Autobahndirektion Südbayern

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1 Autobahndirektion Südbayern Dienststelle M ünchendienststelle München Autobahndirektion Südbayern Bahnhofstraße Maisach Kopie Fa. Kutter GmbH & Co. KG Kirchdorfer Str Bad Wörishofen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiter Maisach M A95 Andreas Simnacher Telefon / - Fax Zimmer / andreas.simnacher@abdsb.bayern.de Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); Verkehrssicherung einer Arbeitsstelle; Bundesautobahn A 95, München - Garmisch Partenkirchen Fahrbahnerneuerung RFB München, km 58,0 bis 48,0 Anlage Bedingungen und Auflagen mit Rechtsbehelfsbelehrung Regelpläne DIII/2L-1BY und DIII/2R-1BY Verkehrszeichenplan Ablaufplan Fa. Bögl Verkehrstechnik Nachunternehmerliste Fa. Bögl VT Teilnehmerliste zur Verkehrsbesprechung Lageplan Bedarfsumleitung Hinweistafel mit Lageplan in Kochel Die Autobahndirektion Südbayern Dienststelle München - erlässt in ihrer Eigenschaft als sachlich und örtlich zuständige Straßenbaubehörde nach 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVO in Verb. mit Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom (GVBl S. 220) in der derzeit gültigen Fassung, für den Antragsteller: Fa. Kutter GmbH & Co. KG Kirchdorfer Str Bad Wörishofen folgende verkehrsrechtliche Bearbeiter: Sachgebiet M13/Simnacher Entwurf mit Reinschrift: erstellt:. gelesen:... versandt:. Speicherstelle :O:\Maisach\SG.M1\Projekte.M13_M14\2017 Baustellen\A95 km 48 bis km 58 Fb Erneuerung\ _A95_km 58 bis km 48_RFB MÜC_Fa Kutter_VAO.docx

2 - 2 - A n o r d n u n g 1. Standort Bundesautobahn A 95, München - Garmisch Partenkirchen von km 58,00 bis km 48,0, in beiden Fahrtrichtungen Dauer Sie gilt vom (Beginn Aufbau der Behelfsverkehrsführung) bis zur Beendigung der Baumaßnahme, längstens jedoch bis zum Vorbereitende Maßnahmen beginnen ab Grund Fahrbahnerneuerung Richtungsfahrbahn München

3 Verkehrssicherung Der Verkehr ist gemäß dem beiliegenden Verkehrszeichenplan und Regelplänen zu lenken und zu regeln. Für den Aufbau, Unterhalt und Abbau der Behelfsverkehrsführung ist der Verkehr bei Tageslicht gemäß den modifizierten Regelplänen der Gruppe DIII-BY und bei Nacht gemäß den modifizierten Regelplänen der Gruppe DIV-BY zu lenken und zu regeln. Die Anwendung der einzelnen Regelpläne wird durch die zuständige Autobahnmeisterei Starnberg verfügt. Hierbei wird der zu verwendende Regelplan, Zeit, Ort und Richtungsfahrbahn exakt festgelegt, durch den Dienststellenleiter Herrn Zach bzw. dessen Stellvertreter angeordnet und im Baustellenmanagementsystem dokumentiert. Zur Durchführung der Arbeiten ist es notwendig, wie nachfolgend beschrieben einzelne Autobahnrampen zu sperren und den Verkehr umzuleiten: BAB A 95, AS Murnau, Richtung München: Sperrung der Ausfahrt von der A95, voraussichtlich mit Verkehrsumlegung ab Freitag, Aufstellung einer Hinweisbeschilderung auf der A95 vor der AS Eschenlohe mit Umleitung über die Bundesstraße B2 (U 15) mit dem Ziel Murnau Sperrung der Auffahrt zur A95, voraussichtlich ab Fr Die Umleitung erfolgt ab der Auffahrt der AS Murnau, FR München über die St 2370 (U17) zur AS Sindelsdorf. Zusätzlich wird eine Hinweisbeschilderung in Kochel mit Umleitungsempfehlung über B11, B472 zur AS Sindelsdorf aufgestellt.

4 - 4 - Verkehrssicherung BAB A95, AS Murnau, Richtung GAP: - Zusätzliche Sperrung der Auffahrt zur A95, für zwei Tage u. Nächte, voraussichtlich im Zeitraum Ende Oktober / Anfang November Die Umleitung erfolgt ab der Auffahrt zur A95, AS Murnau über die St 2562 (U26) zur AS Eschen- lohe. - Zusätzliche Sperrung der Ausfahrt von der A95 im gleichen Zeitraum Ende Oktober / Anfang November für zwei Tage u. Nächte, Die Umleitung erfolgt ab der AS Sindelsdorf mit Aufstellung einer Hinweisbeschilderung vor der AS Sindelsdorf (A95) mit Umleitung über die B472 (U24a) zur AS Murnau. Aufgrund dem erhöhten Verkehrsaufkommen muss die Geschwindigkeit auf 50 km/h im Bereich der Bundesstraße B 472 der AS Sindelsdorf für die Dauer von zwei Tage / Nächte beschränkt werden. BAB A 95, AS Sindelsdorf, Richtung München: Sperrung der Ausfahrt von der A95 kommend mit Verkehrsumlegung ab voraussichtlich bis Bauende (witterungsabhängig). Umleitung ab der AS Sindelsdorf weiter über die A95 zur AS Penzberg, dort ausfahren und Richtung GAP wieder auffahren. Aufstellung einer U-Beschilderung im Bereich der Anschlussstelle Aufgrund dieser Umleitung mit erhöhtem Verkehrsaufkommen ist im Bereich der Staatsstraße St 2063, AS Penzberg und der Linksabbiegerproblematik für die gesamte Bauzeit eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h notwendig.

5 - 5 - Verkehrssicherung Jeweils ab Freitagmittag bis Sonntagabend sowie an Feiertagen sind keine Arbeiten mit temporärer Fahrspurwegnahme gestattet. Bei einem möglichen Winterdiensteinsatz ist eine Fahrspurbreite von mehr als 4,0 m erforderlich. Mit Beginn der vorbereitenden Arbeiten ab dem erfolgt u. a. das Öffnen der Mittelstreifenüberfahrten. Die Absicherung erfolgt hierbei mit Leitbaken und Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h. Die weiteren Einzelheiten zur Verkehrsabsicherung und Fahrspurwegnahme sind mit der Autobahnmeisterei vorab abzustimmen. Der tatsächliche Beginn und das tatsächliche Ende der Arbeitsstelle ist der zuständigen Autobahnmeisterei und der Polizei mitzuteilen. Die Arbeiten sind grundsätzlich immer frühzeitig bei der Autobahnmeisterei Starnberg sowie der Verkehrspolizei Weilheim anzumelden. Sonderregelung Die Anlagen sind Bestandteile dieser Anordnung. Diese Anordnung gilt in allen Teilen auch für die in der Nachunternehmerliste namentlich genannten Subunternehmer, die von dem Auftragnehmer eingesetzt werden. Diese haben eine entsprechende Bestätigung des Auftragnehmers mitzuführen. Der Antragsteller ist für seine Nachunternehmer verkehrsrechtlich verantwortlich. Diese verkehrsrechtliche Anordnung ist auf nicht benannte Nachunternehmer nicht übertragbar.

6 Vollzug Diese Anordnung ist durch die Fa. Max Bögl Verkehrstechnik GmbH Gewerbepark B, Deining zu vollziehen. Verantwortlicher Der Verantwortliche für die Verkehrssicherung (Teil A Ziff. 1.4(2)i und Ziff. 1.4(3) RSA 95 ist Herr Alexander Höller, mobil 0151 / Der Verantwortliche für die Verkehrssicherung muss während der Verkehrssicherung über die oben angegebenen Verbindungen jederzeit erreichbar sein. Verantwortlicher Vertreter der bauausführenden Firma ist Herr Stefan Oberlander, Firma Kutter, mobil: 0176 / Herr Oberlander ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und Vorgaben der verkehrsrechtlichen Anordnung, im Rahmen der Bauausführung. 4. Kosten Es wird nach 4 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) - Nr. 261 des Gebührentarifs - eine Gebühr von 200,00 festgesetzt. Kostenträger Die Kosten dieser Anordnung und den Vollzug trägt nach 5b Abs. 2 Buchst. d StVG und nach 45 Abs. 6 StVO als Antragspflichtiger die Fa. Max Bögl Verkehrstechnik GmbH, Gewerbepark B, Deining. Die Gebühr ist erst nach Erhalt der Rechnung fällig. Die Voraussetzungen nach 45 Abs. 9 StVO für die Anordnung der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen liegen vor. Die Arbeitsstelle muss im Verkehrsraum abgewickelt werden; die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs kann nur mit den angeordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen aufrechterhalten werden. Zuwiderhandlungen gegen die Sie betreffenden Teile dieser Anordnung können nach 49 Abs. 4 StVO i.v. mit 24 StVG als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.

7 - 7 - Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht, Bayerstraße 30,80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVB. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßenverkehrsrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Mit freundlichen Grüßen gez. Andreas Simnacher Techn. Amtmann

8 - 8 - Es gelten nachfolgend weitere Bedingungen und Auflagen: 1. Die RSA Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen und die ZTV-SA Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. 2. Die während der Arbeiten eingesetzten Kfz sind nach Teil A Ziff. 7.1(3) und (4) RSA 95 mit einer Sicherheitskennzeichnung nach DIN und zusätzlich mit mind. einem gelben Rundumlicht (Teil A Ziff. 7.1(6) RSA 95) auszustatten. Ist das Rundumlicht nicht ständig von allen Seiten sichtbar, sind weitere Rundumkennleuchten so anzubringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam kennzeichnen. 3. Das eingesetzte Personal hat Warnkleidung nach EN ISO 20471, Klasse 3 zu tragen (VwV zur StVO 35 Abs. 6). 4. Bei Anwendung der Regelpläne muss das Zugfahrzeug für den Warnleitanhänger das auf dem jeweiligen Regelplan aufgeführte zul. Gesamtgewicht (bauartbedingt) einhalten. Der Warnleitanhänger darf nicht abgehängt werden. 5. Die Vorwarneinrichtungen in den Regelplänen sind als fahrbare Vorwarntafeln auszuführen. Hierbei sind ausschließlich LED-Vorwarntafeln zu verwenden. 6. Die Verkehrssicherung muss mind. 24 Stunden vor Beginn der zuständigen Autobahnmeisterei und der Polizei schriftlich angekündigt werden und darf nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Autobahnmeisterei eingerichtet werden. Der Vollzug dieser Anordnung ist zu dokumentieren und die Dokumentation der Autobahnmeisterei zur Verwahrung zu übergeben. 7. Ein Aus- und Einfahren über die Betriebsrampen wird ausdrücklich nicht gestattet. 8. Ein Überqueren und Betreten der befestigten Fahrbahn (auch Seitenstreifen) ohne entsprechende Verkehrssicherung ist nicht gestattet. 9. Etwaigen Weisungen der Autobahnmeisterei und der Polizei ist unverzüglich Folge zu leisten. 10. Verschmutzungen der Fahrbahn sind sofort zu beseitigen. 11. Die eingesetzten Verkehrszeichen müssen retroreflektierend sein, mind. Reflexionsklasse RA 2 (M LV) und den RAL-Güteschutzbestimmungen genügen. 12. Arbeitsstellen in den Nachtstunden (bei Dunkelheit) sind so auszuleuchten, dass eine Blendung des Verkehrs auf beiden Richtungsfahrbahnen ausgeschlossen ist. (Teil A Ziff. 9 RSA 95). 13. Vorübergehend außer Kraft gesetzte Verkehrszeichen sind abzudecken oder zu entfernen (ausgenommen Wegweiser und Vorwegweiser). Das Auskreuzen von Verkehrszeichen muss nach den entsprechenden Regelwerken erfolgen. 14. Im Bereich von Streckenbeeinflussungsanlagen (VBA) darf bei der Aufstellung der Vorwarntafel kein Widerspruch zu den Anzeigen in den Wechselverkehrszeichen entstehen. Dazu sind gegebenenfalls die Geschwindigkeitsanzeigen in einer VBA mit Priorität (undynamisch) und die Gefahrenzeichen (z.b. Stauwarnung) dynamisch zuschalten. 15. Schaltungen der Wechselverkehrszeichen innerhalb einer VBA sind durch die Autobahnmeisterei bei der Verkehrsrechnerzentrale (Tel. 089 / ) anzufordern. Außerhalb der Dienstzeit der zuständigen Autobahnmeisterei erfolgt die Anforderung durch den Verantwortlichen für die Verkehrssicherung. Folgende Angaben sind hierzu unbedingt erforderlich: Baustellennummer (bei zuständiger Autobahnmeisterei zu beantragen), Firma, Verantwortlicher (mit Mobilnummer), Nummer der Autobahn, Fahrtrichtung, genauer Streckenkilometer des Baustellenbeginns, Art der Baustelle (ortsfest, Wanderbaustelle). 16. Sofern mehrere Regelpläne dieser Anordnung beiliegen, wird deren jeweiliger Einsatz und Aktivierung durch die zuständige Autobahnmeisterei verfügt.

9 - 9 - II. M, M2 zur Kenntnis III. Im Original mit Anlagen an Fa. Kutter GmbH & Co. KG Kirchdorfer Str Bad Wörishofen s.oberlander@kutter.de vorab mit der Bitte um Kenntnisnahme IV. In Ablichtung mit Anlagen an an die Fa. Max Bögl Verkehrstechnik GmbH Gewerbepark B Deining ahoeller@max-boegl.de vorab VBZ Freimann mit der Bitte um Kenntnisnahme V. In Ablichtung mit Anlagen VPI Weilheim, Am Meisteranger 5, Weilheim vorab mit der Bitte um Kenntnisnahme und um Überwachung des Vollzugs nach Ziff. II VwV/StVO zu 45 Abs. 6 StVO VI. In Ablichtung mit Anlagen Autobahndirektion Südbayern SG 32 poststelle@abdsb.bayern.de

10 VII. Autobahnmeisterei Starnberg, Oberdill 3, Starnberg vorab mit der Bitte um Kenntnisnahme und um Überwachung des Vollzugs nach Ziff. II VwV/StVO zu 45 Abs. 6 StVO VIII. In Ablichtung mit Anlagen Autobahndirektion Südbayern: ZVM bayerninfo@abdsb.bayern.de IX. In Ablichtung mit Anlagen M 53 m. d. Bitte um Erstellung der Pressemitteilung vorab ILS Weilheim, oberland@ils.brk.de mit der Bitte um Kenntnisnahme X. In Ablichtung mit Anlagen an 1. Staatliches Bauamt Weilheim julia.schneider@stbawm.bayern.de Straßenmeisterei Weilheim Herr Manfred Sitzberger 2. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen sascha.dietz@lra-gap.de 3. Landratsamt Bad Tölz / Wolfratshausen Thomas.Schallhammer@lra-toelz.de 4. Landratsamt Weilheim: j.guggemos@lra-wm.bayern.de w.mint@lra-wm.bayern.de 5. IB Färber, Hr. Holm holm@ibfaerber.de

11 XI. In Ablichtung mit Anlagen an M 231 mit der Bitte um Eingabe der Maßnahme in ARBIS XII. Entwurf über M132 m. d. Bitte zur Erstellung des Rechnungsbriefes XIII. z.a. bei M13 Simnacher

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