Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamtinnen und Beamte
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- Hannah Müller
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1 Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamtinnen und Beamte o Entscheidungen des VGH vom 4. Juni 2014 (1 A 519/14) und 14. Juli 2014 (1 A 1660/13.Z) zur Frage der Einbeziehung von Sonderzahlungen und vermögenswirksamen Leistungen bei Urlaubsabgeltungsansprüchen o Entscheidung des EuGH vom 12. Juni 2014 (C-118/13) zur Frage der Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen Entgeltordnung zum TV-Hessen tritt rückwirkend zum 1. Juli 2014 in Kraft «Steuersysteme in Europa: Die Steuerverwaltungen im Zentrum der Krise» - Fachtagung der CESI Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamtinnen und Beamte Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIuS) teilte in seinem Rundschreiben vom 9. Oktober 2014 mit, wie der Urlaubsanspruch abgewickelt werden soll in der Frage der Einbeziehung von Sonderzahlungen und vermögenswirksamen Leistungen bei Urlaubsabgeltungsansprüchen. Ebenfalls legte das HMdIuS dar, wie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Frage der Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen umgesetzt werden solle. Die Inhalte dieses Schreibens legen wir nachfolgend dar: Der VGH Kassel und der EuGH haben im Laufe des Juni und Juli 2014 aktuelle Entscheidungen im Zusammenhang mit dem urlaubsrechtlichen Abgeltungsanspruch getroffen. Hieraus ergeben sich für den Beamtenbereich folgende Konsequenzen Urteil des VGH vom 4. Juni 2014: Einbeziehung der Sonderzahlung, keine Verzugszinsen Der VGH hat mit Urteil vom 4. Juni A 519/14 entschieden, dass der Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht genommenen Mindesturlaub auch die Sonderzahlungen umfasst. Demzufolge sind nunmehr die Sonderzahlungen in den Anspruch auf Abgeltung des bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommenen bezahlten Mindestjahresurlaubs ebenfalls miteinzubeziehen. Der zugrundeliegende Besoldungsbegriff ist demnach umfassender zu verstehen, als bisher in Hessen geschehen.
2 2 Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß 288 Abs. 1 BGB besteht nach dem Urteil des VGH jedoch nicht. Hierfür mangelt es an einem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts, wonach Verzugszinsen zu zahlen sind. Verzugszinsen könnten nur ausnahmsweise zugebilligt werden, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine vertragliche Leistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis handle. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und den Beamtinnen und Beamten sind hingegen vom Alimentationsprinzip geprägt und haben gerade nicht den Charakter von Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis. Zudem schließt 3 Abs. 7 Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), die Geltendmachung von Verzugszinsen im Bereich der Beamtenbesoldung aus. Beschluss des VGH vom 14. Juli 2014: Einbeziehung vermögenswirksamer Leistungen Der VGH hat am 14. Juli A 1660/13.Z beschlossen, dass der Antrag des Landes Hessen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juni K 1015/12.GI abgelehnt wird. In dem Urteil des VG Gießen wurden in die Berechnung der Höhe des Abgeltungsanspruchs sowohl die Sonderzahlungen als auch die vermögenswirksamen Leistungen miteinbezogen. Demnach sind nunmehr auch die vermögenswirksamen Leistungen in die Berechnung des Anspruchs auf Abgeltung des bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenen bezahlten Mindestjahresurlaubs miteinzubeziehen. Berechnung des Abgeltungsanspruchs Bezüglich der Berechnung des Abgeltungsanspruchs wurde mit Schreiben vom 15. April Az. - I a - sowie vom 4. September Az. I a die Verfahrensweise erläutert. Bei der Berechnung des Betrags, der der Beamtin oder dem Beamten für den nicht genommenen Mindesturlaub als Urlaubsabgeltung zusteht, ist weiterhin auf die Besoldung abzustellen, die die Beamtin oder der Beamte in den letzten drei Monaten vor Eintritt in den Ruhestand erhalten hat. Besoldung in diesem Sinne sind das Grundgehalt, die Amtszulagen, der Familienzuschlag, die Stellenzulagen sowie die Sonderzahlungen und vermögenswirksamen Leistungen. Der Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Mindesturlaub umfasst nunmehr auch die Sonderzahlungen und vermögenswirksamen Leistungen. Konsequenz für anhängige und künftige Verfahren Folglich sind in anhängigen beziehungsweise künftigen Verfahren zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen die Sonderzahlungen sowie die vermögenswirksamen Leistungen bei der Berechnung der Höhe des Abgeltungsanspruchs miteinzubeziehen. Für die Zahlung des jährlichen Festbetrages gilt das Zuflussprinzip.
3 3 Hinsichtlich der Berechnung der abzugeltenden Urlaubstage ergeben sich keine Änderungen. Verfalls- und Verjährungsfristen sind zu beachten. Die Hessische Bezügestelle (HBS) wird gebeten, dies bei der Berechnung und der Festsetzung anhängiger oder künftiger Abgeltungsansprüche zu berücksichtigen. Zuständigkeit für Widerspruchsverfahren In diesem Zusammenhang weist das HMdIuS darauf hin, dass für Widerspruchsverfahren im Zusammenhang mit dem Abgeltungsanspruch die HBS zuständig ist, soweit ihr durch Zuständigkeitsverordnung oder mittels Vorgriffsregelung die Zuständigkeit für die Berechnung und Festsetzung des Abgeltungsanspruchs übertragen wurde. Die personalverwaltenden Stellen sind insbesondere bei Streitigkeiten bezüglich der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage zu beteiligen. Nach der Rechtsprechung entsteht ein Abgeltungsanspruch für nicht verwirklichten Urlaub, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, insbesondere aufgrund von Krankheit, gehindert war, den Urlaub zu nehmen. Nach den europäischen Vorgaben ist der Abgeltungsanspruch auf den Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr beschränkt; hiervon sind tatsächlich in Anspruch genommene Urlaubstage, unabhängig davon, ob es sich um Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub handelt, in Abzug zu bringen. Die Grundsätze der Rechtsprechung sind hingegen nicht anzuwenden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter regulär bzw. geplant die Regel- bzw. Antragsaltersgrenze erreicht und den Mindesturlaub von vier Wochen nicht vollständig genommen hat. Urteil des EuGH: Vererbbarkeit des Abgeltungsanspruchs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Der EuGH hat mit Urteil vom 12. Juni C-118/13 entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) dahingehend auszulegen ist, dass dieser einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Der Übergang eines solchen Abgeltungsanspruches kann darüber hinaus nicht davon abhängen, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat. Im vorliegenden Fall war der verstorbene Arbeitnehmer seit dem Jahr 2009 schwer erkrankt. In jenem Jahr war er acht Monate arbeitsunfähig. Arbeitsunfähigkeit bestand auch vom 11. Oktober 2010 bis zu seinem Tod (Januar 2011). Nach dieser Entscheidung des EuGH entsteht - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG (BAG, Urteil vom , 9 AZR 416/10) - ein Anspruch auf Abgeltung des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs auch im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers. Beamtinnen und Beamte Auch im Beamtenbereich wurde die Vererbbarkeit des Abgeltungsanspruchs bisher abgelehnt. Die Rechtsprechung des EuGH ist auf den Beamtenbereich grundsätzlich übertragbar.
4 4 Beamtinnen und Beamte fallen unter den weiten europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff, der im Bereich der Richtlinien zum Arbeitnehmerschutz gilt. An der bisherigen Rechtsauffassung für den Beamtenbereich, die sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG orientierte, wonach der höchstpersönliche Urlaubsanspruch im Falle des Todes einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers während des bestehenden Arbeitsverhältnisses untergeht und sich nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandelt, wird im Lichte dieser aktuellen Entscheidung des EuGH nicht festgehalten. Über die Anzahl der Urlaubstage, die dem vererbbaren Abgeltungsanspruch zugrunde liegen, hat der EuGH nicht konkret entschieden. Durch die Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH wird jedoch klargestellt, dass sich der Schutzbereich hinsichtlich des Umfangs des abzugeltenden Erholungsurlaubs lediglich auf den nach der Richtlinie garantierten Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen je Urlaubsjahr bezieht. Das HMdIuS regte bei Anträgen in vergleichbaren Fällen an, wie folgt zu verfahren: Bei eingehender Mitteilung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod einer Beamtin oder eines Beamten können Entscheidungen über die Vererbbarkeit eines Abgeltungsanspruchs in Höhe des krankheitsbedingt nicht genommenen europarechtlichen Mindesturlaubsanspruches positiv entschieden werden. Weitergehende Ansprüche sind abzulehnen. Todesfall ab/vor dem 12. Juni 2014 Die Feststellung eines Abgeltungsanspruchs ist antragsunabhängig von Amts wegen durchzuführen, wenn der Todesfall ab dem 12. Juni 2014 eingetreten ist bzw. eintritt (Entscheidungsdatum des EuGH); bei einem Todesfall vor dem 12. Juni 2014 erfolgt keine antragsunabhängige Prüfung. Ein gegebenenfalls entstandener Abgeltungsanspruch der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten wird Teil der Erbmasse und fällt als eine auf Geld gerichtete Forderung in den Nachlass der Beamtin bzw. des Beamten ( 1922 Abs. 1 BGB). Hinweise zur Berechnung krankheitsbedingt nicht genommener Mindesturlaubstage bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod Endet ein Beamtenverhältnis durch den Tod einer Beamtin oder eines Beamten, berechnen sich die abzugeltenden Urlaubstage (europäischer Mindesturlaub) wie folgt: Die Beamtin oder der Beamte hat für jeden vollen Monat des laufenden Urlaubsjahres, in dem sie oder er verstirbt, 1/12 des Mindesturlaubsanspruches von 20 Tagen erworben. Daraus ergibt sich für die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage folgende Berechnung: Mindesturlaubsanspruch (20 Tage bei fünf Tagewoche) x voll geleistete Monate : 12 Monate = Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage Tatsächlich in Anspruch genommener Urlaub ist von diesem Ergebnis abzuziehen. Im Falle von Teilzeitbeschäftigung und einer damit verbundenen Verteilung auf weniger als fünf Arbeitstage pro Woche ist der Mindesturlaubsanspruch gemäß 5 Abs. 2 S. 2 Hessische Urlaubsverordnung - HUrlVO zu kürzen.
5 5 Verjährung des Abgeltungsanspruchs und Verfall des Urlaubs Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch (hier durch den Tod der Beamtin oder des Beamten) entstanden ist, 199 Abs. 1 BGB. Abgeltungsansprüche, die sich auf Beendigungen von Beamtenverhältnissen vor dem Jahr 2011 beziehen, sind deshalb verjährt, soweit nicht die Verjährung - z.b. durch verjährungshemmende Rechtsbehelfe - gehemmt wurde. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausnahmeregelung des Erlasses vom 28. November 2012 (Az.: I a ) verwiesen, wonach bei allen Ansprüchen, die bis zum 31. Dezember 2012 noch nicht verjährt sind, auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde, wenn zuvor ein entsprechender Antrag auf Urlaubsabgeltung gestellt wurde. Wie in allen anderen Fällen einer Beendigung des Beamtenverhältnisses können (nicht verjährte) Abgeltungsansprüche nur insoweit bestehen, als der diesen Ansprüchen zugrunde liegende Urlaub nicht verfallen ist. D.h. infolge Erkrankung nicht genommener Urlaub verfällt 18 Monate nach dem Urlaubsjahr. Verfahrensweise bezüglich bereits abgeschlossener Verfahren Es wurde die Frage an das HMdIuS herangetragen, wie mit bereits abgeschlossenen Verfahren umzugehen ist, in denen der Abgeltungsanspruch, die Einbeziehung der Sonderzahlung oder die Vererbbarkeit des Abgeltungsanspruchs bestandskräftig abgelehnt wurde. Hierbei ist laut HMdIuS zu berücksichtigen, dass die Ressorts jeweils eigenständig in ihren Geschäftsbereichen entschieden haben und es keine Vorgabe oder Bitte bezüglich einer landeseinheitlichen Verfahrensweise gab. Teilweise wurden Verfahren ruhend gestellt, in anderen Bereichen wurde entsprechend der geltenden Rechtslage durchentschieden. Beide Alternativen sind rechtlich zulässig und haben ihre entsprechenden rechtlichen Konsequenzen. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint es daher laut dem HMdIuS nicht angezeigt, nunmehr eine einheitliche Vorgabe für ein Wiederaufgreifen abgeschlossener Verfahren zu machen. Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts seien insoweit seitens der zuständigen Behörden eigenständig zu prüfen und zu beachten. Das Hessische Ministerium der Finanzen habe seine Zustimmung zu dieser Verfahrensweise nach 40 LHO erteilt. Entgeltordnung zum TV-Hessen tritt rückwirkend zum 1. Juli 2014 in Kraft In einem Spitzengespräch zwischen dbb-tarifchef Willi Russ und dem hessischen Innenminister Peter Beuth am 10. Oktober 2014 in Wiesbaden einigten sich der dbb und das Land Hessen auf ein Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-H rückwirkend zum 1. Juli Klaus-Dieter Nolte, Vorsitzender des Tarifausschusses des dbb Hessen, war unter den Teilnehmenden. Russ nannte die Einigung einen guten Kompromiss, der dafür sorgt, dass Hessen nicht mit einem überalterten Eingruppierungssystem hinter seinen Ländernachbarn herhinkt.
6 6 Die Einigung basiert auf der Entgeltordnung für den Geltungsbereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und weicht nur geringfügig von dieser ab. Ungleichbehandlungen von übergeleiteten und neueingestellten Beschäftigten werden mit dieser Tarifeinigung weitestgehend abgestellt. Ein Großteil der seit Januar 2010 neueingestellten beziehungsweise umgruppierten Beschäftigten des Landes profitiert daher erheblich von der neuen Entgeltordnung. Im Zuge der Verhandlungen setzte der dbb auch wichtige Verbesserungen für Beschäftigte im Unterhaltungs- und Instandsetzungsdienst des Außendienstes der Straßen- und Verkehrsverwaltung durch. Bestimmte Beschäftigte als Fahrer von Mehrzweckfahrzeugen bei regelmäßiger Verwendung verschiedener An- und Aufbaugeräte erhalten monatlich einen weiteren pauschalisierten Erschwerniszuschlag in Höhe von 50. Ausgenommen hiervon ist der Räum- und Streudienst. Russ abschließend: Ich bin zufrieden damit, dass wir in einigen wichtigen Details für die Beschäftigten Verbesserungen gegenüber dem TV-L ausverhandeln konnten. Allerdings gehört zur Wahrheit auch, dass in Hessen alle tarifrechtlichen Fortschritte immer erst mit einiger Verspätung ankommen. Die Entgeltordnung zum TV-L gilt nämlich schon seit Anfang Ich finde es an der Zeit, dass die schwarz-grüne Landesregierung überprüft, was ihr Sonderweg tatsächlich gebracht hat. Oft macht es den Eindruck, dass Hessen gerne auf den bereits von der TdL beschrittenen Pfaden wandelt. Ich bin gespannt, wie sich das Land zur Einkommensrunde 2015 positioniert. Wir jedenfalls werden für die Beschäftigten in Hessen nicht weniger fordern, als für die in Brandenburg oder in Baden-Württemberg. Über das weitere Verfahren werden wir sie auf dem Laufenden halten. «Steuersysteme in Europa: Die Steuerverwaltungen im Zentrum der Krise» Fachtagung der CESI - v.l.n.r.: Romain Wolff, Präsident der Europäischen Union Unabhängiger Gewerkschaften, Romain Wolff, Ute Wiegand-Fleischhacker Die Landesvorsitzende Ute Wiegand- Fleischhacker nahm an der Fachtagung der Europäischen Union Unabhängiger Gewerkschaften, CESI, welcher auch der dbb angehört, zum Thema «Steuersysteme in Europa: Die Steuerverwaltungen im Zentrum der Krise» teil. Diese fand in der Zeit vom 09. Bis 10. Oktober 2014 in Brüssel statt. An der Fachtagung nahmen ca. 150 Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter aus allen in der CESI organisierten Gewerkschaften in Europa teil. Der Präsident der CESI, Romain Wolff, befand sich ebenfalls unter den Teilnehmenden. Ute Wiegand-Fleischhacker: "Nach Auffassung des dbb Hessen darf die Stabilisierung des Landeshaushalts nicht zu einer einseitigen Betrachtung der Ausgabenseite führen. Für das Land Hessen ist es dringend geboten, auch der Verstetigung und dem Ausbau der Einnahmen verstärkte Aufmerksamkeit zukommen zu lassen."
7 7 Jonathan Leigh Pemberton, stellvertretender Leiter der Abteilung für internationale Zusammenarbeit und Steuerverwaltung am Zentrum für Steuerpolitik und Steuerverwaltung der OECD führte aus, dass trotz der Suche nach öffentlichen Einnahmen, für deren Einziehung die Steuerbehörden verantwortlich sind, festgestellt werden kann, dass selbst die Steuerbehörden von den Sparmaßnahmen und Bemühungen zur Kürzung der Staatsausgaben betroffen sind und sich ihre Beschäftigten ebenso wie zahlreiche andere Angestellte im öffentlichen Sektor in stürmischen Zeiten befinden. Einem Bericht zufolge wurden Stellen zwischen 2009 und 2013 in 28 Mitgliedstaaten (EU + Norwegen) abgebaut. Dänemark ist mit einem Abbau von 28,7% der Steuerverwaltungsposten zwischen 2007 und 2011 das am stärksten betroffene Land. Weitere Informationen zum Programm der Fachtagung stehen zum Download unter bereit. Impressum Herausgeber: dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Verantwortlich (V.i.S.d.P.): Landesvorsitzende Ute Wiegand-Fleischhacker Landesgeschäftsstelle: Eschersheimer Landstr. 162, Frankfurt/Main mail@dbbhessen.de; Telefon: ; Fax: Internet: Nachdruck - auch auszugsweise nur mit Quellenangabe gestattet
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