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1 Der Senat von Berlin I D 23 (V) Wa 0493/7-4/ 24 LVO-AVD Änderung 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst LVO-AVD Wir bitten, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst Vom 02. August 2016 Auf Grund des 29 Absatz 1 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) verordnet der Senat: Artikel 1 Änderung der Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst Die Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst vom 5. März 2013 (GVBl. S. 41) wird wie folgt geändert: Seite 1 von 23

2 1. In 3 Absatz 4 wird das Wort unbeschadet durch das Wort abweichend ersetzt Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Laufbahnbefähigung nach 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt besitzt, wer den Bachelor-Studiengang Öffentliche Verwaltung oder Öffentliche Verwaltungswirtschaft an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin erfolgreich auf Grund der von dieser Hochschule erlassenen und von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung bestätigten Studienordnung und Prüfungsordnung sowie der erlassenen Praktikumsordnung in den jeweils geltenden Fassungen abgeschlossen hat oder die Diplomprüfung in dem Studiengang Öffentliche Verwaltungswirtschaft an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin oder an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin erfolgreich abgeschlossen hat Absatz 1 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: Die Laufbahnbefähigung nach Satz 1 besitzt auch, wer den Bachelor- Fernstudiengang Öffentliche Verwaltung an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin auf Grund der von dieser Hochschule erlassenen Studienordnung in der bis zum 18. Februar 2014 geltenden Fassung, der Praktikumsordnung in der bis zum 20. Februar 2014 geltenden Fassung und der Prüfungsordnung in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Studienordnung und die Prüfungsordnung des Studienganges nach Satz 1 bedürfen der Bestätigung nach 122 Absatz 4 des Berliner Hochschulgesetzes. 3. In 15 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt: Seite 2 von 23

3 (2) Die Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 kann auch aufgrund eines erfolgreich abgeschlossenen mindestens dreijährigen Diplom- oder Bachelor-Studienganges anerkannt werden, wenn dieser Studiengang inhaltlich und strukturell den Anforderungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Studiengänge entspricht und dieser die Laufbahnbefähigung für eine entsprechende Laufbahn im Bereich eines anderen Dienstherrn vermittelt. Soweit erforderlich kann die Anerkennung der Befähigung von dem Besuch geeigneter Fortbildungslehrgänge oder dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen abhängig gemacht werden Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 kann auch aufgrund eines mit einem Diplom oder Bachelorgrad abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule in einem Studiengang mit überwiegend verwaltungswissenschaftlichen, rechtswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, politikwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten und einer danach ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens einem Jahr, die den fachlichen Anforderungen sowie nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im ersten Einstiegsamt entspricht, anerkannt werden. Eine hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, die im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, muss mindestens zwei Jahre dauern wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Die Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 kann auch durch den erfolgreichen Abschluss eines anderen geeigneten mindestens dreijährigen Bachelor-Studienganges oder eines vergleichbaren Studienganges mit Studieninhalten aus den Rechts-, Verwaltungs-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölf Monaten erworben werden. Der Studiengang muss den inhaltlichen Mindeststandards und den Mindeststandards der praktischen Ausbildung des Positionspapiers der Ständigen Konferenz der Seite 3 von 23

4 Innenminister und senatoren der Länder vom 23./24. Juni 2005 zur inhaltlichen Gleichwertigkeit von Bachelor-Studiengängen und - Abschlüssen mit den Anforderungen an Studiengänge und Abschlüsse einer Ausbildung für den gehobenen allgemeinen (nichttechnischen) Verwaltungsdienst entsprechen. Über die Eignung und inhaltliche Gleichwertigkeit der Studiengänge und Abschlüsse nach Satz 1 entscheidet die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Studienordnung und die Prüfungsordnung des Studienganges bedürfen der Bestätigung nach 122 Absatz 4 des Berliner Hochschulgesetzes Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die die Voraussetzungen des 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes erfüllen, können an der Erprobungszeit und an der dienstlichen Qualifizierung ( 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Laufbahngesetz) teilnehmen, wenn sie erfolgreich an einem zentralen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 gemäß 15 Absatz 2 des Laufbahngesetzes. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift. Abweichend von Satz 1 ist für die Beamtinnen und Beamten des Abgeordnetenhauses und des Rechnungshofes die Teilnahme an einem zentralen Auswahlverfahren nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Erprobungszeit und der dienstlichen Qualifizierung ( 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Laufbahngesetz) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7) Auf die Beamtinnen und Beamten beim Abgeordnetenhaus und beim Rechnungshof findet Absatz 2 keine Anwendung. Seite 4 von 23

5 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Hiervon abweichend tritt Artikel 1 Nummer 2.2 Satz 1 (= 15 Abs. 1 Satz 2 LVO-AVD) dieser Verordnung rückwirkend zum 1. März 2015 in Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines: Die am in Kraft getretene Laufbahnverordnung für den allgemeinen Verwaltungsdienst (LVO-AVD) bedarf teils redaktioneller, teils inhaltlicher Klarstellungen und Ergänzungen. b) Einzelbegründung: 1. Zu Art. 1 Nr. 1 ( 3 Abs. 4 LVO-AVD) Der Wortlaut wird an den durch das Gesetz zur Änderung des Laufbahngesetzes und weiterer Vorschriften vom (GVBl. S. 628 ff.) geänderten Wortlaut in 13 Abs. 4 S. 1 LfbG angepasst. 2. Zu Art. 1 Nr. 2 ( 15 Abs. 1 LVO-AVD) 2.1 In 15 Abs. 1 wird als geeigneter Studiengang i.s.v. 8 Abs. 1 Nr. 2 LfbG der Bachelor-Präsenzstudiengang Öffentliche Verwaltung an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin auf Grund der von dieser Hochschule erlassenen Studienordnung, Praktikumsordnung und Prüfungsordnung in den jeweils geltenden Fassungen ergänzend aufgenommen. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat im Dezember 2015 die Studien- und Prüfungsordnung des Studienganges Öffentliche Verwaltung gemäß 122 Absatz 4 des Berliner Hochschulgesetzes bestätigt. Danach vermittelt dieser Studiengang neben dem Bachelor-Studiengang Öffentliche Verwaltungswirtschaft unmittelbar die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn- Seite 5 von 23

6 gruppe 2 im ersten Einstiegsamt. Die weitere Ergänzung erfolgt zur Klarstellung. 2.2 In 15 Abs.1 wird als geeigneter Studiengang i.s.v. 8 Abs. 1 Nr. 2 LfbG der Fernstudiengang Öffentliche Verwaltung an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin auf Grund der jeweils genannten Fassungen der Studien-, Praktikums- und Prüfungsordnung ergänzend aufgenommen. Der Begrenzung auf die Immatrikulationsjahrgänge 2012 und 2013 steht der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht entgegen. Denn der Gleichheitssatz ist keine Garantie gegen Veränderungen. Eine unterschiedliche Behandlung von Personengruppen zu verschiedenen Zeitpunkten ist demnach grundsätzlich zulässig. Gleiches gilt für Stichtagsregelungen. Die Begrenzung auf die Immatrikulationsjahrgänge 2012 und 2013 ist in diesem Zusammenhang aufgrund des zu Grunde liegenden Sachverhaltes sachlich gerechtfertigt. Die Studenten des Fernstudiengangs Öffentliche Verwaltung der Immatrikulationsjahrgänge 2012 und 2013 haben ihr Studium unter der Geltung der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Prüfungsordnung aufgenommen. In dieser Prüfungsordnung war in 20 Abs. 2 i) niedergelegt, dass der Absolventin bzw. dem Absolvent im Rahmen einer Anerkennungsnotiz auf dem Zeugnis bescheinigt wird, dass sie bzw. er durch seine Leistungen die Anerkennung zur Laufbahnbefähigung i. S. d. 14 BRRG a.f. erreicht hat. Aufgrund dieser Regelung und einer im Außenverhältnis wirksamen Bestätigung der zu Grunde liegenden Prüfungsordnung ist es angezeigt, den Studierenden dieser beiden Jahrgänge Vertrauensschutz zu gewähren. Anders liegt der Sachverhalt bei denjenigen Studierenden, die ihr Studium unter der ab 19. Februar 2014 geltenden Prüfungsordnung aufgenommen haben. In dieser Prüfungsordnung ist die o. a. Anerkennungsnotiz nicht mehr vorgesehen. Die Studierenden werden seither durch die Hochschule für Wirtschaft und Recht darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums nicht gewährleistet werden kann, dass die Bewerberinnen und Bewerber, die das Fernstudium erfolgreich absolvieren, damit zugleich die Laufbahnbefähigung für den allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst in Seite 6 von 23

7 der Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt gemäß 15 LVO-AVD erwerben. Insofern haben nachfolgende Immatrikulationsjahrgänge den Fernstudiengang unter anderen Voraussetzungen begonnen. Hinzu kommt, dass der Fernstudiengang Öffentliche Verwaltung inhaltlich und strukturell nicht mit dem Präsensstudiengang Öffentliche Verwaltungswirtschaft bzw. Öffentliche Verwaltung gleichwertig ist. Die Regelstudienzeit im Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltungswirtschaft mit Laufbahnbefähigung beträgt sieben Semester und umfasst 210 ECTS-Leistungspunkte. Die Regelstudienzeit des Fernstudiengangs Öffentliche Verwaltung beträgt dagegen sechs Semester bei 180 ECTS-Leistungspunkten. Die im Rahmen des Fernstudiengangs erworbenen Kompetenzen können jedoch ggf. gemäß 8 LVO-AVD von der Verwaltungsakademie Berlin z.b. im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens anerkannt werden. 3. Zu Art. 1 Nr. 3 ( 15 Abs. 2 LVO-AVD) Mit 15 Absatz 2 wird eine Rechtsgrundlage für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung von Absolventinnen und Absolventen eines Studienganges geschaffen, der mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Studiengängen vergleichbar ist ( 22 Abs. 2 S. 1 LfbG). 4. Zu Art. 1 Nr. 4 ( 15 Abs. 3 LVO-AVD) In 15 Absatz 3 wird nun deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es in den genannten Fällen einer individuellen Anerkennung der Laufbahnbefähigung durch die Laufbahnordnungsbehörde gemäß der Regelung in 10 Abs. 2 S. 2 LfbG bedarf. Neben verwaltungs-, sozial-, politik- und wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten sind nun auch rechtswissenschaftliche Studieninhalte zum Nachweis der Verwendungsbreite erforderlich. Verwaltungs-, rechts-, sozial-, politik- und wirtschaftswissenschaftliche Inhalte müssen kumulativ vorliegen und insgesamt den überwiegenden Teil (mehr als 50 %) der Studieninhalte ausmachen. 5. Zu Art. 1 Nr. 5 ( 15 Abs. 4 LVO-AVD) Die Vorschrift schafft die Grundlage zur Zulassung weiterer Studiengänge, mit denen die Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 erworben werden kann. Die Stu- Seite 7 von 23

8 diengänge müssen die von der Innenministerkonferenz festgelegten Mindeststandards erfüllen. 6. Zu Art. 1 Nr. 6 & Nr. 7 ( 24 Abs. 1 LVO-AVD & 25 Abs. 7 LVO-AVD) In 25 Absatz 7 LVO-AVD ist eine Rechtsbereinigung vorzunehmen. Der bisherige 25 Absatz 7 1. Halbsatz LVO-AVD läuft mit seinem Verweis auf die in 25 Absatz 1 LVO-AVD tatsächlich nicht geregelte Verweigerung der Zustimmung leer. Die im bisherigen 25 Absatz 7 1. Halbsatz LVO-AVD enthaltene Regelung ist demnach zu streichen. Der neu gefasste 25 Absatz 7 LVO-AVD, der inhaltlich dem bisherigen 25 Absatz 7 2. Halbsatz LVO-AVD entspricht, regelt weiterhin, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an einem zentralen Auswahlverfahren gemäß 25 Absatz 2 LVO-AVD wegen der rechtlichen Sonderstellung des Abgeordnetenhauses und des Rechnungshofes auf die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten keine Anwendung findet. Diese Ausnahmeregelung entspricht der vormaligen Bestimmung des 1 Satz 2 der Verordnung über die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von Beamten und Beamtinnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst (AEOhD). Beiden Dienstbehörden sind aufgrund der Art. 41 und 95 der Verfassung von Berlin (VvB) spezifische Funktionen im Zusammenspiel zwischen der legislativen und der exekutiven Gewalt zugewiesen. Die dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses durch Art. 41 Absatz 5 Satz 2 VvB verfassungsrechtlich eingeräumte Befugnis, die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Parlamentsverwaltung zu ernennen und zu entlassen, sowie die Bestellung der Prüfer und sonstigen Dienstkräfte des Rechnungshofes nach 2 Absatz 5 des Gesetzes über den Rechnungshof durch seinen Präsidenten sind als Ausfluss dieser Sonderrolle anzusehen. Analog zum Anpassungsbedarf in 25 Absatz 7 LVO-AVD (Beförderungsvoraussetzungen ohne Hochschulqualifikation) ist aufgrund vergleichbarer Sachlage in 24 Absatz 1 LVO-AVD (dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit) durch einen neu hinzuzufügenden Satz 4 klarzustellen, dass auch in diesen Fällen die Beamtinnen und Beamten des Abgeordnetenhauses und des Rechnungshofes aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten Sonderposition ihrer Seite 8 von 23

9 Dienstbehörden nicht verpflichtet sind, am zentralen Auswahlverfahren teilzunehmen. 7 Zu Art. 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Satz 2 sieht ein rückwirkendes Inkrafttreten vor, um den Absolventinnen und Absolventen des Fernstudienganges Öffentliche Verwaltung, die diesen im Sommersemester 2012 begonnen haben, den unmittelbaren Erwerb der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zu ermöglichen. c) Beteiligungen Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände (DGB, dbb) sind beteiligt worden. Hauptpersonalrat und Hauptschwerbehindertenvertretung wurden im Wege der freigestellten Stellungnahme beteiligt. Der DGB ist der Auffassung, dass durch die Umgestaltung des 15 Abs. 2 LVO-AVD - künftig 15 Abs. 3 LVO-AVD - in eine Kann-Vorschrift die Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in das Belieben der Einzelfallprüfung der Laufbahnordnungsbehörde gelegt werde. Dies ist nicht zu besorgen, da durch die Neufassung lediglich deutlicher zum Ausdruck gebracht wird, dass es in den genannten Fällen der Anerkennung der Laufbahnbefähigung durch die Laufbahnordnungsbehörde bedarf. Dies entspricht dem Wortlaut der vorrangigen gesetzlichen Regelung des 10 Abs. 2 S. 2 LfbG. DGB und Hauptpersonalrat haben angeregt, den Bachelor-Studiengang Verwaltungsinformatik in den Katalog der für eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung geeigneten Studiengänge aufzunehmen. Dem wurde nicht entsprochen, da der Studiengang Verwaltungsinformatik nicht die Voraussetzungen der Beschlussniederschrift über die 178. Sitzung der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 23./ in Stuttgart zum Positionspapier zur inhaltlichen Gleichwertigkeit von Bachelor-Studiengängen und -Abschlüssen mit den Anforderungen an Studiengänge und Abschlüsse ei- Seite 9 von 23

10 ner Ausbildung für den gehobenen allgemeinen (nichttechnischen) Verwaltungsdienst Ergänzung zum Positionspapier der IMK vom 19./ erfüllt, die weiterhin als Maßstab gelten soll. Danach sind verwaltungs-, rechts-, sozial-, politik- und wirtschaftswissenschaftliche Inhalte zum Nachweis der Verwendungsbreite unverzichtbar. Der Schwerpunkt des Studiengangs Verwaltungsinformatik liegt nicht in den vorgenannten Studieninhalten; gegenüber dem die Laufbahnbefähigung unmittelbar vermittelnden Studiengang Öffentliche Verwaltungswirtschaft fehlen insbesondere die Studieninhalte der Sozialund Wirtschaftswissenschaften sowie ein in das Studium integriertes Praktikum von mindestens einem Jahr. Der DGB weist darauf hin, dass mit dem Abschluss des Studiengangs Public Management Öffentliches Dienstmanagement (PuMa) kein automatischer Erwerb der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 verbunden ist. Dies trifft zu, da der Studiengang strukturell nicht mit dem Studiengang Öffentliche Verwaltungswirtschaft vergleichbar ist. Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Public Management Öffentliches Dienstmanagement (PuMa) können die Laufbahnbefähigung allerdings gemäß dem neu gefassten 15 Abs. 3 LVO-AVD erwerben. DGB und Hauptpersonalrat stellten die Frage, warum im neu gefassten 15 Abs. 1 S. 2 LVO-AVD auf eine außer Kraft getretene Prüfungsordnung Bezug genommen wird. Hierauf wurde die Begründung der Änderungsverordnung einer Überarbeitung unterzogen. Auf die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 2 ( 15 Abs. 1 S. 2 LVO-AVD) wird verwiesen. Der Rat der Bürgermeister hat in seiner Sitzung vom 21. Januar 2016 Folgendes beschlossen: Der Rat der Bürgermeister stimmt der Vorlage Nr. R-737/2015 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport nur unter der Voraussetzung zu, dass die nachstehend genannten Änderungen der Bezirke von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in der Laufbahnverordnung inhaltlich durch entsprechende Änderung des Verordnungstextes Berücksichtigung finden. Seite 10 von 23

11 Die Laufbahnbefähigung nach 8 Abs. 1 Nr. 2 des Laufbahngesetzes für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt besitzt, wer den Bachelor-Studiengang Öffentliche Verwaltungswirtschaft bzw. Öffentliche Verwaltung an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin erfolgreich auf Grund der von dieser Hochschule erlassenen Studienordnung, Praktikumsordnung und Prüfungsordnung in den jeweils geltenden Fassungen abgeschlossen hat oder die Diplomprüfung mit dem Studiengang Öffentliche Verwaltungswirtschaft an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin oder an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin erfolgreich abgeschlossen hat. Die Laufbahnbefähigung nach Satz 1 besitzt auch, wer den Bachelor-Fernstudiengang Öffentliche Verwaltung an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin auf Grund der von der Hochschule erlassenen Studienordnung in der bis zum 18. Februar 2014 geltenden Fassung, der Praktikumsordnung in der bis zum 20. Februar 2014 geltenden Fassung und der Prüfungsordnung in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Laufbahnbefähigung des in Satz 1 genannten Präsenzstudienganges kann auch im Wege eines berufsbegleitenden dualen Studiums oder Fernstudienganges erworben werden, sofern dieser inhaltlich und strukturell den Anforderungen der in Satz 1 genannten Studiengänge entspricht. Die Studienordnung und die Prüfungsordnung des Studienganges nach Satz 1 bedürfen der Bestätigung nach 122 Abs. 4 des Berliner Hochschulgesetzes. Die Absätze 2 und 3 können unverändert stehen bleiben. Zu den vom Rat der Bürgermeister empfohlenen Ergänzungen/Änderungen wird wie folgt Stellung genommen: a. Satz 1 zu 15 LVO-AVD: Der Erwartung des Rats der Bürgermeister, dass der Bachelor-Präsenzstudiengang Öffentliche Verwaltung in Satz 1 des 15 LVO-AVD aufgenommen wird, wird entsprochen. Seite 11 von 23

12 Die Studien- und Prüfungsordnung des Bachelor-Präsenzstudiengangs Öffentliche Verwaltung sind gemäß 122 Absatz 4 Satz 1 Berliner Hochschulgesetz von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 23. Dezember 2015 bestätigt worden. Damit vermittelt (auch) der Präsenz-Studiengang Öffentliche Verwaltung gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 LVO-AVD unmittelbar die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt. Der Wortlaut in 15 Absatz 1 Satz 1 LVO-AVD wird (aus systematischen Gründen nur bezüglich der Reihenfolge der Aufzahlung der Studiengänge entgegen der Empfehlung des Rat der Bürgermeister) wie folgt lauten:... Öffentliche Verwaltung oder Öffentliche Verwaltungswirtschaft.... b. neuer Satz 3 zu 15 LVO-AVD: Begründung des Rats der Bürgermeister für die Aufnahme Der vorgelegte Verordnungsentwurf zu 15 (1) LVO-AVD in der derzeitig vorgelegten Fassung sei nicht geeignet, um eine bedarfsgerechte Nachwuchskräfterekrutierung für den allgemeinen Verwaltungsdienst im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (gehobene Funktionsebene) sicherzustellen, die Vorgaben des 11-Punkte-Papiers des Senats zu den beabsichtigten Einstellungszahlen innerhalb der gehobenen Funktionsebene zeitgerecht umsetzen und dem akuten Fachkräftemangel dieser Berufsgruppe erfolgreich begegnen zu können. Die Bedarfslage im Land Berlin nach ausreichenden und geeigneten Absolventinnen und Absolventen mit direkter Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 sei mit der derzeitigen Entwurfsfassung nicht zu decken. Um das Personalbedarfskonzept des Landes Berlin langfristig umsetzen zu können, bedarf es aber der flexiblen Handlungsoptionen und unterschiedlichen Zugangsmöglichkeiten, um genügend und geeignetes Personal über die verschiedensten Zugangskanäle (Hochschulabsolventen und Berufserfahrene) gewinnen zu können. Seite 12 von 23

13 Stellungnahme der Senatsverwaltung für Inneres und Sport gegen die Aufnahme Nach einer Stellungnahme des Rats der Bürgermeister sind Überlegungen und Verhandlungen zur Einführung eines dualen Studiengangs für die Öffentliche Verwaltung noch nicht abgeschlossen. Ob die genannten Studiengänge (berufsbegleitender dualer Studiengang oder Fernstudiengang) eingerichtet und/oder weiterentwickelt werden und diese dann die Laufbahnbefähigung nach 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt unmittelbar vermitteln werden, ist derzeit offen. Dies wird erst nach ggf. in Zukunft anstehenden Erörterungen auf Fachebene grundsätzlich politisch zu entscheiden sein. Bevor eine Erweiterung des 15 Abs. 1 LVO-AVD in Betracht kommen kann, wären für die angesprochenen Modelle zunächst Konzepte für ein Personalmanagement zu erarbeiten; Vor- und Nachteile derartiger Modelle und deren zukünftige Ausrichtung in Bezug auf die Nachwuchskräftegewinnung aufzuzeigen. Die grundsätzliche Fragestellung, ob die Beamtenausbildung im Land Berlin in einem dualen Studiengang (mit Vergütung) erfolgen soll, sollte zunächst auf Senatsebene diskutiert werden. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass es für den bisherigen Studiengang Öffentliche Verwaltungswirtschaft erheblich mehr Interessen als Studienplätze gibt. In Bezug auf einen Fernstudiengang wäre klarzulegen, in welchem Verhältnis dieser zum Aufstiegsstudium stehen soll (wird ein Fernstudiengang eine Ersatzmöglichkeit für alldiejenigen, die den Aufstieg oder bereits die Zulassung dazu nicht schaffen?) bzw. wie die Praktika von 12 Monaten zu absolvieren sind. Derartige Konzepte fehlen aktuell bzw. Erörterungen hierzu befinden sich in der Sondierungsphase. Schließlich wird auch in die Konzepterarbeitung miteinzubeziehen sein, ob derartige Modelle nennenswerte Vorteile bringen und sich sinnvoll in die Verwaltungspraxis einfügen lassen. Eine Aufnahme einer Option für mögliche neue Studiengänge ist verfrüht und widerspräche der Systematik der LVO-AVD, wonach bereits eingerichtete Studiengänge die Laufbahnbefähigung vermitteln ( 15 Abs. 1 LVO-AVD). Seite 13 von 23

14 Nach aktuellem Stand kann die empfohlene Erweiterung um den neuen Satz 3 in 15 Absatz 1 LVO-AVD nicht erfolgen. Den Verordnungsentwurf, die Begründung, die Rechtsgrundlage, die Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter, die Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen, die Gesamtkosten, die Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg sowie die Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung bitte ich, der beigefügten Vorlage an das Abgeordnetenhaus zu entnehmen. B. Rechtsgrundlage: 29 Abs. 1 des Laufbahngesetzes. C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Eine Auswirkung auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen ist mit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung weder unmittelbar noch mittelbar verbunden. D. Gesamtkosten: Keine E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine, da laufbahnrechtliche Vorschriften geändert werden. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Seite 14 von 23

15 Keine, da laufbahnrechtliche Vorschriften geändert werden. Der unmittelbare Erwerb der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 begründet keinen Anspruch auf die Verleihung des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Berlin, den 02. August 2016 Der Senat von Berlin Michael Müller Frank Henkel Regierender Bürgermeister Senator für Inneres und Sport Seite 15 von 23

16 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung Neue Fassung Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst vom 5. März 2013 (GVBl. S. 41) Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst vom 5. März 2013 (GVBl. S 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3 Grundsätze 3 Grundsätze (1) (3) unverändert (4) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 und 2 kann das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 unbeschadet von 13 Absatz 3 des Laufbahngesetzes verliehen werden in Fällen des 13 Absatz 4 und 15 Absatz 2 des Laufbahngesetzes. (5) unverändert (1) (3) unverändert (4) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 und 2 kann das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 abweichend von 13 Absatz 3 des Laufbahngesetzes verliehen werden in Fällen des 13 Absatz 4 und 15 Absatz 2 des Laufbahngesetzes. (5) unverändert 15 Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt (1) Die Laufbahnbefähigung nach 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt besitzt, wer den Bachelor- Studiengang Öffentliche Verwaltungswirtschaft an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin erfolgreich auf Grund der von dieser Hochschule erlassenen Studienordnung, Praktikumsordnung und Prüfungsordnung in den jeweils geltenden Fassungen abgeschlossen hat oder die Diplomprüfung in dem Studiengang Öffentliche Verwaltungswirtschaft an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin oder an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin erfolgreich abgeschlossen hat. Die Studienordnung und die Prüfungsordnung des Studiengangs nach Satz 1 bedürfen der Bestätigung nach 122 Absatz 4 des Berliner Hochschulgesetzes. 15 Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt (1) Die Laufbahnbefähigung nach 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt besitzt, wer den Bachelor- Studiengang Öffentliche Verwaltung oder Öffentliche Verwaltungswirtschaft an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin erfolgreich auf Grund der von dieser Hochschule erlassenen und von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung bestätigten Studienordnung und Prüfungsordnung sowie der erlassenen Praktikumsordnung in den jeweils geltenden Fassungen abgeschlossen hat oder die Diplomprüfung in dem Studiengang Öffentliche Verwaltungswirtschaft an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin oder an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin erfolgreich abgeschlossen hat. Die Laufbahnbefähigung nach Satz 1 besitzt auch, wer den Bachelor-Fernstudiengang Öffentliche Verwaltung an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin auf Grund der von dieser Hochschule erlassenen Studienordnung in der bis zum 18. Februar 2014 geltenden Fassung, der Praktikumsordnung in der bis zum 20. Februar 2014 geltenden Fassung und der Prüfungsordnung in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Studienordnung und die Prüfungsordnung des Studienganges nach Satz 1 bedürfen der Bestätigung nach 122 Absatz 4 des Berliner Hochschulgesetzes. (2) Die Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 kann auch aufgrund eines erfolgreich abgeschlossenen mindestens dreijährigen Diplom- oder Bachelor- Seite 16 von 23

17 Studienganges anerkannt werden, wenn dieser Studiengang inhaltlich und strukturell den Anforderungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Studiengänge entspricht und dieser die Laufbahnbefähigung für eine entsprechende Laufbahn im Bereich eines anderen Dienstherrn vermittelt. Soweit erforderlich kann die Anerkennung der Befähigung von dem Besuch geeigneter Fortbildungslehrgänge oder dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen abhängig gemacht werden. (2) Die Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 besitzt auch, wer ein Studium an einer Hochschule in einem Studiengang mit überwiegend verwaltungswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, politikwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten mit einem Bachelorgrad abgeschlossen hat und danach eine berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr vorweisen kann, die den fachlichen Anforderungen sowie nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im ersten Einstiegsamt entspricht. Eine berufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, die im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, muss mindestens zwei Jahre dauern. (3) Die Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 kann ferner aufgrund eines mit einem Diplom oder Bachelorgrad abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule in einem Studiengang mit überwiegend verwaltungswissenschaftlichen, rechtswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, politikwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten und einer danach ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens einem Jahr, die den fachlichen Anforderungen sowie nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im ersten Einstiegsamt entspricht, anerkannt werden. Eine hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, die im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, muss mindestens zwei Jahre dauern. (4) Die Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 kann auch durch den erfolgreichen Abschluss eines anderen geeigneten mindestens dreijährigen Bachelor-Studienganges oder eines vergleichbaren Studienganges mit Studieninhalten aus den Rechts-, Verwaltungs-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölf Monaten erworben werden. Der Studiengang muss den inhaltlichen Mindeststandards und den Mindeststandards der praktischen Ausbildung des Positionspapiers der Ständigen Konferenz der Innenminister und senatoren der Länder vom 23./24. Juni 2005 zur inhaltlichen Gleichwertigkeit von Bachelor- Studiengängen und Abschlüssen mit den Anforderungen an Studiengänge und Abschlüsse einer Ausbildung für den gehobenen allgemeinen (nichttechnischen) Verwaltungsdienst entsprechen. Über die Eignung und inhaltliche Gleichwertigkeit der der Studiengänge und Abschlüsse nach Satz 1 entscheidet die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Studienordnung und die Prüfungsordnung des Studienganges bedürfen der Bestätigung nach 122 Absatz 4 des Berliner Hochschulgesetzes. 24 Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (Zweites Einstiegsamt) (1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die die Voraussetzungen des 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes erfüllen, können an der Erprobungszeit und an der dienstlichen Qualifizierung ( 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Laufbahngesetz) teilnehmen, wenn sie erfolgreich an einem zentralen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 gemäß Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (Zweites Einstiegsamt) (1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die die Voraussetzungen des 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes erfüllen, können an der Erprobungszeit und an der dienstlichen Qualifizierung ( 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Laufbahngesetz) teilnehmen, wenn sie erfolgreich an einem zentralen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 gemäß 15 Seite 17 von 23

18 Absatz 2 des Laufbahngesetzes. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift. (2) (7) unverändert Absatz 2 des Laufbahngesetzes. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift. Abweichend von Satz 1 ist für die Beamtinnen und Beamten des Abgeordnetenhauses und des Rechnungshofes die Teilnahme an einem zentralen Auswahlverfahren nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Erprobungszeit und der dienstlichen Qualifizierung ( 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Laufbahngesetz). (2) (7) unverändert 25 Beförderungsvoraussetzungen ohne Hochschulqualifikation (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die 1.sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens fünf Jahren in Aufgaben bewährt haben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen, 25 Beförderungsvoraussetzungen ohne Hochschulqualifikation (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die 1.sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens fünf Jahren in Aufgaben bewährt haben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen, 2. sich mindestens auf zwei Dienstposten verschiedener Fachgebiete oder Aufgabengebiete bewährt haben, 3. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben und 4. deren Leistungen vom zweiten Beförderungsamt an in der Regel mit gut oder Leistungsstufe B oder besser beurteilt worden sind, können von ihrer Dienstbehörde zu einer Erprobungszeit nach 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes zugelassen werden, soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht. (2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 melden die Dienstbehörden die Beamtinnen und Beamten zur Teilnahme an einem zentralen Auswahlverfahren bei der Verwaltungsakademie Berlin. Das Nähere regelt die Studien-und Prüfungsordnung der Verwaltungsakademie Berlin. Die Beamtinnen und Beamten sind nach Maßgabe der von der Personalkommission des Senats auf Vorschlag der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Teilnehmerzahl entsprechend der Rangfolge des Auswahlverfahrens zuzulassen. (3) (6) unverändert 2. sich mindestens auf zwei Dienstposten verschiedener Fachgebiete oder Aufgabengebiete bewährt haben, 3. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben und 4. deren Leistungen vom zweiten Beförderungsamt an in der Regel mit gut oder Leistungsstufe B oder besser beurteilt worden sind, können von ihrer Dienstbehörde zu einer Erprobungszeit nach 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes zugelassen werden, soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht. (2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 melden die Dienstbehörden die Beamtinnen und Beamten zur Teilnahme an einem zentralen Auswahlverfahren bei der Verwaltungsakademie Berlin. Das Nähere regelt die Studien-und Prüfungsordnung der Verwaltungsakademie Berlin. Die Beamtinnen und Beamten sind nach Maßgabe der von der Personalkommission des Senats auf Vorschlag der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Teilnehmerzahl entsprechend der Rangfolge des Auswahlverfahrens zuzulassen. (3) (6) unverändert (7) Das Abgeordnetenhaus und der Rechnungshof regeln in eigener Verantwortung, aus welchen Gründen die Zustimmung nach Absatz 1 verweigert werden darf; auf ihre Beamtinnen und Beamten findet Absatz 2 keine Anwendung; sie stellen deren Eignung selbst fest. (7) Auf die Beamtinnen und Beamten beim Abgeordnetenhaus und beim Rechnungshof findet Absatz 2 keine Anwendung. Seite 18 von 23

19 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Laufbahngesetz 8 Zugangsvoraussetzungen zur Laufbahngruppe 2 (1) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern 1. a) Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und oder b) ein mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst von mindestens drei Jahren 2. ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung in einem Studiengang, der die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, oder ein gleichwertiger Abschluss oder 3. ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung oder ein gleichwertiger Abschluss und a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder b) eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit (2) von mindestens einem Jahr. 12 Laufbahnrechtliche Dienstzeit (1) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten rechnen vom Beginn des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit an. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind keine laufbahnrechtlichen Dienstzeiten. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Zeiten nach 9 Absatz 1 und 2 sowie 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes und 78 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Zivildienstgesetzes als laufbahnrechtliche Dienstzeiten. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gelten als laufbahnrechtliche Dienstzeiten Seite 19 von 23

20 1. die im Sinne von 11 Absatz 2 zurückgelegte Zeit eines Urlaubs, soweit sie nicht bereits auf die Probezeit angerechnet worden ist, 2. die Zeit eines Urlaubs für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landesparlamente sowie des Europäischen Parlaments, 3. die Zeit einer Freistellung nach 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder nach 55 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren als laufbahnrechtliche Dienstzeit berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 2 gilt die Zeit eines Urlaubs nach 11 Absatz 2 für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Auslandsschuldienst ohne zeitliche Einschränkung als Dienstzeit. (4) Für die Ermittlung der Zeit nach Absatz 3 Nummer 3 ist der Zeitraum der tatsächlichen Beurlaubung bis zu einem Jahr je Kind oder pflegebedürftiger Angehörigen oder pflegebedürftigem Angehörigen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu Grunde zu legen; insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden. (5) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz 3 zulassen. (6) Abweichend von Absatz 1 kann in den Rechtsverordnungen nach 29 Absatz 1 bestimmt werden, dass im öffentlichen Dienst im Beschäftigungsverhältnis verbrachte Zeiten, soweit sie noch nicht auf die Probezeit angerechnet worden sind, als Dienstzeit berücksichtigt werden können. (7) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit rechnen im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als laufbahnrechtliche Dienstzeit. Sofern eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit während einer Elternzeit nach 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ausgeübt wird, erfolgt keine Kürzung nach Satz Beförderung (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe verliehen wird, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert. (2) Befördert werden darf nur, wer neben der Erfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten nach den dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit den Anforderungen des höheren Amtes entspricht und die Eignung für dieses Amt in einer Erprobungszeit nachgewiesen hat. Die Erprobungszeit nach Satz 1 dauert in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 drei Monate und der Laufbahngruppe 2 sechs Monate. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 kann von einer Erprobungszeit nach Satz 1 abgesehen werden. Sie gilt auch als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte während einer Tätigkeit nach Seite 20 von 23

21 11 Absatz 2 Satz 1 bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen haben. Die obersten Dienstbehörden ( 3 des Landesbeamtengesetzes) können das Auswahlverfahren der für das höhere Amt Geeigneten regeln, das auch gruppenbezogen durchgeführt werden kann. (3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. (4) Abweichend von Absatz 3 kann Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 das zweite Einstiegsamt verliehen werden, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte die in 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt, 2. die Beamtin oder der Beamte an einem Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen hat, 3. die Beamtin oder der Beamte sich in einer Erprobungszeit von 24 Monaten in Aufgaben bewährt hat, die mindestens dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen, und während dieser Zeit an einer dienstlichen Qualifizierung erfolgreich teilgenommen hat und 4. die zuständige Laufbahnordnungsbehörde die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bestätigt hat. Sofern ein Laufbahnzweig eingerichtet ist, ist die fachlich zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen. Die Erprobungszeit nach Satz 1 Nummer 3 kann für besondere Ausnahmefälle auf bis zu zwölf Monate gekürzt werden. Die nach Satz 1 Nummer 1 geforderte Voraussetzung der Hochschulqualifikation entfällt, wenn von der Beamtin oder dem Beamten während der Erprobungszeit eine dienstliche Qualifikation erworben worden ist, die mit der in Nummer 1 geforderten Hochschulqualifikation gleichwertig ist. Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach 29 Absatz 1, insbesondere zu Art und Umfang der dienstlichen Qualifizierung nach Satz 1 Nummer 3 und Satz 4 sowie zur Kürzung der Erprobungszeit nach Satz 3. (5) 15 Sonderregelungen für den Wechsel in die Laufbahngruppe 2 (1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, die die in 8 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Voraussetzungen erfüllen, kann das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 verliehen werden, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte an einem Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen hat, 2. die Beamtin oder der Beamte sich in einer Erprobungszeit von 18 Monaten in Aufgaben bewährt hat, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen, 3. die Beamtin oder der Beamte während der Erprobungszeit an einer dienstlichen Qualifizierung erfolgreich teilgenommen hat und Seite 21 von 23

22 4. die zuständige Laufbahnordnungsbehörde die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bestätigt hat. Sofern ein Laufbahnzweig eingerichtet ist, ist die fachlich zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen. (2) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 kann das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 verliehen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen. (3) Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach 29 Absatz 1, insbesondere zu Art und Umfang der dienstlichen Qualifizierung nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz Nähere Regelungen (1) Das Nähere über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten regelt der Senat durch Rechtsverordnungen, insbesondere 1. die Einrichtung von Laufbahnzweigen ( 2 Absatz 3), 2. die Festlegung der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter ( 2 Absatz 5), 3. die Verwendung auf Dienstposten verschiedener Fach- oder Aufgabengebiete als Voraussetzung für Beförderung oder Aufstieg ( 4 Absatz 1), 4. die Einstellung in einem höheren Amt als in dem Einstiegsamt der jeweiligen Laufbahn ( 5 Absatz 3 Nummer 1), 5. die Zugangsvoraussetzungen für eine Laufbahn ( 7 und 8), 6. die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst ( 9 Absatz 2), 7. die Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit ( 11 Absatz 3), 8. die Anrechnung von Zeiten auf die Dienstzeit ( 12 Absatz 6), 9. die Voraussetzungen für eine Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 ( 13 Absatz 4), 10.die Ausgestaltung des Aufstiegs ( 14), 11.die Sonderregelungen für den Wechsel in die Laufbahngruppe 2 ( 15), 12.die Ausgestaltung eines Laufbahnwechsels ( 16), 13.die Bestimmung von Personalentwicklungsmaßnahmen ( 17 Absatz 1) und 14.die Anerkennung von Kompetenzen durch die Verwaltungsakademie Berlin ( 21 Absatz 1). In den Rechtsverordnungen können auch Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn festgelegt werden. (2) Seite 22 von 23

23 Berliner Hochschulgesetz 122 Laufbahnstudiengänge (1) - (3) (4) Studien- und Prüfungsordnungen für interne Studiengänge sowie für andere Studiengänge, die eine Laufbahnbefähigung vermitteln, bedürfen der Bestätigung der jeweils für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde. Soweit die Rahmenstudienund prüfungsordnung Regelungen enthält, die Studiengänge nach Satz 1 betreffen, erfolgt die Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung nach 90 Absatz 1 im Einvernehmen mit der jeweils für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde. Die Bestätigung erstreckt sich jeweils auf die Recht- und Zweckmäßigkeit. Beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (5) Seite 23 von 23

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------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Der Senat von Berlin Inn I D 23 Tel.: 9027 2285 Intern: (927) 2285 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen Vorlage - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin

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