Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen. 10 Grundregeln

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen. 10 Grundregeln"

Transkript

1 Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen 10 Grundregeln Dipl.-Ing. Horst Leisering Berlin, den Gesetzliche Grundlagen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 2 1

2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 823 Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 3 Allgemeine Verkehrssicherungspflicht Die Rechtssprechung leitet aus dem 823 BGB die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ab. Merksatz: Wer eine Gefahr für andere schafft, ist auch dafür verantwortlich, andere vor dieser Gefahr zu schützen! Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 4 2

3 Beispiele für die Allgemeine Verkehrssicherungspflicht - + Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 5 UVV Bauarbeiten (BGV C22) 15 Verkehrsgefahren (1) Ist für die Beschäftigten bei Bauarbeiten mit Gefahren aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen zu rechnen, sind im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festzulegen. (2).. Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 6 3

4 Straßenverkehrsordnung 22 Ladungssicherung 35(6) Sonderrechte für Bau- Unterhaltungs- und Reinigungsfahrzeuge Weiß rot weiße Warnkennzeichnung Warnwesten bzw. Warnkleidung 43 Verkehrseinrichtungen z.b. Leitbake, Leitkegel, etc. Gem. VwV mind. voll retroreflektierend Achtung: Verwaltungsvorschrift zur StVO berücksichtigen! Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 7 Straßenverkehrsordnung 44(2) Polizei darf Verkehr regeln 45(1 3) Verkehrsrechtliche Anordnung Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 8 4

5 RSA 95 (z. Zt. in Überarbeitung) Teil A Teil B Teil C Teil D Allgemeiner Teil Innerörtliche Straßen Landstraßen Autobahnen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 9 ZTV-SA 97 und TL s ZTV SA = Vertragsrecht ZTV SA dokumentieren den Stand der Technik ZTV SA binden die Technischen Lieferbedingungen (TL s) ein Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 10 5

6 ZTV SA 97 die mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind ZTV i. S. von 1, Nummer 2 d VOB B - DIN , wenn die ZTV-SA Bestandteil des Bauvertrages sind,..kursiv gedruckter Text (ohne Randstrich) sind Richtlinien, die vom Auftraggeber bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung und bei der Abnahme zu berücksichtigen sind, Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 11 MVAS 99 Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 12 6

7 MVAS 99 Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 19/ 1999: Beim Aufstellen der Verdingungsunterlagen ist ab in allen den Bundesfernstraßenbau in Frage kommenden Fällen in der Aufforderung zur Angebotsabgabe folgende Regelung aufzunehmen: Die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß MVAS 99 ist bei Angebotsabgabe nachzuweisen. Der AG behält sich vor, bei Fehlen eines solchen Nachweises das Angebot von der Wertung auszuschließen. Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 13 Arbeitsstättenverordnung, ASR Technische Regeln für Arbeitsstätten Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 14 7

8 Bestehende Forderungen aus dem Arbeitsschutzund Arbeitsstättenrecht - Zusammenfassung Bereits bei der Planung die Art des Betriebes zu berücksichtigen Gefährdungen ermitteln / Schutzmaßnahmen festlegen Arbeitsstätten ohne Gefährdung für Beschäftigte einrichten Stand der Technik berücksichtigen Arbeitsplatz nach Art des Betriebes so bemessen, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Beschäftigte dürfen durch benachbarte Einwirkungen von außerhalb nicht gefährdet werden. Ausreichenden Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen Verhindern, dass Fahrzeuge abstürzen, umstürzen, abrutschen oder einbrechen Sicherheitsabstände zu Böschungs- und Verbaukanten. Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 15 BMVBS StVO RSA Sicherer Verkehrsfluss, Sicherheit der Verkehrsteilnehmer Straßenverkehrsbehörde, Polizei, Straßenbaubehörde, Verkehrsteilnehmer, A Baustellenverordnung B BMAS / DGUV RAB Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung.. DGUV- / BG- Vorschriften und Regeln Sicherheit der Beschäftigten Bauherr Arbeitgeber Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 16 8

9 Grundregel 1 Baustelle nach Baustellenverordnung planen und koordinieren Bauherr / Planer / Koordinator in der Planungsphase Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 17 Baustellenverordnung Baustellenverordnung spricht den Bauherrn (in diesem Zusammenhang in der Regel Straßenbauämter) an Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 18 9

10 Sicherheit der Beschäftigten Pflichten des Bauherrn RAB 31: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan SiGePlan Die inhaltlichen Mindestanforderungen an einen SiGe- Plan sind im Abschnitt 3.2 der RAB 31 wie folgt beschrieben: Grundelemente eines SiGePlans sind: - Arbeitsabläufe - Gefährdungen - Räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe - Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen Arbeitsschutzbestimmungen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 19 Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan SiGePlan RAB 31 2 Gefährdungen Aus den relevanten gewerkbezogenen Gefährdungen sind die gewerkübergreifenden Gefährdungen zu ermitteln und zu dokumentieren. Gewerkübergreifende Gefährdungen Dies sind.. Gefährdungen durch Dritte, z. B. durch weitere betriebliche Nutzung von Teilen des Baufeldes durch den Bauherren; Gefährdung durch öffentlichen Verkehr; Gefährdungen, die sich durch Nachbarbaustellen ergeben. Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 20 10

11 Grundregel 2 Verkehrsrechtliche Anordnung einholen Bauunternehmer Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 21 Verkehrssicherungspflicht - RSA RSA A 1.3.1(11) Die Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers, im Regelfall des Bauunternehmers, besteht neben derjenigen des Straßenbaulastträgers und der Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörde Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 22 11

12 Verkehrsrechtliche Anordnung 45(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind,.. Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 23 Auswirkung auf den Straßenverkehr Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 24 12

13 Bestandteile einer verkehrsrechtlichen Anordnung genaue Ortsangabe Genaue Zeitangabe Art und Zweck der Baustelle Arbeitsräume Verkehrszeichenplan RSA Teil A Abschnitt 1.4 Vorhandene Beschilderung Restbreiten der Fahrbahn Umleitungen LSA (Adresse und Telefon des Betreibers für Störungen) Verantwortlicher (Name, Wohnort,Telefon) Formulierungen wie:..in Anlehnung an Regelplan oder analog Regelplan sind in einer Anordung (Verwaltungsakt) unzulässig! Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 25 Aufstellen und Nutzen von Verkehrszeichenplänen Der Regelplan dient als Grundbaustein für den Verkehrszeichenplan Eignung unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe prüfen!!! Gegebenenfalls ergänzen oder ändern. Dies ist in den meisten Fällen erforderlich!!! Vom angeordneten Verkehrszeichenplan darf nicht abgewichen werden! 1 zu 1 Umsetzung erforderlich! Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 26 13

14 Für Arbeiten geringen Umfanges z.b. im Rahmen von Jahresverträgen muss eine Jahresgenehmigung beantragt werden. Wichtig! Vor Aufnahme der Arbeiten ist die zust. Behörde z.b. Polizei/Straßenbauamt/ Straßenverkehrsbehörde zu informieren (Telefon/Fax/Mail)! Übrigens:Der Begriff Jahresanordnung ist in diesem Zusammenhang falsch! Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 27 Grundregel 3 Verkehrssicherungsmaßnahmen abnehmen und überprüfen AG, AN und anordnende Behörde Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 28 14

15 Abnahme ZTV-SA -> Punkt 8 Nach der baulichen Fertigstellung der Verkehrsführung! Durch Auftraggeber und Auftragnehmer! Jeweils bei Tageslicht und Dunkelheit! Feststellung der ordnungsgemäßen Beschilderung, Markierung und Absicherung gem. Verkehrszeichenplan Auftraggeber fertigt eine Niederschrift an! Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 29 RSA Überprüfung und Überwachung durch Behörden Überprüfung (1) Vor der Inbetriebnahme müssen von der anordnenden Behörde überprüft werden: 1. Jede Art von Lichtsignalanlagen; dabei sollen auch Lichtsignalanlagen z.b. im Bereich von Umleitungsstrecken einbezogen werden, 2. Umleitungen von Vorfahrtstraßen, 3. Arbeitsstellen mit einer Änderung der Vorfahrt. (2) Sofort nach ihrer Inbetriebnahme sind von der anordnenden Behörde - erforderlichenfalls auch nachts - Arbeitsstellen auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen und Vorfahrtstraßen (Z 306) zu überprüfen. Dies gilt auch für Arbeitsstellen auf ähnlich verkehrsbedeutenden Straßen und Kreuzungen (nur Fahrbahn). Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 30 15

16 Grundregel 4 Verkehrssicherungsmaßnahmen kontrollieren, überwachen und warten AN, zuständige Behörde und Polizei Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 31 Kontrolle : ZTV-SA Abschnitt 7 Durch den in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannten (oder dessen Beauftragter) Mindestens zweimal täglich! Bei Tagesanbruch und nach Eintritt der Dunkelheit An arbeitfreien Tagen mindestens einmal täglich! Sowie bei Unwetter oder Sturm unverzüglich! Der Zeitpunkt der Kontrolle ist aufzuzeichnen! Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 32 16

17 Kontrolle und Wartung Anforderungen: Jederzeit Zugriff auf Baustelle Entscheidungsvollmacht Erreichbarkeit Eignungsnachweis (MVAS 99; Gruppe E) Benennung in der verkehrsrechtlichen Anordnung mit Name, Anschrift, Telefon Stellvertreter? Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 33 RSA Überwachung (1) Arbeitsstellen sind im weiteren Verlauf stichprobenartig durch die zuständigen Behörden und die Polizei zu überwachen. Das gilt auch für die Zeit nach Arbeitsschluß, für die Nacht und für die Sonn- und Feiertage. (2) Während der Dauer einer Vollsperrung ist in angemessenen Zeitabständen die Beschilderung auf der Umleitungsstrecke zu überprüfen. (3) Entsprechen die angetroffenen Beschilderungen, Markierungen und Verkehrseinrichtungen nicht der Anordnung, sind unverzüglich entsprechende Änderungen zu veranlassen. Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 34 17

18 Wer muss die Sicherung der Arbeitsstelle vor Ort prüfen - Zusammenfassung Der Bauunternehmer bzw. sein Vertreter (z. B. der Bauleiter) Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei Anordnenden Behörde Die Bauleitung des Bauherrn (Auftraggeber) Der Baustellenkoordinator (Baustellenverordnung) Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 35 Grundregel 5 Verantwortliche qualifizieren nach MVAS 99 Bauunternehmer Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 36 18

19 Technische Anforderungen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 37 Warnleuchten auf Leitbaken - + Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 38 19

20 Anforderungen an Leitbaken Aufprallversuch mit 80 Km/h Bei Aufprall keine Teile > 100g Warnleuchten dürfen sich nicht lösen Vertikale Bauteile dürfen sich nicht vom Fuß lösen Batterien im Bakenfuß oder zugelassene Systeme Ausnahmeregelungen durch die BASt - Abweichung von TL Baken am Bakenkopf Achtung: Montageanleitung beachten Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 39 Leitbake, Warnleuchte und Bakenfuß sind eine Einheit Bake mit Kennzeichnungen gem. TL-Leitbaken, Fußplatte mit Kennzahl gem. TL-Leitbaken Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 40 20

21 Kennzeichnungen Bakenblatt 94 2K 013 (D, H, J, P, R, S) Prüf-Nr. der BASt bis 93 4stellig ab 94 6stellig Kennbuchstaben der zugl. Warnleuchten (Aufprallversuch bestanden) auch auf der Warnleuchte Kennzahl für zugl. Fußplatte auch auf der Fußplatte Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 41 Grundregel 6 Schutz von Fahrzeugen vor dem Abkommen von der Fahrbahn im Baustellenbereich dient auch dem Schutz der Beschäftigten Stand der Technik berücksichtigen Transportable Schutzeinrichtungen einsetzen Bauherr / Planer / (Straßenverkehrsbehörde) / (Polizei ) / Koordinator in der Planungsphase Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 42 21

22 Schutz vor gegenseitiger Gefährdung?..und wenn da einer gestanden hätte???? Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 43 Transportable Schutzeinrichtungen ZTV-SA 97 - Abschn Zur Verminderung der Unfallfolgen infolge des Abkommens von Fahrzeugen von der Fahrbahn, sollten in längerfristigen Arbeitsstellen grundsätzlich transportable Schutzeinrichtungen vorgesehen werden, wo dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Breite des gesamten Fahrbahnquerschnitts möglich ist. Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 44 22

23 Schutzvorrichtungen - Anfahrschutz Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 45 Grundregel 7 Wirkungsbereich von transportablen Schutzeinrichtungen berücksichtigen Bauherr / Planer / (Straßenverkehrsbehörde) / (Polizei ) / Koordinator in der Planungsphase Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 46 23

24 Transportable Schutzeinrichtungen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 47 Kennzeichnung für Sonderrechte Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 48 24

25 Lager- und Abstellflächen einplanen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 49 Fußgängerführung Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 50 25

26 Grundregel 8 Sicherheitsabstände und Arbeitsraumbreiten zum Schutz der Beschäftigten einplanen Bauherr / Planer / Koordinator in der Planungsphase Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 51 Unfallbeispiel / xy-burg / BAB A xy: Feldweiser Ausbau der Betonfahrbahn Einbringen des neuen Unterbaus Einbau eines neuen Betonfahrbahn mittels Fertiger Manuelle Nacharbeitung der Längsfugen Wohnmobil erfasst den Fugennachbearbeiter schwer verletzt Ursache: Nicht ausreichender bzw. fehlender Arbeitsraum und Sicherheitsabstand Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 52 26

27 Unfallbeispiel / xy-stadt / BAB A yz: Abfräsen der Asphaltfahrbahn Abbrechen der letzte 10 cm manuell Manuelles entfernen von Fräsgut mit Schaufel / Besen Lkw erfasst Schaufelmann Tod Ursache: Nicht ausreichender bzw. fehlender Arbeitsraum und Sicherheitsabstand Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 53 Aktuelle Gefährdungssituationen Betonfertiger auf BAB Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 54 27

28 Aktuelle Gefährdungssituationen Asphaltierungsarbeiten innerorts Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 55 Baustellensituation Kanalbau - 1 Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 56 28

29 Baustellensituation Kanalbau - 2 Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 57 Vom Bauherrn auf Grundlage Baustellen- und Arbeitsstättenverordnung bei der Längsabsperrung mit Baken in der Planung zu berücksichtigender Sicherheitsabstand (A) und Arbeitsraum (B) A B Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 58 29

30 Beispiel Arbeitsraum: Beispiel für die Ermittlung des erforderlichen Arbeitsraumes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung: (Arbeitsplatzbezogen und Verfahrensbezogen) Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 59 Beispiel Sicherheitsabstand Die Größe des Sicherheitsabstands ist abhängig von der Geschwindigkeit des vorbeifahrenden Verkehrs, von der Kurvigkeit der Straßenführung, von der Frage, ob die neben der Baustelle vorbeifahrenden Fahrzeuge die Möglichkeit haben, erforderlichenfalls zur anderen Seite, also weg von der Baustelle auszuweichen (Bordsteine oder Gegenverkehr verhindern diese Möglichkeit). von den Fahrstreifenbreiten Weitere Faktoren sind z.b. Fahrzeugart und Verkehrsdichte. Geschwindigkeitsabhängiger Sicherheitsabstand, z.b.: a) 0,30 m bei einer zul. Höchstgeschwindigkeit von 30km/h, b) 0,50 m bei einer zul. Höchstgeschwindigkeit von 50km/h, c) 0,15 m auf Geh- und Radwegen. Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 60 30

31 Beispiel Vom Bauherrn in der Planung zu berücksichtigender Sicherheitsabstand und Arbeitsraum (Annahme innerorts, 30km/h): 30 cm 1,10 m Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 61 Grundregel 9 Fahrstreifen ausreichend breit planen Bauherr / Planer / Straßenverkehrsbehörde / Polizei / Koordinator in der Planungsphase Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 62 31

32 Einspurverkehr bei Fahrbahnbreite 2,75 m 0,25 m 3,00 m 2,50 m 0,25 m Bereits in der Planung vorhersehbare Mängel: - Bewegungsbreiten nach rechts und links für die Lkw: 12,5cm - Spiegel reichen über Fahrbahnbegrenzung und über Bordstein 0,125 m 0,125 m 0,25 m Hier wird vom Verkehrsteilnehmer ein bußgeldbewehrtes Verhalten gefordert. 0,125 m 0,125 m 2,75m 3,00 m Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 63 Begegnungsverkehr bei Fahrbahnbreite 5,50 m: Bereits in der Planung vorhersehbare Mängel: - Bewegungsbreiten nach rechts und links für die Lkw: 0,0cm - Spiegel reichen über Fahrbahnbegrenzung und über Bordstein Hier wird vom Verkehrsteilnehmer etwas tatsächlich Unmögliches sowie ein bußgeldbewehrtes Verhalten gefordert. 0,25 m 2,50 m 0,25 0,25 m 2,50 m 0,25 m 3,00 m 5,50m 3,00 m Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 64 32

33 Zusammenfassung Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 65 Spezielle Problematik im Straßenbau Die Gefahr geht vom Straßenverkehr aus, der durch eine von der Straßenverkehrs- bzw. Straßenbaubehörde vorgegebenen Verkehrsführung an der Baustelle vorbeigeleitet wird. Straßenverkehrs- bzw. Straßenbaubehörden geben Fahrstreifenbreiten vor Straßenverkehrs- bzw. Straßenbaubehörden legen fest, wie verhindert wird, dass der Verkehr im Bereich der vorgegebenen Fahrstreifen bleibt, in der Regel durch Leitbaken Transportable Schutzeinrichtungen Die Straßenbaubehörden legen die Einbaukante fest, bis zu der der Straßenbelag eingebaut werden soll. Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 66 33

34 Grundregel 10 Wirksame Maßnahmen festlegen und ausschreiben Bauherr / Planer / (Straßenverkehrsbehörde) / (Polizei ) / Koordinator in der Planungsphase Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 67 Beispiele für Maßnahmen Bautätigkeit übers Jahr gleichmäßig verteilen. (Dadurch Vermeidung von Baustellenanhäufungen) Maßnahmen bereits früh im Jahr ausschreiben Mehrere Verkehrszeichenpläne für unterschiedliche Bautakte / Arbeitszustände Kritische Arbeiten in verkehrsschwacher Zeit Lkw Verkehr rausfiltern (Sonderregelungen für ÖPNV möglich) Transportable Schutzeinrichtungen vorsehen BAB im Bereich Mittelleitplanke: Grünstreifen befestigen Behelfsmäßige Fahrbahnverbreiterung vorsehen Einbahnstraße Vollsperrung??? Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 68 34

35 Mit Lkw / ohne Lkw Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 69 Herausfiltern von Lkw Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 70 35

36 Neue Pfeilbaken Das nächste mal bitte richtig herum aufstellen! Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 71 Vielen Dank! Bei Fragen: Horst Leisering horst.leisering@bgbau.de Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Berlin horst.leisering@bgbau.de Seite 72 36

Arbeitsschutz in Baustellen

Arbeitsschutz in Baustellen Arbeitsschutz in Baustellen Autor, Veranstaltung Dipl.-Ing. Horst Leisering 18.03.2010 Kolloquium Wege aus dem Stau 23.08.2011 Am Beispiel von: Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von gegenseitigen Gefährdungen

Mehr

Die Arbeitsstättenregel ASR A5.2 Verbesserter Arbeitsschutz für Beschäftigte auf Straßenbaustellen

Die Arbeitsstättenregel ASR A5.2 Verbesserter Arbeitsschutz für Beschäftigte auf Straßenbaustellen Die Arbeitsstättenregel ASR A5.2 Verbesserter Arbeitsschutz für Beschäftigte auf Straßenbaustellen Bei Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr ist das Risiko eines Beschäftigten, einem tödlichen Unfall

Mehr

RAB 33 Stand: 12.11.2003

RAB 33 Stand: 12.11.2003 Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Allgemeine Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung RAB 33 Stand: 12.11.2003 Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

Mehr

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. ... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Die Verantwortung des Bauherrn in der Planungs- und Ausführungsphase

Die Verantwortung des Bauherrn in der Planungs- und Ausführungsphase Chaos auf der Baustelle muss das sein? Deutsch-Französisches Forum, 27. Nov. 2014, Straßburg Die Verantwortung des Bauherrn in der Planungs- und Ausführungsphase Matthias Deufel Gliederung 2. Umsetzungsdefizite

Mehr

Arbeitsschutz auf Straßenbaustellen

Arbeitsschutz auf Straßenbaustellen Arbeitsschutz auf Straßenbaustellen Aktuelles zu eigentlich Selbstverständlichem Autor, Veranstaltung Dipl.-Ing. Horst Leisering Linstow, den 17.02.2011 18.03.2010 Sicherheitsabstände und Arbeitsraumbreiten

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren

5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren Erfahrungsaustausch 5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen 27. November 2002, 09.00-16.30 Uhr RAB 30: Geeigneter Koordinator Diese Regel bietet dem

Mehr

Arbeitsschutz auf Straßenbaustellen

Arbeitsschutz auf Straßenbaustellen Arbeitsschutz auf Straßenbaustellen Aktuelles zu eigentlich Selbstverständlichem Autor, Veranstaltung Dipl.-Ing. Horst Leisering Linstow, den 17.02.2011 18.03.2010 Sicherheitsabstände und Arbeitsraumbreiten

Mehr

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? 1 Betrieblicher Arbeitsschutz muss in unternehmerischer Eigenverantwortung

Mehr

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Dipl.-Ing. (FH) Martina Hefner 06.12.2013 Warum muss Arbeitsschutz organisiert werden? Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von

Mehr

Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum fließenden Verkehr

Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum fließenden Verkehr Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum fließenden Verkehr Vorstellung der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A5.2 Straßenbaustellen ASR A5.2 Straßenbaustellen Bundekoordinatorentag

Mehr

Verkehrsunfallbilanz 2013

Verkehrsunfallbilanz 2013 Verkehrsunfallbilanz 2013 I. Trends/Entwicklungen Verkehrsunfallentwicklung insgesamt nahezu unverändert Rückgang der Verletzten um 0,6 % aber Anstieg der Getöteten um 2,4 % - Rückgang der Getöteten bei

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

MORE Profile. Pass- und Lizenzverwaltungssystem. Stand: 19.02.2014 MORE Projects GmbH

MORE Profile. Pass- und Lizenzverwaltungssystem. Stand: 19.02.2014 MORE Projects GmbH MORE Profile Pass- und Lizenzverwaltungssystem erstellt von: Thorsten Schumann erreichbar unter: thorsten.schumann@more-projects.de Stand: MORE Projects GmbH Einführung Die in More Profile integrierte

Mehr

Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Europäische Anforderungen an den sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen und die Umsetzung in deutsche Gesetzgebung Mai 04 Dipl.-Ing.

Mehr

Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)

Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3) Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (VSG ) Stand: 1. Januar 2000 in der Fassung vom 02. Juli 2015 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Inhalt Seite 1 Grundsätze...3 2 Erste-Hilfe-Leistung...3

Mehr

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor BGG 936 - A4:DGUV Raster A4 Titel.qxd 29.10.2008 19:16 Seite 3 BG-Grundsatz Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift

Mehr

Zweistufige SiGe-Planung

Zweistufige SiGe-Planung Zweistufige SiGe-Planung 2. Bundeskoordinatorentag 2006 19. Oktober 2006 Berlin Dipl.-Phys. Michael Jäger Bau-Atelier BVKSG e.v., Leipzig Seite: 1 Zweistufige SiGe-Planung Ausgangssituation Erfahrungen

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Vergabekammer Sachsen

Vergabekammer Sachsen Kommentar zum Seite 1 Urteil der Vergabekammer Sachsen Beschluss vom 18.06.2009 1 Problem/Sachverhalt [.. 1..] Die Vergabestelle (VSt) schreibt Baumaßnahmen für den Hochwasserschutz im Offenen Verfahren

Mehr

Allgemeine Grundsätze der Prävention auf Baustellen

Allgemeine Grundsätze der Prävention auf Baustellen Allgemeine Grundsätze der Prävention auf Baustellen Dr. Ing. Erwin Bruch www.acssl.lu International Safety and Health Construction Coordinators Organization A+A Kongress Düsseldorf - Germany Die häufigsten

Mehr

teamsync Kurzanleitung

teamsync Kurzanleitung 1 teamsync Kurzanleitung Version 4.0-19. November 2012 2 1 Einleitung Mit teamsync können Sie die Produkte teamspace und projectfacts mit Microsoft Outlook synchronisieren.laden Sie sich teamsync hier

Mehr

Baustellenverordnung

Baustellenverordnung Die Informationen sind im Rahmen des Modellvorhabens GUSS Existenzgründung gesund und sicher starten von der Handwerkskammer Wiesbaden zusammengestellt worden (Update Herbst 2006). Das Modellvorhaben wurde

Mehr

A n t r a g auf Erlaubnis von

A n t r a g auf Erlaubnis von Veranstalter (Name, Anschrift und Telefon) A n t r a g auf Erlaubnis von Landratsamt Rhön-Grabfeld Straßenverkehrsbehörde Siemensstraße 10 97616 Bad Neustadt a.d.saale Zuverlässigkeitsfahrten und Rallyes

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Antrag auf Erlaubnis von Zuverlässigkeitsfahrten und Rallyes

Antrag auf Erlaubnis von Zuverlässigkeitsfahrten und Rallyes Kreis Siegen-Wittgenstein Fachgebiet 32.3 Koblenzer Straße 73 57072 Siegen Antrag auf Erlaubnis von Zuverlässigkeitsfahrten und Rallyes mit Sonderprüfungen ohne Sonderprüfungen auf öffentlichen Straßen

Mehr

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Angebot UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Sehr geehrte Damen und Herrn, die Firma Allpress Ries führt UVV-Überprüfungen und Wartungen von Müllpressen seit ca. 1970 durch. Unsere Monteure

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

Gefahr erkannt Gefahr gebannt

Gefahr erkannt Gefahr gebannt Ihre Unfallversicherung informiert Toter Winkel Gefahr erkannt Gefahr gebannt Gesetzliche Unfallversicherung Die Situation Liebe Eltern! Immer wieder kommt es zu schweren Verkehrsunfällen, weil LKW-Fahrer

Mehr

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Angebot UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Sehr geehrte Damen und Herrn, die Firma Allpress Ries Hydraulikservice und Pressen GmbH führt UVV-Überprüfungen und Wartungen von Müllpressen

Mehr

Arbeitsschutzrecht: Schutzziele statt konkrete Vorgaben. Ass. Ursula Behrendsen Leiterin des Zentralreferats Rechtsfragen der Prävention

Arbeitsschutzrecht: Schutzziele statt konkrete Vorgaben. Ass. Ursula Behrendsen Leiterin des Zentralreferats Rechtsfragen der Prävention Neuordnung im Arbeitsschutzrecht: Schutzziele statt konkrete Vorgaben Dienstag, 10. November 2009 2 Arbeitsschutzrichtlinien Art. 137 EGV EG-Richtlinien - Rahmenrichtlinie - Zahlreiche Einzelrichtlinien

Mehr

Befähigte Person im Gerüstbau

Befähigte Person im Gerüstbau Befähigte Person im Gerüstbau Das Thema Befähigte Person ist in Gerüstbauunternehmen ein viel diskutiertes Thema. Viele der Aufsichtsführenden in den Kolonnen sind zwar langjährige erfahrene Gerüstbauer,

Mehr

Im Grenzbereich Arbeitsschutz auf Straßenbaustellen

Im Grenzbereich Arbeitsschutz auf Straßenbaustellen Im Grenzbereich Arbeitsschutz auf Straßenbaustellen Fachveranstaltung Arbeitsstätten - 40 Jahre ArbStättV - - 10 Jahre ASTA - Dipl.-Ing. Horst Leisering Dortmund, 09.06.2015 Gefahrensituation, BAB, tagsüber

Mehr

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Kurzinformation Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Jeder Unternehmer / Arbeitgeber unterliegt Grundpflichten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7 Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7 2 Merkblatt - Anlagen- und Netzbetreiber Mit dem Inkrafttreten der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

Glasklare Bauplanung bei Fenstern und Fassaden

Glasklare Bauplanung bei Fenstern und Fassaden sassi/pixelio.de Glasklare Bauplanung bei Fenstern und Fassaden Tipps für Architekten, Bauingenieure und Bauherren zur Fenster- und Fassadenreinigung Hamburg kwh-design Für besseren Durchblick: gefahrlose

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Arbeits- Sicherheits- Informationen BGN Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten 6.83/08 Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Vorwort Jeder, der eine Getränkeschankanlage

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02. Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Mehr

Verantwortung beim Betrieb von elektrischen Anlagen

Verantwortung beim Betrieb von elektrischen Anlagen Verantwortung beim Betrieb von elektrischen Anlagen gemäß DIN VDE 0105-100 / EN 50110 3. Fachtagung 14./15.03.2013 Regelungen - Begriffe BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift ArbSchG Arbeitsschutzgesetz BetrSichV

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung

BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS Dipl.-Ing. Peter Warszewski Rheinsberg, 16.09.2014 1 Agenda Europäische

Mehr

Tagung für Betriebsräte in Lüneburg 12.11.2015. Manipulation von Schutzeinrichtungen an Maschinen. 12.11.2015-Lüneburg

Tagung für Betriebsräte in Lüneburg 12.11.2015. Manipulation von Schutzeinrichtungen an Maschinen. 12.11.2015-Lüneburg Tagung für Betriebsräte in Lüneburg 12.11.2015 Manipulation von Schutzeinrichtungen an Maschinen 12.11.2015-Lüneburg Inhalt Was ist Manipulation (Definition) Was sagen die Vorschriften? Ergebnisse einer

Mehr

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)

Mehr

Architektenkammer Thüringen / Ingenieurkammer Thüringen Fortbildungsangebot September 2011 bis Februar 2012

Architektenkammer Thüringen / Ingenieurkammer Thüringen Fortbildungsangebot September 2011 bis Februar 2012 Architektenkammer Thüringen / Ingenieurkammer Thüringen Fortbildungsangebot September 2011 bis Februar 2012 Zusatzqualifikation für Architekten und Bauingenieure Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der

Mehr

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen nach der Baustellenverordnung

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen nach der Baustellenverordnung Nachbarschaftsveranstaltung der DWA Thema: Erfahrungsaustausch Secova/Arbeitssicherheit Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen nach der Baustellenverordnung Dipl.-Ing. (FH) Alexander

Mehr

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Qualifizierungsanforderungen für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bei mobilen Arbeitsmitteln

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Qualifizierungsanforderungen für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bei mobilen Arbeitsmitteln Qualifizierungsanforderungen für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bei mobilen Arbeitsmitteln Nach geltendem Arbeitsschutzrecht in Deutschland dürfen an und mit Arbeitsmitteln nur Personen beschäftigt

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen

BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Oktober 1997 Vorbemerkung Nach 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (VBG 9) werden für die

Mehr

Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt. Erfahrungsaustausch der Sicherheitsund Gesundheitskoordinatoren 16. November 2005

Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt. Erfahrungsaustausch der Sicherheitsund Gesundheitskoordinatoren 16. November 2005 Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Erfahrungsaustausch der Sicherheitsund Gesundheitskoordinatoren 16. November 2005 Thema: BaustellV- Unterlage nach RAB 32 1 SiwaPlan Einleitung Diskussion um Umsetzung der

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.

Mehr

OECD Programme for International Student Assessment PISA 2000. Lösungen der Beispielaufgaben aus dem Mathematiktest. Deutschland

OECD Programme for International Student Assessment PISA 2000. Lösungen der Beispielaufgaben aus dem Mathematiktest. Deutschland OECD Programme for International Student Assessment Deutschland PISA 2000 Lösungen der Beispielaufgaben aus dem Mathematiktest Beispielaufgaben PISA-Hauptstudie 2000 Seite 3 UNIT ÄPFEL Beispielaufgaben

Mehr

Eine Information des Ingenieurbüro Körner zur Baustellenverordnung

Eine Information des Ingenieurbüro Körner zur Baustellenverordnung Eine Infrmatin des Ingenieurbür Körner zur Baustellenverrdnung Ihr Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Frank Körner Wasserbank 6 58456 Witten Ruf- Nr. (02302) 42 98 235 Fax- Nr. (02302) 42 98 24 e-mail: kerner@ibkerner.de

Mehr

Verkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Erlöschen der Betriebserlaubnis. Bernd Huppertz 1

Verkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Erlöschen der Betriebserlaubnis. Bernd Huppertz 1 Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Erlöschen der Betriebserlaubnis Bernd 1 Bernd 2 Zulassungsvoraussetzung 19 II Die Zulassung erfolgt auf Antrag bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung

Mehr

Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte

Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte (Auszug) Arbeitsrecht 2010 Sachsen-Anhalt Magdeburg, 23. September 2010 Seite 1 Arbeitsschutzorganisation im Betrieb Seite 2 Grundsatz Der UNTERNEHMER trägt die

Mehr

Koordination nach Baustellenverordnung. Umsetzung der Baustellenverordnung bei Arbeiten an Gasleitungen. Maßnahmen bei rhenag

Koordination nach Baustellenverordnung. Umsetzung der Baustellenverordnung bei Arbeiten an Gasleitungen. Maßnahmen bei rhenag Koordination nach Baustellenverordnung Umsetzung der Baustellenverordnung bei Arbeiten an Gasleitungen Maßnahmen bei rhenag Dipl.-Ing. (TH), Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Tobias Meurer Kontakt: rhenag Rheinische

Mehr

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten

Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Verwaltungsvorschrift vom 29. März 2001 Az.: 15-0304.5/83 1. Verantwortlichkeiten Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ist als Arbeitgeber

Mehr

L E I S T U N G S B E S C H R E I B U N G

L E I S T U N G S B E S C H R E I B U N G L E I S T U N G S B E S C H R E I B U N G über die Ausführung der nachfolgend beschriebenen Arbeiten/Leistungen aus dem Bereich Schutz nicht zu bearbeitender Bauteile Bauvorhaben / Objekt Architekturbüro

Mehr

Zulässige Geschwindigkeiten in europäischen Ländern

Zulässige Geschwindigkeiten in europäischen Ländern Telefon: 0341 65 11 336 24-Stunden-Hotline: 0172 340 71 35 Zulässige Geschwindigkeiten in europäischen Ländern *örtliche Änderungen und Regelungen nicht inbegriffen Land Art Innerorts Außerorts Schnellstraße

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK)

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK) Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK) als Kooperationspartner in den Bachelor-Studiengängen Kältesystemtechnik

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung Seite 1 Der Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung entsprach nicht dem Geltungsbereich

Mehr

Definierte Arbeitsabläufe Prozesse Vorsorgeuntersuchungen Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirm/Arbeitsplatz

Definierte Arbeitsabläufe Prozesse Vorsorgeuntersuchungen Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirm/Arbeitsplatz Unterweisung zur Gefährdungsanalyse Definierte Arbeitsabläufe Prozesse Vorsorgeuntersuchungen Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirm/Arbeitsplatz Name.ppt Seite 1 Der Arbeitgeber unterzieht die Arbeitsplätze

Mehr

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) Arbeitsschutzgesetz KArbSchutzG 4.550 Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) (GVBl. 27. Band, S. 31) 1 Grundsatz (1)

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

Newsletter: Februar 2016

Newsletter: Februar 2016 1 ASR GmbH www.asr-security.de Newsletter: Februar 2016 Neue behördliche Vorgaben für Onlineschulungen Seit dem 01. Februar 2016 gelten neue behördliche Anforderungen an Online- Luftsicherheitsschulungen.

Mehr

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) SCTA/Malmedy/N:/Elections/Formules/2010/AB-Chambre&Sénat/10-0739/FS-AH FORMULAR AB/19 FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) Anlage: eine Bescheinigung Unterzeichnete(r),... (Name und Vornamen),

Mehr

Befähigte Person Wer ist das?

Befähigte Person Wer ist das? Befähigte Person Wer ist das? Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz, Suchtbekämpfung Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

121 (Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung)

121 (Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung) Vergabestelle 121 ZDF Datum 09.05.2014 Zweites Deutsches Fernsehen Vergabenummer ZDF-174-ÖA-11-029 ZDF-Straße 1 55127 Mainz Veröffentlichung einer Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Baumaßnahme

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

5. Regelungen zur Arbeitssicherheit. 5.1 Patenregelung für Fremdfirmen

5. Regelungen zur Arbeitssicherheit. 5.1 Patenregelung für Fremdfirmen 5.1 Patenregelung für Fremdfirmen Erstellt Geprüft Freigegeben Name: Dr. W. Foag Name: Robert Bayr Name: Dr. B. Langhammer Unterschrift: Unterschrift: Unterschrift: Org.-Einheit: BU Standort- und Umweltservices

Mehr

- 2 - 2 Dauer des Benutzungsrechts, Kündigung. (1) Das Recht auf Benutzung wird auf unbestimmte Zeit eingeräumt. Es beginnt am XX.XX.2013.

- 2 - 2 Dauer des Benutzungsrechts, Kündigung. (1) Das Recht auf Benutzung wird auf unbestimmte Zeit eingeräumt. Es beginnt am XX.XX.2013. Gestattungsvertrag Vertrag zur Verlegung privater Leitungen in öffentlichen Straßen und Gemeindegrundstücken zwischen der Gemeinde XXX, XXX, 91XXX, vertreten durch Herrn 1. Bürgermeister XXX, im Folgenden

Mehr

RAB 31 Stand: 24.04.2001

RAB 31 Stand: 24.04.2001 Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan - RAB 31 Stand: 24.04.2001 Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 1/2010 Anforderungen an den Bau von Betriebsräumen

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

1. Vertragsgegenstand

1. Vertragsgegenstand 1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene

Mehr

Vorbereitung auf die SEPA-Umstellung

Vorbereitung auf die SEPA-Umstellung Vorbereitung auf die SEPA-Umstellung Um den SEPA-Beitragseinzug durchzuführen, benötigen Sie eine Gläubiger Identifikationsnummer. Diese Gläubiger Identifikationsnummer können Sie in Deutschland bei der

Mehr

INFORMATION. INFORMATION (überarbeitet) Warnwirkung von Feuerwehrschutzkleidung

INFORMATION. INFORMATION (überarbeitet) Warnwirkung von Feuerwehrschutzkleidung Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband INFORMATION INFORMATION (überarbeitet) Abgestimmt mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und dem LandesFeuerwehrVerband Bayern e.v. Gesetzliche

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Kooperation mit Fremdfirmen: Arbeitsschutz bei Werkverträgen von Professor Dr.-Ing. Peter Hartung

Kooperation mit Fremdfirmen: Arbeitsschutz bei Werkverträgen von Professor Dr.-Ing. Peter Hartung Kooperation mit Fremdfirmen: Arbeitsschutz bei Werkverträgen von Professor Dr.-Ing. Peter Hartung ID 034384 Übersicht Kooperation mit Fremdfirmen: Arbeitsschutz bei Werkverträgen 1. Gesetzeslage 2. Einsatz

Mehr

WAS SIE ÜBER VERKEHRS UNFÄLLE WISSEN SOLLTEN VERHALTEN BEI EINEM UNFALL

WAS SIE ÜBER VERKEHRS UNFÄLLE WISSEN SOLLTEN VERHALTEN BEI EINEM UNFALL Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Kantonspolizei WAS SIE ÜBER VERKEHRS UNFÄLLE WISSEN SOLLTEN VERHALTEN BEI EINEM UNFALL WAS IST EIN VERKEHRSUNFALL? Ein Verkehrsunfall ist ein

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Neue Regelungen für den Gerüstbau

Neue Regelungen für den Gerüstbau Neue Regelungen für den Gerüstbau Europäische Normen Auswirkungen auf die Praxis Neue BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten Neue Regelungen für den Gerüstbau - Was gilt?

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung

Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Bundeskoordinatorentag Berlin, 06.11.2014 Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Rechtsanwalt Guido Meyer, Düsseldorf/Essen 1 Obergerichtliche Rechtsprechung zur Baustellenverordnung seit 2006

Mehr