforderliche Ersatzversorgungen oder Wechsel des Gerätetyps sind während der gesamten Versorgungsdauer kostenfrei sicherzustellen Im Falle des Wechsels des Versorgers sind die Leistungserbringer verpflichtet, den Zeitpunkt des Leistungserbringerwechsels miteinander sowie mit dem Versicherten abzustimmen Der Leistungserbringer hat einen technischen 24-Stunden-Notdienst sicherzustellen und verpflichtet sich, die erforderlichen Leistungen im Rahmen des Notdienstes unverzüglich auszuführen. Der technische Notdienst muss insbesondere auf lebensbedrohliche Notfälle umgehend reagieren. In diesem Zusammenhang sind nötige Reparaturen und ein ggf. erforderlicher Geräteaustausch unverzüglich durchzuführen Der Leistungserbringer gewährleistet die Einhaltung der Hygienevorgaben nach den Empfehlungen des Fachverbandes SPECTARIS zur Hygienischen Aufbereitung von Hilfsmitteln der Respiratorischen Heimtherapie in Anlehnung an die Hygienevorgaben des Robert-Koch-Institutes (RKI) Treten während der Versorgung gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit der Versorgung auf, so informiert der Leistungserbringer den behandelnden Arzt unverzüglich Die Versorgung ist bis zum Ende des bereits bezahlten Versorgungszeitraumes im Rahmen der Versorgungspauschale bzw. bis zum Nutzungswegfall sicherzustellen, auch wenn der Vertrag durch Kündigung oder aus sonstigen Gründen endet. Entsprechendes gilt im Insolvenzfall oder bei Betriebsaufgabe/-veräußerung. Seite 20 von 45

21 Soll das Hilfsmittel auf Wunsch des Versicherten oder ggf. eines Angehörigen bzw. einer betreuenden Person vom Versicherten zurückgeholt werden, so bedarf dies der Zustimmung der AOK PLUS. Stimmt die AOK PLUS der Rückholung nicht zu, so kann bei erneutem Versorgungsbedarf innerhalb des Versorgungszeitraumes die Versorgungspauschale nicht erneut abgerechnet werden. 7. Genehmigungspflicht/Genehmigungsverfahren 7.1. Entgegen Ziffer 7.1. der Allgemeinen Bestimmungen verzichtet die AOK PLUS bis auf Widerruf auf die Genehmigung: - aller Erstversorgungen nach Ziffer , zweiter Anstrich, Buchstaben d.) und f.), - aller Folgeversorgungen nach Ziffer Genehmigungen erfolgen aufgrund der versorgungsspezifischen Besonderheit in der Regel rückwirkend Bei Erstversorgung nach Ziffer erster Anstrich bei Bestandspatienten, die bereits vor Vertragsbeginn mit Hilfsmitteln zur Beatmungstherapie versorgt waren, ist ergänzend zu Ziffer 7.6. der Allgemeinen Bestimmungen die Angabe der Inventarnummer des/der vorhandenen Beatmungsgeräte(s) bzw. des aktiven Befeuchters erforderlich. 8. Instandhaltung und Instandsetzung hier nicht belegt 9. Gesetzliche Zuzahlung 9.1. Die gesetzliche Zuzahlung wird bei jeder abrechnungsbegründenden Versorgung nach diesem Vertrag fällig, insofern der Versicherte nicht von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht befreit ist Die gesetzliche Zuzahlung beträgt für alle Hilfsmittelversorgungen nach diesem Vertrag insgesamt höchstens 10,00 EUR je Versorgungszeitraum Im Übrigen gelten die Allgemeinen Bestimmungen dieses Vertrages. 10. Eigenanteil Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen dieses Vertrages. 11. Aufzahlungen Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen dieses Vertrages. Seite 21 von 45

22 12. Gewährleistung Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen dieses Vertrages. 13. Garantie Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen dieses Vertrages Im Rahmen der Versorgung auf der Basis von Versorgungspauschalen ist der Leistungserbringer verpflichtet, den Versicherten funktionstüchtige Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. 14. Grundsätze der Vergütung Die Vergütung der Leistungen gegenüber dem Leistungserbringer erfolgt je Versorgungsfall für jeden anspruchsberechtigten Versicherten in Form einer Versorgungspauschale entsprechend der Preisvereinbarung (Anlage 1) Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wenn sich die gesetzliche Mehrwertsteuer ändert, wird der Bruttopreis entsprechend angepasst Mit der Vergütung sind alle mit der Versorgung im Zusammenhang stehenden Kosten gemäß Ziffern 6 und Anlage 1 abgegolten Die Zahlung der Versorgungspauschale setzt voraus, dass der Versicherte mindestens einen Tag in dem jeweiligen Versorgungszeitraum durch den Leistungserbringer entsprechend den vertraglich vereinbarten Regeln versorgt wurde Wurde ein Versicherter im gleichen Versorgungszeitraum von verschiedenen Leistungserbringern versorgt, kann nur der bisher versorgende Leistungserbringer die Pauschale beanspruchen. Ein Vergütungsanspruch für den übernehmenden Versorger gegenüber der AOK PLUS besteht erst ab dem dem Leistungserbringerwechsel folgenden Versorgungszeitraumes Die AOK PLUS hat bei einer nichtinvasiven Beatmung ab dem zweiten Versorgungsjahr einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 50 v. H. einer bereits vergüteten Versorgungspauschale, wenn der Versorgungsanspruch des Versicherten aufgrund Beendigung der Versicherung bei der AOK PLUS innerhalb der ersten Hälfte eines Versorgungszeitraumes entfällt Wird eine Umversorgung von nichtinvasiver Beatmung auf invasive Beatmung vorgenommen, vergütet die AOK PLUS die Erstversorgungspauschale ab dem Beginn des Kalendermonats, indem der medizinische und leistungsrechtliche Anspruch der Umversorgung erfüllt ist. Der AOK PLUS steht in diesen Fällen ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Leistungserbringer zu, der die nichtinvasive Beatmung sichergestellt hat. Die Höhe der Rückforderung beträgt 1/12 der bereits vergüteten Versorgungspauschale und wird für jeden Monat ohne Anspruch nach diesem Vertrag bis zum Ende der bereits vergüteten Versorgungspauschale geltend gemacht Ist bei nichtinvasiver Beatmung ein Zweitgerät bzw. eine Aktive Befeuchtung erst später als das Erstgerät medizinisch indiziert (unterjähriger Hinzutritt), besteht ein Vergütungsanspruch in anteiliger Höhe von 1/12 der Jahrespauschale bis zum Ende des zu vergütenden Jahreszeitraumes für das Erstgerät. Seite 22 von 45

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