Elektronisches Arbeitshandbuch

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1 Elektronisches Arbeitshandbuch Arzneimittelliefervertrag mit den Primärkassen Stand: Zwischen und dem Saarländischen Apothekerverein e.v. der AOK - Die Gesundheitskasse im Saarland der Knappschaft, Verwaltungsstelle Saarbrücken der IKK Südwest-Direkt der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland (nachstehend SAV genannt) (nachstehend Landesverbände genannt) wird folgender Vertrag geschlossen: Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand 2 Geltungsbereich 3 Zahlungs- und Lieferanspruch 4 Allgemeine Abgabebestimmungen 5 Auswahl preisgünstiger Arzneimittel 6 Abgabe importierter Arzneimittel 7 Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen 8 Berechnung der Preise und Gebühren 9 Zuzahlung 10 Abschlag 11 Allgemeine Bestimmungen zur Abrechnung 12 Zeitpunkt und Form der Abrechnung 13 Rechnungsbegleichung 14 Befreiende Wirkung 15 Übermittlung der Daten 16 Weiterleitung der Verordnungsblätter 17 Berechnungsfähige Kosten 18 Verbesserung der Daten- und Abrechnungsqualität 19 Datenannahmestellen Stand: Seite 1 von 22

2 20 Übernahme zusätzlicher Aufgaben 21 Verlust und Fälschung von Verordnungsblättern 22 Rechnungs- und Taxbeanstandungen 23 Kommunikation 24 Datenschutz 25 Allgemeine Zusammenarbeit 26 Klärung von Meinungsverschiedenheiten 27 Vertragsmaßnahmen 28 Inkrafttreten und Kündigung Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Protokollnotiz Beitrittserklärung zum Vertrag Preisliste für Krankenkost und Diätpräparate, Verbandstoffe und Pflaster, Medizinprodukte, Teststreifen Zahlung an Rechenzentren Kosten Nacherfassungsaufwand Datenannahmestellen Einzug der Zuzahlung (1) Gegenstand dieses Vertrages sind 1 Gegenstand - die Versorgung der Versicherten der Krankenkassen mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, Verbandmitteln, Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren ( 25 Apothekenbetriebsordnung) - die Lieferung von Sprechstundenbedarf aufgrund vertragsärztlicher und vertragszahnärztlicher Verordnungen. (2) Der Vertrag ergänzt die Rahmenverträge nach den 129 und 300 SGB V. 2 Geltungsbereich (1) Der Vertrag hat Rechtswirkung für die Landesverbände und die ihnen angeschlossenen Krankenkassen sowie aufgrund 2 Absatz 4 des Rahmenvertrages nach 129 SGB V für die Orts-, Innungs- und Landwirtschaftlichen Krankenkassen mit Sitz außerhalb des Saarlandes. (2) Ebenso gilt der Vertrag für die öffentlichen Apotheken, deren Leiter Mitglied des SAV sind. Filialapotheken gelten als Unternehmensteil einer Apotheke. (3) Öffentliche Apotheken, deren Leiter nicht dem SAV angehören, sind lieferberechtigt, wenn der Leiter der Apotheke durch Erklärung gemäß Anlage 1 diesen Vertrag einschließlich seiner Anlagen und Nachträge sowie die Rahmenverträge nach den 129 und 300 SGB V in den jeweils geltenden Fassungen gegenüber der von den Landesverbänden benannten Stelle anerkennt. Diese Stelle informiert den SAV über den Beitritt dieser Apotheken. Stand: Seite 2 von 22

3 (4) Öffentliche Apotheken, deren Leiter weder dem SAV angehören noch dem Vertrag beigetreten sind, sind von der Lieferung ausgeschlossen. (5) Der SAV stellt der von den Landesverbänden benannten Stelle ein Verzeichnis seiner Mitglieder zur Verfügung und unterrichtet diese regelmäßig über Beginn und Ende der Mitgliedschaften. 3 Zahlungs- und Lieferanspruch Ein Vertrag zwischen Krankenkasse und Apotheke kommt für vertragsgegenständliche Produkte durch die Annahme einer ordnungsgemäßen gültigen vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen Verordnung zustande. Ist ein Preis nicht durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen bestimmt, bedarf es einer Einigung zwischen Apotheke und Krankenkasse über den Preis. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein vertraglicher Zahlungsanspruch gegenüber der Krankenkasse. 4 Allgemeine Abgabebestimmungen (1) Die Abgabe erfolgt aufgrund einer von Vertragsärzten/-zahnärzten, von ermächtigten ärztlichen Einrichtungen sowie von an der Notfallversorgung beteiligten Ärzten und Einrichtungen ordnungsgemäß ausgestellten Verordnung (Absätze 2 und 3), für die grundsätzlich Muster 16 (Querformat) der Vordruckvereinbarung verwendet wird. (2) Ordnungsgemäß ausgestellt ist eine Verordnung, wenn sie folgende Angaben enthält: a) Bezeichnung der Krankenkasse b) Kassennummer c) Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten d) Versicherten-Nummer e) Vertragsarzt-Nummer f) Gültigkeitsdatum der Versichertenkarte g) Ausstellungsdatum h) Status des Versicherten (einschließlich der Kennzeichen nach 267 Abs. 5 Satz 1 SGB V) i) Kennzeichnung der Statusgruppen 6, 8 und 9 sowie des Feldes Begründungspflicht, soweit zutreffend j) Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend k) Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit zutreffend l) Kennzeichnung der Gebührenpflicht und der Gebührenbefreiung, soweit zutreffend m) Kennzeichnung im noctu-feld, soweit zutreffend n) Unterschrift des Vertragsarztes o) Vertragsarztstempel oder entsprechender Aufdruck (3) Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a bis o werden vom Arzt auf das Verordnungsblatt übertragen (Arztfeld), bei Anwendung des Ersatzverfahrens für die Krankenversichertenkarte in eingeschränktem Umfang. Ein Fehlen der Angaben Stand: Seite 3 von 22

4 nach Absatz 2 Buchstaben a oder b, c oder d, e, f und i bis m berechtigt nicht zur Zurückweisung des Verordnungsblattes bei der Abrechnung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können in Einzelfällen von der Apotheke geheilt werden; das Feld Gebühr frei darf von der Apotheke nur angekreuzt werden, wenn der Versicherte eine Befreiungsbescheinigung vorlegt. Änderungen sind von der abgebenden Person abzuzeichnen. (4) Die Bezeichnung des Kostenträgers durch den Vertragsarzt ist für die Krankenkassen verbindlich. (5) Verordnungen von a) Fertigarzneimitteln, die in der Übersicht über ausgeschlossene Fertigarzneimittel nach 93 SGB V aufgeführt sind, b) Fertigarzneimitteln, deren Packungsgröße die größte der in den Anlagen der Rechtsverordnung nach 31 Abs. 4 SGB V vorgegebenen Messzahl übersteigt, mit Ausnahme von Verordnungen für den Sprechstundenbedarf, c) Fertigarzneimitteln nach 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V, die in der Anlage 8 der Arzneimittelrichtlinien namentlich aufgeführt sind, es sei denn, sie werden für eine andere Indikation verordnet, d) nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln, die nicht von den Richtlinien nach 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V erfasst sind, für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und die nicht als Sprechstundenbedarf verordnet sind, e) Arzneimitteln nach 73 Abs. 3 AMG, es sei denn, es handelt sich um eine auf den Namen des Patienten ausgestellte Verordnung, bei der der Arzt auf Nachfrage durch die Apotheke die Verordnung bestätigt und der Abgebende die Bestätigung auf dem Verordnungsblatt vermerkt hat, dürfen nicht beliefert werden. Im Übrigen ist die Apotheke nicht verpflichtet, die Verordnungsfähigkeit eines Mittels zu überprüfen. (6) Das Abgabeverbot nach Absatz 5 Buchstaben a) bis d) gilt nur, wenn das verordnete Mittel in den ABDA-Stammdaten als nicht abgabefähig gekennzeichnet ist. Sind die in Absatz 5 aufgeführten Mittel bei bestimmten Indikationen verordnungsund erstattungsfähig, dürfen sie zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. (7) Verordnungen auf Privatrezept oder auf dem Vordruck Muster 16 mit den Vermerken "Kostenerstattung" oder "ohne Versicherungsnachweis" anstelle der Kassenangabe zahlt der Versicherte selbst. Ersetzt er innerhalb von 14 Tagen die Verordnung "ohne Versicherungsnachweis" durch eine ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung, hat er Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Betrages abzüglich zu leistender Zuzahlungen. Die Abgabe auf Grund eines Privatverordnungsblattes zu Lasten der Krankenkassen kann nach Absatz 1 ausnahmsweise erfolgen, wenn sie im ärztlichen Notfall- oder Sonntagsdienst von einem Nicht-Vertragsarzt ausgestellt und entsprechend gekennzeichnet ist. (8) Eine Verordnung darf nur innerhalb von einem Monat nach der Ausstellung beliefert werden. Bei Fristüberschreitung entfällt der Anspruch auf Vergütung, es sei Stand: Seite 4 von 22

5 denn, die Apotheke macht glaubhaft, dass die Fristüberschreitung unvermeidbar war (z.b. aus Gründen der Herstellung, Beschaffung oder Rücksprache mit dem verordnenden Arzt). Die Begründung für die Fristüberschreitung ist auf dem Verordnungsblatt zu vermerken. (9) Ist eine vertragsärztliche Verordnung von Fertigarzneimitteln hinsichtlich Darreichungsform und Dosierung unvollständig oder ungenau, und ist der Arzt nicht zu erreichen, so ist die Apotheke berechtigt, diejenige Arzneiform oder Dosierung abzugeben, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für die Richtige hält. Die abgebende Person ergänzt die Verordnung und bestätigt die Ergänzung mit ihrem Namenszeichen. Fehlen die entsprechenden Vermerke, ist nur die preiswertere Darreichungsform oder schwächere Dosierung berechnungsfähig. Veränderungen der Abgabemenge müssen immer vom Arzt mit Unterschrift bestätigt werden. 5 Auswahl preisgünstiger Arzneimittel (1) Die Apotheken sind nach Maßgabe des Rahmenvertrages zu 129 Abs. 2 SGB V zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in Fällen verpflichtet, in denen der verordnende Arzt a) ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder b) die Ersetzung eines unter seinem Produktnamen verordneten Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat. (2) Sofern einzelne Krankenkassen oder Landesverbände mit pharmazeutischen Unternehmen Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimitteln vereinbaren, können diese mit dem SAV Vereinbarungen über die Unterstützung der Rabattverträge treffen, soweit der Rahmenvertrag nach 129 SGB V dies zulässt. 6 Abgabe importierter Arzneimittel Die Apotheken sind nach Maßgabe des Rahmenvertrages zu 129 Abs. 2 SGB V zur Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln verpflichtet, deren für den Versicherten maßgeblicher Abgabepreis mindestens 15 vom Hundert oder mindestens 15 Euro niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die aufgrund von Sprechstundenbedarfsverordnungen an Vertragsärzte abgegeben werden. 7 Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen (1) Werden Fertigarzneimittel in Packungen mit verschieden großem Inhalt in den Verkehr gebracht, so ist die kleinste Packung abzugeben und zu berechnen, sofern die abzugebende Menge nicht in der Verordnung bezeichnet oder gesetzlich bestimmt ist. (2) Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, ist die nächst kleinere Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, Stand: Seite 5 von 22

6 jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben und zu berechnen, es sei denn, der Arzt weist durch einen besonderen Vermerk darauf hin, dass die verordnete Menge abgegeben werden soll. In besonderen Ausnahmefällen kann dieser Vermerk auch durch die abgebende Person nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt aufgebracht werden. (3) Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die größte nach den Messzahlen bestimmte Packung abzugeben. Hat der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen, ist ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge, abzugeben. (4) Wird bei der Verordnung mehrerer Packungen der Inhalt der nächst größeren Packung erreicht, so ist diese abzugeben und zu berechnen, sofern der Arzt nicht durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe mehrerer kleinerer Packungen hinweist. (5) Verwendet der Vertragsarzt die Messzahlen N1, N2, N3 aufgrund der Rechtsverordnung nach 31 Abs. 4 SGB V (Packungsgrößenverordnung), gilt folgende Regelung: a) Sind zu dem verordneten Fertigarzneimittel unter der Messzahl Packungen mit verschiedenen Stückzahlen im Handel, ist die Packung mit der kleinsten Stückzahl abzugeben. b) Hat der Hersteller zu einer Messzahl, die in den Anlagen der Packungsgrößenverordnung enthalten ist, keine Packungsgröße angeboten, darf bei einer Stückelung nach Absatz 2 die in der Packungsgrößenstufe mögliche Menge nicht überschritten werden. c) Verwendet der Vertragsarzt eine Messzahl, der nach den Anlagen der Packungsgrößenverordnung keine Packungsgröße zugeordnet worden ist, ist ein Fertigarzneimittel der nächst kleineren Messzahl oder das Fertigarzneimittel mit der kleinsten Packungsgröße abzugeben. d) Verwendet der Vertragsarzt eine Messzahl für Fertigarzneimittel, die von den Anlagen der Packungsgrößenverordnung nicht erfasst werden, ist bei Verwendung der Bezeichnung N1 die kleinste, bei N2 die zweitkleinste und N3 die drittkleinste Packung abzugeben, wobei N2 oder N3 das 5- fache der kleinsten Packungsgröße nicht übersteigen dürfen. (6) Die Teilabgabe aus Bündel- oder Anstaltspackungen ist nicht erlaubt. Eine Auseinzelung ist nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung zulässig. (7) Bei der Abgabe von Verbandstoffen und Pflastern gelten Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 1, Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe d entsprechend. 8 Berechnung der Preise und Gebühren (1) Für die Preisberechnung von Rezepturen und von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln findet die Arzneimittelpreisverordnung in der ab 1. Januar Dass hier nur auf Satz 2 des Absatzes 2 hingewiesen wird, ist als redaktioneller Fehler anzusehen. Gemeint ist die entsprechende Anwendung des gesamten Absatzes 2. Stand: Seite 6 von 22

7 geltenden Fassung Anwendung, für die übrigen Fertigarzneimittel die Arzneimittelpreisverordnung in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung. Gefäße sind im Rahmen des Sprechstundenbedarfs zu Lasten der Vertragskasse grundsätzlich nicht berechnungsfähig. (2) Ist für ein Mittel ein Festbetrag nach 35 SGB V festgesetzt und ist der Apothekenabgabepreis höher als dieser Festbetrag, ist der Krankenkasse der Festbetrag in Rechnung zu stellen. (3) Wundpflaster, Pflasterbinden und Verbandstoffe, die Arzneimittel enthalten oder auf die Arzneimittel aufgebracht sind, werden nach Absatz 1 berechnet. (4) Soweit keine Festbeträge nach 35 SGB V festgelegt oder Preise vereinbart sind (Preisliste nach Anlage 2), beträgt der Aufschlag auf die Einkaufspreise für 1. Blutkonzentrate, die zur Anwendung bei der Bluterkrankheit (Hämophiliebehandlung) bestimmt sind ( 1 Abs. 3 Nr. 6 AMPreisV): Einzelverordnung: 4,5 % Sprechstundenbedarf:4,5 % 2. Aus menschlichem Blut gewonnene Blutzubereitungen oder gentechnologisch hergestellte Blutbestandteile ( 47 Abs. 1 Nr. 2a AMG), soweit diese Arzneimittel nicht von Nr. 1 erfasst werden: Einzelverordnung: AMPreisV Sprechstundenbedarf:4,5 % 3. Arzneimittel, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind ( 1 Abs. 3 Nr. 6 AMPVO), soweit diese Arzneimittel nicht von Nr. 4 erfasst werden: Einzelverordnung: 4,5 % Sprechstundenbedarf: 4,5 % 4. Infusionslösungen in Behältnissen mit mindestens 500 ml, die zum Ersatz oder zur Korrektur von Körperflüssigkeiten bestimmt sind, sowie Lösungen zur Hämo- und Peritonealdialyse ( 47 Abs. 1 Nr. 2 c AMG): Einzelverordnung: AMPreisV Sprechstundenbedarf: 4,5 % 5. Zubereitungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, sowie radioaktive Arzneimittel ( 47 Abs. 1 Nr. 2 d und f AMG): Einzelverordnung: AMPreisV Sprechstundenbedarf: 4,5 % 6. Impfstoffe für vorbeugende Schutzimpfungen ( 47 Abs. 1 Nr. 3 AMG oder 1 Abs. 3 Nr. 3a AMPreisV): Einzelverordnung: AMPreisV zur Lieferung an Ärzte: Dosis 1: 15 % Dosis 2 und mehr: 5 % Stand: Seite 7 von 22

8 (5) Porto und andere Kosten für die Beschaffung von Mitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen. Übersteigen die Beschaffungskosten den Betrag von 10,-- Euro, ist vorab die Zustimmung der Krankenkasse einzuholen. (6) Allen sich auf Grund vorstehender Regelungen ergebenden Preisen und Entgelten ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzufügen. (7) Die Einzelpreise und der Gesamtbetrag der abgegebenen Mittel sind an der auf dem Verordnungsblatt vorgeschriebenen Stelle einzutragen. Sofern das Mittel vom Arzt nicht näher bezeichnet und keine zuordenbare Pharmazentralnummer auf dem Verordnungsblatt aufgebracht ist, sind der Einkaufspreis, der Name des Herstellers oder Lieferanten sowie die Artikelnummer auf dem Verordnungsblatt zu vermerken. (8) Die Apotheke ist zur Auskunft über das Zustandekommen eines Preises verpflichtet, soweit ein Spielraum bei der Preisfindung besteht. Die Auskunftspflicht ist auf Einzelfälle beschränkt, sofern nicht ein hinreichender Verdacht auf Falschabrechnung besteht. (9) Es ist der am Tag der Abgabe geltende Preis des Mittels zu berechnen. Soweit Fertigarzneimittel in den ABDA-Stammdaten aufgeführt sind, ist der dort angegebene Preis für die abgegebene Packung maßgebend; Mittel, für die die ABDA-Stammdaten keine Preisangaben enthalten, werden auf der Basis der Lieferantenpreise berechnet. (10) Bei Inanspruchnahme der Apotheke während der allgemeinen Ladenschlusszeiten nach 3 Abs. 1 Ladenschlussgesetz kann die Zusatzgebühr nach 6 AMPreisV berechnet werden, sofern auf der Verordnung der Vermerk "cito" oder "noctu" oder ähnliches angebracht ist. Sie ist auch zu Lasten der Krankenkasse berechnungsfähig, wenn die Verordnung noch am Tage der Ausstellung vorgelegt wird und die abgebende Person den Abgabezeitpunkt mit Unterschrift auf dem Rezept vermerkt. Bei Abgabe eines Betäubungsmittels kann die Gebühr nach 7 AMPreisV berechnet werden. (11) Nicht abgeholte Mittel dürfen nur berechnet werden, wenn es sich um rezepturmäßig hergestellte Arzneimittel oder um besonders beschaffte Mittel handelt, die der Lieferant nicht mehr zurücknimmt und die auch nicht anderweitig abgegeben werden können. In diesen Fällen sind die Verordnungsblätter mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zu versehen und dürfen mit dem vollen Preis in Rechnung gestellt werden. 9 Zuzahlung (1) Die Apotheke behält die vom Versicherten gemäß 31 Abs. 3 i.v.m. 61 Satz 1 SGB V zu leistenden Zuzahlungen ein und verrechnet sie mit den Krankenkassen. (2) Ein Verzicht auf die Zuzahlung ist nicht zulässig. Krankenkassen dürfen weder gegenüber Versicherten noch gegenüber Apotheken auf die Geltendmachung der Zuzahlung verzichten, es sei denn, die Satzung einer Krankenkasse sieht die Ermäßigung der Zuzahlung aufgrund 65a Abs. 2 SGB V vor. Stand: Seite 8 von 22

9 (3) Verweigert ein Versicherter die Entrichtung der Zuzahlung, erfolgt der Einzug nach einem in einer Protokollnotiz festzuhaltenden Verfahren. 10 Abschlag (1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken auf Mittel, deren Preise gemäß 8 nach der jeweils anzuwendenden Arzneimittelpreisverordnung berechnet werden, den jeweiligen gesetzlichen Abschlag nach 130 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Weitere Abschläge werden nicht gewährt. (2) Der Anspruch auf die Abschläge nach Absatz 1 entfällt, wenn die Rechnung nicht innerhalb der in 130 Abs. 3 Satz 1 SGB V genannten Frist beglichen ist. 11 Allgemeine Bestimmungen zur Abrechnung (1) Die Abrechnung der nach diesem Vertrag und nach dem Hilfsmittelliefervertrag abgegebenen Mittel erfolgt gemeinsam in einer Abrechnung. (2) Die Abrechnung kann durch die Apotheke selbst oder ein von ihr beauftragtes Rechenzentrum vorgenommen werden. Die Apotheke oder das Rechenzentrum teilen den Landesverbänden Beginn und Ende der Teilnahme der Apotheken an der zentralen Abrechnung durch Vorlage des Abrechnungsauftrages bzw. Widerrufs mit. (3) Soweit die Apotheke ein Rechenzentrum mit der Abrechnung beauftragt, ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ( 11 Bundesdatenschutzgesetz) auszuwählen. Die getroffene Vereinbarung über Datenschutz und Datensicherung mit dem Auftragnehmer ist der von den Landesverbänden benannten Stelle vorzulegen. (4) Die Anwender von EDV-gestützten Abrechnungssystemen geben einer von den Landesverbänden beauftragten Stelle Gelegenheit, Sicherheit und Qualität der Abrechnung mit Hilfe von geeigneten Testverfahren zu überprüfen. (5) Die Abrechnung erfolgt aufgrund ordnungsgemäß ausgestellter Verordnungen ( 4 Abs. 2), die zusätzlich folgende Angaben enthalten: a) Kennzeichen nach 3 und 4 der Vereinbarung nach 300 SGB V b) (Mengen-)Faktor c) Bruttopreis je verordnetem Mittel, abrechnungsfähig nach 31 Abs. 2 und 129 SGB V d) Gesamt-Brutto (nach Buchstabe c) e) (Gesamt-)Betrag der gesetzlichen Zuzahlung f) Institutionskennzeichen der Apotheke nach 293 SGB V g) Apothekenstempel oder entsprechender Aufdruck, soweit keine Angabe nach Buchstabe f) erfolgt h) Abgabedatum i) Belegnummer des Verordnungsblattes Stand: Seite 9 von 22

10 12 Zeitpunkt und Form der Abrechnung (1) Die Abrechnung durch die Apotheken erfolgt spätestens bis zum Ende des Monats, der auf den Liefermonat folgt. Die Abrechnung besteht aus der Rechnung, den Datensätzen nach der Technischen Anlage 3 der Rahmenvereinbarung nach 300 SGB V, den Verordnungsblättern und den Verordnungsblättern in digitalisierter Form nach der Technischen Anlage 4 der Rahmenvereinbarung nach 300 SGB V. Die Abrechnung umfasst grundsätzlich die Verordnungsblätter des Liefermonats. Soll die Abrechnung mehr als einen Monat nach dem in Satz 1 festgelegten Zeitpunkt erfolgen, bedarf dies der vorherigen Begründung gegenüber der Krankenkasse. (2) Die Rechnung enthält folgende Angaben: a) Rechnungsnummer b) Rechnungsdatum c) Name, Anschrift und Institutionskennzeichen des Rechenzentrums d) Gesamtzahl der korrigierten Zeichen des Vormonats nach 17 Abs. 2 e) Gesamtzahl der Verordnungsblätter. Sie ist in folgende Gruppen zu unterteilen: 000 = nicht zuzuordnen 100 = Mitglieder 300 = Angehörige 500 = Rentner und Angehörige 600 = BVG 650 = BSHG 670 = EWR/CH 710 = Hilfsmittel / Mitglieder 730 = Hilfsmittel / Angehörige 750 = Hilfsmittel / Rentner 790 = Hilfsmittel / Sprechstundenbedarf 810 = Impfstoffe / Mitglieder 830 = Impfstoffe / Angehörige 850 = Impfstoffe / Rentner 890 = Impfstoffe / Sprechstundenbedarf 900 = Sprechstundenbedarf. Je Gruppe und insgesamt sind auszuweisen: a) die Summe der Bruttobeträge b) die gesetzlichen Rabatte c) die Summe der auf die Verordnungsblätter entfallenden Zuzahlungsbeträge d) die Summe der Nettobeträge e) Anzahl der abgerechneten Verordnungsblätter. In der Rechnung sind gegenüber der kostenpflichtigen Krankenkasse die Umsätze der abgegebenen importierten Arzneimittel und der abgegebenen Fertigarzneimittel sowie die Wirtschaftlichkeitsreserve der abgegebenen importierten Arzneimittel anzugeben. Bei Anwendung einer verringerten Importquote ist zusätzlich der Anteil importfähiger Fertigarzneimittel mitzuteilen. Stand: Seite 10 von 22

11 (3) Die Rechenzentren erstellen eine Sammelrechnung, die die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 sowie die entsprechend Absatz 2 Satz 2 und 3 gegliederten Gesamtbeträge für alle abgerechneten Apotheken enthält. Die Beträge nach Absatz 2 Satz 2 bis 5 werden zudem je Apotheke ausgewiesen. (4) Die Rechnung wird auf Datenträgern oder per Datenfernübertragung nach Maßgabe der Technischen Anlage 3 der Rahmenvereinbarung nach 300 SGB V übermittelt. Die ordnungsgemäße Übermittlung der Rechnungsdaten wird von der Krankenkasse unverzüglich quittiert; die Fehlerhaftigkeit der Datenübermittlung wird spätestens einen Werktag nach Eingang der Daten mitgeteilt. In der Technischen Anlage 3 des Rahmenvertrages nach 300 SGB V nicht geregelte Angaben werden in anderer Form übermittelt. (5) Mit der Rechnung werden geltend gemacht - die Kostenpauschale für die Digitalisierung und Bereithaltung der Verordnungsblätter des Abrechnungsmonats in digitalisierter Form gemäß 7 der Vereinbarung nach 300 SGB V, - der Mehraufwand für die Korrektur der Arztfelder aus dem Vormonat nach 17 Abs. 2 dieses Vertrages. 13 Rechnungsbegleichung (1) Rechnungen werden innerhalb von zehn Tagen nach Eingang beglichen. Die Rechnungen gelten im bargeldlosen Zahlungsverkehr mit der Hingabe des Auftrags an das Kreditinstitut als beglichen. Weiteres regelt die Anlage 3. (2) Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Rechnungsprüfung. 14 Befreiende Wirkung Zahlungen an Rechenzentren erfolgen mit schuldbefreiender Wirkung für die Krankenkassen. Die schuldbefreiende Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und der Apotheke mit einem Rechtsmangel behaftet sind. Soweit Rechenzentren als Erfüllungsgehilfen handeln, hat die Apotheke deren Verschulden wie eigenes Verschulden zu vertreten ( 278 BGB). 15 Übermittlung der Daten (1) Die Übermittlung der Daten nach 6 Abs. 3 der Vereinbarung nach 300 SGB V auf Datenträgern bzw. mittels Datenfernübertragung erfolgt innerhalb der Zahlungsfrist nach 13 Abs. 1. (2) Die Verordnungsblätter nach Muster 16 (Querformat) sind in digitalisierter Form (Images nach der Technischen Anlage 4 der Rahmenvereinbarung nach 300 SGB V) mit den Daten nach Absatz 1 zu übersenden. Nach Übergabe der Images an Stand: Seite 11 von 22

12 die Krankenkassen sind die zwischengespeicherten Images höchstens weitere 6 Wochen aufzubewahren. (3) Die Krankenkassen verzichten auf die in 9 des Rahmenvertrages nach 129 SGB V vorgegebene Beifügung der der Rechnung zugrunde liegenden Verordnungsblätter, deren Images sowie der Auflistung der Pharmazentralnummern der abgegebenen Mittel. 16 Weiterleitung der Verordnungsblätter Die Verordnungsblätter werden den Krankenkassen, nach Beleg-Nummern aufsteigend sortiert, bis spätestens 6 Wochen nach dem Liefermonat zur Verfügung gestellt. 17 Berechnungsfähige Kosten (1) Für die Digitalisierung und Bereithaltung der Images leisten die Krankenkassen nach 7 Abs. 2 der Vereinbarung nach 300 SGB V eine Kostenpauschale von 0,0187 Euro zzgl. MwSt. je Verordnungsblatt. (2) Für die Nacherfassung nicht maschinenlesbarer Daten des Arztfeldes zahlen die Krankenkassen den in Anlage 4 vereinbarten Betrag. (3) Der Betrag nach Absatz 1 wird zeitgleich mit der Lieferrechnung, die Beträge nach Absatz 2 mit der Lieferrechnung des folgenden Monats in Rechnung gestellt. 18 Verbesserung der Daten- und Abrechnungsqualität (1) Soweit für die Datenerfassung Scanner- und Interpretationssysteme eingesetzt werden, können die Landesverbände den Nachweis der Eignung im Testverfahren verlangen. Der Nachweis wird gegenüber einer von den Landesverbänden beauftragten Stelle erbracht. (2) Die Vertragspartner bilden eine Arbeitsgruppe, die in regelmäßigen Abständen die Rezeptbedruckung im Arztfeld analysiert und sich durch geeignete Maßnahmen um eine Verbesserung der Datenqualität im Arztfeld bemüht. 19 Datenannahmestellen Die Datenannahmestellen der Krankenkassen sind in Anlage 5 dieses Vertrages festgelegt. 20 Übernahme zusätzlicher Aufgaben Zusätzliche Serviceleistungen wie Imageverwaltung, Anforderung selektierter Teilmengen, Auswertungen im Auftrag oder Sonstiges und ihre Honorierung werden in Stand: Seite 12 von 22

13 gesonderten Verträgen zwischen dem Saarländischen Apothekerverein und den Krankenkassen geregelt. 21 Verlust und Fälschung von Verordnungsblättern (1) Gehen Verordnungsblätter vor Eingang bei der Krankenkasse verloren, einigen sich die Krankenkassen und der SAV über eine die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Bezahlung der abgegebenen Mittel. (2) Für aufgrund gefälschter oder missbräuchlich benutzter Verordnungsblätter abgegebene Mittel besteht kein Anspruch auf Bezahlung, wenn die abgebende Person die Fälschung oder den Missbrauch erkannt hatte oder hätte erkennen müssen. 22 Rechnungs- und Taxbeanstandungen (1) Rechnungs- und Taxbeanstandungen müssen innerhalb von neun Monaten nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen gegenüber der Apotheke geltend gemacht werden. (2) Die Prüfung der Taxation berücksichtigt Differenzen zugunsten und zuungunsten der Apotheken bzw. der Krankenkassen. (3) Taxbeanstandungen und Additionsfehler auf den Rezepten werden in Form von Differenzberechnungen mit Begründung mitgeteilt und durch Kopien der Rezepte oder Print-Images belegt. Eine Absetzung erfolgt erst nach Ablauf der Einspruchsfrist oder Abschluss des Einspruchsverfahrens. (4) Einsprüche gegen Taxbeanstandungen der Krankenkassen sind unter Angabe von Gründen innerhalb von zwei Monaten bei den Krankenkassen zu erheben. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens können formale Mängel durch die Apotheke geheilt werden. Wird der Einspruch nicht innerhalb von drei Monaten bearbeitet, gilt er als anerkannt. (5) Eine sofortige Absetzung in voller Höhe erfolgt nur bei Rezepten, - auf denen ein anderer Kostenträger angegeben ist (Irrläufer) - bei denen die abrechnende Stelle Status, Betrag oder Zuzahlung falsch übertragen hat, - bei denen die Abgabefrist überschritten ist ( 4 Abs. 8) - auf denen zwingend vorgeschriebene Angaben ( 4 Abs. 3 und 9 Satz 4, 11 Abs. 5 Buchstabe a) fehlen. Die Verordnungsblätter sind im Original der abrechnenden Stelle zurückzureichen. Irrläufer sind von der Apotheke oder der Abrechnungsstelle mit der zuständigen Krankenkasse abzurechnen. Andere Verordnungsblätter sind nach Abgabe einer Erklärung, die den Anforderungen des 4 Abs. 8 genügt, nach Heilung der Formfehler mit der nächstmöglichen Abrechnung bei der Krankenkasse einzureichen. (6) Die Rechenzentren erhalten eine Fehlerzusammenstellung in Form von Berichtigungslisten. Diesen Berichtigungslisten werden die an die Apotheken ergangenen Benachrichtigungen in Kopie beigefügt. Stand: Seite 13 von 22

14 23 Kommunikation (1) Sofern eine Krankenkasse Erklärungen betreffend Abschläge und Berechnungen abgeben will, die das Rechenzentrum vorgenommen hat, kann sie diese auch gegenüber dem Rechenzentrum, über das die Apotheke abgerechnet hat, abgeben, und zwar in der von dem Rechenzentrum verwendeten Mitteilungsform. Die Erklärung gilt als gegenüber der Apotheke abgegeben, wenn die Krankenkasse die Korrekturbeträge je Apotheke unter Nennung des Institutionskennzeichens der Apotheke mitgeteilt und zuvor das Rechenzentrum die Berechnung je Apotheke spezifiziert übermittelt hat. Der SAV erhält von der Krankenkasse eine Kopie der Erklärung. (2) Eine Beanstandung muss innerhalb zwölf Monaten nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen erhoben werden. Das Rechenzentrum kann innerhalb von zwei Monaten Einspruch erheben. Der Einspruch gilt für alle betroffenen Apotheken. (3) Die betroffenen Apotheken können den Einspruch des Rechenzentrums durch eigene Argumente ergänzen, die von der Krankenkasse zu berücksichtigen sind. Die Möglichkeit der Apotheke, Einspruch gegen eine Beanstandung zu erheben, bleibt unberührt. (4) Eine Absetzung erfolgt erst nach Ablauf der Einspruchsfrist oder Ablauf des Einspruchsverfahrens. Bevor eine Krankenkasse Rechnungsbeträge kürzt, prüfen die Vertragspartner, ob die aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich, notfalls durch Führen eines Musterprozesses, gelöst werden können. 24 Datenschutz Die Apotheken dürfen die ihnen mit den Verordnungsblättern offenbarten personenbezogenen Daten nur in dem datenschutzrechtlich zulässigen Umfang verwenden. 25 Allgemeine Zusammenarbeit Die Versicherten und die Vertragsärzte/Zahnärzte dürfen bei der Lieferung weder von den Apotheken zu Lasten der Krankenkassen noch von den Krankenkassen zu Gunsten bestimmter Apotheken oder Lieferanten beeinflusst werden. Dies gilt auch für die Zuweisung von Verordnungen an einzelne Apotheken/Lieferanten. 26 Klärung von Meinungsverschiedenheiten (1) Meinungsverschiedenheiten, die sich aus Taxfragen sowie über die Auslegung des Vertrages und/oder seiner Anlagen ergeben, werden von einem paritätisch besetzten Ausschuss bearbeitet, der sich aus je drei Vertretern des SAV und der Landesverbände zusammensetzt. Stand: Seite 14 von 22

15 (2) Die Geschäfte des Ausschusses führt der SAV. Jede Vertragspartei benennt eine verantwortliche Stelle, mit der die Anrufung, die Terminierung und das Protokoll abgestimmt werden. Der Ausschuss tritt binnen 14 Tagen nach Anrufung zusammen. (3) Einstimmige Beschlüsse des Ausschusses sind für alle Beteiligten verbindlich. Unabhängig von der Anrufung des Ausschusses bleibt es den Beteiligten unbenommen, eine gerichtliche Klärung der strittigen Fragen herbeizuführen; hierfür ist Gerichtsstand Saarbrücken. 27 Vertragsmaßnahmen Bei Verstößen gegen 129 Abs. 1 SGB V, den Rahmenvertrag nach 129 Abs. 5 SGB V, gegen die Auskunftspflicht nach 293 Abs. 5 Satz 5 SGB V oder gegen diesen Vertrag können die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen nach Anhörung des Betroffenen, bei Mitgliedsapotheken im Benehmen mit dem SAV, folgende Vertragsmaßnahmen aussprechen: a) Verwarnung b) Vertragsstrafe bis zu Euro c) bei gröblichen und wiederholten Verstößen Ausschluss des Apothekenleiters/der Apothekenleiterin von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer von 2 Jahren. 28 Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am 01. Oktober 2006 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Arznei und Hilfsmittelliefervertrag vom 1. November 2004 außer Kraft. (2) Eine Kündigung ist jeweils zum Ende eines Halbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zulässig, frühestens jedoch zum 30. Juni (3) Kündigt eine der Vertragsparteien den zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Hilfsmittelliefervertrag, ist der andere Vertragspartner berechtigt, diesen Arzneiliefervertrag abweichend von Absatz 2 innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Kündigung des Hilfsmittelliefervertrages zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die Kündigung des Hilfsmittelliefervertrages wirksam wird. (4) Die Anlagen können im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit aufgehoben o- der geändert werden, ohne dass es der Kündigung des Vertrages bedarf. Die nach 8 vereinbarte Preisliste kann gesondert unter Einhaltung der darin angegebenen Fristen gekündigt werden. (5) Für den Fall der Kündigung werden dieser Vertrag oder die Preisliste bis zum Zustandekommen einer Neuregelung, jedoch nicht länger als zwölf Monate, weiter angewendet. (6) Die Vertragspartner erklären sich bereit, bei Inkrafttreten neuer gesetzlicher Bestimmungen oder Änderungen der Rahmenverträge nach 129 und 300 SGB V, unverzüglich über eine Anpassung dieses Vertrages zu verhandeln. Stand: Seite 15 von 22

16 Anlage 1 ( 2 Abs. 3) Beitrittserklärung zum Vertrag Ich gehöre dem Saarländischen Apothekerverein nicht als Mitglied an. Als Eigentümer/Pächter/Verwalter der....- Apotheke in... erkläre ich den Beitritt zu a) den zwischen dem Saarländischen Apothekerverein und den Landesverbänden der Primärkassen im Saarland geschlossenen Arzneimittelliefer- und Hilfsmittellieferverträgen, b) den zwischen dem Deutschen Apothekerverband und den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen geschlossenen Rahmenverträgen nach 129 und 300 SGB V einschließlich aller Anlagen. Künftige Änderungen und Beschlüsse des Vertragsausschusses erkenne ich als für mich verbindlich an. Stand: Seite 16 von 22

17 Anlage 2 ( 8 Abs. 4) Preisliste für Krankenkost und Diätpräparate, Verbandstoffe und Pflaster, Medizinprodukte, Teststreifen Für die nachstehende Preisliste gilt: 1. Der Abgabepreis für unter Teil 1, Teil 2, Teil 3 Buchstabe c und Teil 4, 3. Spiegelstrich dieser Anlage fallende Mittel wird gebildet aus dem Apothekeneinkaufspreis, zzgl. dem jeweiligen sich aus vorgenannten Teilen ergebenden Aufschlagsatz, zzgl. dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz. Der Abgabepreis für unter Teil 3 Buchstabe a und b dieser Anlage fallende Mittel wird gebildet aus dem Apothekeneinkaufspreis, zzgl. dem Apothekenzuschlag der jeweiligen Arzneimittelpreisverordnung abzüglich des jeweiligen Rabattes, zzgl. dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz. 2. Der in Teil 4, 1. Spiegelstrich dieser Anlage angegebene Euro-Preis ist ein Netto-Betrag, dem der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz hinzuzurechnen ist. Der nach Teil 4, 2. Spiegelstrich zu berechnende Preis ergibt sich aus dem Apothekeneinkaufspreis, der Pauschale und dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz. 3. Diese Preisliste oder Teile dieser Preisliste können mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Quartals, frühestens jedoch zum gekündigt werden. Teil 1 - Krankenkost und Diätpräparate 3 % Teil 2 - Verbandstoffe einschließlich Pflaster Einzelverordnung: 10 % Sprechstundenbedarf: 0 % Teil 3 - Medizinprodukte (Einzelverordnung und Sprechstundenbedarf), soweit sie nicht Hilfsmittel nach Anlage 2 des Hilfsmittelliefervertrages oder Verbandstoffe nach Teil 2 dieser Anlage sind a) apothekenpflichtige Medizinprodukte AMPreisV alt abzgl. 5 % Rabatt b) verschreibungspflichtige Medizinprodukte AMPreisV neu abzgl. 2,-- Euro Rabatt c) sonstige Medizinprodukte 5 % Stand: Seite 17 von 22

18 Teil 4 - Blutzuckerteststreifen (48 51 Stück) 24,10 Euro - Blutzuckerteststreifen, die nach Abschluss dieses Vertrages neu auf den Markt kommen, werden ein Jahr lang mit einer Pauschale von 1,50 Euro auf den Apothekeneinkaufspreis berechnet. - Sonstige Teststreifen 5 % Stand: Seite 18 von 22

19 Anlage 3 ( 13 Abs. 1) Zahlung an Rechenzentren (1) Rechenzentren erhalten von Krankenkassen, gegenüber denen ein durchschnittlicher Abrechnungsbetrag von Euro monatlich geltend gemacht wird, eine Abschlagszahlung mit Valutastellung zum 6. des der Lieferung folgenden Monats in Höhe von 80% des Rechnungsbetrages des vorangegangenen Monats. Die Restzahlung erfolgt zum 10. Tag nach Rechnungseingang. (2) Bei verspäteter Datenlieferung ( 15 Abs. 1 und 2) kann die Krankenkasse die nächstmögliche Vorauszahlung um zwei Prozentpunkte kürzen, wenn es sich um mehr als zwei Verspätungen innerhalb von zwölf Monaten handelt; werden die Daten erst nach Ablauf des Kalendermonats geliefert, in dem die Rechnung übermittelt wurde, kann die Abschlagszahlung um fünf Prozentpunkte gekürzt werden. Die Kürzungen sind mit der nächsten Restzahlung nach Eingang der Datenlieferung auszugleichen. Stand: Seite 19 von 22

20 Anlage 4 ( 17 Abs. 2) Kosten Nacherfassungsaufwand (1) Die Kassen zahlen für den Mehraufwand, der bei der Datenaufbereitung durch mangelhafte Qualität der Beschriftung des Verordnungsblattes im Arztfeld entsteht, für jedes korrigierte sowie jedes im Ersatzverfahren erfasste Zeichen 0,0051 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. (2) Muss das Ausstellungsdatum nacherfasst werden, sind die Apotheken und das von ihnen beauftragte Rechenzentrum berechtigt, statt des auf dem Verordnungsblatt angegebenen Ausstellungsdatums den letzten Tag des Liefermonats zu übermitteln; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, entfällt insoweit eine Erstattung des Mehraufwandes für eine Nachkorrektur. (3) Die Rechenzentren erstellen ein Fehlerprotokoll, wahlweise auf Papier oder Datenträger, in dem die Zahl der im Arztfeld nacherfassten Zeichen je Arzt enthalten ist. (4) Können sich die Vertragspartner nicht über eine Veränderung des Entgelts nach Absatz 1 einigen, gilt 6 Abs. 7 Satz 4 bis 7 der Vereinbarung nach 300 SGB V entsprechend. Stand: Seite 20 von 22

21 Anlage 5 ( 19) Datenannahmestellen Datenannahmestellen sind a) für die AOK die Gesundheitskasse im Saarland: Arbeitsgemeinschaft AOK- Rechenzentrum-Mitte, Fünftenweg, Schwalmstadt-Ziegenhain, b) für die Knappschaft: T-Systems ITS GmbH, Datenannahme- & -verteilstelle, Postfach , Stuttgart, c) für alle Innungskrankenkassen: IKK-Bundesverband - Kopfstelle, Friedrich- Ebert-Str. (Technologiepark), Bergisch-Gladbach. d) für die Landwirtschaftlichen Krankenkassen: Datenannahme- und Verteilstelle der Landwirtschaftlichen Krankenkassen der Region Süd, Neumarkter Str. 35, München. Stand: Seite 21 von 22

22 Protokollnotiz ( 9 Abs. 3) Einzug der Zuzahlung Verweigert ein Versicherter die Leistung der Zuzahlung, ist ihm ein Mahnschreiben zu übergeben, in dem er unter Setzung einer Frist von acht Tagen zur Zahlung aufgefordert wird. Der Versicherte soll den Empfang des Mahnschreibens bestätigen. Das Verordnungsblatt ist nach Übergabe des Mahnschreibens zunächst in der Apotheke zurückzulegen und nicht zu bedrucken, falls der Versicherte doch noch zahlt. Erfolgt bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Zahlung, ist das Verordnungsblatt mit der nächsten Rechnung abzurechnen. In der Spalte Zuzahlung ist eine 0 eingeben, auf der Verordnung ist zu vermerken Mahnverfahren durchgeführt. Kopien der Mahnschreiben und der Empfangsbestätigungen werden einmal monatlich an die betroffene Krankenkasse übermittelt. Stand: Seite 22 von 22

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