ACHTUNG: IHR Lebensversicherer gibt auf!
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- Waltraud Hofmeister
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1 ACHTUNG: IHR Lebensversicherer gibt auf! Warum Sie JETZT handeln MÜSSEN, um überhaupt noch einen Cent zu sehen Sehr geehrte/r Interessenten, sehr geehrte Bestandskunden, vielleicht haben SIe sich erst jüngst entschieden, Ihren Altersvorsorgevertrag vorerst weiterzuführen. Ich möchte Sie angesichts der sich überstürzenden Ereignisse am Versicherungsmarkt heute eindringlich bitten, diese Entscheidung zu überdenken! Kollaps erwartet: Ihnen bleibt kaum noch Zeit, Ihre Ersparnisse zu retten Unter anderem warnen folgende internationale Institutionen und Wirtschaftsexperten vor einem ZUSAMMENBRUCH des Marktes Ratingagentur Moody s Ratingagentur Assekurata MainFirst Bank Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Europäische Versicherungsbehörde (EIOPA) Internationaler Währungsfonds (IWF) Erste Versicherer müssen bereits Segel streichen Infolge der Krise hat der Versicherungsriese Generali den Vertrieb klassischer Lebensversicherer bereits rigoros gestoppt. Die Berliner Versicherungs AG musste sogar Insolvenz anmelden! Und das ist nur die Vorhut, auch Ihr Versicherer könnte in Kürze nachziehen. Selbst der allgemeine Zahlungsstopp ist nicht auszuschließen! Es scheint, dass es nur noch eine Frage von kurzer Zeit ist, bis der 89 des Versicherungsvertragsgesetzes greift und die Zahlungen an Versicherungskunden eingestellt werden müssen; die Kunden aber Ihre Beiträge brav weiterbezahlen müssen. Bitte vereinbaren Sie deshalb umgehend einen Termin mit mir, damit wir gemeinsam erörtern können, was nun zu tun ist. Ihre Ersparnisse sind möglicherweise in AKUTER GEFAHR! Sie erreichen mich unter oder per an info@gzinvest.de Beste Grüße Ihr GZ Invest Team
2 Risiko Versicherer (Handelsblatt ) Lebensversicherer spielen mit dem Leben (Handelsblatt ) Zinsen müssen steigen, sonst wird es kritisch (Cash Online )
3 Max Mustermann Musterstraße Musterstadt Lebens/Rentenversicherung Nr. Sehr geehrte Damen und Herren, für eine eventuelle Neuordnung meines Vertrages bitte ich um Beantwortung folgender Fragen : 1. Wie hoch ist die derzeitige voraussichtliche Ablaufleistung zum Vertragsablauf ohne Überschüsse und inkl. Überschüsse? 2. Wie hoch wäre die voraussichtliche Abl~ufleistung ohne Überschüsse und inkl. Überschüsse bei Beitragsfreistellung zum jetzigen Zeitpunkt? 3. Wie hoch ist das aktuelle Vertragsguthaben? 4. Wie hoch ist zurzeit der Rückkaufswert (einschließlich Überschussbeteiligung) bei einer Kündigung mit und ohne Kapitaiertragsst euer? 5. Wie teilen sich die aktuellen Beiträge auf nach, Abschluss-, Verwaltungs-, Risikokosten? 6. Wie hoch sind die Beiträge für die eventuell eingeschlossenen Zusatzversicherungen? f 7. Wie hoch ist der akt,ue!!e Sparanteil meines Gesamtbeitrages? Eine telefonische oder persönliche Kontaktaufnahme eines Außendienstmitarbeiters ist nicht erwünscht. Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen und verbleibe mit freundlichen Grüßen Max Mustermann
4 Per Fax vorab:, den Versicherung Nr: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündige ich meine oben benannte Versicherung zum und bitte um Auszahlung des aktuellen Rückkaufswertes bzw. Fondsguthabens. Ich bitte um Auszahlung auf das Konto: Bank: Kto: Blz: Verlusterklärung: Der Versicherungsschein befindet sich nicht mehr in meinem Besitz. Hiermit bestätige ich, sobald sich der Versicherungsschein wieder auffindet, Ihnen diesen umgehend zukommen zu lassen. Bestätigen Sie mir diese Kündigung bitte umgehend schriftlich. Über die Nachteile einer Kündigung derartiger Versicherungen wurde ich bereits informiert. Bitte sehen Sie von Anrufen und Vertreterbesuchen ab. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift Versicherungsnehmer laut Versicherungs-Nr.)
5 vom : Lebensversicherung Falsch programmiert versicherungsmagazin.de vom : Ergo-Falschberechnungen: Mega-Imageschaden für die Lebensversicherer m versicherungswirtschaft-heute.de vom : Anwälte: Lebensversicherungskunden sollten Finanzierung prüfen wiwo.de vom : Wie gefährdet sind Lebensversicherungen? assekkurata.de vom : Assekurata-Marktausblick zur Lebensversicherung lick_lebensversicherung.pdf t-online.de vom : Generali gibt klassische Lebensversicherung auf Artikel von wiwo.de vom : Die dubiosen Methoden der Volksfürsorge
6 welt.de vom : Allianz schließt viele Geschäftsstellen und setzt aufs Netz nz-schliesst-viele-geschaeftsstellen-und-setzt-aufs-netz.html Artikel aus Welt.de vom : Der langsame Tod der deutschen Lebensversicherung Lebensversicherung.html Artikel aus die Welt.de vom : Kleinen Lebensversicherern droht der Kollaps Lebensversicherern-droht-der-Kollaps.html Beitrag von tagesschau.de vom : EuGH stärkt Kundenrechte bei Lebensversicherungen Beitrag einschließlich Interview mit Jens Heidenreich Beitrag von Das Erste / Mittagsmagazin vom : BGH überprüft alte Lebensversicherungen Beitrag einschließlich Interview mit Jens Heidenreich Lebensversicherungen/Das-Erste/Video?documentId= &bcastId=314636
7 Versicherungsombudsmann e. V. / Service / Ausgewählte Rechtsprechung zur Lebensversicherung Ausgewählte Rechtsprechung zur Lebensversicherung Selbstverständlich berücksichtigt der Ombudsmann bei der Beschwerdebearbeitung die aktuelle Rechtslage und prüft immer, welche Gerichtsentscheidungen auf Ihren Vertrag anzuwenden sind. Gleichwohl kann es sinnvoll sein, sich vor Einlegung einer Beschwerde eine erste Orientierung zu verschaffen. Zudem können sich neue Gerichtsentscheidungen auch noch dann auf Verträge auswirken, wenn bereits ein Beschwerdeverfahren durchgeführt wurde. Auf dem Gebiet der Lebensversicherung ist es nicht einfach, die Rechtslage zu überblicken. Hier hat sich die Rechtsprechung in letzter Zeit sehr schnell weiterentwickelt. Außerdem betreffen einige Urteile nur bestimmte Zeitpunkte des Vertragsschlusses. Deshalb haben wir für Sie wichtige Gerichtsentscheidungen zur Lebensversicherung zusammengestellt und den Kern der jeweiligen Entscheidungen kurz wiedergegeben. Ausführlichere Informationen entnehmen Sie bitte den Leitsätzen der Urteile, die Sie über den jeweiligen Link aufrufen können. Viele Urteile sind zudem in den Jahresberichten des Ombudsmanns verständlich erläutert. Auch hierzu sind entsprechende Links angegeben. Unter I. finden Sie eine grobe Übersicht über wesentliche Urteile des BGH zum Themenkreis Rückkaufswert/Stornoabzug. Unter II. finden Sie eine Auswahl von Urteilen zu diversen Themen, die entweder besondere Aufmerksamkeit in den Medien erhalten oder die beim Ombudsmann schon in der Vergangenheit zu vermehrten Beschwerden geführt haben. I. BGH-Urteile zum Themenkreis Rückkaufswert/Stornoabzug Bitte beachten Sie, dass die genaue Zuordnung von Vertragsklauseln oftmals aber erst nach gründlicher rechtlicher Prüfung möglich ist. Die Entscheidungen des BGH betreffen verschiedene Bedingungszeiträume und bauen zum Teil aufeinander auf. Wollen Sie herausfinden, welche Urteile für einen Vertrag gelten, achten Sie bitte auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und ob es sich um eine kapitalbildende oder fondsgebundene Lebensversicherung handelt. Es kommt z. T. auch darauf an, inwieweit die Klauseln des Vertrags mit denen übereinstimmen, die dem BGH vorlagen. Die Urteile werden in chronologischer Reihenfolge aufgeführt. Sie finden daher das aktuellste Urteil unten. Seite 1 von 9
8 1) 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00; IV ZR 138/99); Jahresbericht 2005, Seite 15 Der BGH hatte über die Wirksamkeit von Klauseln zum Rückkaufswert/Stornoabzug und zu den Abschlusskosten (Zillmerverfahren) von Kapitallebensversicherungen zu entscheiden. Betroffen waren Versicherungsbedingungen, die nach der Deregulierung des Versicherungsmarktes im Jahr 1994 (ab August) verwendet wurden. Der BGH erklärte die damals verwendeten Klauseln zum Rückkaufswert/Stornoabzug und zu den Abschlusskosten (Zillmerverfahren) von Kapitallebensversicherungen für intransparent und damit für unwirksam. Das Gericht beanstandete unter anderem, dass dem Versicherungsnehmer wirtschaftliche Nachteile einer vorzeitigen Kündigung nicht hinreichend deutlich gemacht werden. Durch die festgestellte Unwirksamkeit entstanden Regelungslücken. Der BGH hatte in diesen Verfahren nicht zu entscheiden, wie diese zu schließen sind. Als Reaktion auf diese Urteile haben die Lebensversicherer in der Regel die betreffenden Klauseln bei neu abgeschlossenen Verträgen anders formuliert. Bezüglich bestehender Verträge ersetzten die Versicherer die unwirksamen Klauseln im Wege des Treuhänderverfahrens. 2) 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03; IV ZR 177/03; IV ZR 245/03); Jahresbericht 2006, Seite 21 Der BGH entschied, dass die Klauselersetzung im Treuhänderverfahren nicht rechtens war. Gleichzeitig bestimmte er im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, wie die Regelungslücken, die durch das vorgenannte Urteil (Nr. 1) entstanden waren, zu schließen sind. Er legte einen Mindestrückkaufswert fest, der die Leistungspflicht des Versicherers nach unten begrenzt. Soweit der vertragliche Anspruch darüber liegt, ist dieser fällig. Den Mindestrückkaufswert definierte das Gericht als die Hälfte des so genannten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Berücksichtigung eines Stornoabzugs. Dieses Grundsatzurteil betraf alle Verträge, denen Klauseln zugrunde lagen, die der BGH in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 für unwirksam erklärt hatte (in der Regel Verträge, die zwischen August 1994 bis Mai 2001 abgeschlossen worden waren). 3) 26. September 2007 (IV ZR 321/05) Dem BGH lagen fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungsverträge vor. Er weitete seine Rechtsprechung vom 12. Oktober 2005 (Nr. 2) auf fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungsverträge aus. Seite 2 von 9
9 :30 4) 14. Juli 2010 (IV ZR 208/09) Der BGH hatte darüber zu entscheiden, wann die Verjährung der Ansprüche von Versicherungsnehmern beginnt, die ihren Lebensversicherungsvertrag kündigen. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn die Rechtsprechung nachträglich feststellt, dass den Versicherungsnehmern höhere Ansprüche zustehen. Auf diese Rechtsfrage war das Versicherungsvertragsrecht in seiner bis Ende 2007 geltenden Fassung anzuwenden (VVG a.f.). Der BGH entschied, dass bei einem Anspruch auf Zahlung der Rückvergütung nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags der Verjährungslauf mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Die Verjährungsfrist von 12 Abs.1 Satz 1 VVG a. F. betrug fünf Jahre. Nichts anderes gilt, wenn sich der Anspruch auf Zahlung einer (weitergehenden) Rückvergütung aus der Berücksichtigung des Mindestrückkaufswerts im Sinne der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (Nr. 2 3) ergibt, auch wenn die Abrechnung vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 erfolgte. 5) 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10)/ 17. Oktober 2012 (IV ZR 202/10)/ 14. November 2012 (IV ZR 198/10)/ 19. Dezember 2012 (IV ZR 200/10); Jahresbericht 2012, Seite 16 In diesen Verfahren lagen dem BGH verschiedene Verträge von Versicherern vor. Das Gericht hatte u. a. über die Kostenverrechnungsklausel nach dem Zillmerverfahren zu entscheiden. Es bewertete diese im Falle der Kündigung und der Beitragsfreistellung als unangemessene Benachteiligung und erklärte sie aus diesem Grund für unwirksam. Außerdem stellte es fest, dass die ihm vorliegenden Klauseln zum Stornoabzug unwirksam sind. Wie die entstandene Vertragslücke hinsichtlich der Kostenverrechnungsklausel zu schließen ist, hatte der BGH nicht zu entscheiden. Die vom BGH für unwirksam erklärten Klauseln betrafen Versicherungsverträge, die zwischen Ende 2001 und Ende 2007 abgeschlossen worden waren. 6) 26. Juni 2013 (IV ZR 39/10) Der BGH stellte in diesem Urteil klar, dass der Mindestrückkaufswert, den er im Jahr 2005 für Verträge Seite 3 von 9
10 :30 mit unwirksamen Klauseln zu den Abschlusskosten festgelegt hatte, ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten zu berechnen ist. Darüber hinaus erklärte er eine Klausel, in der die Abschlusskosten auf die ersten Versicherungsjahre gleichmäßig verteilt wurden (Teilzillmerung), wegen Intransparenz für unwirksam. Das Urteil betraf Verträge über kapitalbildende Lebensversicherungen, aufgeschobene Rentenversicherungen und fondsgebundene Lebensversicherungen, die in der Zeit von Juli 1995 bis März 2001 abgeschlossen worden waren (Nr. 1, 2 und 3). 7) 11. September2013 (IV ZR 17/13; IV ZR 114/13) Der BGH hatte in zwei Verfahren zu entscheiden, wie der Rückkaufswert von Lebensversicherungen nach erfolgter Kündigung zu bewerten ist, bei denen der Vertragsschluss zwischen Ende 2001 und Ende 2007 liegt (Nr. 5). Das Gericht wendete den gleichen Maßstab an wie in den Urteilen vom 12. Oktober 2005 (Nr. 2) für vor Ende 2001 geschlossene Verträge. Somit steht dem Versicherungsnehmer für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung zunächst die versprochene Leistung zu. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird. Damit werden bei der Berechnung des Rückkaufswerts alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, denen die genannten unwirksamen Klauseln zugrunde lagen, nach denselben Grundsätzen behandelt (Mindestrückkaufswert ist die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten). Bei ab 2008 geschlossenen Verträgen ist für die Berechnung des Rückkaufswerts die Regelung des 169 Abs. 3 Satz 1 VVG maßgeblich. 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; Seite 4 von 9
11 :30 II. Diverse Rechtsprechung 1) 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12) BGH-urteil zur Vereinbarung von Ratenzahlungszuschlägen Es war lange Zeit umstritten, ob eine Vereinbarung von Ratenzahlungszuschlägen bei Versicherungsverträgen ohne Angabe des Effektivzinssatzes wirksam ist. Inzwischen hat der BGH entschieden. Er führt in seinem Urteil vom 6. Februar 2013 aus, dass eine vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien mit Ratenzahlungszuschlägen keine Kreditgewährung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches beziehungsweise der für Verbraucher-Darlehensverträge geltenden Vorschriften ist und der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Erstattung der Ratenzahlungszuschläge hat. 2) 19. Dezember 2013 (C-209/12) Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu 5 a II 4 VVG alte Fassung (a. F.) Der EuGH hat entschieden, dass 5 a II 4 VVG a. F., der zum 1. Januar 2008 außer Kraft getreten ist und nach dem ein Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Widerspruch belehrt worden, ist, verstößt gegen Unionsrecht. Über die Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit hatte der EuGH nicht zu entscheiden. Dies ist Aufgabe des BGH. Er wird darüber zu befinden haben, ob etwa ein ewiges Widerrufsrecht besteht oder ob nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge jedenfalls solche mit unzureichender Widerrufsbelehrung rückabgewickelt werden müssen. Dies sind Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, die dem höchsten deutschen Zivilgericht vorbehalten bleiben müssen. Dem kann im Ombudsmannverfahren nicht vorgegriffen werden. Mit einem entsprechenden BGH-Urteil wird in diesem Jahr gerechnet. 3) 07. Mai 2014 (IV ZR 76/11) Urteil des BGH zur Unanwendbarkeit des 5 a II 4 VVG a. F. auf Lebens- und Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung Der IV. Zivilsenat hatte zu klären, welche Folgen sich aus dem Urteil des EUGH vom 19. Dezember 2013 Seite 5 von 9
12 :30 (siehe II. 2) für den Streitfall und vergleichbare Verfahren ergeben. Nunmehr hat der BGH am 07. Mai 2014 entschieden, dass der Kläger dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Prämien verlangen kann, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des 5 a VVG a. F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat. Die 14-tägige Widerspruchsfrist gemäß 5 a I 1 VVG a. F. wurde gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt, da er nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war. Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist weiterhin fort. Dies ergab eine richtlinienkonforme Auslegung des 5 a II 2 VVG a. F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des EuGH. Danach besteht für Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden war und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Der Höhe nach umfasst der Bereicherungsanspruch nicht uneingeschränkt alle Prämien, die der Versicherungsnehmer an das Versicherungsunternehmen gezahlt hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet gewesen zu sein. Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildendenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert zu ersetzen sein kann. Dieser kann nach Meinung des Gerichts unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation (Risikoanteil) bemessen werden. Hierzu wird das Berufungsgericht nocht Feststellungen zu treffen haben, an welches die Sache zurückverwiesen wurde. Inzwischen hat das OLG Stuttgart über den Bereicherungsanspruch entschieden. Allerdings wurde durch das Urteil die Frage, welche gezogenen Nutzungen gemäß 346 Absatz 1 BGB der Versicherer herauszugeben hat, nicht zweifelsfrei geklärt. Eine höchstrichterliche abschließende Entscheidung über den Bereicherungsanspruch liegt noch nicht vor. 4) 16. Juli 2014 (IV ZR 73/13) Urteil des BGH zu 5 a VVG a. F. bei ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer nach jahrelanger Durchführung des Lebensversicherungsvertrages Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob sich ein Versicherungsnehmer, der die vorgeschriebenen Verbraucherinformationen erhalten hatte und ordnungsgemäß gemäß 5 a VVG alte Fassung belehrt worden war, sich auf eine etwaige Europarechtswidrigkeit des Policenmodells berufen kann. Der Kläger hatte 1998 eine Lebensversicherung nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen und 2004 gekündigt legte er Widerspruch gegen den Vertragsabschluss ein und verlangte die Rückzahlung Seite 6 von 9
13 :30 der eingezahlten Beiträge. Seine Klage begründete er damit, dass die Verträge nach dem Policenmodell europarechtswidrig seien. Der BGH wies die Klage ab. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass sich der Versicherungsnehmer treuwidrig verhalten habe, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen zunächst durchführte. Jahre später verlangte er dann vom Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien. Wegen dieses widersprüchlichen Verhaltens sei es dem Versicherungsnehmer verwehrt, sich auf die mögliche Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Ungeachtet dessen geht der BGH davon aus, dass das Policenmodell als solches nicht gegen die einschlägigen Bestimmungen der Zweiten und Dritten europäischen Richtlinie verstößt, da diese keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages enthielten, sondern dies dem nationalen Recht überließen. 5) 17. Dezember 2014 (IV ZR 260/11) Urteil des BGH zu 8 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 4 VVG a. F. Der BGH hatte zu klären, ob eine nicht ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht noch Jahre später den Rücktritt ermöglicht. Die Parteien hatten im Jahr 2000 einen Rentenversicherungsvertrag nach dem sogenannten Antragsmodell abgeschlossen, den der Versicherungsnehmer 2005 kündigte. Zu diesem Zeitpunkt war das Kündigungsrecht nach 8 Absatz 5 Satz 4 VVG a. F. bereits erloschen. Jedoch hatte der Versicherer nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht nach 8 Absatz 5 Satz 1 VVG a. F. belehrt. Der BGH hat unter anderem entschieden, dass die in 8 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 4 VVG a. F. getroffene Regelung, nach welcher auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherungsnehmers über sein jeweiliges Lösungsrecht dieses einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie im Bereich der Lebensund Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist. Diese richtlinienkonforme Auslegung des 8 VVG a. F. hat das Gericht entsprechend den im Senatsurteil vom 7. Mai 2014 (siehe oben) dargelegten Grundsätzen vorgenommen. 6) 11. Februar 2015 (IV ZR 213/14) Urteil des BGH Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven einer kapitalbildenden Lebensversicherung Der BGH hatte unter anderem zu klären, ob die Beteiligung des Klägers an den Überschüssen und Seite 7 von 9
14 Bewertungsreserven, die bei Ablauf der Lebensversicherung ausgezahlt worden war, zu niedrig ausgefallen ist. Es ging hierbei um die Frage, ob der Versicherer den Anteil der Bewertungsreserven (Mindestbeteiligung) mit einem Teil des Schlussüberschusses verrechnen darf. Das Gericht entschied, dass dem Kläger kein weiterer Zahlungsanspruch zusteht, da der Versicherer ihn mit den geleisteten Zahlungen korrekt an den Bewertungsreserven beteiligt hat. Es führt hierzu Folgendes aus: Gem. 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer grundsätzlich eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu. Die Bewertungsreserve ist nach 153 Abs. 3 Satz 1 VVG durch den Versicherer jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. In diesem Zusammenhang ist zwischen der Berechnung und der Zuteilung der Bewertungsreserve einerseits sowie deren Auszahlung andererseits zu differenzieren. Bewertungsreserven sind zunächst rein rechnerische Posten, die sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Zeitwert von Kapitalanlagen ergeben. Eine hiervon zu trennende Frage ist, wie die an den einzelnen Versicherungsnehmer auszuzahlende Bewertungsreserve vom Versicherer finanziert wird. Hierzu regelt das Versicherungsaufsichtsrecht, dass die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen sind. Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch 153 VVG vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Da es sich mithin um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung i.s. von 153 Abs. 1 VVG handelt, die sowohl die Beteiligung an dem Überschuss (im engeren Sinne) als auch an den Bewertungsreserven umfasst, hat ein höherer Anteil der Bewertungsreserven bei den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge. Dieses Berechnungsverfahren hat die Beklagte eingehalten, so dass der Zahlungsantrag unbegründet ist 7) 8. April 2015 (IV ZR 103/15) Urteil des BGH Der BGH hatte die Verjährungsfrage nach erfolgtem Widerspruch gemäß 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. (Widerspruch wegen nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung) zu klären. Das Gericht hat entschieden, dass die Verjährungsfrist für den Bereicherungsanspruch erst mit dem Widerspruch des Lebensversicherungsvertrages beginnt. Es führt aus, dass der Bereicherungsanspruch im Sinne von 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Beginn der regelmäßigen Verjährung) erst entstanden ist, als der Kläger den Widerspruch erklärte. Damit habe er dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag endgültig die Wirksamkeit versagt. 8) 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14) (IV ZR 448/14) Urteile des BGH (Pressemitteilung) Seite 8 von 9
15 Der BGH hatte sich in zwei Verfahren mit Einzelheiten der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen zu befassen, in denen die Versicherungsnehmer nach 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages geklärt hatten. Bereits mit Urteil vom 7. Mai 2014 (siehe II. 3) hatte das Gericht entschieden, dass die Versicherungsnehmer nach einem wirksamen Widerspruch nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien zurückverlangen können. So müssten sie sich dabei den während der Dauer der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Nunmehr urteilte der BGH unter anderem, dass die Versicherer Abschluss- und Verwaltungskosten nicht in Abzug bringen dürfen. Seite 9 von 9
16 Beispiel LV - Gutachten zum Beiträge ins DK ins EK Provision Verzinsung Verzinsung DK verzinst EK verzinst Provision DK abzgl RKW gezahlt pro Jahr Kosten :-) u. Risiko DK EK Jahresende Jahresende u. Risiko verzinst % 16,50% 22,50% bzw bzw unverzinst bis , , , , ,03 7,70% 15,0% , , , , , , ,11 7,70% 20,3% , , , , , , ,40 7,70% 24,4% , , , , , , ,26 7,11% 27,6% , , , , , , ,05 3,60% 2,1% , , , ,20% 24,2% , , ,20% 8,2% , , , ,5% , , ,5% , , ,2% , , ,8% , , ,8% , , ,2% , , ,6% , , ,1% , , ,0% , , ,0% , ,83 Summe , , , , , , , , , , , ,83 DK = Deckungskapital abzgl. DK , ,06 EK = Eigenkapital abzgl. EK ,89 RKW = Rückkaufwert darin Nutzung , , , ,59 Nutzung gesamt ,01 Beiträge gesamt Mit dem DK werden aus den ,27 stolze ,76 erwirtschaftet, also eine Nutzung von ,49 erzielt. cito consult ,60 Gesamt Hiervon werden einmal gerade nur 1.627,43 zum Rückkaufwert gegeben, der Rest verbleibt normalerweise der Gesellschaft Die "Kosten" laufen voll ins Eigenkapital und erzielen Gewinne in Höhe der Eigenkapitalrendite - Dieses Geld ist normalerweise weg Provision und Risikoanteil stehen der Gesellschaft nicht zur Verfügung und werden unverzinslich zurückerstattet ,70 Rückkaufwert ,90 Nachzuzahlen
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21 g Recl1tsa11\valtsgescllschaft inbh Rech1sanwal1 Thomas Willers 1 Wilhelmstr MOnchen Frau J. AXA Lebensversicherung AG Erfolgsaussichten Rückabwicklung Vers-Nr. mein Az..: 2015/407 Sehr geehrte Fra~ ich habe Ihren oben genannten Versicherungsvertrag rechtlich überprüft. Die Ersteinschätzung gilt nur auf Grundlage der Unterlagen, die mir aktuell zur Verfügung stehen. Aus meiner Sicht bestehen sehr gute Erfolgsaussichten, Rückabwicklungsansprüche nach erfolgtem Widerspruch - notfalls auch gerichtlich - durchzusetzen. Bei der Überprüfung der Unterlagen fällt Folgendes im Versicherungsschein auf: Die Belehrung ist nicht ausreichend hervorgehoben. Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil vom , Az. IV ZR 76/11 erklärt, dass der Versicherungsnehmer in drucktechnisch deutlicher Form gemäß Sa Abs.2 Satz 1 WG a.f. (alte Fassung) über sein Widerspruchsrecht informiert werden muss. Ansonsten - so der BGH weiter - besteht für den Versicherungsnehmer bis heute ein Widerspruchsrecht. Die Belehrung weist inhaltlich Fehler auf. Bei der Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages kann die Zahlung der Summe der gezahlteh Beiträge abzüglich der Kosten für mitversicherte Risiken zuzüglich einer Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden. Die Höhe der Nutzungsentschädigung hängt maßgeblich von der bisherigen Laufzeit der Versicherung, der Höhe der bisherigen Beiträge und der Eigenkapitalrenditen des Versicherers während der Laufzeit ab. Sie kann durch einen Sachverständigen errechnet werden. Wenn Sie mich in Ihrer Angelegenheit mandatieren, erhalten Sie dieses Gutachten kostenlos.
22 Seite 2 Aufgrund Ihrer Angaben zur Beitragszahlung ergeben sich die Summe der gezahlten Beiträge in Höhe von ,82 Euro sowie der Beitragsverlauf welchen wir Ihnen als Anlage beigefügt haben. Bitte Oberprüfen Sie diese Angaben! Die Kosten der Rechtsverfolgung hängen vom Streitwert der Angelegenheit ab. Der Streitwert bezieht sich auf Ihren übermittelten Beitragsverlauf und ergibt sich aus der Summe der gezahlten Beiträge zuzüglich der Nutzungsentschädigung abzüglich evtl. bereits erhaltener Auszahlungen. Die Nutzungsentschädigung beträgt bei diesem Versicherungsvertrag grob geschätzt ,33 Euro. Die tatsächliche Nutzungsentschädigung errechnet der Sachverständige mittels eines Gutachtens nach Mandatierung. Die Kosten der Angelegenheit bezogen auf den Streitwert in Höhe von , 15 Euro ergeben sich daher wie folgt ,46 Euro - Rechtsanwalt Kosten außergerichtlich ,27 Euro - Rechtsanwaltskosten in der ersten Instanz ,00 Euro - Gerichtskosten in der ersten Instanz ,87 Euro - Gesamtkosten erste Instanz (nur im Fall des vollständigen Unterliegens fällig) (Gesamtkosten erste Instanz bestehend aus Position 2 + Position 3 + kosten Gegnerischer Anwalt) Im Vergleichsfall erhöhen sich die Anwaltskosten. Die Gerichtkosten reduzieren sich um 2/3. Bitte beachten Sie bezügllch des Prozessrisikos und des Kostenrisikos in jedem Fall meine Hinweise in 9 der Mandatsbedlngungen, die Ihnen bei der Zusammenstellung der Unterlagen übergeben wurden. Sie können diese Mandatsbedingungen auch jederzeit hier herunterladen: Wenn Sie sich für die Geltendmachung Ihrer Rückabwicklungsansprüche entscheiden, müssten Sie im nächsten Schritt den Widerruf erklären und an die AXA Lebensversicherung AG versenden. Ich habe Ihnen hierfür ein Musterwiderspruchsschreiben beigefügt. Mit freundlichen Grüßen I t.ilft~ / l
23 g Rechtsan\valtsgesellscl1aft 111bH Rechtsanwalt Thomas Willers 1 Wilhelmslr München Herr Versicherungskammer Bayern Erfolgsaussichten RückabwickJung Vers-Nr. - meinaz.: - Sehr geehrter He ~ ich habe Ihren oben genannten Versicherungsvenrag rechtlich überprüft. Die Ersteinschätzung gilt nur auf Grundlage der Unterlagen, die mir aktuell zur Verfügung stehen. Aus unserer Sicht bestehen Erfolgsaussichten. Rückabwicklungsansprüche nach erfolgtem Widerspruch - notfalls auch gerichtlich - durchzusetzen. Bei der Überprüfung der Unterlagen fällt Folgendes im Versicherungsschein auf: Es kann davon ausgegangen werden, dass die Belehrung über Ihr Widerspruchsrecht inhaltliche Fehler aufweist. Bei der Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages kann die Zahlung der Summe der gezahlten Beiträge abzüglich der Kosten für mitversicherte Risiken zuzüglich einer Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden. Die Höhe der Nutzungsentschädigung hängt maßgeblich von der bisherigen Laufzeit der Versicherung, der Höhe der bisherigen Beiträge und der Eigenkapitalrenditen des Versicherers während der Laufzeit ab. Sie kann durch einen Sachverständigen errechnet werden. Wenn Sie mich in Ihrer Angelegenheit mandatieren, erhalten Sie dieses Gutachten kostenlos. Aufgrund Ihrer Angaben zur Beitragszahlung ergeben sich die Summe der gezahlten Beiträge in Höhe von ,60 Euro sowie der Beitragsverlauf welchen wir Ihnen als Anlage beigefügt haben. Bitte überprüfen Sie diese Angaben!
24 Seite 2 Oie Kosten der Rechtsverfolgung hängen vom Streitwert der Angelegenheit ab. Der Streitwert bezieht sich auf Ihren übermittelten Beitragsverlauf und ergibt sich aus der Summe der gezahlten Beiträge zuzüglich der Nutzungsentschädigung abzüglich evtl. bereits erhaltener Auszahlungen. Die Nutzungsentschädigung beträgt bei diesem Versicherungsvertrag grob geschätzt Euro. " -~ - Die tatsächliche Nutzungsentschädigung errechnet der Sachverständige mittels eines Gutachtens nach Mandatierung. Die Kosten der Angelegenheit bezogen auf den Streitwert in Höhe von ,97 Euro ergeben sich daher wie folgt: ,93 Euro - Rechtsanwalt Kosten außergerichtlich ,91 Euro - Rechtsanwaltskosten in der ersten Instanz ,00 Euro - Gerichtskosten in der ersten Instanz ,88 Euro - Gesamtkosten erste Instanz (nur im Fall des vollständigen Unter1iegens fällig) (Gesamtkosten erste Instanz bestehend aus Position 2 + Position 3 + kosten Gegnerischer Anwalt) Im Vergleichsfall erhöhen sich die Anwaltskosten. Die Gerichtkosten reduzieren sich um 2/3. Bitte beachten Sie bezüglich des Prozessrisikos und des Kostenrisikos in jedem Fall meine Hinweise in 9 der Mandatsbedingungen, die Ihnen bei der Zusammenstellung der Unterlagen übergeben wurden. Sie können diese Mandatsbedingungen auch jederzeit hier herunterladen: Weil die Fehler der Widerspruchsbelehrung nicht gravierend sind und deshalb keine sehr guten Erfolgsaussichten bestehen, empfehle ich die Geltendmachung nur zusammen mit einer deckungsgewährenden Rechtsschutzversicherung. Ich empfehle Ihnen in jedem Fall Ihre Angelegenheit bei mir zu belassen. Insbesondere habe ich noch nicht geprüft, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen vollständig mitgeteilt wurden. Falls dies nicht der Fall war, könnten die Erfolgsaussichten doch noch gut oder gar sehr gut sein. Dem Versicherungsnehmer steht auch bei unvollständigen Verbraucherinformationen bis heute ein Widerspruchsrecht zu. Wenn Sie sich für die Geltendmachung Ihrer Rückabwicklungsansprüche entscheiden, müssten Sie im nächsten Schritt den Widenuf erklären und an die Versicherungskammer
25 Seite 3 Bayern versenden. Ich habe Ihnen hierfür ein Musterwiderspruchsschreiben beigefügt. Mit freundlichen Grüßen l
26 E 9 Rechtsan\ valtsgesellscl1aft n1bh Rechtsanwalt Thomas Wlllers 1 Wllhelmstr München vorsorge Luxemburg Erfolgsausslchten Rückabwicklung Vers-Nrmein Az.: - Sehr geehrte ich habe Ihren oben genannten Versicherungsvertrag rechtlich überprüft. Die Ersteinschätzung gilt nur auf Grundlage der Unterlagen, die mir aktuell zur Verfügung stehen. Aus unserer Sicht bestehen Erfolgsausslchten. Rückabwicklungsansprüche nach erfolgtem Widerspruch - notfalls auch gerichtlich - durchzusetzen. Bei der Überprüfung der Unterlagen fällt Folgendes im Versicherungsschein auf: Es kann davon ausgegangen werden, dass die Belehrung über Ihr Widerspruchsrecht nicht ausreichend hervorgehoben wurde und die Widerspruchsbelehrung inhaltliche Fehler aufweist Bei der Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages kann die Zahlung der Summe der gezahlten Beiträge abzüglich der Kosten für mitversicherte Risiken zuzüglich einer Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden. Die Höhe der Nutzungsentschädigung hängt maßgeblich von der bisherigen Laufzeit der Versicherung, der Höhe der bisherigen Beiträge und der Eigenkapitalrenditen des Versicherers während der Laufzeit ab. Sie kann durch einen Sachverständigen errechnet werden. Wenn Sie mich in Ihrer Angelegenheit mandatieren, erhalten Sie dieses Gutachten kostenlos. Aufgrund Ihrer Angaben zur Beitragszahlung ergeben sich die Summe der gezahlten Beiträge in Höhe von 5.744,34 Euro sowie der Beitragsverlauf welchen wir Ihnen als Anlage beigefügt haben. Bitte überprüfen Sie diese Angaben!
27 Seite 2 Die Kosten der Rechtsverfolgung hängen vom Streitwert der Angelegenheit ab. Der Streitwert bezieht sich auf Ihren übermittelten Beitragsverlauf und ergibt sich aus der Summe der gezahlten Beiträge zuzüglich der Nutzungsentschädigung abzüglich evtl. bereits erhaltener Auszahlungen. Die Nutzungsentschädigung beträgt bei diesem Versicherungsvertrag grob geschätzt 4.238,20 Euro. Die tatsächliche Nutzungsentschädigung errechnet der Sachverständige mittels eines Gutachtens nach Mandatierung. Die Kosten der Angelegenheit bezogen auf den Streitwert m Höhe von 6.781,41 Euro ergeben sich daher wie folgt: ,33 Euro - Rechtsanwalt Kosten außergerichtlich ,41 Euro - Rechtsanwaltskosten in der ersten Instanz ,00 Euro - Gerichtskosten in der ersten Instanz ,08 Euro - Gesamtkosten erste Instanz (nur im Fall des vollständigen Unter11egens fällig) (Gesamtkosten erste Instanz bestehend aus Position 2 + Position 3 + kosten Gegnerischer Anwalt) Im Vergleichsfall erhöhen sich die Anwaltskosten. Die Gerichtkosten reduzieren sich um 213. Bitte beachten Sie bezüglich des Prozessrisikos und des Kostenrisikos in jedem Fall meine Hinweise in 9 der Mandatsbedingungen, die Ihnen bei der Zusammenstellung der Unterlagen übergeben wurden. Sie können diese Mandatsbedingungen auch jederzeit hier herunterladen: Well die Fehler der Widerspruchsbelehrung nicht gravierend sind und deshalb keine sehr guten Erfolgsaussichten bestehen, empfehle ich die Geltendmachung nur zusammen mit einer deckungsgewährenden Rechtsschutzversicherung. Ich empfehle Ihnen in jedem Fall Ihre Angelegenheit bei mir zu belassen. Insbesondere habe ich noch nicht geprüft, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen vollständig mitgeteilt wurden. Falls dies nicht der Fall war, könnten die Erfolgsaussichten doch noch gut oder gar sehr gut sein. Dem Versicherungsnehmer steht auch bei unvollständigen Verbraucherinformationen bis heute ein Widerspruchsrecht zu. Wenn Sie sich für die Geltendmachung Ihrer Rückabwicklungsansprüche entscheiden, müssten Sie im nächsten Schritt den Widerruf erklären und an die Vorsorge Luxemburg
28 Seite 3 versenden. Ich habe Ihnen hierfür ein Musterwiderspruchsschreiben beigefügt. Mit freundlichen Grüßen
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